Ve re ine - richtig ste ue rn. Seemann, Kalker & Partner Steuerberater?Rechts anwalt Greifswald Heringsdorf Bad Oldesloe Wolgast

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1 Ve re ine - richtig ste ue rn 1

2 G e s e l l s c h a f t e n Personengesellschaften Körperschaften GbR ohg KG Stille Gesellschaft Partnerschaft Vereine e.v. Genossenschaften Wirtschaftsverein AG KGaA Kapitalgesellschaften eg EWIV Nicht rechtsfähige Verein GmbH 2

3 Merkmale des Vereins m m m auf Dauer angelegte Verbindung mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks körperschaftlich strukturiert Führung eines Gesamtnamens Vertretung durch ein Organ (Vorstand) Unabhängigkeit von der Identität der Mitglieder 3

4 Struktur des Vereins 32 ff. BGB Mitglieder Teilnahme Stimmrecht Kunde z.b. Kaufvertrag 433 BGB Mitgliederversammlung Bes tellung 27 BGB Vertretung 26, 28 BGB Vorstand 4

5 Gemeinnützigkeit Grunds ätzliche Vorteile Befreiung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer Spendenbescheinigung Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale 5

6 Gemeinnützigkeit Voraus s etzungen Gemeinnütziger Zweck Förderung der Allgemeinheit Selbstlosigkeit Satzung nach Gesetz + verbindlichem Muster Tatsächliche Geschäftsführung 6

7 Voraus s etzungen Gemeinnützigkeit Förderung der Allgemeinheit Gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Allgemeinheit: zum Beispiel: die Förderung von Kunst und Kultur die Förderung von Wissenschaft und Forschung die Förderung der Religion die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde die Förderung der Jugend- und Altenhilfe 7

8 Gemeinnützigkeit Voraus s etzungen - Selbs tlos igkeit Selbs tlos igkeit: Verbot der vorrangigen Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke Grundsatz der (2 Jahre) zeitnahen gemeinnützigen Mittelverwendung 8

9 Gemeinnützigkeit Voraus s etzungen - Selbs tlos igkeit Mittelverwendung: nur für steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke keine Gewinnanteile / sonstige Zuwendungen für Mitglieder keine Begünstigung Dritter durch unangemessene Ausgaben Grundsatz der Vermögensbindung zeitnahe Mittelverwendung Zu hohes Vermögen schädlich! Ausnahme: Rücklagen 9

10 Inves titions rücklagen Gemeinnützigkeit Voraus s etzungen - Selbs tlos igkeit m Konkrete Vorhaben + Projekte m im steuerbegünstigten Bereich m Umsetzung in überschaubarer Zeit (unschädlich bis 10 Jahre) Beispiele: m Rasenmäher, Flutlichtanlage m Renovierung Vereinsheim (nicht Gaststättenteil) 10

11 Gemeinnützigkeit Voraus s etzungen - Selbs tlos igkeit Wiederbes chaffungs rücklage m für Ersatzinvestitionen m In Höhe der Abschreibung des zu ersetzenden Wirtschaftsgutes Beispiele: m Vereinsfahrzeug, Vereinsheim 11

12 Freie Rücklagen Gemeinnützigkeit Voraus s etzungen - Selbs tlos igkeit nicht zweckgebunden, aber Zuführung maximal m 1/3 Überschuss aus Vermögensverwaltung m 10 % der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel 12

13 Voraus s etzungen Gemeinnützigkeit Satzungs mäßige Gemeinnützigkeit Satzung mus s die folgenden Angaben enthalten: welchen Zweck die Körperschaft erfüllt, ob es sich um einen Zweck handelt gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen dass der Zweck s elbs tlos, aus s chließlich und unmittelbar verfolgt wird dass die gemeinnützige Vermögens bindung besteht 13

14 Voraus s etzungen Gemeinnützigkeit tats ächliche Ges chäfts führung Prüfung der tats ächlichen Ges chäfts führung durch Finanzamt: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Tätigkeitsbericht / Geschäftsbericht Vermögensaufstellung Protokolle Mitgliederversammlung 14

15 Tätigkeits bereiche Ideeller Bereich (begünstigt) Wirts chaftlicher Ges chäfts betrieb (steuerpflichtig) Vermögens - ve rwaltung (begünstigt) Wirts chaftlicher Zweckbetrieb (begünstigt) 15

16 Tätigkeits bereiche 1. Ideeller Bereich echte Mitglieds beiträge Spenden Zus chüs s e der öffentlichen Hand Ideeller Bereich (begünstigt) Steuerbefreit (Körpers chafts teuer, Gewerbes teuer) keine Ums atzs teuer

17 Tätigkeits bereiche 2. Vermögensverwaltung Zins en Pacht / Miete Vermögensverwaltung (begünstigt) Steuerbefreit (Körpers chafts teuer, Gewerbes teuer) i. d. R. keine Ums atzs teuer 17

18 Tätigkeits bereiche 3. Zweckbetrieb Sportliche, kulturelle Verans taltungen Zweck kann nur s o erreicht werden Zweckbetrieb (begünstigt) Steuerbefreit (Körpers chafts teuer, Gewerbes teuer) Ums atzs teuerfrei bzw. ermäßigt (7%) 18

19 Tätigkeits bereiche 4. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Fes te eigene Gas ts tätte Werbung Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (steuerpflichtig) Körpers chafts teuer 15% Gewerbes teuer ca. 13% Ums atzs teuer 19% 19

20 Tätigkeits bereiche WirtschaftlicherGeschäftsbetrieb Einnahmen über im Jahr Körpers chafts teuer Gewerbes teuer wenn Gewinn über wenn Gewerbeertrag über

21 Übungs leiterpaus chale und Ehrenamts paus chale m Übungsleiterpauschale frei m Ehrenamtspauschale 720 frei m Nebenberuflich m Gemeinnützig m Angemessen Übungs leiter, Aus bilder, Erzieher, Betreuer und ähnliches, Küns tleris che und pflegeris che Tätigkeiten 21

22 Übungs leiterpaus chale und Ehrenamts paus chale m Übungsleiterpauschale frei m Ehrenamtspauschale 720 frei m Nebenberuflich m Gemeinnützig m Angemessen Vors tand, Kas s ierer, Bürokraft, Platzwart, Re inig ung s kraft 22

23 Übungs leiterpaus chale und Ehrenamts paus chale m Übungsleiterpauschale frei m Ehrenamtspauschale 720 frei m Nebenberuflich m Gemeinnützig m Angemessen Zeitliche Inans pruchnahme: max. 1/3 eines Vollzeiterwerbs 23

24 Übungs leiterpaus chale und Ehrenamts paus chale m Übungsleiterpauschale frei m Ehrenamtspauschale 720 frei m Nebenberuflich m Gemeinnützig m Angemessen Grillen beim Vereins fes t 24

25 Übungs leiterpaus chale und Ehrenamts paus chale m Übungsleiterpauschale frei m Ehrenamtspauschale 720 frei m Nebenberuflich m Gemeinnützig m Angemessen Wie viel bekäme ein Dritter? 25

26 Übungs leiterpaus chale und Ehrenamts paus chale Beis piel Ehrenamts paus chale: m m Vorstand Fleißig übt seine Tätigkeit für den Verein unentgeltlich aus. Kann er die Ehrenamtspauschale von 720 in seiner Steuererklärung geltend machen? Nein! L -Kein pauschaler Steuerabzug - 3 Nr. 26a EStG setzt Vergütung voraus. 26

27 Übungs leiterpaus chale und Ehrenamts paus chale Beis piel Ehrenamts paus chale: m Vorstand Ernst erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung von m Steuerpflicht? Vergütung: Freibetrag, 3 Nr. 26a./. 720 zu versteuern: 280 L 27

28 Übungs leiterpaus chale und Ehrenamts paus chale Beis piel Ehrenamts paus chale: m Vorstand Pfiffig erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung von 900 m Steuerpflicht? Vergütung: 900 Freibetrag, 3 Nr. 26a./. 720 Überschuss: 180 da unter 256 ( 22 Nr.3 EStG) zu vers teuern: 0 J 28

29 Spenden und Spons oring Spende De finitio n: Spenden sind Zuwendungen zur Förderung s teuerbegüns tigterzwecke die freiwillig erbracht werden, kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Empfängers sind und nicht in einem tatsächlichen wirts chaftlichen Zus ammenhang mit dessen Leistung stehen Begrenzung der Abs etzbarkeit beim Spender! 29

30 Steuerrechtliche bzw. buchhalteris che Einordnung Steuerrechtliche Bereiche der Vereinstätigkeit Ideeller Bereich Zweckbetrieb (inkl. Vermögensverwaltung) Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Keine Steuerpflicht USt: 7 % USt: 19 % Spende 30

31 Aufwands s pende Beis piele: m m Spenden und Spons oring Spende Handwerker repariert das Dach des Vereinsheimes und verzichtet nachträglich auf den Rechnungsbetrag Übungsleiter A verzichtet auf seine vereinbarte Übungsleitervergütung m Vorstand B verzichtet auf seinen Auslagenersatz (Fahrkosten, Telefon, Briefmarken usw.) 31

32 Spendenbescheinigung Zuwendungen im Sinne der 10 b und 34 g EStG (Spenden) dürfen nur dann abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungs bes tätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat. ( 50 Abs. 1 EStDVO) Derjenige haftet dem Finanzamt für entgangene Steuern, der vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt ( Aus s tellerhaftung ). ( 10 b Abs. 4 Satz 2 EStG) Aussteller ist der Verein! 32

33 Spenden und Spons oring Spons oring De finitio n: Der Spons or fördert eine Person, eine Veranstaltung, eine Institution oder ein Projekt in den Bereichen Sport, Kultur mit Geld, Sachmitteln oder Dienstleistungen, Als Gegenleis tung hierfür wird er vom Gesponserte über die Entfaltung der geförderten Aktivitäten in festgelegter Weise bei seiner Marktkommunikation unterstützt. Aufwendungen des Spons ors is t Betriebs aus gabe! 33

34 Steuerrechtliche bzw. buchhalteris che Einordnung Steuerrechtliche Bereiche der Vereinstätigkeit Ideeller Bereich Zweckbetrieb (inkl. Vermögensverwaltung) Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Keine Steuerpflicht USt: 7 % USt: 19 % Sponsoring 34

35 Spenden und Spons oring Spons oring Fälle zur Abgrenzung von steuerfreiem und steuerpflichtigem Sponsoring und aktiver Werbetätigkeit Steuerfreies SPONSORING (= KEINE aktive Werbetätigkeit) Steuerpflichtige s SPONSORING (= AKTIVE Werbetätigkeit) Wiedergabe des Logos des Sponsors auf Einladungsprospekt Dank an Sponsoren in Vereinszeitschriften mit Wiedergabe des Logos des Sponsors Hinweis auf Sponsoren auf Internetseite des Vereines (ohne Link) Link auf Seite des Sponsors auf Internetseite Anzeigenwerbung (Produkthinweis) in Vereinszeitschriften etc. Anbringung von Banderolen während eines wissenschaftlichen Kongresses Achtung : Entgelte, die auf Sponsoring und Werbung entfallen, sollten getrennt vereinbart und abgerechnet werden. 35

36 Spenden und Spons oring Spons oring Abgrenzung Steuerfreies SPONSORING (= KEINE aktive Werbetätigkeit) Steuerpflichtige s SPONSORING (= AKTIVE Werbetätigkeit) Verein überlässt Dritten das Recht zur Nutzung seines Namens für Werbezwecke Verein weist in Publikationen etc. ohne bes ondere Hervorhebung auf den Sponsor hin Verein wirkt aktiv an Werbetätigkeit mit Gewinne sind als solche aus der Vermögensverwaltung nicht körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig Einnahmen unterliegen nach bisherigem Verständnis nicht der Umsatzsteuer Gewinne sind körperschaftsteuerpflichtig und gewerbesteuerpflichtig Einnahmen unterliegen 19 % Umsatzsteuer 36

37 Fragen? Ja!, Aber bitte erst eine Kaffeepause! 37

38 Frage: Woraus kann sich eine persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern eines eingetragenen Vereins ergeben? Antwo rt: Die Ursachen einer persönlichen Haftung von Vorstandsmitgliedern können sehr vielfältig sein. Eine Haftung von Vorstandsmitgliedern mit ihrem Privatvermögen ist z.b. möglich bei einer Verletzung von Aufsichts-, Organisations- oder Verkehrssicherungspflichten, sorgfaltswidriger Geschäftsführung, fehlerhaften Spendenbescheinigungen, Fehlverwendung von Zuschüssen, Verletzung von Aufzeichnungspflichten, fehlerhafter Berechnung von Sozialversicherungsabgaben und verspäteter Insolvenzanmeldung. Weiterhin haften Vorstandsmitglieder persönlich dafür, dass die erforderlichen Finanzmittel zur Bezahlung der Steuern und Versicherungen vorhanden sind. 38

39 Frage Kann oder muss die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder in der Satzung ausgeschlossen werden? Antwo rt Bei nichtrechtsfähigen, also nicht eingetragenen Vereinen, sollte die Satzung eine haftungsbegrenzende Klausel enthalten, mit der die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder - vielleicht auch des Vorstandes - bei nicht von ihnen selbst zu verantwortenden Verpflichtungen ausgeschlossen wird. Bei eingetragenen Vereinen hat die Klausel zur Beschränkung der Haftung auf das Vereinsvermögen keine Bedeutung. 39

40 Frage Haftet ein bereits längere Zeit ausgeschiedenes Vorstandsmitglied für zu seiner Amtszeit entstandene Steuerschulden persönlich? Antwo rt Dies ist in der Tat insbesondere möglich, falls die Steuerschulden bei sorgfältiger Amtsführung seitens des inzwischen ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds nicht entstanden wären oder die Mittel zur Begleichung der Steuerschulden offensichtlich nicht zur Verfügung standen. 40

41 Frage : Welche Konsequenz hat die Erteilung der Entlastung bzw. die Versagung der Entlastung für den ganzen Vorstand oder einzelner Mitglieder? Antwo rt: Eine Entlastung kann zu einem Verzicht auf im Zeitpunkt des Entlastungsbeschlusses bekannte oder bei normaler Prüfung der vorgelegten Unterlagen erkennbare Regressansprüche führen. Bei einer Versagung der Entlastung bleibt die Inregressnahme hinsichtlich dieser Ansprüche weiterhin möglich. Bei einer gemeinnützigen Organisation gefährdet der Verzicht auf offensichtlich bestehende Ersatzansprüche die Steuerbegünstigung. 41

42 Frage : Kann die Vereinssatzung vorsehen, dass es im Verein Mitglieder mit Stimmrecht und solche ohne Stimmrecht gibt? Antwo rt: Eine solche Ungleichbehandlung ist zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist. 42

43 Frage : Haben die Vereinsmitglieder einen Anspruch auf Einsichtnahme in alle Vereinsunterlagen, z.b. die Konten, Verträge oder Mitgliederlisten? Antwo rt: Das einzelne Vereinsmitglied hat diese Rechte nur bei Darlegung eines berechtigten (besonderen) Interesses und nur in dem daraus sich ergebenden Umfang: am ehesten hat es einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Mitgliederlisten. 43

44 Frage : Wie viele Mitglieder müssen bei der Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) anwesend sein, damit Beschlussfähigkeit besteht? Antwo rt: Wenn die Satzung keine Vorgaben zur Beschlussfähigkeit enthält und auch nicht die seltene Ausnahme eines Gewohnheitsrechts eingreift, muss ein Mitglied anwesend sein. Anwesenheit und Beschlussfassungen sollten später nachweisbar sein. Bei geringer Teilnehmerzahl ist besonders darauf zu achten, ob Versammlungsort und -termin vereinsüblich ausgewählt und bekannt gemacht wurden. 44

45 Frage : Muss der Wortlaut einer geplanten Satzungsänderung /-neufassung der Einladung zur Mitgliederversammlung beiliegen oder genügt eine Tischvorlage? Antwo rt: Wenn die Vereinssatzung keine abweichende Bestimmung enthält, muss der Einladung zur Mitgliederversammlung eine so ausführliche Tagesordnung beigefügt werden, dass die Mitglieder die Bedeutung der Tagesordnungspunkte beurteilen können. Dazu muss bei Satzungsänderungen in der Einladung mindestens darauf hingewiesen werden, welche Vorschriften der Satzung in welcher Weise geändert werden sollen. Die Angabe des genauen Wortlauts ist nicht erforderlich. 45

46 Frage : Ist ein Vorstand gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, der anwesenden Mitglieder oder aller Vereinsmitglieder erzielt hat? Antwo rt: Solange die Vereinssatzung keine abweichende Regelung enthält, ist für die Wahl die Mehrheit der bei dem Wahlgang abgegebenen Stimmen erforderlich. 46

47 Vielen Dank für Ihre Aufmerks amkeit! 47

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