KRALL, KALKUM & PARTNER GbR - Kompetenz durch Fachanwälte -
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- Margarethe Krause
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1 KRALL, KALKUM & PARTNER GbR - Kompetenz durch Fachanwälte - Rechtsanwälte Hans Krall Seniorpartner bis 2006 Ulrich Kalkum Fachanwalt für Arbeitsrecht Die Verwalter-Information von Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Angela Krall Fachanwältin für Familienrecht Michael Kleimt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Fachanwalt für Erbrecht - zugelassen am OLG Düsseldorf - Jochen Ohliger Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Verkehrsrecht Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Dr. Svenja Kahlke Arbeitsrecht IT-Recht Medizinrecht Ausgabe 08/2007 Henrike Breidenbach Familienrecht Allgemeines Zivilrecht Das erwartet Sie in dieser Ausgabe: Neues zum 35a EStG Haushaltsnahe Dienstleistungen Bundesfinanzministerium: Neues Anwendungsrundschreiben vom Haushaltsnahe Dienstleistungen AG Bremen; AG Hannover; AG Neuss Verwalter darf für Bescheinigung Vergütung fordern KRALL, KALKUM & PARTNER GbR RECHTSANWALTSKANZLEI Büroanschrift: Postanschrift: Telefon (02 12) Sprechstunden Postbank Köln (BLZ ) Birkenweiher 13 Postfach Telefax (02 12) nach Vereinbarung Dresdner Bank Solingen (BLZ ) Solingen Solingen info@krall-kalkum.de Stadt-Sparkasse Solingen (BLZ ) Homepage: Steuer-Nr.: Finanzamt Solingen-Ost 128/5854/0244
2 - 2 - Haushaltsnahe Dienstleistungen Neues Anwendungsrundschreiben des BMF zu 35 a EStG vom , Az.: IV C 4 S 2296-b/07/0003 Hier die wichtigsten Aussagen: Haushaltsnahe geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Rn. 2, 8) Das BMF hat sich zu dem zwischen Verwaltern und der Knappschaft Bahn/See (Minijobzentrale) schwelenden Streit um die Anerkennung sog. haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse bei Wohnungseigentümergemeinschaften geäußert. Bekanntlich verweigert die Minijobzentrale Wohnungseigentümergemeinschaften, die Arbeitsverhältnisse zu sog. geringfügig Beschäftigten unterhalten, die Teilnahme am sog. Haushaltsscheck-Verfahren mit der Begründung, dass Wohnungseigentümergemeinschaften keine natürlichen Personen seien, was wiederum als Voraussetzung für die Geltendmachung der entsprechenden Aufwendungen im Rahmen des 35a Abs. Nr. 1 EStG gilt. Das BMF schließt sich der Auffassung der Minijobzentrale an und führt aus, das Wohnungseigentümergemeinschaften keine Aufwendungen i.s.d. 35a Abs. 1 Nr. 1 EStG geltend machen können. Hingegen sollen Wohnungseigentümergemeinschaften die Aufwendungen für geringfügig Beschäftigte nunmehr im Rahmen der Steuerermäßigung des 35a Abs. 2 EStG für sog. haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen dürfen. Das BMF geht dem Streit mit den Verwaltern aus dem Weg. Soweit die Minijobzentrale Wohnungseigentümergemeinschaften als nicht zur Teilnahme am Haushaltsscheck-Verfahren berechtigt ansieht, ist dies unrichtig und verletzt den Gleichheitsgrundsatz (vgl. Wilhelmy, NZM 2007, Heft 20, Seite V, ders. DWE 2007, 84). Zwar wird (insoweit systemwidrig) den Wohnungseigentümern durch das BMF die Möglichkeit geboten, diesbezügliche Aufwendungen im Rahmen des Steuerabzugs für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend zu machen, indes dürften hier die Freibeträge regelmäßig schon ausgeschöpft sein. Winterdienst als teilweise haushaltsnahe Dienstleistung (Rn. 8) Das BMF stellt fest, dass nur solche Dienstleistungen (z.b. Winterdienst, etc.), die sich auf das Grundstück der WEG selbst beziehen, unter die Anwendung des 35a Abs. 2 EStG fallen sollen. Soweit diese Dienstleistungen (wie regelmäßig Winterdienst) sich auch- auf öffentliche Grundstücksflächen beziehen, seien diese nicht absetzbar. Wieder Mehrarbeit für den Verwalter die entsprechenden Rechnungen von Reinigungs- oder Winterdiensten müssen jetzt nicht nur nach Arbeitskoten und Material gesplittet, sondern auch nach der Fläche (privat oder öffentlich) gesplittet angefordert werden.
3 - 3 - Einschränkung bei technischen Prüfleistungen (Rn. 15, 29) Das BMF nimmt solche Dienstleistungen aus dem Anwendungsbereich des 35a Abs. 2 EStG heraus, die als sog. Gutachterleistungen anzusehen seien sowie solche, die sich auf öffentlichen Grund und Boden (Ver- und Entsorgungsleitungen) beziehen. Damit dürfte jetzt fraglich sein, wie z.b. die Kosten einer Aufzugsprüfung des TÜV einzuordnen sind. Gem. Rn. 15 sollen Überprüfungen von Anlagen wie Schornsteinfeger oder Blitzschutzprüfung absetzbar sein. Hingegen sollen gem. Rn. 15 und Rn. 29 solche Dienstleistungen, bei denen eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund steht, nicht begünstigt sein. Damit stellt sich auch die Frage nach der Absetzbarkeit von Ingenieurs- und Architektenleistungen (die ohnehin als weitgehend nicht grundstücksbezogen angesehen wurden). Abgrenzung bei Materialkosten (Rn. 29) Nach der Auffassung des BMF müssen Materialkosten bei haushaltsnahen Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen unberücksichtigt bleiben. Es handelt sich hierbei um die Waren oder Materialien, die im Zusammenhang mit der Ausführung der Dienst- oder Handwerkerleistung geliefert werden. Hierzu sollen nunmehr sog. Verbrauchsmittel nicht mehr gehören, also z.b. Streugut beim Winterdienst. Tätigkeit des Verwalters - Musterformular (Rn. 18, 29) Das BMF nimmt ausdrücklich Verwaltungsleistungen aus dem Anwendungsbereich des 35a Abs. 2 EStG Abs. 2 heraus (Rn. 29). Der Ausweis der Aufwendungen bei Miete und Wohnungseigentum, welches durch einen Dritten verwaltet wird, erfolgt im Rahmen der Jahresabrechnung oder ausdrücklich durch eine gesonderte Bescheinigung, für die das BMF nun ein Musterformular vorgelegt hat. Entsprechend der vorstehend wiedergegebenen Auffassung des BMF zur Nicht- Berücksichtigungsfähigkeit sog. haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse enthält das Muster keine Rubrik für Aufwendungen i.s.d. 35a Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Verwendung des Musters dürfte zum einen nicht zwingend sein, zum anderen enthält das BMF-Muster einige Angaben, die als entbehrlich anzusehen sein dürften. So etwa der Ausweis nicht berücksichtigungsfähiger Materialkosten. Warum sollen diese, wenn doch ein Ausweis der berücksichtigungsfähigen Arbeitskosten ausdrücklich erfolgt, ausgewiesen werden, obgleich doch irrelevant?
4 - 4 - Behandlung von Versicherungsfällen (Rn. 31) Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Versicherungsfällen getätigt werden (für die also eine Versicherungsleistung fließt oder zu erwarten ist), nicht nur um erhaltene Zahlungen der Versicherung, sondern auch um solche zu kürzen sind, die bloß zu erwarten sind. Wie schon in den im Frühjahr stattgefundenen Seminaren und Tagungen ausgeführt, hat nun offiziell der Verwalter den Schwarzen Peter im Vorgriff zu berechnen und abzuziehen, was wohl im Zweifel von der Versicherungsleistung abgedeckt werden wird. Keine einfache Aufgabe, wenn es Streit mit der Versicherung über den Umfang der Leistung gibt; der Verwalter wird wohl im Zweifel davon auszugehen haben, dass bedingungsgemäß die Aufwendungen ersetzt werden. Zeitraum der steuerlichen Geltendmachung (Rn. 33) Das BMF führt aus, dass Wohnungseigentümer regelmäßig wiederkehrende steuerbegünstigte Leistungen, auf die Vorauszahlungen geleistet werden (die also im wohnungseigentumsrechtlichen Hausgeld gem. Wirtschaftsplan einkalkuliert sind), für das Jahr steuerlich geltend machen können, in dem die Vorauszahlungen geleistet wurden. Einmalige Aufwendungen (für Instandsetzungen, etc.) hingegen sollen erst für das Jahr steuerlich wirksam geltend gemacht werden können, in dem über die Abrechnung beschlossen wurde. Es soll aber ausdrücklich nicht zu beanstanden sein, dass sämtliche Aufwendungen erst in bzw. für das Jahr geltend gemacht werden, in dem über die Abrechnung beschlossen wurde. Ausdrücklich ist indes ausgeführt, dass im Jahr 2006 bescheinigte Aufwendungen für Handwerkerleistungen, über die im Rahmen der Abrechnung erst in 2006 beschlossen wurde, in der Steuererklärung für 2005 nichts zu suchen haben, auch wenn die Leistung in 2005 erbracht wurde. Eine für Verwalter wichtige Klarstellung. Bislang herrschte vollkommene Uneinigkeit darüber, für welches Jahr die Wohnungseigentümer die in der Abrechnung ausgewiesenen bzw. bescheinigten Aufwendungen i.s.d. 35a EStG geltend machen konnten. Die Wohnungseigentümer pochten nämlich regelmäßig darauf, dass die Bescheinigung i.s.d. 35a EStG unbedingt vor dem d. Jahres erteilt werden müsse, um die Aufwendungen in der bis dahin abzugebenden ESt-Erklärung für das Vorjahr geltend machen zu können. Dies war indes zum einen falsch, zum anderen systemwidrig, da über die Aufwendungen im Rahmen der Genehmigung der Jahresabrechnung mit Rechtswirkung erst im Zeitpunkt der genehmigenden Eigentümerversammlung, also erst im Folgejahr beschlossen wurde. Der Verwalter sollte sich hier auf das BMF-Rundschreiben stützen.
5 - 5 - Haushaltsnahe Dienstleistungen Verschiedene Amtsgerichte haben jüngst übereinstimmend entschieden, dass 1. der Verwalter ohne entsprechenden Beschluss nicht verpflichtet ist, Bescheinigungen i.s.d. 35a EStG zu erteilen, 2. der Verwalter ohne Gewährung einer Sondervergütung nicht verpflichtet ist, Bescheinigungen i.s.d. 35a EStG zu erteilen. AG Bremen, Beschl. v a II 89/2007 WEG AG Hannover, Beschl. v II 382/07 AG Neuss, Beschl. v II 106/07 WEG (n. rechtskr.) Die Rechtsprechung ist erfreulicherweise der hier stets vertretenen Rechtsauffassung gefolgt, wonach die Verpflichtung des Verwalters zur Ausstellung von Bescheinigungen i.s.d. 35a EStG zum einen eines Beschlusses bedarf, zum anderen der Verwalter die Ausstellung verweigern kann, wenn ihm keine Sondervergütung gewährt wird. Indes kann noch nicht Entwarnung gegeben werden. Wie üblich, zeigen sich die Gerichte bei der Bemessung der dem Verwalter zustehenden Vergütungen in erheblichem Maße knickerig. Zwar hat insbesondere das AG Hannover ausgeführt, dass eine Sondervergütung i.h.v. 12,00 EUR p.a. pro abgerechnete Einheit zzgl. MWSt zuzubilligen sei, hat dies jedoch gleich wieder eingeschränkt. Hiernach soll die Vergütung nur für den Anlaufaufwand des Verwalters für die Erteilung der Bescheinigungen im Jahre 2007 (also für die Aufwendungen 2006) zu gewähren sein. Den weitergehenden Beschluss hinsichtlich der Gewährung der Vergütung auch über 2007 hinaus hat das AG Hannover mit der Begründung aufgehoben, dass ab 2008 der Verwalter keinen nennenswerten Sonderaufwand mehr habe.
6 - 6 - Buchanzeige Erschienen im NOMOS Verlag, Baden-Baden: NOMOS Praxis Das neue Wohnungseigentumsrecht - Die Reform des WEG nach den Jahrhundertbeschlüssen des BGH - Autor: Rüdiger Fritsch ISBN , ca. 200 Seiten, Preis: 28,00 EUR (D) Bestellungen über den Verlag oder jede Buchhandlung
7 - 7 - Impressum Hinweise: 1. Wir sind Mitglied in folgenden Anwaltskammern: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, Düsseldorf Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), Littenstr. 9, Berlin 2. Unsere amtlichen Berufsbezeichnungen: Hans Krall: Rechtsanwalt bis 2006 Ulrich Kalkum: Rechtsanwalt, zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht Angela Krall: Rechtsanwältin, zugleich Fachanwältin für Familienrecht Michael Kleimt: Rechtsanwalt, zugleich Fachanwalt für Verwaltungsrecht, zugleich Fachanwalt für Erbrecht Jochen Ohliger: Rechtsanwalt, zugleich Fachanwalt für Strafrecht, zugleich Fachanwalt für Verkehrsrecht Rüdiger Fritsch: Rechtsanwalt, zugl. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Dr. Svenja Kahlke: Rechtsanwältin Henrike Breidenbach: Rechtsanwältin - sämtliche Berufsbezeichnungen verliehen in der Bundesrepublik Deutschland - 3. Zulassung: Wir sind als Rechtsanwälte zugelassen beim Amtsgericht Solingen. Wir sind vertretungsberechtigt vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten. 4. Angaben zu berufsrechtlichen Regelungen: Unsere Tätigkeit unterliegt folgenden berufsrechtlichen Bestimmungen: - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), - Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), - Fachanwaltsordnung (FAO), - Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) Altfälle-, - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab dem , - Standesregelung der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft. Den jeweiligen Text sowie weitere Angaben können Sie unter der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer abrufen: 5. Umsatzsteueridentifikationsnummer: Unsere Umsatzsteueridentifikationsnummer lautet: DE
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