Usancen des Metallhandels (Fassung 2002)
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- Marielies Bach
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1 Usancen des Metallhandels (Fassung 2002) Herausgegeben vom Verein Deutscher Metallhändler e.v. 1. Begriffe des Metallhandels Analyse = Untersuchung eines Materials mittels anerkannter Analysemethoden zur Feststellung der Beschaffenheit insbesondere hinsichtlich der enthaltenen Metalle und sonstiger Bestandteile Bemusterung = Entnahme einer repräsentativen Probe aus einer bestimmten gelieferten Menge zur Feststellung der vereinbarten Beschaffenheit. Gehalt = Metallgehalt Materialbezeichnung = Benennung der zu liefernden Ware in Kurzform der Gattung nach, ohne genauere Spezifizierung, wie Klassifikation, Angaben zum Metallgehalt oder sonstiger Qualitätsanforderungen. Metallgehalt = Anteil an metallischen Bestandteilen innerhalb einer Lieferung. In der Regel werden die Anteile in Prozent oder Promille angegeben. Qualität = Beschaffenheit einer Ware. Es ist handelsüblich, bereits in der vertraglichen Vereinbarung anzugeben, ob sich der Metallgehalt auf Trockenbasis oder auf Originalbasis bezieht. Im Vertrag können auch bestimmte Toleranzen des Metallgehalts vereinbart werden. Spezifizierung = Beschreibung der vereinbarten Qualität einer Ware durch Benennung sämtlicher für die Parteien vertragswesentlicher Merkmale. Insbesondere Klassifikation gemäß den Klassifizierungen für NE- Metallschrott gegebenenfalls. ergänzt um weitere spezifische Eigenheiten, Bestandteile, beabsichtigte Verwendungszwecke oder gemäß individueller Vereinbarung der Parteien. Die Spezifizierung kann entweder in den schriftlichen Auftragsunterlagen enthalten sein oder auch mündlich definiert werden. Radioaktiv kontaminiertes Material ist von jeglicher Lieferung ausgeschlossen, auch wenn dies nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart ist und die Beschaffenheit im übrigen den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Stand: Seite 1 von 1
2 2. Vertragsklauseln zur Bestimmung der vertraglichen Beschaffenheit Zur Bestimmung der vertraglichen Beschaffenheit eines Handelsgutes werden im Metallhandel die folgenden Begriffe verwendet: a) "nach Besicht": Die Ware muß diejenige sein, die durch den Käufer besichtigt wurde. b) "Tel quel": Die gekaufte Ware muß ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Metallgehalt und sonstige Merkmale lediglich der Gattung nach ihrer vertragsmäßigen Materialbezeichnung entsprechen. c) "nach Muster": Die Ware muß dem zur Verfügung gestellten repräsentativen Muster entsprechen. d) "wie spezifiziert": Die Qualität muß den für die betreffende Spezifizierung festgelegten Begriffsbestimmungen entsprechen. 3. Durchführung der Qualitätsbestimmung a) Ware, die vom Käufer gerügt wird, ist von ihm unverändert und separat zu lagern, um eine Untersuchung durch Käufer und Verkäufer oder deren Beauftragte zu ermöglichen. Ansonsten gilt die Ware als mangelfrei angenommen. Emballage-Differenzen müssen, soweit nicht sofort feststellbar, nachweisbar bleiben. b) Soweit zur Bestimmung der Qualität einer gelieferten Menge eine Bemusterung erfolgt, ist der Ablauf wie folgt: - Die Bemusterung hat in Anwesenheit beider Vertragsparteien, die sich auch vertreten lassen dürfen, zu erfolgen, nachdem Einigkeit über die Anzahl und Zusammensetzung der entnommenen Proben an dem für die Bemusterung vereinbarten und vertraglich festgelegten Ort erzielt wurde. - Eine treuhänderische Bemusterung durch den Käufer ohne Anwesenheit des Verkäufers oder eines von diesem bestellten Vertreters darf nur erfolgen, wenn dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurde. - Aus der im Rahmen der Bemusterung entnommenen Probe werden mindestens drei einheitliche Proben für die Analyse erstellt. c) Die Analyse wird handelsüblich durch ein vertraglich bestimmtes Laboratorium auf Kosten beider Parteien durchgeführt. Aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung finden auch die folgenden Verfahren Anwendung: - treuhänderische Analyse des Käufers für den Verkäufer. - Analysentauschverfahren, d.h. je eine Probe wird vom Käufer bzw. Verkäufer auf eigene Kosten analysiert. Ein versiegeltes Reservemuster Stand: verbleibt in diesem Falle beim Käufer für eine eventuelle Schiedsanalyse. Seite 2 von 2
3 - An einem, von beiden Parteien, festgelegten Datum werden die Analysenresultate mit sich kreuzender Post ausgetauscht. Eine Freistempelung von Austauschbriefen ist nicht zulässig. Liegen die Resultate innerhalb der Teilungsgrenze, ist die Mitte aus beiden Werten für die Abrechnung maßgebend. Die Teilungsgrenze für die zu analysierenden Bestandteile wird ebenso wie der Name des Laboratoriums, das eine Schiedsanalyse für den Fall des Überschreitens der Teilungsgrenze durchzuführen hat, festgelegt. Das Ergebnis der Schiedsanalyse ist bindend. Die Kosten der Schiedsanalyse gehen zu Lasten der verlierenden Partei, d.h. derjenigen Partei, deren Ergebnis am weitesten von dem durch die Schiedsanalyse ermittelten Ergebnis entfernt liegt. d) Mangels anderer Vereinbarung sind Reklamationen nach Wareneingang dem Verkäufer oder seinem Vertreter auf dem schnellstmöglichen Weg in einer den bestätigenden Eingang gewährleistenden Form handelsüblich binnen der folgenden Fristen mitzuteilen: - Mengendifferenzen unmittelbar nach Wareneingang. - Feuchtigkeit innerhalb von drei Arbeitstagen (am Bestimmungsort), die Rohprobe ist sofort zu entnehmen und zu sichern. - Sonstige Qualitätsreklamationen binnen acht Arbeitstagen (am Bestimmungsort). - Bei Ware, die analysiert werden muss, innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen (am Bestimmungsort). e) Falls der Verkäufer innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Reklamationsbenachrichtigung nicht antwortet, gilt die Reklamation üblicherweise als anerkannt, mit allen hieraus sich ergebenden rechtlichen Folgen. 4. Mengen a) Plus/Minustoleranz: Handelsüblich sind - bei genau angegebenem Gewicht +/- 1 % - bei "cirka"-gewichtsangaben +/- 5 %. Teillieferungen sind nicht handelsüblich. Die Zulässigkeit von Teillieferungen muss gesondert vereinbart werden. Die Plus/Minustoleranzen beziehen sich sodann auf jede einzelne Teillieferung. b) Verwiegung: Mangels anderer Vereinbarung ist es handelsüblich, den Lieferungen beizufügen: - bei Bahnversand die offizielle bahnamtliche Wiegekarte, - bei Versand per LKW unter Einschaltung eines vereidigten Verwiegers die amtliche Wiegekarte jeweils mit Leer- und Vollwiegung (ermittelte Tara). Stand: Seite 3 von 3
4 Sattelschlepper werden vor der Verwiegung abgekoppelt, es sei denn, daß die Wiegeeinrichtung eine geschlossene Verwiegung gestattet. Verpacktes Material wird von einer Packliste begleitet. Bei mehreren Sorten bzw. Qualitäten in einer Ladung sind diese einzeln zu wiegen und zu bemustern. Im Falle von Gewichtsdifferenzen ist es üblich, daß der Empfänger sofort die entsprechenden Vorbehalte bei dem Fahrer bzw. dem Frachtführer geltend macht, und zwar auf der Frachtbriefkopie oder einem gleichwertigen Dokument, das als Quittung für den Transporteur dient. Gleichzeitig erfolgt durch Telefax oder Telefon eine Mitteilung der festgestellten Differenz an den Verkäufer. Falls nicht anders vereinbart, verstehen sich die Gewichte als Nettogewichte, Verpackungsgewichte sind zusätzlich anzugeben. 5. Verpackung Die Verpackungsart der Ware wird gesondert vereinbart. Wird vom Verkäufer Rücklieferung gewünscht, erfolgt diese auf Gefahr und Kosten des Verkäufers. 6. Lieferung Für alle Vertragsformeln und Lieferbedingungen, die nicht durch Handelsbrauch bzw. vertragliche Sondervereinbarung eine Auslegung erfahren, gelten im Zweifel die von der Internationalen Handelskammer, Paris, herausgegebenen INCOTERMS in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Ausgabe. 7. Vertragsklauseln zur Bestimmung der Liefertermine Handelsüblich sind bei der vertraglichen Festlegung des Liefertermins die folgenden Klauseln: "sofortige Lieferung" erfordert eine Ablieferung am Bestimmungsort innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Vertragsschluß. "prompte Lieferung" erfordert eine Anlieferung am Bestimmungsort innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Vertragsabschluß. Wenn Lieferung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (eines bestimmten Monats, einer bestimmten Zeit des Jahres) vereinbart ist, so steht es dem Verkäufer nach Handelsbrauch zu, den genauen Zeitpunkt der Lieferung festzusetzen. Für den Fall der Fristsetzung im Falle fehlender oder nicht vertragsgemäßer Leistung durch den Verkäufer gilt handelsüblich eine Frist als angemessen, die sich auf die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Frist beläuft, jedoch nicht länger als zehn Werktage. Stand: Seite 4 von 4
5 Sofern Lizenzen, Transportgenehmigungen usw. erforderlich sind, so trifft den Verkäufer ein Verschulden, wenn es wegen deren Fehlen zu einem Überschreiten der vereinbarten Liefertermine kommt. 8. Vertragsklauseln zur Bestimmung des Kaufpreises Die Abrechnung bzw. Preisfeststellung kann zwischen den Parteien in Abhängigkeit vom tatsächlichen Metallgehalt der gelieferten Ware vereinbart werden. Die Bestimmung des tatsächlichen Metallgehaltes erfolgt unter Berücksichtigung folgender Klauseln: a) "Werksbefund": Der Käufer hat die Ware zu übernehmen und aufgrund unverzüglicher treuhänderischer Bemusterung und Analyse den Kaufpreis zu errechnen. b) "nach Analyse": Der Käufer hat die Ware zu übernehmen und aufgrund handelsüblicher Bemusterung und Analyse den Kaufpreis zu errechnen, sofern nicht etwas anderes hinsichtlich der Art der Bemusterung und Analyse vereinbart wurde. c) Soweit Dienstleistungen wie Pressen, Schneiden, Schreddern u. a. erbracht werden, ist vertraglich festzulegen, ob sich die vereinbarten Kosten auf das Anliefer- bzw. Abliefergewicht beziehen. 9. Zahlung Zahlungsarten und -termine sind vertraglich zu vereinbaren. Es bedeutet "Netto Kasse" Zahlung ohne Abzug sofort nach Erhalt der vereinbarten Dokumente. Die Erfüllung der Kaufpreisforderung tritt ein: - bei Barzahlung mit Erhalt der Zahlung; - bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel mit dessen Einlösung. Für die Rechtzeitigkeit der Leistung ist jedoch der Eingang des Schecks beim Verkäufer maßgeblich. - bei Überweisung mit Valutierung des Betrages auf dem vereinbarten Empfängerkonto. 10. Streitfälle Zur sachgerechten Erledigung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Verträgen zur Lieferung oder Abnahme von Metallen kann von jeder Partei das Schiedsgericht des Verein deutscher Metallhändler e.v. angerufen werden. Stand: Seite 5 von 5
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