Teil I. Beweise aus operationellen Tätigkeiten der Polizei

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1 Prof. dr. Dobrosława Szumiło Kulczycka Prof. dr. Andrzej Sakowicz Prof. dr. Adam Górski Dr. Michał Rusinek Dr. Marcin Żak Außerprozessuale Erhebung von Beweisen und Verwertung dieser Beweise im Strafprozess POLNISCHER BERICHT* * Die einzelnen Teile dieses Berichts wurden wie folgt bearbeitet: Teil I prof. dr. Dobrosława Szumiło-Kulczycka; Teil II - Dr. Michał Rusinek, Dr. Marcin Żak; Teil III prof. dr. Andrzej Sakowicz, prof. dr. Adam Górski. Teil I. Beweise aus operationellen Tätigkeiten der Polizei 1. Sind die Polizei oder andere polizeiähnliche Dienste zur Erlangung von Informationen über konkrete Personen im Rahmen operationeller Tätigkeiten befugt? Im polnischen Rechtssystem gibt es zwei Wege, auf denen die Polizei Informationen über Personen im Zusammenhang mit dem Bedürfnis, die Sicherheit und die gesellschaftliche Ordnung zu gewährleisten, erlangen kann. Der eine dieser beiden Wege, der Strafprozess, ist in der Strafprozessordnung (pstpo) geregelt und wird in Gang gebracht, wenn der begründete Verdacht der Begehung einer Straftat besteht (Art. 303 pstpo). Die auf diesem Weg vorzunehmenden Handlungen sind Handlungen, die ex post, d.h. nach Eintritt des Vorfalls, erfolgen und zum Zweck haben, zu ermitteln, ob dieser Vorfall tatsächlich die Straftat darstellte, und den Täter zu ermitteln und zu bestrafen. Der zweite Weg wird im Polizeigesetz vorgesehen. In dessen Rahmen kann die Polizei auch personenbezogenen Daten zwecks der Vorbeugung gegen die Begehung einer Straftat, der Identifizierung des kriminellen Umfelds und der Ermittlung der Straftaten erlangen. Die auf diesem Weg vorgenommenen Handlungen können somit vor Eintritt des strafrechtlich relevanten Vorfalls stattfinden. Deren grundsätzliches Ziel soll sein, die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entsprechend früh aufzudecken und gegen die Verwirklichung dieser Gefahr. Zur Durchführung operationeller Tätigkeiten in Polen sind neben der Polizei auch berechtigt: Agentur für innere Sicherheit (ABW), Nachrichtendienst (AW), Zentrales Antikorruptionsbüro (CBA), Grenzschutz (SG), Militärischer Abschirmdienst (SKW), Militärnachrichtendienst (SWW), Militärpolizei (ŻW), Steuerfahndung (WS) und, im engeren Bereich, Zollverwaltung und Regierungsschutzbüro (BOR). Jede dieser Behörden ist befugt, operationelle Tätigkeiten im Bereich ihrer Zuständigkeit auszuführen. Im Folgenden werden die Befugnisse der Polizei erläutert. Die Ausgestaltung der Befugnisse der übrigen Behörden ähnelt meistens der Ausgestaltungsweise, die der Ausgestaltung der polizeilichen Befugnisse zugrunde lag. Die sich in diesem Bereich ergebenden Unterschiede ergeben sich sind vor allem aus objektiven und subjektiven Tätigkeitsbereichen dieser Behörden und haben auf den Charakter der hier dargestellten Regelungen keinen Einfluss. 2. Sind im Rahmen solcher Tätigkeiten zulässig: a) verdeckte Kontrolle von Korrespondenz und Sendungen, 1

2 b) verdecktes Lauschen, auf Erlangung von Informationen ausgerichtet, die unter Einsatz von (technischen) Kommunikationsmitteln übermittelt werden, c) verdecktes Lauschen, auf Erlangung von Informationen ausgerichtet, die ohne Einsatz von Kommunikationsmitteln übermittelt werden, d) verdeckte Beobachtung des Einzelnen durch Dienste, e) verdeckte Beobachtung des Einzelnen unter Einsatz von technischen Mitteln zur Aufzeichnung des Geschehens. Ja, im Rahmen ihrer operativen Befugnisse kann die Polizei Maßnahmen ergreifen, mit denen die oben bezeichneten Ergebnisse erreicht werden können. Gemäß Art. 19 PolG sind der Polizei Befugnisse zugewiesen worden, die sog. operationelle Kontrolle durchzuführen. Diese Vorschrift besagt Folgendes: Die operationelle Kontrolle wird verdeckt durchgeführt und beruht auf: - der Kontrolle des Korrespondenzinhalts, - der Kontrolle des Inhalts der Sendungen, - der Anwendung technischer Mittel zur verdeckten Erlangung von Informationen und Beweisen und deren Aufzeichnung, insbesondere des Inhalts von Telefongesprächen sowie anderen Informationen, die mittels der Telekommunikationsnetze übermittelt werden. Dies bedeutet, dass die operationelle Kontrolle alle Überwachungsformen (Telefongespräche, Gespräche mittels der Telekommunikationsnetze, Internet- bzw. Funknetzwerke, einschließlich der direkt geführten Gespräche sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen, darunter auch in Wohnungen), Abhören von Gesprächen, die in nicht allgemein zugänglichen Räumen, darunter auch in privaten Wohnungen, geführt werden, unter Einsatz technischer Mittel, die sich draußen befinden, umfasst. Sie umfasst ferner auch die verdeckte Bildaufnahme. Und schließlich umfasst sie auch den Einsatz von Einrichtungen mit Bewegungsmeldern zur Kontrolle der Fortbewegung des Einzelnen. Diese sehr breite Auffassung der operationellen Kontrolle war einer der Gründe zur Einleitung durch den Ombudsmann (RPO) der Verfassungsbeschwerde bei dem Verfassungsgerichtshof. Nunmehr wartet die Sache auf die Entscheidung. 1 Wenn ja, dann nennen Sie - Voraussetzungen für die Anwendung solcher Maßnahmen, Die operationelle Kontrolle kann bei der Durchführung der Erforschungs- und Ermittlungsmaßnahmen zu folgenden Zwecken angewandt werden: - Vorbeugung der Begehung einer Straftat - Aufklärung der begangenen Straftat - Ermittlung des Täters - Beweisgewinnung und Aufzeichnung als Beweis Daraus ist ersichtlich, dass diese Maßnahme obwohl sie im Polizeigesetz geregelt wird und einen operativen, und nicht prozessualen Charakter hat, nicht nur den vorbeugenden, sondern auch den schon mit der Beurteilung des Täters einer Straftat verbundenen, und somit prozessualen Zwecken dienen kann. 1 Antrag RPO vom 29. Juni 2011, NR. RPO II-11/MK. 2

3 Die operationelle Kontrolle kann ausschließlich im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer von den vorsätzlichen, aufgrund der öffentlichen Klage verfolgten und enumerativ aufgelisteten Straftat stattfinden. Im Polizeigesetz werden in dieser Gruppe unter anderem die folgenden Straftaten vorgesehen: Tötung, schwerer Gesundheitsschaden, gemeingefährliche Straftat, Verkehrskatastrophe, Freiheitsberaubung, Menschenhandel, Pädophilie, Bestechung und Korruption, Anwendung der Gewalt oder rechtswidrigen Drohung einem Amtsträger oder zwecks Beeinflussung der Handlungen des Gerichts, Geiselnahme, organisierte Kriminalität, Angriff auf EDV-Systeme, Raub, Betrug, Geldwäsche, Rauschgiftstraftaten, illegaler Waffen- und Sprengstoffverkehr sowie die aufgrund internationaler Verträge und Vereinbarungen verfolgten Straftaten. Der vollständige Katalog dieser Straftaten ist in Art. 19 Abs. 1 PolG enthalten. Man soll jedoch nicht vergessen, dass die übrigen zur operationellen Kontrolle berechtigten Organe ihre eigenen separaten Kataloge der Straftaten, die an den Umfang derer Zuständigkeit angepasst sind, haben. Die Anwendung der operationellen Kontrolle ist von der Notwendigkeitsbedingung abhängig. Sie kann nur dann angeordnet werden, wenn andere Maßnahmen sich als unwirksam erwiesen haben oder ungeeignet sind. - die Frist, innerhalb deren sie angewendet werden können, Die operationelle Kontrolle wird für eine bestimmte Dauer angeordnet, nicht länger als 3 Monate. Wenn die Gründe für ihre Anwendung nicht aufgehört haben, kann sie einmalig um einen weiteren Zeitraum, der nicht länger als die folgenden 3 Monate sein kann, verlängert werden. In begründeten Fällen, falls während der Anwendung der operationellen Kontrolle neue Umstände, die für die Vorbeugung oder Aufklärung einer Straftat, oder die Feststellung der Täter und Beschaffung der Straftatbeweise rechtserheblich sind, auftauchen. Der Staatsanwalt kann jedoch den Beschluss über die Anwendung der operationellen Kontrollen für eine bestimmte Dauer auch nach Ablauf der oben genannten Fristen erlassen. - das zur Anordnung ihrer Anwendung befugte Organ. Die operationelle Kontrolle wird durch das Bezirksgericht auf Antrag des Hauptkommandanten der Polizei nach Erlangung der Einwilligung des Generalstaatsanwalts oder auf schriftlichen Antrag des Woiwodschaftskommandanten der Polizei nach Erlangung der Zustimmung des Bezirksstaatsanwalts angeordnet Bei Gefahr in Verzug, wenn es zum Verlust von Informationen oder zum Verwischen oder zur Vernichtung der Straftatbeweise kommen könnte, kann die Kontrolle durch den Hauptkommandanten der Polizei oder den Woiwodschaftskommandanten der Polizei nach Einholung der schriftlichen Zustimmung des zuständigen Staatsanwalts angeordnet werden, wobei gleichzeitig ein Antrag auf Erlass eines diesbezüglichen Beschlusses bei dem örtlich zuständigen Bezirksgericht gestellt werden muss. Erteilt das Gericht seine Zustimmung nicht binnen 5 Tagen nach Anordnung der operationellen Kontrolle, ist die Kontrolle einzustellen, und die bei ihrem Einsatz gesammelten Materialien werden protokollarisch unter Aufsicht eines Ausschusses vernichtet. Die Befugnis zum Einsatz der operationellen Kontrolle haben außer der Polizei auch die Agentur für innere Sicherheit (ABW), Zentrales Antikorruptionsbüro (CBA), Grenzschutz (SG), Militärischer Abschirmdienst (SKW), Militärpolizei (ŻW) und Steuerfahndung (WS), wobei jedes dieser Organe im Bereich seiner Zuständigkeiten im Hinblick auf etwas andersartig gefassten Straftatenkataloge. 3

4 3. Können die Polizei bzw. andere polizeiähnliche Dienste im Rahmen solcher Tätigkeiten: a) verdeckt Daten über die unter Einsatz von Kommunikationsmitteln stattgefundenen Verbindungen einer konkreten Person erlangen Ja. Dies wird in Art. 20c PolG geregelt. Aufgrund dieser Vorschrift kann die Polizei Daten einer Nachrichtenübermittlung erlangen. Telekommunikationsdaten sind: Verbindungsdaten bzw. Daten über einen Versuch, die Verbindung mittels der Kommunikationsmitteln herzustellen, Daten über die Nummern des Sende- und Empfangsgeräts, personenbezogene Daten über die Benutzer dieser Geräte, über die Ortsbestimmung dieses Gerätes sowie über das Einloggen bei den Relaisstationen (Art. 20 des PolG i.v.m. Art. 180c und 180d des Gesetzes vom 16. Juli 2004, Gesetzblatt Dziennik Ustaw 171, Pos mit nachträg. Änd.). Die Polizei ist berechtigt, diese Daten für die Vorbeugung oder Aufklärung von Straftaten zu erlangen. Das Gesetz regelt weder weitergehende Beschränkungen noch stellt diesbezüglich Bedingungen. Es wird auch keine Zeitdauer für den Einsatz dieser Maßnahme gesetzt und es wird nicht bestimmt, ob das eine einmalige bzw. auf ein vergangenes Ereignis ausgerichtete Maßnahme sein soll 2, oder ob es möglich ist, diese Daten auch in der Echtzeit, d.h. auf dem Laufenden zu erlangen 3. Zur Erlangung eines Zugangs zu den Telekommunikationsdaten reicht das schriftlich bzw. mündlich formuliertes Verlangen des im schriftlichen Antrag des Hauptkommandanten oder des Woiwodschaftskommandanten der Polizei genannten Polizeibeamten oder einer von ihnen dazu ermächtigten Person. Die Erlangung der Telekommunikationsdaten kann auch mittels der Telekommunikationsnetze stattfinden, sofern der Polizeibeamte, der über eine schriftliche Ermächtigung, die ihm durch die oben genannten Personen erteilt wurde, verfügt. In dem Verfahren zum Zugänglichmachen der Polizei der Telekommunikationsdaten im Rahmen der operationellen Tätigkeiten sind somit weder Gericht noch Staatsanwaltschaft beteiligt. Das Gericht und die Staatsanwaltschaft führen auch keine Aufsicht über Handlungen der Polizei in dieser Hinsicht. Diese Leichtigkeit, mit der die Polizei auf die oben genannten Daten aufgreift hat zur Folge, dass Polen, wie es sich aus vorliegenden Schätzungen ergibt, zu den Ländern gehört, wo diese Maßnahme in sehr weitem Umfang genutzt wird. Das Fehlen eindeutig formulierten Grundlagen, auf die sich die Polizei beim Greifen zu den Telekommunikationsmitteln stützen kann (nur die allgemeine Feststellung, dass dies zwecks Vorbeugung bzw. Aufklärung von Straftaten stattfindet), und der Kontrollmechanismen im Fall des Zugriffs zu den Telekommunikationsdaten verursachte, dass der Bürgerbeauftrage bei dem Verfassungsgerichtshof die Frage um die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Regelung gestellt hat. Diese Angelegenheit wartet auf die Entscheidung 4. Die Befugnis zur Erhebung von Telekommunikationsdaten haben außer der Polizei auch die Agentur für innere Sicherheit, Zentrales Antikorruptionsbüro), Grenzschutz, Militärischer Abschirmdienst, Militärpolizei und Steuerfahndung. 2 Vgl. A. Lach, Dowody elektroniczne, S Vgl. A. Adamski, Przestępczość w cyberprzestrzeni. Prawne środki przeciwdziałania zjawisku w Polsce na tle projektu konwencji Rady Europy, Toruń 2001, S. 94; D. Szumiło-Kulczycka, Czynności operacyjno rozpoznawcze i ich relacje do procesu karnego, Warszawa 2012, S Vgl. Beschwerde des Bürgerbeauftragten vom 1. August 2011, Nr. RPO II-II/ST, eingetragen bei dem Verfassungsgerichtshof unter AZ K 23/11; vgl. auch: Bericht der Obersten Kontrollkammer, Mitteilung über die Kontrollergebnisse. Erhebung und Verwertung von Verbindungsrechnungen, Informationen über die Ortsbestimmung eines Mobiltelefons sowie anderer Angaben gemäß Art. 180 c und d TKG, KPB P/12/191. 4

5 b) verdeckt personenbezogene Daten von Banken, anderen ähnlichen Geldinstituten bzw. Versicherungsanstalten erlangen, Ja. Gemäß Art. 20 Abs. 3 PolG kann die Polizei auch Informationen über Versicherungsverträge nutzen, insbesondere personenbezogene Daten, die durch die Versicherungsinstitute verarbeitet werden, insbesondere von Personen, die Versicherungsverträge abgeschlossen haben, als auch die durch die Kreditinstitute verarbeiteten Informationen, die Bankgeheimnis darstellen. Bankgeheimnis sind alle Informationen über ein Bankgeschäft, die im Laufe der Verhandlungen, beim Abschluss und bei der Erfüllung des Vertrags, aufgrund dessen die Bank dieses Geschäft abwickelt, erlangt werden (Art. 104 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. August 1997 BankG, konsolidierte Fassung Dz.U. 2012, Pos. 1376). Der Zugriff zu diesen Daten ohne Wissen und Willen der betroffenen Person ist nur dann möglich, wenn es zur Vorbeugung oder Aufklärung der enumerativ aufgelisteten Straftaten (denselben, bei denen die operationelle Kontrolle zulässig ist) oder zur Ermittlung der Täter und Gewinnung der Beweise erforderlich ist. In dem Gesetz gibt es keine Regelung, die auf den Grundsatz der Subsidiarität gestützt wird, was bedeutet, dass das Unvermögen der Erlangung von bestimmten notwendigen Informationen unter Anwendung anderer Maßnahmen keine unentbehrliche Prämisse zur Beantragung einer Offenbarung von Daten, die ein Bank- bzw. Versicherungsgeheimnis darstellen, ist, obwohl der Gesetzgeber hierzu die Voraussetzung der Notwendigkeit vorgesehen hat. Ähnlich, wie es bei den Telekommunikationsdaten der Fall war, nennt der Gesetzgeber auch hier weder den Termin für den Einsatz dieser Maßnahme noch entscheidet er darüber, ob es eine Maßnahme zur Erlangung von Informationen über die vergangene Zeit sein soll, oder aber ob sie auch zur Erlangung von Informationen auf dem Laufenden eingesetzt werden kann. Die vorstehend zu Pkt. 3b) vorgebrachten Anmerkungen bleiben aktuell. Die Gewährung der Polizei des Zugangs zu Informationen durch Banken und Versicherungsanstalten kann ausschließlich aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts auf schriftlichen Antrag des Hauptkommandanten der Polizei oder des Woiwodschaftskommandanten der Polizei erfolgen. Das Recht auf die operationelle Erhebung von Informationen, die ein Bankgeheimnis darstellen, haben außer der Polizei auch Zentrales Antikorruptionsbüro, Grenzschutz. Darüber hinaus steht diese Befugnis auch den Organen der Steuerkontrolle und der Zollverwaltung zu, wobei jedoch die Steuer- und Zollbeamten die Erlangung derartiger Daten erst nach Einleitung eines Strafverfahrens beantragen können. Die Befugnisse dieser Behörden im betreffenden Bereich haben also keinen operationellen sondern strafprozessualen Charakter. c) verdeckt personenbezogene Daten von Einrichtungen erlangen, in denen Informationen zu statistischen Zwecken gesammelt und gespeichert werden. Wenn ja, dann - nennen Sie Voraussetzungen für die Anwendung solcher Methoden, - sind es Methoden, deren Anwendung durch Fristen beschränkt ist, - welches Organ ist zur Anordnung der Anwendung einer solchen Methode befugt? Im polnischen Rechtssystem fehlt es an Regelungen, die sich in besonderer Weise auf die operationelle Erlangung durch die Polizei oder andere ähnliche Organe personenbezogener Daten, die zum Zweck der öffentlichen Statistik gesammelt werden, beziehen. Zur Entscheidung derartiger Situationen werden somit Regelungen, die in Pkt. I 4 besprochen werden, angewendet. 5

6 4. Kann die Polizei oder andere ähnliche Dienste im Rahmen solcher Tätigkeiten Daten aus Datenbanken öffentlicher bzw. privater Subjekte zu Rasterfahndungszwecken erlangen und sie automatisch verarbeiten? Wenn ja, dann - nennen Sie Voraussetzungen für die Anwendung dieser Methode, - ist ihre Anwendung durch Fristen beschränkt, - welches Organ ist zur Anordnung der Anwendung dieser Methode befugt? Die Polizei ist aufgrund von Art. 20 PolG zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben allgemein befugt, personenbezogene Informationen und Daten ohne Einwilligung und Wissen des Betroffenen (d.h. verdeckt) zu erheben, zu erlangen, zu sammeln, zu verarbeiten und zu nutzen, wenn ein Verdacht vorliegt, dass eine Person die Straftat begangen hat, die aufgrund einer öffentlichen Klage verfolgt wird, über Minderjährige, die eine durch Gesetz verbotene Tat, die aufgrund einer öffentlichen Klage verfolgt wird, begangen haben, über Personen, deren Identität nicht bestimmt ist, oder die ihre Identität zu verheimlichen versuchen, über Personen, die gefahndet werden oder an psychische Störungen leiden, die lebensgefährlich oder gesundheitsgefährdend sind, oder die sexuelle Freiheit anderer Personen gefährden. Die von der Polizei gesammelten Daten können umfassen: 1) personenbezogene Daten, d.h. solche, die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Konfessions-, Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit, genetische Code im Bereich des nichtkodierenden Teils der DNA, Süchten und Sexualleben offenbaren oder sich auf Verurteilungen, Entscheidungen über Bestrafung und Verwarnungsgelder sowie andere Entscheidungen, die in Gerichts- bzw. Verwaltungsverfahren erlassen wurden, offenbaren; 2) Fingerabdrücke; 3) Fotos, Skizzen und Beschreibungen des Abbilds; 4) Eigenschaften, besondere Merkmale und Pseudonyme; 5) Informationen über: a) Wohn- und Aufenthaltsort; b) Ausbildung, Beruf, Arbeitsort und stelle sowie materielle Situation und Vermögensstand; c) Dokumente und Gegenstände, denen sich der Täter bedient; d) Handlungsweise des Täters, seinen Umfeld und Kontakte; e) Verhaltensweise des Täters gegenüber den Geschädigten Die Polizei kann darüber hinaus Informationen zum Zweck der Vorbeugung oder Aufklärung von Straftaten und zur Identifizierung von Personen erlangen, sammeln und verarbeiten, darunter auch personenbezogenen Datensätze, die durch öffentliche Einrichtungen aufgrund besonderer Vorschriften betrieben werden, insbesondere aus dem Landesstrafregister und dem PESEL-Register (Allgemeines Elektronisches System zur Bevölkerungserfassung), darunter auch aus Datenbeständen, in denen personenbezogene Daten, die infolge der durch diese Einrichtungen ausgeführten operativen Maßnahmen erlangt wurden, verarbeitet werden. Schließlich kann die Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen benutzen, die ihr durch Organe anderer Staaten sowie durch Interpol übermittelt werden. Aus dem oben Gesagten folgt, dass die polnische Polizei um bestimmte Informationen ersuchen kann, jedoch nur die öffentlichen Einrichtungen. Es liegen hingegen keine formell wirksamen Mittel vor, die es ermöglichen, private Einrichtungen um Bereitstellung von Daten aus Datensätzen nichtöffentlicher Einrichtungen zu ersuchen. 6

7 Die im Zusammenhang mit Handlungen, die auf die Aufklärung der Straftat ausgerichtet sind, gesammelten Daten werden durch die Polizei innerhalb einer Dauer, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Polizei erforderlich ist, aufbewahrt (Art. 20 Abs. 17 PolG). Es besteht dabei die Pflicht, diese Daten nach Beendigung der Sache, im Rahmen derer sie in den Bestand aufgenommen wurden, zu verifizieren, nicht seltener jedoch als einmal in 10 Jahren nach Erlangung oder Empfang dieser Informationen. Überflüssige Daten sind aus Datensätzen zu entfernen. Ferner sind Informationen in den Datensätzen zu löschen, wenn es sich herausstellt, dass die Tat, welche Grundlage zur Speicherung dieser Information im Datenbestand darstellte, nicht begangen wurde, oder wenn kein ausreichend begründeter Verdacht besteht, dass die Straftat begangen wurde; ein Ereignis oder eine Prämisse, die der Speicherung von Informationen zugrunde lagen, keine Tatbestandsmerkmale aufweist; Person, auf die sich diese Daten beziehen, durch ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil freigesprochen wurde. Daten, die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Konfessions-, Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit sowie Daten über die Gesundheit, Süchten und das Sexualleben offenbaren, von Personen, die unter Verdacht stehen, eine Straftat, die aufgrund der öffentlichen Klage verfolgt wird, begangen zu haben, jedoch für diese Straftat nicht verurteilt wurden, sind unverzüglich nach Inkrafttreten der entsprechenden Entscheidung protokollarisch unter Aufsicht eines Ausschusses zu vernichten. Das Recht, personenbezogene Daten zu erheben, zu sammeln und zu verarbeiten, haben in Polen alle zu operationellen Tätigkeiten berechtigten Behörden. Allerdings haben diese Behörden keine Rechtsgrundlage zum Verlangen, ihnen Daten aus Datensätzen der privaten Einrichtungen zugänglich zu machen. 5. Kann die Polizei oder andere ähnliche Dienste im Rahmen der operationellen Tätigkeit auch andere als oben genannte verdeckte Methoden zur Erlangung von personenbezogenen Informationen anwenden? Wenn ja, dann nennen Sie solche Methoden, Voraussetzungen für ihre Anwendung, die Frist, innerhalb deren sie angewendet werden können und das zur ihrer Anordnung befugte Organ. Ja. Die Polizei kann außer der genannten Methoden auch verdeckte Überwachung einer Sendung, ein Scheingeschäft (polizeiliche Provokation) und eine Videobeobachtung anwenden. Das Scheingeschäft ist in Art. 19a PolG geregelt. Die Polizei kann im Rahmen dieser Maßnahme Gegenstände, die aus einer Straftat erlangt wurden, der Einziehung unterliegen, oder deren Erzeugung, Besitz, Beförderung oder Umsatz verboten ist (z.b. Drogen, Waffen), verdeckt (z.b. unter falscher Identität des Beamten) erwerben, veräußern oder übernehmen, oder einen Vermögensvorteil annehmen oder gewähren (Korruption). Maßnahmen der Polizei können auch auf Unterbreitung eines Angebots über Kauf, Veräußerung oder Übernahme von oben genannten Gegenständen oder eines Angebots über Annahme oder Gewährung eines Vermögensvorteils beruhen. Die Durchführung derartiger Maßnahmen kann verdeckt unter Einsatz technischer Mittel, die zur Aufzeichnung von Bild und Ton bestimmt sind, aufgezeichnet werden. Diese Maßnahme bedeutet in der Tat das Recht der Polizei zur Durchführung einer Provokation zwecks Erhebung von Beweisen für eine Straftatbegehung durch eine Person, gegen die diese Maßnahme angewandt wird. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Provokation ist das Bestehen früherer glaubwürdiger Informationen über die Möglichkeit der Begehung oder über die Begehung einer Straftat in der Vergangenheit. Sie kann ausschließlich auf enumerativ genannte Straftaten, bezüglich derer die operationelle Kontrolle zulässig ist, angewandt werden. Die Provokation wird durch den Hauptkommandanten oder den Woiwodschaftskommandanten der Polizei nach Einholung einer Zustimmung des 7

8 Bezirksstaatsanwalts angeordnet. Die Anordnung wird auf höchstens 3 Monate befristet, wonach eine Verlängerung dieser Maßnahme für maximal 3 weitere Monate Möglich ist. In begründeten Fällen, wenn während der Anwendung dieser Maßnahme neue Umstände zum Vorschein kommen, die zur Prüfung der vorher beschaffenen glaubwürdigen Informationen über die Straftat, die Feststellung der Täter und die Erhebung der Beweise für die Straftatbegehung von erheblicher Bedeutung sind, kann die Fortsetzung der Provokation auch über die oben erwähnten Fristen hinaus angeordnet werden. Die polizeiliche Provokation können außer der Polizei auch die Agentur für innere Sicherheit, Zentrales Antikorruptionsbüro, Grenzschutz, Militärischer Abschirmdienst und die Militärpolizei anwenden. Die verdeckte Überwachung einer Sendung hingegen ist in Art. 19b PolG geregelt. Diese Maßnahme beruht auf einer verdeckten Überwachung der Erzeugung, Verlagerung, Aufbewahrung sowie des Umsatzes mit Straftatobjekten. Die verdeckte Überwachung beruht auf der Beobachtung von Sendungen, wenn die begründete Vermutung besteht, dass sie zur Erzeugung, Verlagerung, Aufbewahrung sowie zum Umsatz mit Straftatobjekten verwendet werden, der Beobachtung von Immobilien und auch Mobilien, einschließlich der Fahrzeuge, wenn die begründete Vermutung besteht, dass sie zur Erzeugung, Verlagerung, Aufbewahrung sowie zum Umsatz mit Straftatobjekten verwendet werden und schließlich der Observation der Personen, wenn die begründete Vermutung besteht, dass sie die Straftatobjekte erzeugen, verlagern, aufbewahren oder mit diesen Straftatobjekten einen Umsatz machen können. 5 Diese Maßnahme kann zur Dokumentierung von Straftaten, die im Katalog aufgeführt sind, für das die Anwendung der operationellen Kontrolle statthaft ist, oder zur Feststellung der Identität von Personen, die an diesen Straftaten beteiligt sind, oder zwecks Übernahme der Straftatobjekte, angewandt werden. Es wird durch den Hauptkommandanten oder den Woiwodschaftskommandanten der Polizei angeordnet, wovon unverzüglich der Bezirksstaatsanwalt benachrichtigt werden muss. Im Gesetz wird keine Frist für die angeordnete Maßnahme der geheimen Überwachung von Sendungen vorgesehen, was bedeutet, dass diese Maßnahme beliebig lang nach Ermäßen des Polizeikommandanten dauern kann. Zur verdeckten Überwachung der Sendungen sind außer der Polizei auch die Agentur für innere Sicherheit, Grenzschutz, Militärischer Abschirmdienst, Militärpolizei und Organe der Steuerfahndung berechtigt. Schließlich kann im Rahmen der operationellen Tätigkeit auch die Maßnahme der Videobeobachtung durchgeführt werden. Gemäß Art. 15 Abs. 1 Pkt. 5a PolG beruht diese Maßnahme auf der Beobachtung und Aufzeichnung unter Einsatz von technischen Mitteln des Bildes eines Geschehens in der Öffentlichkeit, sowie des dieses geschehen begleitenden Tons. Das Gesetz bestimmt keine weiter gehenden Voraussetzung zur Anwendung dieser Maßnahme, außer dass sie nur in der Öffentlichkeit durchgeführt werden darf. Die Videobeobachtung kann durch jeden Polizeibeamten angeordnet werden, es liegen auch keine zeitlichen Vorgaben für ihre Anwendung vor. Außer der Polizei kann die Videobeobachtung auch durch die Agentur für innere Sicherheit, Zentrales Antikorruptionsbüro, Grenzschutz, Militärpolizei, Organe der Steuerfahndung und Zollverwaltung angeordnet werden. 6. Kann das von der Polizei bzw. anderen ähnlichen Diensten im Rahmen der operationellen Tätigkeiten erlangte Material als Beweismittel im Strafverfahren verwertet werden? 5 Vgl. Verordnung des Minister für Inneres und Verwaltung vom 13. März 2002 über die Methoden der Durchführung und Dokumentierung einer verdeckten Überwachung der Erzeugung, Verlagerung, Aufbewahrung und des Umsatzes mit Straftatobjekten (Dz.U. Nr. 23, Pos. 239) 8

9 Wenn ja, dann Im polnischen Rechtssystem findet man keine allgemeine Regel bezüglich der Zulässigkeit der Verwertung im Strafprozess der Beweise, die infolge der Durchführung von operationellen Tätigkeiten beschaffen werden. In der Lehre überwog lange Zeit die Ansicht, dass keine Möglichkeit besteht, dass das auf diese Weise erlangte Material durch Gerichte unmittelbar als Beweismittel, aufgrund derer über die Schuld oder Strafe entschieden wird, verwertet wird. Man ging davon aus, dass die operationell erhobenen Informationen für die Prozessorgane nur einen Hinweis darstellen, in welcher Richtung die weiteren Prozesshandlungen geführt werden sollen, insbesondere hinsichtlich der Fahndung nach Beweisen oder nach dem Beschuldigten. 6 Infolgedessen wurde angenommen, dass in dem Fall, wenn die Polizei im Rahmen der operationellen Tätigkeiten die akustische Überwachung von Gesprächen vorgenommen und sie aufgezeichnet hat, diese Aufzeichnung in der Verhandlung nicht abgespielt werden kann. Man ging hingegen davon aus, dass erstens diese Aufzeichnung und die in der Aufnahme enthaltenen Inhalte eine Informationsquelle für die Polizei und Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Handlungsablaufs darstellen und zweitens der Polizeibeamte oder eine im Auftrag der Polizei handelnde Person, die Aufzeichnungen gemacht hat, im Strafprozess, und somit in der Verhandlung, ausnahmsweise vernommen werden kann und die auf diesem Wege beschaffenen Inhalte in den Prozess eingeführt werden können. 7 Die Begründung für Unzulässigkeit der Verwertung eines im Rahmen der operationellen Tätigkeiten erlangten Materials zum Zwecke der Beweiserhebung im Strafverfahren im Strafverfahren suchte man in der Tatsache, dass die operationellen Tätigkeiten von Natur aus geheimen oder vertraulichen Charakter haben, außerhalb des Strafprozesses und informell geführt werden. Es werden ihnen somit nicht so strenge Anforderungen wie den Prozesshandlungen gestellt, so dass sie nicht als vollwertiges Prozessmaterial angesehen werden können. Abgesehen davon waren die Dienste selbst nicht daran interessiert, den Gerichten die unmittelbaren Ergebnisse ihrer Arbeit vorzulegen, da sie die Entlarvung von Personen, die mit ihnen zusammenarbeiteten, oder Aufdeckung von Methoden, denen sie sich bedienten, vermeiden wollten. Diese Situation änderte sich in den 90er Jahren. Eine politische Umwandlung in Polen, der Übergang vom kommunistischen zum demokratischen System, brachten die Notwendigkeit mit sich, die Rolle und die Handlungsgrundsätze der Polizei und Geheimdienste anders zu betrachten. Eine der Hauptforderungen, die diesbezüglich zum Ausdruck gebracht wurden, war, die gesetzlichen Rahmen den meist sensiblen operationellen Tätigkeiten, wie die Erlangung von Informationen über den Inhalt von Sendungen und Korrespondenz, Abhörmaßnahmen oder verdeckte Observation von Personen, verbunden mit der Möglichkeit ihrer Aufzeichnung. Von besonders großen Bedeutung war hier die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte 8 und des Verfassungsgerichtshofs. 9 6 Vgl. hierzu eine Übersicht der in der polnischen Literatur präsentierten Meinungen in D. Szumiło-Kulczycka, Czynności operacyjno rozpoznawcze i ich relacje do procesu karnego, Warszawa 2014; S. 98 ff. 7 T. Hanausek, Kryminalistyka, Poradnik detektywa, Katowice 1993, S. 93; S. Waltoś, Proces karny. Zarys systemu, Warszawa 1995, S. 351 i 369; J. Konieczny, Kryminalistyka, red. J. Widacki, Warszawa 1999, S Insbesondere die Entscheidungen vom Klass u.a. gegen Deutschland, Klage Nr. 5029/71; vom Malone gegen Großbritannien, Klage Nr. 8691/79; vom Perry gegen Großbritannien, Klage Nr /00. 9 Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs vom 24. Juni 1997, K 21/96; OTK ZU 1997, Nr. 2, Pos. 23; K 4/04; K 41/02; K. 45/02; Urteil vom 12. Dezember 2005, K 32/04, OTK ZU 005, Nr. 11A, Pos. 132; K 54/07. 9

10 Formalisierung und somit eine gewisse Legalisierung von Handlungsmethoden der Staatsorgane zog jedoch weitere Folgen nach sich. Sie hat nämlich die durch die Gegner der unmittelbaren Anwendung derer Ergebnisse im Strafprozess vorgebrachten Argumente ausgeschlossen wurde die operationelle Anwendung der Abhörmaßnahme und der Korrespondenzkontrolle zusätzlich von der Zustimmung des Gerichts anhängig gemacht. Charakteristisch ist auch, dass mit derselben Novelle eine gesetzliche Grundlage zur Verwertung des infolge ihres Einsatzes erlangten Materials zum Zwecke der Beweiserhebung im Strafverfahren geschaffen wurde. Die zurzeit geltende Rechtslage ist nicht einheitlich. Die Beantwortung der Frage nach den Möglichkeiten der Verwertung des im Rahmen der operationellen Tätigkeiten erlangten Materials zum Zwecke der Beweiserhebung im Strafverfahren ist teilweise von der Art der operationellen Tätigkeit, die der Erlangung des Beweismittels zugrunde lag, abhängig. In Bezug auf drei oben beschriebenen operationellen Methoden sieht nämlich das Gesetz offensichtlich die Möglichkeit der unmittelbaren Verwertung des beschaffenen Materials als Beweismittel im Strafprozess vor. Das betrifft gerade den Fall von Informationen, die infolge der Anwendung der operationellen Kontrolle, der verdeckt überwachten Sendung und der Provokation erlangt werden. Werden unter Einsatz der oben erwähnten Tätigkeiten Beweise erhoben, die die Einleitung eines Strafverfahrens erlauben oder verfahrensrelevant sind, so werden sie durch das diese Handlungen durchführendes Organ dem Staatsanwalt übergeben (Art. 19 Abs. 15 PolG). In der Verhandlung wird das auf diese Weise erlangte Material verlesen oder, wenn es sich um Tonaufzeichnungen handelt, wiedergegeben (Art Satz 1 pstpo). 10 Aufzeichnungen und Unterlagen können auch ohne Verlesung oder Wiedergabe für gerichtskundig erachtet werden, es sei denn, dass die Parteien einen Antrag auf deren Widergabe stellen (Art pstpo). Als weit größeres Problem wird das im Rahmen anderer operationeller Methoden der Beschaffung von Informationen, insbesondere der operationellen Erlangung der Informationen von Telekommunikationsdiensten, Banken oder Post gesehen. Der Gesetzgeber hat im Gegensatz zu den oben genannten Situationen keine Rechtsgrundlagen zur unmittelbarer Verwertung dieses Materials als Beweismittel im Strafverfahren vorgesehen. Wird hierfür eine systematische oder historische Auslegung vorgenommen, kommt man zu der Feststellung, dass das im Rahmen der operationellen Tätigkeiten, und nicht aus der strafprozessualen Beweiserhebung erlangtes Material im Strafverfahren nicht als Beweise zugelassen werden soll. Andererseits jedoch wäre eine solche Auslegung völlig irrational. Es handelt sich nämlich um das Material, das von Dritten (Telekommunikationsunternehmen, Post bzw. Banken) herkommt, und dessen Erhebung im Strafverfahren auch aufgrund eines Beschlusses des Staatsanwalts oder des Gerichts möglich ist. Aus diesem Grund scheint es richtiger zu sein, dass dieses Material als private Unterlage zu behandeln und es, unabhängig davon, auf welche Art und Weise es erlangt wurde, zur Anwendung im Strafverfahren zuzulassen (Art pstpo). a) welche Bedeutung hat die Tatsache, dass das Beweismittel unter Verletzung der Vorschriften erlangt wurde, auf deren Grundlage diese Methode angeordnet wurde? Im polnischen Rechtssystem wird das Verbot, Früchte des vergifteten Baumes zu verwerten, nicht als Rechtsnorm formuliert. Diese Situation ist jedoch nicht ganz eindeutig, insbesondere, wenn es sich um Beweismittel handelt, deren Erlangung mit dem Einschreiten insbesondere in den Intimbereich der verfassungsrechtlich geschützten Rechte. Zu solchen 10 Urteil des Obersten Gerichts vom 10. Juni 2008, III KK 30/08, OSP 2009, Nr. 4, Pos

11 Rechten gehören unter anderem: die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 50 Verf.), die Freiheit und der Schutz der Kommunikationsgeheimnisses (Art. 49 Verf.) und des Privatlebens (Art. 47 Verf.). Gemäß dem Inhalt von Art. 51 Abs. 4 der Verfassung der Republik Polen (Art. 47) hat jedermann einen Anspruch auf Berichtigung oder Löschung falscher, unvollständiger oder widerrechtlicher Weise beschaffener Informationen. Diese Regelung bildete die Grundlage für die Feststellung des Verfassungsgerichtshofs von 2005, dass die Vorratsspeicherung von Daten, die aus einer Überwachung der Telekommunikation den gesetzlichen Anforderungen zuwider - erlangt wurden, ohne Bewilligung und Genehmigung des Gerichts nicht statthaft ist, auch wenn sie Beweise der Begehung einer Straftat darstellten. 11 Wird dieses Material gesetzwidrig erlangt, ist die Möglichkeit seiner späteren Verwertung ausgeschlossen. Diese Stellungnahme veranlasste, dass in der Literatur eine Reihe von Meinungen zum Ausdruck gebracht wurden, die ausdrücklich auf die Unzulässigkeit einer Verwertung des aufgrund der Abhörmaßnahme oder einer ähnlichen Form der polizeilichen Überwachung eines Einzelnen gewonnenen Materials als Beweismittel im Strafverfahren, wenn es mit Verletzung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Anwendung dieser Methode erlangt wurde, hindeuteten. 12 Schließlich wurde diese Stellungnahme auch durch das Oberste Gericht bestätigt, indem es feststellte, dass es bei Nichteinhaltung der bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Durchführung von operativen Maßnahmen unmöglich ist, das in deren Rahmen erlangte Material als Beweismittel im Strafverfahren zu verwerten. 13 Dies bedeutet, dass man in Polen zurzeit von der Anwendung des Verbots, Früchte des vergifteten Baumes zu verwerten, sprechen kann, obgleich vorläufig nur ausschließlich in Bezug auf das im Rahmen der operationellen Tätigkeiten erlangte Material. Mit diesem Problem ist noch eine Frage verbunden, bezogen nur auf diejenigen Methoden der Informationserhebung, deren Anwendung der Gesetzgeber auf den geschlossenen Straftatenkatalog beschränkt hat. An dieser Stelle ergibt sich die Frage um Zulässigkeit der Verwertung eines unter Einsatz der legal angeordneten Maßnahme erlangten Beweises, jedoch bezüglich einer anderen Straftat, für deren Zweck die betreffende Maßnahme angewandt wurde, und die nicht im Katalog von Straftaten, für die diese Methode überhaupt zulässig ist, bezeichnet wird. In der polnischen Praxis tauchten derartige Probleme vor dem Hintergrund des Ermittlungsmaterials, das durch Abhörmaßnahmen im Rahmen der operativen Tätigkeit erlangt wurde, auf. Zunächst haben das Oberste Gericht 14 entschieden, und später auch der Gesetzgeber 15 es angenommen, dass eine Verwertung des im Rahmen einer operationellen Kontrolle erlangten Beweises ausschließlich im Strafverfahren wegen einer Straftat und Steuerstraftat, in dem der Einsatz einer solchen Ermittlungsmaßnahme zulässig ist, wobei es ausreicht, dass die Anwendung dieser Maßnahme durch eine dazu berechtigte Ermittlungsbehörde zulässig ist. Mit anderen Worten: Tatsache, dass die Polizei 11 Urteil VerfGH vom 12. Dezember 2005, K 32/04, OTK ZU 2005, z. 11A, Pos. 132; 12 A. Gaberle, Dowody w sądowym procesie karnym, Kraków 2007, S. 327; J. Skorupka, Eliminowanie z procesu karnego dowodu zebranego w sposób sprzeczny z ustawą, PiP 2011, Nr. 3, S. 80; Z. Kwiatkowski, Zakazy dowodowe w procesie karnym, Kraków 2005, S ; D. Drajewicz, Zakaz dowodowego wykorzystania procesowej kontroli rozmów, PiP 2011, Nr. 8, S ; P. Lech, Owoce zatrutego drzewa w procesie karnym. Dowody zebrane nielegalnie, Palestra 2012, Nr. 3 4, S. 34; D. Szumiło-Kulczycka, Czynności operacyjno rozpoznawcze i ich relacje do procesu karnego, Warszawa 2012, S. 144 ff. 13 Beschluss des OG vom 30. November 2010, III KK 152/10, OSP 2011, Nr. 6, Pos. 65; Beschluss des OG vom 22. September 2009, III KK 58/09, OSNKW 2010, Nr. 3, Pos. 28; 14 Beschluss des OG vom 30. November 2010, III KK 152/10, OSP 2011, Nr. 6, Pos. 65; Beschluss des OG vom 22. September 2009, III KK 58/09, OSNKW 2010, Nr. 3, Pos. 28; 15 Auf Grund einer Änderung der Vorschriften des Strafverfahrensgesetzbuches, des Polizeigesetzes und einiger anderer Gesetze, die am 11. Juni 2011 in Kraft getreten ist. 11

12 während der Dauer einer operationellen Kontrolle Beweise für die Begehung einer Straftat, wegen der sie selbst keine operative Kontrolle hätte durchführen können, schließt die Möglichkeit der Verwertung dieser Beweise im Strafverfahren wegen dieser Straftat nicht aus, sofern es sich um eine Katalogstraftat handelt, wegen der die operative Kontrolle durch andere Ermittlungsorgane, wie etwa Steuerfahndung oder Zentrales Antikorruptionsbüro hätte angeordnet werden dürfen. hat jedoch die operative Kontrolle Beweise für eine Straftat gebracht, wegen der überhaupt keine Kontrolle durch irgendwelches Organ vorgesehen ist, sind sie im Strafverfahren definitiv nicht verwertbar. Dies folgt aus der Tatsache, dass solche Ermittlungsmaßnahme wie die operative Kontrolle, die praktisch auf der akustischen Überwachung und der Kontrolle des Inhalts der Korrespondenz der betroffenen Person beruht, in das Verfassungsrecht des Einzelnen auf Schutz seines Privatlebens und der Korrespondenzgeheimnisse so stark eingreift, dass etwaiger Eingriff in die Privatsphäre nur im gesetzlich zulässigen Rahmen erfolgen darf. Wenn der Gesetzgeber hinsichtlich der bezeichneten Straftat keine Möglichkeit eines solchen Eingriffs vorgesehen hat, ist sie aus verfassungsrechtlicher Sicht unzulässig, sogar in dem Fall, wenn es sich während eines legal durchgeführten Abhörens um einen Zufallsfund (Zufallserkenntnis) handelt, ist eine strafprozessuale Verwertung nicht statthaft. a) welche Bedeutung hat die Tatsache, dass das Beweismittel im Einklang mit den die Anwendung einer solchen Methode begründenden Vorschriften, jedoch entgegen dem Inhalt des einschlägigen Beschlusses eines befugten Organs erlangt worden ist? Die Antwort auf diese Frage ist mit dem Problem der Grenzen einer eventuellen Bestimmungsänderung in Bezug auf die unter Einsatz der betreffenden Ermittlungsmethode erlangten Beweise verbunden. Auch dieses Problem wurde in der polnischen Praxis bei den Betrachtungen bezüglich der operationellen Kontrolle zum Vorschein gebracht. Wie bereits erwähnt, ist zur Durchführung der operationellen Kontrolle jeweils eine gerichtliche Bewilligung erforderlich, wobei in diesem Beschluss ausdrücklich bestimmt werden soll, gegenüber wem diese Kontrolle angeordnet werden soll, und welcher Straftat der Betroffene verdächtig ist. Häufig ist es natürlich nicht möglich, Angaben über die bestimmte Person bei dem aktuellen Stand der Ermittlungen präzise zu nennen. Es ist somit notwendig, dieses Subjekt so zu bezeichnen, dass in der späteren Etappe der Ermittlungstätigkeiten keine Zweifel bestehen, gegen wen diese Maßnahme angewandt wurde. 16 Das infolge der operationellen Kontrolle erlangte Beweismaterial kann im Strafverfahren dem Grunde nach nur in Bezug auf eine Straftat, wegen der diese Maßnahme angeordnet wurde, und ausschließlich in Bezug auf eine Person, gegen die sie eingesetzt wurde, verwertet. Sollte jedoch bei der Durchführung dieser Maßnahme eine Aufzeichnung erlangt werden, die den Beweis für die Begehung einer anderen Straftat durch diese Person, oder den Beweis für die Begehung einer anderen Straftat durch eine andere Person als jene, die von dem Beschluss erfasst wurde, erlangt werden, und diese Straftat gleichzeitig im Straftatenkatalog bezeichnet ist als eine Straftat, bei der die operationelle Kontrolle zum Einsatz kommen kann, wird die Verwertung dieser Aufzeichnung im Strafverfahren nur mit Einwilligung des Gerichts, das die operative Kontrolle angeordnet hat, möglich sein. Das Gericht gibt seine Einwilligung durch Beschluss auf Antrag des Staatsanwalts. Der Staatsanwalt ist verpflichtet, den Antrag an das Gericht spätestens binnen eines Monats nach Erhalt des während der operationellen Kontrolle gesammelten und ihm durch die Polizei übergebenen Materials zu stellen, jedoch nicht später als binnen 2 Monaten nach der Beendigung der operationellen Kontrolle. Wenn also ein Beweis zwar in Übereinstimmung mit den Vorschriften, die der Anwendung der 16 Beschluss des OG 12

13 operationellen Kontrolle zugrunde liegen, erlangt wird, allerdings im Widerspruch mit dem Inhalt eines konkreten Beschlusses des Gerichts über die Anwendung dieser Maßnahme, wird seine Verwertung im Strafverfahren nur nach Einholung der sog. nachträglichen Bewilligung des Gerichts zulässig. Das in meritem erkennende Gericht ist jedoch durch diesen Beschluss nicht gebunden und kann trotzdem im Zuge des Strafverfahrens feststellen, dass es den auf diese Weise erlangten Beweis nicht verwertet. c) welche Bedeutung hat die Tatsache, dass ein bestimmtes Beweismittel im Einklang mit den die Anwendung einer bestimmten Methode begründenden Vorschriften, jedoch entgegen den Grundsätzen der strafprozessualen Beweiserhebung erlangt worden ist? Die Kollision zwischen den operationellen Methoden der Informationserhebung durch die Sicherheits- und Ordnungsorgane und den Grundsätzen der Beweiserhebung im Strafverfahren wird im Zusammenhang mit den Beweisverboten, insbesondere in Verbindung mit den Berufsoder Dienstgeheimnissen und mit der Verweigerung der Aussage durch den Zeugen. Ein dem Grunde nach anderer Zweck, für den die operationellen Tätigkeiten geführt werden, und die besonderen Funktionen dieser Maßnahme sind Ursache dafür, dass der Gesetzgeber sie bei deren Regelung der oben bezeichneten Fragen meidet. Es wurden somit in der polnischen Gesetzgebung Einschränkungen der operationellen Beweiserhebung selbst wegen des Geheimnisschutzes oder der Zeugenrechte im eventuellen Strafverfahren nicht geregelt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Problematik auf der Ebene der Verwertung des auf Grund der operationellen Tätigkeiten erlangten Materials gemieden werden kann. Nach dem Inhalt von Art. 226 StPO gelten bei der Entscheidung über die Verwertung von vertraulichen Unterlagen oder Unterlagen, welche ein Berufsgeheimnis beinhalten, als Beweismittel im Strafverfahren die Verbote und Einschränkungen, die sich auf die Geheimnisse eines Verteidigers und eines Seelsorgers, über das, was ihm bei einer Beichte anvertraut oder bekannt geworden ist (Art. 178 StPO), das Staatsgeheimnis (Art. 179 StPO), das Berufsgeheimnis oder das mit dem Beruf oder mit der Funktion verbundene Geheimnis, das Notar-, Anwalts-, Rechtsberater-, Steuerberater-, Arzt- oder Pressegeheimnis (Art. 180 StPO) beziehen, entsprechend angewandt. Der Begriff Beweise soll hier jedoch breit behandelt werden und alle Träger umfassen, auf denen bestimmte intellektuelle Inhalte enthalten sind. Auf diese Weise zumindest auf der Ebene der Verwertung des operationellen erlangten Materials als Beweismittel - lassen sich Einschränkungen interpretieren, die sich aus den Grundsätzen und Verboten in Bezug auf die im Strafverfahren erhobenen Beweise ergeben. d) welche Bedeutung hat die Tatsache, dass eine bestimmte Methode, mit der ein Beweismittel erlangt worden ist, den Vorschriften zur Regelung der Beweiserhebung im Strafverfahren überhaupt nicht bekannt ist? Im polnischen Rechtssystem treten drei Situationen dieser Art auf. Erstens im Fall einer polizeilichen Provokation. Diese Ermittlungsmethode ist nur in der die Polizei betreffenden Gesetzgebung vorgesehen und kann, wie es sich aus den entsprechenden Regelungen ergibt, ausschließlich im Rahmen der operativen Maßnahmen angewandt werden. Die gleiche Regelung betrifft die verdeckte Überwachung einer Sendung. Wie vorher bereits erwähnt, hat der Gesetzgeber direkt die Möglichkeit vorgesehen, das infolge der Anwendung dieser Methoden erlangte Material als Beweismaterial im Strafverfahren zu verwerten. Im Verfahren vor Gericht wird das unter Anwendung dieser Methoden erhobene Material verlesen, wenn es die Form einer Urkunde sensu stricte, oder wiedergeben, wenn es die Form einer Aufzeichnung hat. 13

14 Die dritte Ermittlungsmethode, für die es im Strafverfahrfengesetzbuch kein Äquivalent gibt, ist die Videoüberwachung. In diesem Fall sieht jedoch die Situation etwas komplizierter aus. Die Videoüberwachung kann einerseits eine stricte operationelle Tätigkeit sein (wenn sie auf verdeckter Beobachtung und Aufzeichnung einer Einzelperson im öffentlichen Raum beruht), oder aber auch eine Verwaltungs- und Ordnungstätigkeit (wenn sie auf der öffentlichen Beobachtung und Aufzeichnung von Geschehen in der Öffentlichkeit beruht). Soweit keine Hindernisse vorliegen, um Aufzeichnungen aus der öffentlichen Videoüberwachung als Beweismittel im Strafverfahren zuzulassen und zu verwerten, darf der Verwertung als Beweismittel der Aufzeichnungen, die aufgrund heimlicher Bildüberwachung einer genau bezeichneten Einzelperson erlangt wurden, nicht zugestimmt werden. Eine solche Videoüberwachung, obwohl theoretisch möglich, stellte eine Umgehung der Vorschriften über operationelle Kontrolle und des dort erforderten Standards darstellen 17. e) welche Bedeutung hat die Tatsache, dass die Methode, mit der ein Beweismittel erlangt worden ist, den Strafverfahrensvorschriften zwar bekannt, allerdings nicht in Bezug auf eine konkrete Straftatenkategorie vorgesehen ist? Noch mehr kompliziert sind Erwägungen zur Problematik der Zulässigkeit der Verwertung im Strafverfahren eines Beweismittels, das zwar unter Einsatz operationeller Ermittlungsmethoden und in Übereinstimmung mit den die operationellen Befugnisse regelnden Vorschriften erlangt wurde, jedoch seine Erlangung auf Grundlage der Prozessvorschriften nicht möglich wäre. Diese Situation kann in der polnischen Gesetzgebung im Fall einer akustischen Überwachung auftreten. Tonüberwachung kann nämlich sowohl im Rahmen eines operationellen Ermittlungsverfahrens in Form der operationellen Tätigkeit, als auch im Rahmen eines strafprozessualen Verfahrens als eine Überwachung und Aufzeichnung von Gesprächen durchgeführt werden (Art. 237 StPO und 241 StPO). Allerdings hat der Gesetzgeber für beide Fälle Kataloge formuliert, in denen Straftaten, bezüglich derer eine akustische Überwachung eingesetzt werden kann, bezeichnet sind. Diese Kataloge überlappen sich in hohem Maße. Es gibt jedoch auch solche Straftaten, bei denen nur eine Tonüberwachung, die zwar aufgrund der in den Polizeigesetzen enthaltenen Vorschriften möglich, jedoch gleichzeitig aufgrund der Vorschriften des Strafverfahrensgesetzbuches nicht möglich wäre (Art. 237 StPO). Beispiel: die Vorschriften des Polizeigesetzes lassen die Anwendung einer operationellen Kontrolle im Fall eines Betrugs (Art. 286 StGB), unabhängig von der Höhe des Vermögenswertes, zu, während eine akustische Überwachung laut dem Strafverfahrensgesetzbuch nur im Fall von Straftaten gegen ein Vermögen im Wert von mehr als ,00 PLN möglich ist. Im Hinblick darauf ergibt sich die Frage, ob eine im Rahmen der operationellen Tätigkeit erlange Aufzeichnung von Gesprächen, die auf die Begehung eines Betrugs über ,00 PLN Schaden hindeuten, als beweismittel im Strafverfahren verwertet werden kann, wenn die Erlangung dieses Beweises aufgrund der Vorschriften des Strafverfahrensgesetzes illegal wäre. Hat nämlich der Gesetzgeber vorgesehen, dass im Strafverfahren zu solchen Ermittlungsmethoden wie die akustische Überwachung nur in Fall von Straftaten gegen ein Vermögen von erheblichem Wert gegriffen werden kann, soll dieser Grundsatz jeweils zur Anwendung kommen, unabhängig von Grundlagen, auf die der Einsatz dieser Ermittlungsmethode gestützt ist. Bei der Schaffung von Regeln für Erlangung von Beweisen für ein Strafverfahren hat der Gesetzgeber in abstracto die Interessen der Justiz und die Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Rechts auf Privatleben erwägen müssen und ist zur Überzeugung gekommen, dass die 17 D. Szumiło-Kulczycka, Czynności operacyjno rozpoznawcze, S

15 Einschränkung des Rechts auf Privatleben möglich ist, jedoch nicht in Bezug auf jede Straftat gegen das Vermögen, sondern nur auf eine Straftat gegen ein Vermögen von gewissem Wert. Jedenfalls ist diese Sache in der polnischen Gesetzgebung nicht ganz klar. Sie wird zusätzlich noch durch die Tatsache kompliziert, dass die in den Polizeigesetzen vorgesehene Regelung der operationellen Kontrollen die Anwendung dieser Ermittlungsmaßnahme nicht nur zu stricte operationellen Zwecken, d.h. zur Vorbeugung der Straftatenbegehung, ermöglicht, sondern auch zu den eindeutig strafprozessualen Zwecken, wie etwa die Aufdeckung und Feststellung des Täters einer Straftat oder Erlangung und Aufzeichnung von beweisen (vgl. Art. 19 Abs. 1 PolG). Daraus ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber in diesen beiden Regelungen sowohl prozessuale als auch präventive Zwecke in Betracht gezogen hat, was wieder als ein Argument für die Möglichkeit einer vollen Verwertung des infolge der Anwendung dieser Maßnahmen, die zur Ausübung sowohl der Schutzfunktion als auch der Repressivfunktion dienen, erlangten Materials. 18 FALL: Im Zusammenhang mit der nahenden großen Sportveranstaltung leiteten die Polizei und Sonderdienste vorbeugende Aktivitäten ein. Als eine potentielle Gefahrenquelle wurden Mitglieder der Gruppe A bezeichnet, die auf ihrer Internetseite Inhalte verbreitete, die auf ihre feindliche und aggressive Einstellung gegenüber der geplanten Veranstaltung hindeuteten. Anhand der vom Netzbetreiber verdeckt erlangten Informationen wurden X, Y und Z als Mitglieder dieser Gruppe identifiziert. Infolge der gegenüber von X, Y und Z verdeckt eingesetzten technischen Mitteln wurden Ton- und Bildaufzeichnungen erlangt, aus denen hervorging, dass X und Y eine Bombe konstruierten, um während der Sportveranstaltung einen terroristischen Anschlag zu verüben, Z einen Verkehrsunfall verursachte, in dem er einen Passanten angefahren hat und vom Unfallort geflüchtet ist, der (nicht inviglierte) Sohn von X Drogendealer ist. FRAGEN: - Konnten die Polizei bzw. andere Dienste in dieser Situation verdeckt aus Datenbanken der Betreiber elektronischer Kommunikationsdienstleistungen Daten über Personen erlangen, die solche Inhalte auf Webseiten brachten? In Polen ist es de lege lata möglich und liegt innerhalb der Grenzen der Befugnisse der Polizei zur Erlangung von Telekommunikationsdaten. Wie in Pkt. I 3a) bereits erwähnt sieht das Polizeigesetz (und entsprechend auch andere Gesetze zur Regelung der Aktivitäten der Sonderdienste) keine objektiven, subjektiven oder sonstigen Beschränkungen der operationellen Datenerhebung über die Benutzer der Netzwerke, die zur Übermittlung der Inhalte mittels elektronischer Datenaustauschverbindungen dienen, vor. Die einzige Voraussetzung für die Zulässigkeit des Zuggriffs auf diese Daten ist die, dass dies der Prävention bzw. der Aufdeckung der Straftaten dienen muss. Im Lichte des oben vorgebrachten Sachverhalts besteht kein Zweifel darüber, dass die oben erwähnten Maßnahmen einen präventiven Charakter hatten. 18 Näheres siehe: D. Szumiło-Kulczycka, Czynności operacyjno rozpoznawcze, op. cit.,

16 - Konnten die Polizei bzw. andere befugte Dienste in dieser Situation gegenüber diesen Personen verdeckt: Lauschen, Beobachtung, Beobachtung unter Einsatz von technischen Mitteln führen? Dem Grunde nach ja. Die Anwendung einer bloßen Beobachtung, ohne Einsatz von technischen Mitteln zur Aufzeichnung von Bild und Ton ist in Polen nicht gesetzlich geregelt, und somit nicht von der Erfüllung besonderer Voraussetzungen abhängig. Gemäß Art. 10 PolG hingegen, wenn ein Verdacht vorliegt, dass eine Straftat gegen Leben oder Gesundheit begangnen werden kann, kann, mit Zustimmung des zuständigen Polizeikommandanten und des Bezirksstaatsanwalts, ein Antrag bei dem Bezirksgericht auf Bewilligung, eine operationelle Kontrolle durchzuführen, die erlaubt innerhalb der durch die in concreto erlassenen Beschluss gesetzten Grenzen verdecktes Lauschen und Beobachtung unter Einsatz von technischen Mitteln zur Aufzeichnung von Ton, Bild und Verhalten dieser Personen anzuwenden, gestellt werden. Damit ein Gerichtsbeschluss erlassen werden kann, müssen konkrete und tatsächliche Umstände vorliegen, die auf die Gefahr des Eintritts solcher Ereignisse hindeuten. Es soll somit in concreto erwogen werden, inwieweit die feindlichen und aggressiven Inhalte auf den Webseiten diese Befürchtung verwirklichen und somit die Anwendung der operationellen Kontrolle begründen. - Werden die erlangten Aufzeichnungen in Strafverfahren gegen X, Y, Z und gegen den Sohn von X 1) als Beweise, 2) lediglich als Quelle von Informationen über Beweise und Richtung der Ermittlertätigkeit, 3) gar nicht verwertet werden? Begründen Sie, bitte, Ihre Antwort. Wurde der Beschluss über die Anwendung der operationellen Kontrolle gegenüber X, Y, Z im Zusammenhang mit dem Verdacht, dass Straftaten gegen Leben, Gesundheit oder öffentliche Sicherheit begangen werden können, erlassen, so: - können die erlangten Aufzeichnungen unmittelbar als Beweis im Strafverfahren gegen X und Y verwertet werden; - können die erlangten Aufzeichnungen als Beweis im Strafverfahren gegen Z nicht verwertet werden, denn die Straftat der Verursachung eines Verkehrsunfalls (Art StGB) keine Straftat ist, wegen der eine operationelle Kontrolle angewendet werden kann. Sie ist in den Gesetzen zur Regelung der Befugnisse zuständiger Dienste zur Anwendung der operationellen Kontrolle nicht aufgeführt. Eine solche Aufzeichnung soll vernichtet werden (Art. 19 Abs. 17 PolG) und darf weder als Beweis noch als Quelle von Informationen über die Beweise oder die Richtung der Ermittlertätigkeit im Strafverfahren verwertet werden; - das Inverkehrbringen von Rauschmitteln ist eine Straftat, die im Katalog gemäß Art. 19 Abs. 1 Pkt. 5 PolG bezeichnet ist. Eine operationelle Kontrolle stellt somit eine Methode dar, die im Zusammenhang mit der Vorbeugung, Aufklärung oder Fahndung von Straftaten dieser Art anwendbar wäre. Da jedoch der Sohn des X von dem Beschluss über die Anwendung der operationellen Kontrolle nicht erfasst wurde und dieser Beschluss dazu sich nicht auf den Straftatbestand des Inverkehrbringens von Betäubungsmitteln bezog, wird eine eventuelle Verwertung der erlangten Aufzeichnungen als Beweismittel im Strafverfahren gegen den Sohn des X von der vorherigen Bewilligung des Bezirksgerichts, das den Beschluss über die Anwendung der operationellen Kontrolle, dank der dieses Material erlangt werden konnte, erlassen hat, abhängen. 16

17 - Ist es vom Standpunkt der Grundsätze für die Verwertung von Aufzeichnungen von Belang, ob es Ton- oder Bildaufzeichnungen sind? Im vorgebrachten Beispiel ist es ohne Bedeutung, ob es sich um eine Ton- oder Bildaufzeichnung handelt. Teil II. Privat erlangte Beweismittel 1. Zulässigkeit einer privaten Erhebung der Beweismittel I. Begriff Privatermittlungen Das seit 1998 geltende Strafverfahrensgesetzbuch (pstpo) benutzt nicht den Begriff private Ermittlungen. Diese Bezeichnung kommt hingegen in der Lehre des polnischen Strafverfahrens zum Vorschein. Sie bedeutet die Gewinnung und Erhebung von Informationen, die für den Strafprozess von Bedeutung sein können, zwecks derer Anwendung als Beweismittel in Strafverfahren, durch Personen, die keine Prozessorgane sind, einschließlich der Prozessparteien. 19 II. Zulässigkeit einer privaten Erhebung der Beweismittel Es ist kein Zufall, dass die Problematik der Informationsfindung und Informationserhebung, die als Beweis dienen könnten, durch private Parteien im polnischen Strafverfahrensgesetzbuch nicht geregelt ist. Im polnischen Strafverfahrensgesetz gilt nämlich die Annahme, dass die Beweisführung eine Domäne der Prozessorgane, nämlich des öffentlichen Anklägers, d.h. Staatsanwalts, und des Gerichts ist. Die auf Beweise ausgerichtete Aktivität sonstiger Parteien, die anders als der öffentliche Ankläger sind, wird durch den Gesetzgeber als eine Ausnahme betrachtet, die jedoch in gewissen Grenzen zulässig ist 20 (nachstehend eingehender dazu). Zunächst soll darauf hingewiesen werden, dass die das Verfahren führenden Organe volle Ausschließlichkeit haben, wenn es um die Beweiserhebung geht. Unter der Beweiserhebung ist eine Aufnahme des Beweises in die Beweissammlung, d.h. die Gesamtheit der im Verfahren ermittelten Beweise, auf deren Grundlage die Entscheidung erlassen wird, und die auf der Wahrnehmung des Beweismittels durch das Prozessorgan, meistens unter der Beteiligung der Parteien beruht, zu verstehen. 21 Nur das Prozessorgan ist somit befugt, Zeugen zu vernehmen oder Urkunden zu verlesen, um ihre Aussagen bzw. Inhalte zur Grundlage für seine Entscheidung zu machen. Das Monopol der Prozessorgane im Bereich der Beweiserhebung im Rahmen eines Prozesses schließt jedoch nicht die Aktivitäten der Parteien auf den Etappen, die der Beweiserhebung vorangehen, aus (zur Beweiserhebung ist es erforderlich, vorerst festzustellen, dass der Beweis vorliegt, oder zu sichern, und manchmal auch anderweitig festzuhalten). Das Gesetz schafft natürlich formalisierte Prozessmechanismen zur Erhebung 19 R. Kmiecik, Dokumenty prywatne i ich prywatne gromadzenie w sprawach karnych, Państwo i Prawo 2004, Nr. 5. S. 4; A. Taracha, O dowodach prywatnych w świetle Konstytucji uwagi polemiczne, Palestra 2005, Nr. 1, S. 99; A. Ludwiczek, Pozaprocesowa działalność adwokata prowadzona w ramach tzw. prywatnego gromadzenia dowodów [in:] Dowody w procesie karnym. Nowe rozwiązania i niewykorzystane możliwości, Katowice 2005, S. 79; A. Bojańczyk, Dowód prywatny w postępowaniu karnym w perspektywie prawnoporównawczej, Warszawa 2011, S M. Cieślak, Zagadnienia dowodowe w procesie karnym (in:) Marian Cieślak. Dzieła wybrane, Kraków 2011, Bd. I, S A. Bojańczyk, Dowód prywatny, S

18 und Beschaffung der Beweise diesem Zweck dienen die von dem Staatsanwalt oder der Polizei geführten Ermittlungen, die dem Gerichtverfahren vorangehen und dem Ziel dienen, die in der Sache bestehenden Beweise zu sammeln und festzuhalten. Obwohl die Staatsanwaltschaft und die Polizei in der Erhebung der Beweise zweifelsohne die Schlüsselrolle spielen, schließt das Gesetz diesbezüglich die Aktivitäten der privaten Subjekte, darunter auch der Parteien, nicht aus. Es gibt zahlreiche Gründe, die dafür sprechen. Man soll damit beginnen, dass das Organ, welches das Verfahren führt, Beweise auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen erhebt (Art. 167 pstpo). Wenn also die Parteien durch das Gesetz zur Auftragstellung auf Erhebung eines Beweises befugt sind, ist davon auszugehen, dass sie selbständig Kenntnis über diesen Beweis erlangen werden (es wäre irrational anzunehmen, dass die Parteien ausschließlich die Erhebung jener Beweise beantragen würden, die durch Prozessorgane bereits ausgesucht worden sind). Zweitens scheint es, dass die Möglichkeit, Beweise zu erheben, als Grundinstrument für die Realisierung des dem polnischen Strafprozess zugrundeliegenden Grundsatzes eines kontradiktorischen Strafverfahrens und des Rechts auf Verhandlung der Sache vor dem Gericht, das durch Art. 45 der Verfassung der Republik Polen garantiert wird, gilt. Schließlich soll diese Art der Aktivität in Anbetracht dessen, dass kein Verbot der Aufnahme solcher Aktivitäten vorliegt, als zulässig angesehen werden 22. Zusammenfassend soll gesagt werden, dass die Beweiserhebung in einem anhängigen Verfahren zwar den Prozessorganen vorbehalten ist, jedoch können die Privatpersonen, vor allem die Parteien des Verfahrens, erstens Informationen über Beweise, die für den anhängigen Prozess von Bedeutung sein können, erheben und zweitens Beweise (Unterlagen, Beweisstücke, Audioaufzeichnungen o.ä.) zwecks deren Verwertung im Strafprozess sammeln. III. Mechanismen der privaten Erhebung der Beweismittel Wie bereits erwähnt, kann auf dem Gebiet der privaten Erhebung der Beweismittel auf folgende Aktivitäten hingewiesen werden: 1) die Suche nach Informationen über das Vorliegen der Beweise, die im Hinblick auf deren Inhalt prozessrelevant sind, 2) das Beschaffung der Beweise zwecks deren Verwertung im Prozess. Ob die Aktivitäten einer Privatperson im gegebenen Fall sich nur auf Erlangung von Informationen über das Beweismittel beschränken, oder ob sie sie auf der Sicherung, Festhaltung oder einer anderen Form des Beweissammelns beruhen, hängt von der Verkettung verschiedener Umstände ab: die Art des Beweises, sein Inhalt, das Risiko seines Verlustes u.ä. Wichtig dabei ist, dass diese Differenzierung, obwohl für eine nähere Beschreibung der Formen der privaten Erhebung von Beweisen nützlich, ist unter dem Gesichtspunkt der Grenzen zulässiger Aktivität privater Subjekte unerheblich die Grenzen dieser Aktivität werden sowohl im Fall der Suche nach Informationen über die Beweismittel als auch bei der Beschaffung dieser Beweise nach denselben Kriterien gesetzt. IV. Rechtlicher Rahmen für private Erhebung der Beweismittel Private Subjekte sind frei beim Herankommen an Informationen über bestehende strafprozessrelevante Beweise und bei der Beschaffung dieser Beweismittel dies kann aus der allgemeinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Freiheit der Beschaffung und Verbreitung der Informationen (Art. 54 Abs. 1 der Verfassung der Republik Polen) hergeleitet 22 A. Bojańczyk, Dowód prywatny..., S. 236; Anders dazu G. Bucoń, Dopuszczalność gromadzenia i wykorzystywania dowodów prywatnych w procesie karnym, Przegląd Sądowy 2009, Nr. 7-8, S

19 werden. Andererseits jedoch werden durch die Rechtsvorschriften diesbezüglich keine besonderen Berechtigungen zugewiesen; private Subjekte, die nach Beweisen suchen und Beweismittel sammeln haben insbesondere keine Möglichkeit, zu diesem Zweck strafverfahrensrechtliche Zwangsmittel anzuwenden (die Zwangsmittel bleiben den Strafverfolgungsbehörden vorbehalten). Dies bedeutet, dass die Freiheit privater Subjekte, Beweise zu erheben und zu beschaffen, durch Rechte und Freiheiten anderer Personen, wie etwa Eigentum, Unverletzlichkeit der Wohnung oder Privatsphäre, beschränkt wird. Wenn Grenzen der legalen Privatermittlungen und der Beschaffung der Beweismittel durch private Subjekte durch Rechte und Freiheiten anderer Personen festgelegt werden, soll man eine präzise Bestimmung dieser Grenzen in Normen, die diese Rechte und Freiheiten schützen, d.h. in den Normen des dinglichen Rechts Verfassungs-, Zivil- oder Strafrechts suchen. Rechtlich unzulässig sind also diejenigen Formen der privaten Erhebung und Beschaffung der Beweismittel, die die Normen des Strafrechts verletzen und somit eine ahndbare rechtswidrige Tat darstellen. Es scheint auch, dass eine solche Handlung des privaten Subjekts, die eine verbotene Tat darstellt, nur aus dem Grunde, dass sie zur Erhebung oder Beschaffung eines im Strafprozess nützlichen Beweises unternommen wurde, nicht für legal angesehen werden kann. Ähnliches gilt im Fall einer Verletzung der Normen des materiellen Zivilrechts oder des Verfassungsrechts. Es ist allerdings zu betonen, dass an dieser Stelle von der Rechtswidrigkeit nur derjenigen Handlungen der privaten Subjekte, die auf die Erhebung und Beschaffung von Beweismitteln ausgerichtet sind, und von der Möglichkeit, sie aus diesem Grunde rechtlich zur Verantwortung zu ziehen, die Rede ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Verwertung der im Rahmen der Handlungen, die die Grenze der Legalität überschreiten, aufgefundenen oder gesammelten Beweise im Strafprozess unzulässig ist es ist jedoch eine Frage aus einer anderen normativen Ebene, nämlich der Zulässigkeit der Verwertung (also der Beweiserhebung im Prozess durch das Prozessorgan) der privat erhobenen Beweismittel. 2. Zulässigkeit der Verwertung privat erhobener Beweise allgemeine Anmerkungen I. Allgemeine Bedingungen, die den Beweisen im Strafprozess gestellt werden Wie bereits oben erwähntt, ist die Aktivität bei Privatermittlungen im polnischen Strafprozess ausschließlich auf die Erhebung du Beschaffung von Beweisen beschränkt, denn die Beweiserhebung im Strafprozess (die unentbehrlich ist, um einie Grundlage für die Entscheidung zu schaffen) ist einem Prozessorgan vorbehalten. Damit ein privat erhobener oder beschaffenr Beweis in den polnischen Strafprozess eingebracht werden kann, muss er vor allem die Voraussetzungen erfüllen, die sonst allen im Prozess erhobenen Beweisen gestellt werden. Gemäß Art pstpo ist ei Beweisantrag abzulehnen, wenn 1) die Erhebung des Beweises unzulässig ist, 2) wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon in Übereinstimmung mit der Behauptung des Antragsstellers erwiesen ist, 3) das Beweismittel völlig ungeeignet ist, eine Tatsache zu beweisen, 4) die Erhebung des Beweises unmöglich ist, 5) der Antrag ersichtlich zur Prozessverschleppung führt. Ein Beweis, der im Strafverfahren erhoben, und somit auch ein Beweis, der privat beschaffen oder gesammelt wurde, muss demnach zum Beweisen der Tatsache geeignet (siehe die Punkte 2-4) und rechtlich zulässig (Pkt. 1) sein, sowie nicht den Versuch darstellen, das Verfahren zu verschleppen (Pkt. 5). Unter den genannten Bedingungen ist für diese Erwägungen die rechtliche Zulässigkeit des Beweises als Voraussetzung für die Beweiserhebung am wichtigsten. Es geht nämlich darum, ob der Beweis nicht mit den im Prozessrecht geltenden Beweisverboten, die beispielsweise das 19

20 Verhältnis Angeklagter - Verteidiger oder die gesetzlich geschützten Geheimnisse schützen, im Widerspruch steht. Aus offensichtlichen Gründen ist die Tatsache, dass ein erhobener Beweis gegen die geltenden Beweisverbote nicht verstößt, die erste Voraussetzung für die Verwertung im polnischen Strafprozess eines privat erhobenen Beweises. II. Besondere Regeln der Zulässigkeit einer Erhebung der privat beschaffenen Beweise Im polnischen Strafverfahrensgesetzbuch gibt es keine ausdrücklich formulierten besonderen Regelungen, die sich auf die Zulässigkeit einer Erhebung der privat beschaffenen Beweise beziehen (siehe jedoch nachstehend das Verbot der Verwertung eines Beweises durch eine private Urkunde). In der Literatur zum Strafverfahren trifft man jedoch Erwägungen zu derartigen Regelugen. Oben wurde bereits darauf hingewiesen, dass ein privat erhobener Beweis vor allem die im Prozessrecht vorhandenen Beweisverbote nicht verletzen kann. Viel wichtiger davon ist es jedoch, ob die Einschätzung der Legalität eines privat erhobenen Beweismittels (und folglich der Zulässigkeit seiner Verwertung) ausschließlich auf die Prüfung seiner Übereinstimmung mit dem Prozessrecht beschränkt werden kann. Wenn wie oben erwähnt die Grenzen der Legalität der privaten Erhebung und Beschaffung der Beweise nicht im Prozessrecht (dass diese Fragen nicht regelt), sondern in dem materiellen Recht (Normen des Strafrechts, des Verfassungsrechts) bestimmt werden, ergibt sich die Frage, ob auch die Verwertung eines privat erhobenen Beweises nicht davon abhängen soll, ob die Normen des materiellen Rechts verletzt worden sind. Eine anderweitige Auffassung führte zu einer Situation, in der ein privates Subjekt, das den Beweis unter Verletzung des Straf- bzw. Verfassungsrechts erhoben hat, zwar außerprozessuale Konsequenzen dieser Verletzung tragen müsste (z.b. die strafrechtliche Verantwortung), jedoch diesen Beweis ungehindert im Strafprozess verwerten könnte. Dazu ist anzumerken, dass es in dieser Hinsicht sowohl an einer deutlichen rechtlichen Regelung als auch einer einheitlichen Ansicht darüber in der Gerichtspraxis fehlt. Erstens sollte überlegt werden, ob im Strafprozess ein Beweis zulässig ist, der durch ein privates Subjekt in einer Weise, die eine Straftat darstellt, d.h. strafrechtswidrig, gewonnen wurde. Wegen der oben erwähnten fehlenden Regelung sind die Auffassungen der Wissenschaftler hierzu geteilt. 23 Die zweite unklare Frage betrifft die Zulässigkeit eines privat erhobenen Beweises, bei dessen Beschaffung die Verfassungsrechte bzw. Freiheiten anderer Personen, z.b. das Recht auf die Privatsphäre, verletzt wurden. Auch in dieser Hinsicht fehlt die einheitliche Stellungnahme, es gibt hingegen nur Überlegungen zu den erwünschten gesetzlichen Änderungen Welche von den unten aufgezählten Materialien dürfen in Ihrem Land als Beweismittel im Strafverfahren verwertet werden, und welche nicht. Begründen Sie bitte Ihre Antwort. a) auf Privatantrag erstellte Sachverständigengutachten, 23 Siehe A. Bojańczyk, Dowód prywatny..., S G. Bucoń, Dopuszczalność..., S. 196; A. Bojańczyk, Dowód prywatny..., S. 338 ff. 20

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