Deutscher Chorverband e.v. Alte Jakobstr Berlin. An die Präsidenten der. Einzelverbände. Berlin, April 2015

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1 Deutscher Chorverband e.v. Alte Jakobstr Berlin An die Präsidenten der Einzelverbände Berlin, April 2015 Aktualisierter, verbesserter Versicherungsschutz für ChörelVereineNerbände Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, der DCV hat mit der ARAG Versicherung -unserem langjährigen Versicherungspartner- Gespräche zu einer sinnvollen Optimierung des DCV-Gruppenvertrages geführt. Im Fokus stand hierbei insbesondere eine zusätzliche Absicherung der Vorstände, die bereits viel ehrenamtllches Engagement einbringen und zunehmend mit dem Thema Haftung konfrontiert werden. Um die, an eine moderne und zukunftsorientierte Versicherung für Vereine und Verbände geknüpften Erwartungen erfüllen zu können, haben wir ein aktualisiertes und in wesentlichen Teilen erweitertes und verbessertes Konzept verhandelt, was bereits rückwirkend seit dem greift. Voranstellen möchten wir, dass die erweiterten Leistungen nicht zu einer zusätzlichen Belastung der Landesverbände und Vereine führen. Eine Optimierung des Basisschutzes haben wir in Form einer höheren Versicherungssumme in der Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung erreicht. Auch beim Verlust fremder Schlüssel ist die Versicherungssumme erhöht worden. Diese Erweiterung gilt ebenso für den erweiterten Basisschutz, der zusätzlich Veranstaltungen pauschal vom Versicherungsschutz erfasst, die über den satzungsgemäßen Vereinsbetrieb hinausgehen (z.b. Feste, Osterfeuer). Wesentliche Erweiterungen konnten bei der weitreichenden Absicherung des gesamten Verbands- und Vereinsbetriebes im Rundumschutz erzielt werden, indem für die Verbände und Vereine sowie deren Vorstände eine Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung und eine D&O-Versicherung integriert wurde. Weiterhin wurden die Leistungen in der bestehenden Unfallversicherung vorteilhaft modifiziert. Bei der aktuellen Erweiterung wurde berücksichtigt, dass -neben der freien Wirtschaft- auch im Vereinswesen Tendenzen zu beobachten sind, dass bei Fehlentscheidungen zunehmend die Verantwortungsträger, d. h. die gesetzlichen Vertreter von Vereinen und Verbänden, für Vermögensschäden persönlich in Anspruch genommen werden. Wird eine Schadenersatzforderung bei den gesetzlichen Vertretern des Vereins geltend gemacht, ist eine rechtliche Unterstützung unumgänglich. Sobald eine persönliche Inanspruchnahme erfolgt oder auch nur wahrscheinlich ist, steht die neue D&O-Versicherung den Versicherten zur Verfügung mit dem Ziel, die Interessen der Entscheidungsträger zu vertreten und deren Privatvermögen zu schützen. Im Ergebnis werden unbegründete Ansprüche im Rahmen einer qualifizierten Rechtsverteidigung abgewehrt. Von berechtigten Ansprüchen werden die versicherten Personen freigestellt. Die Versicherungssumme beträgt je Schadenfall ohne Anrechnung eines Selbstbehalts.

2 Eine Inanspruchnahme der gesetzlichen Vertreter kann sowohl von der eigenen Organisation als auch von Dritten erfolgen, z.b. wenn die rechtzeitige Anmeldung der Insolvenz des Vereins nicht vorgenommen wird und hieraus resultierende Vermögensschaden nunmehr persönlich bei den Vorstandsmitgliedern geltend gemacht werden. Ebenso kann auch im lnnenverhältnis ein Anspruch erhoben werden, wenn beispielsweise der Verkauf eines Vereinsgrundstückes aufgrund eines zu geringen Erlöses zu einem finanziellen Nachteil beim Verein führt, z.b. wenn der Vorstand es versäumte ein aktuelles Wertgutachten einzuholen und sich auf seine persönliche Einschätzung ausschließlich verließ. Erweiterte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung: Der bisherige Versicherungsschutz umfasste die Absicherung von Vermögensschäden gegenüber (vereinsfremden) Dritten. Seit diesem Jahr sind darüber hinaus auch sogenannte Eigenschäden versichert, welche die eigene Organisation im Rahmen des satzungsgemäßen Vereinsbetriebes aufgrund einer fahrlässigen Pflichtverletzung seiner haupt- oder ehrenamtlich tätigen Personen unmittelbar selbst erleidet. Derartige Eigenschäden gegenüber dem eigenen Verein können beispielsweise entstehen, wenn der Verein als Haftungsschuldner infolge fehlerhaft ausgestellter Spendenbescheinigungen in Anspruch genommen wird. Aktuell hatte ein Chorleiter bei der Organisation einer Chorfahrt dem Busunternehmer den falschen Reisetermin mitgeteilt. Auch hier handelt es sich um einen Vermögensschaden, der aufgrund einer Pflichtverletzung dem Verein gegenüber unmittelbar verursacht und demnach vom Versicherer erstattet wurde. Ein Vermögens-Drittschaden liegt beispielsweise vor, wenn über Printmedien des Vereins eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten vorgeworfen wird. Auch dieser Sachverhalt ist grundsätzlich erfasst. Sowohl Eigen- als auch Drittschäden sind bis je Versicherungsfall versichert. Insgesamt steht den Organisationen sowohl für die Vermögensschaden-Haftpflicht als auch für die D&O Versicherung jeweils die 10-fache Versicherungssumme p.a. zur Verfügung. Individuelle Erhöhungen mögen Sie bitte bei Bedarf mit ARAG direkt besprechen. Eine Gegenüberstellung über die verbesserten Leistungen haben wir diesem Schreiben beigefügt. Für Fragen zum Versicherungsschutz steht Ihnen Frau Goossens von der ARAG Sportversicherung unter der Rufnummer gerne zur Verfügung. Wir weisen noch einmal darauf hin, dass die ARAG unseren Landesverbänden auch Vortragsveranstaltungen anbietet um die Vereine zu informieren. Aufgrund der Komplexität des neuen Umfangs haben wir Frau Goossens ebenso gebeten auf unsere Landesverbände zuzugehen um etwaige Fragen zu klären, bzw. den neuen Umfang bei Interesse persönlich darzustellen. Die Erweiterungen gelten für Ihren Verband und Ihre Vereine rückwirkend zum Es gilt der jeweils gewählte Leistungsumfang (Basisschutz, erweiterter Basisschutz oder Rundumschutz). Den Landesverbänden, die noch nicht dem Rundumschutz beigetreten sind, empfehlen wir nunmehr eine zeitnahe Umstellung um den Vereinen ebenfalls die Serviceleistungen vollumfänglich anzubieten. Bitte teilen Sie uns nach Ihren internen Beratungen mit, ob und zu welchem Zeitpunkt Sie für Ihren Verband und Ihre Mitgliedsvereine die angebotenen Verbesserungen in Anspruch nehmen wollen. Andernfalls steht Ihnen der bisher gewährte Umfang (Basisschutz, erweiterter Basisschutz) weiterhin zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen.&i7

3 Aktuelle Erweiterung des Gruppenvertrages für Mitgliedsorganisationen im Deutschen Chorverband e.v.- Stand 2015 Um den Gruppenvertrag des Deutschen Chorverbandes e.v. (DCV) auf einem adäquaten zeitgemäßen Niveau zu halten, hat der DCV mit seinem langjährigen Versicherungspartner, der ARAG Versicherung, Gespräche zu einer sinnvollen Optimierung für seine Vereine geführt. Im Fokus stand hierbei insbesondere eine zusätzliche Absicherung der Vorstände, die bereits viel ehrenamtliches Engagement einbringen und dabei zunehmend mit dem Thema Haftung konfrontiert werden. Über den Basisschutz, der vom DCV allen Mitgliedsorganisationen zur Verfügung gestellt wird, besteht Versicherungsschutz für die Durchführung des satzungsgemäßen Vereinsbetriebes im Rahmen einer Vereins-Haftpflichtversicherung und einer Vereins-Rechtsschutzversicherung. Aktuell wurde vom DCV eine höhere Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden als auch bei Schlüsselverlust vereinbart. Chöre, die bisher zusätzlich zum Gruppenvertrag eine Schlüsselverlustversicherung abgeschlossen haben, können nun die bestehenden Verträge reduzieren bzw. aufheben lassen. Die Erweiterung für Schlüsselverlust gilt ebenso für den erweiterten Basisschutz. Der Rundumschutz wird von den Landesverbänden für seine Vereine als Erweiterung des Basisschutzes vereinbart. Diese sinnvolle Erweiterung bietet seit dem neben einer Unfallversicherung, deren Leistungen aktuell modifiziert wurden, eine zusätzliche Absicherung von Vermögensschäden, die sowohl die Chororganisation als auch die Entscheidungsträger persönlich treffen können. Mit der Erweiterung um eine sogenannte Vermögenschaden-Haftpflicht und D&O Versicherung soll primär das Ehrenamt eine erweiterte Absicherung erfahren. Neue Versicherungssparte im Rundumschutz, D&O-Versicherung: Wie in der freien Wirtschaft sind auch im Verein Tendenzen zu beobachten, dass bei Fehlentscheidungen zunehmend die Verantwortungsträger, d. h. die gesetzlichen Vertreter von Vereinen und Verbänden, für Vermögensschäden persönlich in Anspruch genommen werden; dies geschieht auch vom eigenen Verein. Wird eine Schadenersatzforderung bei den gesetzlichen Vertretern des Vereins geltend gemacht, ist eine rechtliche Unterstützung unumgänglich. Sobald eine persönliche Inanspruchnahme erfolgt oder auch nur wahrscheinlich ist, steht die D&O-Versicherung den Versicherten zur Verfügung mit dem Ziel, die Interessen der Entscheidungsträger zu vertreten und deren Privatvermögen zu schützen. Im Ergebnis werden unbegründete Ansprüche im Rahmen einer qualifizierten Rechtsverteidigung abgewehrt. Von berechtigten Ansprüchen werden die versicherten Personen freigestellt. Die Versicherungssumme beträgt je Schadenfall ohne Anrechnung eines Selbstbehalts. Eine Inanspruchnahme der gesetzlichen Vertreter kann sowohl von der eigenen Organisation als auch von Dritten erfolgen, z.b. wenn die rechtzeitige Anmeldung der Insolvenz des Vereins nicht vorgenommen wird und hieraus resultierende Vermögensschäden nunmehr persönlich bei den Vorstandsmitgliedern geltend gemacht werden. Ebenso ist ein Anspruch des eigenen Vereins möglich, wenn beispielsweise der Verkauf eines Vereinsgrundstückes aufgrund eines zu geringen Erlöses zu einem finanziellen Nachteil beim Verein führt, da der Vorstand es versäumte ein aktuelles Wertgutachten einzuholen.

4 Erweiterte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung: Der bisherige Versicherungsschutz umfasste die Absicherung von Vermögensschäden gegenüber (vereinsfremden) Dritten. Seit diesem Jahr sind darüber hinaus auch sogenannte Eigenschäden versichert, welche die eigene Organisation im Rahmen des satzungsgemäßen Vereinsbetriebes aufgrund einer fahrlässigen Pflichtverletzung seiner haupt- oder ehrenamtlich tatigen Personen unmittelbar selbst erleidet. Derartige Eigenschäden gegenüber dem eigenen Verein entstehen z.b. wenn der Verein als Haftungsschuldner infolge fehlerhaft ausgestellter Spendenbescheinigu ngen in Anspruch genommen wird. Aktuell hatte ein Chorleiter bei der Organisation einer Chorfahrt dem Busunternehmer den falschen Reisetermin mitgeteilt. Die Stornokosten sind aufgrund der Pflichtverletzung und der unmittelbaren Folge für den Verein vom Versicherer erstattet worden. Ein Vermögens-Drittschaden liegt beispielsweise vor, wenn über Printmedien des Vereins eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten vorgeworfen wird. Sowohl Eigen- als auch Drittschäden sind bis je Versicherungsfall versichert. Die Chöre erfahren den gewählten Umfang über ihren Landesverband: Basisschutz: Versichert ist der satzungsgemaße Vereinsbetrieb (Konzerte, Übungsabende und Chorfahrten) in den Sparten Haftpflicht- und Rechtsschutz. Erweiterter Basisschutz: In Erweiterung zum Basisschutz steht eine höhere Versicherungssumme zur Verfügung; zudem sind auch Veranstaltungen des Vereins über den satzungsgemäßen Vereinsbetrieb hinaus versichert (z.b. größere Festveranstaltungen). Rundumschutz: Zusätzlich zur erweiterten Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung sind alle aktiven Mitglieder, Vorstände, Chorleiter und Helfer auch im Rahmen einer Unfallversicherung versichert. Weiterhin ist die erweiterte Vermögensschaden-Haftpflicht und D&O-Versicherung seit 2015 enthalten. Bei Rückfragen zu den Leistungspaketen steht die ARAG Versicherung in Düsseldorf gerne bei Rückfragen zur Verfügung: ARAG Allgemeine Versicherungs-AG Abt. Sportversicherung ARAG Platz Düsseldorf Tel: Fax: duesseldorfaraq-sport.de

5 Deutscher Chorverband e.v. Rundumschutz Versicherungsleistungen bis ab f.. /ersicherunossumme ie Versicherungsfall öchstleistung je Versicherunqshr Nur Drittschäden innerhalb Vereins_llh_i,.k+ Eigen- und Drittschäden )&O - Versicheruna /ersicherunassumme je Versicheurnasfall -lächstleistuna je Versicherunasiahr ;.hf..;.-.h-, Persönliche Absicherung Vorstand, Präsidium If+nfIh+,,rr.h.-m,n Dersonen.. und Sachschäden 1jetsachschäden (Räumlichkeiten) Selbstbehalt bej MS an den Räumlichkeiten vietsachschaden an bewealichen Sachen Selbstbehalt bei MS an beweglichen Sachen 3chlüsselverlust von fremden Schlüsseln Jermöciensschäden ki + -laus- und Grundbesitzerhaftpflicht ki, ID. Jbernommene Haftgflicht als Mieter / Freistellungserklärung Jmweltschäden %. mjnd. 50 max (Drittschäden). bjs nejn kein Selbstbehalt max (t,ii, h für Dnttschäden) ia. bis ia _ Jersicherunassumme e Rechtsschutzfall ür Kautionen Ikk.k-.I+... qfall Unfallversicherung nvaliditäts-grundsumme nvaliditäts-höchstleistung , , 250. e unterhaltsberechtigtes Kind nejn übergangsleistung nach 6 Monaten 500 nejn Krankenhaustagegeld 10 ab dem 1.Tag 20 ab dem 1.Tag Genesungsgeld 10 nein Reha-Management Service-Lesitungen

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