Rund ums Kind. Wir möchten Ihnen die steuerliche Entlastung rund ums Kind kurz darstellen: Inhaltsverzeichnis

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1 Rund ums Kind Wir möchten Ihnen die steuerliche Entlastung rund ums Kind kurz darstellen: Inhaltsverzeichnis 1. Kindergeld/Kinderfreibetrag 2. Betreuungsfreibetrag 3. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 4. Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes 5. Kinderbetreuungskosten 6. Schulgeld 7. Behindertenpauschbetrag/Hinterbliebenenpauschbetrag 8. Unterhaltsfreibetrag 9. Kinderzulage (Eigenheimzulage) 10. Geburtsbeihilfen 11. Kindergartenzuschüsse 12. Kinderzulage (Riesterrente) 1. Kindergeld/Kinderfreibetrag 1.1 Berücksichtigungsfähige Kinder Kinder im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind: leibliche Kinder Adoptiv- und Pflegekinder im Haushalt aufgenommene Stiefkinder im Haushalt aufgenommene Enkelkinder Welche Bedeutung hat das Alter des Kindes für das Kindergeld bzw. für den Kinderfreibetrag? a) bis 18 Jahre Die Vergünstigungen werden für die Kinder ab dem Monat der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres - ohne weitere Voraussetzungen - gewährt Göttingen Weender Landstrasse 21 Telefon (05 51) Telefax (05 51)

2 Seite 2 von 11 b) 18 bis 21 Jahre Diese Kinder werden berücksichtigt, wenn sie arbeitslos sind und der Arbeitsvermittlung im Inland zur Verfügung stehen. c) 18 bis 25 Jahre Ein Kind im Alter zwischen 18 und 25 Jahren wird berücksichtigt, wenn eine der folgenden Alternativen erfüllt sind: Das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet. Das Kind sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungen von höchstens 4 Monaten befindet. Das Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Das Kind ein freiwilliges soziales Jahr ableistet. d) Nach Vollendung des 21. bzw. 25. Lebensjahres Bei Ableisten des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes besteht ein sog. Verlängerungstatbestand, nach dem der Bezugszeitraum um die Dauer des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes verlängert wird. e) Kinder Jahrgänge 1980 bis 1982 Für Kinder der Jahrgänge 1980 bis 1982 gelten noch Übergangsregelungen, diese werden, soweit die Alternativen c) und d) bis auf das Alter erfüllt wären, wie folgt berücksichtigt: Jahrgang 1982 Jahrgänge 1980 und 1981 bis 26 Jahre bis 27 Jahre f) Ohne altersmäßige Begrenzung Ein Kind wird ohne altersmäßige Begrenzung berücksichtigt, wenn es wegen seiner Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Dies gilt nur, soweit die Behinderung des Kindes vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist (Altfälle vor 27. Lebensjahr). 1.2 Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes Kinder über 18 Jahren werden für die Gewährung des Kindergeldes bzw. Kinderfreibetrages nur dann berücksichtigt, wenn ihre eigenen Einkünfte und Bezüge nicht mehr als im Jahr betragen. Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes/Kinderfreibetrages nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von um 1/12.

3 Seite 3 von 11 Was sind eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes? a) Einkünfte Bei den Einkünften handelt es sich generell um die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Dazu zählen z. B.: die Ausbildungsvergütung abzüglich des Arbeitnehmer-Pauschbetrages in Höhe von 920, oder abzüglich höherer Werbungskosten Einkünfte aus Beteiligungen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Abzug des Sparer-Pauschbetrages von 801 Hinterbliebenenbezüge nach Beamtenrecht abzüglich Versorgungs- Freibetrag Hinterbliebenen- und Erwerbsunfähigkeitsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungswerke mit ihren Ertragsanteilen Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten b) Bezüge Zu den Bezügen gehören insbesondere: Wehrsold Sparerpauschbetrag und Versorgungs-Freibetrag Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld, Mutterschaftsgeld für die Zeit bis zur Entbindung Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung der über den Ertragsanteil hinausgehende Rentenbetrag Unterhaltsleistungen des Sozialamtes Aushilfslöhne Ausbildungshilfen Stipendien c) Nicht zu den Bezügen zählen z. B.: Mutterschaftsgeld für die Zeit nach der Entbindung Erziehungsgeld Leistungen aus der Pflegeversicherung Überschreiten die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Betrag von 8.004, fällt das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag weg.

4 Seite 4 von 11 Hinweis Befindet sich das Kind z. B. in einer Berufsausbildung (nichtselbständige Tätigkeit) wird bei der Ermittlung der Einkünfte der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 (oder die tatsächlich höher entstandenen Werbungskosten) und der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung vom Bruttolohn abgezogen. Empfehlung Man kann jedoch auch die Höhe des Bruttolohns beeinflussen. So ist es u. U. lohnend, auf eine freiwillige Arbeitgeberleistung zu verzichten oder wenn Überstunden durch Freizeit ausgeglichen werden. 1.3 Wie hoch ist für 2010 das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag? für das erste und zweite Kind jeweils 184 für das dritte Kind 190 für das vierte und jedes weitere Kind 215 Das Kindergeld wird grundsätzlich monatlich ausgezahlt. Der alternativ in Betracht kommende Kinderfreibetrag beläuft sich auf bei Ledigen / Alleinstehenden bzw bei verheirateten Eltern im Jahr. Monatlich entspricht dies 182 bzw Antrag auf Kindergeld und Auszahlung Das Kindergeld ist bei der örtlich zuständigen Familienkasse schriftlich zu beantragen. Dieser Antrag sollte umgehend nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Dem Antrag ist die Geburtsurkunde des Kindes beizufügen. Empfehlung Hat das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, wird die Auszahlung des Kindergeldes automatisch gestoppt. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes weiterhin vorhanden, muss ein erneuter Antrag nach Vollendung des 18. Lebensjahres gestellt werden. 1.5 Übertragung Kinderfreibetrag Der Kinderfreibetrag steht jedem Elternteil zu. Bei getrennt lebenden Elternteilen kann ein Antrag auf Übertragung des Kinderfreibetrages gestellt werden. Auf Antrag eines Elternteils wird der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils übertragen, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind im Kalenderjahr im Wesentlichen nicht nachgekommen ist.

5 Seite 5 von 11 Früher gab es noch andere Fälle für die Übertragung des Kinderfreibetrages. Diese wurden jedoch abgeschafft. 1.6 Kindergeld oder Kinderfreibetrag? Bei der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt von Amts wegen, ob die gewünschte Freistellung des Existenzminimums für das Kind durch das Kindergeld erreicht wurde. In den Fällen, in denen der Kinderfreibetrag günstiger ist, wird dieser gewährt und das bereits ausgezahlte Kindergeld der Einkommensteuer hinzugerechnet. 2. Betreuungsfreibetrag Das Bundesverfassungsgericht hat in 1998 entschieden, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern durch die Betreuung ihrer Kinder grundsätzlich eingeschränkt ist. Diese Einschränkung wird ab dem 1. Januar 2000 steuermindernd durch Einführung des Betreuungsfreibetrages berücksichtigt. Dabei ist es egal, ob tatsächlich entsprechende Aufwendungen für die Betreuung entstanden sind. Berücksichtigt werden Kinder, für die man einen Kinderfreibetrag erhält (Tz. 1). Der Betreuungsfreibetrag beträgt 1.320/ (Elternteil/Ehepaar). Wie beim Kinderfreibetrag überprüft das Finanzamt auch hier im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob das ausgezahlte Kindergeld oder die Berücksichtigung der Freibeträge günstiger ist. Bei minderjährigen Kindern kann der Betreuungsfreibetrag auf Antrag auf einen Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist, zu 100 % übertragen werden. Der Elternteil bei dem das Kind nicht gemeldet ist, erhält dann keinen Betreuungsfreibetrag. 3. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Anstelle des Haushaltsfreibetrages (bis ) wurde ein sogenannter Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von jährlich (monatlich 109) ab dem eingeführt. Der Entlastungsbetrag wird nur für volle Kalendermonate gewährt, d. h., soweit die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nicht erfüllt sind, entfällt für diese Monate der Freibetrag. 3.1 Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag Der Entlastungsbetrag wird Alleinerziehenden gewährt, die in Haushaltsgemeinschaft mit mindestens einem Kind leben, für das Ihnen der Kinderfreibetrag gewährt wird.

6 Seite 6 von 11 Dieses Kind und der Alleinstehende müssen gemeinsam in derselben Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sein. Als Alleinstehende zählen Ledige, Verwitwete, Geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten. Darüber hinaus dürfen die Alleinstehenden nur mit Kindern, für die sie einen Kinderfreibetrag erhalten, zusammenleben. Die Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person, z. B. Großeltern, Lebensgefährte oder Kinder, für die der Steuerpflichtige keinen Kinderfreibetrag mehr erhält, ist steuerschädlich. D. h., die Haushaltsgemeinschaft mit diesen Personen führt zur Streichung des Entlastungsbetrages. Eine Haushaltsgemeinschaft nimmt der Gesetzgeber immer dann an, wenn die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Alleinstehenden gemeldet ist. 3.2 Lohnsteuerabzugsverfahren und Meldepflicht Die Lohnsteuerkarten für das Jahr 2010 wurden bereits im Oktober 2009 ausgestellt. Die Gemeinden bescheinigten darin den Steuerpflichtigen die Steuerklasse II, soweit die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende vorliegen. Da der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Laufe des Jahres entfallen kann (z. B. Einzug des Lebensgefährten), ist ab diesem Zeitpunkt die Lohnsteuerkarte falsch. Der Alleinerziehende ist dann verpflichtet, der Gemeinde den Wegfall des Entlastungsbetrages umgehend anzuzeigen. Hinweis Meldepflichten: Sie müssen daher der Gemeinde in solch einem Fall die Lohnsteuerkarte einreichen. Diese ändert dann die Steuerklasse II in Steuerklasse I. Der Arbeitgeber berücksichtigt dann im Lohnsteuerabzugsverfahren den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht mehr. 3.3 Überprüfung durch das Finanzamt Die Gemeinde wird bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten für das Jahr 2011 nochmals eine Überprüfung der Steuerklasse II für die Lohnsteuerkarten des Jahres 2010 vornehmen. Soweit die Gemeinde dann feststellt, dass die Steuerklasse II für das Jahr 2010 teilweise unberechtigt ausgestellt worden ist, wird sie dem Finanzamt eine entsprechende Mitteilung machen.

7 Seite 7 von 11 Es ist daher zu erwarten, dass die Steuerpflichtigen, die den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitweise zu Unrecht im Wege des Lohnsteuerabzugsverfahrens erhalten haben, vom Finanzamt aufgefordert werden, eine Steuererklärung für das Jahr 2010 abzugeben, wodurch es dann zu Steuernachzahlungen kommen kann. 4. Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags sind: Das Kind: ist volljährig ist auswärtig untergebracht befindet sich in Berufsausbildung Der Freibetrag beträgt 924. Für die Monate, in denen die Voraussetzung für die Gewährung eines Freibetrags nicht vorliegen, mindert sich der Freibetrag um 1/12. Auf die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten kommt es nicht an. Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes, die den Betrag von im Jahr übersteigen, werden vom Freibetrag abgezogen (zu Einkünften und Bezügen siehe Tz. 1.2). Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Freibetrags zu. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist jedoch eine andere Aufteilung möglich. Für Kinder unter 18 Jahre oder Kinder über 18 Jahre ohne auswärtige Unterbringung wird der Freibetrag nicht gewährt. 5. Kinderbetreuungskosten Der Gesetzgeber hat die Kinderbetreuungskosten ab 2006 neu und sehr kompliziert geregelt. Kinderbetreuungskosten sind z. B. Kosten für den Kindergarten, den Kinderhort oder die Tagesmutter. Kosten für Unterricht, für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, Nachhilfeunterricht oder Kosten für Sport- und Freizeitaktivitäten sind nicht begünstigt. Für die Kinder muss der Kinderfreibetrag gewährt werden. Die Kinder müssen zum eigenen Haushalt zählen.

8 Seite 8 von 11 Begünstigt sind nur die Kinderbetreuungskosten, die durch Zahlung auf ein Konto erfolgen. Barzahlungen sind generell von der Absetzbarkeit ausgeschlossen. Für die Gewährung der Kinderbetreuungskosten ist die Vorlage der Rechnung und ein Nachweis der Zahlung (Ablichtung Kontoauszug oder abgestempelter Überweisungsträger) erforderlich. Die Barzahlung an den Babysitter ist daher steuerlich nicht begünstigt. Für die Abzugsfähigkeit wird nach dem Familienstand, nach der Erwerbstätigkeit und dem Alter der Kinder differenziert. Die Kosten sind je nach Fallgruppe als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben abzugsfähig. Soweit Betriebsausgaben vorliegen, mindern diese auch die Gewerbesteuer (Vorraussetzung der Gewerbetreibende und nicht der Ehegatte hat diese bezahlt). Es gibt folgende Fallgruppen: 1. Gruppe Erwerbstätige Alleinerziehende oder Zusammenlebende Eltern, bei denen beide Partner erwerbstätig sind (sog. Doppelverdienerehe) Die Kosten können ab der Geburt bis zum 14. Lebensjahr des Kindes geltend gemacht werden. Es sind 2/3 der Kinderbetreuungskosten max pro Jahr und Kind absetzbar. Tipp 2. Gruppe 3. Gruppe Bei Selbständigen / Gewerbetreibenden sollte innerhalb der Familie die Zahlung vom Selbständigen /Gewerbetreibenden vorgenommen werden, damit Betriebsausgaben berücksichtigt werden können. Bei Gewerbetreibenden wird dadurch zusätzlich Gewerbesteuer gespart. Kranke, behinderte oder sich in Ausbildung befindende Alleinerziehende oder beide Elternteile sind krank, behindert oder in Ausbildung. Die Kosten können für den Zeitraum der Geburt bis zum 14. Lebensjahr geltend gemacht werden. Begünstigt sind 2/3 der Kinderbetreuungskosten max pro Jahr und je Kind. Nicht erwerbstätige Alleinerziehende oder Elternteile, bei denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist (Alleinverdienerehe) oder gar keine Erwerbstätigkeit der Eltern vorliegt.

9 Seite 9 von 11 Für den Zeitraum von der Geburt bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres und ab dem 7. Lebensjahr können keine Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden, soweit nicht die Voraussetzungen der haushaltsnahen Dienstleistungen vorliegen. Für Kinder von 3 bis 6 Jahre, können 2/3 der Kinderbetreuungskosten max pro Jahr und je Kind geltend gemacht werden. Ob die steuerliche Förderung von Kinderbetreuungskosten gegen die Verfassung verstößt, hat der BFH in zwei Verfahren zu entscheiden (III R 67/09 und III R 80/09). 6. Schulgeld Besuchen Kinder eine nach Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule, können 30 % höchstens jährlich des gezahlten Schulgeldes als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ob die Schule die Voraussetzungen der Ersatzschule oder Ergänzungsschule erfüllt, kann Ihnen die Schule mitteilen. Nicht als Sonderausgaben begünstigt, sind die Zahlungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung der Kinder. In der Regel bestätigt die Schule die gezahlten Schulgelder in einer Bescheinigung für die Steuererklärung. 7. Behindertenpauschbetrag/Hinterbliebenenpauschbetrag Liegen für das Kind die Voraussetzungen eines Behindertenpauschbetrages oder die Voraussetzungen des Hinterbliebenenpauschbetrages vor, ist der Behindertenpauschbetrag/Hinterbliebenenpauschbetrag des Kindes auf die Eltern übertragbar. Voraussetzung ist, dass für das Kind ein Kinderfreibetrag gewährt wird. Die Übertragung der Pauschbeträge erfolgt auf beide Elternteile jeweils zur Hälfte. Die Eltern können mit einem gemeinsamen Antrag eine andere Aufteilung der übertragenen Pauschbeträge beantragten. 8. Unterhaltsfreibetrag Wird für ein Kind kein Kinderfreibetrag mehr gewährt, z. B. wenn das Kind sich nicht mehr in der Berufsausbildung befindet, das Kind zu alt ist oder den Grundwehr- oder Zivildienst leistet, kann u. U. ein Unterhaltsfreibetrag für das Kind beantragt werden. Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

10 Seite 10 von 11 a) Das Kind muss von Ihnen unterstützt werden. Soweit das Kind bei Ihnen in der Wohnung lebt, wird unterstellt, dass die Höchstbeträge dem Kind als Unterhalt zugewendet werden. Soweit das Kind nicht bei Ihnen lebt, sind die Zuwendungen durch Quittungen oder Ablichtungen der Kontoauszüge nachzuweisen. b) Für dieses Kind darf kein Kinderfreibetrag gewährt werden. c) Die Einkünfte und Bezüge des Kindes, die im Kalenderjahr über 624 betragen, werden in voller Höhe auf den Unterhaltsfreibetrag angerechnet. Bei Einkünften und Bezügen über im Kalenderjahr entfällt daher der Unterhaltsfreibetrag. Der Unterhaltsfreibetrag beträgt pro Jahr / 667 monatlich. 9. Kinderzulage (Eigenheimzulage) Steuerpflichtige, die eine Eigenheimzulage erhalten, bekommen eine Kinderzulage (Baukindergeld). Sie beträgt jährlich 800 (Fälle ab ) und wird bis zum Ende des Eigenheimzulagezeitraums, max. für 8 Jahre unter folgenden Voraussetzungen gewährt: für das Kind wird Kindergeld, ein Kinderfreibetrag oder ein Betreuungsfreibetrag gewährt das Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen der Steuerpflichtige erhält die Grundförderung nach dem Eigenheimzulagegesetz Die Eigenheimzulage wird nur noch für Altfälle gezahlt. Für Neufälle ist die Eigenheimzulage abgeschafft. 10. Geburtsbeihilfen Die steuerfreie Zuwendung an Arbeitnehmer zur Geburt des Kindes sind vom Gesetzgeber gestrichen worden. Wird ein Geldbetrag geschenkt, stellt dieser Arbeitslohn dar. 11. Kindergartenzuschüsse Arbeitgeber können für ihre Arbeitnehmer die Kosten für die Unterbringung und Betreuung eines nicht schulpflichtigen Kindes in einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung steuerfrei übernehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber diese Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn übernimmt.

11 Seite 11 von Kinderzulage (Riesterrente) Soweit die Steuerpflichtigen die Voraussetzung der Förderung der Riesterrente (Altersvorsorgebeiträge) erfüllen, wird für jedes Kind des Zulageberechtigen, für das er Kindergeld erhält, eine Kinderzulage von 185 jährlich in den Rentenvertrag ausgezahlt. Für Kinder, die nach dem geboren wurden, beträgt die Kinderzulage 300 jährlich. Die Zulage kann gekürzt werden, soweit die erforderlichen Mindesteigenbeträge nicht erfüllt werden. Alle Beiträge wurden nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für den Inhalt kann nicht übernommen werden. Zu den angesprochenen Themen dieses Schreibens wird im Bedarfsfall gerne ausführlich Auskunft erteilt. (Stand: 2010)

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