Datenschutz - Ein Grundrecht
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- Timo Thomas
- vor 8 Jahren
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1 Datenschutz - Ein Grundrecht? Der Sächsische Datenschutzbeauftragte Datenschutz als Grundrecht Argumente für den Datenschutz Der Sächsische Datenschutzbeauftragte Andreas Schurig
2 GRuSSwort 2 Liebe Leserin, lieber Leser! Möchten Sie, dass Ihr Arbeitgeber Ihre vollständigen Gesundheitsdaten kennt? Oder dass Polizei und Verfassungsschutz Straßen und Plätze flächendeckend durch Videokameras überwachen dürfen? Vermutlich nicht. Datenschutz betrifft einen jeden von uns. Die technische Entwicklung bringt viele Vorteile, birgt aber auch ganz neue Gefahren, die uns vor wenigen Jahren noch undenkbar erschienen: die moderne Telekommunikation, den Einsatz biometrischer Daten, RFID-Chips und vieles mehr. Datenschutz ist deshalb heute wichtiger denn je. Nicht alles, was technisch möglich ist, darf ausgeführt werden. Der Einzelne muss grundsätzlich selbst bestimmen können, wer wann was über ihn weiß. Eine Ordnung, in der der Einzelne nur noch über wenige ausschließlich ihm vorbehaltene Informationen verfügen könnte oder unter Dauerbeobachtung stünde, wäre keine freiheitliche Ordnung mehr. Im Rechtsstaat unterliegt die Informationsverarbeitung daher engen rechtlichen Regelungen. Personenbezogene Daten dürfen nur auf verhältnismäßiger gesetzlicher Grundlage verarbeitet werden. Die Handlungsfreiheit des Einzelnen darf durch die öffentliche Gewalt nur soweit eingeschränkt werden, wie dies im Allgemeininteresse unerlässlich ist. All dies ist Aufgabe des Datenschutzes. Zögern Sie deshalb nicht, meine Mitarbeiter und mich um Rat und Auskunft zu bitten. Mit freundlichen Grüßen Andreas Schurig
3 3 BEDEUTUNG DES DATENSCHUTZES 1 Die Bedeutung des Datenschutzes Was ist Datenschutz? Zur unantastbaren Würde des Menschen gehört die Wahrung seiner Privatsphäre. Diese kann heute, in den Zeiten moderner Informationstechnik, zunehmend schwieriger geschützt werden. Der Einzelne weiß kaum, welche Informationen an welchem Ort durch wen über ihn gespeichert sind und wie verwendet werden. Dabei gerät die Selbstbestimmung und die individuelle Freiheit des Einzelnen in Gefahr: Informationen über andere Menschen sind die Vorraussetzung für deren Fremdbestimmung. Das so genannte Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt ein Abwehrrecht gegenüber öffentlichen Stellen und gegenüber den nicht-staatlichen Institutionen wie beispielsweise Unternehmen und Verbänden dar. Das Bundesverfassungsgericht leitet dieses Recht seit 1983 aus der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 Abs. 1 GG) ab. Nach dem Volkszählungsurteil (BVerfGE 65,1ff ) soll jedermann grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten bestimmen Im Freistaat Sachsen kontrolliert der Sächsische Datenschutzbeauftragte Andreas Schurig öffentliche Stellen auf Basis des Sächsischen können. Datenschutzgesetzes. Nicht-öffentliche Dieses Recht besteht indes nicht schrankenlos. Ohne Datenerhebung und -verarbeitung kann keine öffentliche Stelle ihre Aufgaben Stellen kontrolliert er auf Basis des Bundesdatenschutzgesetzes. Die öffentlichen Stellen des Bundes im Freistaat wahrnehmen. Im überwiegenden Sachsen kontrolliert der Bundesbeauf- Allgemeininteresse und durch ein verfassungsgemäßes Gesetz muss der Einzelne daher Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmuntragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Peter Schaar. Mehr dazu siehe Seite 6/7 akzeptieren.
4 ARGUMENTE 4 Der Datenschutzbeauftragte Der Sächsische Datenschutzbeauftragte soll es dem Bürger ermöglichen, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung effektiv wahrzunehmen, indem er ihn berät und die datenverarbeitenden Stellen kontrolliert. Er wird vom Landtag zur Wahrung des Rechts auf Datenschutz und zur Unterstützung bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle (Art. 57 Verfassung des Freistaats Sachsen) berufen. Er kontrolliert, ob öffentliche und private Stellen die datenschutzrechtlichen Vorschriften einhalten. Dabei ist er richtergleich unabhängig, weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen. 2 Argumente zum Datenschutz Datenschutz ist Täterschutz! Falsch. Datenschutz bezweckt nicht den Schutz von Straftätern, sondern die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns. Dabei müssen die Gesetze aufgrund derer Informationen über den Einzelnen verarbeitet werden, im überwiegendem Allgemeininteresse, klar, verhältnismäßig und durch technischorganisatorische Vorkehrungen abgesichert sein. Datenschutz ist also nicht Täterschutz, sondern vielmehr Ausdruck einer Rechtsordnung, in der Informationen nur gesetzmäßig, insbesondere verhältnismäßig verarbeitet werden dürfen.
5 5 ARGUMENTE Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gilt nicht uneingeschränkt. Jeder Bürger muss Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn das Allgemeininteresse etwa bei der Strafverfolgung überwiegt. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt ein unveräußerliches Grundrecht ein Abwehrrecht gegenüber der öffentlichen Gewalt dar. Es gilt gerade und in besonderem Maße für die, die seiner bedürfen: Kranke Schwache Missliebige Abweichler Straftäter Würde dieses Prinzip außer Kraft gesetzt, würde aus dem Rechtsstaat ein Unrechtsstaat. Ich habe nichts getan, also habe ich auch nichts zu verbergen! Falsch. Jeder Mensch hat etwas zu verbergen. Jeder hat ein Interesse, dass bestimmte Informationen über ihn weder dem Staat, noch privaten Unternehmen bekannt werden: Körperliche und geistige Krankheiten Sexualität Einkommen oder Schuldenlast politische Einstellung Religionszugehörigkeit und Glaubensfragen Zeugnisse und Beurteilungen Allgemeine menschliche Schwächen Informationen über Freunde und Bekannte...
6 DER SÄCHSISCHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE 6 All diese und viele weitere Informationen können einzeln oder miteinander verknüpft unter Umständen dem Betroffenen schaden. Ein Leben in Würde und die freie Entfaltung der Persönlichkeit sind nur bei gesicherter Privatsphäre möglich. Der Datenschutz sorgt dafür. 3 Aufgaben des Datenschutzbeauftragten Die Kontrolle der öffentlichen Stellen Der Sächsische Datenschutzbeauftragte setzt sich mit einer Vielzahl von Datenschutzverstößen im öffentlichen Bereich auseinander. Unter anderem überprüft er die Datenverarbeitung in Sozial- und Meldebehörden, in polizeilichen Auskunftssystemen, durch Videoüberwachungssysteme, in der amtlichen Statistik sowie in der Personalverwaltung des öffentlichen Dienstes und beanstandet auftretende Mängel. Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kontrolliert Sächsischer Datenschutzbeauftragter Andreas Schurig kontrolliert kontrolliert Öffentliche Stellen des Bundes im Freistaat Sachsen (auf Basis des BDSG) Nicht-öffentliche Stellen im Freistaat Sachsen (auf Basis des BDSG) Öffentliche Stellen im Freistaat Sachsen (auf Basis des SächsDSG)
7 7 DER SÄCHSISCHE DATENSCHUTZEBEAUFTRAGTE Die Kontrolle der nicht-öffentlichen Stellen Durch die Änderung des Sächsischen Datenschutzgesetzes zum ist dem Datenschutzbeauftragten nun auch die Kontrolle der nicht-öffentlichen Stellen in Sachsen zugewiesen worden: Datenschutz aus einer Hand. Diese Kontrolle wurde zuvor von den Regierungspräsidien Chemnitz, Dresden und Leipzig sowie dem Staatsministerium des Inneren durchgeführt. Wie auch bei der Kontrolle öffentlicher Stellen prüft der Datenschutzbeauftragte den rechtmäßigen Umgang mit personenbezogenen Daten. Neben dieser Kontrollfunktion kommt dem Datenschutzbeauftragten auch die Aufgabe zu, betriebliche Datenschutzbeauftragte zu beraten. Der Datenschutzbeauftragte ist für Hinweise aus der Bevölkerung auf Datenschutzverstöße von öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen stets dankbar. Zur Person Sächsischer Datenschutzbeauftragter ist Andreas Schurig. Er ist dem Landtag angegliedert und verfügt über ca. 20 Mitarbeiter (Juristen, Informatiker, Verwaltungsfachleute). Diese kontrollieren in seinem Auftrag die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften in den sächsischen Behörden (Staatsregierung, Polizei, Justiz, Verfassungsschutz, Kommunen, Kammern, Hochschulen etc.) und im nicht-öffentlichen Bereich (Unternehmen, Medien etc.).
8 ? Sollten Sie Fragen und Anregungen oder Beschwerden zum Umgang mit Ihren persönlichen Daten haben, wenden Sie sich bitte an: Der Sächsische Datenschutzbeauftragte Andreas Schurig Bernhard-von-Lindenau-Platz Dresden Telefon: 0351 / Telefax: 0351 /
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