13 b UStG Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge) bei Bauleistungen. Bauträgertag NRW 27. September 2011 Architektenkammer Düsseldorf

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1 Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge) bei Bauleistungen Bauträgertag NRW 27. September 2011 Architektenkammer Düsseldorf Boris Holup/ Saskia Brand 1

2 1. Anwendungsvoraussetzungen und Reichweite 2. Irrtum 3. Anzahlungen 4. Denkmalschutzabschreibung und Bescheinigung 5. Der Vorlagebeschluss des BFH beim EuGH 2

3 1. Anwendungsvoraussetzungen und Reichweite Gesetz in Kraft seit BMF-Schreiben vom / Hintergrund: Steuerausfallrisiken bei leistenden Unternehmen, deshalb: Reverse Charge Änderung der bisherigen Auffassung zum Anwendungsbereich BMF-Schreiben vom / Hinweis: Ausdehnung auf weitere Branchen vorgesehen, so erfolgt mit 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG (vgl. BMF-Schreiben vom ) auf bestimmte Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen 3

4 Regel zum Reverse Charge 13b Abs. 5 S. 2 Hs.1 i.v.m. Abs. 2 Nr. 4 UStG Für Bauleistungen schuldet der Leistungsempfänger (Auftraggeber) die Umsatzsteuer, wenn er ein Unternehmer ist, der seinerseits bezogene Bauleistungen erbringt. Dies gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung jedoch nur dann, wenn der Auftraggeber selbst im Zeitpunkt der Leistungserbringung nachhaltig Bauleistungen erbringt. Die Bauleistungen müssen mindestens 10% seiner Weltumsätze ausmachen. Anm.: Nach FG Münster (SK 3000/08 U) müssen die Bauleistungen nicht nachhaltig erbracht werden. (Revision läuft unter VR 37/10.) Für Bauleistungen eines ausländischen Unternehmers gilt vorrangig 13 b Abs. 5 S.1 i.v.m. Abs. 2 Nr.1 UStG: Wechsel der Steuerschuldnerschaft unabhängig von Bauleistungen des Leistungsempfängers. 4

5 Bauleistungen sind: Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung und Instandhaltung, Änderung, Beseitigung von Bauwerken dienen. Nicht: Planungs- und Überwachungsleistungen Katalog in UStAE 13.b.1 Absatz 3 9 Orientierung an 1 und 2 Baubetriebe-Verordnung 5

6 Bauleistungen sind grundsätzlich nicht: Grundstücksübertragungen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Nach geänderter Verwaltungsauffassung gilt für Werklieferungen i.s. des 3 Abs. 4 UStG die Umkehr der Steuerschuldnerschaft. (vgl. BMF-Schreiben vom ) Wesentlicher Fall der Werklieferung: Bauträger schließt Verträge mit Kunden bereits vor Fertigstellung. Vgl. BMF-Schreiben vom Vertrag nach Fertigstellung gilt als Lieferung, die unter das GrEStG fällt. Hinweis: Nach 13b.1 Abs. 9 Nr. 15 keine Bauleistungen: Reparatur und Wartungsarbeiten mit einem Nettoentgelt von 500, keine Stütze im Gesetz, fakt. Wahlrecht? 6

7 Klarstellung: Empfangene Leistung muss Bauleistung sein. Die Regel zum Reverse Charge gilt nur für Eingangsumsätze, die Bauleistungen betreffen. Sie gilt nicht für baufremde Leistungen z.b. Leistung des Steuerberaters. 7

8 10%-Grenze Leistungsempfänger erbringt nachhaltig Bauleistungen, wenn im vorangegangenen Jahr die Bauleistungen mehr als 10% seines Weltumsatzes ausgemacht haben (Grundregel 13b.1 Abs. 11 S.1 UStAE). oder er eine Freistellungsbescheinigung nach 48 b EStG für umsatzsteuerliche Zwecke vorlegt. 8

9 Maßgeblicher Zeitpunkt/ voraussichtlichen Bauleistungen UStAE 13b.1 Abs. 11 Satz 4 (geänderte Finanzveraltungsauffassung) Hat der Unternehmer zunächst keine Bauleistungen ausgeführt, und beabsichtigt er derartige Leistungen zu erbringen, ist er auch schon vor der erstmaligen Erbringung von Bauleistungen als bauleistender Unternehmer anzusehen, wenn er nach außen erkennbar mit ersten Handlungen zur nachhaltigen Erbringung von Bauleistungen begonnen hat und die Bauleistungen voraussichtlich mehr als 10% seines Weltumsatzes betragen werden. 9

10 Zur Verdeutlichung: Die Regelung in Abs. 11 Satz 4 gilt nur für Unternehmer, die bisher keine Bauleistungen erbracht haben. Beispiel: Steuerberater, der in 2011 als Bauträger tätig werden will und die Einheiten vor Fertigstellung veräußern will. Anwendung 13 b: ja, falls BMG größer 10% Sie gilt nicht für Unternehmer, die bisher schon Bauleistungen erbracht haben und die 10%-Grenze nicht überschritten haben. Beispiel: Mischunternehmen = Wohnungsunternehmen, das in 2010 Bauleistungen von 9% erbracht hat und in 2011 voraussichtlich die 10% Grenze überschreiten wird. Anwendung: 13 b: nein, es gilt die Grundregel des Abs. 11 S.1 UStAE. 10

11 Reichweite der Regelung Diese Regelung gilt unternehmer- bzw. gesellschaftsbezogen. Auch Eingangsumsätze für den nichtunternehmerischen Bereich sind erfasst. Die Regelung zum Reverse Charge bei Bauleistungen betrifft bei Mischunternehmen (z.b. Wohnungsunternehmen mit Bauträgertätigkeit) - wenn die 10%-Grenze überschritten wird die gesamte unternehmerische Betätigung. Im Organkreis gilt die Regelung nur für den Teil (Gesellschaft), der nachhaltig Bauleistungen erbringt. 11

12 Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlungen: Handlungsempfehlung bei Mischunternehmen zur Vermeidung der Anwendung des 13b im Nicht-Bauträgerbereich : Auslagerung in gesonderte Gesellschaft prüfen. Freistellungsbescheinigung nach 48b EStG zur Vorlage für umsatzsteuerliche Zwecke nutzen Kommunikation mit Subunternehmern Organisation des Rechnungswesens Kommunikation mit EDV-Partnern (Einrichtung 13b Kreditoren) 12

13 2. Irrtum: 1. Fallvariante: fehlerhaft angenommene Umkehr der Steuerschuldnerschaft (UStAE 13b.1. Abs. 23) Hat der Leistungsempfänger 13 b UStG angewandt, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen, ist dies nicht zu beanstanden, wenn sich beide Vertragspartner darauf geeinigt haben und der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert worden ist. Wenn der Bauträger (Leistungsempfänger) dem leistenden Unternehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung nach 48 EStG (für umsatzsteuerliche Zwecke) vorlegt, ist davon auszugehen, dass er nachhaltig Bauleistungen erbringt (UStAE 13b.1 Abs. 12). In diesem Fall ist der Leistungsempfänger auch dann Steuerschuldner, wenn er tatsächlich nicht nachhaltig Bauleistungen erbringt. 13

14 2. Fallvariante Fehlerhafte Verkennung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft Hat der Subunternehmer dem Bauträger Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt, obwohl ein Fall des 13 b vorlag, schuldet der Bauträger nach 13 b die Umsatzsteuer (zusätzlich), auch wenn er schon brutto bezahlt hat, und der Subunternehmer die USt erklärt und an das Finanzamt abgeführt hat. Risikobehafteter Fall: BP prüft einige Jahre nach Abschluss der Maßnahme beim Bauträger, Subunternehmer ist insolvent. Bauträger kann sich die an den Subunternehmer gezahlte Umsatzsteuer nicht erstatten lassen. Schlussfolgerung: für Bauträger risikobehafteter Irrtum Empfehlung: Frühzeitige Korrektur der Rechnungen (ggfs. Abtretung des USt- Erstattungsanspruchs an Bauträger) 14

15 Leistungen bis zum : Billigkeitsregelung gem. BMF-Schreiben vom In diesen Fällen wird es nicht beanstandet, wenn die Unternehmer bei vor dem erbrachten Umsätzen von einer Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind und der Umsatz in zutreffender Höhe versteuert wurde (= in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder in einer Steuererklärung für das Kalenderjahr angemeldet). Leistungen nach dem : Keine Billigkeitsregelung Schlussfolgerungen: Rechnungskorrekturen ab Technik: Abtretung des Steuererstattungsanspruchs des Subunternehmers an Bauträger Geplante Initiative des BFW: Erstattungsanspruch per gesetzlicher Regelung nicht an leistenden Unternehmer auszahlen zu lassen, sondern nur an Leistungsempfänger abzutreten. 15

16 3. Anzahlungen Änderungen des Gesetzes/ der Anwendungsregelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die ab Inkrafttreten der Änderung ausgeführt werden. Der Bauträger ist nach neuen Anwendungsregelungen der Finanzverwaltung ab unter den beschriebenen Voraussetzungen - Steuerschuldner. Das gilt auch insoweit, als die Steuer dafür nach 13 Abs.1 Nr. 1a Satz 4 UStG (Anzahlung) vor dem Inkrafttreten entstanden ist (und dann zunächst der Subunternehmer Steuerschuldner war). Die Steuer ist grundsätzlich zu berichtigen und zwar für den Voranmeldungszeitraum der Lieferung. 16

17 Beispiele Anzahlungen Anzahlung erhalten vor dem , Leistung erbracht nach dem Anzahlung: netto = / USt 19% = 1.900/ brutto Gesamtleistung: netto / USt 19% = 9.500/ brutto Gesetzliche Regelung: Bei der Berichtigung ist die Anzahlung grundsätzlich mit dem Bruttobetrag zu berücksichtigen, es sei denn, die Umsatzsteuer ist von dem Subunternehmer an den Bauträger erstattet worden. Nicht-Beanstandungs-/ Billigkeitsregelung (vgl. BMF-Schreiben vom ) Es wird so getan, als ob die Leistung vor dem erbracht worden ist (Teilleistung), soweit sie davor bezahlt worden ist. 17

18 Anzahlung Anzahlungen erhalten vor dem Leistung erbracht nach dem Rechnung über die Anzahlung Netto USt (19%) Summe

19 Anzahlung gesetzliche Regelung Anzahlungen erhalten vor dem Leistung erbracht nach dem Schlussrechung Netto USt geleistete Anzahlung zu zahlender Restbetrag Leistungsempfänger ist Steuerschuldner Hinweis: Steuerschuldner ist der Leistungsempfänger. Dieser muss x 19% = an sein Finanzamt zahlen. 19

20 Nicht-Beanstandungsregelung gem. BMF vom Anzahlungen erhalten vor dem Leistung erbracht nach dem Restrechnung Netto USt Summe Leistungsempfänger ist Steuerschuldner Hinweis, dass Steuerschuldner für die der Leistungsempfänger ist. Bauträger zahlt x 19% = an sein Finanzamt. Restrechnung gem. UStAE 14.9 Abs.11 S. 1 20

21 4. Denkmalschutzabschreibungen und Bescheinigung 13 b UStG und 7 i Abs. 2 EStG vgl. BMF-Schreiben vom Vgl. Praxishinweis von H.J. Beck in DStR Heft 36/2011 Falls die Umsatzsteuer zu den Kosten des Bauträgers zählt ergeben sich die ggfs. förderfähigen Kosten aus dem vom Subunternehmer in Rechnung gestellten Nettobetrag zuzüglich der von ihm an das Finanzamt gezahlten Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer zählt zu den Kosten, falls das Objekt eine Wohnung ist oder der Bauträger bei Verkauf eines Gewebeobjekts nicht optiert. Die Bescheinigungsbehörde darf also nicht nur den sich aus der vorgelegten Rechnung ergebenden Betrag bescheinigen, sondern muss diesem Betrag die darauf entfallende Umsatzsteuer hinzurechnen. 21

22 5. Der Vorlagebeschluss des BFH beim EuGH vom 30. Juni 2011 V R 37/10 EuGH-Vorlage zu den Voraussetzungen des Übergangs der Steuerschuld bei bezogenen Bauleistungen inländischer Unternehmer Fraglich ist im Wesentlichen, ob die deutsche Regelung im Einklang mit EU Recht steht, soweit sie Werklieferungen betrifft. Schlussfolgerung und Handlungsempfehlung: Bis zu einer Entscheidung sollte die gesetzliche Regelung weiter angewendet werden, Streitfälle jedoch offengehalten werden. 22

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