Unsere Zeichen: 342/13 Stuttgart, Eine gute Entscheidung Ihre Berufsunfähigkeits-Versicherung Versicherungs-Nr.: 11.

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1 Unsere Zeichen: 342/13 Stuttgart, ## /VN01/BLPPOL08## Herrn Chefarzt VLK-Mitglied Rotebühlstr Stuttgart!PONR! Eine gute Entscheidung Ihre Berufsunfähigkeits-Versicherung Versicherungs-Nr.: Sehr geehrter Herr VLK-Mitglied, mit dem Abschluss Ihrer Versicherung haben Sie eine wichtige Entscheidung getroffen und sich für die Stuttgarter entschieden. Für dieses Vertrauen danken wir Ihnen. Sie haben Versicherungsschutz, sobald der erste Beitrag gezahlt ist - frühestens jedoch ab dem im Versicherungsschein genannten Beginn der Versicherung. Wir stehen Ihnen partnerschaftlich zur Seite und helfen schnell und unbürokratisch. In Vorsorgeund Versicherungsfragen sind unsere Geschäftspartner gerne für Sie da. Mit freundlichen Grüßen Stuttgarter Lebensversicherung a.g. PS: Die Stuttgarter - mehrfach von unabhängigen Experten ausgezeichnet hinsichtlich Finanzstärke, Produkt- und Unternehmensqualität!

2 Hauptverwaltung Hausanschrift: Postanschrift: Tel. +49 (0)7 11/ Rotebühlstraße 120 D Stuttgart Fax +49 (0)7 11/ D Stuttgart Filialdirektionen Georgenstraße 22 Nagelsweg 37 Boschetsrieder Straße 69 D Berlin D Hamburg D München Tel. +49 (0) 30/ Tel. +49 (0) 40/ Tel. +49 (0) 89/ Fax +49 (0) 30/ Fax +49 (0) 40/ Fax +49 (0) 89/ Berliner Allee 42 Lange Laube 6 Lina-Ammon-Straße 30 D Düsseldorf D Hannover D Nürnberg Tel. +49 (0)2 11/ Tel. +49 (0)5 11/ Tel. +49 (0)9 11/ Fax +49 (0)2 11/ Fax +49 (0)5 11/ Fax +49 (0)9 11/ FD.Duesseldorf@stuttgarter.de FD.Hannover@stuttgarter.de FD.Nuernberg@stuttgarter.de Städelstraße 10 Burgplatz 2 Seyfferstraße 34 D Frankfurt D Leipzig D Stuttgart Tel. +49 (0) 69/ Tel. +49 (0)3 41/ Tel. +49 (0)7 11/ Fax +49 (0) 69/ Fax +49 (0)3 41/ Fax +49 (0)7 11/ FD.Frankfurt@stuttgarter.de FD.Leipzig@stuttgarter.de FD.Stuttgart@stuttgarter.de Vertriebsdirektion Seyfferstraße 34 D Stuttgart Tel. +49 (0)7 11/ Fax +49 (0)7 11/ Vertriebsdirektion@stuttgarter.de

3 Herrn Chefarzt VLK-Mitglied Rotebühlstr Stuttgart Versicherungsschein Versicherungs-Nr Stuttgart, Bitte beachten Sie unbedingt die Widerrufsbelehrung und den Hinweis zur Beitragszahlung am Ende dieses Versicherungsscheins. Versicherungsnehmer: Geburtsdatum: Herr Chefarzt VLK-Mitglied Versicherte Person: Geburtsdatum: Herr Chefarzt VLK-Mitglied Hauptversicherung: Berufsunfähigkeits-Versicherung nach Tarif 91 Zuwachsprogramm: nicht vereinbart Tarifgeneration der Versicherung: SLV-BV13 Tarifgruppe der Versicherung: KS Beginn der Versicherung: Karenzzeit: nicht vereinbart Ablauf der Versicherung: Ende der Beitragszahlung: Ende der Leistungsdauer: Versicherungsleistung: Bei Berufsunfähigkeit von Herrn Chefarzt VLK-Mitglied, geb Beitragsbefreiung - Jahresrente ,00 Garantierte Rentensteigerung: 1,00 % - Wiedereingliederungshilfe einmalig ,00 Überschussanteile: Verwendung der Überschussanteile vor Eintritt der Berufsunfähigkeit: Vorschüssige Verrechnung Verwendung der Überschussanteile nach Eintritt der Berufsunfähigkeit: Dynamische Rente Bestandsgruppe der Versicherung: KB95 Beitragszahlung: Der Beitrag beträgt monatlich 133,58 Er ermäßigt sich um die derzeit festgesetzten Überschussanteile von 53,43 Der monatlich zu zahlende Beitrag beträgt danach 80,15 Die Höhe der Überschussanteile, die von Jahr zu Jahr ermittelt und zugesagt werden, kann sich ändern. Verbindliche Angaben über die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung sind nicht möglich. Über eine Änderung der Überschussanteile und damit des zu zahlenden Beitrags werden wir Sie rechtzeitig informieren.

4 Versicherungsschein Versicherungs-Nr Stuttgart, Ihre Versicherung wird im Rahmen eines Kollektivvertrags geführt, der zwischen den Kollektivpartnern Stuttgarter Lebensversicherung a.g. und VLK - Verband der leitenden aus Düsseldorf besteht. Entfallen die Voraussetzungen für die Vergünstigung nach dem Kollektivvertrag, z. B. bei Ausscheiden der versicherten Person aus dem Kollektiv, wird die Versicherung zur nächsten Beitragsfälligkeit auf die jeweils gültige Einzelversicherung umgestellt. Dadurch erhöht sich bei gleichbleibender Versicherungsleistung der Beitrag der Versicherung. Bezugsrecht: Bezugsberechtigt sind die im Antrag oder die uns in einer späteren schriftlichen Verfügung genannten Personen. Besondere Vereinbarungen: Die Besonderen Vereinbarungen sind Bestandteil des Versicherungsvertrages. Widerrufsbelehrung: Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Stuttgarter Lebensversicherung a.g., Rotebühlstraße 120, Stuttgart. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1/30 des Monatsbeitrags pro Tag. Den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach 169 des Versicherungsvertragsgesetzes zahlen wir Ihnen aus. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach 8 des Versicherungsvertragsgesetzes wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.

5 Versicherungsschein Versicherungs-Nr Stuttgart, Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ende der Widerrufsbelehrung Hinweis zur Beitragszahlung: Leistungsfreiheit bei Nichtzahlung des Erstbeitrags (Einlösungsbeitrag) Damit wir Ihnen Versicherungsschutz gewähren können, müssen Sie die vereinbarten Beiträge zahlen. Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, beginnt der Versicherungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Einlösungsbeitrag zahlen. Der Versicherungsschutz beginnt gleichwohl zu dem vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Sofern vorläufiger Versicherungsschutz vereinbart wurde, endet dieser spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie mit der Zahlung des Einlösungsbeitrags in Verzug sind. Stuttgarter Lebensversicherung a.g.

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7 Produktinformationsblatt zur Berufsunfähigkeits-Versicherung (V ) Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über Ihre Versicherung geben. Diese Informationen sind nicht abschließend. Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen. Bitte lesen Sie daher die gesamten Vertragsunterlagen sorgfältig durch. 1. Um welche Versicherungsart handelt es sich? Es handelt sich um eine Berufsunfähigkeits-Versicherung nach Tarif 91. Sie trägt dazu bei, die finanziellen Nachteile einer gesundheitsbedingten Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit auszugleichen oder abzumildern. Grundlagen sind die geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung, die geltenden Besonderen Bedingungen sowie im Antrag getroffene Vereinbarungen. Von der Rating-Agentur FitchRatings wurde die Stuttgarter Lebensversicherung a.g. im Finanzstärkerating für Lebensversicherer mit "stark" (A+) ausgezeichnet (Stand 08/2013). Ebenso wurde uns im Lebensversicherungsrating von map-report die Bewertung für "langjährig sehr gute Leistungen" (mm) verliehen (Stand 08/2012). 2. Welche Risiken sind versichert, welche sind nicht versichert? Versichert ist Herr Chefarzt VLK-Mitglied, geb. am Rentenzahlung Wenn die versicherte Person während der Dauer der Versicherung berufsunfähig wird, zahlen wir für die Dauer der Berufsunfähigkeit eine garantierte Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jährlich ,00. - Befreiung von der Beitragszahlungspflicht Wenn die versicherte Person während der Dauer der Versicherung berufsunfähig wird, brauchen Sie für die Dauer der Berufsunfähigkeit keine Beiträge für die Berufsunfähigkeits-Versicherung zu zahlen. Darüber hinaus enthält diese Versicherung - weltweiten Versicherungsschutz - transparente Regelungen zur konkreten Verweisung und den Verzicht auf abstrakte Verweisung - eine Wiedereingliederungshilfe (in Höhe von 12 Monatsrenten, maximal jedoch ), falls die versicherte Person z. B. durch eine erfolgreiche Umschulungsmaßnahme eine andere Tätigkeit ausübt und wir deshalb unsere Leistung einstellen. Nähere Informationen zur Verweisung und Wiedereingliederungshilfe finden Sie in den Allgemeinen Bedingungen unter "Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?" und "Wann erhalten Sie eine Wiedereingliederungshilfe?". Bitte beachten Sie, dass der Begriff "Berufsunfähigkeit" nicht mit dem Begriff der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung im sozialrechtlichen Sinne oder dem Begriff der Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen in der Krankentagegeldversicherung übereinstimmt. Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, sehen Sie dazu bitte in den Allgemeinen Bedingungen unter "Welche Leistungen erbringen wir?" und "Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?" nach.

8 3. Wie hoch ist Ihr Beitrag und wann müssen Sie ihn bezahlen? Welche Kosten sind in Ihren Beitrag einkalkuliert und welche können zusätzlich entstehen? Was passiert, wenn Sie Ihren Beitrag nicht oder verspätet bezahlen? Der Beitrag beträgt monatlich 133,58 Er ist erstmals zum und letztmalig zum zu zahlen. Er ermäßigt sich um die derzeit festgesetzten Überschussanteile von 53,43 Der monatlich zu zahlende Beitrag beträgt danach 80,15 Die Beiträge sind jeweils zum Beginn des Beitragszahlungsabschnitts fällig. Die Höhe der Überschussanteile, die von Jahr zu Jahr ermittelt und zugesagt werden, kann sich ändern. Verbindliche Angaben über die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung sind nicht möglich. Über eine Änderung der Überschussanteile und damit des zu zahlenden Beitrags werden wir Sie rechtzeitig informieren. Gegenüber der monatlichen Zahlungsweise werden die Beiträge bei Vereinbarung von jährlicher Zahlungsweise um 3,0 %, bei halbjährlicher Zahlungsweise um 1,8 % und bei vierteljährlicher Zahlungsweise um 1,1 % ermäßigt. Ihre Versicherung wird im Rahmen eines Kollektivvertrags geführt. Entfallen die Voraussetzungen für die Vergünstigung nach dem Kollektivvertrag, z. B. bei Ausscheiden der versicherten Person aus dem Kollektiv, wird die Versicherung zur nächsten Beitragsfälligkeit auf die jeweils gültige Einzelversicherung umgestellt. Dadurch erhöht sich bei gleichbleibender Versicherungsleistung der Beitrag der Versicherung. Aufgrund der im 11 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) gesetzlich vorgeschriebenen vorsichtigen Kalkulation entstehen Überschüsse, an denen wir die Versicherungsnehmer insgesamt entsprechend den Vorschriften der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung) beteiligen. Im Rahmen der Überschussbeteiligung (siehe Allgemeine Bedingungen unter "Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?") verringert sich die tatsächliche Kostenbelastung Ihres Vertrages. Durch den Abschluss Ihres Versicherungsvertrages entstehen Kosten, z.b. für Beratung, Antragsprüfung und Erstellen des Versicherungsscheins. Diese Abschlusskosten sind bereits in Ihrem Beitrag eingerechnet. Ein Teil davon wird mit den Beiträgen der ersten fünf Jahre, höchstens jedoch für die Zeit, in der Sie Beiträge zahlen, getilgt. Dieser Teil beträgt 4 % der Summe aller Beiträge bzw ,64. Während der Laufzeit des Vertrags erheben wir weitere Kosten, z.b. für die Verwaltung Ihrer Versicherung und für Kundeninformationen. Auch diese Kosten sind bereits in Ihrem Beitrag eingerechnet. Die während der Beitragszahlungsdauer eingerechneten Kosten betragen monatlich 23,19. Alle dargestellten Kosten berücksichtigen den vereinbarten Beitrag. Durch künftige Änderungen können sich die dargestellten Kosten erhöhen oder verringern. Welche Gebühren aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen fällig werden und wie hoch diese sind, finden Sie in den Allgemeinen Bedingungen unter "Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung?" in Verbindung mit den Gebührenbestimmungen. Der erste Beitrag (Einlösungsbeitrag) ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen, jedoch nicht vor dem Versicherungsbeginn Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind zum jeweiligen Fälligkeitstermin zu zahlen. Falls Sie mit uns die Einziehung des Beitrags von Ihrem Konto vereinbaren, sorgen Sie bitte rechtzeitig für ausreichende Deckung auf Ihrem Konto. Wenn Sie den Einlösungsbeitrag schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht erfolgt ist - vom Vertrag zurücktreten. Im Versicherungsfall sind wir außerdem leistungsfrei. Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, fordern wir Sie auf, den rückständigen Beitrag innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen zu zahlen. Tritt nach Fristablauf der Versicherungsfall ein und sind Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung des Beitrags in Verzug, entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungsschutz.

9 Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, sehen Sie dazu bitte in den Allgemeinen Bedingungen unter "Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?", "Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?" und "Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?" nach. 4. Welche Leistungen sind ausgeschlossen? Es gibt Fälle, in denen der Berufsunfähigkeitsschutz ausgeschlossen ist. Wir leisten z. B. nicht, wenn die Berufsunfähigkeit durch vorsätzliche Ausführung oder den Versuch einer Straftat durch die versicherte Person verursacht ist. Auch bei Kriegsereignissen oder bei absichtlicher Herbeiführung der Berufsunfähigkeit besteht kein Versicherungsschutz. Diese Aufzählung ist nicht abschließend Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, sehen Sie dazu bitte in den Allgemeinen Bedingungen unter "In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen und wann verjähren Ansprüche?" nach. 5. Welche Pflichten haben Sie bei Vertragsabschluss zu beachten und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Damit wir Ihren Antrag prüfen und einschätzen können, müssen Sie und die zu versichernde Person alle vor Vertragsabschluss in Textform gestellten Fragen unbedingt wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wenn Sie oder die zu versichernde Person falsche Angaben machen, können wir unter Umständen - auch noch nach längerer Zeit - vom Vertrag zurücktreten. Das kann zur Folge haben, dass Sie keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung haben. Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, sehen Sie dazu bitte in den Allgemeinen Bedingungen unter "Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?" nach. 6. Welche Pflichten haben Sie während der Vertragslaufzeit zu beachten und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Sollte sich Ihre Postanschrift, Ihre Bankverbindung oder Ihr Name ändern, teilen Sie uns dies bitte unverzüglich mit. Fehlende Informationen können den reibungslosen Vertragsablauf beeinträchtigen. Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, sehen Sie dazu bitte in den Allgemeinen Bedingungen unter "Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens?" nach. 7. Welche Pflichten haben Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Im Falle einer Berufsunfähigkeit benötigen wir insbesondere Arztberichte und Informationen über den zuletzt ausgeübten Beruf der versicherten Person. Außerdem muss sich die versicherte Person ggf. von weiteren Ärzten untersuchen lassen. Solange diese Mitwirkungspflichten nicht erfüllt werden, können wir keine Leistungen erbringen. Verletzen Sie, der Ansprucherhebende oder die versicherte Person diese Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann es passieren, dass Sie für eine Zeit, in der möglicherweise Berufsunfähigkeit bestanden hat, keine oder nur verminderte Leistungen erhalten. Während der Dauer einer Berufsunfähigkeit müssen Sie uns eine Minderung des Grades der Berufsunfähigkeit oder die Wiederaufnahme bzw. Änderung der beruflichen Tätigkeit mitteilen. Wird diese Mitwirkungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, können wir unter Umständen allein schon deswegen unsere Leistung kürzen bzw. einstellen oder bereits erbrachte Leistungen zurückfordern. Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, sehen Sie dazu bitte in den Allgemeinen Bedingungen unter "Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt werden?", "Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit?" und "Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit?" nach.

10 8. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt mit Abschluss des Vertrags, frühestens jedoch am Allerdings entfällt unsere Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung. Der Versicherungsschutz endet am Die Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Versicherung enden spätestens am Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, sehen Sie dazu bitte in den Allgemeinen Bedingungen unter "Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?" und "Welche Leistungen erbringen wir?" nach. 9. Wie können Sie Ihren Vertrag beenden? Sie können die Versicherung jederzeit vor Eintritt des Versicherungsfalls zum Schluss der Versicherungsperiode kündigen. Sie erhalten dann - falls vorhanden - die Leistung bei Kündigung. In der Anfangszeit und in den Folgejahren ist nur eine geringe oder keine Leistung bei Kündigung vorhanden. Die Kündigung der Versicherung ist also mit Nachteilen verbunden. Weitere Einzelheiten zu den garantierten Leistungen bei Kündigung können Sie der Garantiewertetabelle entnehmen. Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, sehen Sie dazu bitte in den Allgemeinen Bedingungen unter "Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?" nach.

11 Verbraucherinformation (V ) Die Informationen nach 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit 1 und 2 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) sind in dieser Verbraucherinformation, im Produktinformationsblatt, in der Werteübersicht, in den Versicherungsbedingungen und im Steuermerkblatt enthalten. Informationen zum Versicherer Name, Anschrift, Rechtsform, Sitz und Registergericht des Versicherers Ihr Vertragspartner ist die Stuttgarter Lebensversicherung a.g. mit Sitz in Stuttgart, Rotebühlstr. 120, Bundesrepublik Deutschland. Die Stuttgarter Lebensversicherung a.g. besteht in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG), gegründet am Sitz und Registergericht: Stuttgart HRB 222. Mit Abschluss eines Versicherungsvertrags werden Sie Mitglied dieses Versicherungsvereins. Als Vereinsmitglied gilt für Sie die Satzung, die wir Ihnen auf Wunsch gerne aushändigen. Vertretung Die Stuttgarter Lebensversicherung a.g. wird vertreten durch den Vorstand Frank Karsten (Vorsitzender), Dr. Wolfgang Fischer, Ralf Berndt und Dr. Guido Bader. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Die Stuttgarter Lebensversicherung a.g. betreibt das Lebensversicherungsgeschäft. Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche der Versicherten (Sicherungsfonds) Die Stuttgarter Lebensversicherung a.g. gehört einem gesetzlichen Sicherungsfonds an, der bei der Protektor Lebensversicherungs-AG, Wilhelmstraße 43 G, Berlin, besteht. Aufgabe des Sicherungsfonds ist der Schutz der Ansprüche der Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, Bezugsberechtigten und sonstiger aus dem Versicherungsvertrag begünstigter Personen. Bei drohender Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit wird die Aufsichtsbehörde die Verträge des betroffenen Versicherungsunternehmens auf den Sicherungsfonds übertragen, sofern andere Maßnahmen nicht ausreichen. Der Sicherungsfonds sorgt dann für die Weiterführung der übertragenen Verträge. Informationen zur angebotenen Leistung Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen Welche Versicherungsbedingungen für Ihre Versicherung gelten, können Sie der Auflistung, die den jeweiligen Versicherungsbedingungen vorangestellt ist, entnehmen. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers Die Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit unserer Leistungen finden Sie in der Werteübersicht unter dem Abschnitt Vertragsdaten und in den Allgemeinen Bedingungen unter "Welche Leistungen erbringen wir?" und "Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt werden?". Nach zu Stande kommen des Vertrags können Sie die Angaben Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Gesamtpreis (Beitrag) der Versicherung Angaben über die Beitragshöhe der Versicherung finden Sie in der Werteübersicht unter dem Abschnitt Vertragsdaten. Nach zu Stande kommen des Vertrags können Sie die Beitragshöhe Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise des Beitrags Angaben hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung Ihres Beitrags finden Sie in den Allgemeinen Bedingungen unter "Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?". Die Zahlungsweise Ihres Beitrags können Sie der Werteübersicht unter dem Abschnitt Vertragsdaten entnehmen. Nach zu Stande kommen des Vertrags finden Sie die Angaben zur Zahlungsweise in Ihrem Versicherungsschein.

12 Die Beiträge sind monatlich kalkuliert. Bei Vereinbarung von jährlicher, halbjährlicher oder vierteljährlicher Zahlungsweise ermäßigen sich die Beiträge gegenüber der monatlichen Zahlungsweise. Die Höhe der Ermäßigung finden Sie im Produktinformationsblatt. Informationen zum Vertrag Zu Stande kommen des Vertrags Antragsstellung Stellen Sie einen Antrag kommt Ihr Vertrag zu Stande, wenn wir die Annahme Ihres Antrags, in der Regel durch Aushändigung des Versicherungsscheins, erklärt haben. Angebotsanforderung Fordern Sie ein Angebot an (Versicherungsanfrage), erhalten Sie von uns ein Angebot. Mit dem Angebot nennen wir Ihnen auch die Frist, wie lange wir uns an das Angebot gebunden halten. Ihr Vertrag kommt zu Stande, wenn Sie das Angebot annehmen und die Annahmeerklärung bei uns eingegangen ist. Nach zu Stande kommen des Vertrags erhalten Sie den Versicherungsschein. Angaben zum Versicherungsbeginn finden Sie in der Werteübersicht unter dem Abschnitt Vertragsdaten. Nach zu Stande kommen des Vertrags finden Sie den Versicherungsbeginn in Ihrem Versicherungsschein. Angaben zum Beginn des Versicherungsschutzes können Sie den Allgemeinen Bedingungen unter "Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?" entnehmen. Widerrufsrecht und -folgen Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und die Widerrufsbelehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Stuttgarter Lebensversicherung a.g., Rotebühlstraße 120, Stuttgart. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von: 1/30 des Monatsbeitrags pro Tag bzw. 1/90 des Vierteljahresbeitrags pro Tag bzw. 1/180 des Halbjahresbeitrags pro Tag bzw. 1/360 des Jahresbeitrags pro Tag Den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach 169 des Versicherungsvertragsgesetzes zahlen wir Ihnen aus. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach 8 des Versicherungsvertragsgesetzes wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Laufzeit Ihres Vertrags Angaben über die Laufzeit Ihres Vertrags finden Sie in der Werteübersicht unter dem Abschnitt Vertragsdaten. Nach zu Stande kommen des Vertrags können Sie die Laufzeit Ihres Vertrags Ihrem Versicherungsschein entnehmen.

13 Beendigung des Vertrags, insbesondere vertragliche Kündigungsbedingungen Die vertraglichen Kündigungsbedingungen finden Sie in den Allgemeinen Bedingungen unter "Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?". Angabe des anwendbaren Rechts Auf Ihren Vertrag findet sowohl bei der Vertragsanbahnung als auch nach Abschluss des Versicherungsvertrags das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Zuständiges Gericht Angaben zum Gerichtsstand finden Sie in den Allgemeinen Bedingungen unter "Wo ist der Gerichtsstand?". Vertragssprache für Ihren Versicherungsvertrag Die Vertragsunterlagen erhalten Sie in deutscher Sprache. Auch die Kommunikation während der Vertragslaufzeit erfolgt in deutscher Sprache. Informationen zum Rechtsweg Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsmöglichkeiten Wenn Sie Fragen zu Ihrem Versicherungsvertrag haben oder eine Beratung wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie einmal Grund zur Beschwerde haben, bitten wir Sie, diese zunächst an uns zu richten. Die Stuttgarter Lebensversicherung a.g. ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.v., Leipziger Str. 121, Berlin. Sie können damit zusätzlich formlos das für Sie kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Ihre Möglichkeit den Rechtsweg zu bestreiten, bleibt durch die Inanspruchnahme des außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren unberührt. Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Wenn Sie Fragen zu Ihrem Versicherungsvertrag haben oder eine Beratung wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie einmal Grund zur Beschwerde haben, bitten wir Sie, diese zunächst an uns zu richten. Sie können sich jedoch auch kostenlos und formlos an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, Bonn, wenden. Bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht handelt es sich um die zuständige Aufsichtsbehörde. Spezielle Informationen zur Berufsunfähigkeitsversicherung In den Beitrag einkalkulierte Kosten Angaben über die Höhe der in den Beitrag einkalkulierten Kosten finden Sie im Produktinformationsblatt. Sonstige mögliche Kosten (Gebühren) Welche Gebühren aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen fällig werden und wie hoch diese sind, finden Sie in den Allgemeinen Bedingungen unter "Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung?" in Verbindung mit den Gebührenbestimmungen. Überschussermittlung und Überschussbeteiligung Angaben zur Überschussermittlung und Überschussbeteiligung finden Sie in den Allgemeinen Bedingungen unter "Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?". Rückkaufswerte Die Grundsätze für die Ermittlung der Rückkaufswerte finden Sie in den Allgemeinen Bedingungen unter "Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?". Weitere Erläuterungen können Sie dem Anhang zu den Allgemeinen Bedingungen zum Abzug bei Kündigung und Beitragsfreistellung entnehmen. Beitragsfreie Renten Die Grundsätze für die Ermittlung der beitragsfreien Renten und den Mindestbetrag für die Beitragsfreistellung finden Sie in den Allgemeinen Bedingungen unter "Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?". Weitere Erläuterungen können Sie dem Anhang zu den Allgemeinen Bedingungen zum Abzug bei Kündigung und Beitragsfreistellung entnehmen.

14 Garantierte Rückkaufswerte und beitragsfreie Renten Eine Übersicht über die Höhe der garantierten Rückkaufswerte und der garantierten beitragsfreien Renten Ihrer Versicherung finden Sie in der Werteübersicht unter dem Abschnitt Garantiewertetabelle. Nach zu Stande kommen des Vertrags finden Sie die garantierten Rückkaufswerte und die garantierten beitragsfreien Renten Ihrer Versicherung in der dem Versicherungsschein beigefügten Garantiewertetabelle. Risiken bei einer Fondsanlage Bei Vereinbarung der Überschussverwendung FondsPlus werden die Überschussanteile in Investmentsfonds angelegt. Bei der Anlage in Investmentfonds sind in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge. Investmentfonds, insbesondere solche, die in Aktien investieren, unterliegen erfahrungsgemäß Kursschwankungen. Sie tragen das Risiko der Wertminderung bei Kursrückgängen. Bei Anlagen, die nicht auf Euro lauten (Fremdwährungsfonds), können darüber hinaus Schwankungen der Währungskurse den Wert der Anlage beeinflussen. Fonds und die darin enthaltenen Vermögenswerte Angaben über die der Versicherung zu Grunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte können Sie der Werteübersicht und den der Werteübersicht beiliegenden Fondsbeschreibungen entnehmen. Nach zu Stande kommen des Vertrags finden Sie diese Angaben in Ihrem Versicherungsschein. Die Anlageziele und die Anlagepolitik der Investmentfonds sind in den Verkaufsprospekten der Kapitalanlagegesellschaften niedergelegt, die auch für die Einhaltung der Anlagegrundsätze und -grenzen verantwortlich zeichnen. Diese Prospekte können Sie kostenlos entweder von unserem Geschäftspartner erhalten oder bei uns anfordern. Steuerregelung Angaben über die bei Abschluss Ihres Versicherungsvertrags geltenden Steuerregelungen finden Sie im Steuermerkblatt. Zusatzversicherungen Falls Sie Zusatzversicherungen eingeschlossen haben, finden Sie Informationen zum Verhältnis zwischen Zusatz- und Hauptversicherung in den Allgemeinen Bedingungen für die Zusatzversicherungen unter "Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung?". Erläuterung des Begriffes "Berufsunfähigkeit" Was Berufsunfähigkeit im Sinne der geltenden Versicherungsbedingungen ist, finden Sie in Ihren Allgemeinen Bedingungen unter "Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?". Bitte beachten Sie dabei, dass der in den Versicherungsbedingungen verwendete Begriff der Berufsunfähigkeit nicht mit dem Begriff der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsminderung im sozialrechtlichen Sinne oder dem Begriff der Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen in der Krankentagegeldversicherung übereinstimmt.

15 Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung (V ) Versicherungs-Nr Es gelten die - Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung - Bei Vereinbarung der Überschussverwendung FondsPlus: Besonderen Bedingungen zur Anlage von Überschussanteilen in Investmentfonds (FondsPlus) - Bei Vereinbarung des Zuwachsprogramms: Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung (Zuwachsprogramm) - Bei Vereinbarung der garantierten Rentensteigerung: Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung mit planmäßiger Erhöhung der Leistungen im Versicherungsfall (Garantierte Rentensteigerung) - Besonderen Bedingungen für Nachversicherungen für die Berufsunfähigkeits- Versicherung

16 Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung Inhaltsverzeichnis 1 Welche Leistungen erbringen wir? 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen? 3 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? 4 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen und wann verjähren Ansprüche? 6 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 7 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? 8 Wie können Sie Zahlungsschwierigkeiten überbrücken? 9 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 10 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? 11 Wie werden Abschluss- und Vertriebskosten verrechnet? 12 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt werden? 13 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab? 14 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit? 15 Wann erhalten Sie eine Wiedereingliederungshilfe? 16 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit? 17 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? 18 Wer erhält die Versicherungsleistung? 19 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? 20 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? 21 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? 22 Wo ist der Gerichtsstand? 23 Wann kann der Beitrag angepasst und wann können Bestimmungen für Ihren Vertrag geändert werden?

17 1 Welche Leistungen erbringen wir? (1) Wird die versicherte Person während der Dauer dieser Versicherung zu mindestens 50 % berufsunfähig oder infolge Pflegebedürftigkeit berufsunfähig (im Folgenden Berufsunfähigkeit genannt), erbringen wir folgende Versicherungsleistungen: a) Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente monatlich im Voraus; b) volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Berufsunfähigkeits-Versicherung. (2) Der Anspruch auf Rente und Beitragsbefreiung für die Berufsunfähigkeits-Versicherung entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Ist eine Karenzzeit vereinbart, entsteht der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente erst mit dem Ablauf des Monats, in dem die Karenzzeit endet, sofern die Berufsunfähigkeit während der Karenzzeit ununterbrochen bestand und bei deren Ablauf noch fortbesteht. Eine vereinbarte Karenzzeit gilt nicht für die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht nach Absatz (1) b. (3) Karenzzeit ist der vereinbarte Zeitraum, für den wir keine Rentenleistung erbringen. Die Karenzzeit beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Entsteht erneut ein Anspruch auf Rente aus dem gleichen medizinischen Grund, auf Grund dessen bereits Leistungen gewährt wurden, setzt dies keine neue Karenzzeit in Gang. (4) Der Anspruch auf Rente und Beitragsbefreiung für die Berufsunfähigkeits-Versicherung erlischt, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 % sinkt, bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit spätestens, wenn die Pflegebedürftigkeit unter das Ausmaß von einem Pflegepunkt sinkt, wenn die versicherte Person stirbt oder bei Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer. (5) Bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht müssen Sie die Beiträge in voller Höhe weiter entrichten; wir sind aber auf Ihren Antrag hin bereit, diese Beiträge zinslos zu stunden. Die Stundung erfolgt bis zu unserer Entscheidung über die Leistungspflicht ( 13) oder im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung, höchstens jedoch für eine Dauer von 5 Jahren. Nach Vereinbarung können Sie innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten die gestundeten Beiträge in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten nachzahlen. Bei Anerkennung der Leistungspflicht zahlen wir Ihnen die zu viel entrichteten Beiträge verzinst zurück. Der Zinssatz entspricht dem für Ihre Versicherung gültigen Rechnungszins. (6) Außer den im Versicherungsschein ausgewiesenen garantierten Leistungen erhalten Sie weitere Leistungen aus der Überschussbeteiligung (siehe 3). (7) Der Versicherungsschutz besteht weltweit. 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen? (1) Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, - mindestens 6 Monate ununterbrochen außer Stande war oder - voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen außer Stande ist, in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf, so, wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, tätig zu sein und keine andere, ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit ausübt (konkrete Verweisung). Die Lebensstellung gilt als gewahrt, wenn die neue berufliche Tätigkeit in Einkommen, sozialem Ansehen und Wertschätzung dem zuvor ausgeübten Beruf nicht oder nicht wesentlich nachsteht. Das voraussichtliche jährliche Bruttoarbeitseinkommen muss, um die Lebensstellung zu wahren, mindestens 80 % des durchschnittlichen jährlichen Bruttoarbeitseinkommens der letzten drei Jahre im zuletzt ausgeübten Beruf, so, wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, betragen. Hierbei berücksichtigen wir die Umstände des Einzelfalls und die einschlägige Rechtsprechung. Krankheitsbedingte Einkommensausfälle werden nicht berücksichtigt. Auf die abstrakte Verweisung verzichten wir. Umorganisation bei Selbstständigen Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person in zumutbarer Weise weiterhin als Selbstständiger nach wirtschaftlich angemessener Umorganisation innerhalb seines Betriebs tätig sein könnte. Eine Umorganisation ist beispielsweise regelmäßig dann zumutbar, wenn der versicherten Person die Stellung als Betriebsinhaber erhalten bleibt, erheblicher Kapitaleinsatz nicht erforderlich ist und keine erheblichen Einkommenseinbußen damit verbunden sind. Ausscheiden aus dem Berufsleben Scheidet die versicherte Person aus dem Berufsleben aus und werden innerhalb von 5 Jahren Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt, gilt Absatz (1) entsprechend. Für die Frage, ob Berufsunfähigkeit im Sinne des Absatzes (1) vorliegt, wird der beim Ausscheiden aus dem Berufsleben ausgeübte Beruf und die zu diesem Zeitpunkt erreichte Lebensstellung zu Grunde gelegt. Nach Ablauf von 5 Jahren kommt es bei der Anwendung des Absatzes (1) darauf an, dass die versicherte Person

18 außer Stande ist, eine Tätigkeit auszuüben, die auf Grund Ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und Ihrer Lebensstellung entspricht. Ist die versicherte Person überwiegend als Hausfrau oder Hausmann tätig, gilt die hauswirtschaftliche Tätigkeit als zuletzt ausgeübter Beruf, wenn die versicherte Person in den letzten 5 Jahren keinen anderen Beruf ausgeübt hat. Berufsunfähigkeit infolge voller Erwerbsminderung (2) Es gilt ebenfalls als Berufsunfähigkeit, wenn ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung allein aus medizinischen Gründen anerkannt hat. Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit (3) Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls - mindestens 6 Monate ununterbrochen so hilflos war oder - voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen so hilflos ist, dass sie für die in Absatz (4) genannten Verrichtungen auch bei Einsatz technischer und medizinischer Hilfsmittel in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf. Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen. (4) Bewertungsmaßstab für das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit ist die Art und der Umfang der erforderlichen täglichen Hilfe durch eine andere Person. Bei der Bewertung wird die nachstehende Punktetabelle zu Grunde gelegt: Die versicherte Person benötigt Hilfe beim Fortbewegen im Zimmer 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls - die Unterstützung einer anderen Person für die Fortbewegung benötigt. Aufstehen und Zubettgehen 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen kann. An- und Auskleiden 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung krankengerechter Kleidung - sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder auskleiden kann. Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße - nicht ohne Hilfe einer anderen Person essen und trinken kann. Waschen, Kämmen oder Rasieren 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person von einer anderen Person gewaschen, gekämmt oder rasiert werden muss, da sie selbst nicht mehr fähig ist, die dafür erforderlichen Körperbewegungen auszuführen. Verrichten der Notdurft 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil - sie sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann, - sie ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder weil - der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann. Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Windeln oder speziellen Einlagen ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor. (5) Das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit wird nach der Anzahl der Punkte eingestuft. Wir leisten, wenn mindestens 1 Punkt erreicht ist. Unabhängig von der Bewertung auf Grund der Punktetabelle liegt vollständige Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen Behinderung sich oder andere gefährdet und deshalb täglicher Beaufsichtigung bedarf, oder wenn die versicherte Person dauernd bettlägerig ist und nicht ohne Hilfe einer anderen Person aufstehen kann. Vorübergehende Erkrankungen/Besserungen (6) Vorübergehende akute Erkrankungen sowie vorübergehende Besserungen bleiben unberücksichtigt. Eine Erkrankung oder Besserung gilt dann nicht als vorübergehend, wenn sie nach 3 Monaten noch anhält. Leistungsbeginn (7) Wir erbringen unsere Leistung ab Beginn des 6 -monatigen Zeitraumes nach Absatz (1) und Absatz (3) unter Berücksichtigung der Karenzzeit, sofern eine Karenzzeit vereinbart ist. 3 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? Wir beteiligen Sie und die anderen Versicherungsnehmer nach 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) an den Überschüssen. Eine Beteiligung an den

19 Bewertungsreserven erfolgt außer bei der Überschussverwendung Termfix-Bonus nicht. Die Überschüsse werden nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Die Bewertungsreserven werden dabei im Anhang des Geschäftsberichts ausgewiesen. Der Jahresabschluss wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und ist unserer Aufsichtsbehörde einzureichen. Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer (1) Überschüsse entstehen insbesondere dann, wenn die Aufwendungen für das Berufsunfähigkeitsrisiko und die Kosten niedriger sind, als bei der Tarifkalkulation angenommen. An diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer angemessen beteiligt und zwar nach derzeitiger Rechtslage am Risikoergebnis (einschließlich Berufsunfähigkeit) grundsätzlich zu mindestens 75 % und am übrigen Ergebnis (einschließlich Kostenergebnis) grundsätzlich zu mindestens 50 % ( 4 Absatz (4) und (5), 5 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung, Mindestzuführungsverordnung). Weitere Überschüsse stammen aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind ( 3 Mindestzuführungsverordnung), erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in dieser Verordnung genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind grundsätzlich 90 % vorgeschrieben ( 4 Absatz (3), 5 Mindestzuführungsverordnung). Aus diesem Betrag werden zunächst die Beträge finanziert, die für die garantierten Versicherungsleistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen zu Gruppen zusammengefasst. Gewinngruppen bilden wir beispielsweise, um das versicherte Risiko wie das Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsrisiko zu berücksichtigen. Die Verteilung des Überschusses für die Versicherungsnehmer auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen haben. Den Überschuss führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu. Diese Rückstellung dient dazu, Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur ausnahmsweise können wir die Rückstellung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, im Interesse der Versicherungsnehmer auch zur Abwendung eines drohenden Notstandes, zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder - sofern die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen - zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen ( 56 a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)). Hierfür benötigen wir die Zustimmung der Aufsichtsbehörde. (2) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Beiträge sind so kalkuliert, dass sie für die Deckung von Berufsunfähigkeitsrisiken benötigt werden. Für die Bildung von Kapitalerträgen stehen deshalb bei der Berufsunfähigkeits-Versicherung keine oder allenfalls geringfügige Beträge zur Verfügung. Daher entstehen keine oder nur sehr geringe Bewertungsreserven. Soweit Bewertungsreserven überhaupt entstehen, werden diese laufend neu ermittelt und den Verträgen nach dem in Absatz (7) beschriebenen Verfahren zugeordnet ( 153 Absatz (3) VVG). Bei Beendigung eines Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt ermittelte Betrag zur Hälfte zugeteilt und ausgezahlt. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt. Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung Ihres Vertrags (3) Ihre Versicherung erhält Anteile an den Überschüssen derjenigen Gruppe, die in Ihrem Versicherungsschein genannt ist. Die Mittel für die Überschussanteile werden der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Die Höhe der Überschussanteilsätze wird jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgelegt. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht. Den Geschäftsbericht können Sie bei uns jederzeit anfordern. Überschussbeteiligung vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Bestandteile der Überschussbeteiligung (4) Die Überschussbeteiligung in der Zeit vor Eintritt der Berufsunfähigkeit erfolgt in Form von laufenden Überschussanteilen. Bei der Überschussverwendung Termfix-Bonus ist zusätzlich eine Beteiligung an den Bewertungsreserven vorgesehen. Mit den laufenden Überschussanteilen werden den Verträgen regelmäßig Überschüsse zugeteilt, die die garantierte Versicherungsleistung erhöhen oder mit den fälligen Beiträgen verrechnet werden. Diese Zuteilung ist unwiderruflich. Eine spätere abweichende Festlegung der Überschussanteilsätze wirkt sich nicht auf die bereits zugeteilten Überschüsse aus. Laufende Überschussanteile (5) Ihre Versicherung erhält in jedem Versicherungsjahr*) laufende Überschussanteile. Die laufenden Überschussanteile werden je nach ursprünglicher oder nachträglich geänderter vertraglicher Vereinbarung wie folgt verwendet:

20 Termfix-Bonus Bei der Überschussverwendung Termfix-Bonus werden die laufenden Überschussanteile zum Ende eines jeden Versicherungsjahres zugeteilt und zur Bildung einer beitragsfreien Versicherung mit festem Auszahlungszeitpunkt (Termfix-Bonus) verwendet, der mit dem Ablauf der Dauer der Versicherung übereinstimmt. Sie können mit Monatsfrist zum nächsten Monatsersten schriftlich verlangen, dass das vorhandene Deckungskapital**) des Termfix-Bonus ganz oder teilweise ausgezahlt wird. Bei Tod oder bei vorzeitiger Vertragsbeendigung wird das vorhandene Deckungskapital des Termfix-Bonus fällig. FondsPlus Bei der Überschussverwendung FondsPlus werden die laufenden Überschussanteile zum Ende eines jeden Versicherungsjahres zugeteilt und in Anteileinheiten von Investmentfonds angelegt (siehe Besondere Bedingungen zur Anlage von Überschussanteilen in Investmentfonds (FondsPlus)). Vorschüssige Verrechnung Bei der Überschussverwendung Vorschüssige Verrechnung werden die laufenden Überschussanteile mit den fälligen Beiträgen des laufenden Jahres verrechnet. Ermittlung der laufenden Überschussanteile Die laufenden Überschussanteile bestehen - bei beitragspflichtigen Versicherungen aus einem Grundüberschussanteil in Prozent des Beitrags, - bei beitragsfrei gestellten Versicherungen aus einem Zinsüberschussanteil in Prozent des Deckungskapitals am Ende des Versicherungsjahres, abgezinst mit dem Rechnungszins auf den Beginn des Versicherungsjahres. Überschussbeteiligung des Termfix-Bonus (6) Ein Termfix-Bonus ist seinerseits überschussberechtigt und erhält zum Ende eines jeden Versicherungsjahres einen Zinsüberschussanteil in Prozent des Deckungskapitals am Ende des Versicherungsjahres, abgezinst mit dem Rechnungszins auf den Beginn des Versicherungsjahres, der den Termfix-Bonus erhöht. Beteiligung an den Bewertungsreserven Ermittlung der Höhe der Bewertungsreserven (7) Die Höhe der Bewertungsreserven wird laufend neu ermittelt. Die Stichtage für die Ermittlung der Bewertungsreserven werden jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens festgelegt und in unserem Geschäftsbericht veröffentlicht. Den Geschäftsbericht können Sie bei uns jederzeit anfordern. Sollten zwischen dem Bewertungsstichtag und dem Ende Ihres Vertrags unvorhergesehene Ereignisse eintreten, die sich auf die Bewertungsreserven auswirken können, sind wir berechtigt, die Höhe der Bewertungsreserven neu zu ermitteln und diese bei einer wesentlichen Änderung als Basis für die Ermittlung Ihres Anteils an den Bewertungsreserven anzusetzen. Gefährdet die Beteiligung an den Bewertungsreserven die dauernde Erfüllbarkeit der Verträge, sind wir berechtigt, die festgestellten Bewertungsreserven angemessen zu kürzen. Die verteilungsfähigen Bewertungsreserven werden in einem bilanzorientierten Verfahren ermittelt. Die so zu den jeweiligen Terminen festgestellten Bewertungsreserven werden anteilig den anspruchsberechtigten Verträgen zugeordnet. Ermittlung des Anteils eines Vertrags an den Bewertungsreserven Wir beteiligen Ihren Vertrag nach einem verursachungsorientierten Verfahren an den zu verteilenden Bewertungsreserven. Dabei wird berücksichtigt, wie Ihr Vertrag zur Entstehung der Bewertungsreserven beigetragen hat. Der Anteil Ihres Vertrages an den zu verteilenden Bewertungsreserven ist umso höher, je länger der Vertrag besteht und je höher der Beitrag und die daraus erwirtschafteten Erträge sind. Zum Ende Ihres Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt ermittelte Betrag zur Hälfte zugeteilt und ausgezahlt ( 153 Absatz (3) VVG). Nähere Einzelheiten zur Beteiligung der anspruchsberechtigten Verträge veröffentlichen wir in unserem Geschäftsbericht. Den Geschäftsbericht können Sie bei uns jederzeit anfordern. Überschussbeteiligung bei Eintritt der Berufsunfähigkeit Guthaben aus der laufenden Überschussbeteiligung (8) Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit bleiben das vorhandene Deckungskapital aus dem Termfix-Bonus und das Fondsguthaben bei FondsPlus erhalten. Bei Termfix-Bonus wird der feste Auszahlungszeitpunkt, bei *) Das Versicherungsjahr erstreckt sich grundsätzlich über einen Zeitraum von zwölf Monaten. Besteht der Zeitraum vom Beginn der Versicherung bis zum Ablauf der Versicherung nicht ausschließlich aus ganzen Versicherungsjahren, wird das erste Versicherungsjahr so verkürzt, dass alle folgenden Versicherungsjahre zwölf Monate umfassen. **) Das Deckungskapital bilden wir, damit wir zu jedem Zeitpunkt die Verpflichtungen aus Ihrem Versicherungsvertrag erfüllen können. Das Deckungskapital wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnet.

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