Universität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen. Verkehr- und Substanzsteuern Sommersemester 2011
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- Lisa Krämer
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1 Universität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre II: Verkehr- und Substanzsteuern StB Dipl.-Ök. Thorsten Vree
2 Agenda der 8. Veranstaltung Fehlerhafter Steuerausweis Unrichtiger Steuerausweis Unrichtiger Steuerausweis Rechnungsberichtigung Besteuerungsgrundlage Besteuerungszeitraum Besteuerungsverfahren Besteuerungsformen Seite 2
3 Fehlerhafter Steuerausweis Tatbestandsmerkmale 14c UStG 14c UStG Rechnung + gesonderter Steuerausweis - durch zum gesonderten Steuerausweis berechtigten Unternehmer - für tatsächlich ausgeführte Lieferung / sonstige Leistung - und Steuerausweis ist höher als Steuerschuld nach Gesetz - durch Nichtunternehmer oder - durch Unternehmer, der zum gesonderten Steuerausweis nicht berechtigt ist oder über nicht ausgeführte Leistung abrechnet Abs. 1: Unrichtiger Steuerausweis Abs. 2: Unberechtigter Steuerausweis Seite 3
4 Fehlerhafter Steuerausweis Tatbestandsmerkmale 14c UStG Abs. 1: unrichtiger Steuerausweis Steuerschuld nach Gesetz Ausgeführte Leistung ist nicht steuerbar / steuerfrei Gesetzlich geschuldete Steuer = keine Entgelt = Rechnungsbetrag steuerpflichtig Gesetzlich geschuldete Steuer = Entgelt x Steuersatz Entgelt = Rechnungsbetrag./. 1,07 (7% USt) bzw. 1,19 (19% USt) Seite 4
5 Fehlerhafter Steuerausweis Tatbestandsmerkmale 14c UStG Abs. 1: unrichtiger Steuerausweis Steuerschuld nach Gesetz 1. Unternehmer berechnet für eine steuerfeie Grundstücksvermietung eine Miete von (bei deren Ermittlung er 190 Umsatzsteuer eingerechnet hat) Entgelt = / gesetzlich geschuldete Steuer = 0,00 2. Unternehmer erteilt für ausgeführte Leistung (7%) eine Rechnung, in der er angibt und Steuer von 380 gesondert ausweist Entgelt = /. 1,07 = 2.224,30 gesetzlich geschuldete Steuer = 2.224,30 x 7% = 155,71 nach 14c Abs. 1 UStG geschuldete Steuer = 224,29 ( 380./. 155,71) Seite 5
6 Fehlerhafter Steuerausweis Tatbestandsmerkmale 14c UStG Abs. 1: unrichtiger Steuerausweis Steuerschuld nach Gesetz Fortsetzung Fall 2: 2. Der Unternehmer berichtigt Rechnung mit zu hohem Steuerbetrag ( 380) und weist bei unverändertem Entgelt von eine (richtige) 7%-ige Steuer von 140 gesondert aus Entgelt = /. 1,07 = gesetzlich geschuldete Steuer = x 7% = 140 Bisher geschuldete Steuer = 380 (gesetzlich + nach 14c) Steuererstattung = 240 ( 380./. 140) Hinweis: Zivilrechtlicher Anspruch Leistungsempfänger Seite 6
7 Fehlerhafter Steuerausweis Rechtsfolge 14c UStG Ausgewiesene Steuer (Abs. 2) bzw. Mehrsteuer (Abs. 1) wird geschuldet unabhängig von Vollständigkeit Rechnungsangaben 14 Abs. 4, 14a UStG 14c Abs. 1 UStG (unrichtig) wenn Entgelt in Rechnung ausgewiesen Steuerschuldner: (leistende) Unternehmer ( 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG) 14c Abs. 2 UStG (unberechtigt) Wenn Entgelt + RG-Aussteller in Rechnung angegeben Steuerschuldner: Aussteller der Rechnung ( 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG) Seite 7
8 Fehlerhafter Steuerausweis Rechtsfolge 14c UStG Entstehung der Steuer unrichtig ausgewiesen unberechtigt ausgewiesen 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG steuerpflichtige Leistung mit Ablauf VZ, in dem Leistung ausgeführt bzw. Entgelt vereinnahmt steuerfreie / nicht stb. Leistung mit Ausgabe Rechnung 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG mit Ausgabe Rechnung Seite 8
9 Unrichtiger Steuerausweis Berichtigungsverfahren 14c Abs. 1 Berichtigung unrichtiger Steuerausweis Berichtigung des ausgewiesenen Steuerbetrags möglich in dem VZ, in dem berichtigte Rechnung erteilt wurde durch schriftliche hinreichend bestimmte - Berichtigungserklärung ggü. Leistungsempfänger (muss dem Leistungsempfänger tatsächlich zugehen / Zusammenfassung mehrerer Berichtigungen in einer Korrekturmeldung möglich) 17 (1) UStG ist entsprechend anzuwenden Merke: Bei zu niedrigem Steuerausweis schuldet Unternehmer die gesetzlich vorgeschriebene Steuer (kein Fall des 14c (1)) Seite 9
10 Unrichtiger Steuerausweis Berichtigungsverfahren 14c Abs. 1 Merke: unrichtiger Steuerausweis Berichtigung 14c Abs. 1 UStG erstreckt sich auf die Berichtigung der ursprünglichen Rechnung! Wird hingegen der Kaufpreis aufgrund einer nachträglichen Vereinbarung wirksam herabgesetzt, liegt grundsätzlich eine Änderung der Bemessungsgrundlage vor ( 17 UStG); es bedarf keiner Berichtigung nach 14c Abs. 1 UStG, denn die ursprüngliche Rechnung ist richtig (Hinweis: 17 Abs. 4 UStG hier: Belegaustausch erforderlich!) Seite 10
11 Unrichtiger Steuerausweis Anwendungsfälle 14c Abs. 1 UStG Gutschriften, soweit Gutschriftsempfänger zu hohem Steuerausweis nicht widerspricht Berechnung Steuerbetrag von zu hohem Entgelt (z. B. verdeckter Preisnachlass) Ausstellung mehrerer Rechnungen für eine Leistung Kleinbetragsrechnungen ( 33 UStDV) zu hoher Steuersatz Fahrausweise ( 34 UStDV) zu hoher Steuersatz o. fälschliche Angabe Tarifentfernung > 50 km Seite 11
12 Unrichtiger Steuerausweis? 1. Unternehmer H verkauft dem Privatmann P einen Pkw für zzgl. 19% Umsatzsteuer. H nimmt einen gebrauchten Pkw des P für in Zahlung und stellt H eine Rechnung über zuzüglich Umsatzsteuer. 2. Unternehmer U1 verkauft an den Unternehmer U2 ein Patent für zzgl. 700 Umsatzsteuer (U1 ist zum gesonderten Steuerausweis berechtigt). U1 erteilt U2 eine Rechnung mit allen nach 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Angaben. 3. Unternehmer D vermietet für die Dauer von einer Woche einen Kraftomnibus an Unternehmer CH in Basel, welcher den Bus ausschließlich in der Schweiz einsetzt. D weist in seiner Rechnung an CH ein Entgelt von und Umsatzsteuer von 342 aus. Seite 12
13 Unrichtiger Steuerausweis? 4. Unternehmer U liefert dem Abnehmer A Büromöbel für dessen Unternehmen (Preis: zzgl. 380 USt) und einen Fernsehsessel (Preis: zzgl. 570 USt) für private Nutzung. U erteilt A eine Rechnung über die Lieferung von Büromöbeln und berechnet darin zzgl. 950 Umsatzsteuer (gesondert ausgewiesen). 5. Unternehmer U liefert einem Abnehmer A eine Maschine und stellt dafür zzgl Umsatzsteuer in Rechnung. Der Kunde nimmt 3% Skonto ( 357) in Anspruch und zahlt Der Blumenhändler Fleurix liefert im Dezember 2009 an Unternehmer Jungermann einen Strauß Lilien für den Empfangsbereich seines Geschäftsgebäudes und berechnet ihm 50 zzgl. 9,50 USt. Seite 13
14 Unberechtigter Steuerausweis Berichtigungsverfahren 14c Abs. 2 Berichtigung unberechtigter Steuerausweis Berichtigung möglich, soweit Gefährdung Steueraufkommen beseitigt RG-Aussteller erklärt unberechtigten Steuerausweis ggü. RG- Empfänger für ungültig schriftlicher Berichtigungsantrag bei für Besteuerung des Schuldners zuständigem FA Vollzug Berichtigung nach Zustimmung FA für den Besteuerungszeitraum, in dem Gefährdungslage beseitigt wurde 17 (1) ist entsprechend anzuwenden Seite 14
15 Unberechtigter Steuerausweis Berichtigungsverfahren 14c Abs. 2 Berichtigung Beseitigung Gefährdungslage Rechnungsempfänger hat Vorsteuerabzug nicht durchgeführt durchgeführt + zurückgezahlt Berichtigung für den Besteuerungszeitraum, in dem Steuer nach 13 Abs. 1 Nr. 4 entstanden ist Berichtigung für den Besteuerungszeitraum, in dem Gefährdung Steueraufkommen beseitigt worden ist Seite 15
16 Unberechtigter Steuerausweis Berichtigungsverfahren 14c Abs. 2 Berichtigung Zustimmung Finanzamt Finanzamt teilt dem Steuerschuldner mit in welcher Höhe für welchen Besteuerungszeitraum die Berichtigung vorzunehmen ist. Seite 16
17 Unberechtigter Steuerausweis Anwendungsfälle 14c Abs. 2 UStG Unternehmer erteilt Rechnung mit gesondertem Steuerausweis a. obwohl er nach 19 Abs. 1 UStG dazu nicht berechtigt ist. b. obwohl er eine Leistung nicht ausführt. Z. B. in Fällen des Schadensersatzes, dlfd. Posten, Verzugszinsen, Gewährleistung, Vertragsstrafe o. Schein- / Gefälligkeitsrechnungen. Angabe einer anderen, nicht erbrachten Leistung (unrichtige Leistungsbezeichnung) statt der tatsächlich ausgeführten Leistung. Die in Rechnungen mit ungenauer Leistungsbezeichnung ausgewiesenen Steuerbeträge für tatsächlich ausgeführte Leistungen werden nicht nach 14c Abs. 2 UStG geschuldet. Seite 17
18 Unberechtigter Steuerausweis Anwendungsfälle 14c Abs. 2 UStG Fortsetzung Unternehmer erteilt Rechnung mit gesondertem Steuerausweis b. obwohl er eine Leistung nicht ausführt. Angabe eines unzutreffenden Leistungsempfängers c. im Falle der Differenzbesteuerung (Verstoß gegen 14a Abs. 6 S. 2 UStG) Merke: Belege mit gesondertem Steuerausweis für Innenumsätze - bspw. innerhalb eines Organkreises sind unternehmensinterne Buchungsbelege, keine Rechnungen. Die darin ausgewiesene Steuer wird nicht nach 14c Abs. 2 UStG geschuldet. Seite 18
19 Unberechtigter Steuerausweis Anwendungsfälle 14c Abs. 2 UStG Nichtunternehmer weist in Abrechnungsdokument einen Steuerbetrag gesondert aus, bspw. a. Privatperson, b. Hoheitsbetrieb einer jpdör, c. Unternehmer, der eine Leistung abrechnet, die er nicht im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt hat. Ein Nichtunternehmer, der Steuer nach 14c Abs. 2 UStG schuldet, muss eine Voranmeldung für den VZ abgeben, in dem die Steuer entstanden ist ( 18 Abs. 4b i. V. m. Abs. 4a UStG). Außerdem ist eine Umsatzsteuererklärung für den Veranlagungszeitraum abzugeben. Seite 19
20 Unberechtigter Steuerausweis Anwendungsfälle 14c Abs. 2 UStG Unternehmer stellt seinem Auftraggeber a. Malerarbeiten in Büroräumen in Rechnung. Tatsächlich ausgeführt hat er Malerarbeiten in der Wohnung des Leistungsempfängers. b. eine Büromaschine in Rechnung. Tatsächlich geliefert hat er ein Fernsehgerät. a. + b.: Unrichtige Leistungsbezeichnungen / 14c Abs. 2 UStG c. unter Angabe der Baustelle Arbeiten wie gesehen und besichtigt in Rechnung. Ungenaue Leistungsbezeichnung / kein Fall des 14c Abs. 2 UStG Seite 20
21 Unberechtigter Steuerausweis Anwendungsfälle 14c Abs. 2 UStG Unternehmer U verkauft einen Pkw aus seinem Privatbereich und erteilt dem Käufer eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis Leistung ist nicht im Rahmen des Unternehmens ausgeführt / 14c Abs. 2 UStG Händler liefert PC an studierenden Sohn eines Unternehmers und gibt in der Rechnung den Vater als Leistungsempfänger an. Unzutreffender Leistungsempfänger / 14c Abs. 2 UStG Seite 21
22 Rechnungsberichtigung 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG 31 Abs. 5 UStDV Rechnungsberichtigung Merke: Die Berichtigung einer Rechnung aufgrund eines unrichtigen / unberechtigten Steuerausweises ( 14c UStG) ist zu unterscheiden von einer Berichtigung wg. fehlender / unzutreffender Rechnungsangaben ( 14 Abs. 6 Nr. 5, 31 Abs. 5 UStDV). Diese Vorschrift soll dem Rechnungsempfänger helfen, eine Rechnung mit allen Pflichtangaben nach 14 Abs. 4, 14a UStG zu erhalten, weil nur aus einer solchen Vorsteuerabzug möglich ist. Seite 22
23 Rechnungsberichtigung 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG 31 Abs. 5 UStDV Rechnungsberichtigung Diese Regelung erlaubt eine unproblematische Ergänzung fehlender Angaben Berichtigung unzutreffender Angaben (bspw. schlichter Schreib- / Rechenfehler) i. S. einer Richtigstellung von technischen Fehlern und / oder offenbaren Unrichtigkeiten Seite 23
24 Besteuerungszeitraum grds. das Kalenderjahr, 16 Abs. 1 Satz 2 UStG (d.h. auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr) Ausnahmen, z.b. - Bei nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, die auf elektronischem Weg erbrachte sol an Privatpersonen mit Sitz im Gemeinschaftsgebiet haben, die die sog. Ein-Ort- Registrierung anwenden ( 16 Abs. 1a UStG) - Bei unternehmerischer Tätigkeit nur während eines Teil des Kalenderjahres ( 16 Abs. 3 UStG) - Aufgrund Entscheidung des Finanzamtes bei Gefährdung des Einganges der Umsatzsteuer oder bei Einverständnis des Unternehmers ( 16 Abs. 4 UStG) Seite 24
25 Besteuerungsgrundlage Summe der Umsätze gem. 1 Abs. 1 Nr. 1 + Nr. 5 UStG, soweit - die Umsatzsteuer in dem Besteuerungszeitraum entstanden ( 13 UStG) und - der Unternehmer Steuerschuldner ( 13a, 13b UStG) für die entstandene Umsatzsteuer ist Hinzurechnung der Umsatzsteuer, die geschuldet wird, u.a. weil - der Steuerpflichtige als Abnehmer dem innergemeinschaftlich liefernden Unternehmer unrichtige Angaben gemacht hat ( 6a Abs. 4 UStG) - der Steuerpflichtige die Steuer unrichtig oder unberechtigt ausgewiesen hat ( 14c UStG) Absetzung der Vorsteuerbeträge gem. 15, 15a UStG Seite 25
26 Besteuerungsformen Besteuerungsformen Grundsatz der Sollbesteuerung = Umsatzsteuer berechnet sich nach vereinbarten Entgelten ( 16 Abs. 1 Satz 1 UStG) Ausnahme: Istbesteuerung = USt berechnet sich nach vereinnahmten Entgelten ( 20 UStG) Wechsel zwischen den Besteuerungsformen grds. möglich, wobei Abgrenzung zwischen bereits versteuerten und noch zu versteuernden Leistungen erforderlich (Keine Doppel- oder Nicht- Erfassung) Weitere Besteuerungsformen (Beförderungseinzelbesteuerung, Fahrzeugeinzelbesteuerung) Seite 26
27 Besteuerungsformen Verfahren der Istbesteuerung Berechnung der USt bei Lieferungen und sonstigen Leistungen nach vereinnahmten Entgelten ( 13 Abs. 1 Nr. 1b UStG) - USt entsteht mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist, auf den Zeitpunkt der Leistungsausführung bzw. Rechnungsstellung kommt es nicht an - Voraussetzungen des 20 UStG Antrag des Unternehmers und Gesamtumsatz ( 19 Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als oder der Unternehmer ist von der Verpflichtung Bücher zu führen nach 148 AO befreit oder er ist Freiberufler i.s.d. 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG Seite 27
28 Besteuerungsverfahren Veranlagungssteuer Abgabe einer Steuererklärung erforderlich Voranmeldungsverfahren zur Ermittlung von Vorauszahlungen auf die Steuerschuld des Besteuerungszeitraums ( 18 Abs. 1 Satz 1 UStG) Voranmeldungszeiträume ( 18 Abs. 2 UStG) - Grds. Kalendervierteljahr - Steuer des vorangegangenen Kalenderjahrs > (ab : 7.500): Kalendermonat - Steuer des vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 512 (ab : 1.000): Möglichkeit seitens des FA zur Befreiung von Abgabe der Voranmeldungen + Entrichtung Vorauszahlungen - Für Neu-Unternehmer stets Kalendermonat - Bei Überschuss zugunsten des Stpfl. von mehr als (ab : 7.500): Nach Wahl des Unternehmers Kalendermonat zulässig Dauerfristverlängerung von 1 Monat ggf. mit Sondervorauszahlung ( UStDV) Seite 28
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