Mein Kind ist behindert diese Hilfen gibt es

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Mein Kind ist behindert diese Hilfen gibt es"

Transkript

1 Mein Kind ist behindert diese Hilfen gibt es Hinweise auf finanzielle Hilfen für Familien und erwachsene Menschen mit Behinderung Zusammengestellt von Bernd Masmeier und Katja Kruse Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte e.v.

2 Impressum: Mein Kind ist behindert - diese Hilfen gibt es Hinweise auf finanzielle Hilfen für Familien und erwachsene Menschen mit Behinderung Autoren: Bernd Masmeier und Katja Kruse Herausgeber: Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte e. V. Brehmstraße 5-7, Düsseldorf Tel / , Fax: 02 11/ info@bvkm.de. März 2002 Druck: reha gmbh, Saarbrücken

3 Inhaltsverzeichnis: Vorbemerkung Voraussetzungen für Steuererleichterungen Hilfen bei Pflegebedürftigkeit Was bezahlt die Krankenkasse? Frühförderung behinderter Kinder Hilfen für die Schulausbildung Die Förderung des Berufseinstiegs Hilfen für Berufstätige Hilfen für Schwerbehinderte Beschränkter Unterhaltsrückgriff bei vollstationärer Unterbringung Grundsicherung ab dem 1. Januar 2003 Kindergeld auch für Erwachsene Hilfemöglichkeiten in besonderen Fällen

4 Vorbemerkung Das Leistungsrecht für behinderte Menschen ist weit verzweigt. Je nachdem, wo die Leistung erforderlich wird, sind unterschiedliche Sozialleistungsträger zuständig. Bemühungen, das Rehabilitationsrecht im Rahmen eines eigenständigen Leistungsgesetzes zusammenzufassen, sind gescheitert. Auch das am in Kraft getretene SGB IX hat nichts daran geändert, dass Leistungen für behinderte Menschen immer noch in unterschiedlichen Gesetzen geregelt und bei unterschiedlichen Trägern angesiedelt sind. Dieses Merkblatt will helfen, einen kurzen Überblick zu verschaffen, in welcher Situation welche Hilfen in Anspruch genommen werden können. Es soll Familien mit behinderten Angehörigen helfen, in ihrer besonderen Situation die Hilfen einzufordern, die ihnen vom Gesetzgeber zugedacht worden sind. Düsseldorf, im März 2002 Die Verfasser

5 die die 1. Voraussetzungen für Steuererleichterungen Das Einkommensteuergesetz (EStG) räumt behinderten Menschen die Möglichkeit ein, die mit der Behinderung verbundenen besonderen Aufwendungen bei der Veranlagung zur Lohn- bzw. Einkommensteuer geltend zu machen. Voraussetzung ist ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 25. Beträgt der GdB weniger als 50, ist weitere Voraussetzung für die Steuerermäßigung, dass dem behinderten Menschen entweder wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere Bezüge zustehen oder Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht. 33 EStG räumt die Möglichkeit ein, die durch die Behinderung bedingten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend zu machen. Da hierbei jedoch ein zumutbarer Eigenanteil angerechnet wird, werden in der Regel die Pauschbeträge nach 33 b EStG in Anspruch genommen. Diese lassen je nach Grad der Behinderung jährlich zwischen 310 EUR und EUR steuerfrei. Ist im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen H (für hilflos) eingetragen oder ist der behinderte Mensch blind, so erhöht sich der jährliche Freibetrag auf EUR. Anträge auf Zuerkennung eines GdB bzw. eines Schwerbehindertenausweises müssen beim Versorgungsamt gestellt werden. Nähere Hinweise auf Steuererleichterungen gibt das Steuermerkblatt des Bundesverbandes, das jährlich aktualisiert wird. Näheres zum Grad der Behinderung und zum Schwerbehindertenausweis s. unter 8. Hilfen für Schwerbehinderte. 2. Hilfen bei Pflegebedürftigkeit Hilfen bei Pflegebedürftigkeit werden in der Regel von der Pflegeversicherung geleistet. Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist gleichgültig, ob als freiwilliges oder als Pflichtmitglied ist gleichzeitig in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Um Leistungen zu erhalten, muss eine Vorversicherungszeit von 5 Jahren innerhalb der letzten 10 Jahre vor Antragstellung entweder als Versicherter oder im Rahmen der Familienversicherung (als Ehegatte oder Kind) nachgewiesen werden. Wer in einer privaten Krankenversicherung versichert ist, muss eine private Pflegeversicherung abschließen. Diese muss prinzipiell die gleichen Leistungen wie die soziale Pflegeversicherung vorsehen; insbesondere muss sie Kinder zu den gleichen Bedingungen wie in der sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei mitversichern. Besteht weder eine gesetzliche noch eine private Krankenversicherung, oder kann wegen Nichterfüllung der Vorversicherungszeit die Pflegeversicherung nicht leisten, besteht Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Leistungen der Pflegeversicherung Wer für die Verrichtungen des täglichen Lebens im Verlauf eines jeden Tages Hilfen bei der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität oder der Hauswirtschaft benötigt, hat möglicherweise Anspruch auf Leistungen der häuslichen Pflege. Die Leistungen der Pflegeversicherung für die häusliche Pflege staffeln sich nach Pflegestufen: Pflegestufe I: Benötigt jemand einmal täglich bei zwei Verrichtungen aus dem Bereich der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität Hilfestellung und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, erhält er ein Pflegegeld von 205 EUR oder Sachleistungen durch einen zugelassenen Pflegedienst in Höhe von bis zu 384 EUR. Der zeitliche Umfang der Hilfe muss 1½ Stunden täglich im Wochendurchschnitt betragen, wobei die Hilfe bei den pflegerischen Verrichtungen überwiegen muss.

6 Leistungen Stellung Leistungen Leistungen Pflegestufe II: Wer dreimal täglich Hilfe bei Verrichtungen aus den genannten Bereichen und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, erhält ein Pflegegeld von 410 EUR oder Sachleistungen bis zum Wert von 921 EUR. Der zeitliche Umfang der Hilfe muss drei Stunden täglich im Wochendurchschnitt betragen, wobei zwei Stunden auf die pflegerischen Verrichtungen entfallen müssen. Pflegestufe III: Wer rund um die Uhr der Hilfe bei den genannten Verrichtungen bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, hat Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 665 EUR oder auf Sachleistungen von EUR. Der zeitliche Umfang der Hilfe muss fünf Stunden im Wochendurchschnitt betragen, wobei vier Stunden auf die pflegerischen Verrichtungen entfallen müssen. Die genannten Leistungen können auch kombiniert in Anspruch genommen werden: wenn ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe II beispielsweise die ihm zustehende Sachleistung nur i.h.v. 460,50 EUR (also lediglich zu 50 %) ausschöpft, steht ihm daneben noch ein anteiliges ebenfalls um 50 % reduziertes Pflegegeld i.h.v. 205 EUR zu. Wird die volle Sachleistung in Anspruch genommen, steht ein um höchstens 2/3 gekürztes Pflegegeld aus der Sozialhilfe zur Verfügung, soweit die Einkommens- und Vermögensfreigrenzen nicht überschritten werden (s. dort). Bei pflegebedürftigen Kindern gelten Besonderheiten. Handelt es sich um kleine Kinder, muss der über den altersgemäßen Hilfebedarf hinausgehende Umfang der Hilfe die genannten Zeitwerte erreichen. Bei Kindern bis zu 3 Jahren gilt der Zeitbedarf für die hauswirtschaftliche Versorgung als erfüllt, wenn diese mehr Zeit als bei einem gleichaltrigen gesunden Kind erfordert: es reicht dann aus, wenn die Zeiten für die pflegerischen Verrichtungen erreicht werden. Bei Kindern von 4-14 Jahren wird unter dieser Voraussetzung ein zeitlicher Mindestwert für die hauswirtschaftliche Versorgung unterstellt: in der Pflegestufe I 30 Minuten, in den Pflegestufen II und III jeweils 45 Minuten. Die Pflegeversicherung stellt auch noch andere Hilfen für die Absicherung häuslicher Pflege zur Verfügung. Insbesondere sind hier zu nennen: bei Verhinderung der Pflegeperson: ist eine Pflegeperson, die einen Pflegebedürftigen mindestens 1 Jahr gepflegt hat, wegen Krankheit oder Urlaubs an der Pflege gehindert, muss die Pflegekasse für längstens 4 Wochen im Kalenderjahr eine Ersatzpflege bezahlen; die Aufwendungen hierfür sind unabhängig von der Pflegestufe auf EUR begrenzt. Wird die Ersatzpflege von einer nicht berufsmäßig tätigen Pflegeperson (Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade oder in häuslicher Gemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen lebende Personen) durchgeführt, steht nur das jeweilige Pflegegeld zu; bei belegten finanziellen Aufwendungen für die Ersatzpflege (z.b. Verdienstausfall, Fahrtkosten) können diese zusätzlich geltend gemacht werden, wobei die Gesamtleistung EUR nicht übersteigen darf. Wird die Verhinderungspflege von Nachbarn, Freunden, entfernteren Verwandten (s.o.) oder sonstigen Personen durchgeführt, kann mit diesen ein Vertrag über die Erbringung der Pflegeleistungen abgeschlossen und so der genannte Finanzrahmen für die Verhinderungspflege voll ausgeschöpft werden; von Pflegehilfsmitteln (Lifter, Pflegebetten u.ä.; die Leistungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen 31 EUR je Monat nicht übersteigen); zur Verbesserung des Wohnumfeldes (behindertengerechte Umbauten), wenn hierdurch die Pflege erleichtert oder erst ermöglicht werden kann (höchstens EUR je Maßnahme); zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen, Einbeziehung in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung); als Pflegeperson gilt, wer wenigstens 14 Stunden in der Woche unentgeltlich pflegt. Rentenversicherungsbeiträge

7 teilstationäre Kurzzeitpflege zusätzlicher können nur dann gezahlt werden, wenn die Pflegeperson neben der Pflege nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist; Pflege, wenn häusliche Pflege nicht ausreicht oder nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist; in besonderen Krisensituationen; Betreuungsbetrag i.h.v. bis zu 460 EUR je Kalenderjahr für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. Diese Leistung, die durch das am in Kraft getretene Pflegeleistungsergänzungsgesetz eingeführt wurde, ist zweckgebunden einzusetzen für besondere Betreuungsleistungen. Der Pflegebedürftige hat die Eigenbelastung, die ihm durch die Inanspruchnahme der zusätzlichen Betreuungsleistungen entstanden ist, anhand entsprechender Belege gegenüber der Pflegekasse nachzuweisen. Ob bei einem Pflegebedürftigen ein erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf besteht, prüft der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) anhand eines gesetzlich festgelegten Kriterienkataloges. Maßgebend für die Bewertung des MDK ist dabei beispielsweise, ob der Pflegebedürftige seinen Wohnbereich unkontrolliert verlässt (Weglauftendenz) oder unfähig ist, seinen Tagesablauf eigenständig zu planen oder zu strukturieren. Voraussetzung für alle Leistungen ist ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse. Ist weder häusliche noch teilstationäre Pflege möglich, besteht Anspruch auf stationäre Pflege. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen EUR monatlich nicht übersteigen; sie sind ähnlich wie bei der häuslichen Pflege entsprechend dem Grad der Pflegebedürftigkeit abgestuft. Wichtig ist, dass nur Kosten für die Pflege übernommen werden; die sogenannten Hotelkosten für Unterkunft und Verpflegung müssen vom Pflegebedürftigen selbst oder von der Sozialhilfe getragen werden. Es würde den Rahmen dieses Merkblattes sprengen, alle Besonderheiten des Leistungsrechts der Pflegeversicherung aufzuführen. Anträge auf Leistungen sind bei den Pflegekassen (identisch mit den Krankenkassen) zu stellen. Nähere Auskünfte geben Merkblätter der Pflegekassen. Bei Schwierigkeiten mit der Pflegekasse können Sie Ihren Ortsverein oder den Bundesverband um Rat fragen. Die Hilfe zur Pflege nach dem BSHG Stehen keine Hilfen aus einer Pflegeversicherung zu, besteht ein Anspruch auf entsprechende Hilfen nach dem BSHG. Das gilt auch, wenn eine geringere Pflegebedürftigkeit als in der Pflegestufe I besteht oder wenn die Hilfe voraussichtlich weniger als sechs Monate erforderlich sein wird. Die Pflegestufen und die damit verbundenen Leistungen sind identisch mit denen der Pflegeversicherung. Allerdings sind die Pflegegelder hier die Regelleistung. Nur wenn die Pflege durch nahestehende Personen nicht sichergestellt ist, können Pflegesachleistungen gewährt werden. In diesen Fällen kann das Pflegegeld um bis zu 2/3 gekürzt werden. Reichen die Sachleistungen der Pflegeversicherung nicht aus, so können ergänzende Leistungen für eine besondere Pflegekraft auf Kosten der Sozialhilfe in Anspruch genommen werden. Anders als in der Pflegeversicherung sind die Leistungen des BSHG abhängig von der Höhe des Einkommens und Vermögens. In den Pflegestufen I und II beträgt der Grundbetrag der Einkommensgrenze 826 EUR (Stand: 1. Januar 2002). Zu diesem Grundbetrag kommt für jedes vom Hilfesuchenden oder seinem unterhaltspflichtigen Elternteil unterhaltene Familienmitglied ein Zuschlag von 80% des jeweils geltenden Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes (287 EUR [NRW; Stand: 1. Januar 2002]), die angemessenen Kosten der Unterkunft (Kaltmiete) sowie einige geringe Zuschläge für Arbeitsmittel und dergleichen. Ferner können Beiträge für Versicherungen hinzugerechnet werden, sofern für sie eine gesetzliche Verpflichtung besteht und die Beiträge der Höhe nach angemessen sind. Dabei ist vom Netto-Einkommen auszugehen.

8 Krankengymnastik In der Pflegestufe III beträgt der Grundbetrag EUR. Im übrigen gelten die gleichen Zuschläge. Wenn ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe III ergänzende Pflegesachleistungen zu Lasten der Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss, gilt die oben beschriebene Einkommensgrenze für die Leistungen in den Pflegestufen I und II; die beschriebene hohe Einkommensgrenze bezieht sich ausschließlich auf das Pflegegeld der Pflegestufe III. Die Grundbeträge werden jährlich zum 1. Juli angepasst; das gleiche gilt für die Regelsätze. Beim Vermögen gilt für Sachleistungen sowie das Pflegegeld der Pflegestufen I und II ein Grundbetrag von EUR, für das Pflegegeld der Pflegestufe III ein Grundbetrag von EUR. Hinzu kommt ein Zuschlag von 256 EUR für jede unterhaltene Person. Ist der Pflegebedürftige minderjährig und die Hilfe vom Vermögen der Eltern abhängig, so kommt für einen Elternteil zu dem Grundbetrag ein Betrag von 614 EUR hinzu und 256 EUR für jede weitere unterhaltene Person (etwa weitere Kinder). Anträge auf Leistungen der Hilfe zur Pflege sind beim Sozialamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu stellen. Einkommen und Vermögen des Hilfesuchenden und seiner Ehefrau sowie Kinder, bei Kindern der Eltern, müssen offengelegt werden. Nähere Hinweise können Sie einer der im Anhang aufgeführten Broschüren entnehmen. Andere Hilfen bei Pflegebedürftigkeit In bestimmten Fällen sind andere Leistungsträger für Hilfen bei Pflegebedürftigkeit zuständig. Das kann der Fall sein, wenn die Pflegebedürftigkeit auf einem Arbeits- oder Wegeunfall oder auf einem Schul- oder Kindergartenunfall beruht (gesetzliche Unfallversicherung), wenn jemand Opfer einer Gewalttat geworden oder wenn ein Kind wegen eines Impfschadens behindert ist (Hilfen nach dem Bundesversorgungsgesetz). In diesen Fällen richten sich die Hilfen nach diesen Gesetzen. Leistungen sind bei der zuständigen Unfallversicherung bzw. beim Versorgungsamt zu beantragen. Eine ausführliche Darstellung der Hilfen bei Pflegebedürftigkeit finden Sie auch im Handbuch Pflege, das vom Bundesverband herausgegeben wird. 3. Was bezahlt die Krankenkasse? Wer in einer gesetzlichen Krankenkasse pflicht- oder freiwillig versichert ist, hat im Falle einer Behinderung vielfältige Ansprüche gegen seine Krankenversicherung. Hiervon zu unterscheiden sind Ansprüche aus einer privaten Krankenversicherung: diese sind im jeweiligen Versicherungsvertrag geregelt und können im Einzelfall erheblich von denen der gesetzlichen Krankenversicherung abweichen. Die folgende Darstellung der möglichen Hilfen bezieht sich daher auf die gesetzlichen Krankenkassen. Selbstverständliche Leistungen Selbstverständlich ist, dass auch ein behinderter Mensch Anspruch auf ärztliche Behandlung, ggf. Krankenhausbehandlung, notwendige medikamentöse Versorgung und, falls er erwerbstätig ist, auf Krankengeld im Falle einer akuten Erkrankung hat. Daneben bestehen aber weitere Ansprüche, die sich auf die Auswirkungen der jeweiligen Behinderung beziehen. Heilmittel Besondere Therapien, die der Linderung der Beschwerden oder der Verbesserung des durch die Behinderung bedingten körperlichen Zustandes dienen, nennt man Heilmittel. Sie sind von der gesetzlichen Krankenversicherung zu bezahlen, wenn sie ärztlich verordnet sind und dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen. Hierzu gehören insbesondere: (auch besondere Methoden, wie z.b. Bobath oder Vojta); Ergotherapie; Logopädie; Massagen.

9 Für diese Heilmittel muss der Versicherte 15 % des Preises als Zuzahlung leisten. Die Zuzahlung entfällt bei Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Hilfsmittel Hilfsmittel haben die Funktion, ausgefallene Körperfunktionen mittelbar oder unmittelbar zu ersetzen. Sie sind der jeweiligen Behinderung angepasst zu gewähren. Sie können von Gehhilfen über Rollstühle und elektrisch betriebene Rollstühle bis zu Rollstuhl-Fahrrad-Kombinationen (Rollfiets, Rollstuhlboy) und sogar Umweltkontrollanlagen (computergesteuerte Geräte, mit denen elektrische Geräte ein- oder ausgeschaltet, Telefongespräche entgegengenommen, Türen geöffnet, Briefe geschrieben etc. werden können) reichen. Bei Sinnesbehinderungen sind ebenfalls die entsprechenden Hilfsmittel (Seh-, Hörhilfen) zu gewähren. Für einige Hilfsmittel sind Festbeträge festgesetzt worden; wählt der Versicherte eine aufwendigere Ausstattung des Hilfsmittels, muss er die Mehrkosten selbst tragen, es sei denn, dass eine Versorgung mit einem Festbetrags-Hilfsmittel nicht möglich ist. Das gleiche gilt, wenn er ein aufwendigeres Hilfsmittel wählt als das, das zum Ausgleich der Behinderung ausreicht. Bei einer spastischen Lähmung können für Brillen jeglicher Stärke zu Lasten der Krankenkasse Kunststoffgläser in Anspruch genommen werden. Liegt eine Kommunikationsbehinderung vor, so sind auch hier die entsprechenden Hilfsmittel zu gewähren. Kann z.b. ein nichtsprechendes Kind ein Kommunikationsgerät mit synthetischer Sprachausgabe bedienen, so muss dieses von der Krankenkasse finanziert werden. Selbstverständlich können auch einfachere Kommunikationsgeräte finanziert werden, wenn komplizierte nicht bedient werden können oder nicht akzeptiert werden. Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte sind Hilfsmittel ferner auch dann von der Krankenkasse zu zahlen, wenn sie im Einzelfall für die elementare Lebensbetätigung des behinderten Menschen oder deren wesentliche Verbesserung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse notwendig sind (z.b. Nahrungsaufnahme, Fortbewegung, Aufrechterhaltung sozialer Kontakte). Beispiele hierfür sind der oben angesprochene Rollstuhlboy oder das Rollfiets, aber auch etwa Hilfsmittel, die etwa erst die Benutzung eines Autos ermöglichen (Schwenksitze, Auffahrschienen und Befestigungen für Rollstühle etc.). Für Kinder und Jugendliche (bis 14 Jahre) ist auch ein Handbike als Hilfsmittel anerkannt, wenn es dazu dient, das Spielen mit gleichaltrigen nicht behinderten Kindern zu ermöglichen. Nicht in die Leistungspflicht der Krankenkasse fallen allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, auch dann, wenn mit ihnen im Einzelfall eine ausgefallene Körperfunktion ausgeglichen werden kann. Ebenfalls nicht von der Krankenkasse finanziert werden Hilfsmittel, die überwiegend der Befriedigung privater Bedürfnisse oder der Bewältigung von Kulturtechniken dienen. Aus diesem Grund kann beispielsweise bei der Unfähigkeit, mit einem Stift zu schreiben, nicht etwa ein Computer zu Lasten der Krankenversicherung beschafft werden. Ist ein solcher Computer aber Bestandteil einer Umweltkontrollanlage, die wegen der Schwere der Behinderung erforderlich wird, ist er mitzufinanzieren. Wird im Einzelfall die Beschaffung solcher nicht anerkannter Hilfsmittel (etwa eines Computers) notwendig, kann ein entsprechender Antrag beim überörtlichen Träger der Sozialhilfe (Landschafts-, Landeswohlfahrtsverband, Bezirksregierung) gestellt werden. In diesem Fall wird die Hilfe in der Regel vom Einkommen und Vermögen (der Eltern) abhängig sein. Der Grundbetrag dieser Einkommensgrenze (vgl. auch Hilfe zur Pflege nach dem BSHG) liegt bei 826 EUR (Stand: 1. Januar 2002). Reha-Maßnahmen Reichen ambulante Reha-Maßnahmen nicht aus, können stationäre Maßnahmen beantragt werden. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn wegen eines besonders akuten Zustandes

10 Hilfe Ausbildungsförderung die eine intensive Behandlung mit Heilmitteln erforderlich ist oder wenn eine intensivere Behandlung angezeigt ist, damit die anschließende ambulante Behandlung einen besseren Erfolg zeitigt. Wegen der hohen Kosten stationärer Reha-Maßnahmen prüft die Krankenkasse sehr genau deren Notwendigkeit. Kinderkrankengeld Soweit im Einzelfall (etwa auf Grund eines Tarifvertrages) kein arbeitsrechtlicher Anspruch gegen den Arbeitgeber auf bezahlte Freistellung besteht, können Eltern Krankengeld für die Zeit in Anspruch nehmen, in der sie wegen der ärztlich festgestellten erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und ebenfalls gesetzlich versicherten Kindes von der Arbeit fernbleiben müssen, weil im Haushalt keine andere Person lebt, die eine Betreuung übernehmen kann. Bei erkrankten Kindern, die behindert und auf Hilfe angewiesen sind, besteht der Anspruch über die übliche Altersgrenze von 12 Jahren hinaus. Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für 10 Arbeitstage je Kind und Jahr, bei allein Erziehenden für 20 Arbeitstage je Kind und Jahr. Für die Zeit des Anspruchs auf Kinderkrankengeld ist der betreuende Elternteil vom Arbeitgeber von der Arbeit unbezahlt freizustellen. Die Krankenkasse übernimmt die Lohnersatzleistung in gleicher Höhe wie im Krankheitsfalle des Arbeitnehmers. Haushaltshilfe Lebt ein Kind im Haushalt und ist der Person, die dieses Kind betreut, aufgrund einer Krankenhausbehandlung oder einer stationären Reha-Maßnahme die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich, so besteht Anspruch auf eine von der Krankenkasse finanzierte Haushaltshilfe. Voraussetzung des Anspruchs ist, dass das im Haushalt lebende Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder ohne Altersbegrenzung dass es behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Es darf ferner keine andere im Haushalt lebende Person zur Weiterführung des Haushaltes zur Verfügung stehen. Anträge auf alle diese Leistungen sind unter Beifügung von Rezepten oder sonstigen ärztlichen Bescheinigungen bei der jeweils zuständigen Krankenkasse zu beantragen. Nähere Hinweise geben die Krankenkassen selbst; s. auch Die Rechte behinderter Menschen und ihrer Angehörigen (vgl. Anhang). Befreiung von Zuzahlungen Versicherte haben grundsätzlich Zuzahlungen für Verbands- Heil- und Hilfsmittel zu leisten, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Entstehen für die Behandlung Fahrtkosten, so sind diese von der Krankenkasse zu übernehmen, wenn sie 13 EUR übersteigen (gilt auch für Kinder); die Notwendigkeit der Fahrt muss nachgewiesen werden (Transportschein, vom behandelnden Arzt auszustellen). Das bedeutet, dass Kosten von weniger als 13 EUR vom Versicherten zu tragen sind. In besonderen Härtefällen sind die Versicherten entweder vollständig oder teilweise von den Zuzahlungen zu befreien. Vollständig befreit werden Versicherte, wenn sie zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfe- oder dem Bundesversorgungsgesetz, Arbeitslosenhilfe nach dem Bundesausbildungsförderungs- oder dem Arbeitsförderungsgesetz oder Kosten der Unterbringung in einem Heim von einem Träger der Sozialhilfe erhalten. Zuzahlungen müssen ferner nicht geleistet werden, wenn die Einnahmen zum Lebensunterhalt 938 EUR monatlich nicht übersteigen. Für die erste weitere im Haushalt lebende

11 Person kommt ein Betrag von 351,75 EUR, für jede weitere unterhaltene Person ein Betrag von 234,50 EUR hinzu. Maßgebend ist das Haushaltseinkommen. Da lediglich Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und vergleichbare Bezüge anrechnungsfrei bleiben, zählt auch das Kindergeld hierzu. Eine teilweise Befreiung erhalten Versicherte, wenn ihr Einkommen über den oben genannten Grenzen für die vollständige Befreiung liegt und die Zuzahlungen die sogenannte Belastungsgrenze übersteigen. Die Belastungsgrenze beträgt 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Überschreiten die Zuzahlungen des Versicherten diese Belastungsgrenze, erstattet die Krankenkasse auf Nachweis am Jahresende den übersteigenden Betrag. Wird die Grenze weit vor dem Jahresende erreicht, sollte dies der Krankenkasse angezeigt und ein Antrag auf Übernahme der Zuzahlungen für den Rest des Jahres gestellt werden. Für Versicherte, die länger als ein Jahr wegen derselben Erkrankung in ärztlicher Behandlung sind, gilt darüber hinaus eine Sonderregelung: Übersteigen in einem Jahr die Zuzahlungen die Grenze von 1% des Einkommens, so entfallen nach Ablauf des ersten Jahres die Zuzahlungen für die weitere Dauer der Behandlung. Die Fortdauer der Behandlung ist der Krankenkasse spätestens vor Ablauf des zweiten Kalenderjahres nachzuweisen. Damit sind praktisch alle behinderten Menschen, die gesetzlich krankenversichert sind und in einem Jahr mindestens 1% ihres jährlichen Bruttoeinkommens zum Lebensunterhalt für Zuzahlungen aufwenden mussten, dauerhaft von der Zuzahlungspflicht befreit. Wichtig: Die genannten Einkommensgrenzen betreffen das Jahr 2002 und gelten nicht für Zuzahlungen bei Zahnersatzleistungen. Beim Zahnersatz gibt es eine eigene gleitende Härtefallregelung. 4. Frühförderung behinderter Kinder Ist ein Kleinkind behindert oder von Behinderung bedroht, hat es Anspruch auf Maßnahmen, die die Folgen der Behinderung mildern oder eine drohende Behinderung verhüten. Dies sind insbesondere Maßnahmen der Früherkennung und der Frühförderung, die von sozialpädiatrischen Zentren und von Frühförderstellen erbracht werden. Während die Früherkennung, d.h. die Feststellung, ob eine Behinderung droht oder besteht, in der Regel von den Krankenkassen bezahlt wird, setzt sich die Finanzierung der Frühförderung aus Leistungen der Krankenkassen und der Sozialhilfe zusammen. Da die Grenzen zwischen der medizinisch-therapeutischen Behandlung (z.b. in Form von Krankengymnastik, Sprachtherapie, Ergotherapie) und der heilpädagogischen Förderung fließend sind, sieht das SGB IX die Gestaltung der Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung als Komplexleistung vor. Sowohl für die Eltern als auch für die Frühförderstelle sollen die für das Kind und seine Familie notwendigen Leistungen aus einer Hand erbracht werden. Eine Kostenbeteiligung der Eltern ist weder für die Maßnahmen der Früherkennung und der medizinisch-therapeutischen Leistungen noch für die heilpädagogischen Maßnahmen vorgesehen. Eine Überprüfung des Einkommens entfällt damit, auch im Hinblick auf die von der Sozialhilfe übernommenen Kosten. Die Angebote sozialpädiatrischer Zentren sind in der Regel auf die Diagnostik und Behandlung derjenigen Kinder ausgerichtet, die durch niedergelassene Ärzte oder Frühförderstellen nicht erfolgen kann. Die Untersuchungen und Behandlungen dort setzen die Verordnung durch einen Arzt voraus.

12 Die Antragstellung ist in den einzelnen Bundesländern recht unterschiedlich geregelt. Von den örtlichen Frühförderstellen erhalten Sie Hinweise, ob und in welcher Form Anträge für Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung gestellt werden müssen. Heilpädagogische Leistungen Heilpädagogische Leistungen sind Leistungen, die von der Sozialhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe für noch nicht eingeschulte Kinder für die frühestmögliche Abwendung einer drohenden Behinderung, die Verlangsamung des fortschreitenden Verlaufs einer Behinderung oder die Milderung und Beseitigung der Folgen gewährt werden. In der Regel werden sie als Komplexleistungen in Verbindung mit medizinisch-therapeutischen Leistungen im Rahmen der Frühförderung erbracht. Auch schulpflichtige Kinder haben, soweit die Einschulung noch nicht erfolgt ist, einen Anspruch auf heilpädagogische Leistungen. Durch das SGB IX ist rückwirkend zum 1. Juli 2000 ferner geregelt, dass heilpädagogische Leistungen immer an schwerst- und schwerstmehrfachbehinderte Kinder erbracht werden, soweit sie noch nicht eingeschult sind. Zu diesem Personenkreis können z.b. Kinder im Wachkoma gehören. Mit ihrem Anspruch auf heilpädagogische Leistungen können sie nicht zu bloßen Pflegefällen gemacht werden. Neben der Möglichkeit der Eingliederung und Förderung hat dies eine entlastende Wirkung auf die Kostenbeteiligung der Eltern, da sie nicht zu den Kosten für diese heilpädagogischen Leistungen, sondern lediglich abhängig von der Höhe ihres Einkommens zu den Kosten der Pflege herangezogen werden können. Anträge sind an das örtliche Sozialamt zu stellen. 5. Hilfen für die Schulausbildung Jedes behinderte Kind unterliegt der Schulpflicht. Kann es wegen der Behinderung eine Regelschule nicht besuchen, wird es in eine Sonderschule gehen. In einigen Ländern gibt es auch Modellversuche, in denen behinderte Kinder in integrativen Schulmodellen unterrichtet werden. Liegt bei einem behinderten Kind keine intellektuelle Beeinträchtigung vor, sollten die Eltern in jedem Fall auf dem Besuch einer Regelschule bestehen. Kann ein behindertes Kind die Regelschule besuchen, sind hierfür aber besondere Hilfen erforderlich, so hat es Anspruch auf diese Hilfen. Kann der Schulträger diese nicht erbringen, sind sie im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz zu leisten. Ist der Besuch einer Regelschule am Wohnort möglich, so werden dies in der Regel Hilfsmittel (z.b. ein Computer) oder Hilfspersonen (z.b. Zivildienstleistende) sein, die den Schulbesuch erst ermöglichen. Wenn eine Internatsunterbringung notwendig ist, weil am Wohnort keine Beschulungsmöglichkeit besteht, muss auch diese finanziert werden. Die Eltern können zu den Kosten dieser Hilfen nur herangezogen werden, soweit Aufwendungen für den Lebensunterhalt erspart werden. Anträge sind an den überörtlichen Träger der Sozialhilfe (s. auch unter 3. Hilfsmittel) zu richten. 6. Die Förderung des Berufseinstiegs Für die berufliche Eingliederung ist die Bundesanstalt für Arbeit, also das Arbeitsamt, zuständig. Viele Arbeitsämter haben einen speziell geschulten Berater für behinderte Menschen. Wenn die Eignung des behinderten Menschen noch nicht ausreichend feststeht, werden entsprechende Tests durchgeführt. Ist eine Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich, werden entsprechende Hilfen sowohl an den behinderten Arbeitnehmer als auch an den Arbeitgeber geleistet. Erfordert die Behinderung eine Ausbildung in einer besonderen Ausbildungsstätte (Berufsbildungswerk), so wird auch dies finanziert.

13 Lässt die Behinderung keine Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu, wird geprüft, ob eine Förderung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) möglich ist. Hierzu werden in der Regel mehrwöchige Maßnahmen im sogenannten Eingangsbereich einer WfbM durchgeführt. Danach wird entschieden, ob eine derartige Förderung möglich ist. Behinderte Menschen, die in den Arbeitsbereich einer WfbM aufgenommen werden, erhalten ein Arbeitsentgelt sowie seit dem 1. Juli 2001 eine zusätzliche finanzielle Unterstützung in Form des so genannten Arbeitsförderungsgeldes. Dieses beläuft sich auf 26 EUR und wird an diejenigen Beschäftigten ausgezahlt, deren Arbeitsentgelt zusammen mit dem Arbeitsförderungsgeld den Betrag von 325 EUR nicht übersteigt. Ist das Arbeitsentgelt höher als 299 EUR, beträgt das Arbeitsförderungsgeld monatlich den Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt und 325 EUR. Ist die Förderung in einer WfbM in Einzelfällen z.b. wegen einer besonders schweren Behinderung nicht möglich, besteht in vielen Ländern die Möglichkeit einer Förderung in einer Tagesförderstätte oder einer Fördergruppe, die der WfbM angeschlossen ist. Im Gegensatz zu WfbM-Mitarbeitern sind behinderte Menschen in solchen Fördermaßnahmen jedoch nicht sozialversichert. Ansprechpartner ist immer zunächst das Arbeitsamt. Wenn eine Förderung in einer WfbM nicht möglich ist, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe der zuständige Leistungsträger. 7. Hilfen für Berufstätige Behinderte Menschen bedürfen unter Umständen auch der begleitenden Hilfen im Beruf. Die wichtigsten Hilfen sind die zum Erreichen des Arbeitsplatzes, zur behinderungsgerechten Ausstattung des Arbeitsplatzes und zur Rehabilitation, wenn die Ausübung des erlernten Berufs nicht mehr möglich ist Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes Wer ein Kraftfahrzeug führen und seine Arbeitsstätte nicht anders erreichen kann, hat Anspruch auf Versorgung mit einem Kraftfahrzeug im Rahmen der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung. Die dort festgelegten Hilfen sehen auch die Finanzierung des Erwerbs der Fahrerlaubnis vor, wenn diese noch nicht vorliegt. Ein Anspruch besteht auch, wenn ein Dritter (z.b. die Ehefrau) ständig zum Führen des Kraftfahrzeuges bereitsteht. In besonders gelagerten Fällen kann auch eine finanzielle Hilfe gewährt werden, wenn etwa ein Fahrdienst in Anspruch genommen werden muss. Der Höchstzuschuss für eine Kraftfahrzeugbeschaffung beträgt EUR. Da jedoch die Bewilligung vom erzielten Einkommen abhängig ist, kann er sich auf bis zu 16% dieses Betrages verringern. Den vollen Zuschuss gibt es nur bei einem Netto-Einkommen bis zu 940 EUR. Ab einem Netto-Einkommen von EUR ist die Einkommensgrenze für Leistungen der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung überschritten. Für jeden Familienangehörigen, der von dem behinderten Arbeitnehmer unterhalten wird, kommt ein Betrag von 285 EUR hinzu. Die Einkommensgrenzen und die Familienzuschläge beziehen sich auf das Jahr 2002 und werden jährlich zum 1. Januar angepasst. Kosten für behinderungsbedingt notwendige Zusatzeinrichtungen sind zusätzlich zum Beschaffungszuschuss in voller Höhe zu übernehmen. Zuständige Leistungsträger für die Zuschussgewährung können sowohl das Arbeitsamt als auch das Integrationsamt oder die Rentenversicherung sein. Für eine Erstversorgung bei Berufseintritt wird das Arbeitsamt zuständig sein, für weitere Versorgungen zunächst das Integrationsamt. Nach einer Versicherungszeit von 15 Jahren wird die gesetzliche Rentenversicherung Träger der beruflichen Rehabilitation und damit auch Träger der Leistungen nach der Kraftfahrzeughilfe- Verordnung.

14 Anträge auf Leistungen der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung sind bei einem der genannten Sozialleistungsträger zu stellen. Weitere Hinweise geben auch die Integrationsämter; diese sind bei den überörtlichen Sozialhilfeträgern angesiedelt. Dort sind auch entsprechende Merkblätter und Broschüren erhältlich. Behindertengerechte Einrichtung des Arbeitsplatzes Die erstmalige Einrichtung des Arbeitsplatzes auf die behinderungsbedingten Anforderungen wird durch das Arbeitsamt erfolgen. Nachfolgende Umrüstungen sind vom Integrationsamt zu finanzieren. Die behinderungsgerechte Ausstattung muss alles umfassen, was zu einer möglichst effektiven Ausübung der beruflichen Tätigkeit erforderlich ist. Sie erstreckt sich ggf.. auch auf die Versorgung mit einem Zweitrollstuhl. Anträge auf die technische Ausstattung des Arbeitsplatzes sollten vom Arbeitgeber gestellt werden. Geht es um die Beschaffung von notwendigen Hilfsmitteln wie etwa einem Zweitrollstuhl, kann der Antrag auch vom Arbeitnehmer gestellt werden. Weitere Hilfen für Berufstätige Schwerbehinderte Berufstätige können, um ihren Arbeitsplatz zu erhalten, weitere Hilfen der Integrationsämter in Anspruch nehmen. Ihnen steht beispielsweise ein Rechtsanspruch auf notwendige Arbeitsassistenz zu, das heißt, sie erhalten direkte persönliche Hilfe am Arbeitsplatz sofern dies erforderlich ist. Arbeitsassistenten können z.b. als Vorlesekräfte für sehbehinderte und blinde Menschen tätig sein, aber auch anderweitige Hilfestellungen zur Ausübung der Beschäftigung geben. Außerdem können die Integrationsämter einen sogenannten Minderleistungsausgleich an den Arbeitgeber zahlen, wenn die Leistung des behinderten Arbeitnehmers bestimmte Grenzen unterschreitet. Nähere Auskünfte erteilen auch hier bei Bedarf die Integrationsämter. Vielfach helfen bei besonderen Schwierigkeiten, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unterzukommen (insbesondere bei Vorliegen von leichten geistigen Behinderungen), auch die sogenannten Integrationsfachdienste. Diese unterstützen sowohl den behinderten Arbeitnehmer dabei, den Anforderungen des Arbeitsplatzes gerecht zu werden, als auch den Arbeitgeber, insbesondere dadurch, dass Verständnis für die Schwierigkeiten und Probleme des behinderten Menschen geweckt und durch Gespräche Übergangsschwierigkeiten bewältigt werden. Arbeitgeber, die von diesem Modell Gebrauch machen, sind in der Regel sehr zufrieden mit ihren behinderten Mitarbeitern. Nähere Auskünfte sowie ggf. Anschriften können Sie über den Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte e. V. erhalten. Berufliche Rehabilitation (Umschulung) Kann ein Versicherter wegen des Eintritts einer Erkrankung oder Behinderung seinen Beruf nicht mehr ausüben, ist ihm eine Umschulung zu bewilligen, wenn sich die Verrentung durch diese Maßnahme vermeiden lässt. Einer solchen Umschulung können entsprechende Maßnahmen einer Berufsfindung vorausgehen. Träger einer solchen Maßnahme ist in der Regel das Arbeitsamt. Nach einer Versicherungszeit von 15 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung ist diese für die Gewährung von Leistungen der beruflichen Rehabilitation zuständig. Kann der Versicherte nicht mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert werden, kommt auch die Förderung der Aufnahme in eine WfbM in Frage. 8. Hilfen für Schwerbehinderte Der Grad der Behinderung und der Schwerbehindertenausweis

15 Für die Inanspruchnahme der Hilfen für Schwerbehinderte ist die Feststellung einer Schwerbehinderung erforderlich. Zuständig für diese Feststellung ist das Versorgungsamt. Beträgt der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50, so liegt eine Schwerbehinderung vor und es wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Liegt der GdB unter 50, so wird lediglich ein Bescheid über die Höhe des GdB und die Leiden ausgestellt, die festgestellt worden sind. Liegen mehrere Funktionseinschränkungen nebeneinander vor, so ist für die Höhe des GdB die Gesamtbeeinträchtigung maßgebend; die den einzelnen Erkrankungen oder Behinderungen zugeordneten Punktwerte des GdB werden also nicht einfach addiert. Im Schwerbehindertenausweis können bestimmte Merkzeichen eingetragen werden, die folgende Bedeutung haben: G : der Ausweisinhaber ist in seiner Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ag: der Ausweisinhaber ist außergewöhnlich gehbehindert H: der Ausweisinhaber ist hilflos B: der Ausweisinhaber bedarf ständiger Begleitung Bl: der Ausweisinhaber ist blind Gl: der Ausweisinhaber ist gehörlos oder erheblich schwerhörig verbunden mit schweren Sprachstörungen RF: der Ausweisinhaber erfüllt die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht Zu beachten ist, dass das Merkzeichen ag nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts praktisch nur noch Personen zuerkannt werden kann, die ständig auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind. Voraussetzung für die Eintragung des Merkzeichens H ist die Feststellung, dass der behinderte Mensch ständig auf fremde Hilfe angewiesen ist. Davon ist bei Anerkennung der Pflegestufe III nach der Pflegeversicherung auszugehen. Unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, können beim Versorgungsamt für 60 EUR jährlich eine Wertmarke kaufen und damit öffentliche Nahverkehrsmittel unentgeltlich nutzen. Ist das Merkzeichen H oder Bl eingetragen, wird die Wertmarke auf Antrag unentgeltlich abgegeben. Mit der Wertmarke können auch nicht zuschlagpflichtige Züge der Deutschen Bahn AG im Umkreis von 50 km um den Wohnort benutzt werden. Trägt der Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen B, so kann eine Begleitperson unentgeltlich mitgenommen werden. Dies gilt auch im Fern- sowie im innerdeutschen Flugverkehr (im Flugverkehr nicht bei Sondertarifen). Erleichterungen bei der Kraftfahrzeugsteuer Halter eines Kraftfahrzeuges werden von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn der Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen ag, H oder Bl trägt. Ist im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G oder Gl eingetragen, so wird die Kfz-Steuer um die Hälfte ermäßigt, wenn auf die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr verzichtet wird. Grundsätzlich können auch behinderte Kinder als Halter eines Kfz in Frage kommen, so dass auch ein Auto aufgrund der Behinderung eines Kindes von der Steuer befreit

16 werden kann. Da in diesen Fällen das Kind jedoch bei nahezu allen Fahrten im Auto sitzen muss, kann dieses Auto beispielsweise nicht vom Vater genutzt werden, um den Arbeitsplatz zu erreichen. Anträge auf Kfz-Steuerbefreiung bzw. -ermäßigung sind beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Befreiung von den Rundfunk- und Fernsehgebühren Wer infolge seines Leidens dauernd außerstande ist, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen, kann von der Zahlung der Rundfunk- und Fernsehgebühren befreit werden (Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis). Dieses Merkzeichen berechtigt auch zur Inanspruchnahme der jeweils für den Telefonverkehr der Deutschen Telekom geltenden Vergünstigungen. Das gleiche gilt für schwer sehbehinderte und hörgeschädigte Menschen. Menschen mit einer geringeren Behinderung können die Gebührenbefreiung ebenfalls erhalten, wenn sie lediglich über ein geringes Einkommen verfügen oder beispielsweise Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz beziehen. Der Antrag auf Gebührenbefreiung ist bei der zuständigen Sendeanstalt des Landes zu stellen. Es muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass das Merkzeichen RF nur noch äußerst selten zuerkannt wird. Bei einer Berufstätigkeit wird es generell nicht mehr vergeben, weil die Berufstätigkeit eines behinderten Menschen in der Regel ein Indiz dafür ist, dass öffentliche Veranstaltungen zumindest gelegentlich besucht werden können. Bei Kindern muss für die Gebührenbefreiung nachgewiesen werden, dass sie selbst ein Rundfunk- bzw. Fernsehgerät zum Empfang bereithalten und auch bestimmen können, welche Sendungen sie sehen bzw. hören wollen. 9. Beschränkter Unterhaltsrückgriff bei vollstationärer Unterbringung Auch ein schwerst-mehrfachbehinderter Jugendlicher hat ein Recht auf ein im Rahmen seiner Möglichkeiten eigenständiges Leben und auf Ablösung von seinen Eltern. Dieses Recht kann er in der Regel nur durch die Aufnahme in ein Wohnheim für Behinderte verwirklichen, in dem er entsprechend seinen Bedürfnissen und Fähigkeiten betreut wird. Wird ein solches Wohnheim gefunden, das eine Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung mit einem überörtlichen Sozialhilfeträger hat, muss dieser die Kosten übernehmen. Dort ist dann ein entsprechender Antrag zu stellen. Dabei sollte auch bei sehr schweren Behinderungen jedenfalls dann, wenn noch eine Förderung außerhalb der Wohneinrichtung möglich ist darauf geachtet werden, dass eine Maßnahme der Eingliederungshilfe und nicht der Hilfe zur Pflege gewährt wird. Nur im Rahmen der Eingliederungshilfe ist gewährleistet, dass der behinderte Mensch eine ganzheitliche, auf seine speziellen Bedürfnisse abgestimmte Förderung erfährt. Unterhaltspflichtige Eltern, deren volljährige behinderte Kinder in derartigen vollstationären Einrichtungen Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege erhalten, müssen seit dem 1. Januar 2002 unabhängig von der Höhe ihres Einkommens oder Vermögens grundsätzlich nur noch einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 26 EUR an den Sozialhilfeträger leisten. Den Eltern bleibt durch diese Regelung eine Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse erspart. Eltern von Kindern im Alter zwischen dem 18. und dem 27. Lebensjahres haben außerdem die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Zahlung dieses Pauschalbeitrages befreien zu lassen, wenn die Heranziehung eine unbillige Härte bedeutet. Die Antragstellung hat jedoch zur Konsequenz, dass der Sozialhilfeträger die Einkommens- und Vermögenssituation der Eltern überprüft. Unter welchen Voraussetzungen eine unbillige Härte zu bejahen ist, wird von den Sozialhilfeträgern (zur Zeit noch) unterschiedlich beurteilt. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe bejaht eine unbillige Härte beispielsweise dann, wenn das Einkommen der Eltern monatlich rund EUR zuzüglich der Kosten für die Unterkunft unterschreitet oder das Vermögen der Eltern weniger als EUR beträgt. Wer diese Einkommens- und Vermögensgrenzen überschreitet, kann von der Zahlung des Unterhaltsbeitrages nicht befreit werden.

17 Ab dem 27. Lebensjahr der Kinder gilt diese Härtefallregelung nicht mehr. Eltern, deren Kinder das 27. Lebensjahr vollendet haben, müssen daher den Unterhaltsbeitrag in Höhe von 26 EUR leisten, sofern sie was nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist leistungsfähig sind. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nach bürgerlichem Recht orientiert sich an sogenannten Selbstbehalten, die in den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte (wie z.b. der Düsseldorfer Tabelle) festgelegt werden. Nach der Düsseldorfer Tabelle beträgt der angemessene Selbstbehalt gegenüber Kindern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, in der Regel mindestens monatlich EUR (Stand: 1. Januar 2002). Darin ist eine Warmmiete bis 440 EUR enthalten. Wenn das monatliche Einkommen des Unterhaltsverpflichteten also EUR unterschreitet, sollte der Sozialhilfeträger aufgefordert werden nachzuweisen, dass trotz des geringen Einkommens die Leistungsfähigkeit gegeben ist. Erhalten die Eltern selbst Leistungen der Sozialhilfe, sind sie grundsätzlich von der Leistung des Unterhaltsbeitrages zu befreien, da in diesen Fällen von ihrer fehlenden Leistungsfähigkeit nach dem bürgerlichen Recht ausgegangen werden kann. Besonderer Erwähnung bedarf, dass die Sozialhilfeträger weder das Kindergeld von den Eltern fordern noch von den Familienkassen auf sich überleiten lassen dürfen. Da die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern bei vollstationärer Unterbringung durch die Leistung des Unterhaltsbeitrages in Höhe von 26 EUR abgegolten wird, kommt eine zusätzliche Heranziehung der Eltern zum Unterhalt durch die Inanspruchnahme des Kindergeldes nicht in Betracht. Zu beachten ist ferner, dass die Beschränkung des Unterhaltsbeitrages auf 26 EUR nur den vollstationären Bereich betrifft. Unterhaltspflichtige Eltern, deren volljährige Kinder in der eigenen Wohnung oder im ambulant betreuten Wohnen leben, können daher grundsätzlich nach wie vor vom Sozialhilfeträger zum Unterhalt der Kinder herangezogen werden. Eine Heranziehung der Eltern zu den Kosten ambulanter Maßnahmen der Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege entfällt jedoch, wenn das Einkommen bzw. Vermögen der Eltern bestimmte Grenzen die nach dem Alter des unterhaltsberechtigten Kindes gestaffelt sind unterschreitet. Nähere Auskünfte erteilt Ihnen der Bundesverband. Durch das im nachfolgenden Abschnitt dargestellte Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung wird sich in naher Zukunft jedoch auch die Situation für dauerhaft voll erwerbsgeminderte behinderte Menschen verbessern, die bei ihren Eltern, in der eigenen Wohnung oder im betreuten Wohnen leben. 10. Grundsicherung ab dem 1. Januar 2003 Dauerhaft erwerbsunfähigen Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird in Zukunft mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung am 1. Januar 2003 ein Anspruch auf Grundsicherung zustehen. Antragsberechtigt sind danach insbesondere auch Mitarbeiter der WfbM, wenn sie wegen Art und Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass der Antragsberechtigte seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann. Im Gegensatz zur Sozialhilfe bleiben Unterhaltsansprüche des Antragsberechtigten gegenüber seinen Kindern und Eltern unberücksichtigt, es sei denn, dass das jährliche Gesamteinkommen dieses Personenkreises EUR überschreitet. Das Vermögen der Eltern und Kinder des Antragsberechtigten bleibt völlig unberücksichtigt. Der Höhe nach ist die Grundsicherung so bemessen, dass sie im Wesentlichen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz entspricht. Die rund 500 EUR monatlich setzen sich aus dem Regelsatz zuzüglich 15 % für einmalige Leistungen wie Kleidung und Haushaltsgeräte, den tatsächlichen Kosten für die Unterkunft und dem Mehrbedarfszuschlag zusammen. Anträge auf Leistungen der Grundsicherung werden bei den Grundsicherungsträgern zu stellen sein. Das sind die Kreise oder kreisfreien Städte, in dessen Bereich der Antragsberechtigte seinen

18 gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nähere Hinweise gibt die im Anhang aufgeführte Broschüre zum Grundsicherungsgesetz. 11. Kindergeld auch für Erwachsene Wenn ein Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, steht den Eltern ohne Altersbeschränkung für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld zu. Voraussetzung ist allerdings, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Dieser Kindergeldanspruch gilt auch für Pflegeeltern. Einzelheiten zum Kindergeldanspruch sind im Steuermerkblatt des Bundesverbandes dargestellt. 12. Hilfemöglichkeiten in besonderen Fällen Beruht die Behinderung auf einem Arbeits-, Schul- oder Kindergartenunfall oder einem sogenannten Wegeunfall (Unfall auf dem Weg hierhin oder zurück), so ist die gesetzliche Unfallversicherung für einen umfassenden Ausgleich der Behinderungsfolgen zuständig. Ist eine Zivil- oder Wehrdienstbeschädigung, eine Gewalttat oder ein Impfschaden Ursache der Behinderung, sind für den Ausgleich der Leistungen die Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes maßgebend.

19 Anhang Weiterführende Literatur: Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e.v. (Hrsg.): Die Rechte behinderter Menschen und ihrer Angehörigen, 29. Aufl., ISBN , EUR 3,50 (Portokosten) Wendt, Sabine: Richtig begutachten gerecht beurteilen, 5. Aufl. Lebenshilfe-Verlag Marburg, ISBN , Preis: EUR 13,00 Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v. (Hrsg.): Finanzielle Hilfen für Menschen mit Behinderung, ihre Angehörigen und Betreuer(innen), 16. Aufl., Preis: EUR 5,00 Brühl, Albrecht / Hofmann, Albert: Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG), ISBN , Preis: EUR 12,00 (Die ersten 3 Titel können direkt beim Herausgeber bzw. Verlag [Anschriften nachfolgend] bezogen werden.) Ausgewählte Anschriften: Bundesverbände: Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e.v., Kirchfeldstr. 149, Düsseldorf, Tel.: 02 11/ , Fax: 02 11/ , Referat-Recht@BAGH.de Bundesvereinigung Lebenshilfe für geistig Behinderte e.v., Raiffeisenstr. 18, Marburg, Tel.: /4 91-0, Fax: / , Recht@Lebenshilfe.de Sozialverband VdK Deutschland e.v., Wurzerstr. 4a, Bonn, Tel.: 02 28/ , Fax: 02 28/ ,

20 Landesverbände des Bundesverbandes: Landesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte in Baden-Württemberg e.v., Haußmannstr. 6, Stuttgart, Tel.: 07 11/ , Fax: 07 11/ , Landesverband Bayern für Körper- und Mehrfachbehinderte e.v., Adam-Str. 5, München, Tel. 0 89/ , Fax: 0 89/ , info@lvkm.de, Spastikerhilfe Berlin e.v., Prettauer Pfad 23-33, Berlin. Tel.: 0 30/ , Fax: 0 30/ Landesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte Berlin- Brandenburg e.v., Hölderlinstr. 29, Cottbus, Tel.: 03 55/ , Fax: 03 55/ Landesverband Bremen - Spastikerhilfe Bremen e.v., Osterholzer Heerstr. 194, Bremen, Tel.: 04 21/ , Fax: 04 21/ Leben mit Behinderung Hamburg e.v., Südring 36, Hamburg, Tel.: 0 40/ , Fax: 0 40/ , info@lmbhh.de, Landesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte Hessen e.v., Ehrengartstr. 15, Wiesbaden, Tel: 06 11/ , Fax: 06 11/ , info@lvkm-hessen.de, NLK Niedersächsischer Landesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte e.v., Im Sudfelde 1, Stolzenau, Tel.: / , Fax: / Landesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte Nordrhein-Westfalen e.v., Brehmstr. 5-7, Düsseldorf, Tel.: 02 11/ , Fax: 02 11/ , lv-km-nrw@mail.isis.de, Verein für spastisch Gelähmte und andere Körperbehinderte im Saarland e.v., Dudweilerstr , Saarbrücken, Tel.: 06 81/ , Fax: 06 81/ Landesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte in Sachsen e.v., Stuttgarter Allee 6, Leipzig, Tel.: 03 41/ , Fax: 04 31/ Landesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte Schleswig-Holstein e.v., Villenweg 57, Kronshagen, Tel.: 04 31/ , Fax: 04 31/ , lv-koerperbeh-sh@t-online.de, Landesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte Thüringen e. V., Rudolf-Breitscheid-Str. 7 a, Eisenach, Tel / , Fax: /

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, ein krankes Kind zu versorgen bedeutet eine enorme Herausforderung. Hinzu kommen viele Fragen zu Hilfen und Leistungen der Kranken- und Pflegekassen. Im Folgenden

Mehr

Mein Kind ist behindert diese Hilfen gibt es

Mein Kind ist behindert diese Hilfen gibt es Mein Kind ist behindert diese Hilfen gibt es Hinweise auf finanzielle Hilfen für Familien und erwachsene Menschen mit Behinderung Zusammengestellt von Katja Kruse und Bernd Masmeier Bundesverband für Körper-

Mehr

Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I

Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I Nr.: 03/2015 Datum: 15. Januar 2015 Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I Am 1. Januar 2015 ist das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen

Mehr

Die Pflegeleistungen. Das ändert sich ab 1. Januar 2015. Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Die Pflegeleistungen. Das ändert sich ab 1. Januar 2015. Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Die Pflegeleistungen Das ändert sich ab 1. Januar 2015 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Stufe der Pflegebedürftigkeit Leistungen 2014 pro Monat Leistungen ab

Mehr

Leistungen für Demenzpatienten

Leistungen für Demenzpatienten Leistungen für Demenzpatienten Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Pflegestufe 0 (mit Demenz) 123,00 Pflegestufe I (mit Demenz) 316,00 Pflegestufe II (mit Demenz)

Mehr

Im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung)

Im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung) P f l e g e d i e n s t Plus LUX HELIOS 72474 Winterlingen, Ambulante Pflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung Häufige Fragen und Antworten an unseren Pflegedienst Wer erhält Leistungen aus

Mehr

PFLEGELEISTUNGEN NACH EINFÜHRUNG DES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 1

PFLEGELEISTUNGEN NACH EINFÜHRUNG DES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 1 PFLEGELEISTUNGEN NACH EINFÜHRUNG DES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 1 Stand: Bundesrat, 7. November 2014 Der Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Pflegestärkungsgesetz

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Pflege ein großes Thema...

Pflege ein großes Thema... Pflege ein großes Thema... Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen Im Alter möchte jeder gerne gesund und unabhängig sein. Doch die Realität sieht anders auch: Immer mehr Deutsche brauchen in späteren Jahren

Mehr

Stationäre Kurzzeitunterbringung für Menschen mit Behinderung in den Rotenburger Werken der Inneren Mission

Stationäre Kurzzeitunterbringung für Menschen mit Behinderung in den Rotenburger Werken der Inneren Mission Stationäre Kurzzeitunterbringung für Menschen mit Behinderung in den Rotenburger Werken der Inneren Mission Einleitung Stationäre Kurzzeitaufenthalte ermöglichen befristete Entlastungen bei der Betreuung

Mehr

I. Was ist Eingliederungshilfe und wer hat Anspruch darauf?

I. Was ist Eingliederungshilfe und wer hat Anspruch darauf? Praktikumsbericht Eingliederungshilfe Julian Spiess, 12.10.2006 I. Was ist Eingliederungshilfe und wer hat Anspruch darauf?... 1 II. Was sind die Aufgaben und Ziele der Eingliederungshilfe?... 2 III. Was

Mehr

Pflegeplatzvermittlung 0800.22 30 800. kostenlose 24h Hotline. Pflegeleistungen. Das ändert sich ab 01.01.2015

Pflegeplatzvermittlung 0800.22 30 800. kostenlose 24h Hotline. Pflegeleistungen. Das ändert sich ab 01.01.2015 Pflegeleistungen Das ändert sich ab 01.01.2015 Pflegeplatzvermittlung 0800.22 30 800 kostenlose 24h Hotline Pflegegeld für häusliche Pflege Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige

Mehr

Sozialrechtliche Aspekte der Lebertransplantation inkl. Lebendspende

Sozialrechtliche Aspekte der Lebertransplantation inkl. Lebendspende Universitätsklinikum Essen Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin Sozialrechtliche Aspekte der Lebertransplantation inkl. Lebendspende Kinder- und Jugend Soz. Psychologin Melanie Goll, M.A. Inhalte Schwerbehindertenausweis

Mehr

Soziale Sicherung der Pflegeperson

Soziale Sicherung der Pflegeperson Soziale Sicherung der Pflegeperson ( 44 SGB XI) Pflegepersonen, die zu Gunsten der Pflege eines Angehörigen, Nachbarn oder Freundes ihre Berufstätigkeit reduzieren oder aufgeben, haben Einbußen in Bezug

Mehr

Was steht mir zu für meinen Lebensunterhalt?

Was steht mir zu für meinen Lebensunterhalt? Was steht mir zu für meinen Lebensunterhalt? Entstehung der Werkstätten Früher: Viele behinderte Menschen lebten und arbeiteten in ihrer Großfamilie. Das war nicht immer schön. Es gab wenige Einrichtungen

Mehr

Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015

Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015 Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015 Informationen für Beihilfeberechtigte Mit Wirkung vom 01.01.2015 ist die Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein- Westfalen -BVO NRW- geändert worden. Soweit

Mehr

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Auf den nächsten Seiten haben wir für Sie ausführliche Informationen über die Refinanzierungsmöglichkeiten der Reisen bei der Lebenshilfe Dortmund

Mehr

Pflegereform 2015 - Pflegestärkungsgesetz Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz

Pflegereform 2015 - Pflegestärkungsgesetz Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz Pflegereform 2015 - Pflegestärkungsgesetz Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz 36 SGB XI - Sachleistungen Die Sachleistungen werden dynamisiert und betragen ab dem

Mehr

Bis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf

Bis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf Info-Schreiben des Pflegedienstes an Pflegebedürftige, Angehörige und Betreuer Bis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf Hinweise

Mehr

LEISTUNGEN DER GESETZLICHEN PFLEGEVERSICHERUNG

LEISTUNGEN DER GESETZLICHEN PFLEGEVERSICHERUNG LEISTUNGEN DER GESETZLICHEN PFLEGEVERSICHERUNG Häusliche Pflege von rein körperlich hilfebedürftigen Häusliche Pflege von Versicherten mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf Verhinderungspflege 3)

Mehr

Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe 2001 2007 I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136

Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe 2001 2007 I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136 Millionen Menschen anerkannt pflegebedürftig und im Jahr 2007 2,1 Millionen. In beiden Jahren wurden jeweils 1,4 Millionen anerkannt Pflegebedürftige ambulant versorgt. Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger

Mehr

Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG)

Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG) Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG) Pflegende Mitarbeiter durch gesetzliche Leistungen der Pflegekasse entlasten Vortrag von Wiebke

Mehr

Pflegeversicherung - Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) ab 2013

Pflegeversicherung - Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) ab 2013 Pflegeversicherung - Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) ab 2013 Das Pflegegeld ( 37 SGB XI) Pflegestufe ohne eingeschränkte Alltagskompetenz mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegestufe 0 kein Anspruch

Mehr

Das ändert sich ab 1. Januar 2015

Das ändert sich ab 1. Januar 2015 Die Pflegeleistungen Das ändert sich ab 1. Januar 2015 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Pflegestufe 0 (mit Demenz) 120,00 123,00 Pflegestufe I 235,00 244,00 Pflegestufe

Mehr

5. SGB XI Änderungsgesetz 1. Pflegestärkungsgesetz

5. SGB XI Änderungsgesetz 1. Pflegestärkungsgesetz 5. SGB XI Änderungsgesetz 1. Pflegestärkungsgesetz (leistungsrechtliche Änderungen) Unternehmenseinheit Pflege Stand 13.11.2014 Die vier Elemente des 5. SGB XI - ÄndG Beitragssatzerhöhung um 0,3 % zum

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

12.03.2016. Was bringt das Pflegestärkungsgesetz 2?

12.03.2016. Was bringt das Pflegestärkungsgesetz 2? Was bringt das Pflegestärkungsgesetz 2? Andreas Fischbach - Pflegesachverständiger - Geschäftsführer und Pflegedienstleiter der Diakoniestation Friedrichsdorf Grundlagen Sozialgesetzbuch Nummer 11 (SGB

Mehr

BLINDENGELD IN HESSEN

BLINDENGELD IN HESSEN BLINDENGELD IN HESSEN Informationen für blinde und sehbehinderte Menschen LANDESWOHLFAHRTSVERBAND HESSEN Fachbereich für Menschen mit körperlicher oder Sinnesbehinderung 02 BLINDENGELD IN HESSEN WAS IST

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz

Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz Mehr möglich machen Die Bundes-Ministerin für Arbeit und Soziales Frau Andrea Nahles hat einen Entwurf für ein neues Gesetz gemacht. Es heißt Bundes-Teilhabe-Gesetz.

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Förder-Pflege Tarif KFP. DKV Deutsche Krankenversicherung AG PFLEGEMONATSGELDVERSICHERUNG

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Förder-Pflege Tarif KFP. DKV Deutsche Krankenversicherung AG PFLEGEMONATSGELDVERSICHERUNG DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Förder-Pflege Tarif KFP PFLEGEMONATSGELDVERSICHERUNG ERGÄNZUNG ZUR PRIVATEN UND ZUR SOZIALEN PFLEGEPFLICHTVERSICHERUNG

Mehr

Höhere Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015

Höhere Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015 Mandanteninformation 17. Oktober 2014 Höhere der Gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015 Ab 1.1.2015 gibt es höhere in der Gesetzlichen Pflegeversicherung. Dies hat der Deutsche Bundestag am

Mehr

Antrag auf Leistungen der Verhinderungspflege nach 39 SGB XI Bitte immer ausfüllen

Antrag auf Leistungen der Verhinderungspflege nach 39 SGB XI Bitte immer ausfüllen Antrag auf Leistungen der Verhinderungspflege nach 39 SGB XI Bitte immer ausfüllen Welche Sie normalerweise betreuende Person ist/war verhindert? In welchem Zeitraum ist/war diese Person verhindert? Aus

Mehr

Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen

Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen AuB Beihilfe Beihilfenverordnung Änderungen der Beihilfeverordnung zum 1.1.2015 2015.03 Auszug aus den Informationen

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick (Stand 2016)

Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick (Stand 2016) Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick (Stand 2016) Pflegegeld Pflegegeld wird im Rahmen der häuslichen Pflege von der Pflegekasse an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, damit dieser eine selbst

Mehr

Einleitung. Einleitung

Einleitung. Einleitung Einleitung Unsere Gesellschaft wird insgesamt älter. Das wirkt sich auf uns alle aus. Immer mehr Menschen haben in ihrer Familie oder ihrem unmittelbaren Umfeld mit der Pflege und Versorgung von Angehörigen

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI

Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI Pflegegeld pro Monat 0 kein Anspruch 123 1 244 316 2 458 545 3 728 728 Die Kombination von Geld- und Sachleistung ist möglich. Pflegesachleistung pro Monat

Mehr

kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung

kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit 3 Die Leistungen der zum

Mehr

20 Anhang. 20. 1 Antrag auf Frühförderung

20 Anhang. 20. 1 Antrag auf Frühförderung 20 Anhang 20. 1 Antrag auf Frühförderung 20. 2 Arbeitsbeschreibung der Frühförderinnen am LIH Salzburg 20. 3 Organisations- und Durchführungsrichtlinien der mobilen Frühförderung, Steiermark 20.

Mehr

Pflegeleistungen 2015

Pflegeleistungen 2015 Leicht & verständlich erklärt Pflegeleistungen 2015 Wir informieren Sie über alle Neuerungen des Pflegestärkungsgesetzes 2015 Liebe Leserinnen und Leser, der Bundestag hat im Oktober 2014 den 1. Teil des

Mehr

Beihilfevorschriften - 41-32 BayBhV. Häusliche und teilstationäre Pflege

Beihilfevorschriften - 41-32 BayBhV. Häusliche und teilstationäre Pflege Beihilfevorschriften - 41-32 BayBhV 32 Häusliche und teilstationäre Pflege (1) 1 Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte oder einer teilstationären Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung

Mehr

Schwerbehindertenausweis

Schwerbehindertenausweis 1 Schwerbehindertenausweis Die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises erfolgt nur auf Antrag: http://www.zbfs.bayern.de/imperia/md/content/blvf/sgbix/antrag_auf_feststellung_ein er_behinderung.pdf

Mehr

Merkblatt Kurzzeitpflege / Verhinderungspflege

Merkblatt Kurzzeitpflege / Verhinderungspflege Merkblatt Kurzzeitpflege / Verhinderungspflege Kurzzeitpflege 42 SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) Stand: 09.2013 In der Kurzzeitpflege wird ein pflegebedürftiger Mensch für einen begrenzten Zeitraum

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung SGB XI

Leistungen der Pflegeversicherung SGB XI Leistungen der Pflegeversicherung SGB XI Auszug aus dem SGB XI 28 SGB XI - Leistungsarten, Grundsätze (1) Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen: 1. Pflegesachleistung ( 36), 3. 4. 5. 6. 7.

Mehr

Autismus im Sozial- und Bildungsrecht

Autismus im Sozial- und Bildungsrecht Autismus im Sozial- und Bildungsrecht 1. Autismus als Behinderung 2. Autismus in der Gesetzlichen Pflegeversicherung 3. Eingliederungshilfe in Kindergarten und Schule 4. Arbeitsassistenz für autistisch

Mehr

Der Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen.

Der Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen. Der Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen. Leben im Wohnheim/ in der Wohngruppe Hinweise für Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen. Im Rahmen der Liebe Leserin! Lieber Leser! Diese Broschüre möchte

Mehr

Merkblatt SGB II. Merkblatt... 1. 1. Was bedeutet Grundsicherung für Arbeitsuchende?... 2. 1.1 Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?...

Merkblatt SGB II. Merkblatt... 1. 1. Was bedeutet Grundsicherung für Arbeitsuchende?... 2. 1.1 Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?... Merkblatt SGB II Inhalt Merkblatt... 1 1. Was bedeutet Grundsicherung für Arbeitsuchende?... 2 1.1 Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?... 2 1.2 Was bedeutet zumutbare Beschäftigung?... 2 2. Ihre Verpflichtungen...

Mehr

Das Pflegestärkungsgesetz. Was ändert sich zum 01.01.2015

Das Pflegestärkungsgesetz. Was ändert sich zum 01.01.2015 Das Pflegestärkungsgesetz Ab dem 01.01.2015 werden die Leistungen für die Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen durch die Einführung des Pflegestärkungsgesetzes I ausgeweitet. Dies soll dem Zweck dienen,

Mehr

Familienversicherung. Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015.

Familienversicherung. Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015. Familienversicherung Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015. Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, die Familie gibt ein besonderes Gefühl von Schutz und Geborgenheit.

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind

Mehr

Pflegeleistungen ab 1. Januar 2015

Pflegeleistungen ab 1. Januar 2015 Pflegeleistungen ab 1. Januar 2015 Anspruch auf Pflegegeld für häusliche Pflege Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 123,00 EUR 120,00 EUR Pflegestufe 1 244,00 EUR 235,00 EUR Pflegestufe 1 (mit Demenz*) 316,00

Mehr

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1

Mehr

PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015

PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015 PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015 Durch das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften - Erstes Pflegestärkungsgesetz - wurden die Pflegeleistungen zum

Mehr

Pflegeversicherung Hilfen bei Pflegebedürftigkeit nach der P F L E G E R E F O R M 2 0 0 8. Leichte Sprache

Pflegeversicherung Hilfen bei Pflegebedürftigkeit nach der P F L E G E R E F O R M 2 0 0 8. Leichte Sprache Pflegeversicherung Hilfen bei Pflegebedürftigkeit nach der P F L E G E R E F O R M 2 0 0 8 Leichte Sprache Der Pflegedienst Iserlohn bietet über die seit dem 01. Juli 2008 neue Pflegereform 2008 kostenlos

Mehr

(4) Leistungen zur Kinderbetreuung nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach dieser Satzung vor.

(4) Leistungen zur Kinderbetreuung nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach dieser Satzung vor. Satzung der StädteRegion Aachen über die Kindertagespflege im Sinne der 23 und 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Kindertagespflegesatzung vom 12.11.2009. Der Städteregionstag der StädteRegion

Mehr

Schwerbehinderung in Duisburg (Merkzeichen / Nachteilsausgleiche Stand Nov. 2014) Antragstellung des Schwerbehindertenausweises

Schwerbehinderung in Duisburg (Merkzeichen / Nachteilsausgleiche Stand Nov. 2014) Antragstellung des Schwerbehindertenausweises Schwerbehinderung in Duisburg (Merkzeichen / Nachteilsausgleiche Stand Nov. 2014) Antragstellung des Schwerbehindertenausweises Stadt Duisburg Amt für Soziales und Wohnen - Sachgebiet Schwerbehindertenrecht

Mehr

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die 30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch

Mehr

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache 1 Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe in Leichter Sprache 2 Impressum Originaltext Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. Leipziger Platz 15 10117 Berlin

Mehr

Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg

Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg Leistungen und Hilfen für Im Sozial-Gesetzbuch 9 steht: können besondere Hilfen und Leistungen bekommen. Bei der Arbeit, beim Wohnen, in der Freizeit.

Mehr

Die Pflegeversicherung ein Buch mit sieben Siegeln?! SGB XI

Die Pflegeversicherung ein Buch mit sieben Siegeln?! SGB XI Die Pflegeversicherung ein Buch mit sieben Siegeln?! SGB XI Nicole Scherhag 30. AfnP Symposium in Fulda Das Sozialversicherungssystem Kranken- Renten- Arbeitslosen- Unfall- Pflege- -versicherung Vorbemerkungen

Mehr

micura Pflegedienste München/Dachau GmbH

micura Pflegedienste München/Dachau GmbH micura Pflegedienste München/Dachau GmbH 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE 3 Im Laufe eines Lebens verändern sich die Bedürfnisse. micura Pflegedienste München/ Dachau schließt die Lücke einer eingeschränkten

Mehr

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch

Mehr

Die Personalausweispflicht besteht bereits ab Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes!

Die Personalausweispflicht besteht bereits ab Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes! Was ändert sich bei Volljährigkeit Personalausweis beantragen (wenn noch nicht geschehen) Die Personalausweispflicht besteht bereits ab Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes! Wo: zuständiges Bürgeramt

Mehr

Der Pflegefall tritt ein was tun?

Der Pflegefall tritt ein was tun? 6 Die ersten Schritte Beispiel Die Mutter der Familie liegt mit einem schweren Schlaganfall im Krankenhaus. Vom dortigen behandelnden Arzt erfahren die Angehörigen, der verheiratete Sohn und die ledige

Mehr

Die Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung Schön, dass alles geregelt ist! Die Pflegeversicherung 5. Säule im Sozialversicherungssystem Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung

Mehr

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner!

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Die Änderungen in der Pflegeversicherung beruhen auf dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG). Dieses ist in weiten

Mehr

Vorblatt. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Leistungsverbesserungsgesetz KVLG)

Vorblatt. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Leistungsverbesserungsgesetz KVLG) Deutscher Bundestag 6. Wahlperiode Drucksache VI/3588 Sachgebiet 823 Vorblatt Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Leistungsverbesserungsgesetz

Mehr

Schnellübersicht. Wegweiser. Schnellübersicht

Schnellübersicht. Wegweiser. Schnellübersicht Wegweiser Schnellübersicht Schnellübersicht 1 Die Pflegestufen begreifen 7 2 Den Antrag richtig stellen 9 3 Die drei Pflegestufen 13 4 Die Leistungsarten 17 5 Das Pflegegutachten 29 6 Das Pflegetagebuch

Mehr

Langfristige Genehmigungen

Langfristige Genehmigungen MB 14 b AV 04/13 Merkblatt zum Thema Langfristige Genehmigungen Einleitung Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (HMR) vom 01.07.2011 können Menschen mit schweren und langfristigen funktionellen/strukturellen

Mehr

Bekanntmachung. 1 Allgemeine Vorschriften

Bekanntmachung. 1 Allgemeine Vorschriften Der Bürgermeister 29. November 2011 Bekanntmachung Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall-, Auslagenentschädigung, Fahrt- und Reisekosten für Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen Auf Grund

Mehr

MEIN KIND IST BEHINDERT

MEIN KIND IST BEHINDERT Landesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte Baden-Württemberg e.v. MEIN KIND IST BEHINDERT Diese Hilfen gibt es Hinweise für Familien mit behinderten Kindern und erwachsenen Menschen mit Behinderung

Mehr

Vortrag von Frau Oehl / AWO. Pflegeversicherung

Vortrag von Frau Oehl / AWO. Pflegeversicherung Pflegeversicherung Allgemeines Wer in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert ist, hat auch Ansprüche auf Leistungen. Wer als pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes anerkannt wird, ist im SGB XI

Mehr

Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz

Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz 1. Warum wurde der zusätzliche Beitragssatz eingeführt? Mit der Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes wurde ein Beitrag zur Senkung der Lohnnebenkosten

Mehr

Landesamt für Soziales (LAS) Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken

Landesamt für Soziales (LAS) Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken Landesamt für Soziales (LAS) Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken RICHTLINIEN für das Begleitende Wohnen erwachsener seelisch behinderter Menschen gemäß 53 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB

Mehr

- Argumentationshilfe für Eltern volljähriger behinderter Kinder im Wohnheim - Heranziehung der Eltern zum Unterhalt. A.

- Argumentationshilfe für Eltern volljähriger behinderter Kinder im Wohnheim - Heranziehung der Eltern zum Unterhalt. A. Kindergeld für volljährige behinderte Kinder weiterbewilligt! Barbetrag (Taschengeld) gekürzt oder gestrichen? Bekleidungspauschale gekürzt oder gestrichen? - Argumentationshilfe für Eltern volljähriger

Mehr

Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung. 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz

Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung. 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz Pflegereform 2013 Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz Die Situation für Menschen, die z. B. wegen einer dementiellen Erkrankung eine

Mehr

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Darum geht es heute: Was ist das Persönliche Geld? Was kann man damit alles machen? Wie hoch ist es? Wo kann man das Persönliche Geld

Mehr

Liebe Leserin, lieber Leser,

Liebe Leserin, lieber Leser, Liebe Leserin, lieber Leser, wenn ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, muss schnell gehandelt werden. Hilfe und Pflege sind zu organisieren, der Alltag des Pflegebedürftigen muss häufig

Mehr

FÜR MENSCHEN. BUNT WIE DAS LEBEN.

FÜR MENSCHEN. BUNT WIE DAS LEBEN. FÜR MENSCHEN. BUNT WIE DAS LEBEN. Ratgeber Versicherungsschutz für Menschen mit geistigen Behinderungen Menschen schützen. Werte bewahren. VERANTWORTUNG. ZEIGEN. Die Versicherer im Raum der Kirchen sind

Mehr

Angehörige im Sinne der Härtefallregelung sind Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie familienversicherte Kinder.

Angehörige im Sinne der Härtefallregelung sind Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie familienversicherte Kinder. Fundstelle: Online Lexikon der bkk http://www.mbo-bkk.de/svlexbkk/svlexikon.html Stichwort Härtefall, dann Unterpunkt Härtefall Zahnersatz Zusätzlicher Festzuschuss Versicherte erhalten zum Zahnersatz

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Arbeitslosengeld II II

Arbeitslosengeld II II in Tsd. 5.000 4.750 4.500 4.250 4.000 3.750 3.500 3.250 3.000 2.750 2.500 2.250 2.000 1.750 1.500 1.250 1.000 750 500 250 0 Arbeitslosengeld II II Leistungsempfänger in absoluten Zahlen, 1994 1994 bis

Mehr

30 Fragen zur Sozialversicherung

30 Fragen zur Sozialversicherung 01. Die Gesetzgebung der Sozialversicherung ist derzeit in 12 Bücher unterteilt. Welche der genannten Bereiche ist in diesen 12 Büchern nicht geregelt? a) Sozialhilferegelungen b) Rentenversicherung c)

Mehr

Pflegebedürftig was nun?

Pflegebedürftig was nun? BILOBA Pflegebedürftig was nun? Pflegestufen und Leistungen gemeinnützige Biloba Häusliche Kranken- und Altenpflege www.biloba-pflege.de Entlastung im Alltag Hilfe und Unterstützung Pflegestufe 1 Erheblich

Mehr

Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft. Gewinner sind die Pflegebedürftigen!

Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft. Gewinner sind die Pflegebedürftigen! Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft Gewinner sind die Pflegebedürftigen! Die erste gute Nachricht: Durch Beitragserhebung bessere Leistungen! Um bessere Leistungen für die

Mehr

Dadurch soll die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert werden.

Dadurch soll die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert werden. Pflegezeitgesetz - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 01/2009 Was regelt das Gesetz? Das am 01.07.2008 in Kraft getretene Pflegezeitgesetz ermöglicht es dem Beschäftigten sich von der Arbeit freistellen

Mehr

Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009

Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009 Anlage 1 Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009 1 Kindertagespflege Die Förderung in Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII ist eine Leistung der

Mehr

Die Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation

Die Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Die Krankenversicherung Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Versicherte 1 Wer ist versichert? Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig,

Mehr

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf

Mehr

Infoblatt zum Thema (Schwer-)Behinderung bei peripher hörgeschädigten Kindern und Kindern mit zentralen Hörstörungen

Infoblatt zum Thema (Schwer-)Behinderung bei peripher hörgeschädigten Kindern und Kindern mit zentralen Hörstörungen Infoblatt zum Thema (Schwer-)Behinderung bei peripher hörgeschädigten Kindern und Kindern mit zentralen Hörstörungen erstellt von: Wiebke Lüllmann, Audiotherapeutin (DSB) und der Elterngruppe für hörgeschädigte

Mehr

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag

Mehr

Kürzung des (anteiligen) Pflegegeldes

Kürzung des (anteiligen) Pflegegeldes Kürzung des (anteiligen) Pflegegeldes Argumentationshilfe für Eltern behinderter Kinder, die in Wohnheimen der Eingliederungshilfe leben (z.b. Internat der Heimsonderschule, Wohnheim) - Kombination von

Mehr

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt

Mehr

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen von Sebastian Tenbergen Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik Seite 1 Inhalt Vorbemerkung...

Mehr

Die Reform der Pflegeversicherung. Gewinner sind die Pflegebedürftigen!

Die Reform der Pflegeversicherung. Gewinner sind die Pflegebedürftigen! Die Reform der Pflegeversicherung Gewinner sind die Pflegebedürftigen! (Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.08 in Kraft) Seite 1 Die erste gute Nachricht: Durch Beitragserhebung bessere

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...

Mehr

12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit

12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit 12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit Seit dem 1. April 2004 sind Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer) nur gegen Zahlung eines Betrags von 13,00 Euro monatlich je Beihilfeberechtigten

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr