Versicherungsurkunde Wichtige Unterlagen

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1 Versicherungsurkunde Wichtige Unterlagen 0 ERGO

2 ERGO Allgemeine Versicherungs-Bedingungen (AVB) für die Großlebensversicherung Sehr geehrter Kunde! Ah Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner; für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen. 1 Vianrs beginnt Ihr Versicherungsschulz? WK Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag (Einiösungsbeitrag) gezahlt und wir die Annahme Ihres Antrags schriftlich oder durch Aushändigung des Versicherungsscheins bestätigt haben. Vor dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung besteht jedoch rech kein Versicherungsschutz. 2 Was haben Sie bei der Beitragszahbaig zu bewirten? Die Beiträge zu Ihrer Lebensversicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbeitrag) oder durch jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. t2i Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierleljähnichen oder monatlichen Raten zahlen hierfür werden Ratenzuschläge erhoben. ej Bei Fälligkeit der Versicherungsleistung werden wir alle noch nicht gezahlten Raten des laufenden Versichenieejahres und etwaige Beitragsrückstände verrechnen. 41 Der erste oder einmalige Beitrag wird sofort nach Abschluss des Versichertalgsvertrages, aber nicht vor dem vereinbarten Beginn der Versicherung, eng. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind innerhalb eines Monats, bei =melktier Zahlungsweise innerhalb von zwei Wochen, jeweils ab Fälligkeitstag. an uns zu zahlen. Die Zahlung kann auch an unseren Vertreter erfolgen, sofern dieser Ihnen eine von uns ausgestellte Beitragsrechnung vorlegt. i5) Für eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche Vereinbarung mit uns erforderlich. 3 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? Einlösungsbeitrag (13 Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nid-1 rechtzeitig zahlen, so können wir de Beiträge des ersten Versicherungsjahres auch bei Vereinbarung von Ratenzahlungen sofort verlangen. Statt dessen können wir auch vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Es gilt als Rücktrin, wenn wir unseren Anspruch auf den Einlösungsbeitrag nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen neben den Kosten einer ärztlichen Untersuchung eine besondere Gebühr für die Bearbeitung Ihres Vertrages verian- gen. Diese Gebühr beläuft sich auf 10% der Beiträge des ersten Versicherungsjahres bzw. auf 3% des Einmalbeitrags. Folgebeitrag (2) Wenn Sie einen Folgebeitrag oder einen sonstigen Betrag, den Sie aus dem Versicherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig zahlen, so erhalten Sie von uns eine schriftliche Mahnung. Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb der in der Mahnung gesetzten Frist, so entfällt oder vermindert sich damit Ihr Versicherungsschutz. Auf diese Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen. (3) Zahlen Sie schon im ersten Versicherungsjahr einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, so werden außerdem die noch ausstehenden Raten des ersten Jahresbeitrages sofort fällig. (4) Wenn Sie mehrere Versicherungen bei uns abgeschlossen haben und Ihre Zahlung nicht zur Tilgung sämtlicher Beitragsrückstände ausreicht, dann werden wir Ihre Zahlung, sofern Sie nichts anderes bestimmt haben, wie folgt verwenden: Zunächst werden wir damit den ältesten Beitragsrückstand und bei gleich alten Rückständen denjenigen aus dem Versicherungsvertrag mit dem frühesten Beginn tilgen. Bei gleich alten Beitragsrückständen aus Versicherungen mit gleichem Beginn werden wir die Tilgung nach unserem Ermessen vornehmen. 4 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes (1) Sie können Ihre Versicherung ganz oder teilweise schriftlich kündigen jederzeit zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres, bei Vereinbarung von Ratenzahlungen auch innerhalb des Versicherungsjahres mit Frist von einem Monat zum Schluss eines jeden Ratenzahlungsabschnitts, frühestens jedoch zum Schluss des ersten Versicherungsjahres. (2) Kündigen Sie Ihre Versicherung nur teilweise, so darf die verbleibende beitragspflichtige Versicherungssumme nicht unter den Mindestbetrag sinken, der in unserem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan festgelegt ist. (3) Nach Kündigung erhalten Sie - soweit vorhanden - den nach unserem Geschäftsplan berechneten Rückkaufswert (siehe die auf dem Versicherungsschein abgedruckte Übersicht der Rückkaufswerte und beitragsfreien Versicherungssummen). (4) Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der von Ihnen eingezahlten Beiträge, sondern dem Deckungskapital abzüglich eines in unserem Geschäftsplan festgelegten Abschlags. Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung (5) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen schriftlich verlangen, ganz oder teilweise von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall wird die Versicherungssumme entsprechend unserem Geschäfts plan herabgesetzt. Voraussetzung für die Fortführung der Versicherung unter Befreiung von der Beitragspflicht ist allerdings, dass die herabgesetzte Versicherungssumme die geschäftsplanmäßig vorgesehene Mindestsumme nicht unterschreitet. Beitragsrückzahlung (6) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. 5 Sie wollen eine Vorauszahlung? (1) Wir können Ihnen bis zur Höhe des Rückkaufswertes (vgl. 4 Abs. 3) eine zu verzinsende Vorauszahlung auf die Versicherungsleistung gewähren. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht. (2) Einer Vorauszahlung werden wir mit der fälligen Versicherungsleistung sowie im Falle der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung verrechnen; vorher werden wir sie nicht zurückfordern. Sie hingegen können den Vorauszahlungsbetrag jederzeit zurückzahlen. 6 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? (1) Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle in Verbindung mit dem Versicherungsantrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet haben (vorvertragliche Anzeigepflicht). Das gilt insbesondere für die Fragen nach gegenwärtigen oder früheren Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und Beschwerden. (2) Soll das Leben einer anderen Person versichert werden, ist auch diese - neben Ihnen - für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der Fragen verantwortlich. (3) Wenn Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, von Ihnen oder der versicherten Person (vgl. Abs. 2) nicht oder nicht richtig angegeben worden sind, können wir binnen drei Jahren seit Vertragsabschluss vom Vertrag zurücktreten, bei Eintritt des Versicherungsfalles während der ersten drei Jahre auch noch nach Ablauf dieser Frist. Den Rücktritt können wir aber nur innerhalb eines Monats erklären, nachdem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten haben. Die Kenntnis eines Vermittlers steht unserer Kenntnis nicht gleich, Wenn uns nachgewiesen wird, dass die falschen oder unvollständigen Angaben nicht schuldhaft gemacht worden sind, wird unser Rücktritt gegenstandslos. Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles erklärt,

3 bleibt unsere Leistungspflicht bestehen, wenn die verschwiegenen Umstände nachweislich keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang unserer Leistung gehabt haben. (4) Wir können den Versicherungsvertrag auch anfechten, falls durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt auf unsere Annahmeentscheidung Einfluss genommen worden ist. Handelt es sich um Angaben der versicherten Person, so können wir Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Angaben, die bei einem Antrag auf Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung zu machen sind. (6) Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach ihrem Ableben ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, eine Rücktrittsoder Anfechtungserklärung entgegenzunehmen. Ist auch ein Bezugsberechtigter nicht vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, so können wir den Inhaber des Versicherungsscheins zur Entgegennahme der Erklärung als bevollmächtigt ansehen. 7 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen oder Krieg? (1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir gewähren Versicherungsschutz insbesondere auch dann, wenn der Versicherte in Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen den Tod gefunden hat. (2) Bei Ableben des Versicherten in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen beschränkt sich unsere Leistungspflicht allerdings auf die Auszahlung des für den Todestag berechneten Deckungskapitals (Begriffsbestimmung siehe die auf dem Versicherungsschein abgedruckte Übersicht der Rückkaufswerte und beitragsfreien Versicherungssummen), es sei denn, Gesetze oder Anordnungen der Aufsichtsbehörde sehen eine höhere Leistung vor. 8 Was gilt bei Selbsttötung des Versicherten? (1) Bei Selbsttötung. vor Ablauf von drei Jahren seit Zahlung des Einlösungsbeitrages oder seit Wiederherstellung der Versicherung besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Andernfalls zahlen wir die eingezahlten Beiträge - einschließlich solcher für etwa eingeschlossene Zusatzversicherungen - unverzinst zurück. (2) Bei Selbsttötung nach Ablauf der Dreijahresfrist bleiben wir zur Leistung verpflichtet. 9 Was ist bei Fälligkeit der Versicherungsleistung zu beachten? (1) Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir gegen Vorlage des Versicherungsscheins. Zusätzlich können wir auch den Nachweis der letzten Beitragszahlung verlangen. (2) Der Tod des Versicherten ist uns unverzüglich anzuzeigen. Außer den in Absatz 1 genannten Unterlagen sind uns einzureichen - eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde, ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode des Versicherten geführt hat. (3) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise verlangen und erforderliche Erhebungen selbst anstellen. Wir werden die erforderlichen Erhebungen nur auf die Zeit vor der Antragsannahme, die nächsten drei Jahre danach und das Jahr vor dem Tode des Versicherten erstrecken. (4) Die mit den Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht. 10 Wo sind die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen? (1) Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten. Bei Überweisungen in das Ausland trägt der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr. (2) Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht (vgl. 2 Abs. 4 und 3 Abs. 2) alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. 11 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? (1) Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen In Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber des Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist. (2) In den Fällen des 13 Absatz 4 brauchen wir den Nachweis der Berechtigung nur dann anzuerkennen, wenn uns die schriftliche Anzeige des bisherigen Berechtigten vorliegt. 12 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? (1) Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets schriftlich erfolgen. Für uns bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind. Versicherungsvertreter sind zu ihrer Entgegennahme nicht bevollmächtigt. (2) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Andernfalls können für Sie Nachteile entstehen, da Sie ggf. von wichtigen Mitteilungen nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten. (3) Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sollten Sie uns, auch in Ihrem Interesse, eine im Inland ansäs- sige Person benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Mitteilungen für Sie entgegenzunehmen (Zustellungsbevollmächtigter). 13 Wer erhält die Versicherungsleistung? (1) Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die bei Eintritt des Versicherungsfalls die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll (Bezugsberechtigter). Bis zum Eintritt des Versicherungsfalls können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen. (2) Wenn Sie ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unwiderruflich und damit sofort erwerben soll, werden wir Ihnen schriftlich bestätigen, dass der Widerruf des Bezugsrechts ausgeschlossen ist. Sobald Ihnen unsere Bestätigung zugegangen ist, kann das bis zu diesem Zeitpunkt noch widerrufliche Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden. (3) Sie können Ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag auch abtreten oder verpfänden. (4) Die Einräumung und der Widerruf eines widerruflichen Bezugsrechts (vgl. Absatz 1) sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie; es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits vorher Verfügungen vorgenommen haben. 14 Welche Kosten und Gebühren dürfen Ihnen in Rechnung gestellt werden? Über die vereinbarten Beiträge hinaus dürfen wir Ihnen Kosten und Gebühren nur in den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Fällen in Rechnung stellen. 15 Wo ist der Gerichtsstand? Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können gegen uns bei dem für unseren Geschäftssitz örtlich zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Ist Ihre Versicherung durch Vermittlung eines Versicherungsvertreters zustande gekommen, kann auch das Gericht des Ortes angerufen werden, an dem der Vertreter zur Zeit der Vermittlung seine gewerbliche Niederlassung oder, wenn er eine solche nicht unterhält, seinen Wohnsitz hatte. 16 Wie sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt? (1) Um die zugesagten Versicherungsleistungen über die in der Regel lange Versicherungsdauer hinweg sicherzustellen, sind die vereinbarten Lebensversicherungsbeiträge besonders vorsichtig kalkuliert. An dem erwirtschafteten Überschuss sind unsere Versicherungsnehmer entsprechend unserem jeweiligen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan beteiligt.

4 ERGO ihre Versicherung gehört zu dem im Vessicherungsschein genannten Abrechrungsverband. Uberschussanteile gewähren wir jeweäs zum Ende eines Kalenderjahres, sobald nach unserem Geschäftsplan ein positiver Wert vorhanden Ist, spätestens Jedoch im 3. Versicherungsjahr. Bei Versicheningen mit Einmalbeitrag gewähren W sie erstmals im zweiten Versicherungsjahr_ Die überschussanteile vorwennen wir zur Erhöhung der Versichenwegssumme. Sie können jedoch auch hem tragen, dass die überschussanteile verzeslich angesammelt oder jeweils auf die von Ihnen zu zahlenden Beiträge angerechnet werden. (4) Zusätzlich zahlen wir einen Schlussüberschussanteil aus: - wenn der Versicherungsfall nach Beginn des ersten auf den Versicherungsbeginn folgenden Kalenderjahres eintritt und die Versicherungssumme fällig wird. bei Ablauf der Versicherung. bei Kündigung der Versicherung, wenn der Rückkaufswert nach einem Drittel der Versicherungsdauer, spätestens aber nach zehn Jahren ausgezahlt wird oder wenn bei Versicherungen gegen laufende Beitrags- zahlung das Deckungskapital und vorhandene Mittel aus der Überschussbeteiligung zusammen die Versicherungssumme übersteigen. 17 Welche der vorstehenden Bestimmungen können geändert werden? Die Bestimmungen über den Rückkaufswert und die beitragsfreie Versicherung (vgl. 4), den Wehrdienst, die Unruhen oder den Krieg (vgl. 7), die Selbsttötung (vgl. 8) und die überschussbeteiligung (vgl. 16) können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch für bestehende Versicherungen geändert werden. Besondere Bedingungen Wir die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung 11 Was ist versichert? fts liffrd die versicherte Person während cbm. Dauer dieser Zusatzversicherung zu inktiestens 50 Prozent berufsunfähig, so enringen wir folgende Versicherungsleisangen volle Befreiung von der Beitragszahkrigspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusarzversicherungen; bj Zahlung der versicherten Berufsun- Mhigkeitsrente. Die Rente zahlen vär monatlich im voraus. Bei einem geringeren Grad der Berufs- LricaNgkeit besteht kein Anspruch auf diese Versicherungsleistungen. 42) Wird die versicherte Person während der Dauer dieser Zusatzversicherung int:lige Pflegebedürftigkeit (vgl. 2 Absatz 6) berufsunfähig und liegt der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 %, so erbringen wir dennoch die in Absatz 1 genannten Leistungen. (3) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. (4) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente erlischt, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 % sinkt, bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit, wenn die Pflegebedürftigkeit unter drei Punkte (vgl. 2 Abs.7) sinkt, wenn die versicherte Person stirbt oder bei Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer_ 451 Bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht müssen Sie die Beiträge in voller Höhe weiter entrichtem wir werden diese jedoch bei Anerkennu g der Leistungspflicht zurückzahien. Auf Wunsch stunden wir Ihnen die Beiträge bis zur Entscheidung über unsere Leistungspflicht zinslos. 1 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen? (1) Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, de ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außer Stande Ist, ihren zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die auf Grund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Wir verzichten jedoch auf die Verweisung auf eine andere Tätigkeit, wenn die versicherte Person nach Vollendung des 55. Lebensjahres keine solche ausübt und auch nach einer zumutbaren Umorganisation ihres bisherigen Arbeitsplatzes bzw. Betriebes nicht ausüben könnte. (2) Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande gewesen, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die auf Grund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als Berufsunfähigkeit. (3) Scheidet die versicherte Person aus dem Berufsleben aus, und werden später Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt, so kommt es bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 darauf an, dass die versicherte Person außer Stande ist, eine Tätigkeit auszuüben, die auf Grund Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. (4) Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit. (5) Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen pflegebedürftig gewesen und deswegen täglich gepflegt worden, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als Berufsunfähigkeit. (6) Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls so hilflos ist, dass sie für die in Absatz 7 genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens In erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf. Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen. (7) Bewertungsmaßstab für die Einstufung des Pflegefalls ist die Art und der Umfang der erforderlichen täglichen Hilfe durch eine andere Person. Bei der Bewertung wird die nachstehende Punktetabelle zugrunde gelegt; wir leisten bei drei oder mehr Punkten: Die versicherte Person benötigt Hilfe beim Fortbewegen im Zimmer 1 Punkt Person - auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls - die Unterstützung einer anderen Person für die Fortbewegung benötigt. Aufstehen und Zubettgehen 1 Punkt Person nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen kann. An- und Auskleiden 1 Punkt Person - auch bei Benutzung krankengerechter Kleidung - sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person anoder auskleiden kann. Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken 1 Punkt Person - auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße - nicht ohne Hilfe einer anderen Person essen und trinken kann. Waschen, Kämmen oder Rasie- ren 1 Punkt Person von einer anderen Person gewaschen, gekämmt oder rasiert werden muss, da sie selbst nicht mehr fähig ist, die dafür erforderlichen Körperbewegungen auszuführen. Verrichten der Notdurft 1 Punkt Person die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil sie - sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann, - ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder weil - der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann.,

5 Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Windeln oder speziellen Einlagen ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor. (8) Unabhängig von der Bewertung auf Grund der Punktetabelle liegt Pflegebedürftigkeit vor, wenn die versicherte Person wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen Behinderung sich oder andere gefährdet und deshalb täglicher Beaufsichtigung bedarf oder wenn sie dauernd bettlägerig ist und nicht ohne Hilfe einer anderen Person aufstehen kann. (9) Vorübergehende Besserungen bleiben unberücksichtigt. Eine Besserung gilt dann nicht als vorübergehend, wenn sie nach drei Monaten noch anhält. 3 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? (1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, wie es zu der Berufsunfähigkeit gekommen ist. (2) Wir leisten jedoch nicht, wenn die Berufsunfähigkeit verursacht ist a) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse. Wir. werden jedoch leisten, wenn die Berufsunfähigkeit nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres während eines Aufenthaltes der versicherten Person außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verursacht wurde und sie an den kriegerischen Ereignissen nicht aktiv beteiligt war. b) durch vorsätzliche Ausführung oder den Versuch einer Straftat durch die versicherte Person; 0) durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder Kräfteverfall, absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind, werden wir leisten; d) durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Versicherungsnehmer vorsätzlich die Berufsunfähigkeit der versicherten Person herbeigeführt haben; e) durch Strahlen. Soweit die versicherte Person berufsmäßig diesem Risiko ausgesetzt ist, oder wenn eine Bestrahlung für Heilzwecke durch einen Arzt oder unter ärztlicher Aufsicht erfolgt, werden wir leisten. f) durch Unfälle der versicherten Person als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer). Wir werden jedoch leisten, wenn die versicherte Person mit einem Motor- oder Segelflugzeug oder einem Ballon verunglücken sollte. 4 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt werden? (1) Zum Nachweis der Berufsunfähigkeit sind uns unverzüglich auf Kosten des Ansprucherhebenden folgende Unterlagen einzureichen: a) eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit; b) ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über den Grad der Berufsunfähigkeit; c) Unterlagen über den Beruf der versicherten Person, deren Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen Veränderungen. d) Bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit zusätzlich eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist, über Art und Umfang der Pflege. (2) Wir können außerdem - dann allerdings auf unsere Kosten - weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise - auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen - verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten sowie Alten- und Pflegeheime, bei denen sie in Behandlung oder Pflege war oder sein wird, sowie Pflegepersonen, andere Personenversicherer und Behörden zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu erteilen. 5 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab? Nach Prüfung der uns eingereichten sowie der von uns beigezogenen Unterlagen erklären wir, ob wir eine Leistungspflicht anerkennen. 6 Bis wann können bei Meinungsverschiedenheiten Rechte geltend gemacht werden und wer entscheidet in diesen Fällen? (1) Wenn derjenige, der den Anspruch auf die Versicherungsleistung geltend macht, mit unserer Leistungsentscheidung ( 5) nicht einverstanden ist, kann er innerhalb von sechs Monaten nach Zugang unserer Entscheidung Klage erheben. (2) Lässt der Ansprucherhebende die Sechsmonatsfrist verstreichen, ohne dass er Klage erhebt, so sind weitergehende Ansprüche, als wir sie anerkannt haben, ausgeschlossen. Auf diese Rechtsfolge werden wir in unserer Erklärung nach e 5 besonders hinweisen. 7 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit? (1) Nach Anerkennung oder Feststeilung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit, ihren Grad bzw. den Umfang der Pflegebedürftigkeit und das Fortleben der versicherten Person nachzuprüfen; dies gilt auch für zeitlich begrenzte Anerkenntnisse nach 5. Dabei können wir erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von 2 ausüben kann, wobei neu er- worbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen sind. (2) Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte verlangen. 4 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit und die Wiederaufnahme bzw. Änderung der beruflichen Tätigkeit müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. (4) Hat sich der Grad der Berufsunfähigkeit auf weniger als 50 Prozent oder Art und Umfang der Pflege unter das Ausmaß von 2 Absätze 7 und 8 vermindert, stellen wir unsere Leistungen ein. Die Einstellung teilen wir dem Anspruchsberechtigten unter Hinweis auf seine Rechte aus 6 mit; sie wird nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden dieser Mitteilung wirksam, frühestens jedoch zu Beginn der darauf folgenden Rentenzahlungsperiode. Zu diesem Zeitpunkt muss auch die Beitragszahlung wieder aufgenommen werden. 8 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit? Solange eine Mitwirkungspflicht nach 4 oder 7 von Ihnen, der versicherten Person oder dem Ansprucherhebenden vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt wird, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht bleiben die Ansprüche aus der Versicherung jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist. Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet. 9 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung? (1) Die Zusatzversicherung bildet mit der Versicherung, zu der sie abgeschlossen worden ist (Hauptversicherung), eine Einheit; sie kann ohne die Hauptversicherung nicht fortgesetzt werden. Spätestens wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung endet, erlischt auch die Zusatzversicherung. (2) Die Zusatzversicherung können Sie nur zusammen mit der Hauptversicherung kündigen. Ein Rückkaufswert aus der Zusatzversicherung - soweit vorhanden - mindert sich um rückständige Beiträge und um einen Abzug ( 6 Absatz 3 der Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Hauptversicherung gilt sinngemäß). Ein Rückkaufswert fällt allerdings nicht an, solange aus der Zusatzversicherung Leistungen anerkannt werden. (3) Die Zusatzversicherung können Sie - jedoch nur zusammen mit der Hauptversicherung - in eine beitragsfreie Versicherung umwandeln. Die Berufsunfähigkeitsrente bemisst sich dann - sofern die in Absatz 4 genannten Mindestsum-

6 ERGO wer erreicht sind - an der beitragsfreien Versicherungssumme aus der Hauptversichanzug (vgl. Versicherungsurkunde trear 'Beitragsfreie Versicherungssurnwer Der aus der Zusatzversicherung leg die Bildung der beitragsfreien Rente zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um rückständige Beiträge und um einen Abzug ( 6 Absätze 4 und 5 der Afgerneinen Versicherungs-Bedingungen Tr die Hauptversicherung gelten sinridernäiß). tei Erie Fortführung der Zusatz versiehengig 'guter Befreiung von der Beiwagszahltrugspflicht gemäß Absatz 3 ist allerarags nur möglich, wenn die beiwargedreie Berufsunfähigkeitsrente, gerearet auf das Jahr, mindestens MO (EUR 306,78) - und zusätzlich die beitragsfreie Versicherungssumrre DM 5.000,00 AUA ) - beträgt. Andernfalls eri etwa vorhandener Rückkaufswen der Zusatzversicherung zur Erhöhgig oer beitragsfreien Versicherungssumme der Hauptversicherung verwen- et Bei Herabsetzung der versicherten Leistung aus der Hauptversicherung gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend. 4 Lett unsere aus irgendeinem Grunde erioschene oder auf die beitragsfreie Versicherung beschränkte Leistungspikiert aus der Hauptversicherung wieder auf und wird die Zusatzversicherung wieder in Kraft gesetzt, so können Anspniche aus dem wieder in Kraft gesetzten Teil der Zusatzversicherung richt auf Grund solcher Ursachen :Krankheit, Körperverletzung, Kräftevergattend gemacht werden, die während der Unterbrechung des vollen Versicherungsschubes eingetreten sind. (.71 Ist unsere Leistungspflicht aus der Zusatzversicherung anerkannt oder festgestellt, berechnen wir die Leistungen aus der Hauptsicherung (Rückkaufswert, Vorauszahlung und Uberschussbeteiligung aus der Hauptversicherung) so, als ob sie den Beitrag unverändert weitergezahlt hätten. Die in der Versichenzigsuricunde genannten Rückkaufswerte verringern sich allerdings nach Brttritt einer Berufsunfähigkeit, da die Zusatzversicherung dann nicht mehr zur Meng dieser Werte beiträgt. (8) Anerkannte oder festgestellte Ansprüche aus der Zusatzversicherung werden durch Rückkauf nicht berührt. (9) Ansprüche aus der Zusatzversicherung können Sie nicht abtreten oder verpfänden. (10) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Hauptversicherung sinngemäß Anwendung. 10 Was gilt, wenn die versicherte Person ihren Wohnsitz in das Ausland verlegt? Der Versicherungsschutz besteht weitweit; er bleibt auch dann erhalten, wenn die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz in das Ausland verlegt. Zum Nachweis der Berufsunfähigkeit sind uns jedoch die in 4 Absatz 1 genannten Unterlagen auf Kosten des Ansprucherhebenden in deutscher Sprache einzureichen. Wenn wir Untersuchungen der versicherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte in Deutschland verlangen (vgl. 4 Absatz 2 und 7 Absatz 2), tragen wir nach vorheriger Absprache die hierfür erforderlichen Reiseund Unterbringungskosten. 11 Wie sind Sie an den Überschüssen beteiligt? (1) Die Zusatzversicherung ist grundsätzlich gesondert am Überschuss beteiligt. Sie gehört zum Gewinnverband BUZ 90. Jede einzelne Versicherung innerhalb dieses Gewinnverbandes erhält Anteile an den überschüssen des Abrechnungsverbandes BUZ. In einzelnen Versicherungsjahren kann eine Zuteilung von Überschüssen entfallen, sofern dies sachlich gerechtfertigt Ist. (2) Die Zusatzversicherung ist ab Beginn überschussberechtigt. Wir schreiben ihr die Überschussanteile jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gut, erstmals im zweiten Versicherungsjahr. Vor Eintritt der Berufsunfähigkeit (3) Während der Beitragszahlungsdauer schreiben wir folgende überschussanteile gut: - einen laufenden überschussanteil im Verhältnis zu den Teilbeiträgen, die Sie für die Zusatzversicherung gezahlt haben, - einen Ansammlungsüberschussanteil im Verhältnis zum angesammelten Überschussguthaben. Diese Überschussanteile sammeln wir mit einem Zins von 3,5% an. Sie können aber auch mit uns vereinbaren, dass die Überschussanteile mit Ihren Beitragszahlungen verrechnet werden. (4) Außerdem fällt bei Beendigung der Zusatzversicherung ein Schlussüberschussanteil an, frühestens jedoch in dem Kalenderjahr, in dem das dritte Versicherungsjahr abläuft. Den Schlussüberschussanteil berechnen wir im Verhältnis zu den überschussberechtigten Teilbeiträgen, die Sie für die Zusatzversicherung.gezarrit haben. Wenn die Zusatzversicherung vor ihrem vereinbarten Ablauftermin durch Tod oder Kündigung der Hauptversicherung endet, legen wir nur den halben Verhältnissatz zugrunde, es sei denn, die versicherte Person hat bereits das 58. Lebensjahr vollendet. (5) Die verzinslich angesammelten Überschussanteile und den Schlussüberschussanteil zahlen wir zusammen mit den Leistungen aus der Hauptversicherung aus. Endet die Zusatzversicherung vor der Hauptversicherung, verwenden wir sie zur Erhöhung des Überschussguthabens der Hauptversicherung. Auf Wunsch zahlen wir sie aber bereits bei Beendigung der Zusatzversicherung aus. Während der Berufsunfähigkeit (6) Solange die versicherte Person berufsunfähig ist, schreiben wir die überschussanteile im Verhältnis zur Berufsunfähigkeitsrente gut. Wir verwenden sie für eine zusätzliche Rente (Bonus rente), die wir zusammen mit der versicherten Rente auszahlen. (7) Außerdem zahlen wir bei Eintritt der Berufsunfähigkeit einen Schlussüberschussanteil aus, frühestens jedoch in dem Kalenderjahr, in dem das dritte Versicherungsjahr abläuft. Den Schlussüberschussanteii berechnen wir im Verhältnis zu den überschussberechtigten Teilbeiträgen, die Sie für die Zusatzversicherung gezahlt haben. Dabei legen wir den halben Verhältnissatz zugrunde. (8) Die Höhe der überschussanteilsätze für Ihren Gewinnverband (siehe Absatz 1) veröffentlichen wir alljährlich in unserem Geschäftsbericht. Besondere Bedingungen für Kapitallebensversicherungen mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung 1 Nach welchem Maßstab erfolgt die pinnmäßige Erhöhung der Beiträge? (1) Der Beitrag für diese Versicherung einschließlich etwaiger Zusatzversicherurigen erhöht sich jeweils um den vereinbarten Prozentsatz des Vorjahresbeifrags. c23 Die Beitragserhöhung bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung. (3) Die Erhöhungen erfolgen bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer, jedoch nicht länger als bis zu dem Kalenderjahr, in dem der Versicherte 65 Jahre alt wird. 2 Zu welchem Zeitpunkt erhöhen sich Beiträge und Versicherungsleistungen? (1) Die Erhöhungen des Beitrags und der Versicherungsleistungen erfolgen je- weils zu dem Jahrestag des Versicherungsbeginns. (2) Sie erhalten rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin eine Mitteilung über die Erhöhung. Der Versicherungsschutz aus der jeweiligen Erhöhung beginnt am Erhöhungstermin. 3 Wonach errechnen sich die erhöhten Versicherungsleistungen?

7 (1) Die Erhöhung der Versicherungsleistungen errechnet sich nach dem am Erhöhungstermin erreichten Alter der versicherten Person(en), der restlichen Beitragszahlungsdauer und einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag. Im übrigen gilt der jeweilige von der Aufsichtsbehörde genehmigte Geschäftsplan. (2) Sind Zusatzversicherungen eingeschlossen, so werden ihre Versicherungsleistungen im selben Verhältnis wie die der Hauptversicherung erhöht, sofern nichts anderes vereinbart wurde. (3) Nach einer Erhöhung können Rückkaufswerte und beitragsfreie Versicherungssummen nicht mehr der auf der Rückseite des Versicherungsscheins abgedruckten Tabelle entnommen werden. Sie können sie jedoch bei Bedarf bei uns erfragen. 4 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für die Erhöhung der Versicherungsleistungen? (1) Alle im Rahmen des Versicherungsvertrages getroffenen Vereinbarungen, insbesondere die Allgemeinen Versteherungs-Bedingungen sowie die Bezugsrechtsverfügungen, erstrecken sich auch auf die Erhöhung der Versicherungsleistungen. (2) Die Erhöhung der Versicherungsleistungen aus dem Versicherungsvertrag setzt die bei Verletzung der Anzeigepflicht und Selbsttötung geltenden Fristen der Allgemeinen Bedingungen nicht erneut in Lauf. 5 Wann werden Erhöhungen ausgesetzt? (1) Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Erhöhungstermin widersprochen haben oder den ersten erhöhten Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Erhöhungstermin zahlen. (2) Unterbliebene Erhöhungen können Sie mit unserer Zustimmung nachholen. (3) Sollten Sie mehr als zweimal hintereinander von der Erhöhungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen, so erlischt Ihr Recht auf weitere Erhöhungen; es kann jedoch mit unserer Zustimmung neu begründet werden. (4) Ist in Ihrer Versicherung das Berufsunfähigkeits-Risiko oder eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit eingeschlossen, erfolgen keine Erhöhungen, solange wegen Dienst- oder Berufsunfähigkeit Ihre Beitragszahlungspflicht ganz oder teilweise entfällt. (5) Ihr Recht auf weitere Erhöhungen erlischt, wenn Sie die beitragspflichtige Versicherungssumme auf einen Betrag von weniger als EUR 5.112,92 herabgesetzt haben. 6 Was gilt, wenn Sie die planmäßige Erhöhung nachträglich zu einer bereits bestehenden Versicherung vereinbart haben? (1) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, gelten die 1 bis 5 auch, wenn Sie die planmäßige Erhöhung nachträglich zu einer bereits bestehenden Versicherung (Grundversicherung) vereinbart haben. (2) Die Erhöhungen fassen wir in einer zusätzlichen - selbstständigen - Versicherung (Anpassungsversicherung) zusammen. Dabei legen wir den jeweiligen von der Aufsichtsbehörde für Neuabschlüsse genehmigten Geschäftsplan zugrunde. (3) Maßstab für die jeweilige Erhöhung ist der Gesamtbeitrag aus der Grundversicherung, ggf. aus weiteren Versicherungen, zu denen eine Erhöhung gemeinsam vereinbart ist, sowie aus der Anpassungsversicherung. (4) Der Versicherungsschutz aus der Anpassungsversicherung beginnt mit dem vereinbarten Erhöhungstermin, wenn Sie den ersten auf die Anpassungsversicherung entfallenden Beitrag (Einlösungsbeitrag) gezahlt haben. (5) Die Frist für den Rücktritt von der Anpassungsversicherung wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht beginnt mit Abschluss der Erhöhungsvereinbarung. Für die Frist bei Selbsttötung ist der Abschluss oder die Wiederherstellung der Grundversicherung maßgebend. (6) Das Recht auf Erhöhung erlischt außer in den in 1 und 5 genannten Fällen auch, wenn die Grund- oder Anpassungsversicherung erloschen ist oder in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt wurde. (7) Alle im Rahmen der Grundversicherung getroffenen Vereinbarungen, insbesondere die Bezugsrechts verfügung, erstrecken sich auch auf die Anpassungsversicherung, es sei denn, Sie haben ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Besondere Bedingungen für die Nachversicherung ohne Gesundheitsprüfung 1 Wann können Sie eine Nachversicherung verlangen? Sie haben das Recht, - bei Heirat der versicherten Person - bei Geburt eines Kindes der versicherten Person zusätzlich zu Ihrer Lebensversicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen (ursprüngliche Versicherung) eine neue Versicherung {Nachversicherung) abzuschließen, ohne dass dies einer erneuten Gesundheitsprüfung bedarf. 2 Wann beginnt und wann endet die Nachversicherung? Eine Nachversicherung müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach der Hochzeit bzw. der Geburt des Kindes beantragen. Sie beginnt am Ersten des auf Ihren Antrag folgenden Monats und endet im gleichen Kalenderjahr wie Ihre ursprüngliche Versicherung. 3 In welchem Umfang können Sie eine Nachversicherung verlangen? (1) Sie können eine Nachversic.herung bis zur Höhe der ursprünglich für den Erlebensfall versicherten Summe verlan- gen (die planmäßigen Erhöhungen der Versicherungsleistungen werden nicht mitgerechnet), höchstens jedoch bis zu DM ,00 (EUR ,68). Innerhalb von fünf Jahren darf die gesamte Summe der Nachversicherungen für ein und denselben Versicherten DM ,00 (EUR ,51) nicht überschreiten. (2) Die Nachversicherung umfasst grundsätzlich die gleiche Art der Versicherungsleistungen wie Ihre ursprüngliche Versicherung. Ausgenommen sind jedoch Renten- oder Kapitalleistungen im Falte einer Berufs- oder Dienstunfähigkeit. Sieht Ihre ursprüngliche Versicherung tarifliche Leistungen dieser Art vor, so muss Ihrer Nachversicherung ein entsprechender anderer Tarif zugrunde gelegt werden. (3) Eine etwa für die ursprüngliche Versicherung vereinbarte Erschwerung (z.b. Beitragszuschlag) gilt auch für die Nachversicherung. Die Höhe der Beiträge hängt davon ab, wie alt die versicherte Person bei Beginn der Nachversicherung ist. 4 Wann erlischt oder ruht Ihr Recht auf eine Nachversicherung? (1) Ihr Recht auf eine Nachversicherung erlischt, wenn a) die versicherte Person rechnungsmäßig älter als 45 Jahre ist (d.h. die Nachversicherung muss vor dem Kalenderjahr beginnen, in dem die versicherte Person 46 Jahre bzw. das zu versorgende Kind 11 Jahre alt wird); b) die sich aus 2 ergebende Versicherungsdauer für die Nachversicherung weniger als 12 Jahre beträgt; c) die planmäßige Erhöhung der Beiträge und Leistungen nicht mehr möglich ist; (2) Ihr Recht auf eine Nachversicherung ruht, solange wegen Berufs- oder Dienstunfähigkeit Ihre Beitragszahlungspflicht zur ursprünglichen Versicherung ganz oder teilweise entfällt. 5 Welche Fristen gelten für die Nachversicherung? Die in den Allgemeinen Versicherungs- Bedingungen hinsichtlich des Rückkaufswertes, der beitragsfreien Versicherungssumme, der Selbsttötung und der Beteiligung am Überschuss genannten Fristen beginnen für die Nachversicherung neu zu laufen.

8 4Z4VJUZ:34 ERGO Beitragsfreie Versicherungssummen / Rückkaufswerte ( 4 AVB) Falls Sie einmal an die Kündigung ihrer Verserenn denken sollten, müssen Sie essen_ dass eine Kündigung für Sie 1, jeckem Fall mit Nachteilen verbunden In unserem Informationsblatt 'Ihre talbensuersicherung: Das Wichtigste auf reit2t EireCV, das Ihnen bei Antragsteik ausgehändigt wurde, finden Sie,weitere Fernreise. Mien Sie Ihre Versicherung dennoch iiiecfigen oder die Beitragszahlung einsmeer, so können Sie nach einer bestimm Vertragsdauer wählen, ob Sie wer Versicherungsvertrag gegen Ausmittun des Rückkaufswertes vorzeitig teeneen oder ohne weitere Beitragszaren ritt verminderter Versicherwessiairne fortsetzen wollen. Näheres ergel sich aus der nachstehenden Tab lese Sie (Fe Tabellenwerte der Summe der ei-gezahlten Beiträge gegenübersieler., so berücksichtigen Sie bitte, dass zur Bitdung des Rückkaufswertes oder der beitragsfreien Versicherungssumme nicht die vollen Beiträge verwendet werden können. Bei Eintritt des Versicherungsfalles erbringen wir die vereinbarte Versicherungsleistung, auch wenn Sie erst einen Beitrag gezahlt haben. Deshalb müssen alle Beiträge, also auch die von Ihnen gezahlten, zur Deckung dieser Leistung herangezogen werden. Des weiteren müssen wir die Kosten für das Einziehen der Beiträge und die Verwaltung der Versicherung aus den Beiträgen bestreiten. Für die Beratung beim Abschluss einer Versicherung und das Einrichten eines Vertrages entstehen ebenfalls Kosten. Diese verlangen wir nicht zusätzlich zum Beitrag: sie müssen aus den ersten Beiträgen bestritten werden. Der verbleibende Teil des Beitrags wird für die Bildung des Deckungskapitals und des sich aus ihm ergebenden Rückkaufswertes und der beitragsfreien Versiebe- rungssumme verwendet werden. Ein Rückkaufswert ergibt sich aus diesen Gründen im allgemeinen erst vom zweiten Versicherungsjahr an. Von dem Rückkaufswert kommen in Abzug rückständige Beiträge, Zinsen und Kosten sowie etwaige Vorauszahlungen. Die angegebenen beitragsfreien Versicherungssummen gelten unter der Voraussetzung, dass derartige Abzüge nicht in Frage kommen. Alle geschilderten Berechnungsverfahren sind im entsprechenden Geschäftsplan genau festgelegt und vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigt. Die bei der Umwandlung sich ergebende beitragsfreie Versicherungssumme muss mindestens EUR 511,00 betragen, andernfalls erfolgt Rückvergütung nach 4 AVB. Bei Erstellung der Beitragszahlung rech Jahren Beitragsfreie Versicherungssumme in EUR Rückkaufswert in EUR , , , , , , , , , , , , ,23 Die vorstehend aufgeführten beitragsfreien Versicherungssummen und Rückkaufswerte einschließlich der zusätzlichen beitragsfreien Versicherungssumme erhöhen sich noch um Leistungen aus der überschussbeteiligung, wenn entsprechende Ansprüche bereits entstanden sind. In den angegebenen beitragsfreien Versicherungssummen ist die zusätzliche beitragsfreie Versicherungssumme von EUR 243,00 enthalten, die im Falle der Berufsunfähigkeit für die Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente unberücksichtigt bleibt. Die Versicherung gehört zum Abrechnungsverband Großleben. kamburg, den ERGO Lebensversicherung. AG

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