Benutzungs- und Gebührensatzung für Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Himmelpforten
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- Christel Schubert
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1 Benutzungs- und Gebührensatzung für Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Himmelpforten Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom (Nds. GVBl. S.576) in der derzeit gültigen Fassung und der 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom (Nds. GVBl. S.41) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Himmelpforten in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen. 1 Gegenstand Die Gemeinde Himmelpforten unterhält in Himmelpforten Tageseinrichtungen für Kinder (Krippe, Kindergarten und Hort) als öffentliche Einrichtung. Durch die Inanspruchnahme entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. 2 Aufgaben (1) Aufgabe der Tageseinrichtungen ist es, die aufgenommenen Kinder zu erziehen, zu bilden und zu betreuen. Die Tageseinrichtungen haben einen eigenen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Grundlage hierfür ist 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder. Ferner sollen die Tageseinrichtungen dazu beitragen, die Entwicklung der aufgenommenen Kinder zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu fördern. (2) Soweit räumlich und personell möglich, sind behinderte, von Behinderung bedrohte und nicht behinderte Kinder gemeinsam zu betreuen. 3 Anmeldung und Abmeldung (1) Die Aufnahme des Kindes erfolgt auf Anmeldung des Erziehungsberechtigten. Schriftliche Anmeldungen nehmen die Leitungen der Kindertageseinrichtungen entgegen. Sie sollten ein Jahr, mindestens aber drei Monate vor Betreuungsbeginn verbindlich erfolgen. (2) Abmeldungen sind ebenfalls an die Leitungen zu richten. Ein Kind kann zum Ende eines Monats abgemeldet werden, wobei die schriftliche Kündigung drei Monate vor Betreuungsende bei der Kindertageseinrichtung vorliegen muss. Diese Frist kann im Falle vorliegender außerordentlicher Kündigungsgründe (insbesondere Beendigung der Berufstätigkeit eines der Erziehungsberechtigten, pädagogische Differenzen, Veränderung der Familien- und Lebenssituation) auf zwei Wochen verkürzt werden. (3) Für jedes Kind gilt eine Eingewöhnungszeit von vier Wochen. Sollte sich während dieser Zeit von Seiten der Erziehungsberechtigten bzw. der Kindertagesstättenmitarbeiter/innen herausstellen, dass eine Betreuung aufgrund des Entwicklungsstandes des Kindes noch nicht möglich ist, kann das Betreuungsverhältnis in dieser Zeit ohne Kündigungsfrist aufgelöst werden.
2 4 Aufnahme (1) In den Kindertageseinrichtungen in Himmelpforten können nach Maßgabe der Betriebserlaubnis Kinder im Alter von einem Jahr bis zum Ende der 4. Grundschulklasse aufgenommen werden. In der Integrationsgruppe der Kindertagesstätte Himmelpforten werden nach Maßgabe der Betriebserlaubnis auch Kinder aufgenommen, bei denen die Voraussetzungen für heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, nach dem SGB XII i.v.m. SGB XI oder entsprechende Voraussetzungen vorliegen. (2) Bevorzugt werden Kinder aufgenommen, deren Erziehungsberechtigte ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Himmelpforten haben. In der Integrationsgruppe werden auch Kinder mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Kinder sowie Elementarkinder aufgenommen, deren Erziehungsberechtigte ihren Hauptwohnsitz in der Samtgemeinde Oldendorf - Himmelpforten haben. Ausnahmen bezogen auf den Wohnsitz des Kindes sind bei freier Platzkapazität zulässig. Über entsprechende Anträge entscheidet die Gemeinde Himmelpforten nach pflichtgemäßem Ermessen. (3) Übersteigt die Nachfrage die Aufnahmekapazität, so sind die freien Plätze gemäß der Empfehlung von Kriterien und Punktzuteilungen für die Vergabe von Vormittags- und Ganztagsplätzen in Kindertageseinrichtungen des Landkreises Stade zu vergeben. 5 Ausschluss vom Besuch Vom Besuch der Kindertageseinrichtungen können Kinder ausgeschlossen werden, die erhebliche Erziehungs-/ Betreuungsschwierigkeiten bereiten der Kindertageseinrichtung mehr als 4 Wochen unentschuldigt fernbleiben durch unwahre Angaben bei der Anmeldung berücksichtigt wurden. Ferner können Kinder ausgeschlossen werden, für die ein Gebührenrückstand von zwei Monatsbeträgen besteht. 6 Betreuungsangebot/Öffnungszeiten/ Mittagessen (1) Die Krippen- und Elementargruppen sind werktäglich außer an den gesetzlichen Feiertagen von Montag bis Freitag wie folgt geöffnet: Regelöffnungszeit: Krippengruppen: 7.00 Uhr bis Uhr bzw Uhr bis Uhr Elementargruppen Vormittag: 8.00 Uhr bis Uhr Elementargruppe Nachmittag: Uhr bis Uhr Integrationsgruppe: 8.00 Uhr bis Uhr Sonderöffnungszeiten/ Erweiterte Öffnungszeiten: 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr Frühdienst Uhr bis Uhr Spätdienst
3 (2) Der Hort ist werktäglich von montags bis freitags während der Schulzeit von Uhr bis Uhr und in den Schulferien mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage von 7.00 Uhr bis Uhr geöffnet. Ferner wird während der Schulzeit eine Sonderöffnungszeit für Hortkinder von 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr angeboten. (3) Die festgesetzten Öffnungszeiten sind zu beachten. Mit der Betreuung der Hortkinder während der Sonderöffnungszeit kann die Gemeinde Dritte beauftragen. (4) Für alle Kinder wird die Möglichkeit eingeräumt, ein Mittagessen einzunehmen. Kinder, die im Spätdienst, im Hort oder länger als 6 Stunden betreut werden, sind verpflichtet, am gemeinsamen Mittagessen teilzunehmen. 7 Pflichten der Erziehungsberechtigten bzw. der Hortkinder (1) Der regelmäßige Besuch der Kindertageseinrichtungen ist Voraussetzung für eine kontinuierliche Förderung des Kindes. Kann ein Kind die Kindertageseinrichtung nicht besuchen, ist das Personal der Einrichtung hierüber unverzüglich von den Erziehungsberechtigten zu informieren. Für den Weg zu und von der Kindertageseinrichtung sind die Erziehungsberechtigten verantwortlich. Die Kinder müssen einer/m Bediensteten/m der Tageseinrichtung übergeben werden. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit dem Empfang des Krippen- bzw. Elementarkindes in der Einrichtung und endet mit der Übergabe der Kinder an die Erziehungsberechtigten bzw. schriftlich von ihnen beauftragte Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind. Die Mitarbeiter/innen sind nicht verpflichtet, die Kinder nach Hause zu bringen. (2) Für die Wege der Hortkinder, z.b. zum Hort, von und zur Schule, Vereinsbesuch etc. sind die Erziehungsberechtigten verantwortlich. Die Hortkinder können die Einrichtung selbstständig aufsuchen und nach dem Ende der vereinbarten Betreuungszeit selbstständig verlassen. Sie müssen sich im Hort bei einer/m Bediensteten der Einrichtung an- und abmelden. Die Aufsichtspflicht für Hortkinder beginnt bzw. endet mit der persönlichen An- bzw. Abmeldung des Kindes. Bei Aktivitäten außerhalb des Hortes während der Betreuungszeiten ( 6 Abs. 2) sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, eine schriftliche Einverständniserklärung vorzulegen. (3) Erkrankte Kinder dürfen die Einrichtung nicht besuchen. Wird in der Einrichtung bei einem Kind eine Krankheit festgestellt, die eine weitere Betreuung nicht ermöglicht, sind die Erziehungsberechtigten bzw. eine genannte volljährige Person verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen. Bei Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz (auch im häuslichen Bereich) ist die Leitung der Einrichtung von den Erziehungsberechtigten umgehend zu informieren, damit geeignete Maßnahmen zum Schutze der anderen Kinder getroffen werden können. Solange die Gefahr einer Krankheitsübertragung besteht, ist das Kind zu Hause zu behalten. Bei ansteckenden Krankheiten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ( 33 ff. Infektionsschutzgesetz) wird das Kind erst nach Vorlage einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung wieder aufgenommen.
4 8 Schließungszeiten (1) Die Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Himmelpforten schließen zwischen Weihnachten und Neujahr. Die genauen Zeiten werden je nach Feiertagslage jährlich festgelegt. Weitere mögliche Schließungszeiten der Kindertageseinrichtungen werden den Erziehungsberechtigten von der Kindertageseinrichtung mitgeteilt. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Bürgermeister. (2) Wegen außergewöhnlicher betrieblicher Gründe kann die Kindertageseinrichtung zeitweilig geschlossen werden. (3) In Zeiten geringerer Nachfrage ist die Einrichtungsleitung berechtigt, parallel arbeitende Gruppen zu einer Gruppe zusammenzufassen. (4) Wird die Einrichtung auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus zwingenden Gründen (z.b. bei Vorliegen einer höheren Gewalt) geschlossen oder in seinem Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine Notgruppe oder Schadenersatz. Eine Erstattung der Benutzungsgebühr aus diesem Grund ist ausgeschlossen. 9 Benutzungsgebühr (1) Für den Besuch der Kindertageseinrichtung wird eine monatliche Benutzungsgebühr erhoben; im laufenden Kindergartenjahr 12 Monatsbeiträge. (2) Für Krippen- und Elementarkinder beträgt die Gebühr für: eine tägliche Betreuungszeit von 4 Stunden 125,00 Euro monatlich eine tägliche Betreuungszeit von 5 Stunden 156,25 Euro monatlich eine tägliche Betreuungszeit von 6 Stunden 187,50 Euro monatlich bei einer täglichen Betreuungszeit von mehr als 6 Stunden + 31,25 Euro / monatlich je Stunde die Vorbereitungsgruppe an einem Nachmittag in der Woche 16,00 Euro monatlich die Betreuung von Besuchskindern 6,50 Euro täglich Bei unregelmäßiger Inanspruchnahme von Zeiten, die über die vereinbarte Betreuung hinausgehen, ist eine Zusatzgebühr von 3,00 Euro je angefangene Stunde zu zahlen. Dabei werden der Früh- und der Spätdienst jeweils für sich gerechnet. Eine Zusammenrechnung zusätzlicher Betreuungszeiten findet nicht statt. Eine Überschreitung bis zu 10 Minuten ist gebührenfrei. Aus sozialen Gründen wird bei Krippen- und Elementarkindern eine Geschwisterermäßigung eingeräumt. Wenn beitragspflichtige Geschwister, für die Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz besteht, die Kindertageseinrichtung gleichzeitig besuchen, wird für das 2. Kind und jedes weitere Kind eine Ermäßigung von 50 % der Normalgebühr gewährt. Bei der Beurteilung des Ermäßigungsanspruches sind beitragsfrei betreute Kinder nicht zu berücksichtigen. Im Einzelfall können für die obengenannten Kinder auf Antrag weitere Ermäßigungen bis auf die Mindestgebühr gewährt werden, wenn die Einkommensgrenze für einsetzbares Einkommen gemäß 85 SGB XII nicht überschritten wird. Bei schwankendem Einkommen wird der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate zugrunde gelegt. Die Kosten für die Unterkunft werden bis zum Höchstbetrag der für die Gemeinde Himmelpforten geltenden Stufen des Wohngeldgesetzes anerkannt.
5 Die reduzierte Gebühr wird jeweils für 1 Jahr, längstens jedoch bis zum Ende eines Kindergartenjahres festgesetzt. Danach ist ein neuer Einkommensnachweis vorzulegen. Die Mindestgebühr beträgt bei einer täglichen Betreuungszeit von 4 Stunden 83,00 Euro monatlich von 5 Stunden 103,75 Euro monatlich von 6 Stunden 124,50 Euro monatlich und bei einer täglichen Betreuungszeit von mehr als 6 Stunden für jede weitere Stun de zusätzlich 20,75 Euro monatlich. Diese Gebühr wird um denselben Prozentsatz bis zum Höchstbetrag gemäß Absatz Satz 1 erhöht, mit dem das Familieneinkommen über der Einkommensgrenze liegt. Sie wird auf volle Euro auf- bzw. abgerundet. Wenn das Jugendamt des Landkreises Stade die Kostenübernahme in Höhe der Mindestgebühr zusagt, braucht ein Ermäßigungsantrag nicht gestellt zu werden, es sei denn, es wird eine über die Bewilligung hinausgehende Betreuung in Anspruch genommen. (3) Die Benutzungsgebühr für Hortkinder richtet sich nach der genehmigten Regelbetreuungszeit der Hortgruppe und beträgt 140,00 Euro monatlich. Für die Betreuung der Hortkinder in der Sonderöffnungszeit (7.00 Uhr bis 8.00 Uhr) sind zusätzlich 15 Euro monatlich zu entrichten. Eine Kostenermäßigung wird nicht gewährt. (4) Kosten für Getränke sind in der Gebühr enthalten. Das Entgelt für das Mittagessen wird den Erziehungsberechtigten zusätzlich in Rechnung gestellt. Bei Kindern, die nach 6 Abs. 4 zur Teilnahme verpflichtet sind bzw. die fortlaufend zur Teilnahme angemeldet sind ist das Entgelt gemeinsam mit der Benutzungsgebühr fällig. Für alle anderen Kinder wird das Entgelt nach Inanspruchnahme gesondert abgerechnet und ist spätestens am 15. des Folgemonats fällig. 10 Freistellung von den Benutzungsgebühren (1) Der Besuch der Tageseinrichtung wird mit Ausnahme der Beteiligung an den Kosten der Verpflegung für das Betreuungsjahr, 1. welches der Schulpflicht gem. 64 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) unmittelbar vorausgeht oder 2. welches einer Zurückstellung vom Schulbesuch gem. 64. Abs. 1 Satz 1 NSchG folgt gemäß dem Gesetz zur Einführung der Beitragsfreiheit im letzten Kindergartenjahr von den Benutzungsgebühren in voller Höhe freigestellt. (2) Die Freistellung von Benutzungsgebühren nach Abs. 1 erfolgt bei Kindern, die nach 64 Abs. 1 Satz 3 NSchG schulpflichtig werden (so genannte Kann-Kinder) durch nachträgliche Erstattung.
6 11 Zahlungspflichten/Fälligkeiten/Veranlagung (1) Zahlungs- bzw. gebührenpflichtig sind die Eltern oder Sorgeberechtigten oder die Person, die die Anmeldung vornimmt. (2) Die Zahlungspflicht entsteht mit dem Besuch der Kindertageseinrichtung. Für Kinder, die bis zum 15. eines Monats in der Kindertageseinrichtung aufgenommen werden, ist die volle Monatsgebühr und für Kinder, die danach aufgenommen werden, die halbe Monatsgebühr zu entrichten. (3) Beim Ausscheiden aus der Kindertageseinrichtung bis zum 15. eines Monats ist die halbe und beim Austritt nach dem 15. eines Monats die volle Monatsgebühr zu entrichten. (4) Die Gebühren sind auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn das Kind aus irgendwelchen Gründen der Einrichtung fernbleibt. Dies gilt entsprechend für die Zuzahlungen der Eltern zum Mittagessen bei regelmäßiger Inanspruchnahme bzw. Verpflichtung der Teilnahme am Mittagessen. (5) Die Betreuungsentgelte sind grundsätzlich auch zu entrichten für die Schließzeiten gemäß 8 i. V. m. 10 Niedersächsisches Kindertagesstättengesetz, kurzfristig betriebsbedingte Schließungen oder kurzfristige Schließungen wegen höherer Gewalt der Kindertageseinrichtung. Bei Teilnutzung der Kindertageseinrichtung (z.b. wegen Krankheit) ist das volle monatliche Betreuungsentgelt zu entrichten. (6) Die Gebührenveranlagung und die Festsetzung der Gebührenhöhe erfolgen durch schriftlichen Bescheid. Die Benutzungsgebühr ist zum 1. eines Monats im Voraus zu entrichten. Entsprechendes gilt für die Zuzahlungen der Erziehungsberechtigten zum Mittagessen im Falle des Abs. 4 Satz 2. Nehmen Kinder die Möglichkeit des Mittagessens nur gelegentlich in Anspruch, werden die Zuzahlungen nach Inanspruchnahme abgerechnet und sind bis zum 15. des Folgemonats fällig. (7) Die Gebührenpflicht besteht solange, bis das Betreuungsverhältnis wirksam beendet ist. Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren. 12 Allgemeines (1) Für persönliche Gegenstände, die in die Einrichtung mitgebracht werden, übernimmt die Gemeinde Himmelpforten keine Haftung. Verlust, Verwechslung oder Beschädigung der Bekleidung sind nicht versichert. (2) Das Mitbringen von Schmuck, Handys (Ausnahme Hortkinder), spitzer oder scharfer Gegenstände, (Spielzeug-) Waffen und Kriegsspielzeug sowie pornographischer, sexistischer oder gewaltverherrlichender Medien ist verboten.
7 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kindertagesstätte Himmelpforten der Gemeinde Himmelpforten vom in der Fassung der 3. Änderungssatzung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kindertagesstätte Himmelpforten vom außer Kraft. Himmelpforten, Gemeinde Himmelpforten Der Bürgermeister L.S. R e i m e r s
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