Besteuerung der Kapitaleinkünfte / Anlage KAP. Lukas Hendricks, StB Bonn

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1 Besteuerung der Kapitaleinkünfte / Anlage KAP Lukas Hendricks, StB Bonn 1

2 Jahressteuergesetz 2010 Besteuerung von Erstattungszinsen 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG: Erstattungszinsen nach 233a AO sind Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen Anwendung: Rückwirkend in allen offenen Fällen ( 52a Abs. 8 Satz 2 EStG), Rückwirkung lt. FG Münster, Urteil vom , 5 K 3626/03 E, verfassungsgemäß. BFH-Verfahren anhängig: Az.: VIII R 1/11 2

3 Jahressteuergesetz 2010 Kirchensteuer als Sonderausgabe Bis 2010 konnte für die auf diese Kapitalerträge erhobene Kirchensteuer zusätzlich zur Insichberechnung nach 32d Abs.1 EStG Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden. Die Änderung des 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG verhindert dies künftig. Anwendung: ab VZ 2011 ( 52a Abs. 24a Satz 1 EStG). 3

4 Jahressteuergesetz 2010 Normaltarif für nahe stehende Personen 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1a EStG: Beschränkung der Ausnahme vom Abgeltungsteuersatz für alle Kapitalerträge, bei denen Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind, auf Fälle, in denen tatsächlich eine Steuersatzspreizung (Abzug als Werbungskosten/ Betriebsausgaben mit Wirkung des individuellen Steuersatzes) erfolgt. Anwendung: ab Veranlagungszeitraum 2011 ( 52a Abs. 15 Satz 2 EStG) 4

5 Jahressteuergesetz 2010 Umtauschverluste aus Wandelanleihen JStG 2009: 20 Abs. 4a Satz 3 EStG: Bei Umtausch-, Wandel- und Aktienanleihen, bei denen statt Rückgabe des Nominalbetrags Aktien oder andere Wertpapiere geliefert werden, gelten die Anschaffungskosten der Anleihe als AK der bezogenen Aktien. Ab 2010 sinngemäß auch für vergleichbare Vollrisikozertifikate mit Andienungsrecht (zb. Discountzertifikate) Anwendung: erstmals für Wertpapiere, die nach 2009 geliefert wurden ( 52a Abs. 10 Satz 11 EStG). Bei Umtausch in 2009: Berücksichtigung des Verlust beim Umtausch als negative Kapitaleinnahme (AK der Aktien = Kurs bei Wandel) 5

6 Jahressteuergesetz 2010 Verdeckte Gewinnausschüttung 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG: Einführung eines Korrespondenzprinzip vgl. 8b Abs. 1 Satz 2 ff. KStG, 3 Nr. 40d Satz 2 EStG: Abgeltungsteuer bei einer vga nicht anzuwenden, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft (entgegen 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) gemindert hat. Anwendung: Die Regelung wirkt ab dem VZ 2011 ( 52a Abs. 15 Satz 2 EStG). 6

7 Jahressteuergesetz 2010 Veranlagungspflicht bei zu niedriger Abgeltungssteuer 43 Abs. 5 EStG: Veranlagungspflicht nach 32d Abs. 3 EStG wenn die Kapitaleinnahmen nach 20 EStG tatsächlich höher sind als die durch die Bank angewandte Ersatzbemessungsgrundlage 7

8 Jahressteuergesetz 2010 Kontrolle der Freistellungsaufträge 44 Abs. 2a EStG: Freistellungsauftrag nur mit Steuer- Identifikationsnummer gültig Anwendung: Freistellungsaufträge, die ab 2011 erteilt werden. Alt-Freistellungsaufträge bleiben zunächst wirksam, werden jedoch ab dem 1. Januar 2016 unwirksam, wenn bis zum keine Identifikationsnummer vorliegt. ( 52a Abs. 16 Satz 3 EStG, 44a Abs. 2 Satz 2 EStG) 8

9 Jahressteuergesetz 2010 Stückzinsen Steuerpflicht auch für Altbestände, die ab 2009 veräußert werden. Anwendung: Klarstellung für alle Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2008 zufließen. ( 52a Abs. 10 Satz 7 EStG ) Hinweis: entspricht BMF zur Abgeltungsteuer (BMF-Schreiben vom , Tz. 50) 9

10 Wann Anlage KAP? Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge durch den Steuerabzug abgegolten -> keine Anlage KAP ABER: Anlage KAP, wenn die Kapitalerträge nicht dem Steuerabzug unterlegen haben, keine Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, trotz Kirchensteuerpflicht Überprüfung des Steuereinbehaltes dem Grunde oder der Höhe nach Antrag auf Günstigerprüfung (Prüfung ob sich eine niedrigere Besteuerung der Kapitalerträge ergibt) keine abgeltende Wirkung des Steuerabzugs aufgrund 32 d Abs. 2 EStG einbehaltene inländische Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten anzurechnen oder zu erstatten sind oder anzurechnende Quellensteuern nach ZIV vorliegen - Verrechnung Altverluste 10

11 Wie wird die Anlage KAP ausgefüllt? Die Anlage KAP ist in verschiedene Bereiche gegliedert: 1. Kapitalerträge, die dem Steuerabzug unterlegen haben (Zeilen 7 bis 14a), 2. Kapitalerträge, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben (Zeilen 15 bis 21), 3. Kapitalerträge, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen (Zeilen 22 bis 25), 4. Erträge aus Beteiligungen, die gesondert und einheitlich festgestelltwerden (Zeilen 31 bis 48), 5. Steuerabzugsbeträge, anzurechnende Steuern aus Kapitalerträgen, Beteiligungen und anderen Einkunftsarten sowie anzurechnende Quellensteuern nach der ZIV (Zeilen 49 bis 58) Beträge in ausländischer Währung rechnen Sie bitte nach dem maßgeblichen Kurs zum Zeitpunkt des Zu- oder Abflusses um; geben Sie Kurs und Zeitpunkt auf einem besonderen Blatt an. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 (Sparer-Pauschbetrag) abzuziehen. Bei zusammenveranlagten Ehegatten: gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von Grds. kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten (bis auf Ausnahmen) 11

12 Günstigerprüfung 32d Teiloption 32d (4) Kirchensteuer grds. 25% 1) insbesondere 2) bei Wahlveranlagung Teiloption 32d (4) grds. 25% 1) Pflichtveranlagung 32d (3) tarifl. ESt Vermeidung von Steuersatzspreizungen 32d (2) Nr. 1 1) im Rahmen der Günstigerprüfung ( 32d Abs. 6) ggf. tarifl. ESt 2) bei Günstigerprüfung nach 32d (6) sind sämtliche Kapitalerträge (ggf. über die gesamte Anlage KAP) zu erklären Unternehmerische Beteiligung 32d (2) Nr. 3 12

13 entsprechend der ersten Seite der Anlage KAP Abzugsbeträge zur 25%-Steuer Abzugsbeträge zur tariflichen ESt Zinsen ZIV Verlustabzug Altverluste 13

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15 Ehegatten Jeder Ehegatte muss seine Angaben in einer eigenen Anlage KAP machen. Bei Gemeinschaftskonten sind die Kapitalerträge auf beide Ehegatten aufzuteilen. 15

16 Günstigerprüfung Günstigerprüfung: tragen Sie eine "1" in das Feld in der Zeile 4 ein. Bei zusammenveranlagten Ehegatten nur gemeinsamer Antrag möglich! Für die Günstigerprüfung sind sämtliche Kapitalerträge zu erklären. Kapitalerträge, die von einer inländischen auszahlenden Stelle (z. B. Kreditinstitut) gutgeschrieben werden, entnehmen Sie der Steuerbescheinigung, die von dieser auf Verlangen ausgestellt wird. Haben Sie auch andere Kapitalerträge (z. B. bei ausländischen Kreditinstituten) erhalten, tragen Sie diese in die Zeilen 15 bis 21 ein, Erträge aus Beteiligungen in die Zeilen 31 bis 48. Die entsprechenden Steuerabzugsbeträge tragen Sie in den Zeilen 49 bis 54 ein. 16

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18 Überprüfung des Steuereinbehalts In folgenden Fällen können Sie den Steuereinbehalt durch das Finanzamt überprüfen lassen: der Sparer-Pauschbetrag wurde beim Steuerabzug nicht vollständig ausgeschöpft beim Steuerabzug wurde eine Ersatzbemessungsgrundlage angewandt, weil dem Kreditinstitut die Anschaffungskosten nicht bekannt waren beim Steuerabzug wurden Verluste bei einem Kreditinstitut nicht oder zu niedrig berücksichtigt In diesen Fällen tragen Sie bitte in das Feld in der Zeile 5 eine "1", in der jeweiligen Zeile in der linken Spalte der Zeilen 7 bis 13 die Werte der betreffenden Steuerbescheinigung und in der rechten Spalte den jeweiligen korrigierten Betrag ein und erläutern Sie diese auf besonderem Blatt. In den Zeilen 14 und 14a ist die Höhe des in Anspruch genommenen Sparer- Pauschbetrags für sämtliche Kapitalerträge einzutragen. Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist in den Fällen, in denen der andere Ehegatte keine Anlage KAP abgegeben hat, der von beiden Ehegatten in Anspruch genommene Sparer- Pauschbetrag in den Zeilen 14 und 14a einzutragen. 18

19 Beispiel zur Überprüfung des Steuereinbehalts Die am für entgeltlich erworbenen Aktien wurden am für verkauft. Im Zusammenhang mit An- und Verkauf wurden von der Bank Aufwendungen in Höhe von berücksichtigt. Der Gewinn in Höhe von unterlag der Kapitalertragsteuer und wurde in der auf Verlangen ausgestellten Steuerbescheinigung ausgewiesen. Keine Berücksichtigung fanden Transaktionskosten in Höhe von

20 Kirchensteuerpflicht Wurde neben der Kapitalertragsteuer keine Kirchensteuer einbehalten, müssen Sie eine "1" in das Feld in Zeile 6 eintragen. Die Kapitalertragsteuer, die von einer inländischen auszahlenden Stelle (z. B. Bank) einbehalten worden ist, entnehmen Sie bitte der Steuerbescheinigung, die von dieser auf Verlangen ausgestellt wird. In diesem Fall ist es ausreichend, nur die Kapitalertragsteuer in Zeile 49 und den Solidaritätszuschlag in Zeile 50 einzutragen. 20

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22 Kein inländischer Steuerabzug -> Zeilen 15 bis 21 Kapitalerträge Darauf: Einkommensteuer 25 % Das Finanzamt berücksichtigt dabei anrechenbare ausländische Steuer und eine Kirchensteuerermäßigung! 22

23 Zeile 15 z. B. Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds (auch wenn diese in einem inländischen Bankdepot verwahrt werden), Erträge bei ausländischen Kreditinstituten, wie Dividenden, Zinsen und weiteren Kapitalerträge, die bisher nicht dem Steuerabzug durch eine inländische Zahlstelle unterlegen haben (z. B. Privatdarlehen unter fremden Dritten) und alle Veräußerungstatbestände (Zeilen 16 bis 19) Einzutragen sind Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (z. B. Aktien, Fondsanteile, Termingeschäfte, weitere Kapitalforderungen jeder Art) Gewinn / Verlust Ermittlung aus der Veräußerung jeder einzelnen Kapitalanlage und Berechnung auf einem besonderem Blatt formfrei erläutern Voraussetzung: Anschaffung dieser Wertpapiere nach dem Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren, die Sie vor dem angeschafft und innerhalb eines Jahres wieder veräußert haben -> Zeilen 41 bis 57 der Anlage SO Wegen der steuerlichen Behandlung von sog. Finanzinnovationen (z. B. Zerobonds) und Wertpapieren ohne Kapitalrückzahlungsgarantie (z. B. Zertifikate) s. 52 a Abs. 10 Satz 7 ff. Einkommensteuergesetz 23

24 Zeilen 16 und 19 Gesonderter Eintrag von Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Aktien: Verlustverrechnung lediglich mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen Gewinne und Verluste aus der Veräußerung übriger Kapitalanlagen ebenfalls gesondert einzutragen: unterschiedliche Verlustverrechnungen möglich (z. B. Verrechnung auf Antrag mit bis zum entstandenen Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften -> Zeile 59) 24

25 Zeile 20 und 21 Zeile 20 : Stillhalterprämien, für die Einräumung von Optionen (in Zeile 15 enthalten) Zeile 21: Erstattungszinsen, die Sie im Jahr 2009 vom Finanzamt erhalten haben (zusätzlich zu Zeile 15!) 25

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27 Kapitalerträge, die der tariflichen ESt unterliegen ( 32 d Abs. 2 EStG) In bestimmten Fällen unterliegen Kapitalerträge der tariflichen Steuer und nicht dem besonderen Steuersatz von 25 %. Hierzu gehören laufende Kapitalerträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, aus stiller Gesellschaft und aus partiarischen Darlehen sowie die Veräußerung dieser Wirtschaftsgüter und den Hinzurechnungsbetrag nach 10 AStG (Zeilen 22 und 23) Kapitalerträge aus einer unternehmerischen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn dies beantragt wird (Zeilen 24 und 25). 27

28 Zeilen 22 und 23 Haben Sie einer Ihnen nahe stehenden Person z. B. ein Darlehen gewährt, sind die daraus erzielten Erträge abzüglich der darauf entfallenden Werbungskosten als Einkünfte nicht in Zeile 15, sondern in Zeile 22 zu erklären. Dies gilt in gleicher Weise für Darlehen an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, an denen Sie zu mindestens 10 % beteiligt sind, sowie für sog. back-to-back-finanzierungen. Die auf diese Kapitalerträge entfallenden Steuerabzugsbeträge tragen Sie bitte in die Zeilen 55 bis 57 ein. Ein Sparer-Pauschbetrag wird auf diese Erträge nicht gewährt. 28

29 Zeilen 24 und 25 Optionsmöglichkeit zur tariflichen ESt für Kapitalerträge bei unmittelbar oder mittelbar mindestens 25 % Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mindestens 1 % Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und berufliche Betätigung für diese Ausübung durch Eintrag 1 in Zeile 24 Der Antrag gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier VZ, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind. Nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag für diese Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht mehr zulässig. Bezeichnung der Gesellschaft in Zeile 25. Bei Antrag für weitere Beteiligungen, Erläuterung auf besonderem Blatt Steuerabzugsbeträge auf diese Kapitalerträge -> Zeilen 55 bis 57 ACHTUNG: Einbehaltene ausländische Quellensteuer nicht in den Zeilen 52 und 53, sondern in der Anlage AUS! Werbungskosten unmittelbar bei der formfreien Ermittlung der Einkünfte von den Erträgen abziehen und das Netto-Ergebnis in Zeile 25 eintragen. Bitte beachten Sie das Teileinkünfteverfahren Anwendung findet. ABER: Eine entsprechende Kürzung wird vom Finanzamt vorgenommen. Also 100 % eintragen! Kein Sparer-Pauschbetrag auf diese Erträge! 29

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31 Beteiligungen, Zeilen 31 bis 48 Erläuterung / Bezeichnung der Beteiligung in Zeile 31 oder ggf. zusätzlich auf einem besonderen Blatt an, incl. Feststellungsfinanzamt und Steuernummer Die anteiligen Einnahmen werden entsprechend der gesonderten und einheitlichen Feststellung den Zeilen 32 bis 48 zugeordnet. Anzurechnende Steuern aus Beteiligungen, soweit sie die Zeilen 32 bis 36 betreffen -> Zeilen 49 bis 54 soweit sie die Zeilen 47 und 48 betreffen -> Zeilen 55 bis 57 31

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33 Geltendmachung anzurechnender Steuern Zeilen 49 bis 54 Zeile 49: einbehaltene Kapitalertragsteuer auf die Erträge der Zeilen 7 bis 11 und aus Beteiligungen (Zeilen 31bis 36) Zeilen 50 und 51: einbehaltene Kirchensteuern und Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer Zeile 52: bereits durch das Kreditinstitut angerechnete ausländische Steuer Zeile 53: noch nicht angerechnete ausländische Steuer Zeile 54 : Im Ausnahmefall kann das Kreditinstitut die Abzugsfähigkeit von Quellensteuern nicht beurteilen (z. B. bei fiktiver Quellensteuer mit besonderen Anrechnungsvoraussetzungen). Eintrag dieser fiktive Steuer in Zeile 54 ein + geeignete Nachweise 33

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35 Geltendmachung anzurechnender Steuern Zeilen 55 bis 57: Anrechnungsbeträge zu Erträgen in den Zeilen 22 bis 25 aus Beteiligungen (Zeilen 47 und 48) und zu Einnahmen aus anderen Einkunftsarten gehören (z. B. zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung) Nachweis der anzurechnenden Beträge durch Original- Steuerbescheinigungen 35

36 Anzurechnende Quellensteuern ZIV Zeile 58 Quellensteuer auf Zinszahlungen in den Staaten / Gebieten Belgien, Luxemburg, Österreich, Schweizerische Eidgenossenschaft, Fürstentum Liechtenstein, Republik San Marino, Fürstentum Monaco, Fürstentum Andorra, Guernsey, Jersey, Isle of Man, Britische Jungferninseln, Turksund Caicosinseln, Niederländische Antillen 100 % Anrechnung diese Quellensteuer auf die deutsche ESt Eintragung nicht in Anlage AUS, sondern in Zeile 58 Anlage KAP WICHTIG: Nachweis durch eine Original-Bescheinigung 36

37 Steuerstundungsmodelle Zeile 61: Einkünfte aus Gesellschaften / Gemeinschaften oä. i. S. d. 15 b EStG Die Einnahmen und Werbungskosten dürfen nicht im Rest der Anlage KAP enthalten sein. Weitere Angaben zur Bezeichnung des Steuerstundungsmodells, der Höhe der Einnahmen und der Werbungskosten auf besonderen Blatt. 37

38 Altverluste Zeilen 59+60: Der Antrag ist notwendig, da voll tarifwirksame Verluste zur Verminderung tarifermässigter (25%iger) Einkünfte verbraucht werden und somit nicht mehr für künftige 23-Gewinne zur Verfügung stehen. 38

39 Überblick über Tarifvorschrift des 32d EStG 32d Absatz 1 Absatz 3 Absatz 4 Absatz 6 Absatz 2 Nr. 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 Nr. 3 Steuersatz Einbeziehung dieser Einnahmen in die Veranlagung auf Antrag oder Pflicht? Abzug tats. WK Verlustverrechnung mit anderen Einkünften Grundsatz: Gesonderte Steuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach 25% nein --- nein 20 Abs. 1 und Abs. 2 Pflichtveranlagung Nicht der KapESt unterliegende Einnahmen, z.b. Privatdarlehen 25% ja Pflicht nein Veräußerung eines GmbH-Anteils < 1% ausl. Kapitalerträge in ausl. Depot Wahlveranlagung (Teiloption), z.b. Freistellungsauftrag nicht optimal eingesetzt 25% ja Antrag nein Verlustverrechnung zwischen ver. Banken Verlustvortrag Wahlveranlagung (Günstigerprüfung) pers. Differenzsteuersatz < 25% Tarif ja Antrag nein Vermeidung von Steuersatzspreizungen Zinseinnahmen, Einnahmen aus st. Gesellschaft bei nahe stehenden Personen bei KapG und Anteilseigner ( Bet. mind. 10%) bei Back-to-Back-Finanzierungen Erträge aus Versicherungsbeiträgen Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht Kapitallebensversicherungen (Neuverträge) Option bei unternehmerischer Beteiligung Anteilseigner erhält Dividende und ist min. 25% beteiligt oder min. 1% beteiligt und beruflich für Gesellschaft tätig Teileinkünfteverfahren (40% steuerfrei) Tarif ja Pflicht ja ja nein Tarif ja Pflicht nein ja nein Tarif ja Antrag ja 39

40 Mit Spenden ohne Anlage KAP und ohne Zeile 57 Berechnung des zu versteuernden Einkommens Einkünfte aus selbstständiger Arbeit Gewinn / Verlust aus freiberuflicher Tätigkeit Einkünfte Summe / Gesamtbetrag der Einkünfte Spenden und Beiträge Einkommen / zu versteuerndes Einkommen Berechnung der Steuer Tarifliche / festzusetzende Einkommensteuer lt. Grundtarif Abrechnung Festzusetzende Einkommensteuer ,00 Einkommensteuernachzahlung ,00 Festzusetzender Solidaritätszuschlag 1.404,48 Nachzahlung Solidaritätszuschlag 1.404,48 Nachzahlung ,48 40

41 Mit Spenden ohne Anlage KAP mit Zeile 57 aber SP-PB Berechnung des zu versteuernden Einkommens Einkünfte aus selbstständiger Arbeit Gewinn / Verlust aus freiberuflicher Tätigkeit Einkünfte Summe / Gesamtbetrag der Einkünfte Spenden und Beiträge Einkommen / zu versteuerndes Einkommen Berechnung der Steuer Tarifliche / festzusetzende Einkommensteuer lt. Grundtarif Abrechnung Festzusetzende Einkommensteuer ,00 Einkommensteuernachzahlung ,00 Festzusetzender Solidaritätszuschlag 1.403,54 Nachzahlung Solidaritätszuschlag 1.403,54 Nachzahlung ,54 41

42 Mit Spenden, ohne Anlage KAP mit Zeile 57 und SP-PB Berechnung des zu versteuernden Einkommens Einkünfte aus selbstständiger Arbeit Gewinn / Verlust aus freiberuflicher Tätigkeit Einkünfte Einkünfte aus Kapitalvermögen nach 32 d Abs. 2 und 6 EStG 0 Summe / Gesamtbetrag der Einkünfte Spenden und Beiträge Einkommen / zu versteuerndes Einkommen Berechnung der Steuer Tarifliche / festzusetzende Einkommensteuer lt. Grundtarif Abrechnung Festzusetzende Einkommensteuer ,00 Einkommensteuernachzahlung ,00 Festzusetzender Solidaritätszuschlag 1.399,86 Nachzahlung Solidaritätszuschlag 1.399,86 Nachzahlung ,86 42

43 Alternative zu Zeile 57 Berechnung des zu versteuernden Einkommens Einkünfte aus selbstständiger Arbeit Gewinn / Verlust aus freiberuflicher Tätigkeit Einkünfte Einkünfte aus Kapitalvermögen nach 32 d Abs. 2 und 6 EStG 0 Summe / Gesamtbetrag der Einkünfte Spenden und Beiträge Einkommen / zu versteuerndes Einkommen Berechnung der Steuer Tarifliche / festzusetzende Einkommensteuer lt. Grundtarif Abrechnung Festzusetzende Einkommensteuer ,00 Einkommensteuernachzahlung ,00 Festzusetzender Solidaritätszuschlag 1.399,86 Nachzahlung Solidaritätszuschlag 1.399,86 Nachzahlung ,86 43

44 Kapitalerträge i.s.d. 32 d Abs. 1 EStG (inländischer Steuerabzug) Laufende Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben Ermittlung der Einkünfte und Abzug des Sparer-Pauschbetrags Erträge, deren Besteuerung bereits nach 43 Abs. 5 EStG abgegolten ist Berechnung der Einkommensteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer Berechnung des zu versteuernden Einkommens Einkünfte aus selbständiger Arbeit Gewinn / Verlust aus freiberuflicher Tätigkeit Einkünfte Einkünfte aus Kapitalvermögen nach 32 d Abs. 2 und 6 EStG 0 Summe / Gesamtbetrag der Einkünfte Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 Einkommen / zu versteuerndes Einkommen Berechnung der Steuer Tarifliche / festzusetzende Einkommensteuer lt. Grundtarif Abrechnung Festzusetzende Einkommensteuer ,00 Einkommensteuernachzahlung ,00 Festzusetzender Solidaritätszuschlag 711,42 Nachzahlung Solidaritätszuschlag 711,42 Nachzahlung ,42 44

45 Kapitalerträge i.s.d. 32 d Abs. 1 EStG Erträge nach 32 d Abs. 1 EStG vor Sparer-Pauschbetrag Sparer-Pauschbetrag 801 Einkünfte, die der Besteuerung nach 32 d Abs. 3 und 4 EStG unterliegen Steuer nach 32 d Abs. 1 EStG i.v.m. 32 d Abs. 3 und 4 EStG ( * 25 %) 4.799,75 -einbehaltene Steuer auf Kapitalerträge nach 32 d Abs. 4 EStG 0,00 Steuer nach 32 d Abs. 3 und 4 EStG gerundet 4.799,00 Berechnung des zu versteuernden Einkommens Einkünfte aus selbstständiger Arbeit Gewinn / Verlust aus freiberuflicher Tätigkeit Einkünfte Einkünfte aus Kapitalvermögen nach 32 d Abs. 2 und 6 EStG 0 Summe / Gesamtbetrag der Einkünfte Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 Einkommen / zu versteuerndes Einkommen Berechnung der Steuer Tarifliche Einkommensteuer lt. Grundtarif Steuer nach 32 d Abs. 3 und 4 EStG Festzusetzende Einkommensteuer Abrechnung Festzusetzende Einkommensteuer ,00 Einkommensteuernachzahlung ,00 Festzusetzender Solidaritätszuschlag 975,36 Nachzahlung Solidaritätszuschlag 975,36 Nachzahlung ,36 45

46 Sonstige Relevanz der Kapitaleinkünfte Außergewöhnliche Belastungen 46

47 Steuervereinfachungsgesetz 2011 Rückwirkend ab 2010 (geplant): Wegfall der Einbeziehung der abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuererklärung ( 2 Absatz 5b EStG) und zwar für die Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung nach 33 Abs. 3 EStG, des Spendenabzugsvolumens nach 10 EStG, dem Abzug nach 33a Abs. 1 Satz 5 EStG bei Unterhaltszahlungen, des Ausbildungsfreibetrags nach 33a Abs. 2 Satz 2 EStG und des Einkommens volljähriger Kinder. (Konsequenz aus dem Verzicht auf die Einkommensüberprüfung) 47

48 Zusammenfassendes Beispiel Bitte tragen Sie folgende Sachverhalte zutreffend in die Anlage KAP 2009 ein (keine KiSt- Pflicht): lt. Bankbescheinigung 3 * Zinsen mit KapESt-Abzug zzgl. SolZ (Hinweis: davon tats betrieblich) Verkauf Telekom Aktien am für ,-, KapESt-Einbehalt auf Ersatz-BMG gem. 43a EStG: (tats. AK am ,- ) Verkauf BMW Aktien am für ,-, KapESt-Einbehalt auf Ersatz-BMG gem. 43a EStG: (tats. AK am ,- ) Verkauf Postbank Aktien am für ,-, KapESt-Einbehalt auf Ersatz-BMG gem. 43a EStG: (tats. AK am ,- ) Private Darlehenszinsen ,- Verkauf einer typisch stillen Beteiligung (Erwerb 2005 für ) für Verkauf einer atypisch stillen Beteiligung (Erwerb 2/2009 für ) am für Verkauf einer typisch stillen Beteiligung (Erwerb 1/2009 für ) für Private Veräußerung zweier im Safe befindlichen Papieraktien (aktives Unternehmen) für zusammen 2700,- 1. geerbt (Erwerb durch Rechtsvorgänger für 250,- in 1982) 2. erworben von privat am für 850, : Verkauf Aktienfondsanteile für mit KapESt-Einbehalt 500,- zzgl. SolZ (Erwerb für 5.000) Zinsen Bundesschatzbrief mit KapESt-Einbehalt 600,- Erstattungszinsen gem. 233a AO für Erstattung Est 2007 am

49 Lösung 1/3 lt. Bankbescheinigung 3 * Zinsen mit KapESt-Abzug zzgl. SolZ (Hinweis: davon tats betrieblich) 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG -> Zeile 7 Kz 10: Kz 20: , Zeile 49, Kz. 80: 5.000, Zeile 50, Kz. 81 : 275, Zeile 55 Kz. 86 : 2.500, Zeile 56, Kz. 87: 137,50, Eintragung für Anrechnung betriebliche KapESt zwingend Verkauf Telekom Aktien am für ,-, KapESt-Einbehalt auf Ersatz-BMG gem. 43a EStG: (tats. AK am ,- ) -> 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG -> Zeile 7 Kz 10: Kz 20: , Zeile 8 Kz 11: Kz 21: , Zeile 9 Kz 12: Kz 22: , Zeile 49, Kz , Zeile 50, Kz. 81: 4.125, Eintragung für Korrektur BMG zwingend Verkauf BMW Aktien am für ,-, KapESt-Einbehalt auf Ersatz-BMG gem. 43a EStG: (tats. AK am ,- ) 23 EStG, da Verkauf innerhalb eines Jahres -> Erwerb vor 2009, Anlage SO, Zeile 55 Kz , Zeile 56, 137,50, Eintragung für Anrechnung KapESt zwingend Verkauf Postbank Aktien am für ,-, KapESt-Einbehalt auf Ersatz-BMG gem. 43a EStG: (tats. AK am ,- ), nicht steuerbar, da Erwerb vor 2009 und Veräußerung außerhalb von 12 Monaten, Zeile 55 Kz , Zeile 56, Kz , Eintragung für Erstattung KapESt zwingend 49

50 Lösung 2/3 Private Darlehenszinsen ,-, 20 Abs. 1 Nr. 7, kein KapESt-Abzug, -> Zeile 15 Kz 30: Eintragung für Festsetzung ESt zwingend, 32d Abs. 3 EStG Verkauf einer typisch stillen Beteiligung (Erwerb 2005 für ) für , nicht steuerbar, da Erwerb vor 2009 und Veräußerung außerhalb von 12 Monaten, kein Eintrag Verkauf einer atypisch stillen Beteiligung (Erwerb 2/2009 für ) am für , 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.v.m. 16 EStG, Anlage G Verkauf einer typisch stillen Beteiligung (Erwerb 1/2009 für ) für , 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG, kein KapESt-Abzug, -> Zeile 15 Kz 30: , Zeile 16 Kz. 31: , Eintragung für Festsetzung ESt zwingend, 32d Abs. 3 EStG Private Veräußerung zweier im Safe befindlichen Papieraktien (aktives Unternehmen) für zusammen 2700,- (je Aktie 1350,-) 1. geerbt (Erwerb durch Rechtsvorgänger für 250,- in 1982), nicht steuerbar, da Erwerb vor 2009 und Veräußerung außerhalb von 12 Monaten (Rechtsnachfolge) 2. erworben von privat am für 850,- 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG, kein KapESt- Abzug, -> Zeile 15 Kz 30: 500, Zeile 16 Kz. 31: 500, Zeile 17 Kz. 32: 500, Eintragung für Festsetzung ESt zwingend, 32d Abs. 3 EStG 50

51 Lösung 3/ : Verkauf Aktienfondsanteile für mit KapESt-Einbehalt 500,- zzgl. SolZ (Erwerb für 5.000) 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG, -> Zeile 7 Kz 10: 2.000, Kz Zeile 8 Kz. 11: 2.000, Kz. 21 : 2.000, Zeile 49, Kz. 80: 500, Zeile 50, Kz. 81: 27,50, Eintragung nur bei Günstigerprüfung zwingend, 32d Abs. 6 EStG Zinsen Bundesschatzbrief mit KapESt-Einbehalt 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, -> Zeile 7 Kz 10: 1.000, Kz , Zeile 49, Kz. 80: 250, Zeile 50, Kz. 81: 13,75, Eintragung nur bei Günstigerprüfung zwingend, 32d Abs. 6 EStG 600,- Erstattungszinsen gem. 233a AO für Erstattung Einkommensteuer 2007 am , kein KapESt-Einbehalt 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, -> Zeile 21 Kz 60: 600, Eintragung für Festsetzung ESt zwingend, 32d Abs. 3 EStG 51

52 1 Seite der Anlage KAP , Zins ZIV 52

53 Vielen Dank für Ihr Interesse! Steuerberater Lukas Hendricks Dreizehnmorgenweg Bonn Telefon: 0228 / Mobil: 0151/ info@hendricks-consulting.de 53

54 Rechtliches / Disclaimer Der Inhalt der vorliegenden Präsentation ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand sorgfältig bearbeitet und erstellt worden. Wegen der vielen Neuerungen und der Dynamik des Rechtsgebiets, wegen der Vielzahl letztinstanzlich nicht entschiedener offener Rechts-, Anwendungs- und Auslegungsfragen und wegen des Fehlens beziehungsweise der Unvollständigkeit bundeseinheitlicher Verwaltungsanweisungen kann weder vom Veranstalter noch von dem Verfasser der Präsentation oder dem Referenten irgendeine Haftung übernommen werden. Die vorliegenden Inhalte dienen lediglich der allgemeinen Information und geben öffentlich bekannte und zugängliche Informationen in Auszügen wieder. Dieses Informationsangebot stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar. Es kann eine Beratung im Einzelfall durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt nicht ersetzen, stellt aber keine Aufforderung zur Rechts- oder Steuerberatung dar. Alle Rechte vorbehalten, Nachdruck und Vervielfältigung - auch auszugsweise - nur mit Genehmigung des Verfassers. Lukas Hendricks, Bonn 54

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