Arbeitsmaterial für Leiterinnen und Leiter der. Arbeitsaemeinschaften in der Juristenausbilduna. Inhalt: Zwangsvollstreckungsrecht
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- Artur Bachmeier
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1 Arbeitsmaterial für Leiterinnen und Leiter der Arbeitsaemeinschaften in der Juristenausbilduna Anwalts-AG Lieferung 3 Inhalt: Zwangsvollstreckungsrecht Hinweis: Das Arbeitsmaterial wurde von Leiterinnen und Leitern anwaltlicher Arbeitsgemeinschaften erstellt. Es soll nur als Anregung dienen und stellt keine verbindliche Anweisung zur Gestaltung der Arbeitsgemeinschaft dar. Niedersächsisches Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten Juli 1998
2 Unterrichtseinheit für die Ausbliduna von Referendaren in der Arbeitsaemeinschaft der Juristenausbilduna - Rechtsanwaltsstation - Die Unterrichtseinheit wurde in einem Didaktikseminar für die Leiterinnen und Leiter der Arbeitsgemeinschaften, das vom 12. bis 14. März 1997 in Wolfenbüttel stattfand, erstellt. Neben der Einheit für die Rechtsanwaltsstation wurde eine weitere Einheit für die zivilgerichtliche Station erstellt. Seide Vorschläge sollen sich ergänzen. Die Ergebnisse der Gruppen wurden festgehalten durch Rechtsanwalt Dr. Kleinjohann (Göttingen, Tel.: 0551/ ) für die Einheit in der Rechtsanwaltsstation und Richter am Landgericht Vogdt (Landgericht Oldenburg, Tel. 0441/ ) für die zivilgerichtliche Einheit. Dort können ggf. weitere Informationen eingeholt werden. An der Erstellung dieser Arbeitsunterlagen haben mitgewirkt: Ri am LG Oldenburg Paul Vogdt, RA Dr. Stephan Kleinjohann aus Göttingen und RA Hayo Wiebersiek aus Hannover., Zwanasvollstreckungsrecht A. Didaktische Analyse I. Warum dieses Thema * Umsetzung rechtskräftiger Titel * Bedeutung in der Praxis II. Worum aeht es dabei * Stoffülle reduzieren * exemplarisches Vorgehen III. Aspekte des Stoffes * Durchsetzung von Titeln * Trennung Erkenntnisverfahren/Zwangsvollstreckungsverfahren IV Zentrale Beariffe: für die Zivilrechts-AG * Antrag, Titel, Klausel, Zustellung * Arten der Zwangsvollstreckung * Rechtsbehelfe für die RA-AG * Vollstreckungsauftrag * Informationsbeschaffung * PuÜ-Beschluß * eidesstattliche Versicherung * Kosten V. Transfer Zivilrechts-AG<=> RA-AG
3 2 B. Durchführung der Unterrichtseinheit I. Einstieg Zu Beginn der Unterrichtsstunde wird folgender Fall ausgegeben: Einstiegsfall: Der Mandant M. erklärt, seinen Vater E. alleine beerbt zu haben. Im Nachlaß habe er ein Urteil des Landgerichts Göttingen gefunden, wonach der Schuldner S ,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem an seinen Vater zu zahlen habe; im Urteil heißt es weiter, daß dieses gegen Sicherheitsleistung in Höhe von ,00 DM vorläufig vollstreckbar sei und der Beklagte auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. M. fragt, ob der Rechtsanwalt etwas für ihn tun könne. Zuntnächst sollen Stichworte gesammelt werden (wiederholender Einstieg in das Vollstreckungsrecht). Folgende Stichworte erscheinen wichtig: => Titel, Klausel, Zustellung, => Notfristattest, => Rechtskraftvermerk, => Sicherungsvollstreckung, => Titelumschreibung gemäß 727 Abs. 1 ZPO, => Vollstreckungsauftrag, => Sachpfändung, => Forderungspfändung, => unterschiedliche Verjährung von Hauptforderung und Zinsen, => verjährungsunterbrechende Maßnahmen etc. Die gesammelten Stichworte können anschließend zeitlich geordnet werden.
4 3 Mandantenaespräch sodann in Kleingruppen vorbereiten Ziel ist es, die Fragen zu erarbeiten, die dem Mandanten sinnvollerweise gestellt werden können, insbesondere auch unter dem Blickwinkel von Vollstreckungsmöglichkeiten bei dem Schuldner (Arbeitsverhältnis, Bankverbindung, Pkw, Immobilien). Auch Erkenntnismöglichkeiten für den Rechtsanwalt sollen herausgefunden werden. (Handelsregister, Schuldnerkartei, Kreditauskunft, Detektei) Das exemplarische Mandantengespräch soll anschließend geübt, dessen Ergebnis im Plenum besprochen werden. An geeigneter Stelle - spätestens jetzt - soll darauf eingegangen werden, daß praktische Kenntnisse im Vollstreckungsrecht für den Rechtsanwalt eminent wichtig sind. Daß der Mandant im Recht ist, weiß er ja ohnehin selbst oft noch viel besser als der Rechtsanwalt; wenn es der Anwalt anschließend nicht schafft, ihm zu seinem Geld zu verhelfen, so steht er schnell als Versager da. Auch Rechtsanwaltgebühren, die in diesem Zusammenhang anfallen können, müssen erörtert werden. Es kann auch erörtert werden, wie Rechtsanwalt und Anwaltsgehilfe bei der Bearbeitung von Vollstreckungsmaßnahmen kooperieren können.
5 4 Lehrgespräch: Lösung des oben erwähnten Falles: => verfügt Mandant über die Urteilsausfertigung ; => Umschreibung der Vollstreckungsklausel; ggfs. muß der Erbschein beantragt werden; => Einholung eines Rechtskraftvermerkes (Sicherheitsleistung), ebenso der Zustellungsklausel; => Vorbereitung der Gehaltspfändung mit einer Vorpfändung => anschließend ist der - nicht seltene - Fall zu erörtern, daß sich der Drittschuldner (Arbeitgeber) nicht meldet: Die Erfordernisse für die vor dem Arbeitsgericht zu erhebende Drittschuldnerklage sind zusammenzustellen (Problem: Substantiierung insbesondere des pfändbaren Gehalts des Schuldners). Lehrgespräch: der eventuelle weitere Verfahrensgang ist zu erörtern, nämlich: => der Zwangsvollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (nebst konkreter Hinweise zur Sachpfändung); => Antrag auf Erlaß eines Durchsuchungsbeschlusses für die Wohnung; => Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach fruchtloser Pfändung; => Durchsetzung dieser Schuldnerpflicht mittels Haftbefehl => die Möglichkeit, eine Sicherungshypothek eintragen zu lassen oder Zwangsversteigerungsantrag zu stellen; daß ggfs. Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Sicherungshypothek erhoben werden muß, ist ebenfalls zu erörtern (Kosten!).
6 5 Zum Zwecke des Transfers erörten: ~ Sicherungsvollstreckung nach 720 a ZPO; ~ in geeigneten Fällen Konkursantrag stellen; ~ Möglichkeiten nach dem Anfechtungsgesetz Kleingruppen zur Aufgabe stellen: einen Antrag auf Pfändung und Überweisung einer bestimmten Forderung ohne Formular vorzubereiten Ziel der Unterrichtseinheit muß es sein, - die Bedeutung dieses Rechtsgebietes für den Rechtsanwalt herauszustellen; - dessen kompetentes und kreatives Bemühen um die Interessen seiner Mandanten zu fördern; - darzustellen, daß es sich um praktische Tätigkeit handelt.
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