61 SGB XII. 61 Leistungsberechtigte und Leistungen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "61 SGB XII. 61 Leistungsberechtigte und Leistungen"

Transkript

1 61 Leistungsberechtigte und Leistungen 61 SGB XII (1) Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu leisten. Hilfe zur Pflege ist auch Kranken und behinderten Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Bedarf als nach Satz 1 haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach Absatz 5 bedürfen; für Leistungen für eine stationäre oder teilstationäre Einrichtung gilt dies nur, wenn es nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, insbesondere ambulante oder teilstationäre Leistungen nicht zumutbar sind oder nicht ausreichen. (2) Die Hilfe zur Pflege umfasst häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege. Der Inhalt der Leistungen nach Satz 1 bestimmt sich nach den Regelungen der Pflegeversicherung für die in 28 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 8 des Elften Buches aufgeführten Leistungen; 28 Abs. 4 des Elften Buches gilt entsprechend. Die Hilfe zur Pflege kann auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden. 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und 159 des Neunten Buches sind insoweit anzuwenden. (3) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind: Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane, Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen, andere Krankheiten oder Behinderungen, infolge derer Personen pflegebedürftig im Sinne des Absatzes 1 sind. (4) Der Bedarf des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen. (5) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind: im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- und Blasenentleerung, im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung und das Beheizen. (6) Die Verordnung nach 16 des Elften Buches, die Richtlinien der Pflegekassen nach 17 des Elften Buches, die Verordnung nach 30 des Elften Buches, die Rahmenverträge und Bundesempfehlungen über die pflegerische Versorgung nach 75 des Elften Buches und die Vereinbarungen über die Qualitätssicherung nach 113 des Elften Buches finden zur näheren Bestimmung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit, des Inhalts der Pflegeleistung, der Unterkunft und Verpflegung und zur Abgrenzung, Höhe und Anpassung der Pflegegelder nach 64 entsprechende Anwendung. Stand

2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines Personenkreis Ziele und Hilfearten Abgrenzung zu anderen Hilfearten / Nachrang Persönliche Voraussetzungen für Leistungen der Pflegeversicherung Leistungen zur Pflege nach anderen Rechtsvorschriften Leistungen nach dem Pflegeleistungsergänzungsgesetz (PflEG) / 45 a, b, SGB XI Leistungen nach dem Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG neu ab ) Feststellung der Pflegebedürftigkeit Wirtschaftliche Voraussetzungen Bewilligungsbescheid... 8 Stand

3 1. Allgemeines 1.1 Personenkreis Die Bestimmungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII und der Sozialen Pflegeversicherung - SGB XI sind eng verzahnt. Die maßgeblichen Krankheiten oder Behinderungen in Folge derer Personen nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen pflegebedürftig sind, werden in 61 Abs. 3 SGB XII aufgezählt. Die Aufzählung stimmt zwar mit der in 14 Abs. 2 SGB XI überein, enthält aber eine zusätzliche Nr. 4, wonach die Pflegebedürftigkeit auch ganz allgemein auf anderen Krankheiten oder Behinderungen beruhen kann. Der Hilfebedarf muss sich auf die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens beziehen. Dies ist ein Schlüsselbegriff der sozialen Pflegeversicherung. Der Pflegebedarf, der sich nicht auf diese Verrichtungen bezieht, ist zwar in der Pflegeversicherung irrelevant, in der Sozialhilfe ist er dagegen zu berücksichtigen. Die Sozialhilfe enthält gegenüber den Regelungen der Pflegeversicherung auch noch weitere Öffnungen, d.h. Sozialhilfeleistungen können u.a. dann zum Tragen kommen, wenn bei Pflegeversicherten die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen. Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII können damit folgende Personen erhalten: Pflegebedürftige, die zwar Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, die jedoch wegen der gesetzlich begrenzten Leistungsbeträge der Pflegeversicherung den individuellen Pflegebedarf nicht abdecken, Pflegebedürftige, die Hilfen im Sinne der anderen Verrichtungen benötigen ( 61 Abs. 1, S. 2 SGB XII), Pflegebedürftige, die nicht pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sind ( Hilfebedarf unterhalb Pflegestufe I sogenannte Pflegestufe 0) oder deren Pflegebedürftigkeit vor Ablauf von sechs Monaten überwunden sein wird), Pflegebedürftige, wenn der Hilfebedarf in größeren Zeitabständen zwar immer wieder in Schüben, aber nicht kontinuierlich auftritt (in der Pflegeversicherung ist ein derartiger Hilfebedarf nicht berücksichtigt, denn aus 15 Abs. 3 SGB XI ergibt sich, dass der Bedarf wenigstens einmal die Woche bestehen muss), Pflegebedürftige, die zwar pflegeversichert sind, jedoch die Vorversicherungszeiten des SGB XI nicht erfüllen (siehe Pkt. 3) Pflegebedürftige die nicht pflegeversichert sind (i.d.r. nach 264 SGB V betreute Personen). 1.2 Ziele und Hilfearten Die Leistungen zur Pflege nach dem SGB XI und XII sollen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen. Den pflegebedürftigen Menschen soll trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes, der Würde des Menschen entsprechendes Leben in der eigenen häuslichen Umgebung ermöglicht werden (Grundsatz: ambulant vor stationär). Die Aktivierung der Pflegebedürftigen zum Zweck des Erhalts und der Steigerung ihrer vorhandenen Fähigkeiten und die Aufrechterhaltung ihrer sozialen Beziehungen soll hierbei im Mittelpunkt Stand

4 stehen, um eine weitgehende Unabhängigkeit von Pflegeleistungen nach den Umständen des Einzelfalls zu erreichen. Zur Dienstleistung des Sozialhilfeträgers gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und die Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten ( 10 Abs. 2 SGB XII). Beratung im Zusammenhang mit der Pflege bieten auch die Wohnberatung, die Pflegeberatung und ab dem die sogenannten Pflegestützpunkte an. Zur Zielerreichung und zur Vermeidung einer vollstationären Pflege sollen geeignete Maßnahmen wie die Gewährung von Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistung aus den beiden o.g. Leistungen, Pflegehilfsmitteln o. Wohnumfeldverbesserungsmaßnahmen, Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege sowie Beihilfen und die Erstattung von Aufwendungen der pflegenden Personen (siehe Hinweis zu 63 häuslicher Pflege/andere Verrichtungen). Der/die Leistungsberechtigte hat einen Rechtsanspruch auf Gewährung der Hilfe zur Pflege als laufende Leistung in Form eines (trägerübergreifenden) persönlichen Budgets. Hierzu ist jedoch ein Antrag erforderlich. Umfassende Informationen zu den aufgezählten Leistungen sind den jeweiligen gesonderten Hinweisen zu entnehmen, die soweit noch nicht vorhanden in Kürze erstellt werden. Soweit eine häusliche Versorgung nicht (mehr) möglich und eine stationäre Hilfe zumutbar ist, werden Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen betreut. Der Vorrang der ambulanten Pflege gilt nicht, wenn eine geeignete stationäre Hilfe zumutbar und eine ambulante Pflege mit unverhältnismäßigen Mehrkosten in der Sozialhilfe verbunden ist. Ob entstehende Mehrkosten unverhältnismäßig sind, ist in jedem Einzelfall zu prüfen und zu bewerten. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass Mehrkosten, die durch die ambulante oder teilstationäre statt der stationären Pflege entstehen, unverhältnismäßig sind, wenn die Kosten einer vergleichbaren stationären Pflege durch die ambulanten Pflegekosten um 50% und mehr überschritten werden. Dies gilt aber nur, wenn die Hilfen im stationären Bereich auch deckungsgleich erbracht werden können und eine stationäre Unterbringung im Einzelfall zumutbar ist (siehe auch 13 Abs.1 SGB XII). 2. Abgrenzung zu anderen Hilfearten / Nachrang Für die Gewährung von Leistungen der ambulanten Pflege sowie der teilstationären/vollstationären Pflege und Kurzzeitpflege nach dem SGB XII gilt der Grundsatz der Nachrangigkeit gegenüber allen gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften (z.b. SGB XI, BVG oder LAG). Insbesondere die Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz, Maßnahmen der vorbeugenden Gesundheitshilfe (z.b. Kuren) und Krankenhilfe nach dem SGB V oder dem 5.Kapitel SGB XII haben Vorrang vor der Inanspruchnahme der Hilfe zur Pflege, soweit hierdurch langfristige Pflegebedürftigkeit vermeidbar ist. Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem sechsten Kapitel SGB XII bleiben von den Leistungen des SGB XI (Pflegeversicherung) unberührt, d.h., dass SGB XI-Leistungen nicht auf die Eingliederungshilfe angerechnet werden. Erhält eine Person Pflegegeld von der Pflegeversicherung oder von anderen Trägern, wird dieses im vollen Umfang auf das Pflegegeld nach 64 SGB XII angerechnet, d.h. es wird in aller Regel sofern kein anderer Bedarf im Sinne von 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vorliegt - keine weitere Hilfe zur Pflege erbracht. Sachleistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege ( 65 Abs. 1 SGB XII) werden nicht gewährt, wenn der pflegebedürftige Mensch in der Lage ist, zweckentsprechende Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften, i.d.r. nach dem Pflegeversicherungsgesetz, in Anspruch zu nehmen; in diesen Fällen besteht jedoch daneben grundsätzlich noch Anspruch auf das nacht Stand

5 pflichtgemäßem Ermessen gekürzte - Pflegegeld nach 66 Abs. 2 SGB XII. Bei teilstationärer, pflegerischer Betreuung kann das Pflegegeld ebenfalls angemessen gekürzt werden. Erhält der pflegebedürftige Mensch Blindengeld (nach 72 SGB XII oder z.b. nach dem Blindengeldgesetz), ist dieses mit 70% auf das Pflegegeld der Sozialhilfe anzurechnen, also das Pflegegeld ist um diesen Betrag zu kürzen. Eine parallele Gewährung von häuslicher Pflege nach 61 ff SGB XII und von Leistungen nach 28 SGB XII (als Mehrbedarf für die selben Aufwendungen) oder 70 SGB XII (Hilfe zur Weiterführung des Haushalts), 71 SGB XII (Altenhilfe) kommt in der Regel nicht in Betracht. Näheres dazu ist dem Hinweise zu 63 SGB XII häusliche Pflege/andere Verrichtungen zu entnehmen. 3. Persönliche Voraussetzungen für Leistungen der Pflegeversicherung Ist eine pflegebedürftige Person in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert, bedeutet dies nicht automatisch, dass sie auch ab Beginn der Versicherungen Leistungen in Anspruch neben kann. Vielmehr gelten Mindest-/Vorversicherungszeiten und erst nach deren Erfüllung besteht Anspruch auf Hilfen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Für einen nach dem geltend gemachten Leistungsanspruch muss in einem Zeitraum von 10 Jahren vor Antragstellung für mindestens 2 Jahre eine Pflicht- oder Familienversicherung in der Pflegeversicherung bestanden haben. Maßgeblich ist, dass für mindestens 24 Monate, die nicht zwingend zusammenhängen müssen, im 10 Jahreszeitraum vor Antragstellung eine Pflegeversicherung bestanden hat (für Leistungszeiträume vor dem gelten andere Vorversicherungszeiten, siehe 33 SGB XII). Müssen Leistungen nach dem SGB XII gewährt werden, weil die vorgenannten Mindest-/Vorversicherungszeiten noch nicht erfüllt sind, ist sicherzustellen, dass der Termin, ab dem ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung besteht, beachtet wird, Grundsätzlich werden die Leistungen der Pflegeversicherung ab Antragstellung gewährt. War der Versicherte schon vor der Antragstellung pflegebedürftig und wird der Antrag erst später als einen Monat nach dem Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, so beginnen die Leistungen am Anfang des Antragsmonats. Der Anspruch auf Leistungen besteht grundsätzlich nicht während eines Auslandsaufenthaltes (Ausnahme Pflegegeld: es wird für die ersten 6 Wochen im Ausland weitergezahlt). Für die ersten 4 Wochen eines Krankenhaus- oder stationären Reha-Aufenthaltes wird Pflegegeld oder Kombipflegegeld ebenfalls weitergezahlt ( 34 SGB XI i.d.f. ab ). Beachte: Bei nicht pflegeversicherten Personen, die Pflegegeld nach 64 o. 66 Abs. 2 SGB XII erhalten, wird das Pflegegeld mit dem ersten Tag des stationären Aufenthaltes gekürzt. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind in der Höhe gedeckelt, so dass ggf. ergänzende Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in Betracht kommen können, näheres ergibt sich aus den gesonderten Hinweisen zu SGB XII. 4. Leistungen zur Pflege nach anderen Rechtsvorschriften 4.1 Leistungen nach dem Pflegeleistungsergänzungsgesetz (PflEG) / 45 a, b, SGB XI Mit dem PflEG haben Leistungsverbesserungen in der Pflegeversicherung im Bereich der häuslichen Pflege stattgefunden. Dies betrifft Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf mit Einschränkungen der Alltagskompetenz z.b. bei Demenz. Pflegebedürftige der Pflegestufen I III oder Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht, Stand

6 mit demenzbedingten Funktionsstörungen, oder geistiger Behinderung oder psychischen Erkrankungen, bei denen eine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt worden ist, können neben Leistungen der ambulanten und teilstationären Pflege zusätzliche Betreuungsleistungen nach dem 45 a und b SGB XI in Anspruch nehmen. Sie erhalten einen zusätzlichen Betreuungsbetrag i.h. von mtl. 100 (bzw. 200 bei erhöhtem Bedarf). Die Leistungen sind zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte, niedrigschwellige Betreuung in der Tages- oder Nachtpflege oder der Kurzzeitpflege von zugelassenen Pflegedienste mit besonderen Angeboten der allgemeinen Anleitung und Betreuung. Der Bedarf kann als Jahresbedarf geltend gemacht werden, nicht verbrauchte Beträge des Vorjahres können auf das Folgejahr übertragen werden. Pflegende Angehörige sollen damit zusätzliche Möglichkeiten der Entlastung erhalten. Abgrenzung PflEG/SGB XII: In der Gesetzesbegründung zu 45 b SGB XI heißt es: Dieser Zuschuss ist als eine neue Hilfe/Leistung im Recht der Pflegeversicherung definiert, die neben der Pflegeleistung gewährt wird. Bei den Leistungen nach 45b handelt es sich nicht um gleichartige Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII, insofern kann auch keine Leistungskonkurrenz zwischen der neuen Leistung nach 45b der Pflegeversicherung und den Leistungen nach dem SGB XII bestehen. Nach 13 Abs. 3 SGB XI finden die Leistungen nach 45 b SGB XI bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege keine Berücksichtigung. Damit ist der zusätzliche Betreuungsbetrag nach 45 b SGB XI weder auf die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII anzurechnen noch im Rahmen der Sozialhilfe aufzustocken. Sofern sich bei nicht pflegeversicherten Personen aus den o.g. Erkrankungen ein pflegerischer Bedarf ergibt, ist dieser allein aus den Bestimmungen des SGB XII zu decken. 4.2 Leistungen nach dem Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG neu ab ) Nach dem PNG erhalten Demenzkranke mit Pflegestufe 0 erstmals Geld- oder Sachleistungen der Pflegekasse. Die Leistungen der Pflegestufen I oder II werden für an Demenz erkrankte Menschen erhöht, die Leistungen der Pflegestufe III bleiben dagegen unverändert. Folgende Leistungen können nach dem PNG bewilligt werden: Pflegegeld Pflegestufe bisher PNG-Leistung ab Sachleistungen gesamt bisher PNG-Leistung ab gesamt 0 0,00 120,00 120,00 0,00 225,00 225, ,00 70,00 305,00 450,00 215,00 665, ,00 85,00 525, ,00 150, ,00 Ggf. bewilligte Leistungen nach dem PflEG (Betreuungsgeld 100 bzw siehe Punkt 4.1) werden weiterhin in unveränderter Höhe neben den Leistungen nach dem SGB XII und PNG gewährt. Leistungen nach dem PNG können nur Personen erhalten, die Mitglied in einer Pflegekasse sind. Personen, die hinsichtlich Krankheit bzw. Pflegebedürftigkeit anderweitig abgesichert sind (z.b. SGB XII i.v. mit 264 SGB V), haben keinen Anspruch auf diese Leistungen durch den Sozialleistungsträger. Abgrenzung PNG/SGB XII: Die Leistungen nach dem PNG sollen den besonderen Bedarf von Demenzkranken decken, für den es bisher weder von der Pflegekasse noch vom Sozialhilfeträger Leistungen gab und decken damit grundsätzlich nicht die bisherigen Bedarfe der Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe nach dem SGB XII. Stand

7 Ob und inwieweit sich die PNG-Leistungen insbesondere auf die Pflegesachleistungen und die Eingliederungshilfe nach dem SGB XII tatsächlich auswirken, kann zur Zeit noch nicht abschließend beurteilt werden. Dieser Hinweis wird diesbezüglich so bald wie möglich ergänzt. Bis dahin sind eventuell zu treffende Entscheidungen mit abzusprechen. Sofern durch den Sozialhilfeträger ein anteiliges Pflegegeld zu gewähren ist, bleiben die Leistungen nach dem PNG unberücksichtigt, d.h., die Höhe des anteiligen Pflegegeldes bezieht sich auf das Pflegegeld ohne die Aufstockung nach dem PNG. 5. Feststellung der Pflegebedürftigkeit Die Pflegekasse entscheidet durch ein Gutachten des medizinischen Dienstes der Kassen (MDK) über alle Anträge pflegeversicherter Personen. Das Ergebnis der Begutachtung durch den MDK ist hinsichtlich der Pflegestufe verbindlich für den Sozialhilfeträger ( 62 SGB XII), d.h. Leistungen des Sozialhilfeträgers sind nur innerhalb der festgestellten Pflegestufen zu gewähren. Die Pflegefachkräfte von der Fachstelle Hilfe zur Pflege treffen u.u zusätzlich zum MDK insbesondere in den folgenden Fällen die Feststellungen zum erforderlichen Umfang der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII: wenn der MDK keine Pflegebedürftigkeit feststellt, der Antragsteller jedoch einen geringeren Hilfebedarf nach 61 Abs.1, Satz 2 SGB XII ("Pflegestufe 0") geltend macht, wenn ein ergänzender Hilfebedarf besteht, weil die Sachleistungen der Pflegeversicherung wegen der begrenzten Leistungsbeträge nicht ausreichen, wenn gegen die Einstufung bzw. Nichteinstufung der pflegebedürftigen Person durch den MDK in eine Pflegestufe Widerspruch einzulegen ist (ggf. zur Unterstützung bei der Begründung des Widerspruchs), wenn Pflegebedarf bei nicht pflegeversicherten Personen festzustellen ist, wenn zu prüfen ist, ob nach den Kriterien des 13 Abs. 1 SGB XII ein Wechsel in die stationäre Pflege erfolgen kann oder wenn ein Hilfeplan für schwerstbehinderte Menschen im Rahmen der Gewährung von einem persönlichen Budgets erstellt werden soll. Für die Anfragen an die Fachstelle Hilfe zur Pflege ist das entsprechende Formular zu verwenden. Eingereichte Gutachten des medizinischen Dienstes der Pflegekassen (MDK) oder Atteste sind, sofern in der Akte vorhanden, in Kopie beizufügen. Sofern im MDK Gutachten Pflegestufe 0 ausgewiesen ist, ist dies im Regelfall nur bedingt zur Feststellung des notwendigen ergänzenden Bedarfs geeignet; die vom MDK getroffenen Feststellungen können dann aber Anhaltspunkte für detaillierte Ermittlungen bei der Fachstelle Hilfe zur Pflege liefern. 6. Wirtschaftliche Voraussetzungen Für den Bezug vom Leistungen der Hilfe zur Pflege gelten die Einkommensgrenzen der 85 ff. SGB XII; wegen des Einkommenseinsatzes siehe insbesondere 87 Abs. 1 S. 3 SGB XII. Bezüglich des Vermögens sind die 90, 91 SGB XII in Verbindung mit der Barbeträge-Verordnung (BarBetrV) anzuwenden. Insbesondere bei SGB II-Berechtigten sind die unterschiedlichen Vermögensschongrenzen zu beachten. Im Einzelfall kann es daher dazu kommen, dass SGB II Leistungsbezieher trotz ihres im SGB II geschonten Vermögens keinen Anspruch auf Hilfe zur Pflege wegen der geringeren Vermögensschongrenzen des SGB XII haben. Für Empfänger von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz sind die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ab ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen der antragstellenden Person und der Angehörigen der Einsatzgemeinschaft zu erbringen. Stand

8 7. Bewilligungsbescheid Die Leistung ist mit Bescheid zu bewilligen. In der Regel ist der Leistungszeitraum auf maximal ein Jahr nach der Begutachtung der Fachstelle Hilfe zur Pflege zu begrenzen oder an den Nachbegutachtungstermin, den die Fachstelle Hilfe zur Pflege in ihren Hausbesuchsberichten aufführt, anzupassen. Jede Bewilligung muss eine Berechnung der monatlichen Hilfehöhe/Leistung beinhalten. Bei der Bewilligung handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der nur aufgehoben werden kann, wenn eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eintritt ( 48 SGB X). Sollten sich im laufenden Bewilligungszeitraum Änderungen in den gesundheitlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben, die die Verringerung oder die gänzliche Ablehnung der Hilfe zur Pflege zur Folge haben, ist dies mit einer Aufhebungsentscheidung nach 48 SGB X entsprechend zu bescheiden. Bei gleichzeitigem Bezug von Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII sollte die Bewilligungsdauer der Hilfe zur Pflege an den Bewilligungszeitraum der Grundsicherung angepasst werden. Beispiel: Die Feststellung der Pflegestufe 0 durch die Fachstelle erfolgt am ; eine erneute Prüfung wird vorgeschlagen in 12 Monaten; somit also im Februar 2011: Lfd. Bewilligungszeitraum der Grundsicherung noch bis zum zunächst Bewilligung der Hilfe zur Pflege für den Zeitraum nur bis Nach nahtloser Vorlage des Weiterbewilligungsantrages auf Grundsicherung: Bewilligung Grundsicherung für den Zeitraum bis Bewilligung Hilfe zur Pflege für den Zeitraum jedoch nur bis (neuer Begutachtungstermin) Stand

61 SGB XII. 61 Leistungsberechtigte und Leistungen

61 SGB XII. 61 Leistungsberechtigte und Leistungen 61 Leistungsberechtigte und Leistungen 61 SGB XII (1) Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen

Mehr

AOK Bayern Fachteam Pflege (Dietmar Stullich)

AOK Bayern Fachteam Pflege (Dietmar Stullich) 1 Pflegekasse bei der AOK - Die Gesundheitskasse Bürgerforum Altenpflege Das erste Pflegestärkungsgesetz Dienstag, 24.02.2015 - Die Gesundheitskasse Die vier Elemente des 1. Pflegestärkungsgesetzes (PSG)

Mehr

Die Pflegeversicherung ein Buch mit sieben Siegeln?! SGB XI

Die Pflegeversicherung ein Buch mit sieben Siegeln?! SGB XI Die Pflegeversicherung ein Buch mit sieben Siegeln?! SGB XI Nicole Scherhag 30. AfnP Symposium in Fulda Das Sozialversicherungssystem Kranken- Renten- Arbeitslosen- Unfall- Pflege- -versicherung Vorbemerkungen

Mehr

Referentin Beate Duzella Seit 1985 Bedienstete des Kreises Lippe Seit 1995 beschäftigt im Bereich Hilfe zur Pflege Seit 01.01.2004 Pflegeberatung beim Kreis Lippe Seit 01.07.2010 tätig im Pflegestützpunkt

Mehr

Im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung)

Im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung) P f l e g e d i e n s t Plus LUX HELIOS 72474 Winterlingen, Ambulante Pflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung Häufige Fragen und Antworten an unseren Pflegedienst Wer erhält Leistungen aus

Mehr

DAS. Pflege TAGEBUCH PFLEGE- TAGEBUCH. Ihre Pflege Tag für Tag seit über 15 Jahren! Warum?

DAS. Pflege TAGEBUCH PFLEGE- TAGEBUCH. Ihre Pflege Tag für Tag seit über 15 Jahren! Warum? DAS PFLEGE- TAGEBUCH Ihre Pflege Tag für Tag seit über 15 Jahren! Warum? Das Sozialgesetzbuch Elftes Buch Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) und die Richtlinien zur Ausführung beschreiben die Voraussetzungen

Mehr

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, ein krankes Kind zu versorgen bedeutet eine enorme Herausforderung. Hinzu kommen viele Fragen zu Hilfen und Leistungen der Kranken- und Pflegekassen. Im Folgenden

Mehr

Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I

Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I Nr.: 03/2015 Datum: 15. Januar 2015 Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I Am 1. Januar 2015 ist das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen

Mehr

Die Pflegeversicherung. Ausbau der Sozialversicherung - ein Mittel gegen sozialen Abstieg im Alter und zur Sicherung der Pflege Hartmut Vöhringer

Die Pflegeversicherung. Ausbau der Sozialversicherung - ein Mittel gegen sozialen Abstieg im Alter und zur Sicherung der Pflege Hartmut Vöhringer Ausbau der Sozialversicherung - ein Mittel gegen sozialen Abstieg im Alter und zur Sicherung der Pflege Hartmut Vöhringer 2 Einführung Pflegebedürftig Pflegestufen Die Hilfe bei den ATL Leistungen bei

Mehr

Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015

Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015 Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015 Informationen für Beihilfeberechtigte Mit Wirkung vom 01.01.2015 ist die Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein- Westfalen -BVO NRW- geändert worden. Soweit

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung nach Sozialgesetzbuch (SGB) XI

Leistungen der Pflegeversicherung nach Sozialgesetzbuch (SGB) XI Leistungen der Pflegeversicherung nach Sozialgesetzbuch (SGB) XI Leistungsumfang Die Leistungen der Pflegeversicherung unterstützen die familiäre und nachbarschaftliche Pflege. Die Pflegeversicherung stellt

Mehr

PFLEGELEISTUNGEN NACH EINFÜHRUNG DES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 1

PFLEGELEISTUNGEN NACH EINFÜHRUNG DES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 1 PFLEGELEISTUNGEN NACH EINFÜHRUNG DES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 1 Stand: Bundesrat, 7. November 2014 Der Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Pflegestärkungsgesetz

Mehr

Vor dem Heimeinzug. Fragen und Antworten rund um Finanzierung und Formalitäten. Wer kann in ein Altenheim einziehen?

Vor dem Heimeinzug. Fragen und Antworten rund um Finanzierung und Formalitäten. Wer kann in ein Altenheim einziehen? Vor dem Heimeinzug Fragen und Antworten rund um Finanzierung und Formalitäten Wer kann in ein Altenheim einziehen? Jeder, der pflegebedürftig im Sinne des SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) ist und nicht

Mehr

Pflegehilfsmittel 40 SGB XI. Leistungen bei häuslicher Pflege ( 36 ff. SGB XI)

Pflegehilfsmittel 40 SGB XI. Leistungen bei häuslicher Pflege ( 36 ff. SGB XI) Pflegehilfsmittel 40 SGB XI Pflegebedürftige haben Anspruch auf mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine

Mehr

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner!

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Die Änderungen in der Pflegeversicherung beruhen auf dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG). Dieses ist in weiten

Mehr

12.03.2016. Was bringt das Pflegestärkungsgesetz 2?

12.03.2016. Was bringt das Pflegestärkungsgesetz 2? Was bringt das Pflegestärkungsgesetz 2? Andreas Fischbach - Pflegesachverständiger - Geschäftsführer und Pflegedienstleiter der Diakoniestation Friedrichsdorf Grundlagen Sozialgesetzbuch Nummer 11 (SGB

Mehr

Pflegeplatzvermittlung 0800.22 30 800. kostenlose 24h Hotline. Pflegeleistungen. Das ändert sich ab 01.01.2015

Pflegeplatzvermittlung 0800.22 30 800. kostenlose 24h Hotline. Pflegeleistungen. Das ändert sich ab 01.01.2015 Pflegeleistungen Das ändert sich ab 01.01.2015 Pflegeplatzvermittlung 0800.22 30 800 kostenlose 24h Hotline Pflegegeld für häusliche Pflege Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige

Mehr

Fragen und Antworten rund um Formalitäten und Finanzierung

Fragen und Antworten rund um Formalitäten und Finanzierung Fragen und Antworten rund um Formalitäten und Finanzierung Wer kann in eine Altenhilfeeinrichtung einziehen? Jeder, der pflegebedürftig im Sinne des SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) ist und nicht mehr

Mehr

Autismus im Sozial- und Bildungsrecht

Autismus im Sozial- und Bildungsrecht Autismus im Sozial- und Bildungsrecht 1. Autismus als Behinderung 2. Autismus in der Gesetzlichen Pflegeversicherung 3. Eingliederungshilfe in Kindergarten und Schule 4. Arbeitsassistenz für autistisch

Mehr

Die Pflegeleistungen. Das ändert sich ab 1. Januar 2015. Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Die Pflegeleistungen. Das ändert sich ab 1. Januar 2015. Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Die Pflegeleistungen Das ändert sich ab 1. Januar 2015 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Stufe der Pflegebedürftigkeit Leistungen 2014 pro Monat Leistungen ab

Mehr

Pflegereform 2015 - Pflegestärkungsgesetz Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz

Pflegereform 2015 - Pflegestärkungsgesetz Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz Pflegereform 2015 - Pflegestärkungsgesetz Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz 36 SGB XI - Sachleistungen Die Sachleistungen werden dynamisiert und betragen ab dem

Mehr

Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen

Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen AuB Beihilfe Beihilfenverordnung Änderungen der Beihilfeverordnung zum 1.1.2015 2015.03 Auszug aus den Informationen

Mehr

Leistungen für Demenzpatienten

Leistungen für Demenzpatienten Leistungen für Demenzpatienten Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Pflegestufe 0 (mit Demenz) 123,00 Pflegestufe I (mit Demenz) 316,00 Pflegestufe II (mit Demenz)

Mehr

Stationäre Kurzzeitunterbringung für Menschen mit Behinderung in den Rotenburger Werken der Inneren Mission

Stationäre Kurzzeitunterbringung für Menschen mit Behinderung in den Rotenburger Werken der Inneren Mission Stationäre Kurzzeitunterbringung für Menschen mit Behinderung in den Rotenburger Werken der Inneren Mission Einleitung Stationäre Kurzzeitaufenthalte ermöglichen befristete Entlastungen bei der Betreuung

Mehr

Pflegebedürftig was nun?

Pflegebedürftig was nun? BILOBA Pflegebedürftig was nun? Pflegestufen und Leistungen gemeinnützige Biloba Häusliche Kranken- und Altenpflege www.biloba-pflege.de Entlastung im Alltag Hilfe und Unterstützung Pflegestufe 1 Erheblich

Mehr

Das Pflegestärkungsgesetz. Was ändert sich zum 01.01.2015

Das Pflegestärkungsgesetz. Was ändert sich zum 01.01.2015 Das Pflegestärkungsgesetz Ab dem 01.01.2015 werden die Leistungen für die Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen durch die Einführung des Pflegestärkungsgesetzes I ausgeweitet. Dies soll dem Zweck dienen,

Mehr

Bis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf

Bis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf Info-Schreiben des Pflegedienstes an Pflegebedürftige, Angehörige und Betreuer Bis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf Hinweise

Mehr

Pflege ein großes Thema...

Pflege ein großes Thema... Pflege ein großes Thema... Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen Im Alter möchte jeder gerne gesund und unabhängig sein. Doch die Realität sieht anders auch: Immer mehr Deutsche brauchen in späteren Jahren

Mehr

Landesverordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung Vom

Landesverordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung Vom (Entwurf VI 40/405: Stand...Stand Februar 2009 ) Landesverordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung Vom Auf Grund des 100 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Förder-Pflege Tarif KFP. DKV Deutsche Krankenversicherung AG PFLEGEMONATSGELDVERSICHERUNG

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Förder-Pflege Tarif KFP. DKV Deutsche Krankenversicherung AG PFLEGEMONATSGELDVERSICHERUNG DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Förder-Pflege Tarif KFP PFLEGEMONATSGELDVERSICHERUNG ERGÄNZUNG ZUR PRIVATEN UND ZUR SOZIALEN PFLEGEPFLICHTVERSICHERUNG

Mehr

5. SGB XI Änderungsgesetz 1. Pflegestärkungsgesetz

5. SGB XI Änderungsgesetz 1. Pflegestärkungsgesetz 5. SGB XI Änderungsgesetz 1. Pflegestärkungsgesetz (leistungsrechtliche Änderungen) Unternehmenseinheit Pflege Stand 13.11.2014 Die vier Elemente des 5. SGB XI - ÄndG Beitragssatzerhöhung um 0,3 % zum

Mehr

Antragstellung. Voraussetzungen. Leistungen

Antragstellung. Voraussetzungen. Leistungen Antragstellung Voraussetzungen Leistungen Eine Information des Pflegestützpunktes in der Hansestadt Lübeck, Bereich Soziale Sicherung, Verwaltungszentrum Mühlentor, Kronsforder Allee 2-6, Tel. 0451 / 122-4931

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung. 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz

Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung. 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz Pflegereform 2013 Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz Die Situation für Menschen, die z. B. wegen einer dementiellen Erkrankung eine

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung (SGBXI) (insb.) Wohnformen, Wohngruppen. Claudia Schöne. Fachbereichsleiterin Pflegeleistungen, AOK PLUS

Leistungen der Pflegeversicherung (SGBXI) (insb.) Wohnformen, Wohngruppen. Claudia Schöne. Fachbereichsleiterin Pflegeleistungen, AOK PLUS Leistungen der Pflegeversicherung (SGBXI) (insb.) Wohnformen, Wohngruppen Claudia Schöne Fachbereichsleiterin Pflegeleistungen, AOK PLUS 2015 Pflegeversicherung Unterstützung der familiären und nachbarschaftlichen

Mehr

Die Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung Schön, dass alles geregelt ist! Die Pflegeversicherung 5. Säule im Sozialversicherungssystem Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung

Mehr

Beihilfevorschriften - 41-32 BayBhV. Häusliche und teilstationäre Pflege

Beihilfevorschriften - 41-32 BayBhV. Häusliche und teilstationäre Pflege Beihilfevorschriften - 41-32 BayBhV 32 Häusliche und teilstationäre Pflege (1) 1 Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte oder einer teilstationären Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung

Mehr

Höhere Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015

Höhere Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015 Mandanteninformation 17. Oktober 2014 Höhere der Gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015 Ab 1.1.2015 gibt es höhere in der Gesetzlichen Pflegeversicherung. Dies hat der Deutsche Bundestag am

Mehr

Pflegeleistungen 2015

Pflegeleistungen 2015 Leicht & verständlich erklärt Pflegeleistungen 2015 Wir informieren Sie über alle Neuerungen des Pflegestärkungsgesetzes 2015 Liebe Leserinnen und Leser, der Bundestag hat im Oktober 2014 den 1. Teil des

Mehr

Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe 2001 2007 I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136

Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe 2001 2007 I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136 Millionen Menschen anerkannt pflegebedürftig und im Jahr 2007 2,1 Millionen. In beiden Jahren wurden jeweils 1,4 Millionen anerkannt Pflegebedürftige ambulant versorgt. Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger

Mehr

Lieber Kunde von Senior Mobil,

Lieber Kunde von Senior Mobil, Senior Mobil älter werden+verständnis finden Senior Mobil Karin Ehlers Gasstr. 10 / Ykaernehus 24340 Eckernförde Telefonnummern Büro: (0 43 51) 47 64 33 Handy: (01 72) 7 03 88 22 Fax: (0 43 51) 72 64 99

Mehr

Das ändert sich ab 1. Januar 2015

Das ändert sich ab 1. Januar 2015 Die Pflegeleistungen Das ändert sich ab 1. Januar 2015 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Pflegestufe 0 (mit Demenz) 120,00 123,00 Pflegestufe I 235,00 244,00 Pflegestufe

Mehr

Clever investieren und für den Pflegefall vorsorgen: Gothaer PflegeRent Invest

Clever investieren und für den Pflegefall vorsorgen: Gothaer PflegeRent Invest Clever investieren und für den Pflegefall vorsorgen: Gothaer PflegeRent Invest Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen auch Ihre Kunden! Über 2,25 Millionen Menschen in Deutschland sind derzeit ständig

Mehr

Landesverwaltungsamt Berlin Zentrale Beihilfestelle

Landesverwaltungsamt Berlin Zentrale Beihilfestelle Landesverwaltungsamt Berlin Zentrale Beihilfestelle Informationsblatt Beihilfe für Leistungen der vollstationären Pflege Übersicht 1. Hilfe und Pflege im Alter vollstationäre Pflege - Einführung 2. Pflegebedürftigkeit

Mehr

Pflegeversicherung - Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) ab 2013

Pflegeversicherung - Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) ab 2013 Pflegeversicherung - Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) ab 2013 Das Pflegegeld ( 37 SGB XI) Pflegestufe ohne eingeschränkte Alltagskompetenz mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegestufe 0 kein Anspruch

Mehr

Das Pflegeversicherungs-Gesetz. 1. Wer ist versichert? 2. Wer ist pflegebedürftig

Das Pflegeversicherungs-Gesetz. 1. Wer ist versichert? 2. Wer ist pflegebedürftig Das Pflegeversicherungs-Gesetz Die gesetzliche Pflegeversicherung wurde im Jahr 1995 nach dem Prinzip einer Teilkaskoversicherung (= Zuschuss zur Pflege) eingeführt und zuletzt durch das Pflegestärkungsgesetz

Mehr

Steffi s Pflegeteam. Spinnereiinsel 1 83059 Kolbermoor Mobil 01 74/30 20 624

Steffi s Pflegeteam. Spinnereiinsel 1 83059 Kolbermoor Mobil 01 74/30 20 624 Steffi s Pflegeteam Spinnereiinsel 1 83059 Kolbermoor Mobil 01 74/30 20 624 1 Was tun, wenn ein Angehöriger zum Pflegefall wird? Ein kurzer Überblick über unsere Leistungen Sie pflegen Ihren Angehörigen

Mehr

LEISTUNGEN DER GESETZLICHEN PFLEGEVERSICHERUNG

LEISTUNGEN DER GESETZLICHEN PFLEGEVERSICHERUNG LEISTUNGEN DER GESETZLICHEN PFLEGEVERSICHERUNG Häusliche Pflege von rein körperlich hilfebedürftigen Häusliche Pflege von Versicherten mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf Verhinderungspflege 3)

Mehr

PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015

PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015 PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015 Durch das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften - Erstes Pflegestärkungsgesetz - wurden die Pflegeleistungen zum

Mehr

Informationen für Pflegekunden Das Pflegestärkungsgesetz I

Informationen für Pflegekunden Das Pflegestärkungsgesetz I Informationen für Pflegekunden Das Pflegestärkungsgesetz I Im November 2014 hat der Bundesgesetzgeber erneut eine Änderung des SGB XI in Form des Pflegestärkungsgesetzes I beschlossen. Das Gesetz soll

Mehr

Pflegeleistungen ab 1. Januar 2015

Pflegeleistungen ab 1. Januar 2015 Pflegeleistungen ab 1. Januar 2015 Anspruch auf Pflegegeld für häusliche Pflege Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 123,00 EUR 120,00 EUR Pflegestufe 1 244,00 EUR 235,00 EUR Pflegestufe 1 (mit Demenz*) 316,00

Mehr

Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft. Gewinner sind die Pflegebedürftigen!

Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft. Gewinner sind die Pflegebedürftigen! Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft Gewinner sind die Pflegebedürftigen! Die erste gute Nachricht: Durch Beitragserhebung bessere Leistungen! Um bessere Leistungen für die

Mehr

Schnellübersicht. Wegweiser. Schnellübersicht

Schnellübersicht. Wegweiser. Schnellübersicht Wegweiser Schnellübersicht Schnellübersicht 1 Die Pflegestufen begreifen 7 2 Den Antrag richtig stellen 9 3 Die drei Pflegestufen 13 4 Die Leistungsarten 17 5 Das Pflegegutachten 29 6 Das Pflegetagebuch

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI

Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI Pflegegeld pro Monat 0 kein Anspruch 123 1 244 316 2 458 545 3 728 728 Die Kombination von Geld- und Sachleistung ist möglich. Pflegesachleistung pro Monat

Mehr

Soziale Sicherung der Pflegeperson

Soziale Sicherung der Pflegeperson Soziale Sicherung der Pflegeperson ( 44 SGB XI) Pflegepersonen, die zu Gunsten der Pflege eines Angehörigen, Nachbarn oder Freundes ihre Berufstätigkeit reduzieren oder aufgeben, haben Einbußen in Bezug

Mehr

Pflegereform 2015 - Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz

Pflegereform 2015 - Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz Änderungen Pflegeversicherung 2015 Pflegereform 2015 - Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz 1. Pflegegeld ( 37 SGB XI) Die Leistungen werden ab 1.1.2015 erhöht (monatlich):

Mehr

Vital & Aktiv. Pflegeberatung. Der Fall der Fälle Pflegefall

Vital & Aktiv. Pflegeberatung. Der Fall der Fälle Pflegefall Vital & Aktiv Pflegeberatung Der Fall der Fälle Pflegefall Ratgeber für Pflegebedürftige und Angehörige Antworten zur Pflege von Senioren und Menschen mit Behinderungen www.pflegestufe.com Vorwort Sehr

Mehr

Die Soziale Pflegeversicherung

Die Soziale Pflegeversicherung Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz Die Soziale Pflegeversicherung Mitglied der Ursula Kölbl-Holzmann Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Bereich Pflegeversicherung, BBZ

Mehr

Gemeindepsychiatrie ohne Altersbeschränkung. Villa Kalstert

Gemeindepsychiatrie ohne Altersbeschränkung. Villa Kalstert Gemeindepsychiatrie ohne Altersbeschränkung Villa Kalstert Die Idee Leben in der eigenen Häuslichkeit Menschen mit psychischen Erkrankungen Depressionen, psychotische Erkrankungen, Persönlichkeitsstörungen

Mehr

Merkblatt Pflegeversicherung

Merkblatt Pflegeversicherung Merkblatt Pflegeversicherung Stand: 2015 Was ist die Pflegeversicherung? Die Pflegeversicherung wurde zur sozialen Absicherung des Risikos bei Pflegebedürftigkeit als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung

Mehr

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz PSG II

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz PSG II Kongress Pflege 2016 Expertenrunde Pflegende Angehörige Berlin 22.01.2016 Das Zweite Pflegestärkungsgesetz PSG II Neue gesetzliche Rahmenbedingungen von Pflegeleistungen, Abteilung Versorgungsmanagement

Mehr

Zusätzliche Betreuungsund. Verhinderungspflege. ( 39/ 123) in pro Jahr. ( 45b) in pro Monat 231 123 231 104/208 1.612 1.612 40 4.

Zusätzliche Betreuungsund. Verhinderungspflege. ( 39/ 123) in pro Jahr. ( 45b) in pro Monat 231 123 231 104/208 1.612 1.612 40 4. Überblick über die ab dem 01.01.2015 geltenden Leistungsansprüche der Pflegeversicherung in der häuslichen Pflege für Menschen mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz/ zum Pflegesachleistung

Mehr

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Auf den nächsten Seiten haben wir für Sie ausführliche Informationen über die Refinanzierungsmöglichkeiten der Reisen bei der Lebenshilfe Dortmund

Mehr

Pflegeversicherung Hilfen bei Pflegebedürftigkeit nach der P F L E G E R E F O R M 2 0 0 8. Leichte Sprache

Pflegeversicherung Hilfen bei Pflegebedürftigkeit nach der P F L E G E R E F O R M 2 0 0 8. Leichte Sprache Pflegeversicherung Hilfen bei Pflegebedürftigkeit nach der P F L E G E R E F O R M 2 0 0 8 Leichte Sprache Der Pflegedienst Iserlohn bietet über die seit dem 01. Juli 2008 neue Pflegereform 2008 kostenlos

Mehr

Leistungen Vereinbarkeit von Beruf und Pflege

Leistungen Vereinbarkeit von Beruf und Pflege Vorwort Checkliste Grundlegende Fakten Leistungen Vereinbarkeit von Beruf und Pflege Informationen für Mitarbeiter e.v. Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, diese Informationsbroschüre wurde vom Arbeitskreis

Mehr

Einleitung. Einleitung

Einleitung. Einleitung Einleitung Unsere Gesellschaft wird insgesamt älter. Das wirkt sich auf uns alle aus. Immer mehr Menschen haben in ihrer Familie oder ihrem unmittelbaren Umfeld mit der Pflege und Versorgung von Angehörigen

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick (Stand 2016)

Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick (Stand 2016) Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick (Stand 2016) Pflegegeld Pflegegeld wird im Rahmen der häuslichen Pflege von der Pflegekasse an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, damit dieser eine selbst

Mehr

Ambulante Pflege und Assistenz

Ambulante Pflege und Assistenz 24 Stunden Rufbereitschaft Beratung und Hilfe Hauswirtschaftliche Versorgung Pflegekurse für Angehörige Ambulante Pflege und Assistenz Leistungen der Pflegeversicherung Herzlich willkommen im Ev. Johanneswerk

Mehr

Pflegebedürftigkeit ist Definitionssache

Pflegebedürftigkeit ist Definitionssache 8 Pflegebedürftig? Vom Antrag bis zur Leistung Pflegebedürftigkeit ist Definitionssache Die Pflegeversicherung ist keine Vollversicherung. Im elften Sozialgesetzbuch (häufig abgekürzt als SGB XI) und in

Mehr

Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG)

Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG) Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG) Pflegende Mitarbeiter durch gesetzliche Leistungen der Pflegekasse entlasten Vortrag von Wiebke

Mehr

Landesamt für Soziales (LAS) Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken

Landesamt für Soziales (LAS) Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken Landesamt für Soziales (LAS) Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken RICHTLINIEN für das Begleitende Wohnen erwachsener seelisch behinderter Menschen gemäß 53 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB

Mehr

Die Reform der Pflegeversicherung. Gewinner sind die Pflegebedürftigen!

Die Reform der Pflegeversicherung. Gewinner sind die Pflegebedürftigen! Die Reform der Pflegeversicherung Gewinner sind die Pflegebedürftigen! (Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.08 in Kraft) Seite 1 Die erste gute Nachricht: Durch Beitragserhebung bessere

Mehr

micura Pflegedienste Köln

micura Pflegedienste Köln micura Pflegedienste Köln 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE 3 Im Laufe eines Lebens verändern sich die Bedürfnisse. micura Pflegedienste schließt die Lücke einer eingeschränkten Lebensführung. Viele Alltäglichkeiten

Mehr

Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO) hier: Anwendung des 6 BVO. Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - P 1820 A 416 vom 8.

Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO) hier: Anwendung des 6 BVO. Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - P 1820 A 416 vom 8. Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO) hier: Anwendung des 6 BVO Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - P 1820 A 416 vom 8. Juli 2008 Mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung

Mehr

micura Pflegedienste München/Dachau GmbH

micura Pflegedienste München/Dachau GmbH micura Pflegedienste München/Dachau GmbH 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE 3 Im Laufe eines Lebens verändern sich die Bedürfnisse. micura Pflegedienste München/ Dachau schließt die Lücke einer eingeschränkten

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01. 1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege

Mehr

Die Zukunft der Pflegeversicherung Kosten und Konsequenzen

Die Zukunft der Pflegeversicherung Kosten und Konsequenzen Die Zukunft der Pflegeversicherung Kosten und Konsequenzen GA 23.7.2014 Altersarmut Steigerung um 84 % innerhalb von 10 Jahren im Kreisgebiet Anteil Frauen: 67 % Gesamtquote: 0,5 % Zukunft ist nicht die

Mehr

Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG)

Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) Stand 30.10.2012 Neuausrichtung der Pflegeversicherung mit dem Ziel Stärkung der an Demenz erkrankten pflegebedürftigen

Mehr

Beratung zur Pflegeversicherung. Herzlich Willkommen ASK

Beratung zur Pflegeversicherung. Herzlich Willkommen ASK Beratung zur Pflegeversicherung Herzlich Willkommen Die gesetzliche Pflegeversicherung Die Pflegeversicherung dient zur Absicherung eines Pflegefalles. Sie wurde zum 1. Januar 1995 eingeführt. Leistungen

Mehr

Der Gesetzgeber hat den Begriff der Pflegbedürftigkeit

Der Gesetzgeber hat den Begriff der Pflegbedürftigkeit Pflegebedürftigkeit Der Gesetzgeber hat den Begriff der Pflegbedürftigkeit im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) definiert. Pflegebedürftig sind danach Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder

Mehr

Pflege im Jahr 2007. Pflege

Pflege im Jahr 2007. Pflege Pflege im Jahr 2007 Von Gerhard Hehl In Rheinland-Pfalz gab es im Dezember 2007 fast 102 500 pflegebedürftige Menschen. Gut die Hälfte erhielt ausschließlich Pflegegeld. Fast 20% wurden ambulant, weitere

Mehr

BLINDENGELD IN HESSEN

BLINDENGELD IN HESSEN BLINDENGELD IN HESSEN Informationen für blinde und sehbehinderte Menschen LANDESWOHLFAHRTSVERBAND HESSEN Fachbereich für Menschen mit körperlicher oder Sinnesbehinderung 02 BLINDENGELD IN HESSEN WAS IST

Mehr

M I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G

M I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G M I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G Postfach 10 14 53 70013 Stuttgart E-Mail: poststelle@mfw.bwl.de FAX: 0711 123-4791 Landesamt für

Mehr

Rund ums Thema Pflegestufen

Rund ums Thema Pflegestufen Rund ums Thema Pflegestufen Seit 1. Juli 1996 erhalten Pflegebedürftige - abgestuft in drei Pflegestufen - Leistungen aus der Pflegeversicherung. Jeder ist dort pflegeversichert, wo sein Krankenversicherungsschutz

Mehr

Was bringt die Pflegereform?

Was bringt die Pflegereform? Was bringt die Pflegereform? Die Leistungen der Pflegeversicherung nach dem Pflegestärkungsgesetz I Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.v. Gisela Rohmann Landesseniorenvertretung Rheinland-Pfalz, 23.

Mehr

Fachtagung zum Muttertag 8. bis 10. Mai 2015 in Erkner bei Berlin. Entlastungsmöglichkeiten durch die Reform der Pflegeversicherung

Fachtagung zum Muttertag 8. bis 10. Mai 2015 in Erkner bei Berlin. Entlastungsmöglichkeiten durch die Reform der Pflegeversicherung Fachtagung zum Muttertag 8. bis 10. Mai 2015 in Erkner bei Berlin Entlastungsmöglichkeiten durch die Reform der Pflegeversicherung Referentin: Hülya Turhan Referentin für Soziales Recht und Projekte beim

Mehr

Preisliste. Gültig ab: 01.03.2015 (alle früheren Preislisten verlieren ihre Gültigkeit) der

Preisliste. Gültig ab: 01.03.2015 (alle früheren Preislisten verlieren ihre Gültigkeit) der Preisliste Gültig ab: 01.03.2015 (alle früheren Preislisten verlieren ihre Gültigkeit) der Sozialstation Ingersheim Hindenburgplatz 8-10 74379 Ingersheim Pflege: 07142/9745-51 Hauswirtschaft: 07142/9745-52

Mehr

Die Hilfe zur Pflege gemäß SGB XII - Hilfe zur häuslichen Pflege - Hilfe bei stationäre Pflege (Heimpflege) Referentin Beate Duzella Seit 1985 Bedienstete des Kreises Lippe Seit 1995 beschäftigt im Bereich

Mehr

Informationen Ihrer Beihilfestelle. Häusliche Pflege / Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege ( 37 und 38 BBhV)

Informationen Ihrer Beihilfestelle. Häusliche Pflege / Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege ( 37 und 38 BBhV) Bundesfinanzdirektion Mitte Seite 1 von 6 Stand: 28.07.2014 Informationen Ihrer Beihilfestelle Häusliche Pflege / Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege ( 37 und 38 BBhV) A)

Mehr

Was bringt das Pflege- Neuausrichtungsgesetz? Ihre Pflegestützpunkte im Rhein-Lahn-Kreis

Was bringt das Pflege- Neuausrichtungsgesetz? Ihre Pflegestützpunkte im Rhein-Lahn-Kreis Was bringt das Pflege- Neuausrichtungsgesetz? Erstmals Leistungen in Pflegestufe 0 Bisher leistet die Pflegeversicherung (SGB XI) einen finanziellen Zuschuss bei den Pflegestufen 1, 2 oder 3 jedoch nicht

Mehr

SGB XI in der Behindertenhilfe

SGB XI in der Behindertenhilfe ARBEITS - UND SOZIALRECHT KURT DITSCHLER SGB XI in der Behindertenhilfe Arbeitshilfe zur Umsetzung des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes (PNG Heft 69 ARBEITSHILFEN FÜR DIE PRAXIS CDIT-Verlag Am Kebsgraben

Mehr

Inhaltsverzeichnis...1 1. Leistungsberechtigung...2 2. Vorrang der Leistungen des SGB XI...2 3. Bindungswirkung...3 4. Einsetzen der Sozialhilfe...

Inhaltsverzeichnis...1 1. Leistungsberechtigung...2 2. Vorrang der Leistungen des SGB XI...2 3. Bindungswirkung...3 4. Einsetzen der Sozialhilfe... Fachliche Weisung Hilfe zur Pflege : Allgemeine Bestimmungen der ambulanten und stationären Pflege nach dem SGB XII Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis...1 1. Leistungsberechtigung...2 2. Vorrang der

Mehr

Wohnformen für Menschen mit Pflegebedarf und Demenz

Wohnformen für Menschen mit Pflegebedarf und Demenz Wohnformen für Menschen mit Pflegebedarf und Demenz Unterstützung für Wohnformen durch Sozialhilfe was ist möglich? Werner Hesse Stuttgart, 5. Juni 2013 DEUTSCHER PARITÄTISCHER WOHLFAHRTSVERBAND GESAMTVEBAND

Mehr

Persönliches Budget Hilfen für ehrenamtliche rechtliche Betreuer als Budgetassistenten

Persönliches Budget Hilfen für ehrenamtliche rechtliche Betreuer als Budgetassistenten Persönliches Budget Hilfen für ehrenamtliche rechtliche Betreuer als Budgetassistenten Schulungsunterlagen der Mitarbeiterinnen des Projektes Fachberatung von ehrenamtlichen rechtlichen Betreuerinnen und

Mehr

// Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit

// Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit // Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit Stand: März 2016 Pflegebedürftigkeit ist kein Einzelschicksal. Vielmehr nimmt der Pflegebedarf u. a. durch die gestiegene Lebenserwartung zu. Allerdings betrifft dieses

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung SGB XI

Leistungen der Pflegeversicherung SGB XI Leistungen der Pflegeversicherung SGB XI Auszug aus dem SGB XI 28 SGB XI - Leistungsarten, Grundsätze (1) Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen: 1. Pflegesachleistung ( 36), 3. 4. 5. 6. 7.

Mehr

Fachliche Weisung zu 61 SGB XII

Fachliche Weisung zu 61 SGB XII Fachliche Weisung zu 61 SGB XII Hilfe zur Pflege 2. Teil Allgemeine Bestimmungen der ambulanten und stationären Pflege nach dem SGB XII 01.10.2013 50-10-20 Magistrat der Stadt Bremerhaven Sozialamt Postfach

Mehr

Pflegestärkungsgesetz 1. Leistungsrechtliche Änderungen

Pflegestärkungsgesetz 1. Leistungsrechtliche Änderungen Pflegestärkungsgesetz 1 Leistungsrechtliche Änderungen Pflegestärkungsgesetze 1 und 2 2015 Pflegestärkungsgesetz 1 Verbesserung der Leistungen der Pflegeversicherung Stärkung der ambulanten Pflege Stärkung

Mehr

Die Pflegeversicherung und Ihre Leistungen

Die Pflegeversicherung und Ihre Leistungen Die Pflegeversicherung und Ihre Leistungen 1. Was bietet die Pflegeversicherung? Bei Pflegebedürftigkeit übernimmt die Pflegekasse die entstehenden Kosten ganz oder teilweise. Die Höhe der Kosten hängt

Mehr