Persönlichkeitsrechte im Leistungssport

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1 Persönlichkeitsrechte im Leistungssport Lange Nacht der Wissenschaften am Univ.-Prof. Dr. iur. Götz Schulze Juristische Fakultät 1

2 Rechtsgrundlage? Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verwendet den Begriff Persönlichkeitsrecht nicht! 2

3 Verfassungsrecht: Art. 8 und Art. 9 EMRK Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte: Schutz von Privat- u. Familienleben Gedanken-, Gewissens- u. Religionsfreiheit. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG Grundgesetz (Deutsche Verfassung): Schutz der Menschenwürde und der Handlungsfreiheit. 3

4 Wirkung im Privatrechtsverhältnis? Mittelbare Wirkung von Grund- und Menschenrechten für Privatpersonen: Schutzauftrag des Staates Gewährung von gerichtlich durchsetzbaren Abwehr- und Ausgleichsansprüchen im Privatrechtsverhältnis 823 Abs. 1 BGB Schutz als sonstiges Recht 4

5 Persönlichkeitsrecht Definition Bundesgerichtshof (BGHZ 24, 76): Das Recht des Einzelnen gegenüber jedermann auf Achtung seiner Menschenwürde und Entfaltung seiner individuellen Persönlichkeit zum Schutz vor ungerechtfertigten Beeinträchtigungen und Verletzungen seiner gesamten körperlichen und seelischen Integrität, seines privaten Lebensbereichs, seiner Möglichkeiten der Selbstdarstellung und Selbstverwirklichung 5

6 Reichweite des Persönlichkeitsschutzes Schutzumfang Integritätsschutz (passiv) Handlungsfreiheit (aktiv) - Abwehr - Leistungs- und Erwerbsansprüche ( Kapitalisierbarkeit des Sieges ) 6

7 Abgestuftes Schutzkonzept Persönlichkeitssphären Sozial (Individual) Privat Intim öffentliches Wirken nichtöffentliches W. Gedanken u. Gefühle (Haus, Familie, abgeschiedener Ort) eingeschränkter Schutz grundsätzlich selbstbestimmt absoluter Schutz 7

8 Behinderung der Persönlichkeitsentfaltung Doping (-verdacht) Missachtung der Person LG Hamburg v Az.: 324 O 373/07 (Jan Ulrich) LG Hamburg v Az.: 324 O 274/09 (Grit Breuer) 8

9 Veröffentlichung von Dopingsündern OLG Hamburg, Urteil vom U 73/09 (deutscher Ruderverband) 9

10 Anspruchspositionen: Unterlassung, Beseitigung und Widerruf Gegendarstellung Schmerzensgeld aber nur bei besonders schwer wiegenden Verletzungen (immaterieller Schaden: Kränkung) Problem: Schadensersatz? (wirtschaftlicher Vermögensschaden) 10

11 Schutz kommerzieller Interessen: Problem: Hat die Persönlichkeit einen Vermögenswert? BGH: Ja, BGHZ 143, 214 = NJW 2000, 2195 Marlene Dietrich «Vermögenswerter Bestandteil des Persönlichkeitsrechts «a.a.: Das Persönlichkeitsbild ist ein vermögenswertes Gut, sog. Image 11

12 Bestandteile des PersönlichkeitsR Persönlichkeitsrecht (Mutterrecht) Ideelles PersönlichkeitsR Kommerzielles PersönlichkeitsR - übertragbar (gebunden) - vererbbar (10-Jahre) Dogmatik: herrschend: Gebundene Rechtsübertragung (Bestandteil) Mindermeinung: Abgespaltenes Immaterialgüterrecht (Image) 12

13 Persönlichkeitsentfaltung in kommerzieller Hinsicht Schutz in zentralen Bereichen Selbstvermarktung ist zulässig und durch 823 Abs. 1 BGB vermögensrechtlich geschützt 13

14 Berechnung des Schadensersatz Wahlrecht bei wirtschaftlicher Ausnutzung der Persönlichkeit: 1) konkreter Schaden 2) fiktive Lizenzgebühr (ggf. doppelte Lizenzgebühr) 3) Verletzergewinn 14

15 Vermarktungsfähige Bestandteile (in Sondergesetzen) 1. Das Recht am eigenen Namen 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Nachname, bekannte Vornamen oder Spitznamen: Jetzt aber ran Berti 2. Das Recht am eigenen Bildnis Stadionzeitung, Sammelbilder, 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG) 3. Unternehmerisches Kennzeichen CR (Christiano Ronaldo) im geschäftlichen Verkehr, 1 Markengesetz 15

16 Vermarktungsfähige Bestandteile (nach BGB) 4. Das Recht an der eigenen Stimme Podolski (satirische Nachahmung) 5. Das Recht an der eigenen Unterschrift Autogramme, Merchandising 6. Der eigene Körper als Werbefläche Sportbekleidung, Werbe-Tattoos 7. Recht am eigenen Datenbestand (str.) Internetdomain, Soziale Netze 16

17 Kommerzielle Verwertung Eintrittsgelder Fernseh- und Rundfunk Sponsoring Merchandising Sonstiges 17

18 Umsatz des FC Bayern im Jahr Millionen davon rund 110 Mio. durch Vermarktung von Persönlichkeitsrechten 18

19 Kernprobleme des Sponsoring Gefahr einer übermäßigen Einflussnahme des Sponsors => Kein Weisungsrecht des Sponsors ( 138, 242 BGB), aber der Sportler muss die Interessen seines Sponsors berücksichtigen ( 275 Abs. 3, 314 Abs. 2 S. 1 BGB) Grundsatz zur Haftung bei Negativeffekten: In guten wie in schlechten Tagen vgl. BGH v NJW 1997, 3304, 3308 Benetton I 19

20 Sonderregel für Bildberichterstattung Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit nach 22, 23 Kunsturhebergesetz => Geringerer Schutz für Bildnisse aus dem Zeitgeschehen 20

21 FC Chelsea Herr A. (Abramowitsch). Sie müssen B. (Ballack) nicht verkaufen. Kommen Sie lieber zur Bank mit 6 % Rendite 2008! Q.B. - Das neue Private Banking. 21

22 Satirische Werbung zu kommerziellen Zwecken mit zeitgeschichtlichem Bezug Die Bank übt in satirisch-spöttischer Form Kritik daran, welchen Einfluss Geld und Geldgeber auf den Fußballsport haben und dass das sportliche Schicksal von Vereinen und Spielern von den Auswirkungen der Finanzkrise abhängen kann. Das Thema ist für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsam und von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse 22

23 OLG Hamburg, 2. März U 125/09 Ballack verliert! Abbildung mit Text zu Werbezwecken ist ohne Einwilligung und ohne Entschädigung zulässig 23

24 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 24 Univ.- Prof. Dr. iur. Götz Schulze 24

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