Vernehmlassungsantwort des VSKZ zum sonderpädagogischen Konzept für den Kanton Zürich

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1 Zürich, 30. März 2010 Vernehmlassungsantwort des VSKZ zum sonderpädagogischen Konzept für den Kanton Zürich Einleitung Im Konzept, zu dem wir hier gerne Stellung nehmen, zeigt sich das grundsätzliche Bemühen, die Schule in ihrer Entwicklung einen Schritt weiter zu bringen. Dabei stellen Sie treffend den Grundsatz an den Anfang: Alle Kinder und Jugendlichen von der Geburt bis zum vollenden 20. Altersjahr haben ein Recht auf Bildung und Förderung mit dem Ziel einer möglichst umfassenden Integration in die Gesellschaft. So begrüssen wir grundsätzlich den Wechsel hin zu mehr Integration. Kinder mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen zu integrieren, kann als eine der Herausforderungen unserer Zeit verstanden werden. Zudem ist ein grösserer Spielraum für die Gemeinden im Umgang mit ihren Ressourcen sicher eine positive Möglichkeit, auf kreative Lösungen zu kommen. Des Weiteren ist der Einbezug der Eltern als wichtigen Partner erfreulich auch wenn wir im Moment beobachten, dass diese bei Standortgesprächen noch oft überfordert werden. Für die Abklärung des Psychotherapiebedarfs wird sinnvollerweise der SPD beigezogen. Wir heissen in diesem Zusammenhang willkommen, dass die Psychotherapie aus dem sonstigen Therapiestundenpool heraus genommen wurde. Vorschlag / Idee (inspiriert durch die Kreisschulpflege Waidberg) Das Schulsystem braucht Zeit und vorübergehend erhöhte Ressourcen für eine gelingende Integration. Wir sehen für eine gelingende Integration von SchülerInnen mit erhöhtem Förderbedarf Klassen, die durch möglichst wenige Bezugspersonen geführt werden und zwar idealerweise von 2 Personen (Lehrperson und Heilpädagogin), die freiwillig und bewusst zusammenarbeiten und alle Fächer sowie Zusatzangebote abdecken. Dabei muss die Frage der verschiedenen Lehrbefähigungen angegangen werden. Denn im Speziellen Verhaltensauffällige sollten nicht von zu vielen Personen betreut werden. Sie sind auf eine oder wenige verlässliche Bezugsperson angewiesen und von zu vielen Akteuren überfordert! Auf diese Weise können mehrere Kinder mit besonderen Bedürfnissen besser integriert werden. Die Lehrpersonen ihrerseits werden durch weniger Absprachen und die geteilte Klassenverantwortung entlastet. Geschäftsstelle Sonneggstrasse Zürich Tel vskz@zuepp.ch Fax

2 Grundsätzliche Hinweise Unterscheidung in kantonale und kommunale Sonderschulen ist nicht sinnvoll Die Unterscheidung zwischen kantonalen und kommunalen Sonderschulen ist nicht trennscharf die Störungsbilder und Auffälligkeiten bewegen sich auf einem Kontinuum. Es entstehen deshalb viele Unklarheiten. Zudem verfügen beide Sonderschulen über Fachwissen, das in die Regelschule einfliessen sollte. Eine Internatslösung ist in seltenen Fällen unumgänglich. Bei vielen Jugendlichen und Kindern kann die Situation durch eine Einweisung in eine Kleingruppenschule, die eng mit den Elternhäusern zusammen arbeitet, bereits so stark entlastet werden, dass die ausserordentlich kostenaufwändige Internatslösung umgangen werden kann. Es ist darum auch aus finanziellen Überlegungen nicht sinnvoll, dass eine Kleingruppenschule kommunal, eine Internatsschule kantonal finanziert sein soll. Die Sprachheilschulen müssten bei einer Unterscheidung wohl als kantonale Sonderschule betrachtet werden. Unterscheidung von Sonderschulen für die ergänzende kommunale Versorgung und Privatschulen ist nicht sinnvoll In der Realität werden zurzeit viele Schüler, die nicht mehr in der Regelschule unterrichtet werden können, von den Schulgemeinden für die weitere Schulung Privatschulen zugewiesen. Obwohl man in diesen Fällen oft nicht von Sonderschulungen spricht, entsprechen sie de facto einer Sonderschulung. Die Gründe, weshalb diese Kinder nicht einer anerkannten Sonderschule sondern einer Privatschule zugewiesen werden, sind vielfältig. Oft haben die anerkannten Sonderschulen keine offenen Plätze mehr. Für einige Schülergruppen führen die anerkannten Sonderschulen kein adäquates Angebot (z.b. für begabte Schüler, für Schüler mit psychischen Problemen usw.). Für die betreffenden Schüler ist es wichtig, dass die jeweilige Schule für sie geeignet ist, und nicht ob sie anerkannt ist oder nicht. Es ist zudem nicht einsichtig, weshalb Schulgemeinden eigentlich nur an die Sonderschulen für die ergänzende kommunale Versorgung zahlen sollen, bei den Privatschulen aber nur in begründeten Einzelfällen, wenn sie in beiden Fällen ohnehin keine Beiträge vom Kanton erhalten. Ressourcen / Einsparungen Im Konzept wird immer wieder von Einsparungen gesprochen, die bis ins Jahre 2012 umgesetzt werden sollen. Es ist durchaus davon auszugehen, dass im Rahmen dieses Konzeptes langfristig Einsparungen erzielt werden können. Der Zeithorizont ist jedoch zu eng gesetzt und es muss für die kommenden Jahre zunächst mit Mehrkosten gerechnet werden. Die Erfahrungen nach der Umsetzung der neuen sonderpädagogischen Verordnungen zeigen in keiner Weise einen Rückgang der auswärtigen Sonderschulungen. Stark ist auch der Zuwachs an integrierten Sonderschulungen, die entweder durch Sonderschulen oder durch die Schulgemeinde durchgeführt werden. Mit dem Auflösen vieler Kleinklassen stösst die Regelschule an ihre Grenzen. Viele LehrerInnen fühlen sich von den Neuerungen überfahren und sind im Alltag überfordert. In diesem Kontext auch noch von Einsparungen zu sprechen, ist unpassend. Die Schule braucht in diesem Prozess ausreichend Unterstützung auch gemäss Leitsatz Nummer 7: VSKZ Vereinigte SchulpsychologInnen des Kantons Zürich eine Sektion des ZüPP Seite 2 / 6

3 Die Tragfähigkeit der Regelschule wird durch Umlagerung von Ressourcen fachlich, personell, finanziell) aus dem Sonderschulbereich gestärkt. Die Umlagerungen von Ressourcen aus dem Sonderschulbereich im Umfang von 18 Mio scheinen dabei nicht genügend. (Erweiterte kommunale) Ressourcen sind zu wenig klar definiert und durchdacht. Im Betrag für die erweiterten kommunalen Ressourcen müssen alle Sonderschulungen in den Sonderschulen für die ergänzende kommunale Versorgung, alle Sonderschulungen in Privatschulen und zusätzliche Ressourcen an der Regelschule Platz haben. Unklar ist, wie weit das Geld für die zusätzlichen kommunalen Ressourcen auch für integrierte Sonderschulungen an der Regelschule aufgewendet wird, insbesondere in den Fällen, die von der Schulgemeinde selber durchgeführt werden. Wenn nun für diese erweiterten kommunalen Ressourcen eine Obergrenze festgelegt wird, werden insbesondere kleinere Schulgemeinden in Not kommen. Die Ressourcen sind im Konzept zu wenig klar definiert und müssten nochmals grundsätzlich überdacht werden. So wären gerade Konzepte in Bezug auf die Durchlässigkeit zwischen Regel- und Sonderschule für alle Beteiligten sehr hilfreich. Abklärung Sonderschulbedürftigkeit / Begleitung der SonderschülerInnen durch SPD! Der SPD ist bei der Abklärung der Sonderschulbedürftigkeit vorgesehen. Im Konzept wird zusätzlich von der Überprüfung gesprochen (Unterstützende Dienste, Seite 7). Weiter steht unter Aufsicht über die Sonderschulung (Seite 46): Es entspricht den Interessen der Gemeinden, die Sonderschulung zu beaufsichtigen. [ ] Ohne Aufsicht, die auch Schulbesuche umfasst, wären die Gemeinden nicht in der Lage, zu beurteilen, ob die Sonderschulmassnahme greift, die vereinbarten Ziele erreicht wurden und die Grundlage für die jährliche Kostengutsprache für die Sonderschulung gegeben ist. Hier und auch bezüglich Unterstützung bei der Reintegration könnte die Schulpsychologie ihr Fachwissen einbringen. Eine generelle Begleitung der SchülerInnen in, durch und aus der Sonderschule durch den SPD ist aus unserer Sicht anzustreben. Die Finanzierung resp. der Auftrag muss jedoch sauber geklärt sein. Fachstelle zur Überprüfung der Sonderschulzuweisungen ist unnötig Die geplante Fachstelle wurde bereits in der Vernehmlassung zum Konzept Schulpsychologie mehrheitlich abgelehnt, da sie als übertrieben und zu kostspielig eingeschätzt wird. Die Behörden wägen die Anträge/Berichte der schulpsychologischen Dienste ab und fällen dann nach bestem Wissen und Gewissen einen Entscheid. Mit der geplanten Fachstelle werden die Professionalität der schulpsychologischen Dienste sowie die Kompetenz und Effizienz der Schulbehörden in Frage gestellt. Es ist viel zu teuer, noch eine weitere Prüfinstanz, die sich lediglich auf schriftliche Berichte stützen kann, einzuschalten. Das Vieraugenprinzip ist bereits heute gewährleistet (durch erstens das SSG, zweitens Schulleitung, drittens SPD und viertens Schulpflege). Die künftige Fachstelle Schulpsychologie wird ihren Beitrag leisten, damit für die Sonderschulzuweisung soweit möglich - einheitliche Kriterien aufgestellt und nachvollziehbare Berichte geschrieben werden. Seite 45: Die Fachstelle überprüft, ob die von der Schulpflege beabsichtigte, aber noch nicht beschlossene Sonderschulung notwendig und zweckmässig ist. Dies kann nur für die Sonderschulen mit kantonalem Auftrag gelten (wie in Abb. 3 Seite 34 vorgesehen). Was hiesse konkret, dass die Fachstelle intervenieren (Seite 7) kann? Ist dies nicht ein unverhältnismässiger Eingriff in die Gemeindeautonomie? VSKZ Vereinigte SchulpsychologInnen des Kantons Zürich eine Sektion des ZüPP Seite 3 / 6

4 Fazit: Die Sonderschulzuweisungen werden durch die Fachstelle komplizierter und sicher verteuert. Es braucht keine solche Fachstelle. DaZ, Aufnahmeunterricht sind keine sonderpädagogische Angebote DaZ und Aufnahmeunterricht gehören nicht ins sonderpädagogische Angebot, denn diese haben mit Sonderpädagogik nichts zu tun und diskriminieren deshalb zugezogene Kinder. Damit wird auch die effektheischende Formulierung relativiert: Sowohl im Regel- als auch im Sonderschulbereich verstärkte sich die Tendenz, dass immer mehr Kinder und Jugendliche zu Sonderfällen wurden. Im Kanton Zürich erhielten bis zum Ende der Primarstufe mehr als 40% der Schülerinnen und Schüler eine sonderpädagogische Massnahme. Verwendete Beispiele im Text Es fehlen auffallenderweise Beispiele bezüglich SchülerInnen mit Verhaltensauffälligkeiten, die im Alltag der Schule die grosse Herausforderungen darstellen. Zudem erhält man den Eindruck, es stünden unbeschränkt viele IF-Stunden zur Verfügung. Spezifische Hinweise Seite 8: Die Anzahl Kinder und Jugendliche mit geistiger Behinderung hat sich in den vergangenen zehn Jahren mehr als verdoppelt. Diese Aussage ist falsch. Statistisch gesehen bleibt die Anzahl Kinder, die einen IQ unter 75 haben gleich. Die Anzahl der Diagnosen oder der Kinder an Heilpädagogischen Schule mag sich mehr als verdoppelt haben. Dies könnte mit dem Öffnen des Angebots dieser Schulen aufgrund des Druckes von der Regelschule zu tun haben. Für die Diagnosen ist übrigens nicht nur der SPD zuständig, da diese Diagnose oft vor Eintritt in die Schule gestellt wird. Seite 13: Die Bestimmungen zur Begabtenförderung befriedigen nicht. Die Kann-Formulierung trägt nichts zur angestrebten Chancengleichheit bei im Gegenteil. Es gilt auch zu bedenken, dass Kinder mit einem IQ von 70 (75 nach IV Kriterien!) ohne weitere Überlegungen einer teuren Sonderschulung zugeführt werden (können). Bei einer gleich grossen Abweichung vom Durchschnitt auf die andere Seite (IQ 130, was als Hochbegabung eingestuft wird) KANN aber muss die Gemeinde nicht ein Angebot bereitstellen, welches in keiner Art und Weise mit den Angeboten der Sonderschulung vergleichbar ist. Auch hier vermissen wir die Chancengleichheit. Seite 14: Psychotherapie: Die Psychotherapie wird ausserhalb des Kontingents der restlichen therapeutischen Massnahmen (Logopädie und Psychomotorische Therapie) geführt. Wie und mit wie viel Geld wird die Psychotherapie finanziert? Seite 16: Assistenz: Durch die Möglichkeit, AssistentInnen und SeniorInnen einzusetzen, besteht die Gefahr einer Reduktion an Fachlichkeit im schulischen Unterricht, was die wahrgenommene Qualität der Volksschule verschlechtern könnte. Auch der Frage des Kindesschutzes muss Rechnung getragen werden. Assistenz kann in bestimmten Fällen wie der Begleitung von Körperbehinderten oder autistischen Kindern durchaus sinnvoll sein. VSKZ Vereinigte SchulpsychologInnen des Kantons Zürich eine Sektion des ZüPP Seite 4 / 6

5 Seite 16: Nachhilfeunterricht sollte auch möglich sein, bei Zuzug aus anderen Schulverhältnissen. Zudem gehen wir davon aus, dass unter Krankheit sowohl somatische wie psychische Erkrankungen gemeint sind. Schulsozialarbeit: Es wird von Problemen, schwierigen und problematischen Situationen gesprochen. Hier soll die Schulsozialarbeit konkreter dargestellt oder dann auf solche Formulierungen ganz verzichtet werden. Eltern und Lehrpersonen werden nach Bedarf und in Absprache in die Suche nach Lösungen einbezogen. Die Schulsozialarbeit muss im Normalfall eng mit den Lehrpersonen und den Eltern zusammen arbeiten. Vorschlag: Eltern und Lehrpersonen werden im Normalfall in die Suche nach Lösungen einbezogen. Seite 17: Auszeit. Die Praxis zeigt, dass eine Auszeit vor allem dann fruchtbar wird, wenn für Einleitung (inkl. Abklärung), Begleitung während und Rückkehr aus der Auszeit eine klare Fallverantwortung festgelegt wird. Der SPD könnte hier zum Tragen kommen. Seite 19: Lernzielanpassung: Bei Fragen von Lernzielanpassungen, die wegen der grossen Tragweite äusserst zurückhaltend vereinbart werden sollen, wäre es wichtig, den Beizug des Schulpsychologischen Dienstes zu empfehlen, wenn nicht zu fordern. Seite 24: Die Ressourcenzuteilung von schulhausbezogenen und klassenbezogenen sonderpädagogischen Angeboten erfolgt durch die Schulleitung. Ein beratendes Gremium für die Schulleitung wie es die Stadt Zürich erprobt (Interdisziplinäres Team mit Schulleitung, Heilpädagogik, Lehrpersonenvertretung, SPD ), wäre als professionelle Unterstützung für die Schulleitung zu empfehlen (bei komplexeren Fragestellungen). Die Entscheidungskompetenz liegt beim Schulleiter. Seite 43: Der Schulpsychologische Dienst ist grundsätzlich für Kinder und Jugendliche von vier bis zwanzig Jahren zuständig. Wie schon im Konzept Schulpsychologie stellt sich die Frage, was grundsätzlich bedeutet. Der Auftrag muss hier inhaltlich wie finanziell geklärt werden. Seite 33: falls nicht durch selbstverursachte Sonderschulzuweisungen überdurchschnittliche Kosten entstehen : Diese Formulierung wirkt enorm stossend. Im neuen VSG ist verankert, dass eine Sonderschulzuweisung durch den Schulpsychologischen Dienst überprüft werden muss. Zudem verfolgt der Kanton die Idee der Fachstelle, welche die Sonderschulzuweisungen noch überprüfen soll. Die Formulierung selbstverursachte Sonderschulzuweisungen ist somit vollkommen unverständlich. Die Fachlichkeit und Sachlichkeit sowohl der Schulpsychologischen Dienste, der Schulpflegen, als auch der geplanten Fachstelle, wird total in Frage gestellt. Es werden keine Kinder oder Jugendlichen in eine Sonderschule zugeteilt, deren Sonderschulbedürftigkeit nicht nach bestem Wissen und Gewissen diagnostisch überprüft wurde. Ausserdem werden auch Eltern kaum einer nicht wirklich notwendigen Sonderschulzuweisung zustimmen. Seite 35f: Es liegt im professionellen Selbstverständnis des Schulpsychologen begründet, dass in einem Abklärungsbericht oder Gutachten die Privatsphäre der Betroffenen (Familie und Schule) gewahrt bleibt. Die Schweigepflicht erlaubt es zum Beispiel nicht, über pädagogische Schwächen einer Lehrperson oder eine allfällige psychische Erkrankung eines Elternteils zu berichten. In dem Sinn ist die einleitende Formulierung zu unterstreichen: Sie [die Berichte] enthalten nur Angaben, die von den involvierten oder künftig beizuziehenden Fachpersonen zur Umsetzung der Förderziele benötigt werden. VSKZ Vereinigte SchulpsychologInnen des Kantons Zürich eine Sektion des ZüPP Seite 5 / 6

6 Seite 44: Es ist nicht einsichtig, wieso die Organisation des SPD im sonderpädagogischen Konzept aufgeführt wird. Der Gemeindeanteil wird gemäss dem Verursacherprinzip berechnet. Dies widerspricht der auf S. 43 erwähnten Unentgeltlichkeit. Wenn eine Beratung in Anspruch genommen wird und diese nach dem Verursacherprinzip abgerechnet wird, ist sie nicht unentgeltlich es ist möglich, dass der Druck auf Lehrpersonen oder Eltern steigt, möglichst keine Beratung in Anspruch zu nehmen. Wie aus dem Vernehmlassungsbericht zur Schulpsychologie hervorgeht, lehnen nicht nur wir sondern eine Mehrheit der Antwortenden das Verursacherprinzip ab. Das Solidaritätsprinzip ist gerechter und deshalb zu bevorzugen. Glossar: Im Glossar sind unter dem Punkt besondere pädagogische Bedürfnisse die Teilleistungsschwächen vergessen gegangen, denn sie können nicht einfach unter dem Wort Leistungsschwäche mitverstanden werden. Für weitere Informationen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüssen Lukas Bucher, Präsident VSKZ VSKZ Vereinigte SchulpsychologInnen des Kantons Zürich eine Sektion des ZüPP Seite 6 / 6

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