INFORMATIONEN PRIVATVERSICHERTE & SELBSTZAHLER

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1 INFORMATIONEN PRIVATVERSICHERTE & SELBSTZAHLER PRIVATPREISE Sie haben eine Privatverordnung oder wollen Ihre Therapie auf Selbstzahlerbasis weiterführen, dann finden Sie unten angeführt die Preise für die einzelnen Therapieformen. Sie haben Probleme mit der Erstattung der Kosten, dann informieren Sie sich bitte in nachfolgenden Infoblatt. Infoblatt zur Kostenübernahme von Privatkassen Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, leider wird in letzter Zeit vermehrt seitens einiger der Privaten Krankenversicherungen (PKV) versucht, wider besseren Wissen, die Erstattung im Heilmittelbereich zu senken, indem eingereichte Honorarrechnungen gekürzt werden und somit nur zum Teil erstattet werden. Mitunter erhalten Sie als Patient/in sogar Schreiben, in denen unterstellt wird: Ihr Physiotherapeut ist zu teuer, versuchen Sie eine Behandlung auf Beihilfeniveau zu erhalten, und diese ebenso abzurechnen. Einzelne Krankenversicherungen akzeptieren sogar nur die Beihilfesätze für Versicherte des öffentlichen Dienstes. Verschwiegen wird bei dieser Argumentation allerdings, dass die Beihilfe-Verordnung des Bundes für seine Beamten seit für Heilmittelleistungen unverändert blieb. Der Bundesminister des Inneren hat in einer Pressemitteilung am 7. Februar 2004 verlauten lassen, dass seine Beamten, ebenso wie die gesetzlich Versicherten, eine Zuzahlung zu leisten hätten. Aus der Bezeichnung Beihilfe allein, ergibt sich ja schon deren Sinn: eine Beihilfe zu einem offensichtlich höheren Preis. Vor diesem Hintergrund erscheint es absolut unverständlich, dass z. B. ein Preis für eine krankengymnastische Behandlung von 27,50 als zu hoch angesehen wird (vergleiche weiter unten die Leistungen der GKV und der PKV im Vergleich des s!) Einige Krankenversicherungen berufen sich - unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Honorarforderung - darauf, dass die berechneten Behandlungshonorare nicht angemessen" wären. In der Vergangenheit ist es daher häufiger zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpatienten und einzelnen Versicherungsgesellschaften wegen unvollständiger Kostenübernahme gekommen. Die Berechnung des Behandlungshonorars erfolgt üblicherweise entsprechend der vom OLG Karlsruhe ( AZ: 13 U 281/93 ) für angemessen befundenen Privatsätze. Hierbei wurde von den Gerichten unterstrichen, dass Heilbehandlungen generell mit dem 2,3fachen VdAK-Satz (1,8-fach für technische Leistungen z.b. Elektrotherapie, Wärmetherapie) angemessen vergütet sind. Da unsere Honorarforderungen deutlich unterhalb dieser Sätze liegen (siehe

2 Tabelle unten), gehen wir davon aus, dass Ihnen Ihre Aufwendungen vollständig erstattet werden. Wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass einzelne Versicherungsgesellschaften die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe ignorieren und versuchen, die Kostenübernahme für eingereichte Heilmittelrechnungen auf einen von ihnen selbst für angemessen befundenen ( ortsüblichen") Erstattungssatz zu beschränken. Als Argumentationshilfe für diesen ortsüblichen" Erstattungssatz werden den Versicherten häufig Preistabellen von gesetzlichen Krankenkassen- oder Beihilfetarife ausgehändigt welche aber u.a. aufgrund unterschiedlicher Behandlungszeiten und Behandlungsinhalten nicht vergleichbar sind. Beispiel: Behandlungsdauer Krankengymnastik gesetzlich Versicherte: Behandlungsdauer Krankengymnastik Beihilfe Versicherte Behandlungsdauer Krankengymnastik privat Versicherte: Minuten 30 Minuten 30 Minuten Der ortsübliche" Beihilfetarif von 19,50 Euro für 30 Min. Krankengymnastik ergäbe einen Minutenpreis von 0,65 Euro und läge damit noch unter den Sätzen der gesetzlichen Krankenkassen von 15,43 Euro für 20 Min. Krankengymnastik. (0,77 Euro pro Minute) Vergleich der PrivatSätze für physiotherapeutische Behandlungsmaßnahmen und dem 2,3 fachen Satz Behandlungspreise in Abhängigkeit der Behandlungsdauer Stand Gesetzliche Versicherungen Kostensätze VDAK/ Stand Beihilfesätze/ Stand Unsere Privat- Sätze / Krankengymnastik 15,43 Euro/ 0,90 19,50 Euro/0,65 *Euro* 1 27,50 Euro/0,91 Physiotherapie 15,67 Euro/0,78 22,50 Euro/0,75 10,00 Euro/1,00 Euro* 4 Euro* 2 Massage 10,55 Euro/0,62 13,80 Euro/0,69 22,00 Euro/0,88

3 Euro* 1 Euro* 4 Euro* 5 Heißluft/Wärmebehandlung 3,20 Euro/0,32 Euro* 2 5,70 Euro/0,57* 2 10,00 Euro/0,50Euro* 4 Wärmepackung/Fango 8,60 Euro/0,43 Euro* 4 11,80 Euro/0,47* 5 15,00 Euro/0,60* 5 Euro Eis/Kältebehandlung 6,82 Euro/0,68 Euro* 2 9,80 Euro/0,98* 2 10,00 Euro/1,00 Euro* 2 Elektrobehandlung/ 4,45 Euro/0,29 Euro *3 6,20 Euro/0,41 8,00 Euro/0,53 Euro *3 Euro *3 Reizstrom. Lymphdrainage 30 min. 15,90 Euro/0,53 19,50 Euro/0,65 28,00 Euro/0,93 Lymphdrainge 45 min 23,19 Euro/0,51 29,20 Euro/0,64 42,00 Euro/0,93 39,00 Euro/0,65 Lymphdrainage 60 min. 37,81 Euro/0,63 Euro 56,00 Euro/0,93 * 8 Euro* 8 Euro* 8 Kompressionsbandage pro 6,82 Euro 8,70 Euro 10,00 Euro Extremität Extensionsbehandlung/ 4,59 Euro/0,30 Euro *3 6,70 Euro/0,44 7,70 Euro/0,51 Euro *3 Schlingentisch Euro *3 Hausbesuch excl. Wegegeld 10,92Euro/ 9,20 Euro 10,00 Euro Einsatzpauschale Kilometerpauschale/km 0,30 Euro 0,30 Euro 0,30 Euro Æ Minutengrundlage nach gesetzl.vorgabe = * 1 17 Minuten * 2 10 Minuten 3 15 Minuten *4 20 Minuten *5 25 Minuten * 6 30 Minuten * 7 45 Minuten * 8 60 Minuten Stand August 2014 Behandlungssätze nach OLG Karlsruhe (2,3 fach VdAK) Unsere Privat- Sätze Krankengymnastik 35,48 Euro 27,50 Euro Massage 24,26 Euro 22,00 Euro Heißluft/Wärmebehandlung 5,76 Euro (1,8 fach VdAK) 10,00 Euro/ *4 Fangopackung 19,78 Euro 15,00 Euro Eis/Kältebehandlung Lymphdrainage Teilbeh. 30 Min. 12,28 Euro (1,8 fach 10,00 Euro VdAK) 36,57 Euro 28,00 Euro Lymphdrainage Großbeh ,33 Euro 42,00 Euro Min. Lymphdrainage Ganzbeh ,96 Euro 56,00 Euro

4 Min. Kompressionsbandagierung 15,68 Euro 10,00 Euro einer Extremität Elektrobehandlung 8,01 Euro (1,8 fach VdAK) 8,00 Euro Extensionsbehandlung 10,56 Euro 7,70 Euro Hausbesuch incl. Wegegeld 25,12 Euro 10,00 Euro Da sich die einzelnen Versicherer gegenüber Ihren Kunden, unseren Patienten, stets der gleichen Argumente, bis hin zur identischen Wortwahl in ihrer Korrespondenz bedienen, kann von einer abgesprochenen Politik dieser Gesellschaften ausgegangen werden. Mit Scheinargumenten wird bei den Kunden der Eindruck erweckt, unberechtigte Kürzungen der Kostenerstattung seien legitim. Die einzelnen privaten Versicherungsgesellschaften spekulieren (leider allzu oft mit Erfolg) darauf, dass ihre Kunden vor einer - zumeist erfolgversprechenden - Einschaltung ihres Rechtsanwaltes zurückschrecken. Möglicherweise hoffen sie gar darauf, dass ihre Kundschaft angesichts unzumutbarer Eigenbeteiligungen freiwillig auf langwierigere Therapiemaßnahmen verzichtet. Dieser Eindruck drängt sich förmlich auf, da es vor allem ältere und chronisch kranke Patienten sind, die regelmäßig von Erstattungsproblemen mit ihrer PKV berichten. Nachfolgende u. a. Auszüge aus Gerichtsurteilen oder deren Aktenzeichen vermitteln Ihnen einen Eindruck, wie die meisten deutschen Gerichte im Streitfall zwischen diesen Versicherern und ihren verärgerten Kunden - anderer Patienten - entschieden haben. Mit diesen Urteilen konfrontiert, entgegnen viele private Krankenversicherer, dass es auch anders lautende Urteile gäbe. Diese Urteile sind jedoch ausschließlich auf der Amtsgerichtsebene gesprochen worden und keinesfalls dazu geeignet, die Rechtsprechung eines Oberlandesgerichtes oder gar den Bundesgerichtshofes außer Kraft zu setzen. In der Regel sollte ein Zweizeiler Ihres Anwaltes an Ihre Versicherungsgesellschaft genügen, diese zur vollen Erstattung zu veranlassen, sofern ein Behandlungsvertrag vorliegt und/oder sich das Ihnen berechnete Behandlungshonorar in einem angemessenen Rahmen bewegt und nicht über den 2,3-fachen VdAK-Satz hinausgeht. Bitte prüfen Sie allerdings vorher, ob Sie einen Tarif gewählt haben, in dem man Ihnen eine Selbst-Beteiligung, oder gar eine Beschränkung der Leistungen Im Heilmittelbereich, zumutet. Unabhängig davon, dass sich unser Honorar deutlich unterhalb des 2,3-fachen VdAK-Satzes bewegt, weisen wir darauf hin, dass wir unsere Behandlungen mit deutlich höherem Therapieaufwand und längeren Behandlungszeiten vorzunehmen, als es dem vertraglich mit den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) vereinbarten Pflichtstandard von lediglich 15 Minuten entspricht. Urteile: BGH Bundesgerichtshof, (AZ: IV ZR 278/01) Ein Urteil: Eine pauschale Honorarbeschränkungen auf eine aus Sicht der Privaten Krankenkasse "angemessene" Höhe ist nicht zulässig!

5 AG Frankfurt, (AZ: 32 C 2428/98-84) Verklagt wurde hier die Deutsche Krankenversicherung (DKV), von der man sagt, sie habe unter allen privaten Krankenversicherungen die schlechteste Zahlungsmoral Weitere Infos finden Sie unter: Weitere Urteile:. AG Aachen, (AZ: 7C 83/87) AG Dortmund, (AZ: 126 C 566/89) AG Frankfurt, (AZ: 29 C 1438/94-46) AG Frankfurt, (AZ: 29 C 2784/94-81) AG Hamburg, (AZ: 11 C 14/94) AG Kempen, (AZ: 11 C 365/92) AG Recklinghausen, (AZ: C 569/91) AG Schweinfurt, (AZ: 3 C 1494/94) AG Wiesbaden, (AZ: 37 Cf 87/86) LG Würzburg, (AZ: 42 S 1364/01) LG Landshut, (AZ: 12 S 3017/01) LG Frankfurt, (AZ: 2-1 S 124/01) AG Essen, (AZ: 20 C 289/04)...

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