TOP 1: Aufgabenstellung der Arbeitsgruppe / allgemeine Problembeschreibung

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1 Referentin Regina Offer / DST /rei Protokoll für die 1. Sitzung der Arbeitsgruppe Flankierende Eingliederungsleistungen nach 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-4 SGB II des Deutschen Städtetages, des Deutschen Landkreistages und des Deutschen Städteund Gemeindebundes am in Berlin TOP 1: Aufgabenstellung der Arbeitsgruppe / allgemeine Problembeschreibung Frau Offer, DST und Frau Stausberg, DLT führten für die kommunalen Spitzenverbände in die Thematik der neuen Arbeitsgruppe ein. Die flankierenden Eingliederungsleistungen nach 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-4 SGB II sind Kernkompetenzen der Kommunen und werden bereits seit Jahren im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge vor Ort umgesetzt. Durch die Verknüpfung mit dem SGB II entsteht jedoch neuer Handlungsbedarf an der Schnittstelle der Leistungssysteme, insbesondere im Hinblick auf die Koordination und Ausgestaltung der (gemeinsamen) Leistungsprozesse, die Steuerung der Informationsflüsse und die Transparenz und Dokumentation der Leistungserbringung. Es ist ein Anliegen der kommunalen Spitzenverbände, die Aufgabenwahrnehmung durch die Kommunen sichtbar zu machen und Kooperationen zwischen den Leistungserbringern und den SGB II-Trägern zu verbessern. Die organisatorische und fachliche Weiterentwicklung der Zusammenarbeit vor Ort soll gefördert werden. Die kommunalen Spitzenverbände sind bei der Sammlung von Praxisbeispielen aktiv, um Handlungsansätze den übrigen Kommunen bekannt zu machen und die Datenlieferung nach 51 b SGB II zu verbessern. Frau Stausberg stellte erste Ergebnisse der durch den Deutschen Landkreistag in Auftrag gegebenen Untersuchung des ISE-Instituts zur Umsetzung der flankierenden Leistungen vor (Anlage). Daraus leiten sich folgende zentrale Thesen ab: In der Weiterentwicklung der (organisatorischen und fachlichen) Verzahnung der Hilfeprozesse besteht Handlungsbedarf. Das kommunale Engagement muss besser sichtbar gemacht werden. Die Optionskommunen können die Vorteile der Leistungserbringung aus einer Hand im Hinblick auf die flankierenden Leistungen (besser) realisieren. Herr Pflügner führte aus Sicht der BA in die Problematik ein. Demnach sind die Leistungen nach 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-4 SGB II nur selten Bestandteil der Eingliederungsvereinbarungen im SGB II. Die Wartezeiten für die Gewährung flankierender Eingliederungsleistungen schwanken sehr stark von einer sofortigen und bevorzugten Leistungsgewährung bis hin zu einem Jahr Wartezeit. Die Qualifizierung der Mitarbeiter muss stärker auf die Einbeziehung der flankierenden Eingliederungsleistungen ausgerichtet werden. Bislang wird das IT- Fachverfahren CoSach NT kaum genutzt. Die Qualität der Kooperation der Arbeitsgemeinschaften mit den Leistungsträgern und Kommunen vor Ort sei sehr heterogen. In insgesamt 62 Arbeitsgemeinschaften sei die Gewährung der flankierenden Eingliederungsleistungen übertragen worden. Die Absprachen mit den Beratungsstellen über die Leistungsgewährung seien in der Regel nicht schriftlich fixiert und die Nachhaltung der Leistungsgewährung differiere je nach Fallmanager. Die Bedeutung der sozialintegrativen Leistungen werde sehr unterschiedlich eingeschätzt. Die BA wünscht möglichst nie-

2 - 2 - derschwellige Angebote und eine warme Übergabe zwischen dem Fallmanager der ARGE und dem Anbieter der flankierenden Eingliederungsleistungen. Ein spezialisiertes Fallmanagement sei notwendig um die Schnittstellen zum SGB VIII, SGB XII und SGB II herauszuarbeiten. Frau Dr. Reiners, Bremen stellte fest, dass es sich hauptsächlich um ein Datenerfassungsproblem handele. Derzeit seien die Eingabemodalitäten noch nicht überall richtig bekannt. In Bremen werde daher ein händisches Verfahren zur Erfassungen der Leistungen durchgeführt. Auch weitere Praxisvertreter bestätigten, dass die Datenerfassung eine hohe bürokratische Hürde darstelle. Es seien gleichzeitig Eingaben für das Vermittlungsverfahren VerBIS und für CoSach NT in großem Umfang erforderlich. Die Leistungserbringer, die häufig von der Freien Wohlfahrtspflege getragen werden, würden sich weigern, kostenlos zusätzliche Aufgaben der Datenerfassung zu erbringen. Die statistischen Anforderungen würden daher die Leistungsgewährung vor Ort verteuern. Frau Rieck, München wies darauf hin, dass auf Grund der pauschalen Finanzierung von Beratungsstellen Schwierigkeiten im Hinblick auf die Weiterleitung einzelfallbezogener Daten an die Kommunenbestehen. Auch Frau Völksch, Salzlandkreis bestätigte, dass die örtlichen Verträge mit den Einrichtungsträgern der Beratungsstellen schwer aufzulösen seien, um Einzelfälle gemeldet zu bekommen. Frau Roberg, Hamm führte aus, dass der Übergang zur Einzelfallfinanzierung in Hamm bereits beschritten werde. Es bleibe aber die Befürchtung, dass die Kosten für die im Rahmen des SGB II zu erbringenden Leistungen aus diesem Grunde deutlich steigen könnten. Vielfach wird bei den freien Trägern befürchtet, dass mit der Einzelfallbenennung auch die Einzelfallfinanzierung verbunden sei und diese zu einer Umsatzsteuerpflicht der Leistungserbringer führe. Hierdurch würde die Leistung um 19 % verteuert, ohne ein fachliches Plus hervorzubringen. Die Fallmanager seien darüber hinaus unterschiedlich sensibel für die sozialen Integrationsbedarfe der Arbeitslosengeld II-Bezieher. Herr Pflügner fasste zusammen, dass mehrere Aspekte als grundsätzliche Probleme genannt worden seien, an deren Lösung die BA mitwirken könne: 1. Datenerfassung Die Verwendung von CoSach NT sei offensichtlich noch nicht ausreichend bekannt; die BA könne evtl. nochmals Schulungsangebote für alle ARGEn unterbreiten. 2. Es müsse geklärt werden, welche Daten geliefert werden müssen. Frau Stausberg ergänzte, dass eine Einzelfalllogik erforderlich sei, die in die Verträge mit den Trägern vor Ort eingehen müsse, diese Einzelfalllogik aber nicht als Grundlage einer Umstellung der Finanzierung der Leistungen dienen müsse. Herr Pöppler schätzte die statistische Darstellung als leistbar ein, sah jedoch die größeren Probleme bei der Einbringung der flankierenden Leistungen in das Fallmanagement. Die Leistungen müssten niedrigschwellig und ohne Druck angeboten werden, um angenommen zu werden. Hierzu müssten auch die Fallmanager ausreichend ausgebildet sein.

3 - 3 - TOP 2: Kooperationsmodelle Frau Manns, Düsseldorf stellte das Modell der Koordinationsstelle bei der Stadt Düsseldorf vor. Eine zentrale Jugendhilfestelle vermittelt Kinderbetreuungsangebote, die von der ARGE nachgefragt werden. Auch weitere Jugendhilfeleistungen können bei der zentralen Jugendhilfestelle angefragt werden. Die psychosozialen Leistungen und die Sucht- und Drogenberatung werden vom Gesundheitsamt in einer hierfür bei der Stadt eingerichteten Clearingstelle gewährt. Wenn der Fallmanager einen Bedarf an psychosozialen Leistungen festgestellt hat oder ein grundsätzliches Problem im Zusammenhang mit Sucht und Drogen vermutet verweist er den Hilfebedürftigen an diese Clearingstelle. Es erfolgt eine warme Übergabe an die kommunale Stelle. Die betreffende Person erhält entweder durch den eigenen psychosozialen Dienst der Stadt oder durch eine fremde Beratungsstelle (mit Casemanager) unmittelbar die entsprechende Leistung. Insgesamt sind jedoch bisher nur wenige Fälle mit Bedarf einer psychosozialen Leistung an die Clearingstelle überwiesen worden. Der Bedarf an Schuldnerberatung wird durch eine kommunale Beratungsstelle mit eigener Sozialarbeiterin und Juristin sichergestellt. Die Fälle, in denen eine Schuldnerberatung in der Eingliederungsvereinbarung der ARGE festgehalten wird, werden als verpflichtende Beratungsfälle direkt von der kommunalen Schuldnerberatung betreut. Alle anderen erhalten Beratungsangebote durch fünf Beratungsstellen von freien Trägern der Wohlfahrtspflege. Die Statistik und das Controllingsystem wird für alle Beratungsstellen mit einer einheitlichen Software auch für die Falldokumentation erfasst. Die Koordinierungsstelle für flankierende Eingliederungsleistungen bei der Kommune verfügt über eine Checkliste hinsichtlich des Verfahrens und gibt eine Rückmeldung an den Fallmanager. Herr Pöppler, Kreisjobcenter Marburg-Biedenkopf führt aus, dass ein Grundproblem sei, dass die SGB II-Leistungen neben der allgemeinen Daseinsvorsorge gleichzeitig erbracht werden. Der Abstimmungsprozess der Leistungserbringer mit der Arbeitsgemeinschaft sei nötig, aber die Leistungserbringung für Arbeitslosengeld II-Bezieher müsste eigentlich separiert werden. Die Träger der Beratungsstellen möchten eine Pauschalfinanzierung für die Grundversorgung behalten. Herr Garske, Landkreis Oberhavel führte aus, dass die Zusammenarbeit zwischen den Leistungserbringern der ARGE ausgeprägt sei, aber die Quantität der Leistungserbringung sei nicht so stark ausgeprägt. Die ehemaligen Arbeitslosenhilfeempfänger würden vermehrt Schuldnerberatungen in Anspruch nehmen, da hier ein großer Handlungsdruck vorhanden sei. Oft sei nur noch die Privatinsolvenz möglich. Ein Anteil von 20 % sei aufgrund eigenen Antriebs in niederschwellige Beratungsangebote gegangen, weitere 20 % aufgrund einer Eingliederungsvereinbarung. Eine Statistik würde geführt, in der die Beratungsstellen die Daten eigenhändig erfassten. Frau Manns, Düsseldorf führte aus, dass die fachlichen Probleme und sozialen Integrationsbedarfe in der ARGE oft nicht erkannt würden und deswegen die flankierenden Leistungen nicht eingeleitet würden. Teilweise würde dies über ein spezialisiertes Fallmanagement z.b. für Alleinerziehende mittlerweile aufgefangen. Auch die Kenntnisse der Fallmanager über das Hilfesystem vor Ort seien noch nicht sehr ausgeprägt. Herr Förch, Landkreis Emsland führte aus, dass in seiner Optionskommune an die frühere Arbeitsweise im Sozialamt angeschlossen wurde. Neu seien jedoch die Sanktionen bei der Weigerung, diese Hilfen in Anspruch zu nehmen. Frau Völksch, Salzlandkreis ergänzte, dass

4 - 4 - es aus kommunaler Sicht eigentlich nicht hinnehmbar sei, dass die Träger der Beratungsstellen wegen der laufenden Verträge mit Pauschalfinanzierung sich weigern würden, Einzeldaten weiterzugeben. Es liege im kommunalen Interesse, dass die kommunalfinanzierten Leistungen im SGB II transparent würden. Frau Roberg, Hamm gab zu bedenken, dass auch vor 2005 bereits gemeinsame Verträge mit den Trägern der Freien Wohlfahrtspflege und der BA existiert hätten. Die Verhandlungsmacht der freien Träger sei jedoch sehr relevant, da sie in allen politischen Gremien vertreten seien, z.b. auch im Jugendhilfeausschuss. Es sei aber notwendig, dass die Kommunen den Trägern deutlich machten, dass sie in diesem Fall Auftragnehmer seien und den Interessen der Kommunen insoweit auch dienen müssten. Herr Pflügner griff die vorgetragenen Konflikte zwischen niedrigschwelligen Angeboten und der Verpflichtung des Hilfebedürftigen zur Mitwirkung auf. Einerseits bestehe ein Anspruch auf Schutz und individuelle Hilfe, andererseits bestehe auch ein Anspruch des Staates, dass der Hilfebedürftige an seiner Integration mitwirkt. Als weitere Probleme wurden in der Diskussion benannt: 1. Unterschiedliche Erfassungssysteme und Datenschutzprobleme erschweren die Dokumentation der Leistungsgewährung. 2. Die Erfassung der Leistung muss deshalb in der ARGE erfolgen. Dort steht das IT-System zur Verfügung, in das die notwendigen Angaben eingegeben werden können. Die Kommunen, bzw. die Einrichtungsträger könnten die gewährten Leistungen mit individuellen Daten an die ARGE liefern. Die Verbindung von flankierenden Leistungen und Fallmanagement im SGB II muss in der Eingliederungsvereinbarung erfolgen. 3. Für Fälle mit multiplen Problemen ist für den passgenauen Einsatz der flankierenden Leistungen ein genaues Clearing der jeweiligen persönlichen Situation und eine enge persönliche Begleitung der Hilfebedürftigen erforderlich. ARGE, bzw. SGB II- Einrichtung und Dienstleister müssen sich daher eng abstimmen. In München wurden 25 Sozialpädagogen von der Stadt zusätzlich zur Bewältigung der Aufgaben nach 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-4 SGB II eingestellt. Sie arbeiten im Sozialbürgerhaus mit der ARGE zusammen. Diese Sozialpädagogen arbeiten mit Unterstützung der Fallmanager und bereiten eine Eingliederungsvereinbarung vor. Es entsteht jedoch das Problem des bürokratischen Doppelaufwandes bei der Erfassung der Daten durch den Einsatz der Clearingstelle und der weiteren Erfassung in der ARGE. Dieses Sonderproblem entsteht in München durch die Casemanager, die außerhalb der ARGE tätig sind. Notwendig sei auch eine eigene kommunale Statistik, sodass die Doppelerfassung nicht zu vermeiden sei. In Düsseldorf erfolgt die Datenerfassung in VerBIS und eine im Prozess vorgesehene Meldung z.b. der Schuldnerberatung an die ARGE. Nur in der ARGE ist das vollständige Bild vorhanden inklusive der Informationen der Stadt und der Informationen der freien Träger. Herr Pflügner führt aus, dass die Schnittstelle zu VerBIS vieles zulässt. Hier seien Zugangsberechtigungen auch außerhalb der ARGE möglich. Aber das IT-System CoSach NT sei nicht für Kommunen nutzbar. Wichtig sei, dass ein positiver Prozess zwischen der ARGE und der Kommune bzw. der ARGE und dem freien Träger installiert würde. Die Datenerfassung könnte ggf. über die ARGE erfolgen.

5 - 5 - TOP 3: Einbeziehung der ARGE in die kommunale Bedarfsplanung Die BA fordert die Einbeziehung der ARGEn in die Bedarfsfeststellung und -planung. Nur ein fachlicher Abgleich auch in Bezug auf den quantitativen und qualitativen Bedarf könne sicherstellen, dass eine reibungslose Leistungsgewährung erreicht würde. Die kommunalen Vertreter stellen einhellig fest, dass die Bedarfsfeststellung ein differenzierter Planungs- und Entscheidungsprozess sei, in dem es letztlich vor Ort zu Vereinbarungen über den Bedarf und die erforderlichen Ressourcen komme. Dabei spielen auch die finanziellen Möglichkeiten eine Rolle. Die Einbeziehung der ARGE bei der Sammlung von fachlichen Grundlagen und Informationen kann erfolgen, eine Zusage hinsichtlich des Ausbaus von Angeboten kann damit nicht verbunden sein. Die Kommunen sind die gesetzlichen Aufgabenträger und tragen die Verantwortung für die Entscheidung der Weiterentwicklung sozialpolitischer Angebote in der Stadt. Eine Einbeziehung der ARGE zur Feststellung der Situation sei jedoch vor Abschluss der Verträge mit den Trägern denkbar. In vielen Kommunen wird die Wartezeit als signifikantes Merkmal für die Auskömmlichkeit der Angebote angesehen. In der Regel liegen die Informationen über die durchschnittlichen Wartezeiten auch bei allen Kommunen vor. Wenn diese sich verlängern würde im Normalfall eine Ausweitung der Angebote diskutiert und ggf. beschlossen. Es dürfe aber nicht vergessen werden, dass immer noch viele Kommunen Haushaltssicherungskonzepte haben und der Ausbau von freiwilligen Leistungen, auf die kein individueller Rechtsanspruch bestehe, häufig nicht möglich sei. Es bestand bei den kommunalen Vertretern Einigkeit darüber, dass Kommunikationsprozesse zwischen den ARGEn und den Kommunen organisiert werden müssten. Dabei spiele aber eine Rolle, wie gut die Diagnose der Fallmanager sei und wie die Anforderungen der ARGE in die Planungsprozesse einfließen. Frau Manns, Düsseldorf wies daraufhin, dass der Fallmanager eine klare Analyse für Bedarfe geben müsse. Ohne gut begründete und dargelegte Zahlen der Arbeitsgemeinschaft könne man keine politischen Beschlüsse herbeiführen. Wünschenswert wäre der Abschluss von Kooperationsvereinbarungen zwischen den ARGEn und den Kommunen unter Einbeziehung der freien Träger. Mehrere Teilnehme des Arbeitskreises sagten zu, ihre Kooperationsvereinbarungen zur Verfügung zu stellen. Teilweise fänden bereits regelmäßige Treffen zur Überprüfung des Funktionierens der Kooperationsvereinbarungen statt. TOP 4: Qualifizierung der Mitarbeiter Der Austausch vor Ort soll gefördert werden, um die häufigsten Fehler zu identifizieren und zu vermeiden. Gemeinsame Qualifizierung der kommunalen Mitarbeiter und der Agenturmitarbeiter werden angestrebt. Die Mitarbeiter der Arbeitsgemeinschaften müssen fachlich für die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als Ansprechpartner da sein und benötigten daher eine umfassende Kompetenz. Frau Roberg, Hamm gab zu bedenken, dass es sich um einen sehr großen Fachbereich handele, in dem Fallmanager kompetent seien sollen. Es sollte daher bei der Weiterbildung geprüft werden, ob das spezifizierte Fallmanagement für bestimmte Gruppen eine Lösung sei. Wichtig sei auch die Zusammenstellung von Handbüchern vor Ort, aus denen die Angebotsstruktur und die jeweiligen Ansprechpartner hervorgingen. Die Träger sollten Informationen über ihre Beratungsangebote zur Verfügung stellen.

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