KEIL, DRESCHER & MUSKAT S t e u e r b e r a t u n g s k a n z l e i T e l. :

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "KEIL, DRESCHER & MUSKAT S t e u e r b e r a t u n g s k a n z l e i T e l. : 0 6 4 4 1-6110010"

Transkript

1 Mandantenbrief Juli 2009 KEIL, DRESCHER & MUSKAT S t e u e r b e r a t u n g s k a n z l e i T e l. : w w w. s t e u e r b e r a t e r - l a h n a u. d e Steuertermine: Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer Getränkesteuer Vergnügungsteuer Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag dem Finanzamt vorliegen. Alle Angaben ohne Gewähr Vorschau auf die Steuertermine August 2009: Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer Getränkesteuer Vergnügungsteuer Gewerbesteuer Grundsteuer Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Bezüglich der Gewerbesteuer und der Grundsteuer endet die dreitägige Zahlungsschonfrist am Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag dem Finanzamt vorliegen. Alle Angaben ohne Gewähr Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge Juli 2009: Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für Juli ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der

2 Inhalt Seite 1. Alle Steuerpflichtigen: Arbeitszimmerregelung verfassungswidrig? 2 2. Arbeitnehmer: Rechtsprechungsänderung bei der doppelten Haushaltsführung 3 3. Eltern: Fallbeileffekt beim Kindergeld in Ordnung - bis auf Weiteres! 4 4. Eltern: Elterngeld und Progressionsvorbehalt 5 5. Eltern: Auswirkungen einer Vollzeitbeschäftigung zwischen zwei Ausbildungsabschnitten auf das Kindergeld 6 6. Vermieter: Instandhaltungsrücklagen sind keine Werbungskosten 7 7. Vermieter: Grundstückvermietung an Filialbetrieb gewerbesteuerpflichtig 7 8. Kapitalanleger: Keine Abgeltungsteuer bei Sparclubs 8 9. Beschenkte: Entstehung der Schenkungsteuer bei Forderung mit Besserungsabrede Erben: Erbschaftsteuer auf Lebensversicherung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft Alle Steuerpflichtigen: Arbeitszimmerregelung verfassungswidrig? Mittlerweile stehen viele steuerliche Vorschriften in Verdacht, gegen das Grundgesetz zu verstoßen, sodass es fast schon Sinn machen würde, das Karlsruher Verfassungsgericht an der Steuergesetzgebung Teil haben zu lassen. Eine neue Frage ist nun durch das Finanzgericht Münster aufgeworfen worden, dessen Meinung sich inzwischen auch das Niedersächsische Finanzgericht angeschlossen hat. Die Finanzrichter haben nämlich Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der derzeitigen Regelung hinsichtlich des häuslichen Arbeitszimmers und haben am unter dem Aktenzeichen 1 K 2872/08 E die Karlsruher Kollegen angerufen, um die Rechtsnorm überprüfen zu lassen. Aber von Anfang an: Bis einschließlich zum Jahr 2006 waren die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis zu EUR abzugsfähig, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Zimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit betragen hat oder wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Diese Beschränkung des Abzugsbetrags der Höhe nach galt lediglich dann nicht, wenn das Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit war. Ab 2007 ist diese Regelung drastisch verschärft worden: Seitdem können nur noch dann - allerdings unbegrenzt - Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zum Abzug gebracht werden, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Gegen diese Verschärfung richten sich nun die verfassungsrechtlichen Bedenken der Münsteraner Richter. Geklagt hatte ein Lehrer, dem für seine Arbeit kein anderer Arbeitsplatz als sein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung stand. Da das Klassenzimmer - und nicht das häusliche Arbeitszimmer - Mittelpunkt seiner beruflichen Betätigung darstellt, konnte er ab 2007 keine Werbungskosten mehr dafür geltend machen. Seite 2

3 Nicht nur der Kläger, sondern auch die erstinstanzlichen Richter sahen darin einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes, weil eine Benachteiligung zu anderen Steuerpflichtigen gegeben sei, bei denen das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet und die dementsprechend auch Werbungskosten abziehen dürfen. Zudem könnte auch ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip der Besteuerung vorliegen, denn da der Lehrer keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung hat, um seine Arbeit zu erledigen, müssten diese Aufwendungen auch abzugsfähig sein. Da bereits ein Verfahren zum Thema häusliches Arbeitszimmer vor dem Bundesfinanzhof (Az: VI R 13/09) anhängig ist, hat das Bundesfinanzministerium seine Beamten mit Schreiben vom angewiesen, Einkommensteuerbescheide mit der genannten Arbeitszimmerproblematik vorläufig zu erlassen (Az: IV A 3 - S 0338/07/10010). Ein Einspruch ist daher nur dann notwendig, wenn das Finanzamt diesen Vorläufigkeitsvermerk nicht mit in den Steuerbescheid aufgenommen hat. 2. Arbeitnehmer: Rechtsprechungsänderung bei der doppelten Haushaltsführung Durch eine doppelte Haushaltsführung entstehen Arbeitnehmern regelmäßig Kosten in erheblichem Umfang. Die Frage ihrer Abziehbarkeit als Werbungskosten ist daher für das zur Verfügung stehende Einkommen von hoher Bedeutung. Als Werbungskosten können notwendige Mehraufwendungen angesetzt werden, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. In zwei aktuellen Urteilen ging es nun um folgende Frage: Liegt eine doppelte Haushaltsführung auch dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger zunächst am Beschäftigungsort wohnt, die Familienwohnung dann aber aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er von einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort aus weiter seiner bisherigen Tätigkeit nachgeht. Bei dieser Konstellation hat die Rechtsprechung bisher das Vorliegen der beruflichen Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung verneint, sodass die Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung unberücksichtigt blieben. Nunmehr hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteilen vom (Az.: VI R 58/06 und VI R 23/07) seine bisherige Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung nach Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort geändert. Im ersten Fall waren der Ehemann in der Stadt A und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau in der Stadt B - jeweils nichtselbstständig - tätig. Der Familienwohnsitz der Eheleute befand sich zunächst in B. Nach der Geburt ihres ersten Kindes gaben die Eheleute ihre Wohnung in B auf und verlegten ihren Familienwohnsitz zunächst nach A, ein Dreivierteljahr später zogen sie zurück nach B. Der Ehemann wohnte nach dem Rückumzug der Familie an seinem Beschäftigungsort in A zunächst im Hotel und mietete anschließend dort eine Zweitwohnung an. Er machte Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung am Beschäftigungsort in A geltend. Gegenstand des zweiten Verfahrens (Az.: VI R 23/07) war der Fall eines ledigen Klägers. Dieser hatte seinen Hauptwohnsitz vom Arbeitsort wegverlegt, zugleich aber die bisherige Wohnung an seinem Beschäftigungsort als Zweitwohnung beibehalten. Seite 3

4 In beiden Fällen war bisher eine Absetzbarkeit der Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung ausgeschlossen und wurde deshalb auch von den jeweils zuständigen Finanzämtern abgelehnt. In den neuen Entscheidungen des BFH, mit denen das Gericht seine bisherige Rechtsprechung ändert, führen die Richter aus, dass die Verlegung des Haupthausstands aus privaten Gründen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht ausschließt. Vielmehr sei, so der BFH, eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung auch dann gegeben, wenn aus beruflicher Veranlassung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum (Haupt-)Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Beruflich veranlasst sei der zweite Haushalt dann, wenn ihn der Steuerpflichtige nutze, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können. Werde ein solcher beruflich veranlasster Zweithaushalt am Beschäftigungsort eingerichtet, so werde damit auch die doppelte Haushaltsführung selbst aus beruflichem Anlass begründet mit der Folge, dass die Mehraufwendungen als Werbungskosten angesetzt werden können. Dem BFH zufolge gilt dies auch dann, wenn der Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und dann die bereits vorhandene oder eine neu eingerichtete Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt genutzt wird. Denn der am Beschäftigungsort beibehaltene Haushalt werde nun aus beruflichen Motiven unterhalten. Unerheblich sei dabei, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Hausstandes vom Beschäftigungsort und der (Neu-)Begründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort besteht oder ob doch schon eine hinreichend lange Frist zwischen der Wegverlegung der Familienwohnung vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort verstrichen ist. Hinweis: Mit den neuen Entscheidungen hat der BFH seine Rechtsprechung zur Abziehbarkeit von Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten korrigiert. Die Entscheidungen betreffen jedoch nur eine von zahlreichen Konstellationen, in denen der Arbeitnehmer nicht nur am Beschäftigungsort wohnt. Ob ein Werbungskostenabzug möglich ist, ist im Einzelfall anhand der von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle genau zu prüfen. Wird bei Ihnen ein Wegzug vom unverändert fortbestehenden Beschäftigungsort erforderlich, sollten Sie sich bereits frühzeitig erkundigen, was hierbei im Hinblick auf die Abziehbarkeit der Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zu beachten ist. 3. Eltern: Fallbeileffekt beim Kindergeld in Ordnung - bis auf Weiteres! Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde zum Fallbeileffekt beim Kindergeld bedauerlicherweise nicht zur Entscheidung angenommen. Dennoch gibt es Hoffnung. Daher kurz zum Hintergrund: Für Kinder, die bereits volljährig sind, sich jedoch noch in Berufsausbildung befinden, erhalten Eltern Kindergeld oder alternativ den Kinderfreibetrag, wenn das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt allerdings nur, wenn das Kind keine eigenen Einkünfte über EUR erzielt. Liegen die Einkünfte auch nur einen Euro über diesen Freibetrag, entfällt der komplette Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag. Gegen diesen als Fallbeileffekt benannten Wegfall von Kindergeld oder Kinderfreibetrag war bereits ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) in München anhängig, welches am (Az: III R 54/06) negativ entschieden wurde (vgl. 5. Beitrag der Februar-Ausgabe Seite 4

5 des Mandantenbriefes). Die daraufhin eingereichte Verfassungsbeschwerde wurde nun durch einen Beschluss der Karlsruher Verfassungsrichter vom (Az: 2 BvR 1874/08) nicht zur Entscheidung angenommen. Dennoch muss an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht über die Sachfrage, also über den Fallbeileffekt beim Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag an sich entschieden hat, sondern eine Entscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht getroffen hat. Die verfassungsrechtliche Klärung der Sachfrage ist also noch offen. Hinweis: Aktuell ist vor dem BFH ein weiteres Verfahren anhängig, welches sich gegen den Fallbeileffekt richtet. Es ist unwahrscheinlich, dass die Münchener Finanzrichter ihre bisherige Auffassung überdenken und ändern werden, eine ablehnende Entscheidung könnte jedoch zu einer erneuten Verfassungsbeschwerde führen, über die dann ggf. entschieden werden müsste. Diejenigen, bei denen das Fallbeil herunterschnellt und das Kindergeld bzw. den Abzug des Kinderfreibetrages ausschließt, sollten unter Verweis auf das noch anhängige Verfahren (Az: III R 73/08) Einspruch einlegen. Einer eventuellen Entscheidung des BVerfG kann mit Spannung entgegen gesehen werden. 4. Eltern: Elterngeld und Progressionsvorbehalt Elterngeld ist steuerfrei. Frei nach Asterix und Obelix muss jedoch gefragt werden: Ganz steuerfrei? Die Antwort lautet: Nicht ganz! Denn das Elterngeld unterliegt dem sog. Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass es selbst nicht besteuert wird, jedoch bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes Berücksichtigung findet. In der Folge erhöht sich der Steuersatz, der auf die übrigen Einkünfte des Steuerpflichtigen anzuwenden ist. Hiergegen zog ein Ehepaar vor das Finanzgericht Nürnberg (Az: 6 K 1859/2008). Sie wollten erreichen, dass zumindest der Mindestbetrag des Elterngeldes i.h.v. 300 EUR aus dem Progressionsvorbehalt herausgerechnet wird. Ihre Argumentation: Bei dem Mindestelterngeld handele es sich nicht um eine Einkommensersatzleistung, sondern vielmehr um eine Sozialleistung, denn schließlich werde das Mindestelterngeld auch an nicht erwerbstätige Mütter ausgezahlt. Dem Progressionsvorbehalt unterlägen jedoch in der Regel nur Einkommensersatzleistungen und keine Sozialleistungen, weshalb die Einbeziehung des Elterngeldes in den Progressionsvorbehalt zu unterbleiben habe. Die Finanzrichter folgten der Argumentation der Kläger nicht. Ihrer Meinung nach geht die Einbeziehung des Elterngeldes in den Progressionsvorbehalt in Ordnung. Der Wortlaut der einschlägigen Vorschrift sei insofern eindeutig. Auch entspreche dies dem Willen des Gesetzgebers. Hinweis: Weil das Finanzgericht keine Revision zugelassen hat, haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az: VI B 31/09). Ebenfalls betroffene Eltern sollten Einspruch einlegen und unter Verweis auf das anhängige Verfahren das Ruhen des eigenen Verfahrens beantragen. Sofern der BFH schließlich später tatsächlich zugunsten der Eltern entscheidet, kann man sich über eine Steuererstattung freuen. Seite 5

6 5. Eltern: Auswirkungen einer Vollzeitbeschäftigung zwischen zwei Ausbildungsabschnitten auf das Kindergeld Häufig absolvieren Abiturienten nach Beendigung der Schulzeit zunächst einmal eine Ausbildung und arbeiten einige Monate in diesem Beruf, bevor sie ein Studium aufnehmen. Es stellt sich dann die Frage, welche Auswirkungen dies auf den Kindergeldanspruch der Eltern hat. Über einen derartigen Fall hat das Finanzgericht Münster (FG) mit Urteil vom (1 K 4425/08 Kg, AO) entschieden. Dabei ging es um eine junge Frau, die eine Ausbildung zur Versicherungskauffrau im Juni 2007 abgeschlossen hatte. Anschließend arbeitete sie noch bis zum in ihrem erlernten Beruf. Zum nahm sie ein Studium auf. Aus der Tätigkeit als Versicherungskauffrau erzielte sie ein Einkommen von mehr als EUR und lag damit über dem gesetzlichen Jahresgrenzbetrag der eigenen Einkünfte des Kindes im Sinne des Kindergeldrechts (vgl. auch 3. Beitrag). Dem Vater wurde daraufhin die Zahlung von Kindergeld für seine Tochter für das gesamte Jahr 2007 verweigert. Die Familienkasse verwies darauf, dass bei einer weniger als vier Monate dauernden Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (hier: Ausbildung und Studium) grundsätzlich ein Kindergeldanspruch für den Zeitraum nach Abschluss der Ausbildung bestehe. Deshalb müssten die während dieser Zeit erzielten Einkünfte bei der Ermittlung der Höhe der Einkünfte des Kindes für die Entscheidung über das Kindergeld einbezogen werden. Das FG Münster hingegen erkannte einen Anspruch des Vaters auf Zahlung von Kindergeld für die Zeiträume der Ausbildungen, also von Januar bis Juni sowie ab Oktober 2007 an. Dem Gericht zufolge lasse die Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes zwischen zwei Ausbildungsabschnitten den Kindergeldanspruch für die Zeiten der Berufsausbildung auch dann nicht entfallen, wenn hierdurch der gesetzliche Jahresgrenzbetrag der eigenen Einkünfte des Kindes überschritten wird. Für kurze Zeiträume zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sei der Kindergeldanspruch grundsätzlich durch die typischerweise fortbestehende Unterhaltssituation der Eltern gerechtfertigt. Die Eltern seien jedoch dann nicht unterhaltspflichtig, wenn das Kind in der kurzen Übergangszeit zwischen den Ausbildungsabschnitten einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgeht. Deshalb sei einerseits für die Übergangszeit kein Kindergeld zu zahlen, andererseits aber müssten dann die während der Übergangszeit erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des gesetzlichen Jahresgrenzbetrags unberücksichtigt bleiben. Das Kindergeld ist während der Ausbildungszeit eines Kindes eine Quelle zur Mitfinanzierung der Ausbildung(en), die nicht leichtfertig aufs Spiel gesetzt werden sollte. Gelegentlich spielen hier Kleinigkeiten eine Rolle. Vor Schritten wie der Aufnahme einer kurzzeitigen Tätigkeit des Kindes, dem Wechsel in eine neue Ausbildung und auch dem Abbruch einer Ausbildung sollten Sie sich daher über die Voraussetzungen des fortbestehenden Kindergeldbezugs informieren. Seite 6

7 6. Vermieter: Instandhaltungsrücklagen sind keine Werbungskosten Wer seine in einer Wohnungseigentümergemeinschaft liegende Wohnung vermietet, weiß, dass neben sonstigen Umlagen auch noch die Instandhaltungsrücklage für künftig anstehende Reparaturen angespart werden muss. Die Zahlung der Instandhaltungsrücklage kann jedoch nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wie aktuell der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom (Az: IX B 124/08) entschied. So mancher wird sich nun fragen: Wieso denn ein solches Verfahren? Die Instandhaltungsrücklage war doch seit jeher nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Erst wenn aus der Rücklage entsprechende Geldbeträge entnommen wurden, konnten die tatsächlich getätigten Ausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden. Dies ist auch soweit richtig, allerdings wurde in 2007 das Wohnungseigentumsgesetz geändert, was dazu führte, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft eine eigene Rechtsfähigkeit bekam. Wenn nun die Eigentümergemeinschaft eine eigene Rechtsfähigkeit hat, wechselt ja eigentlich bei Zahlung der Instandhaltungsrücklage selbige aus dem Vermögen des einzelnen Eigentümers in das Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger begehrte daher den Werbungskostenabzug bereits im Zeitpunkt der Zahlung an die Eigentümergemeinschaft. Die Richter des BFH lehnten diese Auffassung jedoch ab. Auch nach dem Urteil führt daher die Zahlung der Instandhaltungsrücklage nicht zum Abzug von Werbungskosten. Die Richter führten in ihren Gründen an, dass anderenfalls (also beim sofortigen Werbungskostenabzug bei Zahlung der Instandhaltungsrücklage) stets Werbungskosten vorliegen würden, also auch dann, wenn die Rücklage später vielleicht ausschließlich zur Begleichung von nur über die Abschreibung abzugsfähigen Herstellungskosten genutzt werde. Zudem wäre es ebenso möglich, dass aus der Rücklage zu einem späteren Zeitpunkt Beträge entnommen werden, die überhaupt nicht mehr in Zusammenhang mit den erzielten Mieten stehen und demnach nicht zu einem Werbungskostenabzug führen dürfen. 7. Vermieter: Grundstückvermietung an Filialbetrieb gewerbesteuerpflichtig Vermieter bemühen sich zu vermeiden, dass gewerbesteuerpflichtige Erträge erzielt werden. Über einen Fall, in dem streitig war, ob private Vermietungseinkünfte oder gewerbesteuerpflichtige Einkünfte vorliegen, hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom (Az.: IV R 78/06) entschieden. In der Entscheidung ging es um Eheleute, die Anteile an einer GmbH hielten. Der Filialbetrieb der GmbH (Einzelhandelsunternehmen) wurde auf neun Fremdgrundstücken ausgeübt. Ein einzelnes weiteres Grundstück (Geschäftslokal), welches den Eheleuten gehörte, wurde an die GmbH vermietet. Die betroffenen Eheleute argumentierten, dass auf die von ihnen vermieteten Filialräume weniger als 10 % der gesamten Nutzfläche der GmbH entfiele. Ein derart geringer Flächenanteil führe nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH nicht dazu, die grundsätzlich privaten Vermietungseinkünfte in gewerbesteuerpflichtige Erträge umzuqualifizieren. Seite 7

8 Dies hat der BFH in seinem Urteil jedoch anders gesehen. Der Senat betonte, dass nach den Grundsätzen der sogenannten Betriebsaufspaltung ein gewerbliches Vermietungsunternehmen (sog. Besitzunternehmen) begründet wird, wenn der Vermieter die das Grundstück nutzende GmbH (sog. Betriebsgesellschaft) beherrscht und der überlassene Grundbesitz für den Betrieb der GmbH von wesentlicher Bedeutung ist. Das letztgenannte Merkmal sei zwar in der Vergangenheit einer strengeren Prüfung unterzogen worden. Nach zwischenzeitlich ständiger Rechtsprechung reiche es jedoch aus, dass das Gesellschafter- Grundstück für den Betrieb der GmbH nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist. Deshalb könne - abweichend von der früheren Sicht des BFH - auch im zu entscheidenden Fall nicht auf die bloßen Nutzflächenverhältnisse der Filialen abgestellt werden. Es spreche vielmehr für die Wesentlichkeit des Gesellschaftergrundstücks, dass es funktional in das unternehmerische Konzept der GmbH (Filialunternehmen) eingebunden und auch die hierauf betriebene Filiale - entsprechend der anderen Standorte - mit der Erwartung verbunden gewesen sei, einen möglichst großen Kundenkreis zu gewinnen. Der Senat verweist darauf, dass die von ihm nunmehr zugrunde gelegten Kriterien auch zur Klarheit beitrügen. So werde insbesondere bei sich später ändernden Nutzflächenverhältnissen oder bei einer expansiven Geschäftstätigkeit des Betriebsunternehmens der bisher nur schwer kalkulierbare Wechsel von gewerblichen zu privaten Vermietungserträgen vermieden. Auf diese Weise werde zugleich eine steuerpflichtige Aufdeckung der stillen Reserven des Gewerbebetriebs (Besitzunternehmen = Grundstück) im Rahmen einer Betriebsaufgabe durch einen Wechsel der Bedeutung des Grundstückes verhindert. Der BFH hat seine Rechtsprechung gefestigt. Ihm zufolge kommt es für die Frage, ob bei der Vermietung an eine GmbH private Vermietungseinkünfte zu gewerbesteuerpflichtigen Erträgen umqualifiziert werden, darauf an, ob das einzelne Gesellschaftergrundstück auch bei einer besonders großen Zahl von Filialstandorten als wesentliche Betriebsgrundlage einzustufen ist. Dies wurde im konkreten Fall bejaht. Zu der Frage, wann ein Grundstück keine wesentliche Betriebsgrundlage mehr darstellt, hat sich der BFH im vorliegenden Urteil nicht konkret geäußert. Um sicherzustellen, dass bei der Vermietung an eine GmbH keine unerwünschten steuerlichen Folgen eintreten, sollten Betroffene frühzeitig steuerlichen Rat einholen. 8. Kapitalanleger: Keine Abgeltungsteuer bei Sparclubs In Übereinstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer hat das Bundesfinanzministerium (BMF) am (Az: IV C 1 - S 2252/08/10003) ein Schreiben mit dem Betreff Abstandnahme vom Steuerabzug bei losen Personenzusammenschlüssen veröffentlicht. Die Abstandnahme vom Steuerabzug ist ja grundsätzlich zu begrüßen, aber was ist mit einem losen Personenzusammenschluss gemeint? Die Antwort ist denkbar einfach. Darunter fallen beispielsweise Sparclubs, Schulklassen, Sportgruppen usw., wenn diese aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen. Die Bank kann hierbei auf die Einbehaltung der Abgeltungsteuer verzichten, wenn drei Voraussetzungen einschlägig sind: Zum einen muss das Konto neben dem Namen des Kontoinhabers auch noch einen Zusatz enthalten, der auf den losen Personenzusammenschluss hinweist. Der Zusatz könnte daher Seite 8

9 beispielsweise Sparclub Pfennigfuchser, Klassenkonto der Realschule Am Leerpfad oder einfach Klasse 5a lauten. Zum anderen dürfen die Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben des losen Personenzusammenschlusses im Kalenderjahr nicht mehr als 10 EUR betragen. Vervielfältigt mit der Anzahl der Mitglieder dürfen die Kapitalerträge höchstens 300 EUR im Kalenderjahr betragen. Zu guter Letzt ist weitere Voraussetzung, dass der Bank eine eventuelle Änderung der Anzahl der Mitglieder zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mitgeteilt wird. Hinweis: Rein vorsorglich weist das BMF noch darauf hin, dass beispielsweise Grundstücksgemeinschaften, Erbengemeinschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften oder auch Mieter (im Hinblick auf gemeinsame Mietkautionskonten) keine losen Personenzusammenschlüsse im Sinne dieses Ministeriumserlasses sind. Die Regelung ist daher bei solchen Gruppen nicht anwendbar. 9. Beschenkte: Entstehung der Schenkungsteuer bei Forderung mit Besserungsabrede Zahlreiche Lebenssachverhalte sind als Schenkungen einzustufen. Insbesondere, wenn es sich um Zuwendungen zwischen einander nahe stehenden Personen handelt, bedenken die Beteiligten gelegentlich nicht, dass der Vorgang rechtlich als Schenkung einzustufen ist. Vor allem aber ist ihnen oftmals nicht bewusst, dass mit einer Schenkung steuerrechtliche Konsequenzen verbunden sind, die beachtet werden müssen. Auch Forderungen, die erlassen worden sind, stellen Schenkungen dar und führen zum Anfall von Schenkungsteuer, wobei die sich nach der persönlichen Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem richtenden Freibeträge und Steuerklassen zu berücksichtigen sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit dem Fall eines Schuldners zu befassen, der eine Forderung nicht erfüllen konnte. Ihm wurde eine sog. Besserungsabrede eingeräumt, wonach er die Forderung erst dann zu erfüllen habe, wenn er hierzu wieder in der Lage sein würde. Der Gläubiger der Forderung verschenkte diese Forderung zwischenzeitlich an einen Dritten. Hier stellt sich im Hinblick auf den Anfall der Schenkungsteuer die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Schenkung ausgeführt wurde. Der BFH entschied mit Urteil vom (Az: II R 57/07), dass die Schenkung erst mit Eintritt der Besserung ausgeführt wird. Die Schenkung ist also erst dann bewirkt, wenn der Schuldner zur Erfüllung der Forderung in der Lage ist ( Besserung ). Hierbei sei die zivilrechtliche Beurteilung der Besserungsabrede nicht maßgeblich. Der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung ist für den Zeitpunkt des Entstehens der Erbschaftsteuer entscheidend. Hierbei ist u.a. zu berücksichtigen, dass die schenkungsteuerlichen Freibeträge alle 10 Jahre erneut genutzt werden können. Es kann daher durchaus sinnvoll sein, bestehende Spielräume zu nutzen, um den Anfall von Schenkungsteuer zu vermeiden. Seite 9

10 10. Erben: Erbschaftsteuer auf Lebensversicherung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft Eine vom Erblasser abgeschlossene Lebensversicherung wird im Erbfall an die Person ausbezahlt, die im Versicherungsvertrag als Bezugsberechtigter genannt ist. Dieser muss dann - unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Freibetrags - Erbschaftsteuer zahlen. Ist kein Bezugsberechtigter genannt, fällt die Versicherungssumme beim Tod des Erblassers in den Nachlass und die Erben sind diesbezüglich erbschaftsteuerpflichtig. Wenn ein Bezugsberechtigter benannt ist, fällt Erbschaftsteuer unter folgender Voraussetzung nicht an: Der Erblasser ist die versicherte Person, die bezugsberechtigte Person ist Versicherungsnehmer und hat die Prämienzahlungen geleistet. Zur Frage, ob bei Auszahlung einer Lebensversicherung an den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Erbschaftsteuer anfällt, ist nun eine Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts ergangen. Es ging dabei um einen Mann, der Begünstigter einer Lebensversicherung seiner verstorbenen nichtehelichen Partnerin war, mit der er über 20 Jahre lang zusammen gelebt hatte. Beide hatten einen gemeinsamen Haushalt und eine gemeinsame Kasse für den täglichen Lebensunterhalt geführt. Die Beiträge für die Lebensversicherung waren vom Konto der Frau abgebucht worden. Das Finanzamt unterwarf die ausgezahlte Lebensversicherungssumme der Erbschaftsteuer. Hiergegen wandte der Mann ein, seine Partnerin habe die Versicherungsbeiträge nur deshalb bezahlen können, weil er sie bei den Ausgaben des täglichen Lebens wegen seines höheren Einkommens unterstützt habe. Zwei Drittel der Lebenshaltungskosten, die gemeinsamen Versicherungen (Haftpflicht, Hausrat, Kfz) sowie größere Anschaffungen und Urlaubsreisen habe er getragen. Deshalb stelle der Erwerb aus der Lebensversicherung für ihn keine Bereicherung dar, sodass keine Erbschaftsteuer anfallen dürfe. Mit Urteil vom (Az.: 1 K 2778/07) gab das Hessische Finanzgericht dem Finanzamt recht und entschied, der Mann habe die Versicherungssumme als Begünstigter im Rahmen einer freigebigen Zuwendung erhalten. Entscheidend sei, dass die Verstorbene sämtliche Versicherungsprämien aus ihrem eigenen Vermögen bezahlt habe Die Versicherungssumme könne auch nicht als Gegenleistung für den höheren Beitrag des Klägers zum gemeinsamen Lebensunterhalt bewertet werden. Denn die Erblasserin sei aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse jederzeit in der Lage gewesen, die monatlichen Versicherungsprämien aus ihrem eigenen Vermögen zu zahlen. Dass in einer Partnerschaft derjenige, der über ein höheres Einkommen verfügt, auch regelmäßig höhere Beiträge zum gemeinsamen Lebensunterhalt erbringt, ändere nichts an der rechtlichen Wertung. Seine Stellung als Begünstigter habe der Mann daher nicht entgeltlich erworben. Die Begünstigung einer Person mit einer Lebensversicherung im Todesfall stellt eine häufig genutzte Möglichkeit dar, den Überlebenden abzusichern. Wegen des gewünschten Absicherungseffekts beläuft sich die Begünstigung typischerweise auf hohe Beträge. Umso wichtiger ist es, den Anfall von Erbschaftsteuer zu vermeiden. Beabsichtigen Sie, eine nahe stehende Person zu begünstigen, sollten Sie in die Überlegungen unbedingt auch steuerliche Gesichtspunkte einbeziehen. Hinweis: Die in diesem Mandantenbrief enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen werden. Seite 10

Steuern. 1. Spekulationssteuer - Rückwirkende Einbeziehung von Gebäuden verfassungswidrig? -

Steuern. 1. Spekulationssteuer - Rückwirkende Einbeziehung von Gebäuden verfassungswidrig? - Haus & Grund Württemberg, Werastraße 1, 70182 Stuttgart An unsere Mitgliedsvereine Haus & Grund Württemberg Landesverband Württembergischer Haus- Wohnungs- und Grundeigentümer e.v. Unser Zeichen Ansprechpartner

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage?

Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage? Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage? Vortrag von RA/StB Dr. Stefan Rode 4. Treffen des Photovoltaikforums am 9./10. Oktober 2009 in Kassel RA/StB Dr. Stefan

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Als Werbungskosten sind Umzugskosten jedoch nur abziehbar, wenn sie auch tatsächlich betrieblich oder beruflich veranlasst sind.

Als Werbungskosten sind Umzugskosten jedoch nur abziehbar, wenn sie auch tatsächlich betrieblich oder beruflich veranlasst sind. Umzugskosten - Steuerrecht Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 1.1 Steuerrechtliche Einordnung von Umzugskosten 1.2 Höhe und Umfang der Abziehbarkeit der Werbungskosten 2. Arbeitgeberseitige Umzugskostenerstattung

Mehr

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 01/2015: - Besteuerung der Mütterrente geklärt (FinMin) - Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten (BFH) - Verspätete Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes (BFH) - PKW-Nutzung durch

Mehr

2. Eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar.

2. Eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes 1. Bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag des 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.f. überschritten ist, sind Fahrtkosten eines Kindes, die ihm aus Anlass eines nebenberuflich

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

ELTERNKAMMER HAMBURG. Beschluss 642-02 Gebührenberechnung GBS

ELTERNKAMMER HAMBURG. Beschluss 642-02 Gebührenberechnung GBS ELTERNKAMMER HAMBURG Geschäftsstelle p.a. BSB Hamburger Str. 31 22083 Hamburg 4 28 63-35 27 FAX 4 28 63-47 06 E-Mail: info@elternkammer-hamburg.de http://www.elternkammer-hamburg.de Hamburg, den 26.05.2015

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen

Mehr

beurteilen (Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an die

beurteilen (Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an die BUNDESFINANZHOF Kosten für den Erwerb eines Doktortitels können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein. Sie sind regelmäßig nicht als Kosten der privaten Lebensführung zu beurteilen

Mehr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten

Mehr

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab

Mehr

P-Konto-Information für Betroffene

P-Konto-Information für Betroffene Gemeinsame Information der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und des Zentralen Kreditausschusses P-Konto-Information für Betroffene Allgemeine Information zum neuen Kontopfändungsschutz

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Reisekosten-Reform (Teil 1) Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete

Mehr

T A X W R K beraten gestalten vertreten

T A X W R K beraten gestalten vertreten Erbanfall und Erbschaftsteuer Weil der Verstorbenen (d.h. der Erblasser) Ihnen seinen Nachlass oder einen Teil davon vererbt bzw. vermacht, hat ist es für Sie wichtig, sich über die erbschaftsteuerlichen

Mehr

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag

Mehr

Dirk Gurn Dipl. Betriebswirt Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Landwirtschaftliche Buchstelle

Dirk Gurn Dipl. Betriebswirt Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Landwirtschaftliche Buchstelle Abgeltungsteuer bei Ehegatten-Darlehen Bei einem Darlehensvertrag unter Eheleuten unterliegen die Zinseinnahmen des darlehensgewährenden Ehegatten nicht dem Abgeltungsteuersatz von 25 %, wenn sein darlehensnehmender

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04 BUNDESFINANZHOF Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem

Mehr

Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld

Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld FRAGE: Wie wird der Tagsatz beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (KBG) berechnet? (Achtung: einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld gebührt

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3

Mehr

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die

Mehr

www.pflegekinderinfo.de

www.pflegekinderinfo.de www.pflegekinderinfo.de FG Köln vom 26.06.2008 Allein die Volljährigkeit eines Kindes schließt ein Pflegekindschaftsverhältnis nicht aus. Die an das Bestehen eines familienähnlichen Bandes zu einem volljährigen

Mehr

1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist.

1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist. Erbrecht - Auslandserbrecht/ Internationales Erbrecht und die neue EU-Erbrechtsverordnung Vermögen im Ausland/ ausländische Staatsangehörigkeit wer erbt? - Sie haben Vermögen oder Verwandte im Ausland?

Mehr

e) Umsatzsteuer Neben der Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer hat ein Unternehmer die Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.

e) Umsatzsteuer Neben der Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer hat ein Unternehmer die Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Die Steuertermine Abgabe- und Zahlungstermine Nachfolgend werden einige Grundsätze zu den Pflichten zur Abgabe von Erklärungen und zur Fälligkeit von Steuerzahlungen dargestellt. Außerdem werden die Steuertermine

Mehr

Der Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis. Ein steuerlicher Überblick. Hamburg, den 05.04.2013. Psychotherapeutenkammer

Der Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis. Ein steuerlicher Überblick. Hamburg, den 05.04.2013. Psychotherapeutenkammer Der Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis Ein steuerlicher Überblick Hamburg, den 05.04.2013 Psychotherapeutenkammer Hamburg 1 Kurzvorstellung: Mein Name ist Stefan Blöcker, ich bin seit 1997 Steuerberater

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02 BUNDESFINANZHOF Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite

Mehr

Aufteilung der gesamtschuldnerischen Haftung von Ehegatten im Rahmen der Einkommenssteuer

Aufteilung der gesamtschuldnerischen Haftung von Ehegatten im Rahmen der Einkommenssteuer Aufteilung der gesamtschuldnerischen Haftung von Ehegatten im Rahmen der Einkommenssteuer Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei Agnes Fischl, Michael Lettl und Dr. Ulrike Tremel, Unterhaching Im Heft

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Einkommensteuer I. Persönliche und sachliche Steuerpflicht steuerfreie Einnahmen Einkunftsarten

Einkommensteuer I. Persönliche und sachliche Steuerpflicht steuerfreie Einnahmen Einkunftsarten Einkommensteuer I Persönliche und sachliche Steuerpflicht steuerfreie Einnahmen Einkunftsarten Stand 10.02.2015 Inhaltsverzeichnis Karteikarten ESt Teil I A. Die persönliche Steuerpflicht 1-13 B. Die sachliche

Mehr

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen Page 1 of 5 Investieren - noch im Jahr 2010 Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen 16. Oktober 2010 - Bis zum Jahresende hat jeder Zahnarzt noch Zeit. Bis dahin muss er sich entschieden haben, ob

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? Wenn auch die Begriffe "Buchhaltung Buchführung" in der letzten Zeit immer mehr zusammen zuwachsen scheinen, so ist er doch noch da: Der

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen

Mehr

Betriebsprüfung: Gibt es eine zwangsweise Besteuerung des Firmenwertes bei der echten Betriebsaufspaltung

Betriebsprüfung: Gibt es eine zwangsweise Besteuerung des Firmenwertes bei der echten Betriebsaufspaltung Betriebsprüfung: Gibt es eine zwangsweise Besteuerung des Firmenwertes bei der echten Betriebsaufspaltung von WP/StB Dipl.-Kfm. Martin Henkel, Paderborn Im Rahmen der Einrichtung einer echten Betriebaufspaltung

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

C.O.X. Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer

C.O.X. Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer C.O.X. Mitja Wolf Zum Jahresbeginn 2002 wurde ein neuer Bausteuerabzug eingeführt. Ebenso wie bei der Lohnsteuer und bei der Ausländersteuer hat

Mehr

Bereicherungsrecht Fall 2

Bereicherungsrecht Fall 2 G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung ihv. 300.000 abgeschlossen, als deren BegünsBgte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims die Möglichkeiten des G zu übersteigen

Mehr

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009 Information zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer bei der Vermietung, des Ankaufes und des Verkaufes von Frachtcontainern (Neu- und Gebrauchtcontainer) im privaten Bereich ab 01.01.2009 A. Sachverhalt Ein

Mehr

Swiss Life Vorsorge-Know-how

Swiss Life Vorsorge-Know-how Swiss Life Vorsorge-Know-how Thema des Monats: Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und

Mehr

Berufsausbildungsbeihilfe Die finanziellen Hilfen der Agentur für Arbeit

Berufsausbildungsbeihilfe Die finanziellen Hilfen der Agentur für Arbeit Informationen für Jugendliche Berufsausbildungsbeihilfe Die finanziellen Hilfen der Agentur für Arbeit Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) Um eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung in

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind

Mehr

Merkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun?

Merkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun? Merkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun? Sie überlegen sich, ob Sie Ihre fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung fortführen möchten. Diese Entscheidung können

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0878-L/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwälte xx, vom 17. September 2005 gegen den Bescheid des

Mehr

Tipps und Tricks für werdende Eltern

Tipps und Tricks für werdende Eltern Tipps und Tricks für werdende Eltern Wir machen aus Zahlen Werte Für werdende Eltern gibt es einiges zu beachten, damit man keine Nachteile erleidet und alle Vorteile ausschöpfen kann. Des Weiteren gibt

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0095-F/04 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des SH, L, A-Straße 63, vertreten durch Dr. Mag. Klaus Winkler Wirtschaftstreuhand

Mehr

Vorwort 4. Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod?

Vorwort 4. Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? Vorwort 4 Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? I. Das gesetzliche Erbrecht 13 1. Was bestimmt das Gesetz? 13 1.1 Das Erbrecht Ihrer Verwandten 14 1.2 Das Erbrecht Ihres

Mehr

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte Steuern Die elektronische Lohnsteuerkarte Was ändert sich für mich als Arbeitnehmer? Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Anwendung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Klausur Sozialrecht Thema Arbeitslosengeld II

Klausur Sozialrecht Thema Arbeitslosengeld II - 1 - Klausur Sozialrecht Thema Arbeitslosengeld II Im folgenden sind die Ansprüche von Frauke & Sandra auf AlgII bzw. Sozialgeld zu prüfen. Alle aufgeführten Paragraphen, sofern nicht anders angegeben,

Mehr

Beispiel überschießendes Kindergeld:

Beispiel überschießendes Kindergeld: Beispiel überschießendes Kindergeld: Frau A. lebt mit ihrer 8-jahrigen Tochter Sandra zusammen. Sie haben eine Wohnung, für die monatlich 420 Euro Warmmiete anfallen mit zentraler Warmwasserversorgung.

Mehr

Lohnsteuerausgleich Nicht vergessen, auch du hast nichts zu verschenken! Die wichtigsten Absetzmöglichkeiten und die steuerlichen Auswirkungen dazu

Lohnsteuerausgleich Nicht vergessen, auch du hast nichts zu verschenken! Die wichtigsten Absetzmöglichkeiten und die steuerlichen Auswirkungen dazu Lohnsteuerausgleich Nicht vergessen, auch du hast nichts zu verschenken! Die wichtigsten Absetzmöglichkeiten und die steuerlichen Auswirkungen dazu Jänner 2016 Sonderausgaben Topf-Sonderausgaben Dazu zählen

Mehr

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. gesonderter Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. gesonderter Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen FINANZGERICHT DÜSSELDORF 12 K 304/05 F Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessvertreter: gegen - Beklagten - wegen gesonderter Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus

Mehr

Beratungshinweis für Unternehmen: Neues Reisekostenrecht ab 01. Januar 2014

Beratungshinweis für Unternehmen: Neues Reisekostenrecht ab 01. Januar 2014 Beratungshinweis für Unternehmen: Neues Reisekostenrecht ab 01. Januar 2014 [10.12.2014] Von: Sabine Loder Die seit langem geführte Diskussion bezüglich der Vereinfachung des Reisekostenrechts hat nun

Mehr

Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern

Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern August 2007 Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern Allensbach befragte im Juni 2007 eine repräsentative Stichprobe von 1000 Müttern und Vätern, deren (jüngstes) Kind ab dem 1.1.2007 geboren

Mehr

Themenschwerpunkt Sofortrente

Themenschwerpunkt Sofortrente Themenschwerpunkt Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und Steuern Über die Besteuerung

Mehr

MERKBLATT ZUR ERBSCHAFTSTEUER. Oberfinanzdirektion Karlsruhe FÜR TESTAMENTSVOLLSTRECKER UND NACHLASSPFLEGER

MERKBLATT ZUR ERBSCHAFTSTEUER. Oberfinanzdirektion Karlsruhe FÜR TESTAMENTSVOLLSTRECKER UND NACHLASSPFLEGER Oberfinanzdirektion Karlsruhe Referat für Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer MERKBLATT FÜR TESTAMENTSVOLLSTRECKER UND NACHLASSPFLEGER ZUR ERBSCHAFTSTEUER Seite 2 INHALTSVERZEICHNIS 1. Abkürzungsverzeichnis...

Mehr

VERERBEN IN ZWEI STUFEN

VERERBEN IN ZWEI STUFEN VERERBEN IN ZWEI STUFEN Bei sorgfältiger Planung eines Testamentes sollte nicht nur geklärt werden, wer Erbe wird, sondern auch der weitere Weg des vererbten Vermögens in die Überlegungen einbezogen werden:

Mehr

Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer

Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Der Steuerpflicht unterliegende Einnahmen Neben den bisher bereits nach altem Recht steuerpflichtigen Einnahmen wie

Mehr

Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften

Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1232 6431 Schwyz Telefon 041 819 23 45 Merkblatt Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften 1. Allgemeines

Mehr

Test: Sind Sie ein Unternehmertyp?

Test: Sind Sie ein Unternehmertyp? Test: Sind Sie ein Unternehmertyp? Weitere Hinweise darauf, ob Sie ein Unternehmertyp sind, gibt Ihnen der folgende Persönlichkeitstest. Er ist eine von vielen Möglichkeiten zu erfahren, ob Sie für die

Mehr

Hinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUGüterstand TU3)UT TUGüterstand TU4)UT TUGüterstand TU5)UT TUEigentums- TU6)UT TUÜbersicht TU7)UT TUDer TU8)UT TUUnterhaltsansprüche TU9)UT TUDreißigste Hinweise zum gesetzlichen

Mehr

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung von Pensionen und Renten. 2016 Deutscher Bundestag WD 4-3000 - 035/16

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung von Pensionen und Renten. 2016 Deutscher Bundestag WD 4-3000 - 035/16 Besteuerung von Pensionen und Renten 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Besteuerung von Pensionen und Renten Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 21. März 2016 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Die

Mehr

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Steuerliche Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung

Steuerliche Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung Steuerliche Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung Die steuerliche Behandlung betrieblich genutzter PKW unterliegt einem ständigen Wandel durch Gesetzgebung, Verwaltungsanweisungen sowie die Finanzrechtsprechung.

Mehr

Investitionsabzugsbetrag: Investitionsabsicht und Dokumentationserfordernis 4

Investitionsabzugsbetrag: Investitionsabsicht und Dokumentationserfordernis 4 I Oktober 2011 N 60594 Frankfurt am Main Gerbermühlstraße 9 Telefon 069 / 66 36 840-0 Telefax 069 / 66 36 840-10 frankfurt@kanzlei-ruppel.de 35423 Lich Schlossgasse 6 Telefon 06404 / 900 84 Telefax 06404

Mehr

Pflichtteilsergänzung

Pflichtteilsergänzung Pflichtteilsergänzung Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen zu Lebzeiten Für nahe Verwandte gibt es bei Enterbung einen Pflichtteilsanspruch der sich aus dem Nachlass zum Todestag ergibt.

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12 BGB 1924 ff.; NEhelG Art. 12 10 Erbrecht nichtehelicher Kinder nach EGMR-Entscheidung;

Mehr

JEDES JAHR AUFS NEUE DIESES KFZ-DILEMMA! FRAGEN ÜBER FRAGEN! Die folgenden Fragen stellt sich jeder Unternehmer immer wieder:

JEDES JAHR AUFS NEUE DIESES KFZ-DILEMMA! FRAGEN ÜBER FRAGEN! Die folgenden Fragen stellt sich jeder Unternehmer immer wieder: JEDES JAHR AUFS NEUE DIESES KFZ-DILEMMA! Die folgenden Fragen stellt sich jeder Unternehmer immer wieder: Wann muss ich wieviel Privatanteile für meine Fahrzeuge buchen? Muss ich überhaupt Privatanteile

Mehr

Mustervortrag Erläuterungen. Der Weg ins Studium

Mustervortrag Erläuterungen. Der Weg ins Studium Mustervortrag Erläuterungen Der Weg ins Studium Der vorliegende Mustervortrag richtet sich an alle, die sich in der Anfangsphase eines Studiums befinden oder planen, eines aufzunehmen. Einige Folien richten

Mehr

Lohnt es sich, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen?

Lohnt es sich, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen? MUSTERFALL Lohnt es sich, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen? von Dipl.-Kfm. Dirk Klinkenberg, Rösrath, www.instrumenta.de Steuerlich kann es vorteilhaft sein, die Beiträge zur Kranken- und zur

Mehr

Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07.

Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Dezember 2009) Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann

Mehr

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es?

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Alterseinkünftegesetz Für schätzungsweise jeden vierten der 20 Millionen deutschen Rentner wird es höchste Zeit. Er muss eine

Mehr

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR Progressionsvorbehalt INHALT Wegzug durch Arbeitsaufnahme im Ausland... 3 Arten der Steuerpflicht in Deutschland... 3 Unbeschränkte steuerpflicht... 3 Beschränkte

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Gesprächsführung für Sicherheitsbeauftragte Gesetzliche Unfallversicherung

Gesprächsführung für Sicherheitsbeauftragte Gesetzliche Unfallversicherung Ihre Unfallversicherung informiert Gesprächsführung für Sicherheitsbeauftragte Gesetzliche Unfallversicherung Weshalb Gesprächsführung für Sicherheitsbeauftragte? 1 Als Sicherheitsbeauftragter haben Sie

Mehr

2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen

2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 136 III. Vermeidung von Doppelbesteuerung 2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 2.1 Grundsätzliches Wo muss ich meine Rente bzw. Pensionen aus Grenzgängertätigkeit versteuern?

Mehr

Merkblatt. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

Merkblatt. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters Merkblatt Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters Allgemeines Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kann der Handelsvertreter vom vertretenen Unternehmen einen angemessenen Ausgleich verlangen.

Mehr