Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften A. Problem und Ziel DasimVermittlungsausschussgescheiterteJahressteuergesetz2013enthieltwichtigeEntlastungsmaßnahmenfürBürgerundWirtschaft.MitdemAmtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzwurdekurzfristignurderfachlich insbesondere EU-rechtlich zwingenderforderlichegesetzgebungsbedarfumgesetzt.weitere Regelungen sollen nun mit diesem neuen Gesetz folgen. B. Lösung DasGesetzdientderUmsetzungvonMaßnahmen,dienochindieserLegislaturperiodegeregeltwerdensollten.InsbesonderewirddieVerkürzungder AufbewahrungsfristennachderAbgabenordnung,demUmsatzsteuergesetz unddemhandelsgesetzbuchalseinewichtigemaßnahmedesbürokratieabbauserneuteingebracht.alleindiesemaßnahmeführtzueinemeinsparpotentialfürdieunternehmenvonrund2,5mrd.eurojährlich.dernationale NormenkontrollrathatdieseMaßnahmeinseinerStellungnahmezumJahressteuergesetz2013vom19.Juni2012ausdrücklichbegrüßt,dasie einenerheblichenbeitragzurreduzierungdeserfüllungsaufwandesderwirtschaftleistet.derverfahrensvereinfachungfürarbeitnehmerundfinanzverwaltung dientdielängeregeltungsdauereinesfreibetragsimlohnsteuerabzugsverfahren.zudenweiterenentlastendenmaßnahmengehörenz.b.dieumsatzsteuerbefreiungenfürrechtlichebetreuer,bühnenregisseureund-choreographensowiediesteuerbefreiungdestaschengeldesbeizivilenfreiwilligendiensten. DarüberhinauswerdendieSteuerbefreiungsvorschriftenfürfreiwilligenWehrdienst Leistende und Reservisten angepasst. C. Alternativen Keine.EinzelheitenergebensichausdemallgemeinenTeilderGesetzesbegründung.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode D. Haushaltsausgaben (Steuermehr-/-mindereinnahmen ( ) in Mio. Euro) Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung 1) 1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten Kassenjahr Insgesamt Bund Länder Gemeinden Im Einzelnen siehe allgemeine Begründung. Für die Verwaltung ändert sich der Aufwand durch diezweijährigegeltungsdauerderimlohnsteuerabzugsverfahrenzuberücksichtigenden Freibeträge; dieeinführungeinesumsatzsteuer-vergütungsverfahrensfürleistungenan europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien. E. Weitere Kosten FürdieWirtschaft,insbesonderediemittelständischenUnternehmen,enthält dieverkürzungderaufbewahrungsfristeneinejährlicheentlastungvonbiszu 2,5Mrd.Eurojährlich.DanebenentstehenfürdieWirtschaftkeinesignifikanten weiteren Kosten. AuswirkungenaufEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/13082 Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften Vom DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 2 Änderung des Gewerbesteuergesetzes Artikel 3 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Artikel 4 Änderung der Abgabenordnung Artikel 5ÄnderungdesEinführungsgesetzeszurAbgabenordnung Artikel 6 Änderung des Handelsgesetzbuchs Artikel 7ÄnderungdesEinführungsgesetzeszumHandelsgesetzbuch Artikel 8 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Artikel 9ÄnderungdesErbschaftsteuer-undSchenkungsteuergesetzes Artikel 11Inkrafttreten Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 10ÄnderungenzurweiterenVerkürzungderAufbewahrungsfristennachdemHandelsgesetzbuch,derAbgabenordnungunddemUmsatzsteuergesetz DasEinkommensteuergesetzinderFassungderBekanntmachungvom8.Oktober2009 (BGBl.IS.3366, 3862),daszuletztdurchArtikel2desGesetzesvom 21.März2013 (BGBl.IS.556)geändertwordenist,wird wie folgt geändert: 1. 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: 5.a)dieGeld-undSachbezüge,dieWehrpflichtige währenddeswehrdienstesnach 4desWehrpflichtgesetzes erhalten, b)diegeld-undsachbezüge,diezivildienstleistende nach 35 des Zivildienstgesetzes erhalten, c)dernach 2Absatz1desWehrsoldgesetzesan SoldatenimSinnedes 1Absatz1desWehrsoldgesetzes gezahlte Wehrsold, d)dieanreservistinnenundreservistenderbundeswehrimsinnedes 1desReservistinnenundReservistengesetzesnachdemWehrsoldgesetz gezahlten Bezüge, e)dieheilfürsorge,diesoldatennach 6des WehrsoldgesetzesundZivildienstleistendenach 35 des Zivildienstgesetzes erhalten, f)dasanpersonen,dieeinenin 32Absatz4 Satz1Nummer2BuchstabedgenanntenFreiwilligendienstleisten,gezahlteTaschengeldoder eine vergleichbare Geldleistung; Absatz 4 wird wie folgt geändert: a)insatz1nummer2buchstabedwerdendiewörter 14bdesZivildienstgesetzes durchdiewörter 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes ersetzt. b)insatz2werdendiewörter Berufsausbildungund eineserststudiums durchdiewörter Berufsausbildung oder eines Erststudiums ersetzt. 3.In 39aAbsatz1wirdSatz2durchdiefolgendenSätze ersetzt: DerinsgesamtabzuziehendeFreibetragundderHinzurechnungsbetraggeltenmitAusnahmevonSatz1 Nummer4undvorbehaltlichderSätze3bis5fürdiegesamteDauereinesKalenderjahres.DieSummedernach Satz1Nummer1bis3sowie5bis8ermitteltenBeträge wirdlängstensfüreinenzeitraumvonzweikalenderjahrenabbeginndeskalenderjahres,fürdasderfreibetragerstmalsgilt,berücksichtigt.derarbeitnehmer kanneineänderungdesfreibetragsinnerhalbdieses Zeitraumsbeantragen,wennsichdieVerhältnissezuseinenGunstenändern.ÄndernsichdieVerhältnissezuseinenUngunsten,isterverpflichtet,diesdemFinanzamt umgehend anzuzeigen wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4f wird folgender Absatz 4g eingefügt: (4g) 3Nummer5inderFassungdesArtikels desgesetzesvom (BGBl.IS. ) [einsetzen:datumundfundstelledesvorliegendenänderungsgesetzes]istvorbehaltlichdessatzes2erstmals fürdenveranlagungszeitraum2013anzuwenden. 3 Nummer5inderam [einsetzen:tagderverkündungdesvorliegendenänderungsgesetzes]geltendenfassungistweiterhinanzuwendenfürfreiwillig WehrdienstLeistende,diedasDienstverhältnisvor dem 1. Januar 2014 begonnen haben. b) Der bisherige Absatz 4g wird Absatz 4h. c)nachabsatz50gwirdfolgenderabsatz50heingefügt: (50h)DasBundesministeriumderFinanzenkann imeinvernehmenmitdenoberstenfinanzbehörden derländerineinemschreibenmitteilen,abwanndie Regelungenin 39aAbsatz1Satz3bis5erstmals anzuwendensind.diesesschreibenistimbundessteuerblatt zu veröffentlichen. 5.In 65Absatz1Satz3werdendieWörter 28 Nummer1desDrittenBuchesSozialgesetzbuch durch diewörter 28Absatz1Nummer1desDrittenBuches Sozialgesetzbuch ersetzt.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Artikel 2 Änderung des Gewerbesteuergesetzes DasGewerbesteuergesetzinderFassungderBekanntmachungvom15.Oktober2002 (BGBl.IS.4167),daszuletzt durchartikel4desgesetzesvom20.februar2013 (BGBl.IS.285)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. 3 Nummer 20 wird wie folgt geändert: a)nachdenwörtern Krankenhäuser,Altenheime,Altenwohnheime,Pflegeheime,EinrichtungenzurvorübergehendenAufnahmepflegebedürftigerPersonen undeinrichtungenzurambulantenpflegekranker undpflegebedürftigerpersonen werdendiewörter sowieeinrichtungenzurambulantenoderstationären Rehabilitation eingefügt. b)nachbuchstabedwirddassemikolondurchdas Wort oder ersetztundfolgenderbuchstabeeangefügt: e)beieinrichtungenzurambulantenoderstationärenrehabilitationdiebehandlungskostenin mindestens40prozentderfällevondengesetzlichenträgerndersozialversicherungganzoder zumüberwiegendenteilgetragenwordensind. Satz1istnuranzuwenden,soweitdieEinrichtungLeistungenimRahmenderverordnetenambulantenoderstationärenRehabilitationimSinne dessozialrechtseinschließlichderbeihilfevorschriften des Bundes und der Länder erbringt; Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2.beiBetrieben,dieausschließlichAnlagenzurErzeugungvonStromundanderenEnergieträgernsowieWärmeausWindenergieundsolarerStrahlungsenergieimSinnedes 3Nummer3des Erneuerbare-Energien-Gesetzesvom25.Oktober 2008 (BGBl.IS.2074),daszuletztdurchArtikel5 desgesetzesvom20.dezember2012 (BGBl.I S.2730)geändertwordenist,inderjeweilsgeltendenFassung,betreiben,zudreiZehnteldasin Nummer1bezeichneteVerhältnisundzusieben ZehnteldasVerhältnis,indemdieSummedersteuerlichmaßgebendenAnsätzedesSachanlagevermögensmitAusnahmederBetriebs-undGeschäftsausstattung,dergeleistetenAnzahlungenundderAnlagenimBauinallenBetriebsstätten ( 28)zudem Ansatz in den einzelnen Betriebsstätten steht wird wie folgt geändert: a) Absatz 3b wird wie folgt gefasst: (3b) 3Nummer20inderFassungdesArtikels desgesetzesvom (BGBl.IS. ) [einsetzen: DatumundFundstelledesvorliegendenÄnderungsgesetzes]isterstmalsfürdenErhebungszeitraum 2013 anzuwenden. b) Nach Absatz 9c wird folgender Absatz 9d eingefügt: (9d) 29Absatz1Nummer2inderFassungdes Artikels desgesetzesvom (BGBl.IS. ) [einsetzen:datumundfundstelledesvorliegenden Änderungsgesetzes]istvorbehaltlichdesSatzes2 erstmalsfürdenerhebungszeitraum2014anzuwenden.fürdieerhebungszeiträume2014bis2023ist 29Absatz1Nummer2beiBetrieben,dieausschließlichAnlagenzurErzeugungvonStromund anderenenergieträgernsowiewärmeaussolarer StrahlungsenergieimSinnedes 3Nummer3des Erneuerbare-Energien-Gesetzesbetreiben,infolgender Fassung anzuwenden: 2.beiBetrieben,dieausschließlichAnlagenzurErzeugungvonStromundanderenEnergieträgern sowiewärmeaussolarerstrahlungsenergieim Sinnedes 3Nummer3desErneuerbare-Energien-Gesetzes betreiben, a)fürdenaufneuanlagenimsinnevonsatz3 entfallendenanteilamsteuermessbetragzu dreizehnteldasinnummer1bezeichnete VerhältnisundzusiebenZehnteldasVerhältnis,indemdieSummedersteuerlichmaßgebendenAnsätzedesSachanlagevermögens mitausnahmederbetriebs-undgeschäftsausstattung,dergeleistetenanzahlungenund deranlagenimbau (maßgebendessachanlagenvermögen)inallenbetriebsstätten ( 28) zudemansatzindeneinzelnenbetriebsstätten steht, und b)fürdenaufdieübrigenanlagenimsinnevon Satz4entfallendenAnteilamSteuermessbetrag das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis. DeraufNeuanlagenundaufübrigeAnlagenjeweilsentfallendeAnteilamSteuermessbetragermittelt sich aus dem Verhältnis, in dem a)diesummedesmaßgebendensachanlagevermögens für Neuanlagen und b)diesummedesübrigenmaßgebendensachanlagevermögens für die übrigen Anlagen zumgesamtenmaßgebendensachanlagevermögen des Betriebs steht.neuanlagensindanlagen, dienachdem30.juni2013zurerzeugungvon StromundanderenEnergieträgernsowieWärme aussolarerstrahlungsenergiegenehmigtwurden. DieübrigenAnlagenumfassendasübrigemaßgebende Sachanlagenvermögen des Betriebs. Artikel 3 Änderung des Umsatzsteuergesetzes DasUmsatzsteuergesetzinderFassungderBekanntmachungvom21.Februar2005 (BGBl.IS.386),daszuletzt durchartikel2desgesetzesvom8.mai2012 (BGBl.I S. 1030) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirddieAngabezu 26wie folgt gefasst: 26Durchführung, Erstattung in Sonderfällen wird wie folgt geändert: a) Nummer 16 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa)inbuchstabejwirddaswort oder gestrichen.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/13082 bbb)nachbuchstabejwirdfolgenderbuchstabek eingefügt: k)einrichtungen,diealsbetreuernach 1896Absatz1desBürgerlichenGesetzbuchsbestelltwordensind,sofern essichnichtumleistungenhandelt, dienach 1908iAbsatz1inVerbindungmit 1835Absatz3desBürgerlichenGesetzbuchsvergütetwerden, oder. ccc)derbisherigebuchstabekwirdbuchstabel. bb)insatz2werdendiewörter nachdenbuchstabenbbisk durchdiewörter nachdenbuchstaben b bis l ersetzt. b)innummer20buchstabeawirdnachsatz2folgender Satz eingefügt: SteuerfreisindauchdieUmsätzevonBühnenregisseurenundBühnenchoreographenanEinrichtungen imsinnedersätze1und2,wenndiezuständige Landesbehördebescheinigt,dassderenkünstlerische LeistungendiesenEinrichtungenunmittelbardienen. c) Nummer 25 Satz 3 wird wie folgt geändert: aa)inbuchstabebwirddassemikolonamendedurch ein Komma ersetzt. bb)nachbuchstabebwirdfolgenderbuchstabec eingefügt: c)leistungen,dievoneinrichtungenerbracht werden,diealsvormündernach 1773des BürgerlichenGesetzbuchsoderalsErgänzungspflegernach 1909desBürgerlichen Gesetzbuchsbestelltwordensind,sofernes sichnichtumleistungenhandelt,dienach 1835Absatz3desBürgerlichenGesetzbuchs vergütet werden;. 3.In 14bAbsatz1Satz1wirddasWort zehn durchdas Wort acht ersetzt wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 26 Durchführung, Erstattung in Sonderfällen. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4)DieUmsatzsteuerwirdeinemKonsortium, dasaufdergrundlagederverordnung (EG)Nr.723/ 2009desRatesvom25.Juni2009überdengemeinschaftlichenRechtsrahmenfüreinKonsortiumfür eineeuropäischeforschungsinfrastruktur (ABl.L206 vom ,s.1)durcheinenbeschlussderkommissiongegründetwurde,vombundeszentralamtfür Steuern vergütet, wenn 1.dasKonsortiumseinensatzungsgemäßenSitzim Inland hat, 2.essichumdiegesetzlichgeschuldeteUmsatzsteuerhandelt,dieinRechnunggestelltundgesondert ausgewiesen wurde, 3.essichumUmsatzsteuerfürLieferungenund sonstigeleistungenhandelt,diedaskonsortium fürseinesatzungsgemäßeundnichtunternehmerische Tätigkeit in Anspruch genommen hat, 4.derSteuerbetragjeRechnunginsgesamt25Euro übersteigt und 5. die Steuer gezahlt wurde. Satz1giltentsprechendfürdievoneinemKonsortiumnach 13bAbsatz5geschuldeteundvonihm entrichteteumsatzsteuer,wenndiesejerechnung insgesamt25euroübersteigt.diesätze1und2sind aufeinkonsortiummitsatzungsgemäßemsitzineinemanderenmitgliedstaatsinngemäßanzuwenden, wenndievoraussetzungenfürdievergütungdurch diein 4Nummer7Satz5genannteBescheinigung nachgewiesenwird.mindertsichdiebemessungsgrundlagenachträglich,hatdaskonsortiumdasbundeszentralamtfürsteuerndavonzuunterrichtenund denzuvielvergütetensteuerbetragzurückzuzahlen. WirdeinGegenstand,deneinKonsortiumfürseine satzungsgemäßetätigkeiterworbenhatundfürdessenerwerbeinevergütungderumsatzsteuergewährtwordenist,entgeltlichoderunentgeltlichabgegeben,vermietetoderübertragen,istderteildervergütetenumsatzsteuer,derdemveräußerungspreis oderbeiunentgeltlicherabgabeoderübertragung demzeitwertdesgegenstandsentspricht,andas BundeszentralamtfürSteuernzuentrichten.Derzu entrichtendesteuerbetragkannausvereinfachungsgründendurchanwendungdesimzeitpunktderabgabeoderübertragungdesgegenstandsgeltenden Steuersatzes ermittelt werden. 5.In 26aAbsatz1Nummer2wirddasWort zehn durch das Wort acht ersetzt. 6. Dem 27 wird folgender Absatz 19 angefügt: (19) 14bAbsatz1Satz1und 26aAbsatz1Nummer2inderFassungdesArtikels desgesetzes vom (BGBl.IS. ) [einsetzen:datumundfundstelledesvorliegendenänderungsgesetzes]gilterstmals fürrechnungen,derenaufbewahrungsfristnach 14b Absatz1Satz1inderam31.Dezember2012geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist. Artikel 4 Änderung der Abgabenordnung 147Absatz3Satz1derAbgabenordnunginderFassungderBekanntmachungvom1.Oktober2002 (BGBl.I S.3866;2003IS.61),diezuletztdurchArtikel1desGesetzesvom21.März2013 (BGBl.IS.556)geändertworden ist, wird wie folgt gefasst: DieinAbsatz1Nummer1,4und4aaufgeführtenUnterlagensindachtJahreunddiesonstigeninAbsatz1aufgeführtenUnterlagensechsJahreaufzubewahren,sofernnicht inanderensteuergesetzenkürzereaufbewahrungsfristen zugelassen sind.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung InArtikel97desEinführungsgesetzeszurAbgabenordnungvom14.Dezember1976 (BGBl.IS.3341;1977I S.667),daszuletztdurchArtikel4desGesetzesvom 1.November2011 (BGBl.IS.2131)geändertwordenist, wird 19a wie folgt geändert: 1. Der Wortlaut wird Absatz 1. 2.Folgender Absatz2 wird angefügt: (2) 147Absatz3Satz1derAbgabenordnungin derfassungdesartikels desgesetzesvom (BGBl.IS. ) [einsetzen:datumundfundstelledes vorliegendenänderungsgesetzes]gilterstmalsfürunterlagen,derenaufbewahrungsfristnach 147Absatz3 derabgabenordnunginderam31.dezember2012geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist. Artikel 6 Änderung des Handelsgesetzbuchs 257Absatz4desHandelsgesetzbuchsinderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer4100-1,veröffentlichtenbereinigtenFassung,daszuletztdurchArtikel1 desgesetzesvom20.dezember2012 (BGBl.IS.2751)geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: (4)DieinAbsatz1Nummer1aufgeführtenUnterlagen sindzehnjahre,dieinabsatz1nummer4aufgeführten UnterlagenachtJahreunddiesonstigeninAbsatz1aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren. Artikel 7 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch DerElfteAbschnittdesEinführungsgesetzeszumHandelsgesetzbuchinderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer4101-1,veröffentlichtenbereinigtenFassung, daszuletztdurchartikel2desgesetzesvom20.dezember 2012 (BGBl.IS.2751)geändertwordenist,wirdwiefolgt gefasst: Elfter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften Artikel47 257Absatz4desHandelsgesetzbuchsinderFassung desartikels6desgesetzesvom (BGBl.IS. ) [einsetzen:datumundfundstelledesvorliegendenänderungsgesetzes]gilterstmalsfürunterlagen,derenaufbewahrungsfristnach 257Absatz4desHandelsgesetzbuchsinderam 31.Dezember2012geltendenFassungnochnichtabgelaufen ist. Artikel 8 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes 2Absatz2desBundeskindergeldgesetzesinderFassungderBekanntmachungvom28.Januar2009 (BGBl.I S.142,3177),daszuletztdurchArtikel9desGesetzesvom 7.Dezember2011 (BGBl.IS.2592)geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1.InSatz1Nummer2BuchstabedwerdendieWörter 14bdesZivildienstgesetzes durchdiewörter 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes ersetzt. 2.InSatz2werdendieWörter BerufsausbildungundeinesErststudiums durchdiewörter Berufsausbildung oder eines Erststudiums ersetzt. Artikel 9 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes DasErbschaftsteuer-undSchenkungsteuergesetzinder FassungderBekanntmachungvom27.Februar1997 (BGBl.IS.378),daszuletztdurchArtikel5desGesetzes vom15.märz2012 (BGBl.2012IIS.178)geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1. 13a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: Satz2istnichtanzuwenden,wenndieAusgangslohnsumme0EurobeträgtoderderBetriebunter EinbeziehungderinAbsatz4Satz5genanntenBeteiligungenunddernachMaßgabedieserBestimmunganteiligeinzubeziehendenBeschäftigtennicht mehr als 20 Beschäftigte hat. b) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst: GehörenzumBetriebsvermögendesBetriebs,bei BeteiligungenaneinerPersonengesellschaftundAnteilenaneinerKapitalgesellschaftdesBetriebsder jeweiligengesellschaft,unmittelbarodermittelbar BeteiligungenanPersonengesellschaften,dieihren SitzoderihreGeschäftsleitungimInland,einemMitgliedstaatderEuropäischenUnionoderineinem StaatdesEuropäischenWirtschaftsraumshaben,oder AnteileanKapitalgesellschaften,wenndieKapitalgesellschaftenihrenSitzoderihreGeschäftsleitung iminland,einemmitgliedstaatdereuropäischen UnionoderineinemStaatdesEuropäischenWirtschaftsraumshabenunddieunmittelbareodermittelbareBeteiligungamNennkapitalderjeweiligenGesellschaftmehrals25Prozentbeträgt,sinddieLohnsummenunddieAnzahlderBeschäftigtendieserGesellschafteneinzubeziehenzudemAnteil,zudemdie unmittelbare und mittelbare Beteiligung besteht b Absatz 2 wird wie folgt geändert: a)insatz2wirdnachnummer4folgendenummer4a eingefügt: 4a.Zahlungsmittel,Geschäftsguthaben,GeldforderungenundandereForderungen,soweitsieüber dennormalenbestandhinausgehen;alsnormaler BestandgiltderDurchschnittderBeständeam

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/13082 SchlussderletztenfünfvordemBesteuerungszeitpunktendendenWirtschaftsjahre.Satz1gilt nicht,wennderbetriebuntereinbeziehungder in 13aAbsatz1Satz4,Absatz4Satz5genanntenBeteiligungenunddernachMaßgabe dieserbestimmunganteiligeinzubeziehenden Beschäftigtenmehrals20Beschäftigtehat,oder, wenndiegenanntenwirtschaftsgüterdem HauptzweckdesGewerbebetriebseinesKreditinstitutesodereinesFinanzdienstleistungsinstitutesimSinnedes 1Absatz1und1adesKreditwesengesetzesinderFassungderBekanntmachungvom9.September1998 (BGBl.I S.2776),daszuletztdurchArtikel9desGesetzesvom26.Juni2012 (BGBl.IS.1375)geändertwordenist,odereinesVersicherungsunternehmens,dasderAufsichtnach 1Absatz1 Nummer1desVersicherungsaufsichtsgesetzesin derfassungderbekanntmachungvom17.dezember1992 (BGBl.1993IS.2),daszuletzt durchartikel10desgesetzesvom15.märz 2012 (BGBl.IS.462)geändertwordenist,unterliegt, zuzurechnen sind;. b)insatz3wirdderpunktamendedurcheinsemikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: beizahlungsmitteln,geschäftsguthaben,geldforderungenundanderenforderungen (Satz2 Nummer4a)ergibtsichdieZurechnungausdempositivenSaldodereingelegtenundderentnommenen Wirtschaftsgüter. c)insatz7wirdderpunktamendedurcheinsemikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: beiderrechnerischenermittlungderquotedesverwaltungsvermögenserfolgtkeinebeschränkungauf den Wert des Anteils. 3. Dem 37 wird folgender Absatz 8 angefügt: (8) 13aAbsatz1Satz4undAbsatz4Satz5und 13bAbsatz2Satz2Nummer4a,Satz3und7inder FassungdesArtikels desgesetzesvom (BGBl.I S. ) [einsetzen:datumundfundstelledesvorliegendenänderungsgesetzes]sindauferwerbeanzuwenden, fürdiediesteuernachdem [einsetzen:tagdesgesetzesbeschlussesdesdeutschenbundestagesüberdieses Änderungsgesetz] entsteht. Artikel 10 Änderungen zur weiteren Verkürzung der Aufbewahrungsfristen nach dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Umsatzsteuergesetz (1) 147Absatz3Satz1derAbgabenordnunginder FassungderBekanntmachungvom1.Oktober2002 (BGBl.IS.3866;2003IS.61),diezuletztdurchArtikel4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: DieinAbsatz1Nummer1,4und4aaufgeführtenUnterlagensindsiebenJahreunddiesonstigeninAbsatz1aufgeführtenUnterlagensechsJahreaufzubewahren,sofernnicht inanderensteuergesetzenkürzereaufbewahrungsfristen zugelassen sind. (2)DemArtikel97 19adesEinführungsgesetzeszur Abgabenordnungvom14.Dezember1976 (BGBl.I S.3341;1977IS.667),daszuletztdurchArtikel5dieses Gesetzesgeändertwordenist,wirdfolgenderAbsatz3angefügt: (3) 147Absatz3Satz1derAbgabenordnunginder FassungdesArtikels10desGesetzesvom (BGBl.I S. ) [einsetzen:datumundfundstelledesvorliegenden Änderungsgesetzes]gilterstmalsfürUnterlagen,deren Aufbewahrungsfristnach 147Absatz3derAbgabenordnunginderam31.Dezember2014geltendenFassungnoch nicht abgelaufen ist. (3)DasUmsatzsteuergesetzinderFassungderBekanntmachungvom21.Februar2005 (BGBl.IS.386),daszuletztdurchArtikel3diesesGesetzesgeändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1.In 14bAbsatz1Satz1wirddasWort acht durchdas Wort sieben ersetzt. 2.In 26aAbsatz1Nummer2wirddasWort acht durch das Wort sieben ersetzt. 3. Dem 27 wird folgender Absatz 20 angefügt: (20) 14bAbsatz1Satz1und 26aAbsatz1 Nummer2inderFassungdesArtikels10desGesetzes vom (BGBl.IS. ) [einsetzen:datumundfundstelledesvorliegendenänderungsgesetzes]gilterstmals fürrechnungen,derenaufbewahrungsfristnach 14b Absatz1Satz1inderam31.Dezember2014geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist. (4) 257Absatz4desHandelsgesetzbuchsinderim BundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer4100-1, veröffentlichtenbereinigtenfassung,daszuletztdurch Artikel6diesesGesetzesgeändertwordenist,wirdwie folgt gefasst: (4)DieinAbsatz1Nummer1aufgeführtenUnterlagen sindzehnjahre,dieinabsatz1nummer4aufgeführten UnterlagensindsiebenJahreunddiesonstigeninAbsatz1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren. (5)Artikel47desEinführungsgesetzeszumHandelsgesetzbuchinderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer4101-1,veröffentlichtenbereinigtenFassung, daszuletztdurchartikel7diesesgesetzesgeändertworden ist, wird wie folgt gefasst: Artikel47 257Absatz4desHandelsgesetzbuchsinderFassung desartikels10desgesetzesvom (BGBl.IS. ) [einsetzen:datumundfundstelledesvorliegendenänderungsgesetzes]gilterstmalsfürunterlagen,derenaufbewahrungsfristnach 257Absatz4desHandelsgesetzbuchsin deram31.dezember2014geltendenfassungnochnicht abgelaufen ist.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Artikel 11 Inkrafttreten (1)DiesesGesetztrittvorbehaltlichderAbsätze2bis4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2)Artikel1Nummer2undArtikel8tretenmitWirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft. (3) Artikel 3 Nummer 2 tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. (4) Artikel 10 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Berlin, den 16. April 2013 Volker Kauder, Gerda Hasselfeldt und Fraktion Rainer Brüderle und Fraktion

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/13082 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen DasGesetzdientderUmsetzungwichtigerEntlastungsmaßnahmenfürBürgerinnenundBürger,Unternehmenunddie Verwaltung.InsbesonderewirddieVerkürzungderAufbewahrungsfristennachderAbgabenordnung,demUmsatzsteuergesetzunddemHandelsgesetzbuchalseinewichtige MaßnahmedesBürokratieabbauserneuteingebracht.Allein diesemaßnahmeführtzueinemeinsparpotentialbeiden Unternehmenvonrund2,5Mrd.Eurojährlich.DerNationaleNormenkontrollrathatdieseMaßnahmeinseinerStellungnahmezumJahressteuergesetz2013vom19.Juni2012 ausdrücklichbegrüßt,dasie einenerheblichenbeitragzur ReduzierungdesErfüllungsaufwandesderWirtschaftleistet.ZudenweiterenentlastendenMaßnahmengehören z.b.dieumsatzsteuerbefreiungenfürrechtlichebetreuer, fürbühnenregisseureund-choreographensowiediesteuerbefreiungdestaschengeldesbeizivilenfreiwilligendiensten.darüberhinauswerdendiesteuerbefreiungsvorschriftenfürfreiwilligenwehrdienstleistendeundreservisten angepasst. HervorzuhebenistzudemdieAntragsmöglichkeitfürden Arbeitnehmer,dieGeltungsdauereinesimLohnsteuerabzugsverfahrenzuberücksichtigendenFreibetragskünftig aufzweikalenderjahrezuverlängern.sieführtzueiner VerfahrensvereinfachungfürdenArbeitnehmerwiefürdie Finanzverwaltung.DamitbrauchtderArbeitnehmerden AntragaufLohnsteuer-ErmäßigungbeimFinanzamtnicht mehr jährlich zu stellen. II. Alternativen Keine. III. Gesetzgebungskompetenz FürdieÄnderungderAbgabenordnung (Artikel4und10 Absatz1)unddieÄnderungdesEinführungsgesetzeszur Abgabenordnung (Artikel5und10Absatz2)ergibtsichdie GesetzgebungskompetenzdesBundesausArtikel108Absatz 5 des Grundgesetzes (GG). DieGesetzgebungskompetenzdesBundesergibtsichfür dieänderungdeseinkommensteuergesetzes (Artikel1)und desumsatzsteuergesetzes (Artikel3und10Absatz3)aus Artikel105Absatz2ersteAlternativeGG,dadasSteueraufkommendiesbezüglichdemBundganzoderteilweise zusteht. FürdieÄnderungdesGewerbesteuergesetzes (Artikel2)ergibtsichdieGesetzgebungskompetenzdesBundesaus Artikel105Absatz2zweiteAlternativeGG.DadasAufkommenderGewerbesteuerdenGemeinden (Artikel106 Absatz6Satz1GG)zusteht,hatderBunddasGesetzgebungsrechtallerdingsnur,wenndieVoraussetzungendes Artikel72Absatz2GGvorliegen.DanachhatderBunddas Gesetzgebungsrecht,wennundsoweitdieHerstellung gleichwertigerlebensverhältnisseimbundesgebietoder diewahrungderrechts-oderwirtschaftseinheitimgesamtstaatlicheninteresseeinebundesgesetzlicheregelung erforderlichmacht.artikel2desgesetzeszieltaufeineänderungeinzelnervorschriftendesgewerbesteuergesetzes ab.diebundesgesetzlicheregelungistzurwahrungder Rechts-undWirtschaftseinheitimgesamtstaatlichenInteresseerforderlich,dadieinderjeweiligenGemeindebelegenenBetriebsstättendesSteuerpflichtigengewerbesteuerpflichtigsindundderGewerbeertrageinheitlichfüralleBetriebsstättenermitteltwird.Dieserfordert,dassfürdieErmittlungdesGewerbeertragsundfürBefreiungenvonder Gewerbesteuer bundeseinheitliche Regelungen bestehen. ImFallderÄnderungdesBundeskindergeldgesetzes (Artikel8)hatderBunddieGesetzgebungskompetenznach Artikel74Absatz1Nummer7GG.FürdieöffentlicheFürsorgestehtdemBunddasGesetzgebungsrechtzu,wennund soweitdieherstellunggleichwertigerlebensverhältnisse imbundesgebietoderdiewahrungderrechts-oderwirtschaftseinheitimgesamtstaatlicheninteresseeinebundesgesetzlicheregelungerforderlichmacht (Artikel72 Absatz2GG).DieRegelunginArtikel8dientsowohlder HerstellunggleichwertigerLebensverhältnissealsauchder WahrungderRechtseinheit,dennmitderdasKindergeld betreffendenänderungwerdendieänderungendeseinkommensteuergesetzes nachvollzogen. FürdieÄnderungdesErbschaftsteuer-undSchenkungsteuergesetzes (Artikel9)bestehteinekonkurrierendeGesetzgebungskompetenzdesBundes (Artikel105Absatz2GG). DadasAufkommenderErbschaft-undSchenkungsteuer denländernzusteht (Artikel106Absatz2Nummer2GG), hatderbunddasgesetzgebungsrechtallerdingsnur,wenn dievoraussetzungendesartikels72absatz2ggvorliegen.danachhatderbunddasgesetzgebungsrecht,wenn undsoweitdieherstellunggleichwertigerlebensverhältnisseimbundesgebietoderdiewahrungderrechts-oder WirtschaftseinheitimgesamtstaatlichenInteresseeinebundesgesetzlicheRegelungerforderlichmacht.UnterschiedlichelandesrechtlicheRegelungenbeiderErbschaft-und SchenkungsteuerwürdeneineRechtsunsicherheiterzeugen undwärenproblematisch.dieserechtszersplitterungkann wederiminteressedesbundesnochderländerhingenommenwerden.diegleichwertigenlebensverhältnissewürdenbeieinerlandesrechtlichenzersplitterungdeserbschaft-undschenkungsteuerrechtsbeeinträchtigtwerden, weilunterschiedlicheregelungenodersogardasunterlasseneinerregelungdurcheinzelneländerzueinerdemeinheitlichenlebens-undwirtschaftsraumwidersprechenden Wettbewerbsverzerrungführenwürden,diesichnachteilig aufdiegesamtwirtschaftlichesituationderbundesrepublik Deutschlandauswirkt.DieGleichmäßigkeitderBesteuerungwärebeijeweiligerEinzelregelungdurchLändergesetzeselbstdannnichtmehrgewährleistet,wennmanunterstellt,dassdiesedienämlicheZielsetzungverfolgten,denn esistnichtdavonauszugehen,dassdieseinvölligerübereinstimmungdurchdiegesetzederländerkonkretisiert wird.zudemistzuberücksichtigen,dassessichbeiden hierzuregelndenfällenumsachverhaltemitauslandsberührungimraumdereuunddesewrhandelnkann,was ebenfalls für eine einheitliche Bundesregelung spricht.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode FürdieÄnderungendesHandelsgesetzbuchs (Artikel6 und10absatz4)unddeseinführungsgesetzeszumhandelsgesetzbuch (Artikel7und10Absatz5)folgtdieGesetzgebungskompetenzausArtikel74Absatz1Nummer11 GG.EinebundeseinheitlicheRegelungzurÄnderungdes HandelsgesetzbuchsunddesEinführungsgesetzeszum HandelsgesetzbuchistzurWahrungderRechtseinheitim gesamtstaatlicheninteresseerforderlich,weilandernfalls einerechtszersplitterungmitproblematischenfolgenzu besorgenwäre,diesowohliminteressedesbundesalsauch derländernichthingenommenwerdenkann.zurwahrung derwirtschaftseinheitsinddievorgelegtenregelungenerforderlich,weilabweichendeländerregelungenerhebliche NachteilefürdieGesamtwirtschaftmitsichbrächten,sie würdenschrankenoderhindernissefürdenwirtschaftsverkehrimbundesgebieterrichten,dennjedestandortent- scheidungeineswirtschaftsunternehmenswürdeinabhän- gigkeit von den regionalen Vorschriften getroffen. IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen BezügezumEU-RechtenthältdieRegelungeninArtikel3 Nummer4 ( 26 Absatz4 UStG). V.Gesetzesfolgen 1.Nachhaltigkeitsaspekte DasVorhabenentsprichteinernachhaltigenEntwicklung, indemesdassteueraufkommendesgesamtstaatessichert. EineNachhaltigkeitsrelevanzbezüglichandererIndikatoren ist nicht gegeben. 2.Haushaltsausgaben (Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. ) lfd. Nr. Maßnahme Steuerart / Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr Nr. 5 EStG Insg ESt LSt SolZ Steuerbefreiung von Geld- und Sachbezügen von Wehrpflichtigen, Zivildienstleistenden, freiwillig Wehrdienstleistenden, Reservistendienstleistenden und Bundesfreiwilligendienstleistenden Bund ESt LSt SolZ Länder ESt LSt Gem ESt LSt Nr. 20 GewStG Insg Gewerbesteuerbefreiung für Einrichtungen zur GewSt ambulaten Rehabilitation Bund GewSt Länder GewSt Gem GewSt Nr. 16 UStG Insg Umsatzsteuerbefreiung von rechtlichen USt Betreuern und Vormündern Bund USt Länder USt Gem USt

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/13082 (Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. ) lfd. Nr. Maßnahme Steuerart / Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr Nr. 20 Buchstabe a UStG Insg Ergänzung der Steuerbefreiungsnorm um die USt Leistungen der Bühnenregisseure und Bühnenchoreographen Bund USt Länder USt Gem USt a ErbStG Insg Eindämmung missbräuchlicher Gestaltungen ErbSt durch Nutzung sog. Cash-GmbHs Bund Länder ErbSt Gem Abs. 1 S. 3 AO² Insg Verkürzung der Aufbewahrungsfristen ab GewSt auf 8 Jahre; ESt ab weitere Verkürzung auf 7 Jahre KSt SolZ USt Bund GewSt ESt KSt SolZ USt Länder GewSt ESt KSt USt Gem GewSt ESt USt

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode (Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. ) lfd. Nr. Maßnahme Steuerart / Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr Finanzielle Auswirkungen insgesamt Insg GewSt ESt LSt KSt SolZ USt ErbSt Bund GewSt ESt LSt KSt SolZ USt Länder GewSt ESt LSt KSt USt ErbSt Gem GewSt ESt LSt USt Anmerkungen: 1 Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten 2 Die Wirkung für das Jahr 2013 wurde aufgrund des späteren Inkrafttretens des Gesetzes zeitanteilig vermindert. Aufwand der Verwaltung Für die Verwaltung ändert sich der Aufwand durch diezweijährigegeltungsdauerderimlohnsteuerabzugsverfahrenzuberücksichtigendenfreibeträge,der VollzugsaufwandderSteuerverwaltungenderLänder mindert sich in Höhe von ca. 7,4 Mio. Euro; dieeinführungeinesumsatzsteuer-vergütungsverfahrensfürleistungenaneuropäischeforschungsinfrastrukturkonsortien. 3.Weitere Kosten FürdieWirtschaft,insbesonderediemittelständischenUnternehmen,enthältdieVerkürzungderAufbewahrungsfristeneinjährlichesEinsparpotentialvonbiszu2,5Mrd.Euro jährlich.dabeiberücksichtigtdererfüllungsaufwanddie KostenfürdieLagerungderDokumenteunddasAussortierenundVernichtenderUnterlagennachAblaufderAufbewahrungsfrist.HierzuwurdenvomStatistischenBundesamt 105UnternehmenunterschiedlicherUnternehmensartund -größenklassebefragt.derineinemprojektermittelteerfüllungsaufwandfürdiewirtschaftwurdevomstatistischen Bundesamtaufrd.24Mrd.Eurobeziffert.NachdenBerechnungendesStatistischenBundesamteskönnteeineVerkürzungderAufbewahrungsfristaufachtJahre (unterbeibehaltungderbisherschonbestehendenanknüpfungandie steuerlichefestsetzungsfrist)eineinsparpotentialvonrund 1,68Mrd.Eurogenerieren;eineweitereVerkürzungder AufbewahrungsfristaufsiebenJahre (unterbeibehaltung derbisherschonbestehendenanknüpfungandiesteuerlichefestsetzungsfrist)könnteeineinsparpotentialvonrund 2,5Mrd.Eurogenerieren.DasEinsparpotentialbeziehtsich ausschließlichaufdenerfüllungsaufwandausdenweiteren Vorgaben für die Wirtschaft. DanebenentstehenfürdieWirtschaftkeinesignifikanten weiterenkosten.auswirkungenaufeinzelpreiseunddas Preisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/ Weitere Gesetzesfolgen ImZugedergemäß 2derGemeinsamenGeschäftsordnungderBundesministerienvorzunehmendenRelevanzprüfungsindunterBerücksichtigungderunterschiedlichenLebenssituationvonFrauenundMännernkeineAuswirkungenerkennbar,diegleichstellungspolitischenZielenzuwiderlaufen. B. Besonderer Teil Zu Artikel1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) Zu Nummer1 Zu 3 Nummer5 DieNeufassungdieserVorschriftisteineFolgederÄnderungdesWehrpflichtgesetzesdurchdasWehrrechtsänderungsgesetz2011vom28.April2011 (BGBl.IS.678),wodurchdieWehrpflichtabdem1.Juli2011ausgesetztund durchdenfreiwilligenwehrdienstmiteinerdauervonbis zu23monatenersetztwurde.dieänderungimrahmen deswehrrechtsänderungsgesetzes2011führtedazu,dass diebezügefürdenfreiwilligenwehrdienstwiediebezüge fürdenverpflichtendenwehrdienstnach 3Nummer5 EStGsteuerfreigestelltwurden.DerrechtlicheGrundfür dieerweiterungaufdenfreiwilligenwehrdienstistdergesetzlicheverweisin 3Nummer5EStGauf 1Absatz1 Satz1desWehrsoldgesetzes.InderGesetzesbegründung deswehrrechtsänderungsgesetzes2011 (Bundestagsdrucksache17/4821)isteinPrüfauftragverankert,dereineÜberprüfungderprivilegiertenBesteuerungderBezügedesfreiwilligen Wehrdienstes vorsieht. SteuerfreibleibendieGeld-undSachbezügeanWehrpflichtigeimSinnedes 4desWehrpflichtgesetzesunddieVorteileauseinerunentgeltlichentruppenärztlichenVersorgung dersoldatenundzivildienstleistenden;diesgiltauchfür denfreiwilligenwehrdienst.ebensowirddiesteuerfreiheit fürdieanzivildienstleistendenach 35desZivildienstgesetzesgezahltenGeld-undSachbezügebeibehalten.Fürdie denfreiwilligenwehrdienstleistendenwirdmitdervorliegendenänderungzukünftignurnochdergehaltsbestandteil Wehrsoldnach 2Absatz1Wehrsoldgesetz steuerfrei gestellt.dieweiterenbezüge,z.b.wehrdienstzuschlag, besonderezuwendungensowieunentgeltlicheunterkunft undverpflegung,sindzukünftigfürfreiwilligenwehrdienst Leistende,dieihrenDienstnachdem31.Dezember2013 beginnen,steuerpflichtig.derwehrsoldnach 2Absatz1 deswehrsoldgesetzesbeträgtgegenwärtigca.280bis 350Euromonatlich.VordemHintergrunddermitderUnterbrechungdesnormalenBerufslebensfürdiebetroffenen ReservistenverbundenenbesonderenBelastungwerdendie Bezüge der Reservisten wie bisher nicht besteuert. SteuerfreigestelltwirdfernerdasfürdenBundesfreiwilligendienstabdem1.Januar2013gezahlteTaschengeld. WeitereBezügewiez.B.unentgeltlicheUnterkunftund Verpflegungsindsteuerpflichtig.DasTaschengeldbeträgt derzeitmonatlichmaximal348euro.diebezügefürden BundesfreiwilligendienstsindnachbisherigerGesetzeslage vollsteuerpflichtig;siewurdenaberaufgrundeinerbilligkeitsregelungderverwaltungbishersteuerfreibehandelt, umsiegegenüberdenbezügenfürdenfreiwilligenwehrdienstnichtzubenachteiligen.mitdiesergesetzesänderung ist die Billigkeitsregelung grundsätzlich entbehrlich. AuchfürPersonen,dieeinenanderenfreiwilligenzivilen Dienst,insbesondereeinenJugendfreiwilligendienst,leisten,wirdeineSteuerbefreiungfürdasTaschengeldoder vergleichbaregeldleistungenabdem1.januar2013eingeführt. Zu Nummer2 Zu Buchstabea Zu 32 Absatz4 Satz1 Nummer2 Buchstabed MitderAussetzungderallgemeinenWehrpflichtdurchdas Wehrrechtsänderungsgesetz2011 (BGBl.IS.679)kann aucheinandererdienstimauslandnichtmehralsersatzdienstfürdenzivildienstabgeleistetwerden. 5desBundesfreiwilligendienstgesetzesführtdenanderenDienstim AuslandjedochalsAuslandsfreiwilligendienstfort,dader BundesfreiwilligendienstnichtimAuslandgeleistetwerden kann.fürdieberücksichtigungbeidenfreibeträgenfür KinderunddieKindergeldberechtigungwirddaherderin diesemzusammenhangstehendeverweisauf 14bdesZivildienstgesetzesdurchdenVerweisauf 5desBundesfreiwilligendienstgesetzesersetzt.DiefortgeltendeBerücksichtigungdesanderenDienstesimAuslandistvordemHintergrundderweiterhinbestehendenqualitativenStandardsgerechtfertigt.Dabeiistdieobligatorischepädagogische Begleitung,dieinFormvonSeminarenimIn-undAusland, SprachkursenundRückkehrerseminarengeleistetwird,wesentlicher Bestandteil der qualitativen Standards. Zu Buchstabeb Zu 32 Absatz4 Satz2 DieÄnderungerfolgt,umdieFormulierungan 12 Nummer5EStGanzugleichen,derimGesetzzurUmsetzungderBeitreibungsrichtliniesowiezurÄnderungsteuerlicherVorschriftenvom7.Dezember2011 (BGBl.I S. 2592) geändert worden ist. Zu Nummer3 Zu 39a Absatz 1 Satz 2 neu bis 5 neu DurchdieNeuregelungdes 39aAbsatz1EStGkannder Arbeitnehmerbeantragen,dasseinimLohnsteuerabzugsverfahrenzuberücksichtigenderFreibetragnachSatz2für zwei Kalenderjahre statt für ein Kalenderjahr gilt. DielängereGeltungsdauereinesFreibetragsführtzueiner VerfahrensvereinfachungfürdenArbeitnehmerundauch fürdiefinanzverwaltung,weilderarbeitnehmernicht mehrjährlichdenantragauflohnsteuer-ermäßigungbeim Finanzamt zu stellen braucht. EssollauchindenFällenderzweijährigenGeltungsdauer einesfreibetragsdiederzeitigevereinfachtebeantragung einesfreibetragsfürdasfolgejahrmöglichsein.beider vereinfachtenbeantragungkanndasfinanzamtunterder Voraussetzung,dassdieVerhältnissedesArbeitnehmersim Wesentlichengleichgebliebensind,aufnähereAngaben desarbeitnehmersverzichten.füreinenfreibetragmit zweijährigergeltungsdauerbedeutetdies,dassnachablauf

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode derzweijährigengeltungsdauerdesfreibetragsfürdiedarauffolgendenzweijahredieweitereberücksichtigungdes FreibetragsimLohnsteuerabzugsverfahrenmiteinemvereinfachtenAntragaufLohnsteuer-Ermäßigungbeantragt werdenkann.auchbeidieservereinfachtenbeantragung giltfürdenarbeitnehmerdiegesetzlicheverpflichtung,bei VeränderungenzuseinenUngunstendieHöhedesFreibetrags ändern zu lassen. DieEintragungeinesFreibetragsbeidenelektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM)stehtunterdem VorbehaltderNachprüfung,undderArbeitnehmerist grundsätzlichnach 46Absatz2Nummer4EStGverpflichtet,eineEinkommensteuererklärungbeimFinanzamt abzugeben. DaderArbeitnehmerimFallederÄnderungdertatsächlichenVerhältnissezuseinenGunstendenFreibetragändern lassenkann,isternichtfürdengesamtenzweijahreszeitraumgebunden.ändernsichdieverhältnissedesarbeitnehmerszuseinenungunsten,istergesetzlichverpflichtet, denfreibetragändernzulassen.eineänderunginnerhalb desgeltungszeitraumseinesfreibetragskannsichzumbeispielergebenbeiarbeitgeberwechsel,wennsichdieentfernungzurarbeits-odertätigkeitsstättewesentlicherhöht oderverringertodereinedoppeltehaushaltsführungbegründet wird oder wegfällt. ImÜbrigenwirddiemehrjährigeGeltungsdauerderFreibeträgefürbehinderteMenschenundHinterbliebenebeibehalten. FürdieBerechnungenimLohnsteuerermäßigungsverfahren nachabsatz2giltweiterhineinejährlichebetrachtungsweise. Zu Nummer4 Zu Buchstabea Zu 52 Absatz 4g neu DieSteuerpflichtfürdienebendemWehrsoldnach 2 Absatz1WehrsoldgesetzgezahltenBezügedesfreiwilligen WehrdienstesgiltfürDienstverhältnisse,dienachdem 31.Dezember 2013 beginnen. FürdenBundesfreiwilligendienstundanderezivileFreiwilligendienstewirddieSteuerbefreiungfürdasTaschengeld rückwirkend zum 1. Januar 2013 eingeführt. Zu Buchstabeb Zu 52 Absatz4h DurchdieEinfügungdesneuen 52Absatz4gEStG,der dieanwendungsregelungzu 3Nummer5EStGenthält, wirdderbisherigeabsatz4g,derdieanwendungsregelung zu 3 Nummer 45 enthält, zum neuen Absatz 4h. Zu Buchstabe c Zu 52 Absatz 50h neu Diein 39aAbsatz1Satz3 neu EStGgeregelteMöglichkeit,imLohnsteuerermäßigungsverfahreneinenFreibetragmitzweijährigerGeltungsdauerzubilden,kannautomationstechnischnichtbereitszum1.Januar2014umgesetztwerden.DieseMöglichkeitwirdnunalsweitereAus- baustufenachdemerfolgreicheneinsatzdesverfahrensder elektronischenlohnsteuerabzugsmerkmalevorgesehen.es wirddavonausgegangen,dassdieseausbaustufespätestens abdemkalenderjahr2015zurverfügungsteht.bisdahin legtdieseanwendungsregelungdieabweichendeverfahrensweisefest,wonacheinfreibetragimlohnsteuerermäßigungsverfahrennurfürdiedauereineskalenderjahres gebildetwerdenkann.darausfolgt,dassdiein 39a Absatz1Satz5 neu EStGfestgeschriebeneVerpflichtungdesArbeitnehmers,ÄnderungenzuseinenUngunsten demfinanzamtanzuzeigen,ebensonochnichtanzuwenden ist. BeiPauschbeträgenfürbehinderteMenschenundHinterbliebene bleibt es bei der mehrjährigen Gültigkeit. Zu Nummer5 Zu 65 Absatz1 Satz3 In 65Absatz1Satz3EStGwirdeineredaktionellnotwendige Anpassung der Verweisung vorgenommen. Zu Artikel2 (Änderung des Gewerbesteuergesetzes) Zu Nummer1 Zu 3 Nummer 20 Buchstabe e neu MitderÄnderungwerdenEinrichtungenzurambulanten RehabilitationindieGewerbesteuerbefreiungeinbezogen unddamitdenstationäreneinrichtungengleichgestellt.einrichtungenzurstationärenrehabilitationfallenbereitsnach demgeltendenrechtunterdiegewerbesteuerbefreiungfür Krankenhäuser imsinnedesbuchstabensb.zureinheitlichensteuerbegünstigungbeieinrichtungenzurrehabilitationwerdennunaberauchstationärerehabilitationseinrichtungenausdrücklichindembefreiungstatbestanddes neuen Buchstaben e genannt. AmbulanteRehabilitationseinrichtungenunterscheidensich vonstationärenrehabilitationseinrichtungennurdadurch, dassdortkeineunterkunftund (Voll-)VerpflegungzurVerfügung gestellt wird. DerneueSteuerbefreiungstatbestandin 3Nummer20 BuchstabeeGewStGgiltdahergleichermaßenfürambulanteundstationäreRehabilitationseinrichtungen.Die Steuerbefreiungin 3Nummer20BuchstabeeGewStG trägtdabeiauchdemumstandrechnung,dassmehrund mehrrehabilitationsmaßnahmen,dieindervergangenheit stationärdurchgeführtwurden,ambulanterbrachtwerden (Grundsatz ambulantvorstationär ).Schonmitdem GKV-Versorgungsstrukturgesetzvom22.Dezember2011 (BGBl.IS.2983),dasam1.Januar2012inKraftgetreten ist,wurdendieambulantenrehabilitationseinrichtungen denstationärenimhinblickaufdenabschlussvonversorgungs-undvergütungsverträgengleichgestellt.mitder vorliegendenänderungwirddiesegleichstellungimgewerbesteuerrecht nachvollzogen. BeidennunmehrauchbegünstigtenEinrichtungenderambulantenoderstationärenRehabilitationhandeltessichum solche,wiesiebeispielsweisein 40Absatz1und2des FünftenBuchesSozialgesetzbuch (SGBV)oderin 35 Absatz1Nummer5derBundesbeihilfeverordnung (BBhV) genanntsind.erbringteinederartigeeinrichtungnebenden

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/13082 verordnetenambulantenoderstationärenrehabilitationsleistungen,wiesiez.b.nach 111cSBGVoder 35 Absatz1Nummer5BBhV (ambulanterehabilitationseinrichtung)oder 111SGBV (stationärerehabilitationseinrichtung)vergütetwerden,auchärztlichverordneteheilmittelleistungennach 32SGBVoderauchLeistungenzur primärenpräventionnach 20SGBV (z.b.physiotherapieleistungenalsisolierteheilmittelleistungen),sogiltdie Steuerbefreiungnach 3Nummer20BuchstabeeSatz2 GewStG insoweit nicht. Zu Nummer2 Zu 29 Absatz1 Nummer2 DieRegelungsiehtdieAusdehnungderseitdemErhebungszeitraum2009beiderZerlegungdesGewerbesteuermessbetragsvonWindkraftanlagenbetreibernbestehenden SonderregelungaufdieEnergieerzeugungaussolarerStrahlungsenergieimSinnedes 3Nummer3desErneuerbare- Energien-Gesetzesvor.DieallgemeineBeschränkungauf Gewerbetreibende,dieausschließlichAnlagenzurEnergieerzeugungausWindenergieundsolarerStrahlungsenergie betreiben,vermeidetverwerfungenbeidenkommunalen MessbetragsanteilenimFallevonUnternehmen,dieneben diesenanlagennochanderebetrieblichetätigkeitenausüben (z.b.unternehmenmitindustriellerfertigungundeiner Solaranlage auf einem Fabrikdach). DieSonderregelungender 30ff.GewStGbleibenvon den vorstehenden Ausführungen unberührt. Zu Nummer3 Zu Buchstabea Zu 36 Absatz3b DieÄnderungenin 3Nummer20GewStGzurambulantenundstationärenRehabilitationsinderstmalsfürdenErhebungszeitraum 2013 anzuwenden. Zu Buchstabeb Zu 36 Absatz 9d neu ZurzeitweisenVermeidungggf.eintretenderVerteilungseffekteimderzeitigenGewerbesteueraufkommenwirdbestimmt,dassdieAusdehnungderSonderregelungaufsolare StrahlungsenergiefüreineÜbergangszeitvonzehnJahren (Erhebungszeiträume2014bis2023)zunächstnurfürNeuanlagenAnwendungfindet.DieRegelungstelltsomitsicher,dassdenbeteiligtenKommunenbeiBetriebenmitbestehendenAnlagenzurEnergiegewinnungmittelssolarer Strahlungsenergie (Altanlagen)einausreichenderZeitrahmenzurVerfügungsteht,sichimEinzelfallaufdiesichänderndeRechtslageeinzustellen.Darüberhinausistsichergestellt,dassdiefürdenBereichderWindkraftanlagenbetreiberseit2009bestehendeSonderregelungweiterhininder geltendenfassunganzuwendenist.dasmitderübergangsregelungeinhergehendeerfordernisderunterscheidung vonneuanlagenundaltanlagenmachtdieaufteilungdes einheitlichengewerbesteuermessbetragsanhandeinesgeeignetenmaßstabserforderlich.dieregelungbestimmt, dassdieaufteilungnachdenjeweiligenverhältnissendes maßgebendensachanlagevermögensanzuwendenist.damitknüpftdergesetzgeberbewusstaneinegrößean,dieer auchin 29Absatz1Nummer2GewStGverwendetbzw. dieauchinzerlegungsfällennachden 30oder33 Absatz 1 GewStG seit Jahrzehnten relevant ist. Zu Nummer2 Zu Buchstabea Zu Doppelbuchstabeaa Zu Dreifachbuchstabeaaa Zu 4 Nummer16 Satz1 Buchstabej Redaktionelle Änderung. Zu Artikel3 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes) Zu Nummer1 Inhaltsübersicht EshandeltsichumeineredaktionelleAnpassungandiemit diesem Gesetz geänderte Überschrift von 26 UStG. Zu Dreifachbuchstabebbb Zu 4 Nummer 16 Satz 1 Buchstabe k neu DurchdasJahressteuergesetz2009wurdedieSteuerbefreiungnach 4Nummer16UStGneugefasst.DieRegelung erfasstseit1.januar2009nebendenpflegeleistungenauch Betreuungsleistungenankörperlich,geistigoderseelisch hilfsbedürftigepersonen.unionsrechtlichegrundlageder NeuregelungistArtikel132Absatz1Buchstabegder Richtlinie2006/112/EGdesRatesüberdasgemeinsame Mehrwertsteuersystem (sog.mehrwertsteuer-systemrichtlinie MwStSystRL).DanachbefreiendieMitgliedstaaten engmitdersozialfürsorgeunddersozialensicherheitverbundenedienstleistungenundlieferungenvongegenständen,einschließlichderjenigen,diedurchaltenheime,einrichtungendesöffentlichenrechtsoderanderevondembetreffendenmitgliedstaatalseinrichtungenmitsozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden. MitderErgänzungwerdennunmehrEinrichtungen,denen dierechtlichebetreuungnach 1896BGBdurchBetreuungsbeschlussübertragenwurde,alsbegünstigteEinrichtungenanerkannt.NachgefestigterRechtsprechungdes EuGHumfasstdemnachderBegriff Einrichtungen i.s.desartikel132absatz1buchstabegmwstsystrl unabhängigvonderrechts-oderorganisationsformdes Leistungserbringerssowohlnatürlichealsauchjuristische Personen. DamiterfasstdieSteuerbefreiungkünftiggrundsätzlich auchdienach 1896ffBGBerbrachtenBetreuungsleistungen,insbesonderesolche,dievonVereinsbetreuernund Betreuungsvereinen,aberauchsolche,dievonBerufsbetreuernerbrachtwerden.Leistungen,dienach 1908i Absatz1Satz1i.V.m. 1835Absatz3BGBvergütetwerden (Dienste,diezumGewerbeoderBerufdesBetreuers gehören),fallennichtunterdiesteuerbefreiungdes 4 Nummer16Satz1BuchstabekUStG,daessichhierbei nichtumbetreuungsleistungenimeigentlichensinnehandelt,z.b.wennderbetreueralsrechtsanwaltdenbetreutenineinemprozessvertritt,oderalssteuerberaterdie Steuererklärung für den Betreuten anfertigt.

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zu Dreifachbuchstabe ccc Zu 4 Nummer16 Satz1 Buchstabel DerbisherigeBuchstabekderVorschriftwirdneuerBuchstabel. Zu Doppelbuchstabebb Zu 4 Nummer16 Satz2 RedaktionelleAnpassungaufGrunddesneueingefügten 4 Nummer16 Satz1 Buchstabek UStG. Zu Buchstabeb Zu 4 Nummer 20 Buchstabe a Satz 3 neu Nachgeltendem 4Nummer20BuchstabeaUStGsindnebendenabschließendaufgeführtenUmsätzenderGebietskörperschaftenauchdieUmsätzegleichartigerEinrichtungenandererUnternehmervonderUmsatzsteuerbefreit, wenndiezuständigelandesbehördebescheinigt,dasssie diegleichenkulturellenaufgabenwiedieinsatz1bezeichneten Einrichtungen erfüllen. DieErgänzungderSteuerbefreiungsnormdes 4Nummer20BuchstabeaUStGumdieLeistungenderBühnenregisseureundBühnenchoreographenistgeboten,dadiesefür dieinszenierungprägendundwesentlichsind,indemsieauf diegestaltfindungderkünstlerischendarstellungeinfluss nehmen.dietheateraufführungwäreohnedenbühnenregisseur,derwiederbühnenchoreograph alsregisseurder Tänzer dencharakterdervorstellunginkünstlerischer und kreativer Hinsicht wesentlich prägt, nicht vorstellbar. DieSteuerbefreiungistaufanTheater,Opernhäuseretc.erbrachteUmsätzevonBühnenregisseurenund-choreographenbeschränkt.LeistungenvonBühnenregisseurenund -choreographenanandereleistungsempfängersowieleistungenz.b.selbständigerfilmregisseure,hörspielregisseure und Fernsehregisseure sind nicht begünstigt. ÜberdieErgänzungderSteuerbefreiungsnormdes 4 Nummer20UStGumdieLeistungenderBühnenregisseure undbühnenchoreographenhinausergibtsichwedereine ÄnderungderbisherigenRechtslagenocheinSpielraumfür eine erweiternde Auslegung auf weitere Berufsgruppen. Zu Buchstabec Zu 4 Nummer 25 Satz 3 Buchstabe c neu DurchdasJahressteuergesetz2008wurdedieSteuerbefreiungnach 4Nummer25UStGneugefasst.Danacherfasst dieregelungseit1.januar2008sämtlicheleistungender Kinder-undJugendhilfe,dienachdenVorschriftendes AchtenBuchesSozialgesetzbuch (SGBVIII)erbrachtwerden,unddamitengverbundeneLeistungen.UnionsrechtlicheGrundlagehierfüristArtikel132Absatz1Buchstabeh MwStSystRL.DanachbefreiendieMitgliedstaaten eng mitderkinder-undjugendbetreuungverbundenedienstleistungenundlieferungenvongegenständendurcheinrichtungendesöffentlichenrechtsoderanderevondembetreffendenmitgliedstaatalseinrichtungenmitsozialem Charakter anerkannte Einrichtungen. ImGleichklangmitderEinführungdesneuen 4Nummer16Satz1BuchstabekUStGwerdenauchdieLeistun- gen,dievoneinrichtungenerbrachtwerden,diealsvor- mündernach 1773desBürgerlichenGesetzbuchs (BGB) oderalsergänzungspflegernach 1909BGBbestelltwordensind,nach 4Nummer25Satz3BuchstabecUStG vonderumsatzsteuerbefreit.nachgefestigterrechtsprechungdeseughumfasstderbegriff Einrichtungen unabhängigvonderrechts-oderorganisationsformdesleistungserbringerssowohlnatürlichealsauchjuristischepersonen.vondersteuerbefreiungerfasstwerdendaherauch Vormundschafts-undPflegschaftsleistungen,dievonBerufsvormündernundBerufsergänzungspflegernerbracht werden.nach 1773BGBbestellteVormünderübeneine inihremwesensgehaltdenbetreuerngleichartigetätigkeit aus.diesteuerbefreiungistausgründendergleichbehandlung (Artikel3GG)daherauchaufVormünderzuerstrecken.AbweichungenbestehenlediglichindenModalitäten dervergütung,dieumsatzsteuerlichjedochnichtbeachtlich sind.entscheidendistdiegleichartigkeitdererbrachten Leistungen.Leistungen,dienach 1835Absatz3BGBvergütetwerden (Dienste,diezumGewerbeoderBerufdes Vormundsgehören,z.B.VormundwirdalsRechtsanwalt fürdenmündeltätig),sindvonderumsatzsteuerbefreiung nach 4Nummer25Satz3BuchstabecUStGausgenommen.DaVormünderihreLeistungengegenüberMinderjährigenerbringen,beruhtdieSteuerbefreiung,abweichend vonderfürnach 1896ffBGBerbrachtenBetreuungsleistungen,aufderunionsrechtlichenGrundlagedesArtikels 132 Absatz 1 Buchstabe h MwStSystRL. AuchErgänzungspflegersindwegenderVergleichbarkeit dertätigkeitmitvormündernvonderumsatzsteuerzubefreien.leistungen,dienach 1915BGBi.V.m Absatz3BGBvergütetwerden,sindvonderUmsatzsteuerbefreiungnach 4Nummer25Satz3BuchstabecUStG ausgenommen. FürallePflegschaftengeltengemäß 1915BGBdieVorschriftenüberdieVormundschaftentsprechend;fürdieVergütungfindetsicheineSonderregelungfürPfleger,deren Vergütung beinichtmittellosenpfleglingen nichtaus der Staatskasse gezahlt wird. DieErgänzungspflegschaftnach 1909BGBdientwiedie VormundschaftderFürsorgefürMinderjährige,wennin TeilbereichenihreAngelegenheitennichtvondemSorgeberechtigten (ElternoderVormund)wahrgenommenwerden können.dieskannsichvergleichbardembetreuungsrecht aufdiepersonen-odervermögenssorgeodereinzelneangelegenheitendieserbereichebeziehen.diesorgerechtliche ZuständigkeitderElternoderdesVormundsbleibtdannin denübrigenangelegenheitenbestehen.sokannelternbei VernachlässigungdesKindesnurdiePersonensorgeentzogenwerden,fürdieeinErgänzungspflegerbestelltwird.Die VermögenssorgebleibtdannbeidenEltern.Andererseits kannauchdieergänzungspflegschaftfürvermögensangelegenheitendesminderjährigenerforderlichsein,soinsbesondereindenfällendes 1909Absatz1Satz2BGB i.v.m Absatz1 BGB. KeinevergleichbarenTätigkeitenwerdenjedochbeiden weiterenpflegschaftendesbgbausgeübt.dieabwesenheitspflegschaft ( 1911BGB)unddieNachlasspflegschaft ( 1960fBGB)sowiedieSammlungspflegschaft ( 1914 BGB)betreffennurdasVermögen.DiePflegschaftfür einenunbekanntenbeteiligtennach 1913BGBwirdin

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/13082 derregeldasvermögenbetreffen,dasgleichegiltfürdie PflegschaftfüreineLeibesfruchtnach 1912BGB.Der HintergrundderWahrnehmungvonsorgerechtsrelevanten AngelegenheitenschutzbedürftigerMinderjährigerundmithinderspezifischsozialeCharakterentfallenindiesenFällen.FürdieseTätigkeitenwirdeineUmsatzsteuerbefreiung deshalb nicht gewährt. AuchVerfahrenspfleger/-beiständeübenkeinedenBetreuernoderVormündernvergleichbareTätigkeitaus,dasielediglichinGerichtsverfahrenauftretenunddortdieInteressenderbetroffenenPersonzurGeltungbringen.ImVergleichzudiesenPersonengruppenistderGegenstandder Leistungbegrenzter,z.B.nuraufdieStellungnahmezur Frage,werdasSorgerechterhaltensoll.Eineumfassende Personen-oderVermögenssorgewirdnichtwahrgenommen.InFamiliensachenkanndieStellungnahmedesVerfahrensbeistandsgutachtenähnlichenCharakterhaben.Eine durchdengleichbehandlungsgrundsatzveranlassteumsatzsteuerbefreiung lässt sich hieraus nicht ableiten. EshandeltsichauchnichtumeinengmitderSozialfürsorgeundsozialenSicherheitverbundeneLeistung,daeine VertretungvorGerichtkeinenachdenSGBbeschriebene Leistung darstellt. Zu Nummer3 Zu 14b Absatz1 Satz1 DieAufbewahrungsfristnach 14bAbsatz1Satz1UStG wird wiedieaufbewahrungsfristnach 147Absatz3 Satz1derAbgabenordnung (AO) aufachtjahreverkürzt. ZurBegründungvgl.diedortigenAusführungen (zu Artikel4). Zu Nummer4 Zu Buchstabea Zu 26 Überschrift EshandeltsichumeineredaktionelleAnpassungandengeänderten Inhalt der Vorschrift. Zu Buchstabeb Zu 26 Absatz4 Artikel151Absatz1Unterabsatz1BuchstabebderRichtlinie2006/112/EGdesRatesvom28.November2006über dasgemeinsamemehrwertsteuersystem (ABl.L347vom ,S.1)inVerbindungmitArtikel50derDurchführungsverordnung (EU)Nr.282/2011desRatesvom 15.März2011zurFestlegungvonDurchführungsvorschriftenzurRichtlinie2006/112/EGüberdasgemeinsameMehrwertsteuersystem (ABl.L77vom ,S.1)ermöglichtdieAnerkennungeinesKonsortiums,dasaufder GrundlagederVerordnung (EG)Nr.723/2009desRates vom25.juni2009überdengemeinschaftlichenrechtsrahmenfüreinkonsortiumfüreineeuropäischeforschungsinfrastruktur (ABl.L206vom ,S.1)durcheinenBeschlussderKommissiongegründetwurde,alsinternationale EinrichtungdurchdenAufnahmemitgliedstaat.Durchdie RegelungerfolgtdieseAnerkennung,soweitDeutschland Aufnahmestaatist.DieGrenzenundBedingungenderEntlastungderKonsortienvonderUmsatzsteueraufihreVorbezügewerdenineinemAbkommenzwischendenMitglie- derngemäßartikel5absatz1buchstabedderverordnung (EG)Nr.723/2009festgelegt.DieRegelungermöglichtdie AnsiedlungEuropäischerForschungsinfrastrukturKonsortien in Deutschland. InderRegelungwirdvonderMöglichkeitGebrauchgemacht,dieEntlastungderKonsortienvonderUmsatzsteuer aufihrevorbezügeanstattdurcheinedirektesteuerbefreiung der Umsätze an die Konsortien durch eine Vergütung wieauchbeiinternationalenorganisationenmitsitzin Deutschland herbeizuführen.diesträgtdenbedenkendes BundesratesRechnung,dersichbereitsmehrfachgegen einedirekteumsatzsteuerbefreiungfürdieumsätzean Konsortienausgesprochenhat.ImÜbrigenentsprichtdie RegelungdenauchfürinternationaleOrganisationenmit Sitz in Deutschland getroffenen Regelungen. DieAufnahmeeinerRegelungzurEntlastungderKonsortienfürdienach 13bAbsatz5UStGgeschuldeteundvon ihrentrichteteumsatzsteuer,istnotwendig,dadiesesteuer inderrechnungnichtgesondertausgewiesenwird.bei LeistungenanKonsortienmitsatzungsgemäßemSitzinanderenEU-Mitgliedstaatenfindetvorrangig 4Nummer7 Satz1BuchstabedUStGAnwendung.NurindenFällen,in denendiesesteuerbefreiungnichtzuranwendungkommt, weilderliefergegenstandnichtindasgebietdesanderen EU-Mitgliedstaatesbefördertoderversendetwird,sollin AnwendungvonArtikel51Absatz3derDurchführungsverordnung (EU)Nr.282/2011sichergestelltwerden,dass beivorlageeinerbescheinigungdesaufnahmemitgliedstaateseineentlastungdeskonsortiumsvonderumsatzsteueraufseinevorbezügedurcheinevergütungsichergestellt werden kann. Zu Nummer5 Zu 26a Absatz1 Nummer2 EshandeltsichumeineFolgeänderungzurÄnderungdes 14b Absatz1 Satz1 UStG. Zu Nummer6 Zu 27 Absatz 19 neu DerneuangefügteAbsatz19enthältdieAnwendungsregelungzurVerkürzungderAufbewahrungsfristenin 14b Absatz1Satz1UStGundzurentsprechendenFolgeänderung in 26a Absatz 1 Nummer 2 UStG. Zu Artikel4 (Änderung der Abgabenordnung) Zu 147 Absatz3 Satz1 DerKoalitionsvertragzwischenCDU,CSUundFDPsieht vor,wirtschaft,bürgerundverwaltungdurchdenabbau überflüssigerbürokratiezuentlasten.ineinemersten SchrittsollenkonkreteMöglichkeitenaufgezeigtwerden, wieindiesenbereichendergesamtemessbareerfüllungsaufwandumdurchschnittlich25prozentnettoreduziert werdenkann.alseinerdieserbereichewirdimkoalitionsvertragdie HarmonisierungundVerkürzungderAufbewahrungs-undPrüfungsfristennachHandels-,SteuerundSozialrecht genannt.daskabinetthatdaraufhinam 27.Januar2010unteranderemeinProjekt Harmonisierung undverkürzungderaufbewahrungs-undprüfungsfristen nachhandels-,steuer-undsozialrecht beschlossen.für

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode diemessungdesbürokratischenaufwandeskommtnunmehrdaskonzeptdeserfüllungsaufwandszumtragen, einemethodik,diedenbisherigenansatzdesstandardkosten-modellserweitertundnebendeninformationspflichten zusätzliche Kostenfaktoren in den Blick nimmt. DasProjekt HarmonisierungundVerkürzungderAufbewahrungs-undPrüfungsfristennachHandels-,Steuer-und Sozialrecht wurdeunterfederführungdesbundesministeriumsderfinanzeninengerzusammenarbeitmitdembundesministeriumderjustiz,dembundesministeriumfürarbeitundsoziales,dergeschäftsstellebürokratieabbauim BundeskanzleramtunddemStatistischenBundesamt,unter Begleitung des Normenkontrollrats durchgeführt. Ziele des Projekts waren, densichdurchdiederzeitbestehendenhandels-,steuerundsozialrechtlichenaufbewahrungs-undprüfungspflichtenergebendenerfüllungsaufwandzuermitteln, undeinzuschätzen,obeineweitereharmonisierungder Aufbewahrungs-undPrüfungsfristenzumessbarenund auchspürbarenentlastungenfürdiewirtschaftführen würde, weitereentlastungsvorschlägeausderwirtschaftzu sammeln und zubestimmen,welcheauswirkungenharmonisierungen bzw.verkürzungenderfristenaufdenverwaltungsvollzugunddieöffentlichenhaushaltenachsichziehen würden. InAbwägungderEntlastungswirkungbeimErfüllungsaufwandeinerseitsunddemSteuerausfallrisikoandererseits sollendiebisherzehnjährigenaufbewahrungsfristeninder AbgabenordnungundimUmsatzsteuergesetzdurchdieses GesetzineinemerstenSchrittaufachtJahreverkürztwerden (zuränderungdeshandelsgesetzbuchssieheartikel6, zurneuregelungab2015sieheartikel10).dieanknüpfungandiesteuerlichefestsetzungsfristnach 147 Absatz3Satz3AObleibterhalten.InsgesamtführtdieÄnderungabdemJahr2015zueinemEinsparpotentialbeiden Unternehmenum2,5Mrd.Euro.DerNationaleNormenkontrollrathatinseinerStellungnahmezumJahressteuergesetz2013vom19.Juni2012dieMaßnahmeausdrücklich begrüßt. Zu Artikel5 Zu Nummer1 (Artikel 97) Zu 19a Absatz1 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung) DerbisherigeWortlautwirdwegenderAnfügungdesneuen Absatzes2 Absatz1. Zu Nummer2 (Artikel 97) Zu 19a Absatz 2 neu 19aAbsatz2 neu EGAOenthältdieAnwendungsregelungzurVerkürzungderAufbewahrungsfristenin 147 Absatz3 Satz1 AO. Zu Artikel6 Zu 257 Absatz4 (Änderung des Handelsgesetzbuchs) DieAufbewahrungsfristnach 257Absatz4HGBwirdfür Buchungsbelege auf acht Jahre verkürzt. Zu Artikel7 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch) Artikel47EGHGBenthältdieAnwendungsregelungzur VerkürzungderAufbewahrungsfristenin 257Absatz4 HGB. Zu Artikel8 (Änderung des Bundeskindergeldgesetzes) Zu Nummer1 Zu 2 Absatz2 Satz1 Nummer2 Buchstabed DieÄnderungin 32Absatz4Satz1Nummer2 BuchstabedEStGwirdinhaltsgleichfürdasBKGGübernommen. Zu Nummer2 Zu 2 Absatz2 Satz2 DieÄnderungin 32Absatz4Satz2EStGwirdinhaltsgleich für das BKGG übernommen. Zu Artikel9 (Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes) Zu Nummer1 Zu 13a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 4 Satz 5 DieÄnderungstelltklar,dassbeiderZahlderBeschäftigten (Absatz1Satz4)undbeiderLohnsummenermittlung (Absatz4)dieBeschäftigtenundLohnsummennachgeordneterGesellschaftennachMaßgabederjeweiligenBeteiligungsquote berücksichtigt werden. Zu Nummer2 Zu den Buchstaben a und b Zu 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer 4a neu und Satz 3 Zahlungsmittel,Geschäftsguthaben,Geldforderungenund andereforderungen (Finanzvermögen)sindnachgeltendem RechtinunbegrenztemUmfangkeinVerwaltungsvermögen.SiekönnensowohleinerKapitalgesellschaft (z.b.einersog.cash-gmbh)alsaucheinemgewerbebetrieb (BetriebsvermögenvonEinzelunternehmenundPersonengesellschaften)zugeführtwerden,ohnedassdiesAuswirkungenaufdenVerwaltungsvermögenstestnach 13bAbsatz2 Satz1ErbStGhat.DerErwerberkannbeieineranschließendenÜbertragungdesbegünstigungsfähigenVermögens die Befreiungen nach 13a ErbStG in Anspruch nehmen. Esistjedochnurgerechtfertigt,dieseWirtschaftsgütervom Verwaltungsvermögenauszunehmen,soweitsiebetriebsnotwendigsindunddenzurgesichertenFortführungdes BetriebserforderlichennormalenBestandnichtübersteigen. Diesergewährleistetdiebetriebswirtschaftlichnotwendige Liquidität,dieimWesentlichenausdernormalenGeschäftstätigkeitresultiert.DerNormalbestandhatdamit

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/13082 auchweiterhinüberdensog.verwaltungsvermögenstestdes 13bAbsatz2Satz1ErbStGkeineAuswirkungaufdie BefreiungdesbegünstigungsfähigenBetriebsvermögens. DamitwerdennichtgestaltungsorientierteBetriebemitihremdurchschnittlichenBestandanFinanzvermögennicht negativ betroffen. EindenNormalbestandübersteigenderBestandimZeitpunktderSteuerentstehungsolldagegennachdemneuen 13bAbsatz2Satz2Nummer4aErbStGzumVerwaltungsvermögengehören.FürdietypisierendeAbgrenzung desnormalenbestandsbildendieamjeweiligenbilanzstichtagderletztenfünfwirtschaftsjahrevorhandenenbeständeimbetriebeinewichtigeorientierungshilfe.durch dasabstellenaufdendurchschnittsbestandderletztenfünf Wirtschaftsjahrewirdauchkonjunkturellundsaisonal schwankendengeschäftsverläufenrechnunggetragen.die FiktionumfasststetsdieletztenfünfWirtschaftsjahreauch dann,wennderbetriebnochkeinefünfvollenwirtschaftsjahrebestandenhat.soweitsichfürdenjeweiligenbilanzstichtagkeinbestandanfinanzvermögenermittelnlässt,ist imrahmenderfiktionderbestandanfinanzvermögenmit 0Euroanzusetzen.Diesistgerechtfertigt,umschwierige AbgrenzungsfragenimEinzelfallzuvermeiden.Dassnur dernormalbestandanfinanzvermögennichtzumverwaltungsvermögengehört,verhindertgestaltungendurchdas kurzfristigeeinlegenodereinbringensolcherwirtschaftsgüter,dienurdenzweckverfolgen,hierfürdiebefreiungen inanspruchzunehmen.derbundesfinanzhofhatinseinem Vorlagebeschlussvom27.September2012 (IIR9/11)solcheGestaltungenalsverfassungsrechtlichproblematisch angesehen.weilbereitsimvorfeldabschließendabgegrenzt wird,waszumverwaltungsvermögengehört,wirdrechtssicherheitundplanbarkeitsowohlfürdenbetriebalsauch fürdiefinanzverwaltunggewährleistet.dieabgrenzung desverwaltungsvermögensgiltgleichermaßenfürpersonenunternehmen (EinzelbetriebeundPersonengesellschaften)undfürKapitalgesellschaften;alsoz.B.auchfürsog. Cash-GmbHs. UmeinerseitsdieangesprochenenGestaltungendurchZuführungvonFinanzvermögenzuverhindernundandererseitsBetriebe,dieingrößererZahlArbeitsplätzezurVerfügungstellenunddamitdemGemeinwohldienen,nichtin ihrerbetriebswirtschaftlichnotwendigenliquiditätzubeeinträchtigen,bestimmtsatz2,dassbetriebemitmehrals 20BeschäftigtennichtunterdieRegelungfallen.EntsprechendderAusnahmeregelungzurLohnsummenbedingung in 13aAbsatz1Satz4,Absatz4Satz5ErbStGsollendabeiauchBeschäftigteinBeteiligungsgesellschaftenanteilig berücksichtigt werden. EineBereichsausnahmegiltfürKreditinstituteundVersicherungsunternehmeninAnlehnungandiebisherigeAusnahme in 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 4 ErbStG. BisherimPrivatvermögengehaltenesFinanzvermögenim Sinnedesneuen 13bAbsatz2Satz2Nummer4aErbStG wirdnachsatz3dervorschriftalsjungesverwaltungsvermögenerfasst,wennesinnerhalbderletztenzweijahrevor dembesteuerungszeitpunktdembetriebzugeführtwird. MaßgebendsolljedochnurderaufdenBesteuerungszeitpunktprojizierteBestanddieseszugeführtenVermögens sein.deshalbwirdnurdersaldozwischenentnahmenund EinlagensolcherWirtschaftsgütererfasst.Einer EinfärbungvonGeld bedarfesnicht.dieangabenkönnenaus derbuchführungentnommenwerden.bestandsveränderungenausderoperativentätigkeitdesbetriebswerdendamit nicht als Verwaltungsvermögen erfasst. DerVorschlagzurBehandlungdesjungenVerwaltungsvermögenstrifftdieCash-GmbHindentypischenFällender kurzfristigeneinlageundderanschließendenübertragung innerhalbeineszeitkorridorsvonzweijahren.dieserzeitraumentsprichtderbisherigenabgrenzungbeimjungen Verwaltungsvermögen. Zu Buchstabec Zu 13b Absatz2 Satz7 MitdemJahressteuergesetz2010vom8.Dezember2010 (BGBl.IS.1768)ist 13bAbsatz2ErbStGumeinen Satz7ergänztworden.Damitsolltesichergestelltwerden, dassjungesverwaltungsvermögeneinernachgelagertenbeteiligungsstufeanteiligals (normales)verwaltungsvermögenderdiebeteiligunghaltendenkapitalgesellschaftbehandeltwird.dieregelungbegegnetalsounerwünschten Gestaltungen,mitdenenSteuerzahlerbisherversuchthatten,dienegativenFolgendersteuerlichenNichtbegünstigung von jungem Verwaltungsvermögen zu umgehen. DennochistmitRE13b.19Absatz4Satz3ErbStR2011 einedeckelungaufdenwertderbeteiligungvorgesehen. Diesentsprichtnichtderin 13bAbsatz2Satz4ErbStG vorgesehenendivisioneinesbruttobetrags (Verwaltungsvermögen)durcheinenNettobetrag (WertdesBetriebsvermögens).Dabeikönnensich reinrechnerisch Quotenergeben,die100Prozentübersteigen.Daessichinsoweitnur umeinerechengrößehandelt,dieimmerdannzusteuerlichenkonsequenzenführt,wenndiequotevon50prozent überschrittenist,istkeinanlasserkennbar,hinsichtlichdes jungenverwaltungsvermögensvonnachgelagertenbeteiligungsstufen anders zu verfahren. DieDeckelungaufdenWertderBeteiligungdarfnichtbei derberechnungderquotedesverwaltungsvermögenserfolgen,sondernlediglichbeimansatzderbemessungsgrundlage.nursokönnenunerwünschtegestaltungenzu Steuerumgehungen erfolgreich vermieden werden. Zu Nummer3 Zu 37 Absatz 8 neu 37Absatz8 neu ErbStGregeltdenzeitlichenAnwendungsbereichdesgeänderten 13bAbsatz2ErbStG.Die ÄnderungsollerstmalsaufErwerbeangewendetwerden, fürdiediesteuernachdemtagdesgesetzesbeschlusses durchdendeutschenbundestagentsteht.damitsollendie missbräuchlichengestaltungensozeitigwiemöglichverhindert werden. Zu Artikel10 (ÄnderungenzurweiterenVerkürzung der Aufbewahrungsfristen nach dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und demumsatzsteuergesetz) DieAufbewahrungsfristennach 147Absatz3Satz1der Abgabenordnung, 14bAbsatz1Satz1desUmsatzsteuergesetzesund 257Absatz4desHandelsgesetzbuchs (hier

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode nurfürbuchungsbelege)werdennachartikel10ab2015 auf sieben Jahre verkürzt. Zu Artikel11 (Inkrafttreten) Zu Absatz1 DerAbsatzbestimmt,dassdieindemvorliegendenÄnderungsgesetzvorgesehenenÄnderungengrundsätzlicham Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Zu Absatz2 DieÄnderungendes 32EStGsowiedes 2BKGGtreten mitwirkungvom1.januar2012inkraft.damitwirdsichergestellt,dasskinder,diebereitseinenanderendienst im Ausland leisten, berücksichtigt werden. Zu Absatz3 DieÄnderungendes 4Nummer16Satz1Buchstabej,k, l,satz2,nummer20und25ustgtretenam1.juli2013in Kraft. Zu Absatz4 Artikel10 (ÄnderungenzurweiterenVerkürzungderAufbewahrungsfristennachdemHandelsgesetzbuch,derAbgabenordnungunddesUmsatzsteuergesetzes)desGesetzes tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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