Abgereift Europäisches Domainrecht unter dot eu Überblick über die österreichische Domainjudikatur des Jahres 2010 *

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1 Abgereift Europäisches Domainrecht unter dot eu Überblick über die österreichische Domainjudikatur des Jahres 2010 * 1. Einleitung Die folgende Untersuchung beschränkt sich auf eine überblicksmäßige Erörterung der im Jahr 2010 ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur in Domainrechtssachen. Dabei wird zunächst versucht, die oberstgerichtlichen Lösungen kritisch zu hinterfragen und die Entscheidungen insgesamt in den methodisch-dogmatischen Zusammenhang des Kennzeichen- und Wettbewerbsrechts einzuordnen. In chronologischer Reihenfolge wird z.t. in wesentlich unterschiedlicher Tiefe auf folgende Judikate eingegangen: 1 Gericht Datum Geschäftszahl Kurzbezeichnung Fundstelle EuG T-107/06.co.eu nv EuGH C-569/08 reifen.eu II jusit 2010/39, 93 (Thiele) = MR- Int 2010, 133 = ÖBl-LS 2010/202, 262 = RdW 2010/442, 402 = wbl 2010/129, 342 (Thiele) OGH Ob 7/10v reifen.eu III jusit 2010/83, 175 (Thiele) = EvBl 2010/151 = ÖBl-LS 2010/186/187/200 = ÖBl 2011/5, 24 (Büchele) = RdW 2010/689, 677 = wbl 2010/226, 597 (Thiele) OGH Ob 9/10p spam.eu II jusit 2010/82, 174 (Thiele) = ÖBl-LS 2010/185/197 = ÖBl 2011/6, 27 (Büchele) = RdW 2010/689, Überblick über Rechtsrahmen der Top-Level-Domain.eu Mit der Einführung der.eu -Internet-Domäne oberster Stufe, d.h. als Top Level Domain (TLD), sollte den in der Gemeinschaft ansässigen Bürgern, Organisationen und Unternehmen eine eigene europäische Identität im Internet verliehen werden Rechtsgrundlagen für die.eu -Domain sind die Verordnung (EG) Nr. 733/ und die Verordnung (EG) Nr. 874/ Diese beiden unmittelbar anwendbaren Rechtssetzungsinstrumente 5 wurden durch eine Reihe von Kommissionsentscheidungen über * RA Dr. Clemens Thiele, LL.M. Tax (GGU), Anwalt.Thiele@eurolawyer.at. Näheres unter (editierter Beitrag zur Veröffentlichung in MR 2011/Heft 2 vorgesehen). Stichtag für die folgende Entscheidungsübersicht ist der Sämtliche Judikate sind im Volltext unter abrufbar. Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über Implementierung, Betrieb und Effektivität der.eu -TLD vom , 1, abrufbar unter ( ). Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe.eu, kurz VO 733/2002, kundgemacht in ABl L 113 vom , 1 ff; vgl. Burgstaller, dot-eu A New Top Level Domain, MR-Int 2004, 36; derselbe, Die neue dot EU - Domain, MR 2004, 214; Thiele,.EU Neues Domain-Grundgesetz für Europa? RdW 2001, 140 ff. VO der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe.eu und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung, kurz: VO 874/2004, kundgemacht in ABl L 162 vom , 40 ff. Geringfügig novelliert durch Verordnung (EG) Nr 560/2009 der Kommission vom 26. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe.eu und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung, ABl L 166 vom , 3.

2 Wahl und Bezeichnung des Registers, d.h. der Vergabestelle für.eu -Domains, die EURid 6 ergänzt. Darüber hinaus hat das Register eine Reihe von Verwaltungsregeln und Geschäftsbedingungen zur Abwicklung der Registrierung und Verwaltung der.eu -Domains geschaffen Der.eu -Rechtsrahmen sieht eine Aufgabentrennung zwischen der Kommission und dem.eu -Register vor. Bei der EURid handelt es sich um eine Vereinigung ohne Gewinnzweck, die die.eu -Domäne unabhängig nach den Grundsätzen der Nichteinmischung, Selbstverwaltung und Selbstregulierung verwaltet. 7 Der Kommission obliegt die allgemeine Aufsicht. Weder ist die Kommission aber dafür zuständig, über bestimmte Domains zu entscheiden, noch ist sie Berufungsinstanz für Entscheidungen des Registers. Im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung am 21. Mai ernannte die Kommission die European Registry for Internet Domains (EURid), eine in Diegem, Belgien, ansässige Vereinigung ohne Gewinnzweck, zur Betreiberin des.eu -Registers. Die EURid selbst wurde im April 2003 auf privatrechtlicher Basis von Organisationen gegründet, die die nationalen TLDs für Belgien, Italien, Schweden, die Tschechische Republik und Slowenien betreiben sowie der ISOC-ECC (Internet Society European Chapters Coordinating Council) und Businesseurope (eine Vereinigung europäischer Industrieverbände). Die Verwaltung der.eu -TLD beruht auf einem Modell, bei dem der Registry die Durchführung der Tagesgeschäfte der.eu -Domains obliegt, wie z.b. die Wartung der jeweiligen Datenbanken, während sog. Registrare, d.h. Internet-Service-Provider, als Anmeldestellen den Kunden Registrierungsdienstleistungen anbieten. 9 Die Registry darf nach Art 3 Abs 4 VO 733/2002 nicht selbst als Registrierstelle ( Registrar ) auftreten. 10 Dieser Ansatz fördert den Wettbewerb auf dem Markt der Domains, da Registerare ihren Kunden tendenziell ein breites Angebot machen, um deren Bedürfnissen bei gleichzeitiger Sicherstellung wettbewerbsfähiger Preise gerecht zu werden. 11 Die Registry bietet ihre Dienste in allen Amtssprachen der Europäischen Union an. Neben ihrer Hauptgeschäftsstelle in Diegem (Belgien) hat die EURid zur Erhöhung ihrer Präsenz Regionalbüros in Stockholm, Prag und Pisa eröffnet. 12 Die jährlichen Gebühren für eine. eu -Domain sind schrittweise von zuletzt EUR 10,- auf seit 2008 nur mehr EUR 5,- gesenkt worden. Damit liegt der Preis für eine.eu -Domain nicht über den niedrigsten Marktpreisen für.com,.net,.uk,.de und anderen großen TLD. 13 Mit Stand Ende März 2011 waren insgesamt ca. 3,4 Mio Domains unterhalb der.eu.-tld registriert Die VO 874/2004 enthält neben Regelungen über den Verfahrensgang und die formellen Voraussetzungen eines Streitbeilegungsverfahrens für die.eu-domains auch materielles Recht. Ein alternatives Streitbeilegungsverfahren kann nach Art 22 Abs 1 VO 874/2004 von jedermann angestrengt werden, wenn die Registrierung einer Domain spekulativ oder missbräuchlich isv Art 21 VO 874/2004 ist. Neben dieser außergerichtlichen Streitschlichtung besteht auch die Möglichkeit, die ordentlichen Gerichte in den Die internationalen Gepflogenheiten nach sogenannte Registry. Vgl. ErwGr 9 der VO 733/2002. Entscheidung 2003/375/EG der Kommission vom 21. Mai 2003 zur Benennung des Registers für die Domäne oberster Stufe.eu, ABl L 128 vom , 29 ff. Derzeit bestehen europaweit ca akkreditierte Registrare. Anders z.b. das Registry-Registrar-System der TLD.at, das eine Direktregistrierung durch die NIC.AT Internet Verwaltungs- und BetriebsgmbH zulässt. Vgl. den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über Implementierung, Betrieb und Effektivität der.eu -TLD vom , 2, abrufbar unter ( ). Näheres unter ( ). Demgegenüber beträgt die unrabattierte Jahresgebühr für eine.at -Domain EUR 36,-. Eine täglich aktualisierte Statistik findet sich auf der Website der EURid unter ( ). Demgegenüber bestehen ca. 1,0 Mio.at -Domains und ca. 14,3 Mio.de -Domains.

3 Mitgliedstaaten mit dem Domainrechtsstreit zu befassen. Aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit kommt den materiellen Regeln der VO 874/2004 der Vorrang zu, d.h. die nationalen Gerichte haben insbesondere die Erwerbs- und Verlustvoraussetzungen von.eu - Domains nach den Regeln der Art 21 ff leg.cit. zu ihrer Entscheidungsgrundlage zu machen. 15 Daneben bleibt allerdings die klassische kennzeichenrechtliche Prüfung, insbesondere die Prüfung einer unlauteren Behinderung nach 1 UWG nach nationalem Recht ergänzend zulässig gemäß Art 21 Abs 4 VO 874/ Dass eine Registrierung spekulativ und/oder missbräuchlich isv Art 21 VO 874/2004 ist, setzt (alternativ) voraus, dass der Domainname mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, der Domainname von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domänennamen geltend machen kann, oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt. Art 21 VO 874/2004 bestimmt, dass sich eine Streitschlichtung ausschließlich auf Markenoder Namensrechte iws beziehen kann, gegen die eine.eu -Domain verstößt. Das Streitschlichtungsverfahren unterscheidet sich fundamental von der UDRP für.com - Domains, 17 die das Fehlen eines Gegenrechtes kumulativ zur Bösgläubigkeit prüft und eine Bösgläubigkeit bei Registrierung und bei der Nutzung verlangt. Ein legitimes Interesse liegt idr vor, wenn die entsprechende Bezeichnung bereits vorher vom Domaininhaber genutzt worden war. Unterschiedlich ist auch gegenüber der UDRP, dass eine zweijährige Nichtbenutzung ebenfalls unter die bösgläubige Registrierung fällt und zum nachträglichen Widerruf der Domain führt. 18 Bösgläubigkeit isv Art 21 Abs 3 lit a VO 874/2004 kann z.b. dann vorliegen, wenn aus den Umständen ersichtlich wird, dass der Domainname hauptsächlich deshalb registriert wurde, um ihn an den Inhaber eines Namens, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, (...) zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu übertragen. Diese Umschreibung entspricht der österreichischen Begriffsbestimmung des Domain Grabbing in der Spielart der Domain- Vermarktung, d.h. jemand bewirkt, ohne selbst Mitbewerber des Kennzeicheninhabers zu sein, die Registrierung einer Domain ausschließlich deshalb, um vom Inhaber des Kennzeichens einen finanziellen Vorteil für die Übertragung der aus seinem Kenzeichen gebildeten Domain zu erlangen. 19 Bösgläubigkeit nach Art 21 Abs 3 lit d VO 874/2004 kann auch vorliegen, wenn die Domain absichtlich benutzt wurde, um Internetnutzer aus Gewinnstreben auf eine dem Domaininhaber gehörende Website oder einer anderen Online-Adresse zu locken, indem eine Verwechslungsgefahr mit einem Namen, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, (...), wobei sich diese Verwechslungsmöglichkeit auf den Ursprung, ein Sponsoring, die Zugehörigkeit oder die Billigung der Website oder Adresse des Domaininhabers oder eines dort angebotenen Produkts oder Dienstes beziehen kann Insoweit übersehend OGH , 17 Ob 14/08w cityforum.eu I, jusit 2008/81, 175 (krit Thiele). OGH , 17 Ob 29/09b cityforum.eu II, jusit 2010/24, 54 (Thiele) = RdW 2010/303, 287. Vgl. Thiele, Recht und billig Das Internet-Domain-Schiedsgericht der WIPO, RdW 2001, 3 ff mwn. Vgl. aber OGH , 17 Ob 29/09b cityforum.eu II, jusit 2010/24, 54 (krit Thiele) = RdW 2010/303, 287. Grundlegend OGH , 4 Ob 139/01x taeglich-alles.at, wbl 2001/319, 540 = RdW 2001/751, 737 = ecolex 2001/351, 923 (Schanda) = MR 2001, 245 (Korn) mwn.

4 3. Registrierung von.co.eu (Rechtsrahmen für.eu -TLD; Vergabestelle EURid) Der am gefällte Beschluss ist erst am im Amtsblatt der Europäischen Union 20 veröffentlicht worden, sodass er in den Jahresbericht aufgenommen werden konnte Die Klägerin, die Inet Hellas Ilektroniki Ipiresia Pliroforion EPE (kurz: Inet Hellas) mit Sitz in Athen, war seit 2002 Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke CO und eine im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen im Internet tätige Gesellschaft. Sie registrierte u. a. für Dritte insoweit Domains des Typs nom.co.gr, als sie die Second-Level- Domain (SLD) co der TLD.gr verwaltet. Ende des Jahres 2005 beantragte die spätere Klägerin bei der EURid, der Vergabestelle für.eu -Domains, die Registrierung der Domain.co als Domäne zweiter Stufe der TLD.eu. Die EURid lehnte dies u.a. mit der Begründung ab, dass Ländercodes nicht als Domains zweiter Stufe registriert werden könnten und die beiden Buchstaben des Suffixes.co dem Alpha-2-Code für Kolumbien entsprächen. Dagegen rief Inet Hellas die Kommission an, und brachte vor, die Weigerung der EURid verstoße gegen die Vorschriften der Union. Die Kommission bestätigte in ihrer Antwort vom die ablehnende Haltung der Domainvergabestelle unter Hinweis auf die einzuhaltenden Verordnungen 733/2002 und 874/2004. Die Kommission führte anschließend aus, nicht in der Lage zu sein, als Berufungsorgan für die vom Register getroffenen Entscheidungen tätig zu werden; es wäre ihr demzufolge unmöglich, die von der EURid getroffene Entscheidung nachzuprüfen. Gegen das Auskunftsschreiben der Kommission erhob Inet Hellas Klage beim Gericht I. Instanz und machte ihr Recht auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission geltend. Die VO 733/2002 würde der Kommission nämlich eine wichtige Rolle bei der Organisation, dem Funktionieren und der Überwachung der mit der Organisation und der Verwaltung der TLD.eu betrauten Einrichtung zuweisen. Nach Art 3 VO 733/2002 läge die Kommission insbesondere die Kriterien und das Verfahren für die Benennung des Registers fest, benannte dieses und schlösse einen Vertrag mit ihm. In diesem sollten gemäß Art. 3 Abs. 1 lit c VO 733/2002 auch die Bedingungen festgelegt werden, nach denen [die Kommission] die Organisation und Verwaltung der TLD.eu durch das Register überwacht. Neben diesen institutionellen Fragen warf die Klägerin auch die materiell-rechtliche Frage auf, ob nach der VO 874/2004 die Registrierung von aus zwei Buchstaben bestehenden Domains zulässig wäre? 3.2. Das Gericht I. Instanz wies die Klage als unzulässig zurück. Im vorliegenden Fall bestand die angefochtene Handlung nämlich aus einem schlichten vom Leiter des Referats 1 Internet, Netz- und Informationssicherheit der Direktion A Internet, Netzsicherheit und Allgemeine Angelegenheiten der Generaldirektion Informationsgesellschaft, unterzeichneten Schreiben, mit dem ein Schreiben der Klägerin beantwortet wurde. Die Klage war aus formalen Gründen unzulässig. Der von der Kommission in der angefochtenen Handlung zum Ausdruck gebrachte Standpunkt konnte nämlich nicht als eine Handlung mit Entscheidungscharakter angesehen werden, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen könnte, die die Interessen der Klägerin beeinträchtigten. Nicht jedes Schreiben eines Gemeinschaftsorgans, mit dem ein Antrag seines Adressaten beantwortet wurde, wäre eine Entscheidung, gegen die eine Nichtigkeitsklage eröffnet würde. Die Fragen der Registrierung von SLDs übertrug die VO 733/2002 allein dem Register, einschließlich der Befugnis, die Registrierung einer Domäne zweiter Stufe abzulehnen. Es handelte sich dabei nicht um eine von der Kommission an das Register delegierte Befugnis. Ferner bestand keine Vermutung für eine Befugnis der Kommission, an das Register verbindliche Weisungen in Bezug auf die Registrierung einer Domäne zweiter Stufe zu richten, denn weder im Vertrag noch in verbindlichen Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane 20 ABl C 37 vom , 36.

5 wäre eine dahin gehende Vorschrift enthalten Im Unterschied zum ersten Fall, 21 in dem sich eine Beschwerdeführerin gegen die sog. Vorbehalts- oder Reservierungsliste für.eu -Domains an die Kommission wandte, zielte im vorliegenden Rechtsstreit die Klägerin darauf ab, gewissermaßen exklusiv als Verwalterin der Second-Level-Domain.co unterhalb der Europäischen TLD beauftragt zu werden. Im Ergebnis gelangte aber auch das EuG wie schon zuvor der EuGH 22 zu einer Klagszurückweisung mangels Rechtswegzulässigkeit. Zunächst ist zu betonen, dass die angefochtene Ablehnungsentscheidung von der EURid in ihrer Eigenschaft als Register und Verwalterin der TLD.eu getroffen worden ist. Dabei handelt es sich nicht um eine von der Kommission an die EURid delegierte Befugnis, sondern kommt der EuRid diese Kompetenz aufgrund der VO 733/2002 zu, deren Art 4 dem Register die Befugnis einräumt, die Registrierung einer Domäne zweiter Stufe (SLD) abzulehnen. Demgegenüber verfügt die Kommission weder nach der VO 733/2002 noch nach der VO 874/2004 über die Befugnis, an das Register verbindliche Weisungen für die Registrierung einer bestimmten Domäne zweiter Stufe zu richten. Das Gericht verneint eine derartige Kompetenz der Kommission ganz allgemein, weil weder im AEUV noch in verbindlichen Handlungen der Organe eine dahin gehende Vorschrift enthalten ist. 23 Gleichfalls ist für die Klägerin diesbezüglich aus dem zwischen der Kommission und der EURid geschlossenen Vertrag 24 noch aus den Kontrollrechte einräumenden Klauseln II.2.1., II.12 ivm I.6.8 etwas zu gewinnen. Weder diese Klauseln noch irgendeine andere Klausel dieses Vertrags räumen der Kommission nämlich die Befugnis ein, an das Register verbindliche Weisungen für die Registrierung einer bestimmten Domain unterhalb der TLD.eu zu richten Der Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ist schließlich nach Auffassung des EuG deshalb nicht verletzt, weil Art 22 VO Nr. 874/2004 und die vom Register verabschiedeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Registrierung von.eu Domänennamen 25 sowie die Regeln für die Alternative Streitbeilegung in.eu-domainnamenstreitigkeiten 26 ohnedies zwei Wege des Rechtsschutzes gegen Entscheidungen der EURid vorsehen. Zum einen die normale Klage bei den Brüsseler Gerichten, zum Anderen einen außergerichtlichen Rechtsbehelf bei der Schiedskommission in Prag, 27 deren Entscheidung in jedem Fall bei den ordentlichen Gerichten angefochten werden kann. Nach Art 5 Abs 3 VO 733/2002 ivm Abschnitt 15 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Registrierung von.eu Domänennamen obliegt im Fall eines Streits, einer Meinungsverschiedenheit oder einer Forderung zwischen dem Register und dem Domainanmelder die ausschließliche Gerichtsbarkeit den zuständigen (Zivil-)Gerichten in Brüssel. Tatsächlich hatte im vorliegenden Fall Inet zunächst Klage beim Handelsgericht in Athen erhoben und war dort mangels internationaler Zuständigkeit gescheitert. Darüber hinaus kann nach Art 22 Abs 1 VO 874/2004 ein alternatives Streitbeilegungsverfahren von jedermann angestrengt werden, wenn eine Entscheidung des Registers gegen diese Verordnung oder die VO 733/2002 verstößt. 28 Nach Art 22 Abs 11 VO EuGH , C-483/07 P galileo.eu, jusit 2009/37, 86 (Thiele) = wbl 2009/123, 284 = MR-Int 2010, 73 (Thiele). Urteil vom , C-483/07 P galileo.eu, Rz 49. Vgl. EuG , T-113/89 Nefarma/Kommission, EuGSlg 1990 II-797, Rz 69 mwn. Dienstleistungskonzessionsvertrag vom 12. Oktober 2004 zwischen der EURid und der Kommission gemäß Art 3 Abs 1 VO Nr. 733/2002, zitiert nach dem Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über Implementierung, Betrieb und Effektivität der.eu -TLD vom , Seite 3, abrufbar unter ( ). Fassung 3.0 abrufbar unter ( ). ADR-Regeln, abrufbar unter ( ). Nähere Informationen zu dieser Alternative Dispute Resolution (ADR) unter ( ). Diese (nicht zwingende) Möglichkeit hat der EuGH , C-569/08 reifen.eu, jusit 2010/39, 93

6 874/2004 ist die Schiedskommission die zuständige Stelle, die über die Aufhebung der betreffenden Entscheidung befindet. Nach Art 22 Abs 13 VO 874/2004 ist das Ergebnis der alternativen Streitbeilegung für alle Parteien und das Register verbindlich, wenn nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Zustellung der Entscheidung an die Parteien vor dem zuständigen Gericht in Brüssel Klage erhoben wird. Der EuG spricht demzufolge der Klägerin die Legitimation zur Bekämpfung der Kommissionshandlung ab, weil die strittige Auslegung, ob nach der VO 874/2004 die Registrierung von aus zwei Buchstaben bestehenden Domains als SLD unmittelbar gegenüber der EURid vor den ordentlichen Gerichten in Brüssel oder nach Wahl der Beschwerdeführerin vor der Schlichtungsstelle in Prag zu klären ist. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der durchaus spannenden Frage einer Vergabe von SLDs unterhalb der.eu -TLD, die nur aus zwei Buchstaben bestehen und wie von der EuRid argumentiert sich auf Nicht-EU-Länder 29 beziehen, ist allerdings im Anlassfall unterblieben. In materieller Hinsicht erinnert der Rechtsstreit an die gegenüber der deutschen Domain-Vergabestelle, der DENIC e.g., geführten Rechtsstreitigkeiten um die Einführung zweistelliger SLDs unterhalb der.de -TLD. 30 So hat sich z.b. der Volkswagenkonzern nicht nur seine Domain vw.de erstritten, sondern auch die bis dahin restriktive Vergabepraxis der DENIC e.g. aus Gründen des Kartellrechts geändert. 31 Bemerkenswerterweise haben die Frankfurter Richter dabei ausgeführt, dass eine sachliche Rechtfertigung für die nicht technisch bedingte Weigerung eine sog Zwei-Buchstaben-Domain zu registrieren, so lange als unzulässig angesehen werden kann, als eine identische TLD noch nicht existiert. 32 Würde man diese Ansicht auf den vorliegenden Fall übertragen, wären die Erfolgsaussichten von Inet Hellas wohl eher getrübt, vorausgesetzt die belgischen Richter teilten die Ansichten ihrer deutschen Nachbarn. Andererseits ist eine einheitliche Registrierungs- und Verwaltungsstelle für alle Domains, die auf die SLD.co enden, unterhalb einer cctld durchaus lang gepflegte Praxis in Mitgliedstaaten der Union wie z.b. Großbritannien 33, den Niederlanden 34 oder Österreich Die von der Kommission in der angefochtenen Handlung zum Ausdruck gebrachte Stellungnahme zur Ablehnung der Registrierung der SLD.co unterhalb der.eu -TLD kann nach Ansicht des EuG nicht als eine Handlung mit Entscheidungscharakter angesehen werden, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen kann. Die Nichtigkeitsklage der betroffenen Domainanmelderin, einem Provider aus Griechenland, ist folglich für unzulässig erklärt worden, ohne dass über die materielle Frage der Zulässigkeit von sog. Zwei- Buchstaben-Domains unterhalb von.eu entschieden werden musste. Die Registrierungspraxis der EURid kann lediglich vor den ordentlichen Gerichten in Brüssel oder in einem ADR-Schiedsverfahren überprüft werden (Thiele) = RdW 2010/442, 402 = wbl 2010/129, 342 (Thiele) = ÖBl-LS 2010/202, 262, ausdrücklich bestätigt. Die begehrte.co ist auch die TLD von Kolumbien, was zu technischen Schwierigkeiten führen soll. OLG Frankfurt , 11 U 29/10 (Kart) hr.de, rk; , 11 U 30/10 (Kart) sr.de, rk; , 11 W 66/09 (Kart) tv.de, rk; LG München I , 37 O 19801/09 br.de, rk. LG Frankfurt , 2-03 O 481/09 dw.de, rk; , 2-06 O 362/08 rz.de, rk, K&R 2009, 278 (Störing/Funke) = MMR 2009, 274 (Welzel). OLG Frankfurt , 11 U 32/04 (Kart) vw.de, rk, CR 2008, 656 = ITRB 2008, 147 (Rössel) = GRUR-RR 2008, 321 = JurPC Web-Dok. 113/2008 (Jaeschke) = jusit 2009/49, 100 (Thiele) = MMR 2008, 609 = OLGR 2008, 603. Das Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil des OLG Frankfurt wurde von der DENIC. e.g. beim BGH unter dem Aktenzeichen KZR 70/08 geführt und vom BGH mit Beschluss vom mangels grundsätzlicher Bedeutung zurück gewiesen. Näheres unter ( ). Näheres unter ( ). Näheres unter ( ).

7 4. reifen.eu II (Bösgläubige Domainanmeldung; Sunrise-Periode) 4.1. Die Klägerin betrieb Internetportale und vermarktet Produkte im Internet. Um in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung Domains anmelden zu können, beantragte sie beim schwedischen Markenregister erfolgreich die Registrierung von insgesamt 33 Gattungsbegriffen als Marken, und zwar jeweils unter Verwendung des Sonderzeichens &" vor und nach bzw. zwischen den einzelnen Buchstaben. Ein Antrag der Klägerin im November 2005 betraf die Eintragung der Wortmarke &R&E&I&F&E&N&" in der internationalen Klasse 9 (Sicherheitsgurte). Am wurde die Marke zu Eintragungsnummer registriert. Die Klägerin hatte nie die Absicht, diese Marke für Sicherheitsgurte zu verwenden, sondern ging gemäß einer Ankündigung von PricewaterhouseCoopers, einem von EURid mit der Prüfung von Domainanträgen beauftragten Unternehmen, davon aus, dass im Zuge einer Registrierung dieser Marke als Domain unter der Top Level Domain.eu in Anwendung der Transkriptionsregel die & - Zeichen entfernt werden und dadurch das Wort Reifen" übrig bleibt, das ihrer Meinung nach als Gattungsbegriff markenrechtlich kaum zu schützen gewesen wäre. Tatsächlich wurde für die Klägerin in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung, gestützt auf ihre schwedische Marke &R&E&I&F&E&N&, die Domain reifen.eu registriert. Insgesamt erreichte die Klägerin die Registrierung von rund 180 Domains, die aus Gattungsbegriffen gebildet waren. Die Klägerin beabsichtigte, unter der Adresse ein Internetportal für den Reifenhandel zu betreiben, hatte aber für dessen Aufbau im Hinblick auf den anhängigen Prozess und das ihm vorangegangene Schiedsverfahren noch keine nennenswerten Vorbereitungshandlungen getroffen. Zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain war der Beklagte der Klägerin nicht bekannt. Der Beklagte war und ist Inhaber der am beim Benelux-Markenamt angemeldeten und am zu Registrierungsnummer für die Klassen Kl 03 (Wasch- und Bleichmittel;... Reinigungsmittel, insbesondere Nano-Partikel enthaltende Reinigungsmittel für Fensterscheiben) und Kl 35 (Dienstleistungen zur Unterstützung der Vermarktung derartiger Reinigungsmittel) eingetragenen Wortmarke Reifen. Der Beklagte hatte weiters am die Gemeinschaftswortmarke Reifen" in der Klasse 3 (Mittel zum Reinigen von Fensterglasflächen und Oberflächen von Solaranlagen, insbesondere Mittel, welche Nano-Partikel enthalten) und in der Klasse 35 (Reinigung von Fensterglasflächen sowie Solaranlagen für Dritte) angemeldet. Er wollte unter dieser Marke Reinigungsmittel für fensterglasähnliche Oberflächen" europaweit vermarkten, mit deren Entwicklung er das Unternehmen B**** GmbH & Co KG beauftragt hatte; am lag schon eine Probe der Reinigungslösung I (REIFEN A) vor. Der Beklagte bekämpfte die Registrierung der Domain reifen.eu für die Klägerin vor dem Tschechischen Schiedsgericht. Mit Entscheidung vom zu Fall Nr gab das Tschechische Schiedsgericht seiner Beschwerde statt, entzog der Klägerin die Domain reifen.eu und übertrug sie auf den Beklagten. Das Schiedsgericht war der Auffassung, die in Schiedsverfahren gegen das Register (EURid) ergangene Rechtsprechung wäre nach dem Grundsatz der Rechtsanalogie auch im vorliegenden Verfahren gegen den Domaininhaber zu berücksichtigen. Danach war das in einer Marke enthaltene Zeichen & nicht zu entfernen, sondern zu transkribieren. Die Klägerin hatte offensichtlich in einer Fülle von Fällen die technische Regel des Art 11 Unterabsatz 2 VO 874/2004 umgehen wollen. 36 Sie wäre daher bei der Registrierung der strittigen Domain bösgläubig gewesen. Innerhalb der 30-tägigen Fallfrist brachte die im Schiedsverfahren Unterlegene nunmehr Klage auf Nichtübertragung der Domain reifen.eu in eventu auf Feststellung der Unwirksamkeit des ADR- Schiedsspruches ein. 36 Zur bisherigen Entscheidungspraxis vgl. Kilches,.eu-Domains leicht erstreitbar Europäisches Schiedsverfahren bietet effizienten Rechtsschutz, SWK 2008, W 146 = SWK 2008, 1056.

8 Das Erstgericht gab den auf Lauterkeitsrecht gestützten Einreden des Beklagten Folge und wies die Klage vollinhaltlich ab; das Berufungsgericht bestätigte die Klagsabweisung unter Hinweis auf unlauteres Domain-Grabbing nach 1 UWG idf UWG-Nov Der OGH legte die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vor, da nach (zutreffender) Ansicht der Höchstrichter bisherige Rsp zur Frage der Anwendung der genannten Bestimmungen der VO 874/2004 gänzlich fehlt. 37 Insbesondere war für die Höchstrichter zu prüfen, ob das Verhalten der Klägerin als bösgläubig im Sinne des Art 21 Abs 1 lit b VO 874/2004 zu werten wäre? 4.2. Der EuGH präzisierte zunächst die Kriterien, die für den Widerruf spekulativer oder missbräuchlicher Registrierungen von Domainnamen oberster Stufe.eu gelten. Bei der Beurteilung, ob eine.eu-domain bösgläubig angemeldet wurde, wären zwar alle im Einzelfall erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, doch stellte der Gerichtshof mit aller Deutlichkeit klar, dass Bösgläubigkeit auch durch andere als die in der VO 874/2004 ausdrücklich genannten Umstände nachgewiesen werden könnte, da die darin niedergelegte Aufzählung solcher Umstände nicht abschließender Art ist. Der EuGH nannte vier Kriterien, die auf die Bösgläubigkeit des Domainanmelders hindeuteten. Was die Umstände betrifft, unter denen die Eintragung der Marke, (auf die sich der Domainanmelder in der Sunrise-Periode beruft), erwirkt wurde, waren insbesondere zu berücksichtigen (1) die Absicht, die Marke nicht auf dem Markt zu benutzen, für den ihr Schutz beantragt wurde, (2) eine semantisch und visuell unübliche und sprachlich widersinnige Gestaltung dieser Marke, (3) die Erwirkung einer großen Zahl von anderen Marken, die Gattungsbegriffen entsprechen, und (4) die Erwirkung der Eintragung der Marke kurz vor Beginn der gestaffelten Registrierung von Namen der Domäne oberster Stufe.eu. Was die Umstände betraf, unter denen die fragliche Domain reifen.eu registriert wurde, waren insbesondere zu berücksichtigen (1) die missbräuchliche Gestaltung der Marke und die Verwendung von Sonderzeichen oder Interpunktionszeichen zum Zweck der Anwendung der sog. Transkriptionsregeln, (2) die Registrierung in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung auf der Grundlage einer Marke, die unter Umständen wie den vorstehend genannten erlangt wurde, und (3) die Beantragung der Registrierung einer großen Zahl von Domains, die Gattungsbegriffen entsprechen, weil das Bestehen früherer Rechte an einem Namen, der einem Gattungsbegriff entspricht, EU-weit nicht ausgeschlossen werden konnte. Das Vorgehen des (gegen den ebenso eine Bösgläubigkeit festgestellten ADR-Schiedsspruch) klagenden Unternehmens zielte offenkundig auf Umgehung des Verfahrens der gestaffelten Registrierung ab. Abschließend betont der Gerichtshof, dass die Internetportal und Marketing GmbH ohne den Kunstgriff einer Marke, die nur zu dem Zweck ersonnen und eingetragen wurde, die gewünschte Domain reifen.eu in der ersten Phase registrieren lassen zu können, die allgemeine Registrierung von Namen der Domäne oberster Stufe.eu hätte abwarten müssen und damit wie jeder andere an der fraglichen Domain Interessierte dem Risiko ausgesetzt gewesen wäre, dass ihrem Antrag nach dem oben erwähnten Grundsatz der durch den Antragszeitpunkt bestimmten Rangfolge der früher eingereichte Antrag eines anderen Interessierten vorgegangen wäre. Ein solches Vorgehen zielte jedoch offenkundig darauf ab, das Verfahren der gestaffelten Registrierung zu umgehen. Eine gutgläubige Markenbenutzung war in der erst nach der Domainzuteilung eingerichteten Portalseite für die Luxemburger Höchstrichter nicht zu erkennen. Durch die Beantwortung der vierten und fünften Vorlagefrage in dem oben dargestellten Sinn, erübrigte sich für den EuGH ein 37 Zum Standpunkt der Lehre statt vieler Bücking/Angster, Domainrecht 2 (2010), 208 ff; ansatzweise Grötschl, Zur Bösgläubigkeit bei der Anmeldung von.eu-domains, MRInt 2010, 126, 127 ff.

9 Eingehen auf die ersten drei Vorlagefragen mangels sachentscheidender Relevanz Es bedurfte keiner prophetischen Fähigkeiten, um zu erkennen, dass die Klägerin nach dem deutlichen Grundsatzurteil aus Luxemburg die strittige Domain reifen.eu wieder abgeben musste. 5. reifen.eu III (Bindungswirkung der Vorabentscheidung; Domain-Grabbing) 5.1. Das ebenfalls zugunsten des Beklagten ausgefallene Urteil des OGH bestätigte im Ergebnis die ADR-Entscheidung vom und folgte in seiner Begründung dem Richterspruch aus Luxemburg 39 vollinhaltlich. Aufgrund von folgenden Umständen erscheint die Registrierung der Domain reifen.eu durch die Klägerin des Ausgangsrechtsstreites bösgläubig is von Art 21 Abs 1 lit b ivm Abs 3 VO Nr 874/2004: a) Die Klägerin hatte nie beabsichtigt, ihre in Schweden für Sicherheitsgurte eingetragene Marke für die von der Marke erfassten Waren zu benutzen, sondern strebte in Wirklichkeit an, ein Internetportal für den Reifenhandel zu betreiben. b) Die schwedische Marke der Klägerin war als Wortmarke eingetragen. Die Verbindung einzelner Buchstaben mit dem & -Zeichen war aber weder sprachlich noch gestalterisch sinnvoll. Sie ließ sich nur durch das Bestreben erklären, den hinter der Marke verborgenen Gattungsbegriff zu kaschieren. c) Die Klägerin ließ in Schweden insgesamt 33 Marken eintragen, die Gattungsbegriffen der deutschen Sprache entsprechen, wobei in allen angemeldeten Zeichen vor und nach jedem Buchstaben das Sonderzeichen & eingefügt wurde. d) Die Klägerin ließ ihre schwedische Marke erst wenige Tage vor Beginn der ersten Phase der gestaffelten Registrierung eintragen. e) Der zur Registrierung angemeldete strittige Domainname stimmte nach Entfernung der sprachlich widersinnig eingefügten Sonderzeichen nicht mit der schwedischen Marke der Klägerin, für die sie ein früheres Recht im Sinne von Art 10 Abs 1 VO 874/2004 beansprucht, überein. Die klagende Antragstellerin hatte sich nämlich für ein Entfernen der Sonderzeichen und nicht etwa für deren Entsetzung durch Bindestriche oder für eine Transkription (so die drei in Art 11 Unterabsatz 2 VO 874/2004 genannten Alternativen) entschieden. f) Durch diesen Kunstgriff hatte die Klägerin erreicht, dass sie schon in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung eine mit einem Gattungsbegriff übereinstimmende Domain registriert erhalten hat. Sie hat damit Sinn und Zweck der gestaffelten Registrierung zuwider gehandelt. g) Die Klägerin hatte in 180 Fällen Anträge auf Registrierung von Gattungsbegriffen als Domainnamen oberster Stufe.eu eingereicht. Bemerkenswerterweise betonten die österreichischen Höchstrichter, dass es bei der durch die vom EuGH herausgearbeiteten Umstände der klägerischen Bösgläubigkeit nicht mehr darauf ankäme, welche Pläne der Beklagte mit der Domain reifen.eu allenfalls verfolgt hätte bzw. ob er aufgrund seines eigenen Markenrechtes überhaupt einen besseren Anspruch hätte. Aufgrund des vorliegenden Urteils war die Vergabestelle für Domains oberster Stufe.eu, die EURrid verpflichtet, die vor fast fünf Jahren durchgeführte Registrierung auf die Klägerin aufzuheben und die strittige Domain an den nachrückenden Beklagten zu übertragen. Der Inhaberwechsel ist zwischenzeitig erfolgt Leitsatzartig halten die österreichischen Höchstrichter fest, dass eine Vorabentscheidung des EuGH sowohl das vorlegende Gericht als auch alle Im Verfahren Nr , abrufbar unter ( ) unter Eingabe des Domainnamens. EuGH , C-569/08 Internetportal und Marketing GmbH/Richard Schlicht, jusit 2010/39, 93 (Thiele) = RdW 2010/442, 402 = wbl 2010/129, 342 (Thiele).

10 anderen Gerichte bindet, die in derselben Sache zu entscheiden haben. Die Entscheidung in der anhängigen Rechtssache ist daher so zu treffen, dass die vom Gerichtshof der europäischen Gemeinschaft vorgegebene Auslegung der fraglichen gemeinschaftsrechtlichen Norm übernommen wird. jedermann ein Verfahren nach Art 22 VO 874/2004 wegen einer Domainregistrierung, die spekulativ oder missbräuchlich sein soll, gegen den Domaininhaber anstrengen kann. Dabei können sowohl Verstöße des Domaininhabers als auch Fehler bei der Registrierung geltend gemacht werden. die Bösgläubigkeit einer.eu-domainregistrierung auch durch andere Umstände als die in Art 21 Abs 3 lit a bis e VO 874/2004 angeführten nachgewiesen werden kann. Zu berücksichtigen sind dabei alle im Einzelfall erheblichen Faktoren und insbesondere die Umstände, unter denen die Eintragung der Marken des Domaininhabers erwirkt wurde, sowie die Umstände, unter denen die.eu-domain registriert wurde. Nach fast fünf Jahren und insgesamt fünf (einhelligen) Gerichtsentscheidungen zu seinen Gunsten hat der Beklagte endlich uneingeschränkten Anspruch auf die Domain reifen.eu Aufgrund der festgestellten Bösgläubigkeit der Klägerin schon im Zeitpunkt der Domainregistrierung drängt sich auch der Anspruch auf angemessenes Entgelt des durch die unbefugte Verwendung der Domain in seinen Markenrechten Verletzten gegen den Domaingrabber auf. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung beim tschechischen Schiedsgericht liegt nämlich eine absichtliche Domainverletzung vor. Bereits einmal haben die österreichischen Höchstrichter entschieden, dass ein Domaingrabber dem siegreichen Markeninhaber zum Schadenersatz verpflichtet ist 40 und sämtliche Aufwendungen, die durch die rechtswidrige und schuldhafte Registrierung der Domain adäquat verursacht worden sind; insoweit zu ersetzen hat, als diese sinnvoll und zweckmäßig waren. Als Rettungsaufwand 41 kommen insbesondere im Verfahren nicht zugesprochene Kosten in Betracht. Daran knüpft sich die Frage an, ob der Beklagte denn auch für die unberechtigte Nutzung der streitgegenständlichen Domain während der vergangenen fünf Jahre Ersatz geltend machen kann? Im durchaus vergleichbaren Fall eines obsiegenden Aberkennungsklägers, der ein Patent auf seine Person umschreiben lässt, und dem unterlegenen früheren Patentinhaber ergeben sich die Ersatz- und Rückforderungsansprüche gemäß 49 Abs 4 PatG aus dem allgemeinen bürgerlichen Recht und sind im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Herauszugeben sind daher (analog) alle aus der Domain(-nutzung) erlangten Vorteile. Maßgebend ist, ob der Domaininhaber gutgläubig war oder nicht; beim Domaingrabbing jedenfalls letzteres. 42 Nach 335 ABGB ist der unredliche Besitzer verpflichtet, nicht nur alle durch den Besitz einer fremden Sache erlangten Vorteile zurück zustellen, sondern auch diejenigen, die der Verkürzte erlangt haben würde, und allen durch seinen unredlichen Besitz entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Bestimmung sieht demnach eine bereicherungsrechtliche und schadenersatzrechtliche Verantwortung des unredlichen Besitzers vor. 43 Unredlich ist nach 326 ABGB derjenige, der seine Sache, also die Domain, 44 aus wahrscheinlichen Gründen nicht für die seinige halten kann. Der Domaingrabber ist jedenfalls OGH , 4 Ob 42/04m delikomat.com, RdW 2004/429, 474 = RZ 2004, 197 = ÖJZ-LSK 2004/191/195 = EvBl 2004/176 = ÖBl 2004/54, 215 (Fallenböck) = ÖBl-LS 2004/102, 155 = ÖBl-LS 2004/125, 157 = MR 2004, 431 = ecolex 2004/414, 872 (Schumacher) = SZ 2004/36. Vgl. OGH , 4 Ob 31/94 Umsatzverlust, MR 1994, 129 = RdW 1994, 396 = JBl 1995, 250 = SZ 67/35 = ÖBl 1995, 76; Harrer in Schwimann, ABGB 3 VI 1293 Rz 43, jeweils mwn. Vgl. OGH , 17 Ob 13/07x amade.at III/Ski Amadé, EvBl 2008/28, 150 = wbl 2008/41, 97 (Thiele) = ecolex 2008/89, 251 (Boecker/Straberger) = jusit 2008/4, 14 = ÖBl-LS 2008/10, 22 = ÖBl-LS 2008/11, 23 = SWK 2008, 406 = SWK 2008, W 38 = MR 2007, 396 = ÖBl 2008/16, 83 (Gamerith) = SZ 2007/152. Deutlich Eccher in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Kommentar zum ABGB 3 (2010) 335 Rz 1. Klicka in Schwimann ABGB Rz 10 mwn.

11 unredlicher Besitzer. Bei Erwerb durch Gehilfen, z.b. Provider, oder gesetzlicher Vertreter, z.b. Organe einer juristischen Person, gereicht deren Unredlichkeit dem Besitzer zum Nachteil. 45 Der Bereicherungsanspruch des 335 ABGB erfasst nach hm 46 die vom unredlichen Besitzer tatsächlich bezogenen oder vom Eigentümer erzielbaren Vorteile. Von der Herausgabeverpflichtung 47 sind auch solche Vorteile umfasst, die der Eigentümer nie gehabt hätte, und nach hm 48 selbst solche, die den Verkehrswert der Sache übersteigen; ebenso alle gezogenen Früchte. Der schadenersatz- aber auch bereicherungsrechtliche Elemente enthaltende Domainnutzungsentgang bedarf wohl weiterer gerichtlicher Klärung. 6. spam.eu II (Unterbrechungswirkung; Kriterien der bösgläubigen Domainanmeldung) 6.1. Die Klägerin ist mit jener im Verfahren um die Domain reifen.eu ident. Die Beklagte, war ein Unternehmen aus den USA, verfügte über zwei Gemeinschaftsmarken SPAM für Waren in den Klassen 9, 25, 29 und 30; sie betrieb eine Website unter der Domain spam.com. Die Parteien stritten über die von der Klägerin erwirkte Registrierung der Domain spam.eu. Sie hatte versucht, die Domain spam.eu mittelbar über einen in der EU ansässigen Lizenznehmer ihrer Marken zu erlangen; die Klägerin war diesem Unternehmen aber in der Sunrise-Periode 1 mit ihrer schwedischen Marke &S&P&A&M& zuvorgekommen. Die ersten beiden Instanzen wiesen die Feststellungsklage, die gegen den zu Lasten der Klägerin ergangenen Schiedsspruch der Schlichtungsstelle für.eu -Domains gerichtet war, ab. Das Erstgericht nahm an, dass die Klägerin bösgläubig gehandelt habe. Das Berufungsgericht ließ diese Frage offen, verneinte aber ein Recht oder rechtliches Interesse der Klägerin. Auf die schwedische Marke könne sich die Klägerin nicht stützen, weil sich die Domain wegen des Wegfalls der Sonderzeichen davon deutlich unterscheide. Die ersten beiden Instanzen wiesen die Klage ab. In ihrer außerordentlichen Revision machte die Klägerin geltend, dass keine spekulative oder missbräuchliche Registrierung isd Art 21 VO 874/2004 vorläge. Das österreichische Höchstgericht 49 unterbrach zunächst das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Vorabentscheidungsersuchen zur Domain reifen.eu Im nunmehr vorliegenden Beschluss wies der OGH das außerordentliche Rechtsmittel der Klägerin zurück. Aufgrund des insoweit eindeutigen Urteils des EuGH in der Rs C-569/08 Internetportal & Marketing GmbH / Richard Schlicht, sowie des eigenen Urteils zu 17 Ob 07/10v reifen.eu III stand für die Höchstrichter auch bei der streitgegenständliche Domainanmeldung spam.eu aufgrund der ähnlichen Vorgangsweise der Klägerin bei der Registrierung ihrer (übrigen).eu-domains deren Rechtsmissbräuchlichkeit ebenso fest, wie eine Bestätigung der Widerrufsentscheidung durch das ADR-Schiedsgericht. 50 Die österreichischen Höchstrichter erkannten auch im Hinderungsgrund einer Domainübertragung an ein nicht innerhalb der EU ihren Sitz einnehmendes Unternehmen keinen Grund für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision; zumal das beklagte US Ausführlich Iro, Besitzerwerb durch Gehilfen (1982), 168 ff mwn. Eccher in KBB ABGB Rz 3; OGH , 1 Ob 65/97h, ecolex 1997, 574 = ÖJZ-LSK 1997/194/195 = EvBl 1997/156 = RdW 1997, 526 = SZ 70/48 = HS = HS = HS = ZfRV 1997, 121. Deutlich bereits Schey in Klang 2 II, 99:... dem Herausgabeberechtigten... zurück zu stellen,.... OGH , 1 Ob 607/95, ecolex 1996, 450 = ÖJZ-LSK 1996/265/266 = EvBl 1996/120 = JBl 1996, 653 (zust Karollus) = SZ 69/19 = ecolex 1996, 337 = JBl 1997, 331; Klicka in Schwimann ABGB Rz 1; F. Bydlinski, Zum Bereicherungsanspruch gegen den Unredlichen, JBl 1969, 252, 255. OGH , 17 Ob 5/09y spam.eu I, jusit 2009/109, 223 (Thiele) = ÖBl-LS 2009/260, 220. Im Verfahren Nr , abrufbar unter ( ) unter Eingabe des Domainnamens.

12 amerikanische Unternehmen Hormel Foods Inc. die Übertragung der Domain ohne weiteres an eine Lizenznehmerin in der EU bzw. seine europäische Tochterfirma vornehmen könnte. Aufgrund der bösgläubigen Domainregistrierung würde die Klägerin jedenfalls nicht als Domaininhaberin in Betracht kommen Damit dürfte sich die Rsp des OGH zum Domain-Grabbing bei.eu -Domains is des nicht abschließenden Kriterienkatalogs des EuGH verfestigt haben. Bemerkenswert erscheint abschließend die Kostenentscheidung des Höchstgerichtes, die in vorbildlicher Weise darauf Rücksicht nimmt, dass es für die Beklagte aufgrund des Fehlens der europäischen, aber auch der einschlägigen österreichischen Höchstjudikatur zur Bösgläubigkeit von.eu-domainnamen weder möglich noch zumutbar war, gewissermaßen ins Blaue hinein die Unzulässigkeit der Revision zu behaupten. Dies ist auch nicht erforderlich um den Kostenersatzanspruch für die Revisionsbeantwortung zu wahren. 7. Resümee Die Judikatur in Domainsachen des Jahres 2010 ist geprägt durch die Entwicklung eines Europäischen Domainrechts, das sowohl hinsichtlich der Stellung und Funktion des Domainregisters (EURid) als auch der inhaltlichen Ausgestaltung des Erwerbs und Verlusts von Domains unterhalb der.eu -TLD durch die unmittelbar anwendbaren Verordnungen 733/2002 und 874/2004 bestimmt wird. Österreichischen Gerichten ist dabei eine Vorreiterrolle zugekommen, die so nicht erwartet, sondern bestenfalls erhofft werden konnte. Der vom EuGH vorgegebene Kriterienkatalog zur Ermittlung, ob eine Domainanmeldung bösgläubig war oder nicht, d.h. ob Domain-Grabbing europäischen Zuschnitts vorliegt, vermag durchaus auch zur Beurteilung rein nationaler Fälle bösgläubiger Patent-, Marken-, Muster- oder Domainregistrierungen herangezogen werden.

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