Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit in der Zentralen Universitätsverwaltung vom i. d. F. vom
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- Helene Beutel
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1 Z Universität Erlangen-Nürnberg Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit in der Zentralen Universitätsverwaltung vom i. d. F. vom Zwischen dem Kanzler und dem Gesamtpersonalrat der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg wird gemäß Art. 73 i.v.m. Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG folgende Dienstvereinbarung geschlossen: Präambel Mit dieser Dienstvereinbarung wird in Fortentwicklung der bisher geltenden Gleitzeitregelung den Beschäftigten eine größere Freiheit bei der Gestaltung der individuellen Arbeitszeit eingeräumt. Die weitere Flexibilisierung der Arbeitszeit setzt allerdings auch ein hohes Maß an Identifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den Aufgaben der Universität, Verantwortungsbewusstsein und Kollegialität voraus. Diese Vereinbarung dient dem Ziel, dienstliche Notwendigkeiten und individuelle Bedürfnisse in Einklang zu bringen. 1. Geltungsbereich Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Zentralen Universitätsverwaltung einschließlich aller Außenstellen und der Fakultätsverwaltungen. 2. Allgemeines 2.1. Gleitzeit / feste Arbeitszeit Die gleitende Arbeitszeit ist das Regelarbeitszeitmodell. Die feste Arbeitszeit kann in der Zentralen Universitätsverwaltung nur angeordnet werden, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Für die in Anlage 1 aufgeführten Teilbereiche/Gruppen von Beschäftigten gilt derzeit eine feste Arbeitszeit. Die Arbeitszeiten in diesen Bereichen sind in Anlage 1 dieser Dienstvereinbarung geregelt. Diese Anlage kann von den Partnern dieser Dienstvereinbarung im gegenseitigen Einverständnis gesondert geändert werden Sonderregelungen Für bestimmte Gruppen von Beschäftigten können mit Zustimmung des Gesamtpersonalrats besondere Regelungen getroffen werden. Die derzeit geltenden besonderen Regelungen sind in Anlage 2 aufgeführt. Diese Anlage kann von den Partnern dieser Dienstvereinbarung im gegenseitigen Einverständnis gesondert geändert werden. 3. Arbeitszeiten 3.1. Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ergibt sich aus der jeweils gültigen Fassung der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung - AzV) bzw. dem Arbeitsvertrag, dem anwendbaren Tarifvertrag oder beamtenrechtlichen Regelungen. Die derzeit geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeiten sind in Anlage 3 aufgeführt. 1
2 3.2. Sollzeit Die Sollzeit ist der auf den einzelnen Arbeitstag entfallende Anteil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Sie ist maßgeblich für die Arbeitszeitermittlung bei Urlaub, Krankheit, Dienstbefreiung und Dienstreisen. Die tägliche Sollzeit beträgt für Vollbeschäftigte ein Fünftel der festgesetzten regelmäßigen Wochenarbeitszeit. Für Teilzeitbeschäftigte ermäßigt sich die Sollzeit entsprechend dem Umfang der Arbeitszeitreduzierung. Beginn und Ende der Sollzeit für Vollbeschäftigte sind in Anlage 3 aufgeführt. Am Faschingsdienstag beträgt die Sollzeit die Hälfte der für diesen Tag festgelegten Sollzeit, soweit am Nachmittag dieses Tages Dienstbefreiung gewährt wird Rahmenzeit Die Rahmenzeit ist die Zeit zwischen dem frühesten Arbeitsbeginn und dem spätesten Arbeitsende. Die Rahmenzeit beginnt um 6:00 Uhr und endet um 20:00 Uhr. Zwischen dem Arbeitsende und dem nächsten Arbeitsbeginn ist eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 11 Stunden nach 3 Abs. 1 AzV einzuhalten Mindestarbeitszeit An jedem Arbeitstag ist eine Mindestarbeitszeit von 4 Stunden innerhalb der Grenzen der Sollzeit abzuleisten. An Arbeitstagen mit verminderter Sollzeit verkürzt sich die Mindestarbeitszeit entsprechend Gleitzeiten Gleitzeiten sind die Teile der Rahmenzeit, welche die Mindestarbeitszeit überschreiten. Innerhalb der Rahmenzeit können Beschäftigte Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen nach Maßgabe der Nummern 3.6. bis 3.8. selbst bestimmen Pausen Die Arbeit ist nach spätestens sechs Stunden durch eine Pause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Bei einer Tagesarbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Pause mindestens 45 Minuten. Die Pause kann auch in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Beschäftigte, die an einem Arbeitstag nicht mehr als sechs Stunden Dienst leisten, können auf Pausen verzichten. Jugendlichen unter 18 Jahren müssen Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis 6 Stunden und von 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden gewährt werden Servicezeiten Zur Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit in Zeiten mit Publikumsverkehr oder mit aus sonstigen Gründen regelmäßig bestehender Arbeitsnachfrage können für einzelne Bereiche (Abteilungen, Referate, Sachgebiete oder Fachgruppen) Servicezeiten festgelegt werden. Die Servicezeiten und die jeweilige Mindestzahl an anwesenden Beschäftigten orientieren sich an den betrieblichen Erfordernissen und können daher für die betroffenen Bereiche unterschiedlich sein Durch Absprache innerhalb der betroffenen Bereiche ist sicherzustellen, dass während der Servicezeiten stets die festgelegte Mindestzahl an Beschäftigten anwesend und dienstbereit ist. Diese Absprache erfolgt im Einvernehmen aller Beschäftigten des betroffenen Bereichs. Sie kann mündlich oder durch schriftliche Vereinbarung eines Serviceplans im Voraus erfolgen. Wird keine Einigung zwischen den Beschäftigten über die Erfüllung der Servicezeiten erzielt, so entscheidet die/der Vorgesetzte. 2
3 3.7.3 Die Bereiche, in denen Servicezeiten gelten, sowie die Dauer der Servicezeiten und die jeweilige Mindestzahl an anwesenden Beschäftigten sind in Anlage 4 abschließend geregelt. Die Dienststelle und der Gesamtpersonalrat werden regelmäßig, erstmals nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Dienstvereinbarung, gemeinsam überprüfen, ob die Regelung der Servicezeiten und die konkreten Festlegungen in Anlage 4 sich bewährt haben, und ggf. eine Änderung der Anlage vereinbaren Tägliche Höchstarbeitszeit Ausnahmen von dem Grundsatz, dass täglich nicht mehr als 10 Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet werden dürfen, sind nur in Ausnahmefällen auf Anordnung oder mit Genehmigung des Kanzlers aus dringenden dienstlichen Gründen zulässig. Der Kanzler kann die Genehmigungsbefugnis nach Satz 1 delegieren Arbeitszeiten außerhalb der Rahmenzeiten Die Anrechnung von Arbeitszeit außerhalb der Rahmenzeit sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen bedarf der Genehmigung des Kanzlers. Der Kanzler kann die Genehmigungsbefugnis nach Satz 1 delegieren Mehrarbeit / Überstunden Mehrarbeit oder Überstunden müssen vor ihrer Ableistung durch den Kanzler schriftlich angeordnet werden. Für angeordnete Mehrarbeit der Teilzeitbeschäftigten und der Beamtinnen/Beamten oder Überstunden der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer gelten die entsprechenden beamten- und tarifrechtlichen Regelungen. Die Begrenzung des Arbeitszeitausgleichs nach Nummer 8.2. Satz 2 findet beim Ausgleich von Mehrarbeit und Überstunden keine Anwendung. Mehrarbeit und Überstunden sind gesondert zu erfassen bzw. gesondert zu kennzeichnen. Bei Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden ist das Mitbestimmungsrecht des Gesamtpersonalrats (ggf. des örtlichen Personalrats) zu beachten. 4. Arbeitszeitermittlung 4.1. Elektronische Arbeitszeiterfassung Als Zeiterfassungssystem für die elektronische Arbeitszeiterfassung wird das Zeiterfassungssystem AIDA verwendet. Wenn im Einzelfall keine Buchung möglich ist, ist ein Korrekturbeleg vorzulegen, vgl. auch Nr Hierbei gelten die Vorgaben der Rahmendienstvereinbarung über Einführung und Betrieb des Zeiterfassungssystems AIDA Die elektronische Arbeitszeiterfassung erfolgt grundsätzlich über Zeiterfassungsterminals mittels entsprechender Chipkarten. An Standorten der Zentralen Universitätsverwaltung, an denen keine Zeiterfassungsterminals installiert sind, erfolgt die Zeiterfassung, wenn die technischen Voraussetzungen erfüllt sind, mittels Onlinebuchungen Im Zeiterfassungssystem ist jeweils Dienstbeginn, Beginn und Ende der Pausen, Dienstende sowie jedes sonstige Verlassen und Wiederbetreten der Dienststelle aus privatem Anlass oder aus Anlass von Dienstreisen oder Dienstgängen zu dokumentieren. Besteht keine Möglichkeit, die Pausenzeiten elektronisch zu erfassen, ist ein Korrekturbeleg auszufüllen. Eine Pause im Umfang von 30 Minuten gilt auch dann als eingebracht, wenn das Ende der Pause vor Ablauf von 30 Minuten seit ihrem Beginn erfasst worden ist und die Arbeit nicht durch weitere Pausen im Umfang von insgesamt 30 Minuten unterbrochen wird. Soweit nur ein Teil der Pause in der Dienststelle verbracht oder wenn die Arbeit durch Pausen in der Dienststelle von insgesamt mehr als 30 Minuten unterbrochen wird, ist die Erfassung der tatsächlichen Dauer der Pausen, gegebenenfalls über eine nachträgliche Berichtigung, erforderlich. 3
4 Für die Beschäftigten der ZUV besteht die Möglichkeit, ihre Buchungen online einzusehen. Sofern dies im Einzelfall (z.b. wegen fehlenden Netzzugangs am Arbeitsplatz) nicht möglich ist, kann nach Ablauf des Kalendermonats ein Monatsjournal bei der vom Kanzler bestimmten Stelle angefordert werden. Fehlende oder falsche Buchungen sind zeitnah mittels Korrekturbelegs nachzuholen bzw. zu berichtigen. Auf Anweisung der Vorgesetzten/des Vorgesetzten ist die Richtigkeit der erfassten Daten auf dem Monatsjournal durch Unterschrift zu bestätigen und unverzüglich über die Vorgesetzten, die die Kenntnisnahme und Überprüfung bestätigen, an die vom Kanzler bestimmte Stelle zuzuleiten Das zur Anwendung kommende Zeiterfassungssystem AIDA bietet die Möglichkeit, ein Informationstableau zu nutzen. In diesem Informationstableau können unterschiedlichste Gründe für eine Abwesenheit angegeben werden. Hiervon dürfen nur die in Anlage 5 aufgelisteten Gründe genutzt werden Arbeitsversäumnis Die Abwesenheit eines/einer Beschäftigten aus einem anerkannt wichtigen Grund (z.b. wegen eines unumgänglichen Arztbesuchs) wird auf Antrag innerhalb der täglichen Sollzeit auf die Arbeitszeit angerechnet. Tritt eine solche notwendige Abwesenheit während einer Servicezeit auf, ist der/die Vorgesetzte unverzüglich zu informieren Für Beschäftigte, die während eines Arbeitstages dienstunfähig krank werden und deshalb den Dienst beenden müssen, gilt auch die Zeit der krankheitsbedingten Abwesenheit bis zum Ende der für sie jeweils geltenden Sollzeit als Arbeitszeit. Unterschreitet die nach Satz 1 berücksichtigungsfähige Arbeitszeit die an dem jeweiligen Tag festgelegte Sollzeit, so wird diese als Arbeitszeit angerechnet Bleiben Beschäftigte berechtigt einen oder mehrere Tage dem Dienst fern (z.b. wegen Urlaub, Dienstbefreiung, Krankheit oder Fortbildung), so gilt die an den jeweiligen Tagen festgelegte Sollzeit als abgeleistet. Dies gilt auch für die Ruhezeit aufgrund des Ableistens der Rufbereitschaft, soweit die Ruhezeit Werktage betrifft (vgl. Punkt 8.4 der Dienstvereinbarung über die Rufbereitschaft in der Zentralen Universitätsverwaltung) Ganztägige Dienstreisen und Dienstgänge Bei ganztägigen oder mehrtägigen Dienstreisen ist für jeden Reisetag die für die Beschäftigten jeweils geltende Sollzeit als Arbeitszeit zu berücksichtigen, soweit die Dienstreise die gesamte Sollzeit umfasst und die Reisezeiten nach der Art des Dienstgeschäftes auf die Sollzeit anrechenbar sind. Hiervon abweichend ist die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am Geschäftsort als Arbeitszeit zu erfassen, wenn sie die tägliche Sollzeit übersteigt. Bei Dienstreisen von kürzerer Dauer gelten die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am Geschäftsort sowie die Reisezeiten, soweit sie nach der Art des Dienstgeschäftes auf die Sollzeit anrechenbar sind, als Arbeitszeit. Über die Sollzeit hinausgehende Zeiten des Dienstgeschäfts rechnen zur Arbeitszeit, über die Sollzeit hinausgehende Reisezeiten werden zu einem Drittel angerechnet, Reisezeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden zu zwei Dritteln angerechnet. Bei Dienstgängen wird entsprechend verfahren. Wird eine Dienstreise oder ein Dienstgang in der Wohnung angetreten oder beendet, so wird die Reisezeit nach Satz 1 und 2 bestimmt. Für die Reisezeiten werden jedoch höchstens die 4
5 Zeiten berücksichtigt, die aufzuwenden gewesen wären, wenn die Dienstreise oder der Dienstgang an der Dienststelle angetreten oder beendet worden wäre. 5. Handschriftliche Arbeitszeiterfassung 5.1. Erfassung der Arbeitszeit Beschäftigte, die weder einen Zugang zum Zeiterfassungsterminal noch einen Onlinezugang haben, führen handschriftliche Arbeitszeitaufzeichnungen. Jede und jeder Beschäftigte trägt täglich Arbeitsbeginn und Arbeitsende sowie Beginn und Ende der Pausen in entsprechende Dokumente ein. Die Beschäftigten sind für die Einhaltung ihrer monatlichen Sollzeit verantwortlich Arbeitszeitabrechnung Die Zeiterfassungsdokumente sind nach Ablauf des vorgesehenen monatlichen Führungszeitraums, spätestens jedoch nach Ablauf des Abrechnungszeitraums, unter Gegenüberstellung der Sollzeiten und der tatsächlich erbrachten Istzeiten abzurechnen. Bei der Abrechnung ist unter Berücksichtigung der Zeitguthaben oder Zeitschulden des vorangegangenen Führungszeitraumes der neue Iststand zu ermitteln und für den nächsten Führungszeitraum auf der neuen Zeiterfassungskarte vorzutragen Abgabe der Zeiterfassungsdokumente Die ausgefüllten Karten sind von den Beschäftigten zu unterzeichnen und bis spätestens zum 15. des Folgemonats der vom Kanzler bestimmten Stelle zuzuleiten. Nr gilt sinngemäß. 6. Pflichten der Beschäftigten 6.1. Die Beschäftigten sind für die Erbringung ihrer monatlichen Sollzeit im Rahmen der zulässigen Abweichungen sowie für die sachliche und bei handschriftlicher Arbeitszeiterfassung auch für die rechnerische Richtigkeit der erfassten Daten verantwortlich Der Missbrauch der durch diese Regelungen geschaffenen Arbeitszeitgestaltungsmöglichkeiten (z.b. Manipulation der Zeiterfassungsanlage, Erfassung der Arbeitszeit für andere Beschäftigte oder vorsätzliche Falscheintragungen) stellt bei Beamtinnen/Beamten ein schweres Dienstvergehen dar und kann bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. 7. Datenschutzrechtliche Behandlung der Zeiterfassungsdaten 7.1. Das im Zusammenhang mit der Zeiterfassung anfallende Datenmaterial ist längstens zwei Jahre vorzuhalten, sofern im Einzelfall nicht eine längere Frist erforderlich ist. Die Frist beginnt mit Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums. Soweit im Rahmen der Zeiterfassung erhobene Daten auch für Zwecke der Verwaltung von Fehlzeiten verwendet werden, ist für die Aussonderung dieser Daten die 5-Jahres-Frist des Art. 100g Abs. 2 Satz 1 BayBG zu beachten Das Zeiterfassungssystem ist mit den in Art. 7 Abs. 2 BayDSG vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen abzusichern (Passwortschutz, Verschlüsselungstechniken u.ä.). 5
6 8. Arbeitszeitausgleich 8.1. Unterschreitungen oder Überschreitungen der täglichen Sollzeit sollen an anderen Tagen innerhalb des Abrechnungszeitraums (Kalenderjahr) im Rahmen der zulässigen Arbeitszeitgestaltungsmöglichkeiten ausgeglichen werden. Die Ableistung der Mindestarbeitszeit bleibt hiervon unberührt. Liegen, insbesondere bei handschriftlicher Arbeitszeiterfassung, keine Zeiterfassungsdokumente vor, ist kein Abgleiten von Zeiten möglich. Am Monatsende darf das Arbeitszeitguthaben bzw. das Arbeitsdefizit nicht mehr als 40 Stunden betragen. Darüber hinaus vorhandenes Zeitguthaben verfällt, soweit nicht im Einzelfall durch den Kanzler eine Ausnahmeregelung getroffen wurde. In begründeten Fällen kann mit Genehmigung des Kanzlers die Obergrenze für das Arbeitszeitguthaben auf maximal 100 Stunden erhöht werden Abweichend von der nach Nummer 3.4. bestehenden Anwesenheitspflicht können Beschäftigte mit Zustimmung der Vorgesetzten/des Vorgesetzten ganze Tage gegen Einarbeitung der ausfallenden Sollzeit frei nehmen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Je Kalenderjahr können maximal 24 Gleittage genommen werden, jedoch nicht mehr als fünf Gleittage je Kalendermonat. Führt Freizeitausgleich dazu, dass an einem Arbeitstag kein Dienst zu verrichten ist, ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Der Arbeitszeitausgleich kann auch in Verbindung mit dem Erholungsurlaub in Anspruch genommen werden. Der Arbeitszeitausgleich ist in der Weise zu gewähren, dass die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Bereichs an den einzelnen Arbeitstagen dadurch nicht beeinträchtigt wird Zeitausgleich bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Bei Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses dürfen keine Zeitguthaben oder Zeitschulden mehr bestehen. Gleichwohl bestehende Zeitschulden führen zur Rückforderung der Bezüge. 9. Besondere Regelungen 9.1. Teilzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte haben die Arbeitszeit ebenfalls im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit abzuleisten. Für Teilzeitkräfte, deren individuelle Sollzeit an einzelnen Wochentagen der Sollzeit von Vollzeitkräften entspricht, gelten an diesen Tagen die Regelungen für Vollzeitkräfte. In den übrigen Fällen werden die Rahmenzeit und die Mindestarbeitszeit an den jeweiligen Arbeitstagen sowie die tägliche Höchstarbeitszeit im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Ist die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten so eingeteilt, dass sich im Durchschnitt des Kalenderjahres weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche ergeben, so wird die Zahl der Tage für den Arbeitszeitausgleich nach Nummer 8.2 Satz 2 im Verhältnis der durchschnittlichen Wochenarbeitstage zur Fünf-Tage-Woche vermindert Frauen in Mutterschutz Die tägliche Höchstarbeitszeit von Beschäftigten, auf die das Mutterschutzgesetz bzw. die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen Anwendung findet, darf 8 1/2 Stunden nicht übersteigen Jugendliche Beschäftigte unter 18 Jahren nehmen an der gleitenden Arbeitszeit unter Beachtung der besonderen Regelungen des 11 AzV bzw. der Arbeitszeitbestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes teil. 6
7 9.4. Telearbeit Beschäftigte mit Telearbeitsplätzen nehmen auch an den Tagen, an denen sie zu Hause Dienst leisten, an der gleitenden Arbeitszeit teil. Die Arbeitszeiten werden nach individueller Vereinbarung handschriftlich oder online erfasst. 10. Arbeitszeitüberwachung Der Kanzler als Dienststellenleitung oder eine von ihm benannte Stelle überwacht die Arbeitszeiterfassung und die Einhaltung der Dienstvereinbarung durch geeignete Maßnahmen, und kann sich hierzu jederzeit Buchungsübersichten oder Arbeitszeitkarten vorlegen lassen. 11. Einschränkungen Die Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit kann im Einzelfall aus bestimmtem Anlass zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs und des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufs durch die Vorgesetzte und den Vorgesetzten eingeschränkt werden. Dies gilt z.b. für Dienstbesprechungen, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, vorhersehbaren verstärkten Publikumsverkehr, Nachmittags- und Abendsprechstunden, Gruppenarbeiten und zur Erledigung termingebundener Arbeiten. Soweit die Einschränkung eine Woche übersteigt, soll der Gesamtpersonalrat (ggf. der örtliche Personalrat) gehört werden. 12. Ergänzende Bestimmungen Abweichende Arbeitszeitregelungen sind im Einzelfall in Absprache zwischen Beschäftigtem/Beschäftigter und dem/der Vorgesetzten sowie nach Genehmigung durch den Kanzler oder die vom Kanzler bestimmten Stelle möglich. 13. Inkrafttreten Diese Dienstvereinbarung tritt am in Kraft. Sie kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung verpflichten sich die Vertragsparteien, rechtzeitig vor Beginn des nachfolgenden Kalenderjahres eine neue Dienstvereinbarung abzuschließen. Die Regelungen dieser Dienstvereinbarung gelten bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung fort. 7
8 Anlage 1 zu Ziffer 2.1 der Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit in der Zentralen Universitätsverwaltung vom i. d. F. vom In folgenden Bereichen gelten feste Arbeitszeiten: Leitwarte (siehe Schichtplan) 8
9 Anlage 2 zu Ziffer 2.2 der Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit in der Zentralen Universitätsverwaltung vom i. d. F. vom Bei Inkrafttreten der Dienstvereinbarung gelten folgende besondere Regelungen zu Nr. 2.2.: Reinigungskräfte Dienstort Nürnberg: Findelgasse: Dienstbeginn ab 7:00 Uhr, Dienstende spätestens 21:00 Uhr 9
10 Anlage 3 zur Ziffer 3.1 der Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit in der Zentralen Universitätsverwaltung vom i. d. F. vom Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Beamte: vom bis : 41 Stunden bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres 40 Stunden ab Beginn des 51. Lebensjahres 40 Stunden schwerbehinderte Beamte 40 Stunden Jugendliche Beamte (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) ab : 40 Stunden alle Beamten Stichtag für die Bemessung der Arbeitszeit ist der Erste des Monats, in dem das maßgebliche Lebensjahr erreicht wird. Arbeitnehmer: Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt für alle Arbeitnehmer 40,1 Stunden (40 Stunden 6 Minuten). Ausnahmen: 38,5 Stunden Beschäftigte in Wechselschicht 40 Stunden Schwerbehinderte 40 Stunden Jugendliche (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) Tägliche Sollzeiten: Wöchentliche Tägliche Sollzeit Arbeitszeit Std./Min. dezimal Verteilung auf Wochentage Pausenzeiten 38,5 Stunden 7 Std. 42 Min. 7,70 Std. Mo bis Fr 7:30-15:42 12:00-12:30 40,1 Stunden 8 Std. 1 Min. 8,01 Std. Mo, Di, Do und Fr 7:30-16:01 12:00-12:30 (40 Std. 6 Min.) 8 Std. 2 Min. 8,03 Std. Mi 7:30-16:02 12:00-12:30 40 Stunden 8 Std. 8,00 Std. Mo bis Fr 7:30-16:00 12:00-12:30 41 Stunden 8 Std. 12 Min. 8,20 Std. Mo bis Fr 7:30-16:12 12:00-12:30 Bei Teilzeitbeschäftigten ermäßigt sich die Sollzeit entsprechend. Für Teilzeitbeschäftigte beginnt (soweit nicht individuell vereinbart) die Sollzeit ab 7:30 Uhr im Umfang der jeweils einzubringenden Arbeitszeit. 10
11 Anlage 4 zur Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit in der Zentralen Universitätsverwaltung vom i. d. F. vom Servicezeiten: (Ziff. 3.7 der Dienstvereinbarung) In den folgenden Bereichen gilt während der angegebenen Servicezeiten jeweils die angegebene Mindestzahl an anwesenden Mitarbeitern: Bereich Montag Freitag bis Donnerstag Beginn Ende Beginn Ende Mindestzahl Referat L 3 8:00 Uhr 18:00 Uhr 8:00 Uhr 18:00 Uhr 1 Referat G 3, Telefonzentrale 7:00 Uhr 19:00 Uhr 7:00 Uhr 19:00 Uhr 1 11
12 Anlage 5 zu Ziffer der Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit in der Zentralen Universitätsverwaltung vom i. d. F. vom Folgende Gründe einer Abwesenheit dürfen im Informationstableau angegeben werden: Abwesend Anwesend Abwesend bis TT.MM.JJJJ Pause Für Beschäftigte mit Telearbeit kann der Status Anwesend während der Telearbeitszeiten mit einem entsprechenden Zusatz versehen werden. 12
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