Sammlung von Entscheidungen aus dem Sozialrecht

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1 Breith. 2011, Heft 3 Sammlung von Entscheidungen aus dem Sozialrecht 3/2011 Begründet 1912 von Geh. Regierungsrat 100. Jahrgang Hermann Breithaupt, weiland ständiges MÄRZ 2011 Mitglied des Reichsversicherungsamtes Schriftleitung: Hans Peter Spiegl, Vorsitzender Richter am Bayerischen Landessozialgericht; Verlag: Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG, Stuttgart München Hannover Berlin Weimar Dresden INHALTSVERZEICHNIS Heft 3/2011 Entscheidungen (Leitsätze) (geordnet nach Rechtsvorschriften) Sozialgesetzbuch I Allgemeiner Teil 14, 15, 17 SGB I s. 89, 93, 99, 115 SGB VI Breith. 2011, 237 Sozialgesetzbuch II Grundsicherung für Arbeitsuchende 1, 3, 5, 7, 16 SGB II; 10, 11, 15, 21 SGB XII; Art. 3 Abs. 1 GG Einem Erwerbsfähigen sind vor Eintritt seiner Hilfebedürftigkeit keine Leistungen der Schuldnerberatung nach dem SGB II zu erbringen. Eine vorbeugende Schuldnerberatung nach dem SGB XII kann ihm nur im Zusammenhang mit Leistungen, die auch Erwerbsfähigen nach diesem Gesetz zustehen, erbracht werden; dies trifft für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht zu. BSG, Urt. v B8SO14/09 R Breith. 2011, 256

2 II Inhaltsverzeichnis Breith. 2011, Heft 3 Sozialgesetzbuch III Arbeitsförderung 141 SGB III Für die Anrechnungsfreiheit von Nebeneinkommen ist die nahtlose Fortführung einer vor Entstehung des Alg-Anspruchs ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht erforderlich. BSG, Urt. v B11AL31/09 R Breith. 2011, 272 Sozialgesetzbuch IV Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung 4 Abs. 1 SGB IV s. 1 BErzGG Breith. 2011, 263 Sozialgesetzbuch V Gesetzliche Krankenversicherung 5, 235, 250, 251 SGB V s. 20, 55, 57, 59, 60 SGB XI Breith. 2011, SGB V Muss das wegen einer Brustvergrößerungsoperation, welche die gesetzliche Krankenkasse der Versicherten als Sachleistung gewährt hatte, eingesetzte Implantat aus medizinischen Gründen entfernt werden, hat die Versicherte nur Anspruch auf Entfernung des Implantats, aber nicht auf Einsetzung eines neuen, nicht aus medizinischen Gründen notwendigen Implantats. LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v L5KR59/10 Breith. 2011, , 31, 82, 106 SGB V; 31 SGB X; 521, 524 ZPO; 127 VwGO; 113, 151, 162, 202 SGG; Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG 1. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist die Anschlussberufung nur zulässig, soweit sie sich auf denselben Streitgegenstand wie die Hauptberufung bezieht (Festhaltung an der Rspr. des BSG, z.b. Urt. v RV 256/66 = SozR Nr. 12 zu 521 ZPO; BSG, Urt. v RKa 24/95 = USK 96131). 2. Der Regress wegen unzulässiger Arzneimittelverordnungen setzt kein Verschulden des Vertragsarztes voraus. 3. Wenn ein Vertragsarzt ein Arzneimittel außerhalb dessen arzneimittelrechtlicher Zulassung verordnet, auf dessen Verordnung der Versicherte nach den Grundsätzen der Entscheidung des BVerfG vom BvR 347/98 (BVerfGE 115, 25 = Breith. 2007, 373 = SozR Nr. 5 Nikolaus ) einen Anspruch hatte, darf wegen dieser Verordnung kein Regress gegen den Arzt festgesetzt werden. 4. Steht nach der gerichtlichen Sachaufklärung nicht fest, dass die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs zum Zeitpunkt der Verordnung erfüllt waren,

3 Breith. 2011, Heft 3 Inhaltsverzeichnis III geht das zu Lasten des Vertragsarztes, der die Verordnung ohne vorherige Einschaltung der Krankenkasse des Versicherten ausgestellt hat. BSG, Urt. v B6KA6/09 R Breith. 2011, Abs. 2 Nr. 1 und 2, 73b Abs. 4 und 4a SGB V; 86a Abs. 2 Nr. 4, 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG 1. Weder für Verfahren betreffend die Bestimmung der Schiedsperson noch für Verfahren betreffend die Festlegung des Vertragsinhalts durch diese ( 73b Abs. 4a Satz 4 SGB V) ist die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landessozialgerichts nach 29 Abs. 2 SGG gegeben. 2. Vom Begriff der antragsbefugten Gemeinschaft i.s.v. 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V werden nur die zur hausärztlichen Versorgung zugelassenen Fachärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte für Innere Medizin und Allgemeinmedizin erfasst. LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v L 9 KA 2/10 ER KL Breith. 2011, , 96a, 313 SGB V; 103 Abs. 1, 104 Abs. 1, 107 Abs. 1 SGB X; 75 Abs. 2 SGG 1. Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern setzen voraus, dass ein Leistungsträger anstelle eines anderen leistungspflichtigen Leistungsträgers Sozialleistungen erbracht hat; daran fehlt es, wenn zwei Leistungsträger nebeneinander verpflichtet sind, ihre Sozialleistungen dem Berechtigten zeitgleich im erfolgten Umfang zu erbringen. 2. Der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger kann gegenüber dem Erstattung begehrenden Träger einwenden, er habe bereits selbst geleistet, bevor er Kenntnis von der Leistung des anderen Trägers erlangt habe, solange ihm eine konkrete Tatsachengrundlage fehlt, um dem Leistungsanspruch des (vermeintlich) Sozialleistungsberechtigten die Erfüllungsfiktion des 107 Abs. 1 SGB X entgegenhalten zu können. BSG, Urt. v B1KR21/09 R Breith. 2011, 189 Sozialgesetzbuch VI Gesetzliche Rentenversicherung 43, 100, 102 SGB VI; 48, 53, 54, 59 SGB X; 101, 199 SGG 1. Eine in Ausführung eines angenommenen Anerkenntnisses bewilligte Rente kann bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nach 48 SGB X aufgehoben werden. 2. Ein Teilanerkenntnis ist gegeben, wenn eine Rechtsfolge ohne Drehen und Wenden zugegeben ist. BSG, Urt. v B13R16/09 R Breith. 2011, 230

4 IV Inhaltsverzeichnis Breith. 2011, Heft 3 54, 58, 64, 66, 67, 70, 71, 254b, 254d, 255a, 300 SGB VI; Art. 3 Abs. 1 GG Auf der Grundlage des ab dem geltenden Rechts ist der Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten einer schulischen oder beruflichen Ausbildung jeweils getrennt zu ermitteln. BSG, Urt. v B5R62/08 R Breith. 2011, SGB VI s. 1 BErzGG Breith. 2011, , 93, 99, 115 SGB VI; 14, 15, 17 SGB I; 27, 44, 48 SGB X Die unterlassene Beratung des Unfallversicherungsträgers über Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anlässlich einer Auskunft zu einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung begründet keinen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. BSG, Urt. v B13R44/09 R Breith. 2011, 237 Sozialgesetzbuch VII Gesetzliche Unfallversicherung 8 SGB VII 1. Die Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einem Autounfall und einem Bandscheibenvorfall an der Halswirbelsäule setzt keine knöchernen oder ligamentären Begleitverletzungen an dem entsprechenden Segment der Wirbelsäule voraus. Die gegenteiligen Ausführungen von Schönberger, Mehrtens, Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage, Seite 434 und 436 selbst wenn sie den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft wiedergeben würden können der Kausalitätsprüfung aus Rechtsgründen nicht zugrunde gelegt werden, weil dort nicht zwischen den nach der Rspr. des Bundessozialgerichts zu trennenden zwei Stufen der Kausalitätsprüfung unterschieden wird und die der ohnehin dem juristischen Betrachter vorbehaltene wertenden Entscheidung zugrunde liegenden Kriterien, ob das Unfallereignis wesentlich war, nicht erkennbar sind. 2. Zur (hier verneinten) Zulässigkeit eines Vergleiches der Wirbelsäule mit Obst (hier: Apfel). LSG Baden-Württemberg, Beschl. v L 10 U 3840/10 Breith. 2011, 219 Sozialgesetzbuch IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen 41, 138 SGB IX s. 20, 55, 57, 59, 60 SGB XI Breith. 2011, 211 Sozialgesetzbuch X Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz 27, 44, 48 SGB X s. 89, 93, 99, 115 SGB VI Breith. 2011, 237

5 Breith. 2011, Heft 3 Inhaltsverzeichnis V 31 SGB X s. 27, 31, 82, 106 SGB V Breith. 2011, , 53, 54, 59 SGB X s. 43, 100, 102 SGB VI Breith. 2011, Abs. 1, 104 Abs. 1, 107 Abs. 1 SGB X s. 44, 96a, 313 SGB V Breith. 2011, 189 Sozialgesetzbuch XI Soziale Pflegeversicherung 20, 55, 57, 59, 60 SGB XI; 41, 138 SGB IX; 5, 235, 250, 251 SGB V; Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 GG Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung ist auch von in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigen behinderten Menschen selbst zu tragen. BSG, Urt. v B12KR14/09 R Breith. 2011, 211 Sozialgesetzbuch XII Sozialhilfe 10, 11, 15, 21 SGB XII s. 1, 3, 5, 7, 16 SGB II Breith. 2011, 256 Bundeserziehungsgeldgesetz 1 BErzGG; 4 Abs. 1 SGB IV; 56 SGB VI Ein Erziehender, der sich im Ausland aufhält, hat auch bei Vorliegen eines im Inland bestehend gebliebenen Rumpfarbeitsverhältnisses des Ehegatten ab keinen Anspruch auf Bundeserziehungsgeld (Abgrenzung von BSG, Urt. v REg 4/88 SozR Nr. 6; BSG, Urt. v RA 15/91 BSGE 71, 227 = SozR Nr. 4; BSG, Urt. v RKg 20/94 SozR Nr.9). BSG, Urt. v B10EG12/09 R Breith. 2011, 263 Sozialgerichtsgesetz 75 Abs. 2 SGG s. 44, 96a, 313 SGB V Breith. 2011, a Abs. 2 Nr. 4, 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG s. 29 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 73b Abs. 4 und 4a SGB V Breith. 2011, , 199 SGG s. 43, 100, 102 SGB VI Breith. 2011, , 151, 162, 202 SGG s. 27, 31, 82, 106 SGB V Breith. 2011, 196

6 VI Inhaltsverzeichnis Breith. 2011, Heft 3 178a, 202 SGG; 174, 586 ZPO 1. Die Frist für die Anhörungsrüge beginnt mit Kenntnis der die Gehörsverletzung begründenden Tatsachen. 2. Beruft sich der beschwerte Beteiligte darauf, Kenntnis von der Gehörsverletzung erst nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung erlangt zu haben, ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung glaubhaft zu machen (Fortführung und Ergänzung zu BSG, Beschl. v B3P1/06 C SozR a Nr. 5). BSG, Beschl. v B11AL4/10 C Breith. 2011, 277 Verwaltungsgerichtsordnung 127 VwGO s. 27, 31, 82, 106 SGB V Breith. 2011, 196 Zivilprozessordnung 174, 586 ZPO s. 178a, 202 SGG Breith. 2011, , 524 ZPO s. 27, 31, 82, 106 SGB V Breith. 2011, 196 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG s. 27, 31, 82, 106 SGB V Breith. 2011, 196 Art. 3 Abs. 1 GG s. 1, 3, 5, 7, 16 SGB II Breith. 2011, 256 Art. 3 Abs. 1 GG s. 54, 58, 64, 66, 67, 70, 71, 254b, 254d, 255a, 300 SGB VI Breith. 2011, 245 Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 GG s. 20, 55, 57, 59, 60 SGB XI Breith. 2011, 211 Entscheidungen (nach Gericht und Verkündungsdatum) Bundessozialgericht B 5 R 62/08 R B 6 KA 6/09 R B 12 KR 14/09 R...211

7 Breith. 2011, Heft 3 Inhaltsverzeichnis VII B 13 R 16/09 R B 13 R 44/09 R B 1 KR 21/09 R B 10 EG 12/09 R B 11 AL 31/09 R B 8 SO 14/09 R B 11 AL 4/10 C Landessozialgerichte LSG Baden-Württemberg L 10 U 3840/ LSG Rheinland-Pfalz L 5 KR 59/ LSG Sachsen-Anhalt L 9 KA 2/10 ER KL Sammlung von Entscheidungen aus dem Sozialrecht (Breith.) Schriftleitung: Hans Peter Spiegl, Vorsitzender Richter am BayLSG, München Die Zeitschrift erscheint am 25. jeden Monats; Bezugspreis EUR 199,20 jährlich einschließlich Versandspesen, Einzelheft EUR 19,50 zuzüglich Versandspesen. Die Berechnung des Abonnements erfolgt jährlich im Voraus. Eine Abbestellung wird, wenn sie spätestens 6 Wochen vor Jahresschluss dem Verlag vorliegt, zum Ende des Jahrgangs wirksam. Alle Urheber- und Verlagsrechte, ausdrücklich auch die Auswertung für Datenträger, die Vervielfältigung jeder Art oder der Nachdruck bleiben vorbehalten. Mit der Annahme zur Veröffentlichung erwirbt der Verlag alle ausschließlichen Verlagsrechte für die Zeit des Bestehens des Urheberrechts. Diese umfassen insbesondere auch das Recht zur Herstellung elektronischer Versionen und die Befugnis zur Einspeicherung in eine Datenbank, verbunden mit dem Recht zu deren Vervielfältigung und Verbreitung (online oder offline) zu gewerblichen Zwecken ohne zusätzliche Vergütung. Das ausschließliche Recht an einer elektronischen Version erwirbt der Verlag ohne zeitliche Begrenzung. Satz: Fotosatz Mann, Beyharting; Druck und Verarbeitung: Liskow Druck und Verlagsgesellschaft mbh, Oldenburger Allee 23, Hannover. Anschrift für Bestellungen sowie für alle Zuschriften an Schriftleitung und Verlag: Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG, Levelingstraße 6a, München; Telefon (0 89) ; Telefax (0 89) ; Internet: mail@boorberg.de Anzeigenpreisliste Nr. 6 vom ist zurzeit gültig, verantwortlich für den Anzeigenteil: Roland Schulz, Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG, Scharrstraße 2, Stuttgart; Telefon (07 11) , Telefax (07 11) , anzeigen@boorberg.de. ISSN

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