Steuern leicht gemacht

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1 Bernhard Kislig LESEPROBEN Steuern leicht gemacht Praktisches Handbuch für Angestellte, Selbständige und Eigenheimbesitzer Ein Ratgeber aus der Beobachter-Praxis Beobachter-Buchverlag 8., aktualisierte Auflage, 2012 Axel Springer Schweiz AG Alle Rechte vorbehalten

2 LESEPROBE Inhalt Vorwort Ohne Steuern kein Staat Warum der Staat Steuern einzieht Die Schweiz auch bei den Steuern ein Sonderfall Dazu verwendet der Staat die Steuern Steuersysteme Ungleichheiten bereinigen Flat Rate Tax Die direkten Steuern Wer und was wird besteuert? Die indirekten Steuern Mehrwert- und weitere Verbrauchssteuern Indirekte Steuern im Vergleich Lenkungsabgaben: Steuern mit Zusatzeffekt Die Steuererklärung Knacknuss Steuererklärung Belege und Formulare Internet und CD-ROM Hilfe suchen und finden... 37

3 Die Steuererklärung Schritt für Schritt Die richtige Vorbereitung Die einzelnen Felder Lohnausweis, Wertschriftenverzeichnis und andere Beilagen Die Berechnung der Steuern Steuerperiode, Bemessungsperiode, Veranlagungsperiode Tipps, um die Steuern tief zu halten Zahlungsprobleme und Delikte Steuereinschätzung und Einsprache Die Steuererklärung wird abgeändert Der Rechtsweg Zahlungsschwierigkeiten bewältigen Halb legal bis illegal Steuerhinterziehung und Steuerbetrug Steuerumgehung Steuern für Lohnabhängige Die verschiedenen Arten von Abzügen Abzüge für Normalverdiener Abzüge für Berufsauslagen Allgemeine Abzüge Sozialabzüge: für alle Steuerpflichtigen Besondere Regeln für Bessergestellte und Kaderleute Spesen und Sachleistungen: steuerfrei oder nicht? Rentner, Studierende und tiefe Einkommen Renten der AHV, der Kranken- und Unfallversicherung Krankheits-, Unfall- und Heimkosten Studierende und Stipendien... 96

4 5. Steuern für Selbständige Selbständigkeit hat Vor- und Nachteile Wichtig: die saubere Buchhaltung Die Buchhaltung muss plausibel sein AHV-Beiträge nicht vergessen Steuern sparen dank Abzügen Abschreibungen bringen am meisten Die Nutzung von Liegenschaften zu geschäftlichen Zwecken Keine Fehler in der Steuererklärung AG, GmbH oder was? Die verschiedenen Rechtsformen Kapital- oder Personengesellschaft, was ist besser? Steuerfolgen bei der Geschäftsaufgabe Unternehmenssteuerreform II Steuern für Familien und Paare Steuern und die gesellschaftliche Realität Splitting und andere neue Modelle Abzüge für Verheiratete Gemeinsame Steuerpflicht für Ehepaare Beide unterschreiben, beide haften Steuern für Kinder Abzüge für Kinder Alimente: besteuert wie Einkommen Steuern für das Eigenheim Steuergesetze für Eigenheimbesitzer Die Liegenschaftssteuer Die Handänderungssteuer Die Grundstückgewinnsteuer Weitere Kosten

5 Steuerfragen beim Kauf und Bau des Eigenheims Steuergünstiges Eigenkapital von der Pensionskasse Finanzierung mit Guthaben der Säule 3a Steuerfragen beim Bau Das Bausparen Steuerfragen bei der Nutzung Der Eigenmietwert Renovieren und Steuern sparen Hypotheken steuergünstig zurückzahlen Geschäfts- oder Privatvermögen? Spezialfragen Bevorzugt behandelte Handänderungen Eigene Liegenschaften vermarkten: Vorsicht Steuerfalle Erbschaft und Schenkung Liegenschaften in anderen Kantonen Ferienhäuser und Ferienwohnungen im Ausland Steuereffekte mit Geldanlagen Geldanlage und Steuern ein heisses Thema Wichtig ist die Gesamtrendite Kapitalgewinn und Kapitalertrag Steuersparmöglichkeiten mit Geldanlagen Steuerbegünstigte Altersvorsorge Steuerspar-Thema Nummer Die drei Säulen des schweizerischen Vorsorgesystems Steuern beeinflussen mit der 2. Säule Rente oder Kapital? Einkauf spart Steuern

6 Säule 3a und 3b die freiwillige Vorsorge Steuerspareffekte mit der Säule 3a Die verschiedenen Anlagemöglichkeiten im Rahmen der Säule 3a Steuervorteil der Säule 3a ein Fragezeichen Steuerbegünstigung bei der Säule 3b Wirrwarr bei Leibrenten Erben und Steuern Eine umstrittene Steuer Erbschafts- und Schenkungssteuern Wie hoch wird die Steuer? Schenkungen und Erbvorbezug Steuern sparen auf Erbschaften Rechtzeitig weitergeben Lebensversicherungen sind steuerbegünstigt Das Erbrecht umgehen? Anhang Glossar Sozialabzüge und Besteuerung von Kapitalauszahlungen Nützliche Adressen und Links So lesen Sie die Steuerrechnung Verzeichnis der Grafiken und Tabellen Literatur Stichwortverzeichnis

7 LESEPROBE Vorwort Zwei Drittel aller Steuerpflichtigen erledigen ihre Steuererklärung elektronisch Tendenz steigend. Das erstaunt nicht, denn digitale Hilfeleistungen erleichtern das Ausfüllen der wenig geliebten Formulare. So weist von Kantonen gratis zur Verfügung gestellte Software auf fehlende Angaben hin und schliesst Rechenfehler aus. Was die Software-Unterstützung nicht leistet, ist die Planung über mehrere Jahre hinaus, mit der sich zum Beispiel beim Eigenheim, bei der Altersvorsorge oder bei Erbschaften Steuern sparen lassen. Die nötigen Informationen dazu finden Sie in diesem Ratgeber, angereichert mit aktuellen Zahlen und jüngsten politischen Entscheiden, beispielsweise zum Eigenmietwert oder zum Bausparen. Informative Tabellen und Grafiken des auf Steuer-Software spezialisierten Unternehmens FIVE Informatik machen die teilweise komplexe Materie besser verständlich. Dabei spielt es keine Rolle, wo in der Schweiz Sie wohnen: Sie finden Abzüge und Bestimmungen zu allen 26 kantonalen Steuersystemen und für die Bundessteuer. So können Sie zum Beispiel ablesen, wo Ihr Kanton im interkantonalen Steuerwettbewerb steht. Komplexe Sachverhalte wie Steuern bei einer Scheidung, für Ferienhäuser in anderen Kantonen oder die Abzüge für Familien erklärt das Buch auf leicht verständliche Weise. Es veranschaulicht Zusammenhänge, die zu einem besseren Verständnis beitragen und so das Ausfüllen der Steuererklärung erleichtern. Schliesslich zeigen viele konkrete Beispiele, wie Angestellte, Selbständige und Eigenheimbesitzer Abzüge vornehmen können, auf die sie auch mit elektronischen Hilfsmitteln nicht gekommen wären. Bernhard Kislig Zuchwil, im Januar 2012

8 LESEPROBE Steuerperiode, Bemessungsperiode, Veranlagungsperiode In der ganzen Schweiz gilt die Gegenwartsbesteuerung. Das heisst, man bezahlt die Steuern für das laufende Jahr, berechnet auf dem aktuellen Einkommen. Das System kommt allerdings nicht ganz ohne Verzögerung aus: Nicht alle Steuerpflichtigen wissen Anfang Jahr, wie viel sie bis Ende Dezember verdienen werden. Grundsätzlich geht das Steueramt davon aus, dass dies gleich viel sein wird wie im Jahr zuvor, und stellt eine provisorische Steuerrechnung für das laufende Jahr aus. Anfang des folgenden Jahres füllt man die Steuererklärung aufgrund des nun bekannten Einkommens aus, was möglicherweise zu einer nachträglichen Korrektur führt. In der Fachsprache heisst dies, dass die Steuerperiode (der Zeitraum, für den Sie die Steuern bezahlen) und die Bemessungspe - riode (der Zeitraum, in dem Ihr Einkommen für diese Steuern be- Zeitplan der kantonalen Steuerveranlagung 2011 Sie füllen die Steuererklärung für 2010 aus. Sie erhalten die pro - visorische Steuer - rechnung für Sie erhalten die de - finitive Veranlagung und die definitive Steuerrechnung für 2010, allenfalls mit Anpassungen nach oben oder unten Sie füllen die Steuererklärung für 2011 aus. Sie erhalten die provisorische Steuerrechnung für Sie erhalten die de - finitive Veranlagung und die definitive Steuerrechnung für 2011, allenfalls mit Anpassungen nach oben oder unten Sie füllen die Steuererklärung für 2012 aus. Sie erhalten die provisorische Steuerrechnung für Sie erhalten die de - finitive Veranlagung und die definitive Steuerrechnung für 2012, allenfalls mit Anpassungen nach oben oder unten.

9 messen wird) zusammenfallen, aber die Veranlagungsperiode (der Zeitraum, in dem Ihre Steuern definitiv eingeschätzt werden) in das nächste Jahr fällt ist also die Veranlagungsperiode für die Steuerperiode Mit anderen Worten: Sie füllen 2012 die Steuererklärung für das Jahr 2011 aus. Dem trägt dieses Buch Rechnung, indem insbesondere die Tabellen mit Abzügen, Steuerbeträgen etc. auf den Berechnungsgrundlagen von 2011 basieren. Daran können Sie sich für die Steuererklärung 2011 orientieren. Das Buch enthält aber auch Informationen über Steuergesetze, die erst ab der Steuerperiode 2012 oder später gelten. Das hilft Ihnen, Ihre Steuererklärungen für die kommenden Jahre zu planen. In vielen Fällen sieht die definitive Rechnung nicht viel anders aus als die provisorische. Sind die Einkommensdifferenzen zwischen zwei Jahren besonders gross, kann man beim Steueramt eine korrekte provisorische Rechnung verlangen. Dies ist etwa bei einem Stellenwechsel oder einer Arbeitspause der Fall, aber auch wenn jemand eine grössere Versicherungssumme oder einen Lottogewinn ausgezahlt bekommt oder eine bedeutende Erbschaft macht. Eine solche Anpassung ist bei vielen Steuerämtern sehr formlos möglich, ein Anruf genügt. Es macht jedoch keinen Sinn, das Steueramt auf diese Weise hinters Licht führen zu wollen. Die definitive Steuerrechnung kommt auf jeden Fall, und wenn man vorher viel zu wenig angegeben und versteuert hat, zahlt man dies mit Zinsen nach.

10 LESEPROBE Steuereinschätzung und Einsprache Wer mit einem unangenehmen Thema zu tun hat, möchte es so rasch und problemlos wie möglich hinter sich bringen. Das klappt allerdings nicht immer. Es kann passieren, dass man den Termin für die Einreichung der Steuererklärung verpasst oder sie unvollständig abliefert. Zuerst wird einen die Behörde an die verpasste Frist oder die fehlenden Dokumente erinnern. Wer die Unterlagen dann noch immer nicht einschickt, wird eingeschätzt nach pflichtgemässem Ermessen. Die Steuerbehörde schätzt also, was die betreffende Person oder das Unternehmen an Einkommen oder Gewinn und an Vermögen haben dürfte, und stellt auf dieser Basis die Steuerrechnung aus. In vielen Fällen kommen Sie bei einer Einschätzung durch die Behörde schlechter weg, als wenn Sie selbst aktiv geworden wären der Steuerbeamte wird kaum besonders grosszügig sein. Kommen Sie jedoch besser weg und stellt sich später doch noch heraus, dass die Einschätzung zu tief ausgefallen ist, werden Nachsteuern und eventuell auch Strafsteuern fällig. Wenn Sie sehen, dass es knapp wird mit dem fristgerechten Einreichen der Steuererklärung, ist es ratsam, ein Gesuch um Fristverlängerung zu stellen. In gewissen Kantonen braucht es dazu eine Begründung, in anderen nicht. Und je nach Dauer der Frist erstreckung ist diese in einigen Kantonen kostenlos oder eben auch nicht. Am einfachsten stellen Sie das Gesuch per Internet. In

11 der Regel wird es anstandslos bewilligt, da ja die Veranlagungs - beamten sowieso nicht alle Steuererklärungen gleichzeitig kontrollieren können. Die Steuererklärung wird abgeändert Auch eine rechtzeitig und vollständig eingereichte Steuererklärung kann korrigiert werden, wenn der kontrollierende Beamte überzeugt ist, dass einzelne Positionen nicht der Wirklichkeit entsprechen. Er wird also sicher eingreifen, wenn jemand bei den persönlichen Angaben ein Kind aufführt, aber den Abzug für zwei Kinder vornimmt. Die Steuerrechnung kontrollieren Steuerbeamte sind auch nur Menschen und es können ihnen Fehler unterlaufen. Deshalb lohnt es sich, die Steuerrechnung und die Veranlagung zu prüfen. Dies betrifft weniger die Berechnungen als die Einträge; denn die Berechnungen werden von Computern vorgenommen, die Eintragungen dagegen aus den Formularen von Hand in den Computer getippt (ausser Sie haben die Steuererklärung elektronisch eingereicht). Kontrollieren Sie also, ob folgende wichtigen Punkte korrekt sind bzw. übereinstimmen: Zahlen für das steuerbare Einkommen und Vermögen auf der Steuerrechnung, der Steuerveranlagung und der Steuererklärung Richtiger Steuersatz gemäss Ihrem Zivilstand Richtige Konfession Verrechnungssteuer auf der Rechnung, der Veranlagung und der Steuererklärung bzw. dem Wertschriftenverzeichnis Steuerperiode, wenn Sie nicht während des ganzen Jahres in der Schweiz gewohnt haben Das sind die häufigsten Fehlerquellen; wenn diese Punkte korrekt sind, können Sie davon ausgehen, dass dies auch für die gesamte Rechnung gilt.

12 Anderseits wird er durchaus auch korrigieren, wenn jemand zu eigenen Ungunsten einen Fehler gemacht, etwa den persönlichen Abzug vergessen hat. Bekommen Sie die definitive Verfügung zugestellt, ist es deshalb ratsam, diese genau zu prüfen (siehe Kasten). Wird eine Steuer - erklärung korrigiert, müssen die Änderungen gekennzeichnet und begründet werden. Der Rechtsweg Wer mit den Änderungen des Steuerbeamten nicht einverstanden ist, kann dagegen Einsprache erheben. Diese muss in den meisten Kantonen innert 30 Tagen eingereicht werden; am besten tun Sie das mit einem eingeschriebenen Brief. Darin stellen Sie einen Antrag, begründen, warum Sie mit den Korrekturen nicht einverstanden sind, und belegen dies wenn immer möglich mit Dokumenten. Solche Einsprachen werden normalerweise von den Steuerbehörden aufgrund der vorgelegten Dokumente und Akten entschieden. Es ist allerdings zulässig, die Einsprache persönlich auf dem Steueramt zu begründen; wer dies möchte, muss es ausdrücklich verlangen. Bis die ganze Sache erledigt ist und Sie den Einspracheentscheid erhalten, kann es mehrere Monate dauern. Das Verfahren ist kos - tenlos. Ist die Einsprachefrist abgelaufen, ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann noch möglich, wenn nachträglich wichtige Tatsachen zum Vorschein kommen, die vorher nicht bekannt waren. Fehler des Steuerbeamten genügen nicht als Begründung für eine Wiederaufnahme, denn diese waren ja bereits in der Verfügung enthalten und hätten in der normalen Frist entdeckt werden können. Eine solche Revision ist nicht mehr gratis. Haben Sie eine Einsprache erhoben, die abgelehnt worden ist, können Sie bei der nächsten zuständigen Stelle das ist in den meisten Kantonen das Verwaltungsgericht, kann aber auch eine eigene Steuerrekursinstanz sein einen Rekurs einreichen. Auch dieser ist

13 kostenpflichtig. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Höhe der Streitsumme und der Komplexität des Falles. Sie können 500, aber auch 5000 Franken und mehr betragen. Allenfalls müssen Sie neben den Gerichtskosten auch die eigenen Anwaltskosten bezahlen. Bekommen Sie Recht, erhalten Sie eine Entschädigung für die Anwaltskosten zugesprochen, die aber nicht unbedingt den vollen Betrag deckt. Als allerletzte Möglichkeit bleibt Ihnen der Gang vors Bundes - gericht das ist aber sicher nur in absoluten Ausnahmefällen zu empfehlen. Innert welcher Frist und bei welcher Stelle Sie eine Einsprache oder einen Rekurs einreichen müssen, ist auf der Steuerver fügung bzw. auf dem Einspracheentscheid angegeben. Halten Sie sich unbedingt an diese Fristen, sonst verwirken Sie Ihr Recht. Bevor Sie einen Rekurs einreichen, sollten Sie sich bei einer Rechts - anwältin oder einem Steuerberater über Ihre Chancen und die voraussichtlichen Kosten informieren.

14 LESEPROBE Rentner, Studierende und tiefe Einkommen Wer wenig oder gar nichts verdient, würde natürlich am liebsten auch keine Steuern bezahlen. Dies ist nicht unbedingt der Fall. So sind die AHV-Renten zu 100 Prozent steuerpflichtig, dasselbe gilt auch für die meisten anderen Renten. Und in einigen Kantonen müssen alle volljährigen Personen, ob sie nun ein Einkommen erzielen oder nicht, mindestens die Personalsteuer bezahlen. Renten der AHV, der Kranken- und Unfallversicherung AHV-Renten müssen zu 100 Prozent versteuert werden. Anders verhält es sich mit den Ergänzungsleistungen: Diese Zusatzzahlungen an schlecht gestellte AHV- und IV-Rentner sind steuerfrei. Zudem kennen viele Kantone besondere Abzüge für AHV-Rentner, invalide und arbeitsunfähige Steuerpflichtige. Auch Renten der Unfallversicherung (SUVA) sowie Taggelder der Krankenkasse sind steuerpflichtig (Kapitalleistungen der SUVA werden analog zu Kapitalauszahlungen der 2. Säule besteuert, siehe Seite 184). Als Ausgleich darf man aber die Krankheitskosten, die nicht von der Krankenkasse vergütet werden, in der Steuererklärung abziehen. Renten, die zu hundert Prozent selbst finanziert worden sind, werden zu 40 Prozent besteuert (siehe Seite 194).

15 Abzüge für AHV-Rentner und Steuerpflichtige mit bescheidenem Einkommen Alleinstehend Verheiratet Bemerkungen Bund, AI, AR, GR, LU, NE, OW, SG, UR, VS, ZH AG Fr Fr Soweit behinderungsbedingte Kosten geltend gemacht werden, entfällt der Abzug. BE bis bis Abzug für bescheidene Einkommen bis Fr (Alleinstehende) bzw. Fr (Ehepaare) BL bis bis Abhängig vom Einkommen und Vermögen BS Fr FR bis bis Abhängig vom Einkommen GE bis bis Steuerrabatt abhängig von persönlicher Situation GL Fr Fr für Alleinstehende mit einem Einkommen unter Fr und einem Vermögen unter Fr JU Fr. 0. bis Fr. 0. bis Abhängig vom Einkommen NW Fr Nur für alleinstehende Personen über 65 Jahren, abhängig vom Einkommen SH bis bis Abhängig vom Einkommen SO bis bis Abhängig vom Einkommen SZ Fr Fr TG bis bis Abhängig vom Einkommen TI bis bis Abhängig vom Einkommen VD bis Abzug für bescheidene Einkommen bis Fr ZG Fr bzw. Fr Fr bzw. Fr Abhängig von Einkommen und Vermögen Quelle: TaxWare by FIVE Informatik

16 Krankheits-, Unfall- und Heimkosten Wer krank ist oder einen Unfall erlitten hat, kann die Auslagen dafür in der Regel nach Abzug eines prozentualen Selbstbehalts in der Steuererklärung abziehen (siehe Seite 87). Dasselbe gilt für die Zahnarztrechnung und die Kosten eines Heimaufenthalts. Zu den abzugsberechtigten Auslagen gehören sowohl Arzt- und Spitalbe - handlungskosten als auch Me dikamentenkosten, die Auslagen für zusätzlichen Pflegeaufwand oder die Kosten für sogenannte Hilfsmittel, vom invalidengerechten Auto über den Rollstuhl bis zum Hörgerät. Das betrifft allerdings nur den Teil der Ausgaben, der nicht von einer Versicherung gedeckt ist, und der Höchstbetrag bemisst sich im Verhältnis zum Einkommen. Bei der direkten Bundessteuer und in fast allen Kantonen wird ein Selbstbehalt von 5 Prozent des Reineinkommens berechnet (Baselland lässt den Abzug der vollen Krankheitskosten zu). Und natürlich muss, wer solche Kosten abziehen will, diese gegenüber dem Steueramt belegen. Kosten für Luxusbehandlungen und alles, was nicht direkt mit der Krankheit oder den Folgen des Unfalls zusammenhängt, sind davon ausgeschlossen. Ursula G. braucht eine neue Brille. Die Designerbrille, die ihr am besten gefällt, kostet doppelt so viel wie ein normales Modell. In diesem Fall sind nur die Kosten für das normale Modell anrechenbar. Möchte Frau G. die Designerbrille haben, kann sie den Mehrpreis nicht abziehen. Studierende und Stipendien Stipendien sind grundsätzlich steuerfrei, allerdings machen einige Kantone Einschränkungen etwa in dem Sinn, dass die Zahlungen nur zur Deckung der Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten dienen dürfen und nicht etwa zur Bildung von Vermögen (Aargau, Baselland und Graubünden). In anderen Kantonen müssen die Sti -

17 pen dien mit dem Kinderabzug (Appenzell AR) bzw. mit dem Abzug für Ausbildungskosten (Uri) verrechnet werden. Studierende, die kein Einkommen haben, erhalten dennoch eine Steuererklärung zugeschickt, sobald sie älter als 18 Jahre sind. Allerdings brauchen sie diese nicht komplett auszufüllen; es genügt, sie zurückzuschicken mit dem Hinweis, dass man studiert und kein Einkommen hat. Einige Kantone kennen eine Personalsteuer, die auch volljährige Personen ohne Einkommen bezahlen müssen. Sie beläuft sich auf wenige zehn Franken. Besitzen Sie als Studierender ohne Einkommen Sparkonten oder Wertschriften, füllen Sie mindestens das Wertschriftenverzeichnis aus, um die Verrechnungssteuer zurückzufordern.

18 LESEPROBE Abzüge für Kinder Der Gesetzgeber sieht ein, dass Kinder nicht nur Freude bereiten, sondern auch kosten. Um Familien mit Kindern steuerlich zu entlasten, erlauben deshalb sowohl der Bund als auch die Kantone, in der Steuererklärung für jedes Kind einen festen Betrag abzuziehen. Die Spannweite reicht von 4000 bis Franken, der Bund liegt mit 6400 Franken in der Mitte (siehe auch Seite 90; Zusammenstellung der Abzüge im Anhang, Seite 224). Die Abzüge sind so lange erlaubt, bis das betreffende Kind 18-jährig wird, für Jugendliche in Ausbildung auch darüber hinaus. Meist werden diese Abzüge nur zugestanden, wenn das Kind nicht selbst genug Geld für seinen Unterhalt verdient. Seit 2011 dürfen getrennt lebende Eltern auf der eigenen Steuerrechnung je den halben Kinderabzug beanspruchen. Dies jedoch nur, wenn sie keine Abzüge für Unterhaltsbeiträge geltend machen. Neue Entlastung Seit der Steuerperiode 2011 gelten mit der neuen Familienbesteuerung weitere Entlastungen. Die Bundesparlamentarier konnten sich auf eine Reform einigen, die die Steuergerechtigkeit zwischen Personen mit und ohne Kinder verbessert. Dies wird bei der direkten Bundessteuer mit einem Elterntarif erreicht: Pro Kind erhalten Eltern einen Abzug von 250 Franken vom Steuerbetrag. Wohlverstanden, vom Steuerbetrag, nicht wie sonst bei Abzügen üblich vom steuerbaren Einkommen. Gleichzeitig wird für die Kinderbetreuung ausserhalb der Familie bei der Bundessteuer ein steuerlicher Abzug von maximal Franken gewährt. Zu die-

19 sem Fremdbetreuungsabzug sind Eltern berechtigt, die wegen ihrer Berufstätigkeit oder einer Weiterbildung ihr Kind nicht selber betreuen können. Möglich ist der Abzug auch für erwerbsunfähige Eltern, die zudem aufgrund einer Beeinträchtigung die Betreuung nicht selber übernehmen können (zum Beispiel wegen einer langwierigen Krankheit). Die Kantone können die Obergrenze für den Fremdbetreuungsabzug individuell bestimmen. Bis 2013 müssen alle Kantone einen solchen Abzug einführen. Der Fremdbetreuungsabzug ist umstritten. Die SVP hat eine Volks initiative lanciert, mit der sie durchsetzen will, dass alle Familien die gleichen Abzüge vornehmen können. Auch Familien, die ihre Kinder nicht fremdbetreuen lassen, sollen von einem Abzug bis Franken profitieren können. Im Juli 2011 hat die Partei die notwendige Unterschriften gesammelt und die Initiative eingereicht. Somit kann die Bevölkerung demnächst darüber abstimmen. Den vollständigen Ratgeber lesen? Jetzt bestellen unter

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