Wiedereingliederung fördern Gefangene in die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung einbeziehen

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antrag der Abgeordneten Matthias W. Birkwald, Diana Golze, Dr. Martina Bunge, Heidrun Dittrich, Klaus Ernst, Ulla Jelpke, Katja Kipping, Jutta Krellmann, Yvonne Ploetz, Dr. Ilja Seifert, Kathrin Senger-Schäfer, Kathrin Vogler, Harald Weinberg, Jörn Wunderlich, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE. Wiedereingliederung fördern Gefangene in die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung einbeziehen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: BisheuteunterliegenStrafgefangeneundSicherungsverwahrteinderBundesrepublikDeutschlandeinergesetzlichenArbeitspflicht.IhreArbeitstätigkeit wirdabernichtimgleichenmaßesozialrechtlichgeschütztwiearbeitaußerhalbderhaft.nachderderzeitigengesetzeslagesindallegefangenenzwar ausdrücklichindieunfall-undarbeitslosenversicherung ( 2Absatz2Satz2 SGBVIIsowie 26Absatz1Nummer4SGBIII),abernureinkleinerTeilist in die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. DiesebislangunvollständiggebliebeneausdrücklicheEinbeziehungindie SozialversicherungbedeuteteinebesondereHärtefürvieleGefangeneundein uneingelöstes Versprechen der Politik. DassGefangeneindieSozialversicherungeneinbezogenwerdensollen,ist bereitsvor35jahrenimrahmeneinergrundlegendengesamtreformdesstrafvollzugswesensmiterlassdesstrafvollzugsgesetzes (StVollzG)festgelegtworden.Damalswieheutegilt,dasses nichtgerechtfertigtist,nebendennotwendigeneinschränkungen,diederfreiheitsentzugunvermeidbarmitsich bringt,weiterevermeidbarewirtschaftlicheeinbußenzuzufügen (Bundestagsdrucksache7/918,S.67).Dochdasdamalsinden 190ff.StVollzGangekündigtebesondereBundesgesetz,mitdemdieGefangenenindieSozialversicherungeneinbezogenwerdenkönnten,istbisheuteverzögertundverschoben worden. NacheigenemBekundenhältdieBundesregierung dieeinbeziehungvon StrafgefangenenindiegesetzlicheRentenversicherungweiterhinfürsinnvoll (Bundestagsdrucksache17/6589,vom15.Juli2011).Sieverweigertsicheiner InitiativejedochweiterhinmitdemVerweisaufdiefinanziellenVorbehalteder Länder,denenKostendurchSozialversicherungsbeiträgeentstünden.Diese finanziellengründesindinanbetrachtdesausdermenschenwürdefolgenden ResozialisierungsgebotsunddesverfassungsrechtlichverankertenSozialstaatsprinzipsnichtakzeptabel.DieEntlohnungjeglicherFormvonPflichtarbeitvon GefangenendurcheinangemessenesArbeitsentgeltsowiedersozialeSchutz fürgefangeneinderrenten-undkranken-sowiepflegeversicherungsindgeboten,umdiesenprinzipiengerechtzuwerdenunddasfürdenstrafvollzug maßgebliche Ziel der Resozialisierung erreichen zu können.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DerEinbeziehungderpflichtarbeitendenGefangenenindieSozialversicherung bedarfesalsinterimslösungbiszurerforderlichenvollständigenabschaffung derpflichtarbeit.ebensoistdieangemesseneentlohnungvonerwerbstätigen Gefangenensicherzustellen.BeidesunterliegtderGesetzgebungskompetenz der Bundesländer, welche nun endlich aktiv werden müssen. StatteinerArbeitspflichtsollteindenStrafvollzugsgesetzeneinRechtaufArbeitfestgeschriebenwerden.IndenmeistenJustizvollzugsanstaltensindder BedarfundderWunschnachArbeiterheblichgrößeralsdieAnzahldervorhandenenArbeitsplätze.SinnvolleArbeitkannabereinenwesentlichenBeitragzur ResozialisierungvonGefangenennachderEntlassungbeitragenundsetztden Angleichungsgrundsatzum,derbesagt,dassdieVerhältnisseinnerhalbderAnstaltsoweitesgehtdenVerhältnissenderAußenweltangeglichenwerdensollen. ZudemwirddenGefangenensoermöglicht,durchihreErwerbstätigkeitetwaige EntschädigungsansprüchederOpferdervonihnenverübtenStraftatenzuerfüllenundsoWiedergutmachungzuleisten.UmeineweitestgehendeBeschäftigungzuerreichenunddieAnstaltenanzuhalten,eineausreichendeZahlvon ArbeitsplätzenzurVerfügungzustellen,istdieGewährungeinesindividuellen einklagbaren Anspruchs auf einen Arbeitsplatz das effektivste Mittel. DasvondenGefangenenerwirtschafteteangemesseneEinkommensollneben derdeckungihresbedarfsunddemihrerunterhaltsberechtigtenangehörigen auchdenopferndervonihnenverübtenstraftatenzugutekommen.daher sinddiepfändungsvorschriftenentsprechendzugestaltenundihnenvorrang gegenüber anderen Gläubigern einzuräumen. AußerdemsolltealsAktderSolidaritätdesStaatesundseinerBürgerinnenund BürgermitdenOpfernschwererGewalttateneinHärtefondsdurchdenBund eingerichtetwerden,derüberdasopferentschädigungsgesetzhinausdenbetroffenenschnellundunbürokratischhilftundauchschmerzensgeld,ersatzbei Unterhaltsausfall oder bei Schäden im beruflichen Fortkommen gewährt. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1.einenGesetzentwurfvorzulegen,mitdemdieBestimmungendergesetzlichenRentenversicherung (SGBVI),dergesetzlichenKrankenversicherung (SGBV)unddersozialenPflegeversicherung (SGBXI)dahingehendgeändert und erweitert werden, dass a)strafgefangeneundsicherungsverwahrteindiegesetzlicherentenversicherung und in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen werden, b)dieimstrafvollzuggeleistetearbeitindergesetzlichenrentenversicherungunddergesetzlichenkranken-undpflegeversicherungparitätisch beitragspflichtig und anspruchsbegründend wird, c)strafgefangeneundsicherungsverwahrtemitgelegenheitzurberufsausbildung,beruflicherweiterbildungundandererausbildenderoderweiterbildendermaßnahmenalsimsinnedes 1Satz1Nummer1SGBVI gegen Arbeitsentgelt oder zur Berufsausbildung als Beschäftigte gelten, d)diezeitdesstrafvollzugsunddersicherungsverwahrungvongefangenen,dieausunterschiedlichengründenkeinerarbeitnachgegangensind, als rentenrechtliche Zeit gewertet wird, so dass i)nacherfüllenderallgemeinenwartezeitderanspruchauferwerbsminderungsrente aufrechterhalten bleibt, ii)diezeitdesstrafvollzugsbeider35-jährigenwartezeitnach 51Absatz 3 SGB VI berücksichtig wird,

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/13103 Berlin, den 17. April 2013 Dr. Gregor Gysi und Fraktion Begründung e)diebelangederehemalsinderddrinhaftiertenberücksichtigt,fürdie ZeitendesArbeitseinsatzeswährenddesStrafvollzugsalsversicherungspflichtigeZeitengalten,wofürabernureinVertrauensschutzbeieinem Renteneintritt bis zum 31. Dezember 1996 gewährt wurde, 2.einenGesetzentwurfvorzulegen,derdiePfändungsvorschriftenimBereich desstrafvollzugssogestaltet,dassopfervonstraftaten,wegendenendie Gefangeneninhaftiertsind,mitihrenEntschädigungsansprüchengegenüber anderen nicht unterhaltsberechtigten Gläubigern privilegiert werden, 3.einenHärtefondsfürOpfervonschwerenGewalttateneinzurichtenund diesenimentwurfdesnächstenhaushaltsgesetzesmiteinemhaushaltstitel in angemessener Höhe zu berücksichtigen, 4. auf die Bundesländer einzuwirken, a)diearbeitspflichtfürstrafgefangeneundsicherungsverwahrteabzuschaffen, b)eineangemesseneentlohnungfürerwerbstätigegefangenesicherzustellen, c)einindividuelleseinklagbaresrechtaufarbeitfürgefangeneeinzuführen. GrundsätzlichunterliegenalleGefangenennachgeltenderRechtslagederArbeitspflicht ( 41StVollzG, 27HStVollzG, 38HmbStVollzG, 38NJVollzG, Artikel43BayStVollzG, 47JVollzGB),sodassdiedaraufbegründetenöffentlich-rechtlichenArbeitsverhältnissenichtfreiwilligsind.ZwarliegteinMusterentwurfvonzehnBundesländernvor,derkeineArbeitspflichtmehrvorsieht. AllerdingsstehtdieserbisheralleininBrandenburgunmittelbarvorderUmsetzung (LandtagBrandenburg,Drucksache5/6437).Freiwilligkeitgiltjedochals GrundmerkmaleinersozialversicherungspflichtigenBeschäftigunggemäß 7 Absatz1SGBIV (LSGBerlin-Brandenburg,Urteilvom19.April2007,L21 R1362/05,LSGRheinland-Pfalz,Urteilvom13.August2008,L4R67/08). NachdenBestimmungendergesetzlichenRentenversicherung ( 1Satz1Nummer1SGBVI)unddergesetzlichenKrankenversicherung ( 5Absatz1Nummer1SGBV)sindGefangenedeshalbindieseSozialversicherungennichteinbezogen.ImRahmenderUnfallversicherung ( 2Absatz2SGBVII)undder Arbeitslosenversicherung ( 26Absatz1Nummer4SGBIII)sindpflichtarbeitende Gefangene jedoch explizit einbezogen. LauteinemUrteildesBundesverfassungsgerichtsvon1973entsprichtdasGebotzurResozialisierungvonGefangenen demselbstverständniseinergemeinschaft,diediemenschenwürdeindenmittelpunktihrerwertordnungstelltund demsozialstaatsprinzipverpflichtetist.alsträgerderausdermenschenwürde folgendenundihrenschutzgewährleistendengrundrechtemussderverurteilte StraftäterdieChanceerhalten,sichnachVerbüßungseinerStrafewiederindie Gemeinschafteinzuordnen.VomTäterausgesehenerwächstdiesesInteressean derresozialisierungausseinemgrundrechtausartikel2absatz1inverbindungmitartikel1gg.vondergemeinschaftausbetrachtetverlangtdassozialstaatsprinzipstaatlichevor-undfürsorgefürgruppendergesellschaft,die

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode aufgrundpersönlicherschwächeoderschuld,unfähigkeitodergesellschaftlicherbenachteiligunginihrerpersönlichenundsozialenentfaltungbehindert sind;dazugehörenauchdiegefangenenundentlassenen (BVerfG,Lebach- Urteil vom 5. Juni 1973, 1 BvR 536/72, Rn. 72). DasVerfassungsgerichthatdemGesetzgeberzwarzurVerwirklichungdesverfassungsrechtlichenResozialisierungsgebotseinenweitenSpielraumeingeräumt (BVerfG,Urteilvom1.Juli1998,2BvR441/90),dennocherscheintgeradeim Hinblickdarauf,dass imrahmendesbundesstrafvollzugsgesetzessowie auchindenbishererlassenenlandesstrafvollzugsgesetzen dieresozialisierungmaßgeblicheszieldesstrafvollzugsist,diediesemzieloffensichtlich zuwiderlaufendeausgrenzungausdemstaatlichensicherungssystemnicht nachvollziehbar (soauchschorn,sozialversicherungimstrafvollzug,nzs 1995,444,446).AuchderEuroparatempfiehltdeneuropäischenStaaten,arbeitendeGefangeneindasstaatlicheSozialversicherungssystemeinzubeziehen (EuropäischeStrafvollzugsgrundsätze,DieEmpfehlungendesEuroparatesRec (2006)2, Empfehlung Nummer 26.17). ZwarunterliegenalleGefangenenderArbeitspflicht,abernichtfüralleführt eineindiesemrahmenausgeübtearbeitzueinernichteinbeziehungindie Renten-,Kranken-undPflegeversicherung.Gefangene,diealssogenannte echtefreigängerineinemfreienbeschäftigungsverhältnisaußerhalbderstrafanstaltstehen ( 39Absatz1StVollzG),unterliegendervollenVersicherungspflichtunddamitdemvollemVersicherungsschutz.ZudieserGruppezählt jedoch nur ein kleiner Teil der Gefangenen. ObwohlalleGefangenengleichermaßenderArbeitspflichtunterliegen,wird ihrepflichtarbeitnichtingleichemmaßesozialrechtlichgeschützt.diese UngleichbehandlungistauchimHinblickaufArtikel3Absatz1desGrundgesetzes (GG)problematisch (soauchschorn,sozialversicherungimstrafvollzug,nzs1995,444,445)undkannbehobenwerden,indemallestrafgefangenenundsicherungsverwahrtenindiegesetzlicherenten-,kranken-undpflegeversicherungeinbezogenwerden.auchdasbundessozialgerichtgehtdavon aus,dassdieunterscheidungzwischenderbeschäftigungineinemfreienbeschäftigungsverhältnis ( 39StVollzG)undzugewiesenerArbeit ( 37i.V.m. 41StVollzG)einesichausderAbwicklungdesStrafvollzugsergebendeFolge ist,andieaberfürdiezeitnachderstrafentlassungkeineunterschiedlichen FolgerungenhinsichtlichdersozialenSicherungdesGefangenengeknüpftwerden dürfen (BSGE 48, 129, 134). DieNichteinbeziehungindiegesetzlicheRenten-,Kranken-undPflegeversicherungwirktsichnichtwährendderHaftzeitaufdieGefangenenaus,sondernbetrifftdieZeitnachderHaftentlassung.DenndiedurchdieNichtversicherungindergesetzlichenRenteentstehendenVersicherungslückenführen zuniedrigerenaltersrenten.zudemsindansprücheaufeinemitgliedschaftin derkrankenversicherungderrentner (KVdR),aufLeistungendergesetzlichen Pflegeversicherung,aufeineErwerbsminderungsrenteoderaufeineAltersrente fürlangjährigversicherteanbestimmtevor-odermindestversicherungszeiten geknüpft. DieKrankenversicherunginFormderKVdRhatdenVorteil,dassversicherte RentnerinnenundRentnernichtdenvollenBeitragssatzandieKrankenkasse zahlenmüssen.mitausnahmedeszusätzlichenundvondenversichertenallein zutragendenanteilsvon0,9prozentzahltderrentenversicherungsträgerdie HälftedesBeitrags.EinezentraleZugangsvoraussetzungzurKVdRistdie VorversicherungszeitinFormderNeun-Zehntel-Belegung ( 5Absatz1Nummer11,11aSGBV).Siebedeutet,dassinderzweitenHälftedesZeitraumes vondererstmaligenaufnahmeeinererwerbstätigkeitbiszumrentenantrag mindestenszu90prozenteinefreiwilligeoderpflichtversicherungindergesetzlichenkrankenversicherungbestandenhabenmuss.damitgefangenenicht

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/13103 andervorversicherungszeitscheitern,müssensiewährendderzeitdesstrafvollzugs in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sein. IndergesetzlichenPflegeversicherungbestehteineVorversicherungszeit ( 33 Absatz2SGBXI),beiderindenzehnJahrenvorAntragstellungmindestens zweijahremitgliedschaft-odermitversicherungszeitnachgewiesenwerden müssen.beieinerdarüberhinausgehendenhaftdauerwirdebenfallsdersozialversicherungsanspruch verfehlt. UmeinenAnspruchaufeineAltersrentefürlangjährigVersicherte ( 36 und236sgbvi)zuerhalten,musseinemindestversicherungszeit (Wartezeit) von35jahrenrentenrechtlicherzeitenerfülltsein.diesealtersrenteistfür Altersjahrgängeab1952dieeinzigeAltersrentenart,dieeinenvorzeitigenRentenzugangabdem63.Lebensjahrermöglicht,allerdingsmitAbschlägen.Eine LösungspezifischfürdieGefangenenwäre,dieZeitderFreiheitsentziehungals eigenständigerentenrechtlichezeiteinzuführenundaufdie35-jährigewartezeitanzurechnen.damitwürdendieentsprechendenwartezeitenauchvon jenengefangenenerfülltwerden,dievonderarbeitspflichtausgenommensind ( 41Absatz1StVollzG),denenkeineArbeitzugewiesenwordenistoderdie eine zugewiesene Arbeit verweigern. WährenddurchdieNichteinbeziehungvonGefangenenindiegesetzlicheRentenversicherunginderRegelbestimmteAnsprüchegarnichterstentstehen, könnenbeidererwerbsminderungsrentesogarbereitserworbeneansprüche verlorengehen.nebeneinerteilweisenrespektivevollenerwerbsminderung undderallgemeinenwartezeit (60MonateMindestversicherungszeit)müssen währendderletzenfünfjahrevoreintrittdererwerbsminderungmindestens 36MonatePflichtbeiträgegezahltwordensein ( 43Absatz1und2SGBVI). WervorderHaftzeitdieallgemeineWartezeiterfüllthatundnacheinermehr alszweijahreandauernden,nichtrentenversichertenhaftzeiterwerbsgemindertwird,hatkeinenanspruchaufeineerwerbsminderungsrente.dieseranspruch muss erst wieder durch Pflichtbeiträge erworben werden. DieLösungfürdiebeschriebenenProblemebestehtineinerPflichtversicherungallerbishernichtversichertenpflichtarbeitendenGefangeneninder gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. DamitwürdeauchdemGebotdesStrafvollzugsgesetzes,dassdieHaftstrafe nichtzusätzlichzumfreiheitsentzugzunachteilenführendarf,endlichgeltung verschafftunddemresozialisierungsgedankenauchinsozialrechtlicherhinsicht Rechnung getragen. DadieZeitenfürArbeitseinsätzefürehemalsinderDDRInhaftierte,dieals versicherungspflichtigezeitengalten,improzessderrentenüberleitungzwar EingangindenArtikel2 ÜbergangsrechtnachdenVorschriftendesBeitrittsgebiets fanden,damitfürrentenzugängebiszum31.dezember1996wirksam wurden,aberdanachersatzloswegfielen,isteinevertrauensschutzwahrende Regelung zu installieren. DabeisollteBerücksichtigungfinden,dassdieBetroffenenimgroßenUmfang oftaußerhalbvonhaftanstalten involkseigenenbetriebeneingesetztwaren undganzeproduktionsliniendurchsieaufrechterhaltenwurden,sozumbeispiel für den Export. UnabhängigvonderdurchdenBundesgesetzgebervorzunehmendenEinbeziehungderpflichtarbeitendenGefangenenindieSozialversicherung,istdie ArbeitspflichtdurchdieBundesländerimRahmenihrerStrafvollzugsgesetze alsunzeitgemäßesreliktabzuschaffen.derbezugzurarbeitsollvielmehr durcheinindividuellesundeinklagbaresrechtaufeinenarbeitsplatzpositiv ausgestaltetwerden.sinnvollearbeitkanneinenwichtigenbeitragzurresozialisierungvongefangenenleisten,dasiesoeinenstrukturiertenundaus-

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode gefülltentaghabenundvieleihrearbeitalssinnstiftenderleben.dementsprechendsindderbedarfundderwunschnacharbeitindenmeistenanstaltenweithöheralsdieanzahlvorhandenerarbeitsplätze.durchdasinden StrafvollzugsgesetzenderLänderfestzuschreibendeRechtaufArbeitsollendie Anstaltendazuangehaltenwerden,denBedarfdurchgeeigneteMaßnahmenzu decken.beiderschaffungneuerarbeitsplätzesollenfähigkeitenundneigungendergefangenenberücksichtigtwerden.sowirdarbeitnichtmehrals TeildesdenGefangenenauferlegtenStrafübelsausgestaltet,sondernalleinals MittelzurResozialisierung.DiesentsprichtauchdeneuropäischenStrafvollzugsgrundsätzen,wonachGefangenenarbeitalspositiverBestandteildesStrafvollzugsausgestaltetseinsollundniezurBestrafungeingesetztwerdendarf (EuropäischeStrafvollzugsgrundsätze,DieEmpfehlungendesEuroparatesRec (2006)2, Empfehlung Nummer 26.1). DiederzeitigedurchschnittlicheEntlohnungderGefangeneninHöhevon 1,50EuroproStundeistunangemessenniedrig.DieBundesländersindzurVerwirklichungdesResozialisierungs-undAngleichungsgrundsatzesangehalten, eineangemesseneentlohnungderinihrenjustizvollzugsanstalteninhaftierten arbeitenden Gefangenen sicherzustellen. DasRechtaufArbeitebensowiedieangemesseneEntlohnungwürdenauchden OpfernvonStraftatenzuGutekommen.DieMöglichkeitderGefangenenzur BegleichungihrerEntschädigungsansprüchewirdsoerhöht.UmihreChancen aufentschädigungweiterzuerhöhen,sinddiepfändungsvorschriftenimbereichdesstrafvollzugssozugestalten,dassopfervonstraftatenmitihrenentschädigungsansprüchengegenüberanderennichtunterhaltsberechtigtengläubigerngrundsätzlichprivilegiertwerden.dasschließtauchdieabänderungbestehendervorschriftenwiedes 50desStrafvollzugsgesetzesdesBundes,nach demdieerhebungdeshaftkostenbeitragsbeimgefangenennichtzulastender Unterhaltsberechtigtenerfolgendarf,ein.DiesePrivilegierungsollteaufEntschädigungsansprüchederOpfervonStraftaten,wegendenenderGefangene inhaftiertist,ausgeweitetwerden.diegesetzgebungskompetenzdafüristbeim Bundverblieben,daderPfändungsschutzalsTeilderVollstreckungzumgerichtlichenVerfahrennachArtikel74Absatz1Nummer1GGgehört (vgl. 83 HStVollzG, 130HmbStVollzG,Artikel208BayStVollzG,LandtagBrandenburgDrucksache5/6437,BrandenburgischesJustizvollzugsgesetz,Begründung S.2). DerVersuchderGefangenenundernsthafteWillezurWiedergutmachungder FolgenderTatundzurEntschädigungderOpfersolltebeieinervorzeitigen Entlassung nach den 57, 57a StGB berücksichtigt werden. ZugunstenderOpferundumHärtenfürsiebeiZahlungsunfähigkeitderStraftäterinnenundStraftäterzuvermeiden,isteinHärtefondsfürOpferschwerer Gewalttaten,worunterauchSexualdeliktefallen,einzurichten.AlsOpfersind auchihrehinterbliebenenundnothelferzuberücksichtigen.dafürsollim HaushaltsgesetzeinTitel,entsprechenddemfürHärteleistungenanOpferextremistischerÜbergriffe,geschaffenwerden,dereinenangemessenenBetragzur Verfügungstellt.DenOpfernkannsomitalsAktderSolidaritätdesStaatesund seinerbürgerinnenundbürgerüberdasopferentschädigungsgesetzhinaus schnellundunbürokratischgeholfenundauchschmerzensgeld,ersatzbei UnterhaltsausfalloderSchädenbeimberuflichenFortkommengewährtwerden.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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