Haftpflicht- und Versicherungsrecht

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1 Prof. Dr. A.K. Schnyder Frühjahrssemester 2014 Master-Veranstaltung Nr. 293 Haftpflicht- und Versicherungsrecht Materialien zur Lehrveranstaltung Veranstaltung vom: 20. und 27. Februar, 20. und 27. März, 15. und 22. Mai 2014 Zürich 2014

2 Inhaltsverzeichnis I. Kausalität/Produktehaftpflicht 1 - Urteil 6B_969/2008 des Bundesgerichts vom 16. Februar BGE 131 III Urteil 4A_7/2007 des Bundesgerichts vom 18. Juni BGE 133 III Pra 96 (2007) Nr. 93 (deutsche Übersetzung von BGE 133 III 81) 25 - BGE 137 III Pra 100 (2011) Nr. 116 (deutsche Übersetzung von BGE 137 III 226) 39 - Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produkte- 44 haftpflichtgesetz, PrHG) - Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) 48 - WALTER FELLMANN: Inhalt und Tragweite des Produktesicherheitsgesetzes 56 (PrSG) vom 12. Juni 2009, in: HAVE 2010, S. 3 ff. - EUGÉNIE HOLLIGER-HAGMANN: Überblick über das neue PrSG, in: Jusletter Urteil 2C_13/2013 vom 5. September II. Haftung des Motorfahrzeughalters 84 - Auszug aus dem Strassenverkehrsgesetz (SVG) 84 - Urteil 6B_1009/2008 des Bundesgerichts vom 25. Februar II

3 - Urteil 4A_39/2012 des Bundesgerichts vom 23. April BGE 138 III III. Regress/Koordination/Anspruchskonkurrenz Auszug aus dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil 124 des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - BGE 126 III BGE 119 II BGE 137 III Pra 96 (2007) Nr. 104 (deutsche Übersetzung von BGE 133 III 6) Auszug aus dem Entwurf zum Bundesgesetz über den Versicherungs- 167 vertrag (VVG), BBl ff. - Auszug aus der Botschaft des Bundesrats vom 7. September 2011 zur Total- 169 revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), BBl ff. - CHRISTIAN HEIERLI/ANTON K. SCHNYDER, Diskursive Rechtsprechung 180 dargestellt an BGE 133 III 6 zur Verjährung von Regressansprüchen - ASTRA/UVEK, Online-Information und Faktenblatt zu Via Sicura (Stand 212 Februar 2014) - Auszug aus dem Strassenverkehrsgesetz (SVG), Änderung vom 15. Juni , AS ff. III

4 Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_969/2008/sst Urteil vom 16. Februar 2009 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Bundesrichter Ferrari, Mathys, Gerichtsschreiberin Koch. Parteien X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, gegen Y., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Simeon Beeler, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Einstellung der Untersuchung (fahrlässige schwere Körperverletzung, Verletzung der Regeln der Baukunde), Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. November Sachverhalt: A. Am 18. März 2005 erlitt X., Polier, einen Arbeitsunfall. Er baute mit einem Raupenbagger (Gewicht 1200 kg) Kies auf dem Flachdach eines Abbruchobjektes ab, worauf die Dachplatten unter dem Bagger durchbrachen und er mit dem Bagger durch die Bruchstelle auf den ca. 6 Meter tiefer liegenden Boden stürzte. Dabei zog er sich ein schweres Schädel- Hirntrauma, Beckenfrakturen und Luxationen am Handgelenk bzw. der Handwurzel zu und er war in unmittelbarer Lebensgefahr. B. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eröffnete gegen den Bauführer Y. und den verletzten Polier X. ein Ermittlungsverfahren. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen Y. wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde und Vergehen gegen das Unfallversicherungsgesetz sowie gegen X. wegen Gefährdung 1

5 durch Verletzung der Regeln der Baukunde und Vergehen gegen das Unfallversicherungsgesetz ein. C. Das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, wies den Rekurs von X. gegen die Einstellung der Strafuntersuchung gegen Y. mit Beschluss vom 12. November 2008 ab. D. X. erhebt gegen diesen Beschluss Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Verfahren gegen Y. sei dem Strafrichter zur Beurteilung der Delikte der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 StGB, der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde nach Art. 229 Abs. 2 StGB und der Verletzung von Art. 112 Abs. 4 UVG zu überweisen. Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht. Er ist Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG (SR 312.5) und daher gestützt auf Art. 81 Abs. 1 Ziff. 5 BGG zur Beschwerde gegen den letztinstanzlichen kantonalen Einstellungsbeschluss legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen des Baggerführers A., des Bauführers B. und des Maschinisten C. zum Abbauplan fest, sowohl die Art als auch der Zeitpunkt des Kiesabbaus seien vereinbart gewesen (Beschluss der Vorinstanz S. 12). Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner hätten abgemacht, die gefrorene, an der Wand liegende Kiesschicht zu einem späteren Zeitpunkt vom Boden her mit einem Grossbagger wegzuschaffen. Der Beschwerdeführer sei am Unfalltag, einem Freitag, entgegen der Absprache mit dem Beschwerdegegner vorgegangen und habe den Kies mit dem Kleinbagger vom Dach durch ein in der Decke extra geschaffenes Loch auf den Boden befördert (Beschluss der Vorinstanz S. 9 f.). Dabei sei der Beschwerdeführer mit dem Bagger unmittelbar neben dem ihm bekannten Loch gefahren (Beschluss der Vorinstanz S. 12). Es sei vorgesehen gewesen, die Arbeiten nicht am Freitag durch den Beschwerdeführer, sondern am Montag durch den Einsatz des Baggerführers A. zu beenden (Beschluss der Vorinstanz S. 12). Die Vorinstanz stellt fest, es habe zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner keine Abmachungen bezüglich der Erstellung bzw. der Vergrösserung eines Lochs in der Decke gegeben. Das Loch habe der Zeuge A. in Absprache mit dem Beschwerdeführer in der Grösse von zwei Betonplatten geschlagen. Die Vorinstanz geht aufgrund der Aussagen der Zeugen A. und D. - welche diese nach Einsicht in die Unfallfotos gemacht haben - von einer nachträglichen Vergrösserung des Lochs um eine Betonplatte aus. Es lasse sich aber nicht mehr feststellen, zu welchem genauen Zeitpunkt das Loch erstellt bzw. vergrössert worden sei (Beschluss der Vorinstanz S. 11 und S. 12, worin auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft S. 9 verwiesen wird). Gestützt darauf hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdegegner hätte die "Lochvergrösserung" anlässlich einer Dachbesichtigung nicht sehen können (Beschluss der Vorinstanz S. 11). Zur Frage der Unfallursache stellt die Vorinstanz im Wesentlichen auf zwei Gutachten von Dr. E. bzw. der Firma F. AG ab. Gemäss dem Gutachten von Dr. E. liege die Unfallursache im Umstand, dass der Beschwerdeführer die Kiesanhäufungen im Randbereich zum höheren Hallenteil mit dem Minibagger durch das Loch im Dach 2

6 weggeschafft habe. Die Arbeiten mit dem Minibagger hätten den Unfall zwar ausgelöst, ursächlich für die Überbeanspruchung der Deckenplatten sei aber nicht das Baggergewicht, sondern das Anhäufen und Verschieben der Kieslasten gegen das bestehende Loch gewesen. Das Gutachten der Firma F. AG führt zum Unfallhergang aus, das Loch in der Decke habe ein Abgleiten der Betonplatten vom Stahlträger begünstigt bzw. ermöglicht. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Tragfähigkeit der Decke sei hinsichtlich des Einsatzes des Kleinbaggers gemäss beiden Gutachten gewährleistet gewesen (Beschluss der Vorinstanz S. 8, worin auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, S. 2 Ziff. III verwiesen wird). 2.2 Die Vorinstanz erwägt in rechtlicher Hinsicht, zwar seien dem Beschwerdegegner Sorgfaltspflichtverletzungen vorzuwerfen, indem er weder das Dach selbst besichtigt habe, noch eine statische Berechnung der zulässigen Belastung des Dachs für den Baggereinsatz habe vornehmen lassen (Beschluss der Vorinstanz S. 10). Nach der Auffassung der Vorinstanz sind diese Sorgfaltspflichtverletzungen jedoch nicht a- däquat kausal für den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs. Der Erfolg sei aufgrund des absprachewidrigen unvorsichtigen Verhaltens des Beschwerdeführers auf dem Dach eingetreten, indem er mit dem Bagger unmittelbar neben dem Loch gefahren sei und Kies durch das extra geschaffene Loch vom Dach auf den Boden befördert habe. Mit einem solchen absprachewidrigen Verhalten habe der Beschwerdegegner nicht rechnen müssen. Der Unfall sei für den Beschwerdegegner auch bei ordentlicher Wahrnehmung seiner Pflichten (Beizug einer Fachperson zur Frage der Belastungsfähigkeit der Decke, persönlicher Augenschein auf dem Dach) weder voraussehbar noch vermeidbar gewesen Wer fahrlässig einen Menschen am Körper verletzt, wird nach Art. 125 Abs. 1 StGB auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ist die Schädigung schwer, wird der Täter gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB von Amtes wegen verfolgt. Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Abbruches vorsätzlich oder fahrlässig die anerkannten Regeln der Baukunde ausser acht lässt und dadurch Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, macht sich nach Art. 229 StGB strafbar. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Sorgfaltspflichten ergeben sich aus Gesetz, allgemeinen Verhaltensregeln oder dem Gefahrensatz (BGE 134 IV 193 E. 7 S. 203 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Sorgfaltspflichtverletzung nur anzunehmen, wenn der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten des Täters geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 133 IV 158 E. 6.1 S. 168; 131 IV 145 E. 5.1 S. 147 f.) Damit der Eintritt des Erfolgs dem Täter zuzurechnen ist, genügt seine blosse Vorhersehbarkeit nicht. Vielmehr stellt sich die Frage, ob er auch vermeidbar war. Dazu wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Dabei genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 134 IV 193 E. 7 S. 203 ff.; 130 IV 7 E. 3.2 S. 10 f., mit Hinweisen). Am erforderlichen rechtserheblichen Kausalzusammenhang fehlt es hingegen, wenn die Folge so weit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung liegt, dass sie nicht zu erwarten war, bzw. wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder 3

7 Material- oder Konstruktionsfehler, hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 130 IV 7 E. 3.2 S. 10 f.). 3.2 Die Sorgfaltspflichten für Bauarbeiten auf Dächern sind in der Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV; SR ) geregelt. Danach ist vor Beginn der Arbeiten abzuklären, ob ein Dach durchbruchsicher ist (Art. 33 Abs. 1 lit. a BauAV). Je nach Ergebnis der Durchbruchsicherheit sind Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen (Art. 34 f. und Art. 60 Abs. 2 lit. a BauAV). Weitere Sorgfaltspflichten statuiert die Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV; SR ). Gemäss Artikel 12 VUV müssen Gebäude und andere Konstruktionen so gestaltet sein, dass sie bei ihrer bestimmungsgemässen Nutzung den auftretenden Belastungen standhalten; die Tragfähigkeit ist, wenn nötig gut sichtbar anzuschreiben (Art. 12 VUV). Dächer, die betreten werden müssen, sind so zu gestalten, dass sie von den Arbeitnehmern sicher begangen werden können (Art. 17 Abs. 1 VUV). Es dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungsgemässen Verwendung die Sicherheit der Arbeitnehmer nicht gefährden (Art. 24 Abs. 1 VUV). 3.3 Zum Aufgabenbereich der Bauleitung gehört die Realisierung eines Bauprojektes bis und mit Abschlussphase, die Aufsicht über die Ausführung der Arbeiten und die Koordination der verschiedenen Unternehmer (Peter Gauch, Die Bauleitung - ihr Verhältnis zum Bauherrn und Unternehmer, in: Baurechtstagung 1985 Tagungsunterlagen Band 1, S. 5). Der Aufgabenbereich der Bauleitung ist bezüglich der Bauausführung umfassend, ihr kommt die Funktion zu, die Baustelle zu organisieren und zu überwachen (Patrick Krauskopf-Forero/Thomas Siegenthaler, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Band IV, Beraten und Prozessieren in Bausachen, 1. Aufl., N f. zu 8; Peter Engeler, Rechtsaspekte beim Planen und Bauen, 1. Aufl., S. 38). Es gehört zu den Pflichten eines Bauleiters, sich regelmässig persönlich ein Bild über den Zustand der Baustelle und den Fortschritt der Bauarbeiten zu machen (vgl. SIA- Norm 118 Art. 114 Abs. 2) und gegebenenfalls Anordnungen, auch im Sicherheitsbereich, zu treffen (Corinne Jeanprêtre, La responsabilité contractuelle du directeur des travaux de construction, 1. Aufl., Ziff. 3 S. 58). 4. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe das Willkürverbot bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nach Art. 9 BV verletzt, indem sie festgestellt habe, es sei nicht geplant gewesen, den an der Wand liegenden Kies mit dem Kleinbagger durch das im Dach geschlagene Loch abzubauen. Der Zeuge D. habe ausgeführt, der Maschinist A. habe bereits am Vortag des Unfalls Kies vom Gebäuderand in Richtung Loch gefahren. Der Zeuge A. habe zudem widersprüchliche Aussagen gemacht, indem er zuerst von einem Abbau des an der Wand liegenden Kieses von unten her mit einem Grossbagger gesprochen, andererseits aber festgehalten habe, dass er ebenfalls versucht habe, mit dem Raupenbagger auf dem Dach Kies an der Wand abzubauen, was nur gescheitert sei, weil der Kies angefroren gewesen sei. Der Beschwerdeführer rügt überdies sinngemäss, die Feststellungen der Vorinstanz zur Vergrösserung des Lochs seien willkürlich. Es sei nicht erstellt, ob bzw. wann das Loch im Dach vergrössert worden sei. Das Loch sei gemäss den Aussagen der Zeugen A. und D. bereits am Mittwoch oder Donnerstag vor den Unfall in der Grösse von zwei Betonelementen erstellt worden. 4

8 4.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Willkür in der Beweiswürdigung nach Art. 9 BV vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Für die Annahme von Willkür genügt es nicht, wenn eine andere Lösung auch als vertretbar oder sogar zutreffender erscheint (BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen). 4.2 Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Aussagen der verschiedenen auf der Baustelle tätigen Zeugen (A., B., C., D. ) auseinandergesetzt, welche unabhängig voneinander bestätigt haben, dass vorgesehen gewesen sei, den an der Wand liegenden Kies mittels eines Grossbaggers zu einem späteren Zeitpunkt vom Boden her abzubauen. Auf diese im Kern bezüglich des Abbaukonzeptes übereinstimmenden, unabhängigen Aussagen mehrerer Personen durfte die Vorinstanz willkürfrei abstellen. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Zeuge A. gemäss seinen Aussagen selbst versucht habe, den angefrorenen Kies an der Wand mit der Baggerschaufel zu lösen und einige wenige Male Kies durch das Loch in der Decke herunterbefördert habe. Aus dieser Aussage ergibt sich lediglich, dass sich nebst dem Beschwerdeführer auch der Zeuge A. über das mit dem Beschwerdegegner vereinbarte Abbaukonzept hinweggesetzt hat. 4.3 Die Feststellung der Vorinstanz, wonach das Loch im Dach um eine Betonplatte vergrössert worden sei, erweist sich ebenfalls nicht als willkürlich, zumal die Zeugen A. und D. eine Vergrösserung des Lochs anhand der Unfallfotos unabhängig voneinander bestätigt haben. Nicht willkürlich ist auch die Feststellung, dass der exakte Zeitpunkt der Erweiterung des Lochs nicht mehr eruiert werden kann, zumal darüber keine einheitlichen Zeugenaussagen existieren (Aussage des Zeugen D., das Loch sei am Donnerstag vergrössert worden [act. 20/4 S. 6 oben], Aussage des Zeugen A. : Vergrösserung nach seinem Arbeitsende ab Donnerstagabend [act. 20/7 S. 6], Aussage des Beschwerdeführers, er wisse nicht mehr, was am Unfalltag genau geschah und ob das Loch vergrössert worden sei [act. 18 S. 9, 11]) Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie erkannt habe, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdegegners und dem eingetretenen Erfolg durch sein (des Beschwerdeführers) Verhalten unterbrochen worden sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liege die Verantwortung für den Unfall nicht alleine in seinem Fehlverhalten, sondern auch im sorgfaltswidrigen Verhalten des Beschwerdegegners, welcher das Abbaukonzept des Beschwerdeführers und des Bauarbeiters A. nicht geprüft, keine Kontrolle auf dem Dach durchgeführt und keine Berechnung der Tragfähigkeit des Daches für den Baggereinsatz vorgenommen habe. 5.2 Indem der Beschwerdegegner eine Dachbesichtigung unterliess und keine Tragfähigkeitsberechnung vor dem Baggereinsatz anordnete, hat er in Anbetracht der geltenden Normen der Bauarbeitenverordnung sowie der Verordnung über die Unfallverhütung nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz seine Sorgfaltspflichten verletzt. Das Unterlassen einer Tragfähigkeitsberechnung war indessen für den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht relevant, da gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz eine Berechnung ergeben hätte, dass die Tragfähigkeit des Dachs für den Baggereinsatz gegeben war. Auch die Unterlassung einer Dachinspektion war für den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht relevant. Gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz lässt sich nicht mehr feststellen, 5

9 wann genau das Loch in das Dach geschlagen und vergrössert wurde. Die Vorinstanz ging daher willkürfrei davon aus, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt, in dem die Dachinspektion hätte stattfinden sollen, ein Loch gar nicht hätte sehen können. Der tatbestandsmässige Erfolg wurde gemäss der willkürfreien Feststellung der Vorinstanz dadurch herbeigeführt, dass der Beschwerdeführer beim Kiesabbau absprachewidrig mit dem Bagger neben dem Loch gefahren ist und Kies durch das extra geschaffene Loch vom Dach auf den Boden befördert hat. Dieses absprachewidrige Vorgehen war nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz derart aussergewöhnlich, dass der Beschwerdegegner es nicht voraussehen konnte. Die Vorinstanz hat daher kein Bundesrecht verletzt, wenn sie einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdegegners und dem tatbestandsmässigen Verletzungserfolg im Sinne von Art. 125 StGB respektive dem tatbestandsmässigen Gefährdungserfolg im Sinne von Art. 229 StGB verneint hat. 6. Wer als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber den Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, macht sich gemäss Art. 112 Abs. 4 UVG (SR ) strafbar. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. (BGE 133 II 249 E S. 254 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsschrift lediglich die falsche Anwendung des Fahrlässigkeitsbegriffs in Bezug auf Erfolgsdelikte. Er setzt sich hingegen nicht mit Art. 112 Abs. 4 UVG als Tätigkeitsdelikt und den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz auseinander. Soweit sich seine Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen der Widerhandlung im Sinne von Art. 112 Abs. 4 UVG richtet, ist darauf nicht einzutreten. 7. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 2' werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. Februar 2009 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Favre Koch 6

10 131 III Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.s. X. gegen L. (Berufung) 4C.268/2004 vom 4. Oktober 2004 Regeste Art. 56 Abs. 1 OR; Tierhalterhaftung. Haftungsvoraussetzungen und Befreiungsbeweis des Tierhalters; Anforderungen an die Umzäunung einer Pferdeweide (E. 2 und 3). Sachverhalt ab Seite 115 BGE 131 III 115 S. 115 Der damals fünfjährige L. verbrachte den Nachmittag des 11. November 2000 bei einem jüngeren Spielgefährten in einem benachbarten Wohnhaus. Kurz vor Uhr wies ihn seine Mutter telefonisch an, nach Hause zu kommen. L. machte sich ohne Begleitung einer erwachsenen Person auf den knapp 200 Meter langen Heimweg von der S.-strasse 30 zur S.-strasse 3 in Einsiedeln. Sein Weg führte an einer talseitig über eine Länge von 50 Metern an die S.- strasse BGE 131 III 115 S. 116 grenzenden Wiese vorbei, auf welcher die X. gehörenden Pferde weideten. L. begab sich auf die Wiese zu den wenige Meter von der Strasse entfernten Tieren, wo ihn ein ausschlagendes Pferd am Kopf traf und schwer verletzte. Durch ein Hirntrauma mit Trümmerfraktur erlitt er teilweise irreversible Schäden. Im Unfallzeitpunkt war die Weide eingegrenzt durch einen Elektrozaun, bestehend aus einem dünnen, elektrisch geladenen Plastikband, das im fraglichen Bereich durchschnittlich 124 cm über dem Boden befestigt war. Der 110 cm grosse L. konnte von der Strasse her aufrecht unter dem Zaun hindurchgehen. Am 25. Februar 2002 klagten die Eltern von L. als gesetzliche Vertreter in dessen Namen vor dem Bezirksgericht Einsiedeln gegen X. als Tierhalter auf Zahlung von Fr. 148'492.- nebst 5 % Zins seit dem 1. Juni 2001, wobei sie sich das Nachklagerecht vorbehielten. Der Beklagte bestritt seine Haftung und verkündete den Eltern des Klägers im Hinblick auf allfällige spätere Regressansprüche den Streit. Mit Vorurteil vom 17. März 2003 erklärte das Bezirksgericht den Beklagten nach Art. 56 OR für haftbar und grundsätzlich ersatzpflichtig für den durch den Unfall vom 11. November 2000 entstandenen Schaden. Auf Berufung des Beklagten bestätigte das Kantonsgericht Schwyz das erstinstanzliche Urteil am 1. Juni 2004 im Sinne der Erwägungen. Der Beklagte hat das Urteil des Kantonsgerichts vom 1. Juni 2004 mit eidgenössischer Berufung angefochten. Das Bundesgericht weist die Berufung ab. Auszug aus den Erwägungen: Aus den Erwägungen: Nach Art. 56 Abs. 1 OR haftet für den von einem Tier angerichteten Schaden, wer dasselbe hält. Der Halter wird jedoch von der Haftung befreit, wenn er nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres ange- 7

11 wendet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Die Haftung setzt die Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht voraus (WERRO, Commentaire Romand, N. 1 zu Art. 56 OR; OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II/1, 4. Aufl., 17, Rz. 6 ff.; WIDMER in: Münch/Geiser (Hrsg.), Schaden - Haftung - Versicherung, Rz f.). Ob es sich bei der Tierhalterhaftung um eine gewöhnliche Kausalhaftung mit Befreiungsmöglichkeit oder um eine BGE 131 III 115 S. 117 Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast handelt, hat lediglich dogmatische, aber kaum praktische Bedeutung (vgl. zum Meinungsstreit REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Rz. 979 mit Hinweisen), denn so oder anders sind an den Entlastungsbeweis strenge Anforderungen zu stellen. Der Tierhalter kann sich nicht darauf berufen, das allgemein Übliche an Sorgfalt aufgewendet zu haben. Vielmehr hat er nachzuweisen, dass er sämtliche objektiv notwendigen und durch die Umstände gebotenen Massnahmen getroffen hat. Bleiben über die entlastenden Tatsachen Zweifel bestehen, muss die Haftung des Halters bejaht werden (BGE 126 III 14 E. 1b; BGE 110 II 136 E. 2a S. 139; BGE 102 II 232 E. 1 S. 235; BGE 85 II 243 E. 1 S. 245, mit Hinweisen; BREHM, Berner Kommentar, 2. Aufl., N. 51 ff. zu Art. 56 OR; SCHNYDER, Basler Kommentar, 3. Aufl., N. 15 zu Art. 56 OR; OFTIN- GER/STARK, a.a.o., 21 Rz. 86; WERRO, a.a.o., N. 17 zu Art. 56 OR). Die konkreten Sorgfaltspflichten richten sich in erster Linie nach geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften. Fehlen gesetzliche oder reglementarische Vorschriften und haben auch private Verbände keine allgemein anerkannten Vorschriften erlassen, ist zu prüfen, welche Sorgfalt nach der Gesamtheit der konkreten Umstände geboten ist (BGE 126 III 14 E. 1b mit Hinweisen). 2.2 Nach dem angefochtenen Urteil hat der Beklagte im kantonalen Verfahren weder seine Haltereigenschaft noch die Verursachung des Schadens durch eines seiner Tiere bestritten. Die Vorinstanz stellte zudem fest, die Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL) habe Empfehlungen für die Haltung von Pferden herausgegeben. Diese sähen für Pferdeweiden Umzäunungen mit einer Mindesthöhe von 150 cm sowie mit mehreren gut sichtbaren Bändern oder Holzlatten vor, die in einem vertikalen Abstand von je ca. 40 cm zu befestigen sind. Diesen Anforderungen habe die vom Beklagten angebrachte Einzäunung mit lediglich einem einzigen dünnen, elektrisch geladenen Plastikband auf einer Höhe von durchschnittlich 124 cm nicht entsprochen. 2.3 Die Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL) wurde 1984 als selbständige Stiftung konzipiert. Basierend auf Art. 51 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung [VUV; SR ]) hat sie als Fachorganisation gemäss Vertrag mit der SUVA die Aufgabe übernommen, die Arbeitssicherheit auf landwirtschaftlichen Betrieben zu fördern. BGE 131 III 115 S. 118 Diese Beratungsstelle ist für den Erlass einschlägiger Empfehlungen ohne Zweifel kompetent. Die erwähnte Empfehlung zeigt auf, wie ein Pferdeweiden eingrenzender Zaun beschaffen sein muss, damit die von weidenden Pferden ausgehende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Sie konkretisiert damit das Mass der Sorgfalt, dem ein Pferdehalter im Sinne von Art. 56 OR diesbezüglich zu genügen hat. Der vom Beklagten tatsächlich verwendete Elektrozaun wird diesen Anforderungen bereits von seiner äusserlichen Beschaffenheit her nicht gerecht. Davon abgesehen bot er aber unter den gegebenen Umständen auch nicht die gleiche Sicherheit, wie sie mit der von der Beratungsstelle empfohlenen Einzäunung bestanden hätte. Namentlich im Hinblick auf die Lage der Pferdeweide in unmittelbarer Nähe zu einer Strasse in einem Wohngebiet ist offensichtlich, dass der Elektrozaun des Beklagten im Vergleich zur von der Beratungsstelle empfohlenen Einzäunung mit einem höheren Risiko verbunden ist. 8

12 Dass im Übrigen mit der empfohlenen Sicherung nicht zugewartet werden darf, bis ein Pferd Schaden stiftet, wie der Beklagte anzunehmen scheint, bedarf keiner weiteren Erörterung. Ebenso wenig vermöchte der gutmütige Charakter der weidenden Tiere, wie er vom Beklagten behauptet wird, einen geringeren Sicherheitsstandard bezüglich der Umzäunung zu rechtfertigen, da nichts darauf hinweist, dass sich die Empfehlungen der Beratungsstelle nur an die Halter von Pferden mit bösartigem Charakter richten. Der Beklagte zieht die Relevanz dieser Empfehlungen im Grundsatz denn auch nicht in Zweifel. Mit der insoweit unangefochtenen Feststellung der Vorinstanz darüber, dass der Beklagte die Empfehlungen missachtet hat, ist daher die Verletzung der Sorgfaltspflicht gemäss Art. 56 Abs. 1 OR erstellt. Der Beklagte hatte bereits im kantonalen Verfahren eingewendet, dass die Empfehlungen der Beratungsstelle ausschliesslich den Zweck hätten, das Ausbrechen der Pferde zu verhindern, dagegen nicht dazu bestimmt seien, Kinder vom Betreten der Pferdeweide abzuhalten. Diesen Einwand hat die Vorinstanz zu Recht verworfen. Zwar ist einzuräumen, dass der Hauptzweck der Umzäunung darin liegt, die Pferde am Verlassen der Weide zu hindern. Zugleich soll die Umzäunung einer Pferdeweide aber gegen Aussen signalisieren, dass es sich um ein diesen Tieren vorbehaltenes Gebiet handelt, dessen Betreten für den Menschen gefährlich sein kann. Dieser Doppelfunktion muss die Umzäunung einer Pferdeweide in besonderem Masse gerecht werden, wenn sie - wie im BGE 131 III 115 S. 119 vorliegenden Fall - in der unmittelbaren Nähe eines Wohngebietes liegt, wo mit der Anwesenheit von Kindern zu rechnen ist Misslingt der Sorgfaltsbeweis, kann sich der Tierhalter gemäss Art. 56 Abs. 1 OR von der Haftung befreien, indem er nachweist, dass der Schaden auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt eingetreten wäre (vgl. zum analogen Befreiungsbeweis des Geschäftsherrn BGE 97 II 221 E. 1). Damit spricht das Gesetz etwas Selbstverständliches aus, nämlich dass die Sorgfaltsverletzung kausal für den Schaden gewesen sein muss (WERRO, a.a.o., N. 16 zu Art. 56 OR mit Hinweisen; HONSELL, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich 2000, 13 Rz. 8). Es kodifiziert den allgemein geltenden Grundsatz, dass keine Haftung greift, wenn der präsumtiv Haftpflichtige beweist, dass ein rechtmässiges Alternativverhalten denselben Schaden bewirkt hätte wie das tatsächlich erfolgte rechtswidrige Verhalten (BREHM, a.a.o., N. 85 zu Art. 56 OR; BERNARD STUDHALTER, Die Berufung des präsumtiven Haftpflichtigen auf hypothetische Kausalverläufe: hypothetische Kausalität und rechtmässiges Alternativverhalten, Diss. Zürich 1995, S. 273; KRAMER, Die Kausalität im Haftpflichtrecht: Neuere Tendenzen in Theorie und Praxis, ZBJV 123/1987 S. 300; Urteil des Bundesgerichts 4C.322/1998 vom 11. Mai 1999, E. 2). Dogmatisch wird auch vom Nachweis der fehlenden Kausalität der Unterlassung oder des fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhangs gesprochen (BGE 122 III 229 E. 5a/aa; Urteil des Bundesgerichts 4C.276/1993 vom 1. Dezember 1998, E. 4a, publ. in: Pra 89/2000 Nr. 28 S. 163 ff.). 3.2 Die Vorinstanz erwog, aufgrund der gegebenen Situation sei die Annahme "nicht abwegig", dass eine Umzäunung mit mehreren breiten Bändern oder Latten entsprechend der Empfehlung der BUL den Unfall verhindert hätte, denn eine solche Umzäunung wäre vom fünfjährigen Kläger sehr viel deutlicher als Absperrung wahrgenommen worden sowie als Hindernis, das nur durch Unterschreiten oder Überklettern hätte überwunden werden können. Die geringen finanziellen Aufwand erfordernde Umzäunung nach den Vorgaben der BUL hätte das Unfallrisiko zumindest herabgesetzt. Aus diesen Gründen hielt die Vorinstanz den Entlastungsbeweis des rechtmässigen Alternativverhaltens für gescheitert. 9

13 3.3 Der Beklagte bringt mit der Berufung vor, Neugierde und der Berührungsdrang gegenüber weidenden Pferden sei bei Kindern BGE 131 III 115 S. 120 viel grösser als die Abschreckung durch Plastikbänder. Diesem Drang hätte der Kläger auch nachgegeben, wenn ein zweites Band angebracht gewesen wäre. Damit habe er den Beweis, "mindestens jedoch die Glaubhaftmachung" dafür erbracht, dass sich der Unfall auch bei anderer Umzäunung ereignet hätte. Diese Ausführungen laufen darauf hinaus, dass der Beklagte dem Bundesgericht seine eigene Sicht der Dinge darlegt, ohne dass er aufzeigt oder dass ersichtlich wäre, weshalb die Beurteilung der Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen soll. Insbesondere im Hinblick darauf, dass auch der Entlastungsbeweis betreffend rechtmässiges Alternativverhalten strikt zu erbringen ist, muss dieser Beweis als gescheitert betrachtet werden, wenn sich im konkreten Fall ergibt, dass der Schaden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt möglicherweise eingetreten wäre. Die damit verbleibende Möglichkeit, dass der Schadenseintritt dennoch vermieden worden wäre, schliesst die Haftungsbefreiung aus (BGE 110 II 136 E. 2a mit Hinweisen; E. 2.1 hiervor). Dass mehrere deutliche Markierungen, die optisch eine klare Abschrankung anzeigen, ihre Signalwirkung auf ein fünfjähriges Kind nicht verfehlt hätten, ist mindestens e- benso wahrscheinlich wie die Hypothese, dass sich das Kind unter allen Umständen über oder unter den Bändern hindurch auf die Wiese begeben hätte. Die Beurteilung durch das Kantonsgericht, das zum gleichen Schluss gekommen ist, verstösst mithin nicht gegen Bundesrecht. 3.4 Auch die übrigen in der Berufung erhobenen Einwände helfen dem Beklagten nicht weiter, soweit es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige neue Tatsachenbehauptungen oder um allgemein gehaltene Rechtserörterungen ohne konkreten Bezug zu den Erwägungen der Vorinstanz handelt, welche die Begründungsanforderungen von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG nicht erfüllen (vgl. dazu BGE 116 II 745 E. 3). So hat die Vorinstanz entgegen der Annahme des Beklagten keine generelle Pflicht statuiert, sämtliche Tierhaltungen so auszugestalten, dass kein Unbefugter in die Nähe der Tiere gelangen kann. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beklagten ist deshalb nicht weiter einzugehen. Soweit er geltend macht, wenn man den Schlussfolgerungen der Vorinstanz folgte, würde die Tierhalterhaftung zur reinen Gefährdungshaftung mutieren, übergeht er offensichtlich, dass das Kantonsgericht seine Haftung gerade nicht mit der blossen Haltung der Pferde, sondern mit der Unterlassung der gebotenen Einzäunung begründete. Sein Hinweis auf die Kritik BGE 131 III 115 S. 121 am Vorentwurf zur Revision des Haftpflichtrechts, soweit darin die Entlastungsbeweise abgeschafft werden sollen (vgl. NICOLE PAYLLIER, Der Tierhalter und dessen besondere Befreiungsmöglichkeiten [Art. 56 Abs. 1 OR], Diss. Zürich 2003, S. 139 ff.; a.m. ALFRED KELLER, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. I, 6. Aufl., S. 189), fällt mithin ins Leere. Die Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 10

14 Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_7/2007 /len Urteil vom 18. Juni 2007 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Corboz, Präsident, Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss, Gerichtsschreiber Widmer. Parteien X. AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Lukas Wyss, gegen A., Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Gerhard Lanz. Gegenstand Art. 9 und 29 BV (Zivilprozess; Haftung; Kausalität), Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 16. Januar Sachverhalt: A. A. (Beschwerdegegner) arbeitete seit Juli 1990 als Bauarbeiter. Am 15. Mai 1996 wurde er von einem Hund angefallen und in den Oberschenkel gebissen. Danach klagte er über Hitzegefühle, Schwindel, Übelkeit und Kopfschmerzen. Er wurde vom behandelnden Arzt für einige Tage arbeitsunfähig geschrieben. Der Arzt sagte als Zeuge aus, der Beschwerdegegner habe unerwartet heftig auf den Hundebiss reagiert, wobei die Beschwerden dem vegetativen Nervensystem zuzuordnen seien. Noch während der Rekonvaleszenz erlitt der Beschwerdegegner am 6. Juni 1996 einen zweiten Unfall. Ein Lavasteingrill "Barbecue 6000" - hergestellt und vertrieben von der X. AG (Beschwerdeführerin) - fing Feuer, als er von einer Benutzerin auf dem Balkon in Betrieb genommen wurde. Das Feuer griff auf das Haus über. Der Beschwerdegegner, der im gleichen Haus wohnte, konnte sich zunächst in Sicherheit bringen, versuchte dann a- ber, zusammen mit anderen Hausbewohnern den Brand zu löschen. Dabei stürzte er von einem Balkongeländer rund 5 Meter in die Tiefe auf einen Vorplatz. Die Ärzte des Inselspitals Bern diagnostizierten eine Hirnerschütterung, eine Rückenkontusion sowie eine Unterlappenatelektase rechts. Läsionen oder Frakturen wurden nicht nachgewiesen, das initiale Computertomogramm des Gehirns war unauffällig. Der Beschwerdegegner klagte über Beschwerden, 11

15 welche die behandelnden Ärzte zusammenfassend als psychische, posttraumatische Belastungsstörung mit Konversionsneurose diagnostizierten. Organische Schäden oder objektiv medizinisch fassbare Behinderungen wurden ausgeschlossen. Trotz multipler, umfassender Therapieversuche nahm der Beschwerdegegner seine Tätigkeit als Bauarbeiter nicht wieder auf. Er geht seit den beiden Unfällen keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und lebt von einer Invalidenrente und einer Pensionskassenrente seines ehemaligen Arbeitgebers. Zudem wird er vom Sozialdienst Interlaken unterstützt. Die Suva erbrachte bis Anfang März 1997 Taggeldleistungen. Danach stellte sie die Leistungen ein mit der Begründung, die psychischen Beschwerden des Beschwerdegegners seien nicht mehr kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen. B. B.a Am 31. August 2004 machte der Beschwerdegegner beim Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises XI Interlaken-Oberhasli gegen die Beschwerdeführerin teilklageweise seinen bisherigen Erwerbsausfall (Fr. 207'176.--, eventuell Fr. 99'324.--), den bisher entstandenen Haushaltsschaden (Fr. 87'245.--) sowie eine Genugtuung (Fr. 50' übersteigend) aus dem zweiten Unfallereignis vom 6. Juni 1996 geltend. Weitere Ansprüche behielt er sich vor. Die Beschwerdeführerin schloss auf Klageabweisung und verlangte widerklageweise die Feststellung, dass dem Beschwerdegegner keine die Teilklage übersteigende Forderung zustehe. Der Gerichtspräsident beschränkte das Verfahren auf die Fragen der Kausalität und der Verjährung. Mit Urteil vom 31. Oktober 2005 verneinte er die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen einer allfälligen Fehlerhaftigkeit des Grills bzw. dem Grillbrand und dem zweiten Unfallereignis und wies die Klage ab (Ziffer 1). Die Widerklage wies er zurück (Ziffer 2). B.b Dagegen appellierte der Beschwerdegegner an das Obergericht des Kantons Bern und beantragte die Aufhebung von Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils und die Feststellung, dass das Unfallgeschehen vom 6. Juni 1996 für seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen kausal sei. Die Beschwerdeführerin schloss sich der Appellation an und verlangte die Bestätigung von Ziffer 1 und die Aufhebung von Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils und die vollumfängliche Gutheissung des Widerklagebegehrens. Mit Urteil vom 16. Januar 2007 hob das Obergericht, Appellationshof, 2. Zivilkammer, das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurück (Dispositiv Ziffer 1). Es stellte fest, dass der Grillbrand für das Unfallgeschehen vom 6. Juni 1996 und dieses wiederum für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdegegners natürlich und adäquat kausal seien (E. III/B/4 ff., Dispositiv Ziffer 2). Sodann wies es die Vorinstanz an, auf die Widerklage einzutreten und das Widerklagebegehren materiell zu prüfen (Dispositiv Ziffer 3). Die erstinstanzlichen Kosten schlug es zur Hauptsache (Dispositiv Ziffer 4) und entschied über die obergerichtlichen Gerichts- und Parteikosten (Dispositiv Ziffern 5 und 6). C. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde in Zivilsachen mit dem Antrag, der Entscheid des Obergerichts vom 16. Januar 2007 sei bezüglich seiner Ziffern 1, 2, 4-6 aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Obergericht verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR ) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS , 1243). Da der angefochtene Entscheid am 16. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren nach dem BGG (Art. 132 Abs. 1 BGG). 12

16 2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 132 III 291 E. 1). 2.1 Die Beschwerde (in Zivilsachen) ist zulässig gegen Endentscheide, mithin solche, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Sie ist ferner zulässig gegen Teilentscheide. Als solcher gilt ein Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder der das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abschliesst (Art. 91 BGG). Der vorliegend angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab. Es handelt sich demnach nicht um einen Endentscheid, ebenso wenig um einen Teilentscheid, weist er doch die Sache sowohl betreffend die Hauptklage als auch betreffend die Widerklage zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurück. Er behandelt bloss eine materielle Vorfrage, nämlich diejenige des Kausalzusammenhangs als eine der Haftungsvoraussetzungen. Damit erweist er sich als Zwischenentscheid (vgl. BGE 132 III 785 E. 2). 2.2 Gegen einen Zwischenentscheid, der - wie der vorliegende - nicht eine Frage der Zuständigkeit oder des Ausstands behandelt, ist die Beschwerde nur in zwei Fällen zulässig: Erstens, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dies trifft vorliegend offensichtlich nicht zu und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Zweitens, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Damit hat der Gesetzgeber die Vorschrift von Art. 50 OG übernommen (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl ff., 4334 [im Folgenden: "Botschaft"]). Die diesbezügliche Rechtsprechung behält demnach Geltung. Nach dieser Rechtsprechung bildet die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme, die restriktiv zu handhaben ist. Dies umso mehr, als die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Das Bundesgericht prüft nach freiem Ermessen, ob die Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, dass bei einer Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, erfüllt ist (vgl. BGE 118 II 91 E. 1a S. 92). Auf eine Beschwerde ist von vornherein nicht einzutreten, wenn der Beschwerdeführer überhaupt nicht dartut, weshalb die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt seien und die Eintretensfrage schlechthin ignoriert. Wenn er aber geltend macht, die Voraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sei erfüllt, ist zu differenzieren: Geht bereits aus dem angefochtenen Urteil oder der Natur der Sache hervor, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, darf auf lange Ausführungen verzichtet werden. Andernfalls hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzutun, welche Tatfragen offen sind und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeitlichen und kostenmässigen Umfang erforderlich sind. Zudem hat er unter Aktenhinweis darzulegen, dass er die betreffenden Beweise im kantonalen Verfahren bereits angerufen oder entsprechende Anträge in Aussicht gestellt hat (BGE 118 II 91 E. 1a S. 92; Urteil 4A.35/2007 vom 2. Mai 2007 E. 2) Was die Voraussetzung betrifft, dass das Bundesgericht bei einer Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid fällen könnte, würde die Gutheissung der Beschwerdeanträge vorliegend hauptsächlich bedeuten, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Grillbrand und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdegegners verneint und damit die Klage abgewiesen würde. Hinsichtlich der Hauptklage würde damit ein Endentscheid herbeigeführt. Damit wäre aber noch nicht über die Widerklage entschieden, mit der die Beschwerdeführerin zur Beseitigung des gegnerischen Nachklagevorbehalts die negative Feststellung verlangt hatte, dass dem Beschwerdegegner keine die von ihm erhobene 13

17 Teilklage übersteigende Forderung zusteht. Die Ziffer 3 des obergerichtlichen Entscheids, welche die Erstinstanz anweist, auf die Widerklage einzutreten und das Widerklagebegehren materiell zu prüfen, hat die Beschwerdeführerin nicht angefochten, obwohl sie es an sich in der Hand gehabt hätte, auch die Aufhebung dieser Entscheidziffer und die Gutheissung der Widerklage zu beantragen. Dem Bundesgericht ist es daher wegen der Bindung an die Parteianträge (Art. 107 Abs. 1 BGG) verwehrt, über das Schicksal der Widerklage zu entscheiden und das Verfahren bleibt daher bezüglich der Widerklage vor der ersten Instanz, an die das Verfahren von der Vorinstanz insoweit zurückgewiesen wurde, hängig. Mit Bezug auf das gesamte Verfahren gesehen würde der bundesgerichtliche Entscheid daher lediglich einen Teilentscheid darstellen und nicht einen Endentscheid. Ein solcher Teilentscheid des Bundesgerichts ist indessen - unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen kantonale Teilentscheide im Hinblick auf die Zulassung ihrer selbständigen Anfechtung nach Art. 91 BGG einem Endentscheid gleichgestellt werden - einem Endentscheid gleichzustellen. Ein solcher Fall liegt namentlich vor, wenn der Entscheid - wie hier - lediglich einen Teil der im Verfahren gestellten Rechtsbegehren behandelt, sofern diese unabhängig von den anderen beurteilt werden, mithin Gegenstand eines selbständigen Verfahrens hätten bilden können (echter Teilentscheid im Falle der objektiven Klagenhäufung; Art. 91 lit. a BGG; Botschaft, a.a.o., S. 4332; von Werdt, in Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum BGG, Bern 2007, N. 3 zu Art. 91 BGG). Bei einem Entscheid über eine Teilklage, wie er im vorliegenden Verfahren beantragt wird, trifft dies durchwegs zu, so dass der bei einer Gutheissung der vorliegenden Beschwerde ergehende endgültige Entscheid über die Teilklage (Hauptklage) als Endentscheid anzusehen wäre (vgl. Botschaft, a.a.o., S. 4333), auch wenn er nur das selbständige Hauptklagebegehren endgültig erledigen kann. Die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, wonach die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann, ist damit als erfüllt zu betrachten. Aus prozessökonomischer Sicht ist dabei weiter zu berücksichtigen, dass vorliegend die Erwägungen des Bundesgerichts im Falle der Gutheissung der Beschwerde wegen Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhanges faktisch auch für die Beurteilung der Widerklage verbindliche Wirkung entfalten würden: Zwar würde das Bundesgericht die Hauptklage diesfalls abweisen, und erginge weder für die Haupt- noch für die Widerklage ein Rückweisungsentscheid, an dessen rechtliche Begründung die kantonale Instanz bei der Neubeurteilung gebunden wäre (vgl. dazu der nicht mehr in Kraft stehende Art. 66 OG, dessen Regelung auch unter dem BGG weiter gilt [Botschaft, a.a.o., S. 4346]; BGE 133 III 201 E. 4.2; 125 III 421 E. 2a S. 423; 116 II 220 E. 4a, je mit Hinweisen). Da die Widerklage sich gegen Forderungen richtet, die vom Beschwerdegegner aus dem selben Ereignis abgeleitet werden, würde indessen eine abweichende Beurteilung der Adäquanzfrage im Rahmen des Entscheids über die Widerklage, d.h. eine den adäquaten Kausalzusammenhang bejahende Entscheidung - vorbehältlich neuer tatsächlicher Grundlagen, soweit deren Einbringung in das Verfahren nach dem kantonalen Prozessrecht noch zulässig ist - einen unauflösbaren Widerspruch zur Begründung des Bundesgerichts für die Abweisung der Hauptklage schaffen. Ein entsprechendes Urteil wäre leicht anfechtbar und könnte keinen Bestand haben. Mit anderen Worten verbliebe der ersten Instanz bei Gutheissung der vorliegenden Beschwerde faktisch kaum eine andere Möglichkeit als auch die Widerklage gutzuheissen. - Ein diesbezüglicher Nichteintretensentscheid, wie ihn der erstinstanzlich entscheidende Gerichtspräsident am 31. Oktober 2005 gefällt hat, wäre dagegen nicht angebracht, da die Beschwerdeführerin angesichts des nicht identischen Streitgegenstands von Klage und Widerklage (vgl. zum Begriff des Streitgegenstands Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, S. 215 Rz. 16 ff.; Habscheid, Schweizerisches Zivilprozessund Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl., Basel 1990, Rz. 374 ff., 392) nach wie vor ein Interesse an der mit der Widerklage begehrten Feststellung hat. 14

18 2.2.2 Zur Frage, ob ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde, legt die Beschwerdeführerin lediglich dar, dass sich ein äusserst "umfangreiches und komplexes Prüfungsprogramm" ergeben würde. So wäre ihren Ausführungen nach die medizinisch komplexe Frage zu klären, inwieweit die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit bzw. Beeinträchtigung des Beschwerdegegners zur Führung des Haushalts unter Berücksichtigung von Fremdfaktoren und der im Zeitpunkt des Zweitunfalls bestehenden Arbeitsunfähigkeit unfallkausal wäre. Ferner wäre das Ausmass des Erwerbs- und Haushaltsschadens sowie der Genugtuung festzusetzen. Der erstinstanzliche Entscheid unterläge wieder der Anfechtung an das Obergericht und das Bundesgericht. Damit sei ein erheblicher Aufwand für die Parteien und die Gerichte verbunden. Mit diesen Ausführungen geht die Beschwerdeführerin nur rudimentär auf den eigentlichen Darlegungsgegenstand, nämlich dass ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde, ein. Indessen geht aus den von ihr angerufenen Aktenstellen ohne weiteres hervor, dass die Feststellung der strittigen tatsächlichen Grundlagen für den Entscheid über die erhobenen Ansprüche ein mit erheblichem Aufwand verbundenes Beweisverfahren erfordern würde, wenn das Verfahren gemäss dem angefochtenen Urteil des Obergerichts fortgeführt werden müsste. Auch die entsprechende Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist demnach erfüllt und die Beschwerde erweist sich insofern als zulässig. 3. Der Beschwerdegegner belangt die Beschwerdeführerin gestützt auf das Produktehaftpflichtgesetz (PrHG; SR ). Nach Art. 1 Abs. 1 lit. a PrHG haftet die herstellende Person (Herstellerin) für den Schaden, wenn ein fehlerhaftes Produkt dazu führt, dass eine Person getötet oder verletzt wird. Soweit das Produktehaftpflichtgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 11 Abs. 1 PrHG). Von den Haftungsvoraussetzungen wurde von der Vorinstanz einzig diejenige des Kausalzusammenhangs zwischen dem defekten Grill bzw. dem Grillbrand und dem Unfallereignis einerseits und zwischen dem Unfallereignis und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdegegners andererseits beurteilt und bejaht. Die Beschwerdeführerin bestreitet sowohl den natürlichen wie auch den adäquaten Kausalzusammenhang. Zu prüfen ist mithin, ob die behauptete Fehlerhaftigkeit des Grills in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zu den psychischen Beschwerden des Beschwerdegegners steht. 4. Ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht dann, wenn das schädigende Verhalten bzw. hier der behauptete Produktefehler für den eingetretenen Schaden eine notwendige Bedingung bildet (conditio sine qua non), d.h. nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (BGE 132 III 715 E. 2.2; 128 III 180 E. 2d S. 184; 125 IV 195 E. 2b; 117 V 369 E. 3a S. 376; 96 II 393 E. 1 S. 396). Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist, beschlägt die tatsächlichen Verhältnisse (BGE 132 III 715 E. 2.2; 130 III 591 E. 5.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist an die diesbezüglichen Feststellungen des Sachgerichts - unter Vorbehalt der in Art. 97 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG genannten Ausnahmen - gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz bejahte den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 6. Juni 1996 und der psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdegegners. Sie stützte sich dabei auf die fachärztlichen Feststellungen, wonach der Sturz nicht spurlos am Beschwerdegegner vorbeigegangen sei. Gemäss dem behandelnden Arzt habe der Beschwerdegegner nach dem Zweitunfall über neue Symptome geklagt und die bereits vorhandenen Beschwerden hätten sich intensiviert. Nach dem Brand sei nach Aussage des Arztes ein eigentlicher "Sprung" zu verzeichnen gewesen, namentlich hinsichtlich Muskelverkrampfungen, zumal der Beschwerdegegner vor dem Zweitunfall nie über schmerzhafte Verspannungen geklagt habe. Der Hundebiss und der psychische Druck, der auf dem Beschwerdegegner laste, könnten, so die Vorinstanz, die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdegegners 15

19 begünstigt haben. Die heutigen Beschwerden seien aber durch den Zweitunfall zumindest mit verursacht worden. Dass ein natürlicher Kausalzusammenhang aus medizinischer Sicht bejaht werden müsse, habe auch der Kreisarzt der SUVA ausdrücklich bestätigt. Die Beschwerdeführerin rügt, dadurch dass die Vorinstanz die umfangreichen medizinischen und fremdenpolizeilichen Akten bei der Prüfung der natürlichen Kausalität (sowie der Adäquanz) schlicht ausser Acht gelassen habe, habe sie das rechtliche Gehör (Begründungspflicht) verletzt und den Sachverhalt willkürlich gewürdigt. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da es - wie zu zeigen sein wird - ohnehin an der Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen der behaupteten Fehlerhaftigkeit des Grills und dem zweiten Unfallereignis fehlt. 5. Die Frage nach der Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist rechtlicher Natur und unterliegt der freien Prüfung des Bundesgerichts (vgl. BGE 132 III 715 E. 2.2; 116 II 519 E. 4a S. 524). 5.1 Ein Ereignis gilt als adäquate Ursache eines Erfolgs, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs also durch das Ereignis als allgemein begünstigt erscheint. Rechtspolitischer Zweck der Adäquanz bildet die Begrenzung der Haftung; es soll aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall (Art. 4 ZGB) entschieden werden, ob eine Schädigung billigerweise noch dem Haftpflichtigen zugerechnet werden kann (BGE 123 III 110 E. 3a mit Verweisen). Dabei genügt haftpflichtrechtlich, dass der Schädiger eine Schadensursache gesetzt hat, ohne die es nicht zum Schaden gekommen wäre, während Mitursachen wie etwa die konstitutionelle Prädisposition der geschädigten Person den adäquaten Kausalzusammenhang in der Regel weder zu unterbrechen noch auszuschliessen vermögen (BGE 123 III 110 E. 3c S. 114 f.; 113 II 86 E. 1b S. 89 f.). 5.2 Die Vorinstanz erwog, die Kausalkette führe vom Betrieb des Grills zum Brand, der einen Löschversuch mit Unfall nach sich gezogen habe, woraus schliesslich die psychische Schädigung des Klägers resultiere. Ein solches Geschehen mute nicht exotisch an, könne doch ein Grill ohne weiteres Feuer fangen und einen Brand auslösen. Dass sodann beherzte Menschen bei der Feuerbekämpfung mithelfen würden, erscheine ebenso wenig aussergewöhnlich wie ein damit zusammenhängendes Unfallgeschehen. In einer solchen Situation könne auch nicht von einem groben Selbstverschulden des Geschädigten gesprochen werden. Selbst wenn dem Beschwerdegegner zunächst die Rettung vor dem Feuer gelungen sein sollte, entspreche es der natürlichen Reaktion jedes anständigen Menschen, anderen sich noch in Gefahr befindenden Personen zu helfen. Solange sich jedenfalls noch andere Personen im brennenden Haus aufhielten, sei damit zu rechnen, dass sich jemand zu einer - wenn auch gefährlichen - Rettungsaktion entschliesse. 5.3 Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unzutreffende Sachverhaltswürdigung und Verletzung der Beweisregel von Art. 8 ZGB bei der Feststellung des Unfallhergangs. Insbesondere sei die Annahme offensichtlich aktenwidrig, der Beschwerdegegner habe einen Rettungsversuch zugunsten anderer Personen unternommen. Davon sei in den Akten nirgends die Rede. Der Beschwerdegegner habe auch nie behauptet, er sei davon ausgegangen, es befänden sich noch zu rettende Personen im brennenden Haus. Die entsprechende Annahme sei von der Vorinstanz frei erfunden. Die Vorinstanz stützte sich zur Klärung des Unfallgeschehens auf den Polizeirapport vom 14. Juni 1996, nachdem der Beschwerdegegner keine Angaben zum Unfallhergang habe machen können und keine Zeugen dazu einvernommen worden seien. In diesem Polizeirapport wird zwar erwähnt, dass das Kind von Frau B., welche den Grill auf dem Balkon ihrer Wohnung in Betrieb genommen hatte, zur Zeit des Brandausbruchs in einem Zimmer schlief. Dass der Beschwerdegegner von der Existenz dieses Kindes gewusst hatte und dieses retten wollte, geht indes mit keinem Wort daraus hervor. Bezüglich des Beschwerdegegners heisst es im Polizeirapport: 16

20 "A., welcher im gleichen Haus im 2. Stock wohnt und derzeit unfallbedingt arbeitsunfähig ist, schlief in seinem Zimmer. Er erwachte ob des Lärms und der Hektik bei der Familie B. unten, und er eilte zu Hilfe. Mit weiteren am Brandplatz eintreffenden Leuten zusammen versuchte er mit einem Gartenschlauch den Brand zu bekämpfen. Dabei stieg er im 1. Stock auf das Balkongeländer und stürzte etwa aus 5 m Höhe auf den Vorplatz hinunter." Damit ist in der Tat nicht nachvollziehbar, gestützt worauf die Vorinstanz eine Rettungsaktion zugunsten anderer Personen annimmt. Bei der Lektüre der entsprechenden Passage des angefochtenen Entscheids fällt denn auch auf, dass die Vorinstanz nicht konkret bezogen auf den Beschwerdegegner ausführt, er habe ein Kind retten wollen, sondern allgemein formuliert, jeder anständige Mensch helfe anderen sich in Gefahr befindenden Personen. Letztlich ist es aber für die hier zu beurteilende Frage der Adäquanz nicht ausschlaggebend, ob der Beschwerdegegner beim Löschungsversuch im Bestreben mithalf, weiteren Sachschaden zu verhindern oder auch Personen zu retten. Dieses Element beschlägt das Motiv seines Handelns und beantwortet nicht die Frage nach der Ursächlichkeit des bei seinem Handeln erlittenen Unfalls. Deshalb kann offen bleiben, ob die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen begründet sind. 5.4 Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz steht fest, dass der Beschwerdegegner nicht unmittelbar durch den wegen des defekten Grills ausgelösten Brand verletzt wurde. Ebenso wenig stürzte er, als er sich vor dem Brand in Sicherheit brachte. Vielmehr entschloss er sich aus freien Stücken, (zusammen mit anderen Personen) den Brand mit einem Gartenschlauch zu bekämpfen. Mit seinem Entschluss, den Brand zu bekämpfen, setzte er eine selbständige Ursache, in deren Verlauf sich der Unfall ereignete. Dieser Unfall kann bei wertender Betrachtung billigerweise nicht mehr dem Hersteller des fehlerhaften Grills zugerechnet werden. Wenn die Vorinstanz argumentiert, es sei nicht aussergewöhnlich, dass beherzte Menschen bei der Feuerbekämpfung mithelfen, so kann damit noch nicht die Adäquanz im vorliegenden Fall begründet werden. Ansonsten müsste von vornherein in jedem Fall ein Schaden, den jemand beim Versuch erleidet, einem anderen zu helfen bzw. die Schädigung eines anderen abzuwenden, dem Verursacher jener Schädigung zugerechnet werden. Eine solchermassen generalisierende Zurechnung führte zu keiner vernünftigen Begrenzung der Haftung. Entsprechend verneinte das Bundesgericht die Adäquanz in einem Fall, in dem ein Hund ein Mädchen verfolgte, und der zu Hilfe eilende Vater stolperte und sich das Bein brach (Urteil vom 10. Februar 1959, zit. bei Brehm, Berner Kommentar, N. 138a und N. 144 zu Art. 41 OR). Ebenso verwarf es im Rahmen einer Tierhalterhaftung die Adäquanz für den Sturz eines Mannes, den dieser unterwegs zum Versuch erlitt, zwei aufeinander losgehende Kühe zu trennen (BGE 67 II 119 E. 3 S. 123). Aus der kantonalen Rechtsprechung ist der Fall zu erwähnen, bei dem ein Brand zwar infolge eines Werkmangels ausgebrochen war, die Schädigung (Tod eines Feuerwehrmannes) aber bei der Brandbekämpfung eintrat; auch hier wurde die Adäquanz verneint (Urteil des Obergerichts Thurgau vom 27. März 1945, SJZ 1947 S. 159; zit. bei Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Zürich 1995, 3 N. 30). Die Vorinstanz hat deshalb den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem durch den defekten Grill verursachten Brand und dem Unfallereignis vom 6. Juni 1996 bundesrechtswidrig bejaht. Dies rügt die Beschwerdeführerin zu Recht. 5.5 Nachdem es am adäquaten Kausalzusammenhang fehlt, entfällt bereits aus diesem Grund eine Haftung der Beschwerdeführerin und die Klage ist abzuweisen. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen. 6. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdegegner kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Die 17

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