Kurzkommentar zu den Änderungen des Volksschulgesetzes (VSG) vom 16. Mai 2011, die am 1. Januar 2012 in Kraft treten
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- Lars Keller
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1 Kurzkommentar zu den Änderungen des Volksschulgesetzes (VSG) vom 16. Mai 2011, die am 1. Januar 2012 in Kraft treten 1. Neuer Stichtag für die Einschulung ( 3 Abs. 2, 5 Abs. 1 und Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Mai 2011 ) Die Einführung des neuen Stichtags 31. Juli (bisher 30. April) erfolgt schrittweise ab Schuljahr 2014/15, indem er jedes Jahr um jeweils vierzehn Tage nach hinten verschoben wird. Im Schuljahr 2014/15 erfolgt die erste Verschiebung des Stichtags auf den 15. Mai, ab Schuljahr 2019/20 gilt dann der definitive Termin (31. Juli). 2. Spitalschulen ( 14a VSG) Dieser Paragraf kommt noch nicht zur Anwendung, da er erst zusammen mit der dazugehörigen Verordnung - voraussichtlich im Verlaufe des nächsten Jahres - in Kraft treten wird. 3. Nachhilfeunterricht ( 17a VSG und 65a VSG) Aussergewöhnliche Umstände (z.b. Zuzug aus anderen Kantonen und Ländern mit anderen Lehrplänen, längere Krankheit) können dazu führen, dass eine Schülerin oder ein Schüler auf zusätzliche schulische Förderung angewiesen ist, damit sie oder er den Anschluss nicht verpasst bzw. einen möglichst reibungslosen Anschluss findet. Mit dem Nachhilfeunterricht sollen diese erschwerenden Umstände im Interesse der Chancengerechtigkeit aufgefangen werden. Neben dem individualisierenden Unterricht braucht das Kind für eine gewisse Zeit diese zusätzliche Unterstützung. Der Nachhilfeunterricht ist keine sonderpädagogische Massnahme wie z.b. der Aufnahmeunterricht für Fremdsprachige oder die Integrative Förderung (IF). Die Gemeinden haben bei Bedarf Nachhilfeunterricht anzubieten (Angebotspflicht). Er wird i.d.r. durch ausgebildete Lehrpersonen erteilt. Wie das Angebot zu organisieren ist, bestimmen die Gemeinden, in einem Reglement, in einem Grundsatzentscheid der Schulpflege oder im Organisationsstatut, wenn es um Zuständigkeiten geht ( 41 Abs. 1 Volksschulverordnung). Die Gemeinden tragen die Kosten ( 65a VSG). Bildungsdirektion Kanton Zürich Robert Steinegger, Dr. iur. robert.steinegger@vsa.zh.ch Volksschulamt Leiter Rechtsdienst Tel Amtsleitung Walchestrasse 21, Postfach Fax Zürich
2 4. Disziplinarmassnahmen ( 52 VSG) Neu kann die Schulleitung eine Schülerin oder ein Schüler bis längstens zwei Tage vorübergehend vom Unterricht wegweisen ( 52 Abs. 1 lit. a Ziff. 3). Bevor die Schulleitung diese Massnahme anordnet, hat sie die Eltern zu benachrichtigen und das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Anordnung der Schulleitung erfolgt schriftlich, nicht jedoch deren Begründung ( 74 Abs. 1). Die Anordnung erhält einen Hinweis, dass die Eltern innert zehn Tagen nach Erhalt der Anordnung bei der Schulpflege einen schriftlichen Entscheid verlangen können ( 75 Volksschulverordnung, VSV). Der Schulpflegebeschluss, der eine Rechtsmittelbelehrung enthält, kann beim Bezirksrat angefochten werden. Die Massnahme soll verhältnismässig, also pädagogisch vertretbar sein und das Alter der Kinder sowie die konkreten Umstände berücksichtigen ( 56 Abs. 3 VSV). Falls weniger weitgehende Disziplinarmassnahmen ihren Zweck ebenfalls erfüllen, sollen zuerst diese ergriffen werden. 5. Auszeit ( 52a und 65b VSG) Bei der sog. Auszeit handelt es sich nicht um eine Disziplinarmassnahme zur Massregelung einer Schülerin oder eines Schülers. Die Auszeit ist also nicht zu verwechseln mit der vorübergehenden Wegweisung vom fakultativen oder obligatorischen Unterricht gemäss 52 Abs. 1. Dem ist auch so, wenn die Umstände, die zu einer Auszeit oder einer vorübergehenden Wegweisung vom Unterricht führen, gleichartig sind; insbesondere wenn die Schülerin oder der Schüler in der Klasse nicht mehr tragbar ist. Über die Auszeit, die nicht länger als zwölf Wochen dauern darf, beschliesst die Schulpflege. Die Schulleitung kann den geplanten Beschluss bis zur Entscheidungsreife zu Handen der Schulpflege vorbereiten. Vor ihrem Entscheid hat die Schulpflege den Eltern das rechtliche Gehör zu gewähren. Das kann in einem Gespräch, von dem eine Aktennotiz oder ein Protokoll gemacht wird, oder schriftlich erfolgen. Die Schulpflege teilt den Eltern die Gründe der geplanten Massnahme schriftlich mit. Die Eltern können sich innert Frist (ca. 10 Tage) dazu - wiederum schriftlich - äussern. Die Auszeit verfolgt einen erzieherischen (sozialpädagogischen) Zweck. Die Schülerin oder der Schüler soll über ihr bzw. sein Fehlverhalten selbstkritisch nachdenken. Die Auszeit gibt der oder dem Jugendlichen eine Chance, das eigene Benehmen und die eigene Haltung zu ändern, damit sie bzw. er in der Klasse für die Lehrperson und die anderen Kinder wieder trag- und zumutbar ist. Ziel der Erziehungsmassnahme ist demnach die schnellstmögliche Wiedereingliederung in die angestammte Klasse. Dies bedarf einer erzieherischen Begleitung und Betreuung durch geeignete Personen. 2/5
3 Da die Auszeit in der Regel von längerer Dauer ist, erhalten die Schülerinnen und Schüler Unterricht (Abs. 2 und 3). Denn mit grösseren stofflichen Lücken wäre eine nachhaltige Reintegration in die Klasse gefährdet und die Massnahme kontraproduktiv. Wenn die Auszeit mehr als vier Wochen dauert, ist ein ausreichender Unterricht anzubieten. Auch bei einer kürzeren Auszeit ist darauf zu achten, dass die Schülerin oder der Schüler Aufträge löst, welche die Klassenlehrperson erteilt hat. Der Umfang des Unterrichts hängt von den individuellen Bedürfnissen der Jugendlichen wie Leistungsstand und Leistungsvermögen ab, sowie vom Schulstoff, der in der fraglichen Zeit behandelt wird. Der Schulpflegebeschluss enthält die erzieherischen und schulischen Ziele und Aussagen darüber, wie sie zu erreichen sind. Über den Verlauf der Auszeit können auch Zwischenberichte erstellt werden. Die Kosten übernimmt die Gemeinde ( 65b Abs. 1). Ist mit der Auszeit eine auswärtige Verpflegung auf Kosten der Gemeinde verbunden, kann von den Eltern ein Verpflegungsbeitrag erhoben werden ( 65b Abs. 2). Dabei gelten die von der Bildungsdirektion verfügten Höchstansätze. Siehe: aterialien_verpflegungsbeitraege_versorgertaxe_richtlinien/verfuegung_verpflegungsbeitrag_08 08.pdf.spooler.download pdf/verfuegung_verpflegungsbeitrag_0808.pdf Wenn die Schülerin oder der Schüler einer Beschäftigung nachgeht, ist Folgendes zu klären oder zu beachten: Ist der Einsatzort geeignet, d.h. ist die Beschäftigung für die Schülerin oder den Schüler angemessen und nicht zu gefährlich? Gibt es eine ausreichende Betreuung und Begleitung am Einsatzort durch geeignete Personen? Hat die Betreuungsperson oder der Betrieb für solche Einsätze eine Haftpflichtversicherung? Bei Arbeitseinsätzen sind die verbindlichen Bundesvorschriften des Jugendarbeitsschutzes zu beachten: Siehe Arbeitseinsatz und Unterricht sind aufeinander abzustimmen. 6. Elternbildungskurse ( 57a und 76 Abs. 1 VSG) Sind die schulischen Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers ungenügend oder gibt das Verhalten zu Beanstandungen Anlass, ist es Aufgabe der zuständigen Personen und Behörden der Schule, nach den Ursachen der Probleme zu suchen und Massnahmen zu deren Behebung zu treffen ( 52 und 53). Besteht aufgrund von Abklärungen ein Zusammenhang zwischen dem problematischen Verhalten des Kindes und der elterlichen Erziehungsverantwortung, kann 3/5
4 die Schulpflege die Eltern zur Teilnahme an einem Elternbildungskurs verpflichten. Damit sollen die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützt werden. Es ist nicht vorgesehen, für Eltern, denen ein Kursobligatorium auferlegt wird, spezielle Kurse anzubieten. Im Kanton Zürich existiert bereits ein breites Angebot an Elternbildungskursen und Veranstaltungen. Neben themenspezifischen Angeboten wie beispielsweise "Hausaufgaben sinnvoll unterstützen", "Mobbing unter Kindern" "Grenzen setzen Freiraum geben" oder "Gesetze des Schulerfolgs", gibt es auch standardisierte Elternbildungsprogramme, die insbesondere für die Anleitung und Unterstützung von Eltern in anspruchsvollen Erziehungssituationen konzipiert wurden. Dazu gehören unter anderem Erziehungskurse wie "Starke Eltern starke Kinder ", "STEP" "Triple P" oder "Gordon Training". Die kantonale Fachstelle Elternbildung im Amt für Jugend und Berufsberatung der Bildungsdirektion koordiniert die Angebote und unterstützt Schulen bei der Suche und Auswahl geeigneter Veranstaltungen (Telefon , Eltern können gegen den Entscheid der Schulpflege beim Bezirksrat rekurrieren. Elternbildungskurse sind kostenpflichtig ( 57 Abs. 3). Dies gilt auch, wenn die Eltern zum Besuch eines Kurses oder einer Veranstaltung verpflichtet werden. Bei der Kostenbeteiligung sollen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern berücksichtigt werden. Kommen die Eltern der Anordnung nicht nach, kann das Statthalteramt auf Antrag der Schulpflege eine Busse aussprechen ( 76 Abs. 1). Das Merkblatt "Angeordnete Elternbildung im schulischen Kontext" enthält weitere Informationen zum Thema: Siehe 7. Kosten der Sonderschulung ( 64 VSG) Der Vollständigkeit halber wird in Abs. 1 auch die integrierte Sonderschulung aufgeführt. Die Spitalschulen gehören nicht mehr zur Sonderschulung, weshalb sie nicht mehr erwähnt werden. 8. Interkantonale Verträge ( 67a VSG) Mit dieser neuen Bestimmung kann der Kanton den Gemeinden Kosten weiterverrechnen, die er aufgrund von Interkantonalen Verträgen (sog. Konkordaten) anstelle der Gemeinden übernommen hat. 4/5
5 Für weitere Auskünfte steht Ihnen der Rechtsdienst des Volksschulamtes zur Verfügung: oder 043/ Fragen zum Angebot der Elternbildungskurse richten Sie an das Amt für Jugend und Berufsberatung. oder /5
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