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1 Achtung: Nur die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung gilt als verbindlich! Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre-Wirtschaftsprüfung an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt vom 16. Dezember 2003 (KWMBl II 2004, S. 1237) Aufgrund des Art. 5 3 Satz 1 des Konkordats mit dem Heiligen Stuhl (BayRS K) erlässt die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt nachfolgende Satzung: I. Teil Allgemeine Regelungen Inhaltsübersicht 1 Zweck der Prüfung, Studienabschnitte, Studienabschluss 2 Regelstudienzeit, Studienumfang und Studienplan 3 Prüfungsausschuss 4 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen 5 Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen; Prüfungsvergünstigungen für Behinderte 6 Prüfer und Beisitzer 7 Bewertung der Prüfungsleistungen 8 Täuschung, Ordnungsverstoß 9 Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht II. Teil Diplomvorprüfung 10 Prüfungsfächer der Diplomvorprüfung 11 Zulassungsvoraussetzungen 12 Durchführung, Fristen und Ergebnis der Diplomvorprüfung III. Teil Diplomprüfung 13 Prüfungsfächer der Diplomprüfung 14 Durchführung der Diplomprüfung 15 Verteilung der Leistungspunkte und Maluspunkte 16 Zulassung zur Diplomprüfung 17 Leistungspunkte aus den Abschlussprüfungen 1

2 18 Sonderleistungen 19 Zulassung und Anmeldung zur Diplomarbeit 20 Diplomarbeit 21 Abschluss des Studiums, Nichtbestehen, Wiederholung 22 Ermittlung der Gesamtnote 23 Zeugnis 24 Urkunde 25 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen I. Teil Allgemeine Regelungen 1 Zweck der Prüfung, Studienabschnitte, Studienabschluss (1) 1 Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Diplomstudiengangs Betriebswirtschaftslehre-Wirtschaftsprüfung. 2 Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der Diplomgrad Diplom-Kauffrau Univ. (Dipl.-Kffr.) bzw. Diplom-Kaufmann Univ. (Dipl.-Kfm.) verliehen. (2) Das Studium umfasst zwei Studienabschnitte, das Grundstudium und das Hauptstudium. (3) 1 Im Grundstudium sind im Rahmen der Diplomvorprüfung studienbegleitende Fachprüfungen abzulegen. 2 Mit der Erbringung der letzten Prüfungsleistung ist die Diplomvorprüfung abgeschlossen. 3 In der Diplomvorprüfung muss nachgewiesen werden, dass Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg durchzuführen. (4) 1 Im Hauptstudium sind im Rahmen der Diplomprüfung studienbegleitende Prüfungsleistungen zu erbringen und eine Diplomarbeit anzufertigen. 2 Für die einzelnen Prüfungsleistungen und die Diplomarbeit werden Leistungspunkte vergeben. 3 Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Student die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen selbständig zu arbeiten, die Zusammenhänge des Faches überblickt und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat. (1) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester. 2 Regelstudienzeit, Studienumfang und Studienplan (2) 1 Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 144 Semesterwochenstunden, von denen höchstens 80 auf das Grundstudium entfallen. 2 Das Grundstudium soll in der Regel nach vier Semestern (Regelstudienzeit des Grundstudiums) mit der Diplomvorprüfung, das Hauptstudium in der Regel nach acht Semestern (Regelstudienzeit) mit der Diplomprüfung abgeschlossen sein. (3) 1 Die Studieninhalte und die Lehrveranstaltungen werden in einem Studienplan näher beschrieben, der von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät herausgegeben wird. 2 In dem Studienplan muss erkennbar sein, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. 3 Im Studienplan können bestimmte Lehrveranstaltungen innerhalb eines Faches als obligatorisch vorgesehen werden. 3 Prüfungsausschuss (1) Dem Prüfungsausschuss obliegt die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung. 2

3 (2) 1 Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die aus dem Kreis der an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät hauptamtlich tätigen Professoren der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt gewählt werden. 2 Als Mitglied mit beratender Stimme kann vom Fachbereichsrat ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät bestimmt werden. 3 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät auf die Dauer von vier Jahren gewählt. 4 Eine Wiederbestellung ist möglich. (3) 1 Der Prüfungsausschuss wählt den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. 2 Der Prüfungsausschuss kann einzelnen Mitgliedern widerruflich die Erledigung bestimmter Aufgaben übertragen. (4) 1 Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Tagen geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 2 Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen, geheime Abstimmungen und Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. 3 Der Ausschluss von der Beratung und Abstimmung bestimmt sich nach Art. 50 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG). (5) Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Gesamtnoten. 4 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) 1 Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre, die an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, werden mit Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. 2 Dasselbe gilt für Diplomvorprüfungen. 3 Soweit die Diplomvorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt Gegenstand der Diplomvorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. (2) 1 Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden auf Antrag des Studenten anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. 2 Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiums der Betriebswirtschaftslehre-Wirtschaftsprüfung an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät im Wesentlichen entsprechen. 3 Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. 4 Dasselbe gilt bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden; hierbei sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. 5 Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. (3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend. (4) 1 Alle fakultätsextern erbrachten Leistungen müssen im ersten Semester, in dem der Student nach Erbringung der Leistung im Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre-Wirtschaftsprüfung an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt immatrikuliert ist, zur Anerkennung eingereicht werden. 2 Wird diese Frist nicht eingehalten, werden die betroffenen Leistungen nicht anerkannt. 3 Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten soweit die Notensysteme vergleichbar sind zu übernehmen und nach Maßgabe der örtlichen Prüfungsordnungen in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. 4 Bei unvergleichbaren Notensystemen wird eine Ersatzbenotung durch den zuständigen Fachvertreter vorgenommen. 5 Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig. (5) 1 Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich 3

4 des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. 2 Die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sind vom Studenten vorzulegen. 3 Werden Leistungen anerkannt, die in Semestern erbracht wurden, die bisher noch nicht als Fachsemester gezählt wurden, wird die Anzahl der Fachsemester entsprechend angehoben. 4 Für die Anerkennung von bis zu 18 Semesterwochenstunden im Grundstudium beziehungsweise 30 Leistungspunkten im Hauptstudium wird jeweils ein Fachsemester angerechnet. (6) Bei Zeugnissen und Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, kann die Vorlage einer beglaubigten deutschen Übersetzung verlangt werden. 5 Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen; Prüfungsvergünstigungen für Behinderte (1) 1 Der Umfang der schriftlichen und mündlichen Prüfungen soll sich grundsätzlich nach der Dauer der jeweiligen Veranstaltung richten. 2 Dabei sollen bei schriftlichen Prüfungen 45 Minuten bzw. bei mündlichen Prüfungen 15 Minuten je zwei Semesterwochenstunden Veranstaltungsdauer nicht überschritten werden. 3 Über Ausnahmen, die in der Natur des jeweiligen Prüfungsfaches begründet sein können, entscheidet der Prüfungsausschuss. 4 Der Student besitzt nur dann einen Anspruch auf Prüfung, wenn er sich ordnungsgemäß zur Prüfung angemeldet hat. 5 Der Prüfungsausschuss hat die Anmeldeformalitäten, insbesondere die Fristen für die Anmeldung und die Rücknahme der Anmeldung in geeigneter Form bekannt zu geben. (2) 1 In den schriftlichen Prüfungen sollen die Studenten nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Zusammenhänge des Faches darstellen und Probleme mit den geläufigen Methoden des Faches erkennen sowie Wege zur Lösung finden können. 2 Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen erfolgt durch den oder die Prüfer. (3) 1 Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Gruppenprüfung oder als Einzelprüfung abgelegt. 2 Vor der Festsetzung der Note soll der Prüfer den Beisitzer hören. (4) 1 Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. 2 Das Ergebnis ist den Studenten jeweils im Anschluss an die mündlichen Prüfungen bekannt zu geben. (5) 1 Zu den mündlichen Prüfungen können Studenten nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, ein zu prüfender Student widerspricht. 2 Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. (6) 1 Zu jedem schriftlichen oder mündlichen Prüfungstermin müssen im gleichen Semester oder, wenn aus organisatorischen Gründen nicht anders möglich, spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des nächsten Semesters zwei Prüfungsmöglichkeiten angeboten werden. 2 Der Student kann jede nicht bestandene Prüfung maximal zweimal wiederholen. 3 Eine solche Wiederholungsmöglichkeit ist auch bei der zweiten Prüfungsmöglichkeit desselben Prüfungstermins gegeben. (7) 1 Wiederholungen von bestandenen Prüfungen zur Notenverbesserung sind nur im Hauptstudium und nur einmal pro Prüfungsfach möglich. 2 Dies ist jedoch nur im Umfang von zehn Leistungspunkten möglich. 3 Die Wiederholungsmöglichkeit bezieht sich nicht auf Sonderleistungen bzw. die Diplomarbeit. (8) 1 Macht der Student durch ein Attest eines vom Prüfungsausschuss benannten Vertrauensarztes glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Studenten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2 Entsprechendes gilt für Studienleistungen. 3 Die Kosten für das vertrauensärztliche Attest trägt der Student. 4

5 6 Prüfer und Beisitzer 1 Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und die Beisitzer. 2 Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. 3 Zu Prüfern dürfen nur Professoren und andere nach Art. 80 Abs. 6 BayHSchG prüfungsberechtigte Personen bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. 4 Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. 7 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Für die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1,00; 1,30 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 1,70; 2,00; 2,30 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 2,70; 3,00; 3,30 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 3,70; 4,00; = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 4,70; 5,00 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. (2) 1 Wird eine Prüfungsleistung von zwei oder mehr Prüfern bewertet, errechnet sich die Note der Prüfungsleistung aus dem Durchschnitt der Noten, wobei die Berechnung auf zwei Stellen nach dem Komma erfolgt. 2 Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 3 Die Note für die Prüfungsleistung lautet: Bei einem Durchschnitt bis 1,50 = sehr gut, bei einem Durchschnitt über 1,50 bis 2,50 = gut, bei einem Durchschnitt über 2,50 bis 3,50 = befriedigend, bei einem Durchschnitt über 3,50 bis 4,00 = ausreichend, bei einem Durchschnitt über 4,00 = nicht ausreichend. (3) Für die Bildung der Gesamtnote der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung wird auf 12 Abs. 6 und 22 Abs. 2 verwiesen. (4) Nach Anmeldung gemäß 5 Abs. 1 Satz 5 wird eine nicht fristgerecht erbrachte Prüfungsleistung mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn die Anmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß 5 Abs. 1 Satz 5 zurückgenommen wurde. 8 Täuschung, Ordnungsverstoß (1) 1 Versucht ein Student, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. 2 Ein Student, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. 3 In schwerwiegenden oder wiederholten 5

6 Fällen schließt der Prüfungsausschuss den Studenten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen aus. 4 Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, so sind die Aufsichtsführenden in der schriftlichen Prüfung bzw. der Prüfer in der mündlichen Prüfung befugt, diese sicherzustellen. 5 Der Prüfungsteilnehmer ist verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. 6 Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind dem Prüfungsteilnehmer bis zur Ablieferung der betreffenden Prüfungsleistung, spätestens bis zum Ende der dafür vorgesehenen Arbeitszeit, zu belassen. 7 Bei der Verhinderung einer Sicherstellung, Verweigerung der Mitwirkung an der Aufklärung oder Herausgabe der Hilfsmittel und in den Fällen der Veränderung nach Beanstandung gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. (2) 1 Entscheidungen gem. Abs. 1 sind dem Studenten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. 2 Belastende Entscheidungen sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) 1 Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Student hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Diplomvorprüfungsbzw. Diplomprüfungszeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2 Hat der Student die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. (4) 1 Ergibt sich nach Ausstellung und Aushändigung des Diplomvorprüfungs- bzw. des Diplomprüfungszeugnisses, dass bei der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet wurden oder eine Täuschung vorliegt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betreffenden Noten berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. 2 Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein Neues zu erteilen. 3 Unter Umständen ist auch die Diplomurkunde einzuziehen. 4 Eine derartige Entscheidung ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. (5) Vor einer Entscheidung des Prüfungsausschusses ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 9 Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht (1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben könnten, so ist auf Antrag eines Studenten oder von Amts wegen anzuordnen, dass von bestimmten oder von allen Studenten die Prüfung oder ein einzelner Teil derselben wiederholt wird. (2) Mängel des Prüfungsverfahrens sind bis spätestens zwei Wochen nach der Prüfung beim Prüfer geltend zu machen. (3) Drei Monate nach Abschluss der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr getroffen werden. (4) 1 Akteneinsicht ist einem Studenten vom jeweiligen Prüfer nach Abschluss der Bewertung der Prüfungsleistung zu ermöglichen. 2 Die Anfertigung von Abschriften oder Fotokopien von schriftlichen Prüfungsleistungen ist nicht zulässig. 3 Widersprüche gegen Bewertungen von Prüfungsleistungen sind innerhalb von drei Monaten dem jeweiligen Prüfer vorzulegen. 6

7 II. Teil Diplomvorprüfung (1) Die Prüfungsfächer der Diplomvorprüfung sind: 1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre, 2. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, 3. Mathematik und Statistik, 4. Rechtswissenschaft, 5. Wirtschaftssprache. 10 Prüfungsfächer der Diplomvorprüfung (2) Die Fachgebiete zu den einzelnen Prüfungsfächern ergeben sich aus dem Studienplan. 11 Zulassungsvoraussetzungen Mit der Einschreibung als Student der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt im Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre-Wirtschaftsprüfung ist der Student zur Diplomvorprüfung zugelassen. 12 Durchführung, Fristen und Ergebnis der Diplomvorprüfung (1) Die Diplomvorprüfung wird grundsätzlich durch studienbegleitende Prüfungsleistungen in den Fachgebieten gemäß dem Studienplan abgelegt. (2) Die zweckmäßige zeitliche Reihenfolge für die Erbringung der studienbegleitenden Prüfungsleistungen geht aus dem Studienplan hervor. (3) Für jede Prüfungsleistung, die mit der Note nicht ausreichend bewertet wird, werden je Semesterwochenstunde Veranstaltungsdauer 1,25 Maluspunkte vergeben. (4) Die Diplomvorprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn sämtliche Prüfungsleistungen bis zum Ende des vierten Fachsemesters mindestens mit der Note ausreichend (4,0) bewertet sind. (5) 1 Die Diplomvorprüfung gilt auf Antrag des Studenten auch als bestanden, wenn Prüfungsleistungen, die sich auf den Stoff von insgesamt maximal vier Semesterwochenstunden beziehen, mit der Note nicht ausreichend (5,0) bewertet sind und durch andere Leistungen ausgeglichen werden können. 2 Zum Ausgleich können Prüfungen aus dem gleichen Prüfungsfach herangezogen werden, die mit der Note 3,0 oder besser bewertet wurden und mindestens die gleiche Anzahl an Semesterwochenstunden abdecken. (6) 1 Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung ergibt sich als gewichtetes arithmetisches Mittel aus den Noten der Prüfungsleistungen zu den Fachgebieten gemäß dem Studienplan. 2 Die Gewichtung wird anhand der Anzahl der Semesterwochenstunden vorgenommen. 3 7 Abs. 2 gilt entsprechend. (7) 1 Über die bestandene Diplomvorprüfung wird auf Antrag ein Zeugnis ausgestellt, das die Noten für jede Prüfungsleistung aus den Fachgebieten gemäß dem Studienplan enthält. 2 Der Antrag ist unverzüglich nach dem Bestehen der letzten Prüfungsleistung zu stellen. 7

8 (8) 1 Überschreitet der Student aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Frist gemäß Abs. 4, so gilt die Diplomvorprüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden. 2 Die im Grundstudium bereits erworbenen Maluspunkte werden gelöscht. (9) 1 Überschreitet die Summe der im Grundstudium erworbenen Maluspunkte die zulässige Obergrenze von 20 Maluspunkten, so gilt die Diplomvorprüfung als erstmals nicht bestanden und die bereits erworbenen Maluspunkte werden gelöscht. 2 Die zulässige Obergrenze von 20 Maluspunkten reduziert sich pro anerkanntem Fachsemester gem. 4 Abs. 1, 2 und 4 um fünf Maluspunkte. (10) 1 Gilt die Diplomvorprüfung gemäß Abs. 8 oder 9 als nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. 2 Werden die fehlenden Prüfungsleistungen nicht innerhalb der folgenden zwei Semester erbracht oder werden innerhalb dieser Frist im Grundstudium mehr als fünf Maluspunkte erworben, so gilt die Diplomvorprüfung unabhängig von der Anzahl der erfolgreich erbrachten oder ausgeglichenen Prüfungsleistungen als endgültig nicht bestanden. (11) Bei Nichtbestehen der Diplomvorprüfung gem. Abs. 8, 9 oder 10 erhält der Student einen entsprechenden Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. (12) 1 Überschreitet der Student aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Fristen gem. Abs. 4 oder 10, sind diese vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich beim Prüfungsausschuss geltend und glaubhaft zu machen. 2 Bei Krankheit muss die Vorlage eines Attestes des vom Prüfungsausschuss benannten Vertrauensarztes fristgerecht erfolgen. 3 Fristgerecht bedeutet innerhalb von fünf Werktagen ab Beginn der Erkrankung, spätestens jedoch vor Beginn der Prüfung. 4 Während der Prüfung auftretende Prüfungsunfähigkeit muss durch unverzüglichen Rücktritt von der Prüfung bei der Aufsicht angezeigt werden (mit Vermerk im Prüfungsprotokoll). 5 In diesem Fall hat der Student unverzüglich den vom Prüfungsausschuss benannten Vertrauensarzt aufzusuchen und das vertrauensärztliche Attest spätestens am nächsten Werktag beim Prüfungsausschuss vorzulegen. 6 Weiterhin hat der Student mitzuteilen, welche Prüfungen von der Prüfungsunfähigkeit betroffen sind. 7 Bei nicht fristgerechter Abgabe verliert der Student jeden Anspruch auf zusätzliche Prüfungsmöglichkeiten und Fristverlängerung. 8 Über die Anerkennung der Gründe sowie die Dauer einer Fristverlängerung entscheidet der Prüfungsausschuss. 9 Der Student erhält darüber einen schriftlichen Bescheid, der im Fall der Ablehnung begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen wird. 10 Die Kosten für das vertrauensärztliche Attest trägt der Student. 8

9 Die Prüfungsfächer der Diplomprüfung sind: 1. Wirtschaftliches Prüfungswesen, 2. Steuerlehre und Steuerrecht, 3. Wirtschaftsrecht, 4. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 5. Allgemeine Volkswirtschaftslehre. III. Teil Diplomprüfung 13 Prüfungsfächer der Diplomprüfung (1) Die Diplomprüfung besteht aus: 14 Durchführung der Diplomprüfung 1. den studienbegleitenden Abschlussprüfungen zu Veranstaltungen in den in 13 bezeichneten Prüfungsfächern 2. den Sonderleistungen ( 18) 3. der Diplomarbeit ( 20). (2) Die Abschlussprüfungen zu Veranstaltungen gemäß Abs. 1 Nr. 1 bestehen aus Klausurarbeiten, mündlichen Prüfungen oder sonstigen, vom jeweiligen Fachvertreter festzulegenden Arten von Prüfungen, die sich aus den Besonderheiten des Faches ergeben können und die nach Anforderungen und Schwierigkeitsgrad vergleichbar sein sowie die eine Bewertung der individuellen Leistungen der Studierenden ermöglichen müssen. (3) 1 Die erforderlichen Sonderleistungen sind in den Prüfungsfächern gemäß 13 zu erbringen. 2 Sonderleistungen sollen grundsätzlich dem Erstellen einer Seminararbeit und einem zugehörigen Referat äquivalent sein. (4) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt höchstens vier Monate; in besonderen Ausnahmefällen kann die Bearbeitungszeit um bis zu acht Wochen verlängert werden. 15 Verteilung der Leistungspunkte und Maluspunkte (1) 1 Leistungspunkte werden für alle Prüfungen vergeben, die gemäß 14 Abs. 1 Bestandteil der Diplomprüfung sind. 2 Insgesamt sind 120 Leistungspunkte zu erreichen. (2) 1 In studienbegleitenden Abschlussprüfungen gemäß 14 Abs. 1 Nr. 1 sind 90 Leistungspunkte zu erreichen, wobei in jedem der in 13 genannten Prüfungsfächer mindestens 15 Leistungspunkte erworben werden müssen. 2 Leistungspunkte aus inhaltsgleichen Veranstaltungen gemäß 17 Abs. 3 können insgesamt nur einmal eingebracht werden. 3 Die Leistungspunkte einer Prüfungsleistung sind nicht auf verschiedene Prüfungsfächer gemäß 13 verteilbar. (3) Durch Sonderleistungen gemäß 14 Abs. 1 Nr. 2 sind grundsätzlich insgesamt zehn Leistungspunkte zu erzielen, wobei pro Sonderleistung fünf Leistungspunkte vergeben werden. (4) Die Diplomarbeit gemäß 14 Abs. 1 Nr. 3 wird mit 20 Leistungspunkten bewertet. 9

10 (5) 1 Für jede Prüfungsleistung gemäß 14 Abs. 1, die mit der Note nicht ausreichend (5,0) bewertet wird, werden Maluspunkte vergeben. 2 Die Anzahl der Maluspunkte entspricht der Anzahl der durch die Prüfungsleistung zu erwerbenden Leistungspunkte. 16 Zulassung zur Diplomprüfung Mit der Einschreibung als Student der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt im Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre-Wirtschaftsprüfung und der bestandenen Diplomvorprüfung oder einem als gleichwertig anerkannten Nachweis nach 4 ist der Student zur Diplomprüfung zugelassen. 17 Leistungspunkte aus den Abschlussprüfungen (1) Durch Prüfungsleistungen gemäß 14 Abs. 1 Nr. 1 können Leistungspunkte nur erworben werden, wenn 1. die Zulassung zur Diplomprüfung vorliegt; vor der Zulassung zur Diplomprüfung können Leistungspunkte angesammelt werden, sofern nach Einschätzung des Fachvertreters die im Grundstudium zu erwerbenden Vorkenntnisse vorliegen; 2. die Veranstaltung dem Hauptstudium angehört und in der entsprechenden Abschlussprüfung mindestens die Note ausreichend (4,0) erreicht worden ist. (2) Für die Zuordnung von Leistungspunkten zu der Veranstaltungsdauer gilt der Grundsatz, dass je eine Semesterwochenstunde Veranstaltungsdauer 1,25 Leistungspunkte vergeben werden. (3) Die Fachvertreter geben zum Ende der Vorlesungszeit eines jeden Semesters bekannt, in welchen Veranstaltungen des kommenden Semesters Leistungspunkte erworben werden können und welche Veranstaltungen als inhaltsgleich mit Veranstaltungen früherer Semester anzusehen sind. 18 Sonderleistungen 1 Für eine mit mindestens ausreichend (4,0) bewertete Sonderleistung werden fünf Leistungspunkte vergeben. 2 Diese Leistungspunkte werden zusätzlich zu den gemäß 17 Abs. 2 vergebenen Leistungspunkten erworben. 3 Sonderleistungen müssen an mindestens zwei Lehrstühlen erbracht werden. 19 Zulassung und Anmeldung zur Diplomarbeit (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Übernahme einer Diplomarbeit sind: 1. die bestandene Diplomvorprüfung, 2. die erfolgreiche Teilnahme an einer Sonderleistung, 3. dass der Student eine Diplomprüfung für Betriebswirte oder eine gleichwertige Prüfung nicht endgültig nicht bestanden hat und dass er nicht unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist. (2) Mit der Anmeldung sind dem Prüfungsausschuss nachzuweisen: 1. das Diplomvorprüfungszeugnis oder ein als gleichwertig anerkanntes Dokument, 10

11 2. die erfolgreiche Teilnahme an einer Sonderleistung, 3. eine Erklärung, ob und ggf. wo und mit welchem Ergebnis der Student bereits eine Diplomarbeit eingereicht und/oder sich einer akademischen Abschlussprüfung unterzogen hat oder ob er unter Verlust des Prüfungsanspruchs exmatrikuliert worden ist. (3) 1 Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt und/oder sind die gemäß Abs. 2 erforderlichen Unterlagen unvollständig, so ist die Zulassung zur Übernahme einer Diplomarbeit zu versagen. 2 In diesem Fall erhält der Bewerber einen ablehnenden Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. (4) Kann eine nach Abs. 2 geforderte Unterlage nicht in der geforderten Weise beigebracht werden, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, dass die Nachweise auf andere Art erbracht werden können. 20 Diplomarbeit (1) 1 Das Thema der Diplomarbeit ist den Prüfungsfächern gemäß 13 zu entnehmen. 2 In Ausnahmefällen kann der Gegenstand der Diplomarbeit auch anderen Fachgebieten entnommen werden. 3 Über die Zulässigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Das Thema der Diplomarbeit wird vom zuständigen Fachvertreter festgelegt, nachdem der Prüfungsausschuss das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen für die Übernahme einer Diplomarbeit gemäß 19 Abs. 1 festgestellt hat. (3) 1 Für die Frist zur Bearbeitung der Diplomarbeit gilt 14 Abs Die Diplomarbeit ist grundsätzlich in deutscher Sprache anzufertigen; über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. (4) 1 Die Diplomarbeit ist in zwei Exemplaren beim zuständigen Fachreferat der Universitätsverwaltung einzureichen. 2 Die Abgabe ist aktenkundig zu machen. 3 Der Diplomarbeit ist ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel beizufügen. 4 Ausführungen, die wörtlich oder sinngemäß Veröffentlichungen oder anderen Quellen entnommen wurden, sind als solche kenntlich zu machen. 5 Der Student hat eine eigenhändig unterschriebene Versicherung darüber abzugeben, dass er die Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt, noch nicht einer anderen Prüfungsbehörde vorgelegt und noch nicht veröffentlicht hat. 6 Bei Abgabe einer unwahren Versicherung wird die Arbeit mit der Note nicht ausreichend (5,0) bewertet. (5) 1 Die Diplomarbeit ist vom Fachvertreter, der das Thema festgelegt hat, zu beurteilen. 2 Auf Beschluss des Prüfungsausschusses kann ein Zweitgutachter bestellt werden. (6) 1 Wird die Diplomarbeit mit der Note nicht ausreichend (5,0) bewertet, kann diese einmal wiederholt werden. 2 Für die Wiederholung der Diplomarbeit gelten die Abs. 1 bis 5 entsprechend. 3 Die Wiederholung einer mit ausreichend (4,0) oder besser bewerteten Diplomarbeit ist nicht zulässig. 21 Abschluss des Studiums, Nichtbestehen, Wiederholung (1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn der Student 1. bis zum Ende des zehnten Fachsemesters sämtliche Leistungspunkte gemäß 15 erbracht hat, 2. ein ordnungsgemäßes Studium der Betriebswirtschaftslehre-Wirtschaftsprüfung nachweisen kann, 3. die erfolgreiche Teilnahme an Pflichtpraktika gemäß der Praktikantenordnung nachweist, 11

12 4. seit mindestens einem Semester als ordentlicher Student der Betriebswirtschaftslehre- Wirtschaftsprüfung an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt immatrikuliert ist. (2) Können bis zum Ende des zehnten Fachsemesters die entsprechenden Nachweise gemäß Abs. 1 nicht erbracht werden, so gilt die Diplomprüfung als nicht bestanden und die im Hauptstudium erworbenen Maluspunkte werden gelöscht. (3) 1 Überschreitet die Summe der im Hauptstudium erworbenen Maluspunkte die zulässige Obergrenze von 20, so gilt die Diplomprüfung als nicht bestanden und die im Hauptstudium erworbenen Maluspunkte werden gelöscht. 2 Die zulässige Obergrenze von 20 Maluspunkten reduziert sich unter Berücksichtigung der Regelstudienzeit pro anerkanntem Fachsemester gemäß 4 Abs. 1, 2 und 4 um fünf Maluspunkte. (4) 1 Ist die Diplomprüfung gemäß Abs. 2 oder 3 nicht bestanden, so können die fehlenden Nachweise innerhalb der folgenden zwei Semester erbracht werden. 2 Können innerhalb dieser Frist nicht alle Nachweise gemäß Abs. 1 erworben werden oder erwirbt der Student innerhalb dieser Frist mehr als zehn Maluspunkte im Hauptstudium, so gilt die Diplomprüfung unabhängig von der Summe der erworbenen Leistungspunkte als endgültig nicht bestanden. (5) Ist die Diplomprüfung bestanden, so ist beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Ausfertigung des Diplomzeugnisses und der Diplomurkunde unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen. (6) Bei Nichtbestehen der Diplomprüfung gem. Abs. 2 bis 4 erhält der Student einen entsprechenden Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. (7) 1 Überschreitet ein Student aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Fristen gemäß Abs. 2 bis 4, so sind diese vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich beim Prüfungsausschuss geltend und glaubhaft zu machen. 2 Bei Krankheit muss die Vorlage eines Attestes des vom Prüfungsausschuss benannten Vertrauensarztes fristgerecht erfolgen. 3 Fristgerecht bedeutet innerhalb von fünf Werktagen ab Beginn der Erkrankung, spätestens jedoch vor Beginn der Prüfung. 4 Während der Prüfung auftretende Prüfungsunfähigkeit muss durch unverzüglichen Rücktritt von der Prüfung bei der Aufsicht angezeigt werden (mit Vermerk im Prüfungsprotokoll). 5 In diesem Fall hat der Student unverzüglich den vom Prüfungsausschuss benannten Vertrauensarzt aufzusuchen und das vertrauensärztliche Attest spätestens am nächsten Werktag beim Prüfungsausschuss vorzulegen. 6 Weiterhin hat der Student mitzuteilen, welche Prüfungen von der Prüfungsunfähigkeit betroffen sind. 7 Bei nicht fristgerechter Abgabe verliert der Student jeden Anspruch auf zusätzliche Prüfungsmöglichkeiten und Fristverlängerung. 8 Über die Anerkennung der Gründe sowie die Dauer einer Fristverlängerung entscheidet der Prüfungsausschuss. 9 Der Student erhält darüber einen schriftlichen Bescheid, der im Fall der Ablehnung begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen wird. 10 Die Kosten für das vertrauensärztliche Attest trägt der Student. 22 Ermittlung der Gesamtnote (1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen der Diplomprüfung gilt 7 Abs. 1. (2) 1 Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich als gewichtetes arithmetisches Mittel der Noten der erforderlichen Prüfungsleistungen gemäß 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, für die Leistungspunkte erworben wurden. 2 Die Gewichtung dieser Noten erfolgt entsprechend dem Anteil der Leistungspunkte der jeweiligen Prüfungsleistung an der erreichten Gesamtpunktzahl. 3 7 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) 1 Ergibt sich eine Gesamtnote der Diplomprüfung von 1,20 oder besser, wird das Prädikat mit Auszeichnung verliehen. 2 Die Verleihung des Prädikates ist im Prüfungszeugnis zu vermerken. 23 Zeugnis (1) 1 Über die bestandene Diplomprüfung wird ein Prüfungszeugnis ausgestellt. 2 Es enthält 12

13 1. die Anzahl der absolvierten Fachsemester, 2. in einer fächerweisen Anordnung die Titel sämtlicher studienbegleitender Veranstaltungen inklusive der darin erworbenen Leistungspunkte, die dabei erzielten Noten sowie die Namen der jeweiligen Prüfer, 3. eine Benennung der Sonderleistungen, mit denen Leistungspunkte erworben wurden, 4. das Thema und die Note der Diplomarbeit sowie den Namen des Themenstellers, 5. die Gesamtnote der Diplomprüfung und die Durchschnittsnoten der Prüfungsfächer gemäß 13, 6. das Datum der letzten Prüfungsleistung. (2) Über weitere Eintragungen im Zeugnis zur Diplomprüfung entscheidet auf Antrag des Studenten der Prüfungsausschuss. (3) Auf Antrag des Studenten kann zusätzlich ein Diploma Supplement zur Erläuterung des Studiengangs und seiner Inhalte in deutscher und/ oder englischer Sprache ausgestellt werden. 24 Urkunde 1 Mit dem Zeugnis wird, soweit nicht gesetzliche Hinderungsgründe entgegenstehen, eine Diplomurkunde ausgehändigt, welche die Verleihung des akademischen Grades Diplom-Kauffrau Univ. oder Diplom- Kaufmann Univ. beurkundet und welche die in Worten und Ziffern ausgedrückte Gesamtnote der Prüfung enthält. 2 Prüfungszeugnis und Diplomurkunde werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter und vom Dekan oder dessen Stellvertreter unterzeichnet und tragen das Siegel der Fakultät. 25 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen 1 Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom in Kraft. 2 Sie gilt für alle Studenten, die ab diesem Zeitpunkt das Studium an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt aufnehmen. 13