Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht

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1 Liebe Leserin, lieber Leser, zunächst ein Hinweis in eigener Sache: Nach der Homepage erstrahlt nun auch unser Newsletter in einem neuen Design; wir hoffen, es gefällt Ihnen genauso gut wie uns! Inhaltlich haben wir für Sie - wie gewohnt - einen Leitartikel sowie aktuelle Rechtsprechung zusammengestellt. Nachdem die in unserer Juli-Ausgabe besprochene Entscheidung des BGH zur Abmahnfähigkeit unwirksamer AGB (Urteil vom 31. Mai 2012, Az. I ZR 45/11) sowohl in den Rückmeldungen unserer Leserschaft als auch in der juristischen Literatur hohe Wellen geschlagen hat, haben wir uns entschieden, das Urteil und seine Konsequenzen im Rahmen der aktuellen Ausgabe genauer zu beleuchten. Wir werten das Urteil dort insbesondere in dem Kontext der bisherigen Rechtsprechung und zeigen zudem auf, mit welchen Folgen, insbesondere im Hinblick auf den B2B-Verkehr, künftig zu rechnen sein wird. Im Rechtsprechungsteil unseres Newsletter finden Sie einen Überblick über aktuelle Urteile aus dem Bereich des Handelsund Wettbewerbsrechts. Hervorzuheben ist ein Urteil des OLG Brandenburg, das sich am Beispiel einer handschriftlich ergänzten Vertragsklausel sehr anschaulich und umfassend mit der Abgrenzung zwischen AGB und Individualvereinbarung auseinandersetzt. Eine interessante Lektüre wünscht Ihr HLFP-Team Handels- und Wettbewerbsrecht Inhalt Abmahnwelle wegen unwirksamer AGB durch neue BGH-Entscheidung? Mit aktueller Entscheidung (31. Mai 2012 Az. I ZR 45/11) hat der BGH die Abmahnfähigkeit unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht nur ein weiteres Mal bestätigt, sondern seine bisherige Rechtsprechung hierzu merklich ausgedehnt. Nachdem sein Urteil aus dem Jahr 2010 (31. März Az. I ZR 34/08) schon dafür sorgte, dass immer mehr Unternehmen die Abmahnung von Wettbewerbern wegen unwirksamer AGB als probates Mittel zur Schwächung der Marktposition des anderen für sich entdeckten, dürfte diese Entwicklung durch die Entscheidung aus dem Mai diesen Jahres - zumindest für AGB im B2C-Verkehr, jedoch mit deutlicher Tendenz auch in Richtung B2B-Verkehr - noch erheblich forciert werden. Das macht es erforderlich, der Gestaltung (und Erhaltung) wirksamer AGB einen höheren Stellenwert einzuräumen, als es bisher noch in vielen Unternehmen der Fall ist. Dies gilt im Übrigen nicht nur vor dem Hintergrund der bloßen Abmahnproblematik. Eng verknüpft mit dem Einsatz unwirksamer AGB ist zudem ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko, insbesondere für die Geschäftsleitung. Darüber hinaus führt die Unwirksamkeit von AGB oft zum Verlust von Wettbewerbsvorteilen, die sich das Unternehmen möglicherweise in mühsamen Verhandlungen über die Einbeziehung eben dieser Vertragsbedingungen geschaffen hat bzw. schaffen wollte. Leitartikel - Abmahnwelle wegen unwirksamer AGB durch neue BGH-Entscheidung? 1 Rechtsprechung 5 1

2 Newsletter April 2012 Newsletter Arbeitsrecht Handels- und Wettbewerbsrecht Sinn und Zweck von AGB AGB haben im heutigen Geschäftsverkehr eine enorm hohe Bedeutung. Sie dienen in erster Linie dazu, zugunsten des AGB- Verwenders von den gesetzlichen Vorgaben abweichende vertragliche Regelungen zu treffen, die oft nicht nur nützlich sondern essentiell notwendig sind. Exemplarisch sei nur auf die Regelung einer Haftungsbeschränkung verwiesen, die insbesondere bei schadensanfälliger Ware ein absolutes must-have ist und im Falle der Unwirksamkeit zu Haftungsfällen mit teilweise existenzbedrohenden Ausmaßen führen kann. Gleiches gilt etwa im Hinblick auf Gewährleistungsregelungen, Wettbewerbsverbote, Geheimhaltungsregelungen, Leistungsänderungsvorbehalte, Preisanpassungsklauseln und Vertragsstrafen, um nur einige weitere Beispiele von Klauseln zu nennen, die aus vielen Verträgen des heutigen Wirtschaftsverkehrs nicht mehr wegzudenken sind. Abgrenzung zur Individualvereinbarung Oft wird das Risiko unwirksamer AGB schlichtweg übersehen. Schließlich gilt in Deutschland das Prinzip der Vertragsfreiheit. Zunächst einmal steht es also jedem frei, seinen Vertragspartner und den Vertragsinhalt frei zu bestimmen. Dies wird nur in Ausnahmefällen eingeschränkt (insbesondere Gesetzesverstoß, Sittenwidrigkeit). Dieser weite Gestaltungsspielraum gilt jedoch nur für Individualvereinbarungen. Liegen AGB vor, haben Gesetzgeber und Rechtsprechung erheblich engere Wirksamkeitsgrenzen gesetzt. Und sie verfolgen diese harte Linie konsequent weiter. Das Problem liegt nicht selten bereits darin, dass die die Vertragsbedingungen einbringende Partei sich in dem sicheren Hafen der Gestaltungsfreiheit von Individualvereinbarungen wähnt. Die Bezeichnung des Vertrags oder der Klauseln spielt bei der Abgrenzung zunächst keine Rolle. Grundsätzlich können alle Verträge (zum Beispiel auch Rahmenverkaufs- und Rahmeneinkaufsverträge, Lieferverträge oder Vertriebsverträge, Geheimhaltungsvereinbarungen und sonstige standardmäßig eingesetzte Vertragswerke), die für eine mehrfache Verwendung konzipiert sind, unter das AGB-Recht fallen. Nicht leichter macht es, dass die Rechtsprechung die Anforderungen an das Vorliegen einer Individualvereinbarung (in Abgrenzung zu AGB) laufend erhöht. So genügt es beispielsweise für ein Aushandeln des (Individual-) Vertrags nicht mehr, dass der Vertragsinhalt bzw. einzelne Vertragsklauseln zwischen den Vertragsparteien erörtert oder erläutert werden und sich der Vertragspartner mit den Klauseln einverstanden erklärt. Ausgehandelt ist eine Vertragsbedingung nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH nur, wenn der Verwender die betreffenden Klauseln inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Vertragspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen mit der realen Möglichkeit einräumt, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (vgl. hierzu auch die in diesem Newsletter vorgestellte Entscheidung des OLG Brandenburg, wonach selbst ein handschriftlich hinzugefügter und von beiden Parteien separat unterzeichneter Zusatz mit Verweis auf ein Aushandeln nicht ausreichend ist). Hinzukommt, dass über jede Vertragsklausel verhandelt und der Vertragspartner regelmäßig über die Folgen der rechtlichen Regelungen sogar belehrt werden muss. Schwindende Grenzen B2C B2B Letztendlich wird es damit immer schwieriger, die Anwendbarkeit des strengen AGB-Rechts zu umgehen. Die Individualvereinbarung wird zur aussterbenden Gattung. Befindet man sich in dem Anwendungsbereich des AGB-Rechts, ist hinsichtlich der gesetzlichen Vorgaben zwischen B2C-Verkehr (Unternehmer-Verbraucher) und B2B-Verkehr (Unternehmer-Unternehmer) zu unterscheiden. Letzterer muss sich in erster Linie an den Vorgaben der Inhaltskontrolle gemäß 307 BGB orientieren, bei Ersterem treten die strengen Regeln der 308, 309 BGB hinzu. Allerdings ist eine deutliche Tendenz in der Rechtsprechung des BGH zu verzeichnen, die Wertungsgesichtspunkte aus den B2C- Regeln der 308, 309 BGB zunehmend in die Inhaltskontrolle von Vertragsbedingungen aus dem B2B-Verkehr nach 307 BGB einfließen zu lassen. Besonders deutlich wird dies in der sogenannten Gleichschritt-Entscheidung des BGH vom 19. September 2007 (Az. VIII ZR 141/06). In dem dort entschiedenen Fall aus dem B2B-Bereich enthielt der vom Verkäufer formularmäßig genutzte Vertrag eine umfassende Haftungsausschlussklausel, unter anderem mit einem Ausschluss für die Haftung wegen grober Fahrlässigkeit. Eine solche Klausel stellt in einem Vertrag mit einem Verbraucher einen Verstoß gegen 309 Nr. 7b BGB dar. Je- 2

3 doch auch in der B2B-Konstellation ist der BGH von einer unangemessenen Benachteiligung (nach 307 BGB) ausgegangen. Nun ist diese Rechtsfolge (auch) im B2B-Verkehr hinlänglich bekannt, interessant ist jedoch die Begründung des BGH: Der BGH hat hierzu ausgeführt, dass der Umstand der Unwirksamkeit einer AGB-Klausel gegenüber Verbrauchern gemäß 309 BGB ein Indiz dafür darstellt, dass sie auch gegenüber Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam ist. Eine ähnliche Gleichstellung des Rechtsverkehrs zwischen Unternehmen im Bereich des AGB-Rechts ist auch für andere Klauseln zu erwarten. Unwirksame AGB als Wettbewerbsverstoß All dies führt zu einem hohen Unwirksamkeitspotential vertraglicher Regelungen. Konsequenz ist, insbesondere im Hinblick auf die diesbezüglichen Tendenzen in der aktuellen BGH-Rechtsprechung, nunmehr nicht selten eine Abmahnung wegen UWG-Verstoßes. Bereits seit Einführung des AGB-Gesetzes (dem Vorgänger der heutigen 305 bis 310 BGB) konnten bestimmte Verbände gegen unwirksame Klauseln in B2C-AGB mit Abmahnungen vorgehen und strafbewehrte Unterlassungserklärungen erzwingen. Heute ergibt sich dies aus dem Unterlassungsklagegesetz (UKlaG). Diese noch relativ beschränkte Möglichkeit der Ahndung unwirksamer AGB wurde nunmehr durch die Möglichkeit der Subsumtion des Einsatzes unwirksamer AGB unter das UWG erheblich erweitert. Abmahnung durch Wettbewerber Bisherige Rechtslage Unklar war bisher, ob auch Wettbewerber wegen unwirksamer AGB gegen ihre Konkurrenten vorgehen können. Wettbewerber sind als solche nicht aus dem UKlaG anspruchsberechtigt. Erforderlich wäre vielmehr eine Anspruchsgrundlage aus dem UWG. Insoweit kommen die 8 i.v.m. 4 Nr. 11 UWG in Betracht. Nach 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Ob es sich bei AGB um eine Marktverhaltensregelung in diesem Sinne und damit im Falle der Unwirksamkeit um eine abmahnfähige Wettbewerbshandlung handelt, war bis vor kurzem in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch hoch umstritten. So sahen beispielsweise das OLG Hamburg und das OLG Köln unwirksame AGB vor dem Hintergrund des Erfordernisses einer Marktverhaltensregelung nur dann als unlautere und damit abmahnfähige Wettbewerbshandlung im Sinne des 4 Nr. 11 UWG an, wenn sich die in Rede stehende Klausel bereits bei der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers auswirkt. Eine Klausel, die sich erst bei oder nach Ausführung des Vertrages auswirkt, stellte hiernach keine Marktverhaltensregelung dar. Aus dem Raster abmahnfähiger (unwirksamer) AGB fielen damit insbesondere Klauseln, die Fälle der Leistungsstörung regelten (Gewährleistung, Haftung). Das KG Berlin wie auch das OLG Frankfurt subsumierten hingegen auch unwirksame Leistungsstörungsregelungen unter 4 Nr. 11 UWG und begründeten dies unter anderem mit der korrespondierenden EU-Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, die auch für die Phase der Vertragsdurchführung gilt. Sämtliche Entscheidungen ergingen allerdings ausschließlich zum B2C-Verkehr. Ein erstes Machtwort sprach der BGH im Jahre In seiner Entscheidung vom 31. März Az. I ZR 34/08 wertete er eine unwirksame Gewährleistungsklausel in einem Verbrauchsgüterkaufvertrag als Wettbewerbsverstoß im Sinne des 4 Nr. 11 UWG und bejahte den Unterlassungsanspruch des Konkurrenten. Der BGH setzte damit ein erstes deutliches Zeichen dahingehend, dass zumindest im B2C-Verkehr auch unwirksame AGB, die den Bereich der Leistungsstörung betreffen, nach dem UWG abmahnfähig sind. Aktuelles BGH-Urteil Einen Schritt weiter gegangen ist der BGH nunmehr mit seinem Urteil vom 31. Mai 2012 (Az. I ZR 45/11). Dort hatte ein Onlinehändler einen auf demselben Gebiet (Verkauf von Ersatzteilen für Geländefahrzeuge) tätigen Mitbewerber aufgrund einer Vielzahl von unwirksamen AGB-Klauseln abgemahnt. Entscheidungsrelevant waren insbesondere Verstöße gegen die 307, 308 Nr. 1, 309 Nr. 7a BGB (hinsichtlich der Einzelheiten verweisen wir auf die Fallbesprechung im Rechtsprechungsteil der Juli-Ausgabe unseres Newsletter). Das entscheidende Novum war, dass der BGH sämtliche Verstöße als wettbewerbsrelevante Handlung im Sinne des 4 Nr. 11 UWG wertete und damit das gesamte Spektrum des AGB-Rechts, BGB, der lauterkeitsrechtlichen Kontrolle unterwarf. 3

4 Newsletter April 2012 Arbeitsrecht Damit muss nunmehr zumindest im B2C-Verkehr davon ausgegangen werden, dass künftig jede unwirksame AGB-Klausel einen UWG-Verstoß darstellt und von Wettbewerbern abgemahnt werden kann. Signalwirkung für B2B-AGB? Fraglich ist, inwieweit der aktuellen B2C-Entscheidung des BGH eine Signalwirkung auch für den B2B-Verkehr beigemessen werden muss. In seiner Entscheidung macht der BGH die Eigenschaft als Marktverhaltensregelung im Sinne des UWG daran fest, dass Verbraucher abgehalten werden könnten, ihre berechtigten Ansprüche geltend zu machen. Ein Verbraucher könne nicht ohne weiteres einschätzen, ob eine AGB-Klausel wirksam ist oder nicht und so möglicherweise Ansprüche, die ihm eigentlich zustehen, nicht geltend machen. Dies führe zu einem den Wettbewerb verzerrenden Vorteil für den Verwender unwirksamer AGB. Zwar kann im B2B-Verkehr ein höheres rechtliches Verständnis vorausgesetzt werden, so dass hier möglicherweise eher erwartet werden darf, dass unwirksame AGB erkannt und dementsprechend hierdurch (unwirksam) ausgeschlossene Ansprüche dennoch durchgesetzt werden. Zum einen ist jedoch zu berücksichtigen, dass im unternehmerischen Verkehr die Unwirksamkeit einer Klausel nicht selten noch schwieriger zu erkennen ist als im B2C-Verkehr. Schließlich fehlen dort die Kataloge der 308 und 309 BGB, die explizit vorgeben, unter welchen Voraussetzungen eine Klausel unwirksam ist. Zum anderen hat der BGH insbesondere in der oben dargestellten Gleichschritt-Entscheidung deutlich gemacht, dass Wertungsgesichtspunkte aus dem B2C-Verkehr regelmäßig indiziell auch Anwendung im B2B-Verkehr finden. Letztendlich ist zu berücksichtigen, dass der BGH in seiner aktuellen Entscheidung ausdrücklich auch den 307 BGB und damit die für den B2B-Verkehr maßgebliche Regelung in die wettbewerbsrechtliche Relevanz einbezogen hat. Damit sind der Übertragbarkeit des Votums der Abmahnfähigkeit unwirksamer AGB auf den B2B-Verkehr Tür und Tor geöffnet. Es dürfte nur eine Frage der Zeit sein, bis sich dies explizit in einer Entscheidung wiederfindet. Fazit Die Gefahr, wegen unwirksamer AGB abgemahnt zu werden, ist nochmals ganz erheblich gestiegen. Allein die Prominenz des aktuellen BGH-Urteils, das in der juristischen Literatur bereits heiß diskutiert wird, und die dortige Erweiterung des Abmahnspielraums werden in Kürze entsprechende Auswirkungen im Wirtschaftsverkehr zeigen. Insbesondere neue Unternehmen, die versuchen, auf einem umkämpften Markt Fuß zu fassen, werden mit ihren AGB in den Fokus bereits etablierter Wettbewerber oder solcher Konkurrenten, die ebenfalls gerade erst auf den Markt drängen, geraten. Damit ist es noch wichtiger geworden, bei der Erstellung von AGB die zahlreichen von Gesetzgebung und Rechtsprechung herausgebildeten Wirksamkeitserfordernisse zu kennen und dann auch zu berücksichtigen. Gleichermaßen erforderlich ist es, sich mit den bestehenden Anpassungserfordernissen auseinanderzusetzen, die der ständigen Fortbildung der AGB-rechtlichen Anforderungen in der Rechtsprechung geschuldet sind. Disclaimer Diese Veröffentlichung hat den Stand 15.. Die darin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und ohne vorherige Beratung im Einzelfall nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Sie ersetzen insbesondere keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen wird keine Haftung übernommen. Impressum Hoffmann Liebs Fritsch & Partner, Kaiserswerther Straße 119, Düsseldorf Als Verantwortlicher im Sinne des 55 RStV steht Ihnen zur Verfügung: Claus Eßers, Hoffmann Liebs Fritsch & Partner, Kaiserswerther Straße 119, Düsseldorf, Die Rechtsanwälte Hoffmann Liebs Fritsch & Partner sind Mitglieder der skammer Düsseldorf und durch die Präsidenten des Landgerichts Düsseldorf sowie des Oberlandesgerichts Düsseldorf als solche in Deutschland zugelassen. Sie unterliegen berufsrechtlichen Regelungen. Diese werden auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer bereitgehalten. 4

5 Rechtsprechung Zur Frage des Aushandelns von Vertragsklauseln und der Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe in Höhe von 10% der Netto- Abrechnungssumme in Bauverträgen OLG Brandenburg, Urteil vom 4. Juli 2012 Az.: 13 U 63/08 Das OLG Brandenburg hatte im Zusammenhang mit einer Werklohnklage aus einem VOB/B-Bauvertrag unter anderem über die Wirksamkeit einer Vertragsstrafenregelung zu entscheiden. Insoweit war zunächst eine Wertung darüber zu treffen, ob die Vertragsstrafenklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung zu behandeln ist oder aber eine Individualvereinbarung darstellt. In dem streitgegenständlichen Fall hatten die Parteien den ursprünglich in dem Vertragsformular vorgesehenen Klauseltext zur Vertragsstrafe gestrichen und handschriftlich die gleiche Regelung an anderer Stelle unter Sonstige Vereinbarungen eingefügt. Ergänzt wurde dort zudem der Hinweis, die Vertragsstrafe sei verhandelt worden und gelte als zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart. In seinem Urteil verneint das OLG Brandenburg im Ergebnis das Vorliegen einer Individualvereinbarung, da trotz der dargestellten Vorgehensweise der Parteien das erforderliche Aushandeln nicht gegeben sei. Von einem Aushandeln könne nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Vertragsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Der Verwender müsse sich also deutlich und ernsthaft zu der gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären. Hieran mangele es in dem zu entscheidenden Fall, so das OLG Brandenburg. Dort hatte die Klägerin das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten bestritten und vorgetragen, der handschriftliche Text sei ihr lediglich vorgesetzt und nicht ausgehandelt worden. Soweit die Beklagte behauptet, man habe sich mit Vertretern der Klägerin zusammengesetzt und alle Einzelheiten des Vertrages durchgesprochen und verhandelt, ergebe sich - unter Berücksichtigung des Inhaltes der schriftlichen Vereinbarung - ein Aushandeln der Vertragsstrafe im Einzelnen selbst aus diesem Vorbringen nicht, so das OLG Brandenburg. Es werde auch nicht dargelegt, wann und mit welchen Vertretern der Klägerin ein derartiges Aushandeln bei welchen zur Disposition stehenden Vertragsvarianten erfolgt sein soll. Im Ergebnis müsse daher von einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund stelle die Vertragsstrafenvereinbarung jedoch einen Verstoß gegen 307 BGB dar, da der vorgesehene Höchstsatz von 10% der Netto-Abrechnungssumme den Vertragspartner unangemessen benachteilige. Eine geltungserhaltende Reduktion finde nicht statt. Die Obergrenze der Vertragsstrafe müsse sich daran messen lassen, ob sie generell und typischerweise in Bauverträgen angemessen ist. Nach diesem Maßstab sei im Bauvertrag eine im Falle verzögerter Fertigstellung anfallende Vertragsstrafe, deren Obergrenze 5% der Auftragssumme überschreitet, unangemessen. Zur Frage der Wirksamkeit einer Klausel, die dem Verwender eine nachträgliche Erhöhung des Nutzungsentgelts ermöglicht BGH, Urteil vom 27. Juni Az.: 12 ZR 93/10 Der BGH hatte über die Wirksamkeit einer Klausel in einem mietähnlichen Dauerschuldverhältnis (Vertrag über die Nutzung einer Wasserstraße), die die Möglichkeit einer späteren einseitigen Änderung des Nutzungsentgelts vorsah, zu entscheiden. Nach dem Wortlaut der Klausel prüft der Klauselverwender nach Ablauf von jeweils drei Jahren, ob das Nutzungsentgelt noch ortsüblich oder sonst angemessen ist. Bei einer Änderung darf er den zusätzlich oder weniger zu zahlenden Betrag nach billigem Ermessen ( 315 BGB) neu festsetzen. Der BGH sieht hierin keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners. Vielmehr handele es sich um eine wirksame Vereinbarung zum Zwecke der Wertsicherung der Miete bzw. des Nutzungsentgelts. Zwar sei eine Inhaltskontrolle nicht durch 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Denn durch die Einräumung und nähere Ausgestaltung des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts, das eine Vertragspartei zu einer Preisanpassung berechtigt, werde von dem Grundsatz abgewichen, dass Leistung und Gegenleistung bereits im Vertrag (verbindlich) festzulegen sind. Im Ergebnis sei die Klausel jedoch als wirksam zu bewerten. Bei einer Mietanpassungsklausel erfordere das Transparenzgebot eine verständliche Formulierung, die insbesondere den Anlass der Mietänderung, die Bezugsgrößen sowie den Umfang der Mietanpassung umschreibt. Dem werde die streitgegenständliche Klausel gerecht. Ausreichend sei insbesondere die Anknüpfung an 5

6 die Ortsüblichkeit. Unter dem orts- und marktüblichen Mietzins verstehe man denjenigen Mietzins, der für vergleichbare Objekte bei einem Vertragsneuabschluss üblicherweise gefordert und gezahlt werde. Der ebenfalls bei der Klauselformulierung verwendete Begriff der Angemessenheit erfasse erkennbar die Fälle, bei denen, unabhängig von einer Veränderung der ortsüblichen Miete, das von den Parteien bei Vertragsschluss vorausgesetzte Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufgrund von sonstigen Veränderungen, etwa durch die allgemeine Preisentwicklung, nicht mehr gewahrt ist. Auch dies sei hinreichend transparent. Eine genauere Bezeichnung des Anlasses für eine Mietanpassung erfordere das Transparenzgebot nicht. Auch die Möglichkeit der Anpassung nach billigem Ermessen ( 315 BGB) verstoße nicht gegen das Transparenzgebot, so der BGH. Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf 315 BGB werde der Klägerin nicht nur ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des 315 Abs. 1 BGB eingeräumt, sondern der Ausübung dieses Rechts verbindlich der Maßstab des 315 Abs. 1 BGB zugrunde gelegt. Der durch die Klausel eingeräumte Ermessensspielraum werde durch den Begriff der Billigkeit hinreichend begrenzt und hinreichend bestimmt. Ausdrücklich weist der BGH entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung nochmals darauf hin, dass eine Preisanpassungsklausel dann einer Inhaltskontrolle gemäß 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht Stand halte, wenn sie dem Verwender die Möglichkeit bietet, seinen Gewinn einseitig zu Lasten des Vertragspartners zu vergrößern. Dies sei bei der streitgegenständlichen Klausel jedoch nicht der Fall, insbesondere da diese auch die Möglichkeit einer Herabsetzung der Miete vorsieht. Unzulässige AGB-Klausel über Gebühren für Kartensperrung OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2012 Az.: I-6 U 195/11 Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Klausel eine Entgeltklausel sei, die als sog. Preisnebenabrede einer Inhaltskontrolle nach 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unterliegt. Nach Ansicht der Düsseldorfer Richter liege in der Klausel im Grundsatz eine kontrollfähige Abweichung von gesetzlichen Vorschriften, da die Beklagte Entgelte für eine Leistung verlange, die eine eigene Pflicht der Bank als Klauselverwender darstelle. Die hier beanstandete Klausel berechtige die Bank dazu, Entgelte für solche Leistungen zu erheben, zu deren Erbringung die Bank schon kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet sei bzw. die sie im eigenen Interesse vornehme. Bereits aus der girovertraglichen Schutz- und Treuepflicht ergebe sich vorliegend, dass die Bank dazu verpflichtet sei, bei Missbrauch bzw. bei sonstigem Fehlverhalten der Kunden die Kontokarte sperren zu lassen. Sie nehme daher insbesondere eigene Interessen wahr. Die Überwälzung der Kosten für die Wahrnehmung dieser eigenen Interessen auf ihre Kunden durch eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei eine unangemessene Benachteiligung und verstoße gegen 307 BGB. Der auf die Unterlassung des Einsatzes der beanstandeten Klausel gerichteten Klage wurde durch das OLG Düsseldorf stattgegeben. Zudem hat die beklagte Bank die Kosten der Abmahnung zu tragen. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf liegt damit im Trend aktueller obergerichtlicher Rechtsprechung, die dem einseitigen Auferlegen von Kostenpauschalen an Kunden im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen sehr kritisch gegenübersteht. Es muss hierbei stets überprüft werden, ob die entsprechende Kostenübertragung aufgrund des gegenseitigen Pflichtenkreises generell zulässig ist. Zudem muss beachtet werden, dass entsprechende Kostenpauschalen nur dann zulässig sind, wenn sie die tatsächlich anfallenden Mehrkosten widerspiegeln. Eine darüber hinausgehende Kompensation für z.b. bereits vorgehaltene Arbeitsmittel oder Mitarbeiterkosten kann über eine entsprechende Klausel nicht verlangt werden. Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank geprüft, die ihren Kunden für die Sperrung ihrer Kontokarte Gebühren in Höhe von EUR 10,00 auferlegten. Die Gebühr sollte immer dann anfallen, wenn die Sperrung im Kundenauftrag oder auf Veranlassung der Bank geschah und der Anlass zur Kartensperrung vom Kunden zu vertreten war. Unlautere Werbung mit OLG-Zulassung OLG Köln, Urteil vom 22. Juni Az.: 6 U 4/12 Das OLG Köln hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage befasst, ob die Aussage eines s auch zugelassen am OLG Frankfurt wettbewerbsrechtlich unlauter ist. Der beklagte hatte den entsprechenden Slogan auf seinem Briefpapier abgedruckt. Die Klägerin, die als ssozietät Wettbewerberin des beklagten s ist, begehrt mit ihrem Antrag die Unterlassung der Verwendung des 6

7 Hinweises auf die Zulassung zum OLG Frankfurt. Team Handels- und Wettbewerbsrecht Das OLG Köln gab der Klägerin Recht und verurteilte den zur Unterlassung sowie zur Kostentragung in Bezug auf die vorgerichtlich ausgesprochene Abmahnung. Auch Rechtsanwälte haben nach Ansicht des OLG als Angehörige der freien Berufe die Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einzuhalten. Dabei stelle die Werbung mit einer Zulassung zum OLG eine wettbewerbsrechtlich unlautere Werbung mit einer Selbstverständlichkeit dar, die gegen 5 UWG verstoße. Der Beklagte nehme mit der Angabe der OLG- Zulassung auf seinem Briefkopf für sich eine Qualifikation und Erfahrung in Anspruch, die etwas Besonderes im Vergleich zu anderen ssozietäten darstelle. Dieser Eindruck müsse zumindest bei Verbrauchern entstehen. Dementgegen stelle die Zulassung zum OLG jedoch seit dem 1. Juni 2007 keine Besonderheit mehr dar, da seitdem jeder in Deutschland zugelassene auch vor dem OLG auftreten könne. Durch die unzulässige Werbung sei die Gefahr gegeben, dass der Rechtsrat suchende Verbraucher aufgrund der vermeintlich speziellen Zulassung dazu neigt, eher den Beklagten als einen anderen Anwalt zu beauftragen. Diese Gefahr könne vorliegend nur dadurch ausgeräumt werden, dass die entsprechende Aussage unterlassen wird. Auch eine Aufbrauchfrist sprach das Gericht dem Beklagten nicht zu. An dieser Wertung ändere auch die Tatsache nichts, dass die Werbung mit OLG-Zulassungen teilweise noch sehr verbreitet sei, da viele, insbesondere kleinere, ehemalige OLG-Kanzleien ihre Werbung bzw. ihr Geschäftspapier noch nicht umgestellt hätten. Eine Irreführung scheide nicht allein dadurch aus, dass auch andere Rechtsanwälte ebenfalls gegen das Verbot verstoßen. Die vorgenannte Entscheidung des OLG Köln wird nunmehr eine Vielzahl von Kanzleien dazu zwingen, vorhandenes Geschäftspapier bzw. Praxisschilder umzugestalten. Darüber hinaus zeigt die Entscheidung auch für sonstige Fälle der Werbung sehr anschaulich auf, dass auch eine zutreffende Werbeaussage (der Beklagte durfte vorliegend am OLG Frankfurt auftreten) dann unlauter ist, wenn eine Selbstverständlichkeit als etwas Besonderes herausgestellt wird und daher die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher besteht. Auch eine Vielzahl von Wettbewerbern, die ebenfalls mit einer solchen Selbstverständlichkeit werben, schließt einen Unterlassungsanspruch dabei nicht aus. Christoph Schmitt Partner Telefon christoph.schmitt@hlfp.de Lothar Köhl Partner Telefon lothar.koehl@hlfp.de Dr. Volker Hees Partner Telefon Telefax volker.hees@hlfp.de Sebastian Herrmann Telefon sebastian.herrmann@hlfp.de Martin Stange Telefon martin.stange@hlfp.de 7

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