Vorlesung Datenschutzrecht. Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/2011 1

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1 Vorlesung Datenschutzrecht Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/2011 1

2 Vorlesung Datenschutzrecht Datenschutz & (Direkt)Marketing - Hajo Köppen - Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/2011 2

3 Leitsätze des BVerfG-Urteils vom (Volkszählungsurteil) Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Einschränkungen dieses Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/2011 3

4 Konsequenz des Volkszählungsurteils I Informationelles Selbstbestimmungsrecht Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Dieses Grundrecht darf nur im überwiegenden Allgemeininteresse auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt!) Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/2011 4

5 Konsequenz des Volkszählungsurteils II Für die Verarbeitung personenbezogener Daten bedarf es einer Einwilligung durch die Person, deren personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen oder einer gesetzlichen Erlaubnis (Gesetz). Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/2011 5

6 personenbezogene Daten sind gem. 3 Abs. 1 BDSG* Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). * Bundesdatenschutzgesetz Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/2011 6

7 Eine Einwilligung ist gem. 4a Abs. 1 BDSG nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben. Fragestellung: Ist in Abhängigkeitsverhältnissen (Arbeitsverhältnis, Kreditaufnahme) eine solche selbstbestimmte Einwilligung überhaupt möglich? Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/2011 7

8 Erhebung von Daten bei den Betroffenen selber. Unternehmen führen gezielt Preisausschreiben, Verlosungen oder Informationsveranstaltungen durch, um an Anschriften und werberelevante Informationen zu kommen. Auch Kundenbindungsprogramme und Rabattsysteme dienen häufig diesem Zweck. Viele Werbende greifen darüber hinaus auf Adressbestände anderer Unternehmen und Organisationen zurück. Dabei bedienen sich die werbenden Unternehmen der Einwilligung der Betroffenen als rechtliche Grundlage für die Verarbeitung der Daten. So findet sich auf Rückantwort-Postkarten von Preisausschreiben z.b. der Hinweis: Durch meine Unterschrift erkläre ich mich damit einverstanden, dass meine personenbezogenen Daten dazu genutzt werden, mich künftig über interessante Angebote zu informieren. Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/2011 8

9 oder Ihre Adresse wird auch dazu genutzt, dass Sie Informationsmaterial von anderen Unternehmen erhalten, sofern Sie nicht widersprechen. Auf keinen Fall werden aber Daten über Sie an Dritte weitergegeben. Aber 4a Abs. 1 Satz 3, 4 BDSG beachten! Die Einwilligung bedarf der Schriftform*, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben. * Schriftform bedeutet gem. 126 BGB eigenhändige Unterschrift! Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/2011 9

10 Formularmäßige Einwilligung in Datennutzung für postalische Werbung zulässig (HappyDigits) Bundesgerichtshof, Urteil vom , VIII ZR 12/08 Ich bin damit einverstanden, dass meine bei HappyDigits erhobenen persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und meine Programmdaten (Anzahl gesammelte Digits und deren Verwendung; Art der gekauften Waren und Dienstleistungen; freiwillige Angaben) von der C. GmbH [ ], als Betreiberin des HappyDigits Programms und ihren Partnerunternehmen zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken (Werbung) über Produkte und Dienstleistungen der jeweiligen Partnerunternehmen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Näheres hierzu in der Datenschutzerklärung als Teil der Teilnahmebedingungen, die Sie mit Ihrer Karte erhalten und die auch in allen K. Filialen und bei allen anderen Partnern eingesehen werden können. Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel. Eine Streichung hat keinen Einfluss auf Ihre Teilnahme am Programm. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit gegenüber der C. widerrufen. Daten von Minderjährigen werden automatisch von der Datennutzung für Werbezwecke ausgeschlossen." Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/

11 4a Abs. 1 Satz 1, 2 BDSG (1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. ( ) Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/

12 Welche Informationspflichten haben Unternehmen? Plant ein Unternehmen oder eine sonstige Organisation, die z. B. von Kunden erhaltenen personenbezogenen Daten nicht nur für den vereinbarten Zweck (etwa Vertragsabwicklung), sondern beispielsweise auch für Werbezwecke zu verarbeiten oder zu nutzen, so muss es den Kunden bereits bei Erhebung der Daten über diese Zwecke und die möglichen Arten von Empfängern der Daten unterrichten ( 4 Abs. 3 BDSG). Das gilt auch, wenn Unternehmen gezielt durch Verlosungen, Preisausschreiben, Haushaltsbefragungen oder bei Informationsveranstaltungen Daten erheben, um sie anschließend für Werbezwecke zu verwenden oder zu veräußern. Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/

13 4 Abs. 3 BDSG Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über 1. die Identität der verantwortlichen Stelle, 2. die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und 3. die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss, zu unterrichten. Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, ist er über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären. Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/

14 Welche Informationspflichten haben Unternehmen? Mit dem Werbeschreiben selbst müssen die Betroffenen über die verantwortliche Stelle (z. B. das werbende Unternehmen) sowie über die Widerspruchsrecht informiert werden. Wenn der Absender Daten nutzt, die bei einer dem Betroffenen ihm nicht bekannten Stelle gespeichert werden weil er beispielsweise ein Unternehmen mit der Werbung beauftragt hat, das wiederum eine Adresshandelsfirma eingeschaltet hat, muss er auch sicherstellen, dass die Betroffenen Kenntnis über die Herkunft der Daten erhalten können. ( 28 Abs. 4 BDSG). Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/

15 28 Abs. 4 BDSG Widerspricht der Betroffene bei der verantwortlichen Stelle der Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung, ist eine Verarbeitung oder Nutzung für diese Zwecke unzulässig. Der Betroffene ist bei der Ansprache zum Zweck der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung ( ) über die verantwortliche Stelle sowie über das Widerspruchsrecht nach Satz 1 zu unterrichten; soweit der Ansprechende personenbezogene Daten des Betroffenen nutzt, die bei einer ihm nicht bekannten Stelle gespeichert sind, hat er auch sicherzustellen, dass der Betroffene Kenntnis über die Herkunft der Daten erhalten kann. Widerspricht der Betroffene bei dem Dritten, dem die Daten nach Absatz 3 übermittelt werden, der Verarbeitung oder Nutzung für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung, hat dieser die Daten für diese Zwecke zu sperren. Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/

16 Rechtliche Rahmenbedingungen bei Werbung mit unadressierten Wurfsendungen adressierte Werbebriefe Werbung mittels Telefon, , SMS und Fax Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/

17 Und wenn der Briefkasten überquillt. Werbebriefe sind z.z. noch das am häufigsten eingesetzte Instrument des Dialog-Marketing wendeten Unternehmen in Deutschland umgerechnet 30,8 Milliarden Euro für Direktmarketing auf. Rund ein drittel der Aufwendungen entfielen allein auf adressierte Werbesendungen. Allein über die Deutsche Post wurden 2003 rund 11 Milliarden adressierte Werbesendungen versendet oder verteilt. Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/

18 Werbung mit unadressierten Wurfsendungen Das Einwerfen von nicht persönlich adressierten Werbezetteln und Werbezetteln ist solange zulässig, wie der Empfänger nicht ausdrücklich widerspricht. Dieser Widerspruch wird meist durch einen Aufkleber mit dem Hinweis Keine Werbung! zum Ausdruck gebracht. Der Aufkleber schützt vor Werbematerial und sonstigen, nicht persönlich adressierte Postwurfsendungen. Die Verteilerinnen und Verteiler müssen sich an an diesen Widerspruch halten. Tun sie es nicht, liegt ein Verstoß gegen das UWG ( 7 Abs. II Nr. 1) vor. In diesem Fall kann der Betroffene selbst oder ein Verbraucherverband gegen das Verteiler- bzw. Werbeunternehmen rechtlich vorgehen. Keinen Schutz bietet der Aufkleber allerdings vor Werbezuschriften, die persönlich adressiert sind. Denn die Post kann und darf nicht feststellen, ob es sich um unerwünschte Werbung oder aber um eine vom Empfänger veranlasste Zusendung handelt. Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/

19 Zusendung von Postwurfsendungen auch ohne Aufkleber Keine Werbung unzulässig 1. Das Zusenden von Postwurfsendungen gegen den ausdrücklichen Willen des Empfängers stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. 2. Postwurfsendungen, die der Empfänger erkennbar nicht wünscht, stellen stets eine unzumutbare Belästigung im Sinne des 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG dar. 3. Für die Erkennbarkeit eines entgegenstehenden Willens des Empfängers genügt eine entsprechende Mitteilung an das werbende Unternehmen, es besteht keine Pflicht zum Anbringen eines Aufklebers "Werbung - Nein danke" auf dem Briefkasten. LG Lüneburg, , 4 S 44/11 Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/

20 Werbung mit adressierten Briefsendungen Direktmarketing Ein erheblicher Anteil, den Unternehmen für Werbung ausgeben, fließt in das Direktmarketing. Dabei handelt es sich um eine Form von Werbung, die potenzielle Kunden gezielt und direkt z. B. in Form von Werbeschreiben (sog. Mailings) ansprechen soll. Die Erfolgsquote des Direktmarketing ist umso größer, je genauer die Informationen sind, die dem Werbeunternehmen über das Konsumverhalten der umworbenen Kunden zur Verfügung stehen. Auf dem Adressmarkt steigt daher der Preis für Adressdateien mit der Genauigkeit des Kundenprofils, das zusammen mit der Anschrift verkauft wird. So wird man bei Bewohnern einer Wohngegend mit Gärten mit Werbung für einen Rasenmäher eine größere Resonanz bewirken als bei Bewohnern eines Hochhauses. Quelle: Berliner DSB, Ratgeber Nr. 2, Adressenhandel Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/

21 Adressensammler Unternehmen, die für ihre Produkte oder Dienstleistungen werben wollen (Werbeunternehmen), gelangen auf verschiedene Weisen an die Adressen von potenziellen Kunden: Adressangaben können Verzeichnissen, die für jeden zugänglich sind (z. B. Telefonbücher, Telefon-CD-ROMs, Branchenverzeichnisse und bei den Amtsgerichten geführte Handelsregister), entnommen werden. Für viele Werbeunternehmen ist diese Vorgehensweise jedoch zu aufwendig. Sie nehmen daher gegen entsprechende Bezahlung die Hilfe von Firmen (Adressunternehmen) in Anspruch, die sich darauf spezialisiert haben, umfangreiche Adresssammlungen zu erstellen. Quelle: Berliner DSB, Ratgeber Nr. 2, Adressenhandel Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/

22 Übermittlung von Adressdaten Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) lässt die Übermittlung von Adressdaten an Werbeunternehmen sowohl durch Unternehmen, die aufgrund eines Geschäftskontaktes Kundendaten erlangt haben, als auch durch Adressunternehmen, die Adressdaten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung speichern in weitem Umfang zu ( 28 Abs. 3, 29 Abs. 2 BDSG). Listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe dürfen an Werbeunternehmen übermittelt werden, sofern es sich um folgende Angaben handelt: Zugehörigkeit zu einer Personengruppe, Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, Namen, Titel, akademische Grade, Anschrift und Geburtsjahr. Neben dem sog. Personenstammsatz darf also eine Zusatzinformation (z. B. Kunde des Kaufhauses X) übermittelt werden. Quelle: Berliner DSB, Ratgeber Nr. 2, Adressenhandel Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/

23 Unterrichtungspflicht Unternehmen, die Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung speichern, sind grundsätzlich nach 33 Abs. 1 BDSG verpflichtet, die Betroffenen von der erstmaligen Übermittlung und der Art der übermittelten Daten zu unterrichten. Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht bestehen, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der Betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist, wenn die Betroffenen auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt haben oder wenn es sich wie beim Adressenhandel um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten handelt ( 33 Abs. 2 BDSG). Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/

24 Was bei postalischer Werbung zu beachten ist. Herkunft der Adresse dokumentieren für Auskunftersuchen gem. 34 BDSG. Hinweis auf Werbeschreiben zum Widerspruchsrecht gem. 28 Abs. 4 BDSG. Widersprüche in einer Werbeausschlussdatei vermerken zur Vermeidung unerwünschter Werbeschreiben. Auf Widersprüche schriftlich reagieren. Bei Löschungsaufforderung über Sinn einer Werbeausschlussdatei informieren. Was bei postalischer Werbung zu beachten ist. Hinweis auf Widerspruchrecht fehlt: Bußgeld bis ,-. Bei Werbung trotz Widerspruch: Bußgeld bis ,-. Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/

25 Direktwerbung mittels Telefon, Fax, SMS und Grundsätzlich gilt, dass Werbung mittels Telefon, Fax, SMS und ohne vorherige Einwilligung der Betroffenen nicht erlaubt ist! Werbung auf diesen elektronischen Wegen ohne Einwilligung des Adressaten gilt nach der Rechtsprechung als eine unzumutbare Belästigung. Dies gilt sowohl für den Privatbereich wie auch bei Geschäftskunden, es sei denn, es bestehen bereits Geschäftsbeziehungen. Diese Grundsätze ergeben sich aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004 (BGBl. I 2004, Seite 1414). Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/

26 1 UWG - Zweck des Gesetzes Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. 3 UWG - Verbot unlauteren Wettbewerbs Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig. 7 Abs. 1 UWG - Unzumutbare Belästigungen Unlauter im Sinne von 3 handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt. Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/

27 7 Abs. 1 UWG - Unzumutbare Belästigungen Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen 1. bei einer Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der Empfänger diese Werbung nicht wünscht; 2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung; 3. bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt; 4. bei einer Werbung mit Nachrichten, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/

28 Unverlangt zugeschickte s = Spam Nach aktuellen Untersuchungen sind 74 % aller versendeten s Spam! Als Spam oder Junk (englisch für: Abfall oder Plunder ) werden unerwünschte, in der Regel auf elektronischem Weg übertragene Nachrichten bezeichnet, welche dem Empfänger unverlangt zugestellt werden und massenhaft versandt wurden oder werbenden Inhalt haben. Dieser Vorgang wird Spamming oder Spammen genannt, der Verursacher Spammer. Quelle: Wikipedia Siehe bei Der Begriff Spam soll in Anlehnung an einen Sketch der englischen Komikertruppe Monty Python s aus dem Jahr 1970 gewählt worden sein. In dem kurzen Sketch wird das Wort Spam insgesamt 132 Mal erwähnt. Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/

29 Spam und keine Ende.. Weltweit werden geschätzte 12,4 Milliarden E-Briefe verschickt tagtäglich! Bei schätzungsweise 40 bis 60 % der verschickten E-Briefe handelt es sich um Spam-Mail. AOL sortiert nach eigenen Angaben jeden Tag 780 Millionen s mit seinem SPAM-Filter aus. Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/

30 Rechtsprechung zu -Werbung Die Zusendung einer unverlangten zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, -Werbung zu erhalten, oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann. Bundesgerichtshof (BGH) (Az. I ZR 81/01) Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/

31 Rechtsprechung zu -Werbung Unerwünschte -Werbung auch für Parteien unzulässig Unerwünschte Werbung per ist auch für Parteien und bereits schon bei einmaliger Versendung unzulässig. Oberlandesgericht (OLG) München (Az. 8 U 4223/03) Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/

32 Rechtsprechung zu -Werbung nur mit Bezug zum Geschäftsfeld Bei einem bestehenden Geschäftskontakt wird die Einwilligung prinzipiell vermutet. Es ist jedoch erforderlich, dass der Inhalt der mit dem geschäftlichem Bezug zu dem Empfänger in Zusammenhang steht. Grundsätzlich ist das Gericht der Auffassung, dass das Versenden auch nur einer zu Werbezwecken an ein Gewerbeunternehmen als "Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" darstellt. Landgericht (LG) Berlin (Az. 16 O 339/03) 823 BGB Schadensersatzpflicht - (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines andern widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schaden verpflichtet. Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/

33 Rechtsprechung zu -Werbung Streitwert bei unverlangter -Zusendung Erhält jemand unangefordert Werbung per , kann er seinen Anwalt beauftragen, dem Versender eine kostenbewehrte Unterlassungserklärung zu senden. Der BGH hat den Streitwert dabei auf 3000 Euro festgesetzt. Damit muss der Versender für jede abgemahnte Spam- 270 Euro Anwaltsgebühren zahlen. BGH (Az.: VI ZR 65/04) Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/

34 Werbung per Telefax Auch das Zusenden von unverlangter Werbung per Telefax verstößt gegen das UWG. Die Empfänger werden durch die nicht gewünschte Zusendung von Werbefaxe belästigt. Darüber hinaus entstehen ihnen Kosten für Papier, Strom, Toner/Tinte (und evtl. erheblichen Ärger durch nächtliche Ruhestörung). Außerdem ist das Faxgerät blockiert. Übrigens verstößt auch das Zusenden von unverlangter Werbung per SMS gegen das UWG. Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/

35 Werbung per Telefon Auch Werbeanrufe ohne vorherige Einwilligung sind unzulässig. Hinsichtlich solcher sog. cold calls gibt die Rechtsprechung der Privatsphäre Vorrang vor dem Gewinnstreben von Unternehmen. Solche Kaltanrufe sind nicht nur bei Privatpersonen gesetzlich untersagt, sonder das Verbot der Belästigung durch Telefonwerbung gilt auch für Anrufe unter Gewerbetreibenden. Bundesgerichtshof (BGH), , I ZR 191/03 Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/

36 Werbung per Telefon 1. Eine Einwilligung in eine Werbung mit einem Telefonanruf setzt eine gesonderte nur auf die Einwilligung in die Werbung mit einem Telefonanruf bezogen Zustimmungserklärung der betroffenen Person voraus. 2. Diesen Anforderungen genügt eine Einwilligungserklärung nicht, wenn sie sich nicht nur die Werbung mit Telefonanruf, sondern auch auf die telefonische Benachrichtigung über einen Gewinn bezieht. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom , I ZR 38/10 Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/

37 Double-opt-in-Verfahren bei Telefonwerbung 1) Die Regelung des 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wonach Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern generell nur nach deren vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig ist (sog. "opt-in"), steht mit dem Unionsrecht im Einklang. 2) Für den Nachweis des Einverständnisses ist es erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert, was im Fall einer elektronisch übermittelten Einverständniserklärung deren Speicherung und die jederzeitige Möglichkeit eines Ausdrucks voraussetzt. 3) Durch eine Bestätigungsmail im elektronischen Double-opt-in-Verfahren wird weder ein Einverständnis des Verbrauchers mit Werbeanrufen belegt, noch führt sie für sich allein zu einer Beweiserleichterung zugunsten des Werbenden. 4) Will sich der Verbraucher auch nach Bestätigung seiner -Adresse im Double-opt-in-Verfahren darauf berufen, dass er die unter dieser Adresse abgesandte Einwilligung in -Werbung nicht abgegeben hat, trägt er dafür die Darlegungslast. 5) Kann der Verbraucher darlegen, dass die per übermittelte Bestätigung nicht von ihm stammt, war die Werbezusendung auch dann wettbewerbswidrig, wenn die -Adresse im Double-opt-in-Verfahren gewonnen wurde. BGH, Urteil vom 10. Februar I ZR 164/09 Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/

38 Werbeanruf auch nach vorheriger Ankündigung per Brief unzulässig Die Beklagte (Postbank) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen, bei Wettbewerbshandlungen Verbraucher anrufen zu lassen, wenn diese einer telefonischen Kontaktaufnahme nicht zuvor zugestimmt haben und dem Anruf ein Schreiben wie das aus Seite 3 dieses Urteils ersichtliche vorangegangen ist. OLG Köln, , 6 U 41/08 Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/

39 Ping-Anruf betrugsrelevante Täuschung In automatisiert durchgeführten, nach Herstellung der Verbindung sogleich wieder abgebrochenen Telefonanrufen (sogenannte Ping-Anrufe), die nur dazu dienen, die Angerufenen zu einem kostenpflichtigen Rückruf zu veranlassen, liegt eine betrugsrelevante Täuschung der Angerufenen. OLG Oldenburg, 1. Strafsenat, , 1 Ws 371/10 Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/

40 102 Telekommunikationsgesetz Rufnummernanzeige und -unterdrückung (1) Bietet der Diensteanbieter die Anzeige der Rufnummer der Anrufenden an, so müssen Anrufende und Angerufene die Möglichkeit haben, die Rufnummernanzeige dauernd oder für jeden Anruf einzeln auf einfache Weise und unentgeltlich zu unterdrücken. Angerufene müssen die Möglichkeit haben, eingehende Anrufe, bei denen die Rufnummernanzeige durch den Anrufenden unterdrückt wurde, auf einfache Weise und unentgeltlich abzuweisen. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Anrufende bei Werbung mit einem Telefonanruf ihre Rufnummernanzeige nicht unterdrücken oder bei dem Diensteanbieter veranlassen, dass diese unterdrückt wird. Ein Verstoß gegen Abs. 2 kann mit einem Bußgeld bis Euro geahndet werden ( 149 Abs. 1 Nr. 17c TKG). Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/

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42 Die Rechte der Betroffenen Ein Gesetz, das wie das BDSG den Schutz des Bürgers vor missbräuchlicher Verwendung seiner Daten bezweckt, muss konsequenterweise dem Bürger auch individuelle Kontrollrechte gegenüber den Datenverarbeitern einräumen. Diese Rechte der Betroffenen werden so hoch eingestuft, dass sie auch der Dispositionsbefugnis der Betroffenen entzogen werden (vgl. 6 BDSG). Hierdurch wird der Gefahr vorgebeugt, dass z. B. bei sozialen Abhängigkeitsverhältnissen (z. B. Arbeitsverhältnis) der Schwächere zu einem Verzicht auf seine Rechte gezwungen werden kann. Auch eine Beschränkung wie z. B. eine Abrede, wonach bei einem Auskunftsverlangen eine Vertragsstrafe oder eine Kostenbeteiligung fällig wird, ist unzulässig. Eine solche Vereinbarung wäre, weil gegen geltendes Recht verstoßend, als nichtig anzusehen. 6 Abs. 1 BDSG Die Rechte des Betroffenen (...) können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/

43 Individuelle Kontroll- und Schutzrecht der Betroffenen (BDSG öffentliche Bereich, nicht-öffentliche Bereich) Recht auf Auskunft ( 19, 34) und Benachrichtigung ( 19a, 33) Recht auf Berichtigung ( 20, 35) Recht auf Sperrung ( 20, 35) Recht auf Löschung ( 20, 35) Recht auf Anrufung der Aufsichtsbehörde ( 38) Recht auf Anrufung des BfD ( 21) Recht auf Schadensersatz ( 7, 8) Recht auf Widerspruch gegen Werbung ( 28 Abs. 4, 29 Abs. 4) Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/

44 Auskunft an den Betroffenen ( 19) - öffentlicher Bereich Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf Herkunft oder Empfänger dieser Daten beziehen, und den Zweck der Speicherung ( 19 Abs. 1). Die Auskunft im öffentlichen Bereich ist unentgeltlich. Dieses Auskunftsrecht des Betroffenen gegenüber öffentlichen Stellen erfüllt eine der Kernforderungen des Volkszählungsurteils: der Bürger soll wissen, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß (BVerfGE 65, 1, 45). Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/

45 Auskunft an den Betroffenen ( 34) im nicht-öffentliche Bereich Auch im nicht-öffentlichen Bereich ist dem Betroffenen Auskunft zu erteilen über die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf Herkunft und Empfänger beziehen, den Zweck der Speicherung und Personen und Stellen, an die seine Daten regelmäßig übermittelt werden, wenn seine Daten automatisiert verarbeitet werden. Die Auskunft ist unentgeltlich, es sei denn der Betroffene kann die Auskunft gegenüber Dritten zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen ( 34 Abs. 5). Die SCHUFA verlangt für eine Auskunft 7,60. Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/

46 Berichtigung, Löschung, Sperren von Daten ( 20) öffentliche Bereich PbD sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. PbD sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgabe nicht mehr erforderlich ist. PbD sind u. a. zu sperren, wenn einer Löschung gesetzliche, satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen (weitere Gründe vgl. 20 Abs. 3,4,5). Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/

47 Berichtigung, Löschung, Sperren von Daten ( 35) nicht-öffentliche Bereich PbD sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Es sich um Daten über die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit, über Gesundheit oder das Sexualleben, strafbare Handlungen oder Ordnungswidrig-keiten handelt und ihre Richtigkeit von der verantwortlichen Stelle nicht bewiesen werden kann. PbD sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgabe nicht mehr erforderlich ist. PbD sind u. a. zu sperren, wenn einer Löschung gesetzliche, satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen (weitere Gründe vgl. 20 Abs. 3,4,5). Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/

48 Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ( 21) Jedermann kann sich an den BfDI wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner pbd durch öffentliche Stellen des Bundes in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/

49 Anrufung der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlchen Bereich ( 38) Ebenso kann sich Jedermann an die zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner pbd durch nicht-öffentliche Stellen, also Unternehmen, verletzt worden zu sein. In Hessen ist das Regierungspräsidium Darmstadt Luisenplatz 2 - Kollegiengebäude Darmstadt Fon Fax datenschutz@rpda.hessen.de Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/

50 Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/

51 Übrigens: Die Datenschutzbeauftragten und Aufsichtsbehörden geben regelmäßig einen Bericht über ihre Tätigkeit heraus; wahre Fundgruben für die Praxis: Hajo Köppen Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 12/

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