WETTBEWERBSRECHT. Spezialgebiete des Privatrechts II: Grundlagen des Rechts der Werbung, der Verkaufsförderung und des Vertriebs (618.
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1 WETTBEWERBSRECHT Spezialgebiete des Privatrechts II: Grundlagen des Rechts der Werbung, der Verkaufsförderung und des Vertriebs ( ) 1 Grundbegriffe I Wettbewerb Wettbewerb menschliches Verhalten, mit dem Ziel, vor anderen einen Vorsprung zu erlangen Gesellschaftspolitische Grundentscheidung Privatautonomie und Privateigentum als Grundvoraussetzungen 2 1
2 Grundbegriffe II Wettbewerbsfunktionen Steuerungs-/Allokations-/Ordnungsfunktion Antriebsfunktion Verteilungsfunktion 3 Grundbegriffe III Wettbewerbsrecht Definition Existenzschutz (Kartellrecht) Verbot der Verhaltenskoordination Verbot des Marktmachtsmissbrauchs Fusionskontrolle Qualitätsschutz (UWG) NVG - Hinweis 4 2
3 Begriff Arten Grundbegriffe IV Immaterialgüterrecht (Geistiges Eigentum) Patentrecht Kennzeichenrecht (insb Marken und Firmen) Muster- und Gebrauchsmusterrecht Urheberrecht Sortenschutz Halbleiterschutz 5 Rechtsquellen Lauterkeitsrecht UWG 1923, mehrfach novelliert Zuletzt erhebliche Änderung durch UWG-Novelle 2007 Europarecht Primärrecht, insb Warenverkehrsfreiheit RL über unlautere Geschäftspraktiken Verfassungsrecht (Meinungsäußerung, Eigentum, Erwerbsausübung) 6 3
4 Lauterkeitsrecht Perspektiven I Änderungen durch RL über unlautere Geschäftspraktiken und ihre Umsetzung durch UWG- Novelle 2007 RL gilt nur zwischen Unternehmern und Verbrauchern Verbietet unlautere Geschäftspraktiken widerspricht beruflicher Sorgfalt Beeinflusst wesentlich das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchens insbesondere Irreführende Aggressive Geschäftspraktiken 7 Lauterkeitsrecht Perspektiven II RL (Fortsetzung) im Anhang Aufzählung jedenfalls verbotener irreführender und aggressiver Praktiken Zum großen Teil Deckung mit österr Recht, aber doch nicht unwesentliche Änderungen Umsetzung mit UWG-Novelle 2007, in Kraft getreten am
5 Rechtsquellen Immaterialgüterrecht Teilweise UWG - 9 und 1 Teilweise UGB - 18 Abs 2, 30 und 37 HGB (18 Abs 2, 29 und 37 UGB) Zahlreiche Einzelgesetze: MaSchG, PatG, UrhG, MuSchG, GMG, HlSchG Auch diesbezüglich zahlreiche europäische Rechtsquellen, insb Gem-Mark-VO und MarkenRL, GemGM-VO 9 Aufbau des UWG Generalklausel 1 Änderung durch UWG-Novelle 2007 Ersetzung von Sittenwidrigkeit durch unlautere Geschäftspraktik bzw unlautere Handlung Genauer Z 1 regelt B2B: unlautere Geschäftspraktik und unlautere Handlung Z 2: regelt B2C: unlautere Geschäftspraktik Irreführende und aggressive Geschäftspraktiken als insbesondere unlautere Geschäftspraktiken ( 1 Abs 3, 1a und 2 UWG) Aufzählung jedenfalls aggressiver oder irreführender Handlungen in schwarzer Liste Einzelne Sondertatbestände Vorschriften über die Rechtsdurchsetzung 10 5
6 Generalklausel/Sondertatbestände Funktion der Generalklausel Verhältnis zu den Sondertatbeständen Auslegung der Generalklausel Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden? Wettbewerbswidrigkeit Praxis: Fallgruppen und ausgeprägtes case-law Kundenfang (nunmehr irreführende und aggressive Geschäftspraktiken) Behinderung (sonstige unlautere Handlung) Ausbeutung (sonstige unlautere Handlung) Rechtsbruch (sonstige unlautere Handlung) 11 Generalklausel neu/prüfungsschema Prüfungsschema nach der Neuregelung 1. Fällt Handlung unter schwarze Liste?, wenn nein 2. Liegt eine aggressive oder irreführende Geschäftpraktik vor?, wenn nein 3. Liegt eine unlautere Geschäftspraktik oder sonstige unlautere Handlung vor? Dort bisherige Fallgruppen, soweit nicht von 1. oder 2. erfasst 12 6
7 Schutzzweck des UWG Mitbewerberschutz Verbraucherschutz Schutz der Institution Wettbewerb 13 Gemeinsame Tatbestandsmerkmale I Geschäftlicher Verkehr Blieb auch im neuen UWG bestehen Sehr weitgehend, jede selbständige Teilnahme am Markt außer privater und amtlicher Tätigkeit, Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich Auch Freiberufler, Land- und Forstwirtschaft Problemfälle: öffentl. Hand, Vereine 14 7
8 Gemeinsame Tatbestandsmerkmale II Wettbewerbsverhältnis Nur mehr im B2B-Bereich Vorhandensein von Konkurrenten Früher erforderliche Wettbewerbsabsicht ist bei Generalklausel beseitigt worden Grund: wenn es um den Schutz der Verbraucher geht, kann es nicht darauf ankommen, ob Konkurrenten vorhanden sind Ist allerdings auch für den B2B-Bereich aufgegeben worden Zu Zwecken des Wettbewerbs bei anderen Tatbeständen aber geblieben Wettbewerbsverhältnis und Wettbewerbsabsicht Absicht wird bei Förderung des eigenen Wettbewerbs vermutet (und dann, wenn typische Wettbewerbshandlung) 15 Irreführungsverbote 2 UWG als zentrale Norm Funktion Wahrheitsgrundsatz als oberster Grundsatz Ergänzung durch spezielle Irreführungsverbote Neuregelung des UWG fasst Irreführung als Form der unlauteren Geschäftspraktik auf 16 8
9 2 UWG Tatbestandsmerkmale - Überblick Handeln im geschäftlichen Verkehr Angabe Über geschäftliche Verhältnisse Irreführungseignung 2 UWG durch UWG-Novelle 2007 zwar verändert, bei diesem Prüfungsschema bleibt es aber grundsätzlich Vorweg allerdings Prüfung der schwarzen Liste jedenfalls irreführender Angaben Entfall von zu Zwecken des Wettbewerbs Neue Umschreibung der geschäftlichen Verhältnisse 17 2 UWG - Angaben Nachprüfbarkeit Gegensatz: Werturteile Erscheinungsformen der Angabe Schweigen Eingeschränkte Informationspflicht durch 2 Abs 4 neu Werturteile mit überprüfbarem Tatsachenkern Marktschreierische Werbung 18 9
10 Über geschäftliche Verhältnisse Aufzählung in 2 Abs 1 Z schwarze Liste Anhang Z 1-23 alles, was für eine Kaufentscheidung relevant sein kann Einzelheiten später 19 Irreführungseignung I Eignung ausreichend 3-stufiges Prüfungsschema Bedeutungsgehalt der Aussage Vergleich mit den tatsächlichen Gegebenheiten Relevanz der Irreführung 20 10
11 Irreführungseignung II Maßgeblichkeit der Verkehrsauffassung Ermittlung der Verkehrsauffassung Verbraucherleitbild Minderheitenschutz Mehrdeutigkeitsregel Flüchtiger Verbraucher/Blickfangwerbung Wandel im Verbraucherleitbild: durchschnittlich aufmerksamer, informierter und verständiger Verbraucher Nunmehr ausdrücklich 1 Abs 2 mit Möglichkeit, nach angesprochenen Verbrauchergruppen zu differenzieren 21 Irreführungseignung III Relevanz der Irreführung Nunmehr ausdrücklich: Veranlassung zu geschäftlicher Entscheidung Beispiele anlockende irreführende Werbung 22 11
12 Beispiele I Vgl zunächst schwarze Liste 1 23 zb Gütezeichen, Qualitätszeichen ohne Genehmigung, Lockangebote, Werbung mit Selbstverständlichkeiten, Heilungswirkungen Sonst Aufzählung in 2 Abs 1, im Wesentlichen wie früher geschäftliche Verhältnisse Beispiele dazu Qualitätseigenschaften, Ursprung, Herstellungsart, Preisbemessung 23 Beispiele II Art des Bezuges Menge der Vorräte Lockvogelwerbung Alleinstellungswerbung Austria etc als Firmenzusatz Umweltwerbung 24 12
13 Irreführung Neuregelung Resümee Substantiell keine bis wenig Änderung Im Anschluss an RL kasuistische Aufzählung irreführender Praktiken Ebenso Liste jedenfalls irreführender Angaben im Anhang In 2 Abs 4 stärkere Akzentuierung von Informationsobliegenheiten Schweigen als Irreführung 25 Spezielle Irreführungsverbote I Produktspezifische, insbesondere Lebensmittel, Kosmetika, Arzneimittel (LMG, AMG) 18 Abs 2 UGB: Firmen 4 Abs 1 Z 8 MaSchG: Marken 26 13
14 Spezielle Irreführungsverbote II Per-se-Irreführungsverbote 6a UWG: Mogelpackungen - wurde durch Novelle 2007 aufgehoben 9c UWG: Metrokarten 30 UWG: Konkurswaren 31 UWG: Auszeichnungen, Vorrechte 5 LMSVG: krankheitsbezogene Werbung Angaben betreffend Heilung, Vorbeugung oder Behandlung einer menschlichen Krankheit Ausweitung der Per-se-Verbote durch Anhang der RL über unlautere Geschäftspraktiken 27 Irreführung Europarecht I Früher RL über irreführende und vergleichende Werbung auch gegenüber Verbrauchern 2006 Änderung, Irreführungsverbot dort beschränkt sich auf B2B-Bereich Art 28 EG-V greift ein, wenn Ware verändert werden müsste Verbraucherleitbild 28 14
15 Irreführung Europarecht neueste Entwicklungen RL über unlautere Geschäftspraktiken S schon vorne Umständliche Umschreibung dessen, was bereits Judikatur Auch Schweigen, Unterlassen kann irreführend sein (wenn wesentliche Umstände betroffen) Aufzählung jedenfalls irreführender Praktiken bringt auch nichts wesentlich Neues 29 Herabsetzung 7 UWG Normzweck Regeltatbestand zu Zwecken des Wettbewerbs Tatsachen die unternehmensbezogen sind behauptet oder verbreitet Schädigungseignung Beweislastumkehr 30 15
16 Herabsetzung 7 UWG Tatsachen Objektive Nachprüfbarkeit Tatsachenkern Mehrdeutigkeitsregel konkludente Äußerungen Beispiele reine Beschimpfungen und Verspottungen: 1 UWG 31 Herabsetzung 7 UWG weitere Tatbestandsmerkmale Unternehmensbezug (geschäftliche Verhältnisse eines anderen) weite Auslegung Behaupten und Verbreiten der Tatsache Schädigungseignung 32 16
17 Herabsetzung 7 UWG Beweislastumkehr Beweislastumkehr entscheidendes Element Unterschied zum bürgerlichen Recht 1330 Abs 2 ABGB Beweis der Wahrheit muss im Wesentlichen erbracht werden Gutgläubigkeit schützt nicht anders bei vertraulichen Mitteilungen (Abs 2) 33 Vergleichende Werbung I Definition Standort : zwischen 2 und 7 und dem Schutz der Mitbewerberinteressen und der Verbraucherinteressen Geschichte RL der EG 34 17
18 Vergleichende Werbung II Grundsätzliche Zulässigkeit keine Irreführungen keine Herabsetzungen Sachlichkeit - Vorsicht: kaum Schmäh zulässig Spezielle Anforderungen: Ursprungsbezeichnungen und Sonderangebote 35 Zugabenverbot I Zugaben: Erscheinungsformen Normzwecke Preisverschleierung Sachlichkeitsgrundsatz Schutz vor Übersteigerungen Sondergesichtspunkte Sinnhaftigkeit? Zur Zeit auch Vorabentscheidungsverfahren anhängig Widerspruch zu UGP-RL? 36 18
19 3 Verbotsvarianten Zugabenverbot II Zugaben an Verbraucher Zugaben an Verbraucher zu periodischen Druckwerken Zugaben an Unternehmer Allgemeine Tatbestandsmerkmale geschäftlicher Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Zugabe 37 Zugabenverbot III Begriff der Zugabe Werbe oder Lockmittel Nebenleistung Gegenstand der Zugabe Akzessorietät Unentgeltlichkeit Scheinpreis? 38 19
20 Zugabenverbot IV Verbotsvarianten Zugaben an Verbraucher nur qualifiziertes Ankündigen verboten Zugaben zu periodischen Druckwerken Anbieten, Ankündigen, Gewähren keine Ausnahme für Gewinnspiele (näher später) Zugaben an Unternehmer Normzweck Sinnhaftigkeit? 39 Zugabenverbot V - Ausnahmen Prinzipien Die einzelnen Ausnahmen handelsübliches Zugehör/Nebenleistungen Warenproben Reklamegegenstände geringwertige Zuwendungen Geldrabatt Warenrabatt Auskünfte und Ratschläge 40 20
21 Zugabenverbot VI Ausnahme für Gewinnspiele Normzweck gilt nicht für periodische Druckwerke Voraussetzungen Gesamtwert Wert der einzelnen Teilnahmekarte eigene Teilnahmekarten 41 Ausverkäufe I Deregulierung Ausverkauf: Begriff Rechtsfolgen besonderer Grund erforderlich Genehmigung der BVB Sonstige: zb kein Nachschieben von Waren Normzweck? 42 21
22 Ausverkäufe II wichtige Ausnahmen Saisonschlussverkäufe in bestimmten Branchen übliche Sonderverkäufe ( Weiße Woche ) 43 Sittenwidrige Absatzstrategien Sittenwidrigkeit/Unlauterkeit: Wiederholung Sittenwidrigkeit = Wettbewerbswidrigkeit Verhältnis zu Sondertatbeständen Konkretisierung durch Fallgruppen Kundenfang Behinderung Ausbeutung Rechtsbruch 44 22
23 Sittenwidrigkeit: Änderung RL über unlautere Geschäftspraktiken und österr. Umsetzung Aggressive Geschäftspraktiken deckt sich mit Kundenfang Mit einzelnen Unsicherheiten Liste jedenfalls aggressiver Handlungen im Anhang Z Kundenfang/Aggressive Geschäftspraktik - Allgemeines Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit Belästigung, Nötigung, unzulässige Beeinflussung Frühere Formulierung erschlichen, verfälscht oder erkauft manche Judikaturlinie problematisch: Verhinderung innovativen Wettbewerbs? 46 23
24 Offenkundigkeitsgrundsatz I Werbung muss als solche erkennbar sein Begründung Spezialgesetzliche Bestimmungen Fernseh- und Rundfunkwerbung Kennzeichnungspflicht in periodischen Druckwerken 47 Offenkundigkeitsgrundsatz II 28a UWG Erlagscheinwerbung Vgl auch Z 21 des Anhangs 1 UWG Kaffeefahrten Tarnung von Werbung als private oder amtliche Mitteilungen Beispiele: Black Jack, Zuweisungsbescheinigung Querbezug: Belästigende Werbung 48 24
25 Nötigung I Physische Vgl auch Z 24, 25 des Anhangs Häufiger: psychischer Kaufzwang Schaffung einer unangenehmen Situation, Aufdringlichkeit, Peinlichkeit, Vorspannen fremder Autorität Beispiele Rohrpostanlage 49 Nötigung II Spezielle Verbote in der GewO 57 GewO Aufsuchen von Privatpersonen, verboten für bestimmte Waren: Kosmetika, Gold- und Silberwaren, Juwelen, Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel, Heilbehelfe, Grabsteine Verboten auch in Privathaushalten stattfindende Werbeveranstaltungen für diese Waren Andere Waren: 1 UWG? 50 25
26 Telefon-, Telefax-, -, SMS-Werbung I Neue Sonderregelung in 107 TKG (früher 101) Telefon- und Telefaxwerbung: vorherige Zustimmung nötig und SMS: grundsätzlich unzulässig (wenn zu Zwecken der Direktwerbung oder an mehr als 50 Empfänger) Ausnahmen: Kontaktinformation im Zuge eines Verkaufes/Dienstleistung erhalten, ähnliche Waren/Dienstleistungen und Kunde hat Ablehnungsmöglichkeit Keine Eintragung in sog Robinsonliste 7 Abs 2 ECG 51 Telefon-, Telefax-, -, SMS-Werbung II und SMS (Fortsetzung) Immer erforderlich keine Verschleierung der Identität des Absenders, authentische Adresse (um zur Einstellung auffordern zu können) Bei Verstoß: Verwaltungsstrafen Sittenwidrig gem 1 UWG Wegen Z 26 der Anhangsliste nicht mehr ganz klar, ob jedenfalls auch unlauter Unterlassungsanspruch auch der einzelnen Umworbenen ( 16 und 354 ABGB) 52 26
27 Gefühlsbetonte Werbung I Ansprechen des Mitleids, der Solidarität, des Umweltengagements Beispiele Produktakzessorische Sponsoringwerbung Sonstige Hinweise auf mildtätiges Engagement Schockierende Werbung Sonderregelung in 54 und 57 GewO 53 Gefühlsbetonte Werbung II Verbot wegen Verstoßes gegen Sachlichkeitsgrundsatz? Muss Werbung sachlich sein (Marlboro-Man)? Ethische Maßstäbe im UWG Frauenfeindliche Werbung? Schockierende Werbung Benetton? 54 27
28 Werbung, die speziell Kinder anspricht Vgl neu Z 28 des Anhangs Direkte Aufforderung an Kinder, Produkte zu kaufen oder ihre Eltern oder sonstige Erwachsene zu überreden, die Produkte zu kaufen 55 Wertreklame I Gewährung eines geldwerten Vorteils (Aussicht auf Gewinn, Erwerb einer zusätzlichen Ware zu günstigem Preis, Geschenk) Kein Zugabenverstoß weil keine Akzessorietät weil keine Unentgeltlichkeit 56 28
29 Wertreklame II Konsequenz aus Nichtverstoß gegen 9a: Grundsätzliche Zulässigkeit 1 UWG bei Hinzutreten zusätzlicher Sittenwidrigkeitselemente Hervorrufen einer peinlichen Situation, Hervorrufen von Dankbarkeit Sittenwidrige Umgehung 57 Wertreklame III Beispiele Vorspannangebote Nebenware nicht gratis, nur verbilligt kein Scheinpreis nur unzulässig, wenn sachliche Erwägungen gänzlich ausgeschlossen werden das dann nicht, wenn Gesamtangebot teurer als regulärer Preis der Nebenware 58 29
30 Wertreklame IV Beispiele Peinliche Situation Passierenmüssen einer Kassa mit Geschenk Maresi -Beispiel Optik-Land? Krone-Gratisflugreisen Sittenwidrige Umgehung Sektspiel Krone Gratisflugreisen Übertriebenes Anlocken? Sonderregelung für Gewinnzusagen: 5j KSchG Einklagbarkeit des Preises Vgl nunmehr auch Z 31 des Anhangs 59 Behinderung Charakteristika der Fallgruppe Behinderung durch bessere Leistung wettbewerbsimmanent Wettbewerbswidrigkeit nur bei Einsatz leistungsfremder Mittel Mitbewerber kann seine Leistung infolge leistungswidriger Angriffe nicht rein zur Geltung bringen 60 30
31 Boykott Dreipersonenverhältnis: Verrufer (Boykottierer), Adressat, Boykottierter Aufforderung zur Nichtaufnahme oder dem Abbruch von Geschäftsbeziehungen Richtig: generelle Unzulässigkeit anders in der Formulierung noch die Rsp, mit allerdings gleichem Ergebnis 61 Absatz-, Werbe- und Bezugsbehinderung Handzettelwerbung vor fremdem Geschäftslokal Abfangen von Kunden Autobusbeispiel Bestechung des Buschauffeurs Marktverstopfung durch Gratisverteilen Zulässig zu Erprobungszwecken entscheidend ist die Menge bzw Dauer 62 31
32 Preiskampf Billigere Preise das Wettbewerbsmittel Unzulässigkeit nur aus besonderen Umständen welche ist strittig Rsp: Vernichtungsabsicht, Verdrängungsabsicht jedenfalls billiger zu sein wohl unzulässig, nicht bei zeitlich befristetem Angebot 63 Domaingrabbing I Grundlagen Vergabe der Domains durch private Registrierungsstellen zb ICANN ( nic.at ( Zuteilung eines Namens nur jeweils einmal pro Top- Level-Domain first come, first served ohne Berechtigungsprüfung 64 32
33 Domaingrabbing II Begriff: Reservierung einer Domain, die vom Domaininhaber nicht selbst verwendet werden soll Zweck: Domain-Blockade eines Mitbewerbers oder Domainvermarktung Sittenwidriger Behinderungswettbewerb 65 Sittenwidriger Markenrechtserwerb Ähnlich wie Domaingrabbing Registrierung einer Marke zu Behinderungszwecken oder um Lizenzen zu kassieren Beispiel: Nintendo Agentenmarke: Registrierung einer Marke durch eine Person, die zur Wahrung der geschäftlichen Interessen verpflichten ist 66 33
34 Informations-, insbesondere Kennzeichnungspflichten UWG: keine Pflicht zu umfassender Information Nur teilweise Pflicht zur Information, wenn sonst Irreführung Vgl nunmehr Spezifizierung 2 Abs 4 bis 6 UWG Aufklärung über für den Geschäftsabschluss wesentliche Umstände, deren Mitteilung Verkehr erwartet Beispiel: Bodyguard 67 Verbraucherschutz und Information Markttransparenz/Schäden durch Marktintransparenz: entscheidungsbedingte Kaufkraftverluste Qualitätstransparenz Preistransparenz Quantitätstransparenz Händlertransparenz 68 34
35 Preistransparenz Quantitätstransparenz Preisauszeichnungsgesetz Verpflichtende Preisangabe Waren und Dienstleistungen zwischen Unternehmer und Verbraucher Grundsätzlich auch Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises (dazu auch GrundpreisauszeichnungsVO) 69 Qualitätstransparenz (auch Quantitätstransparenz) Verordnungen nach 32 UWG Qualitätsangaben, Pflegeangaben sonstige wesentliche Angaben Standardisierung, daher auch Quantitätstransparenz Zahlreiche Verordnungen Beispiele: Textilkennzeichnung, Waschmittel, Spülmittel etc 70 35
36 32 UWG - Sanktionen Verstoß gegen Verordnung: zunächst verwaltungsrechtliche Sanktion Strafbescheid 34 Abs 3 UWG: zivilrechtliche Unterlassungsklage 71 Rechtsbruch I Ausgangspunkt Gesetze schaffen für alle Unternehmer gleichen Rahmen Hinwegsetzen kann Vorsprung verschaffen Beispiel: Nichteinhalten von gewerbebehördlichen kostspieligen Auflagen Vorteil: einzelner Konkurrent kann Gesetzesverstoß verfolgen (subjektives Recht) 72 36
37 Rechtsbruch II Gesetzesverstoß Objektive Eignung zur Vorsprungserlangung Schuldhafte Gesetzesübertretung Kein Verschulden, wenn vertretbare Rechtsauffassung (Judikatur zu berücksichtigen Sie sollten Ihren Anwalt fragen) 73 Schutz unternehmerischer Kennzeichen und Leistungen Immaterialgüterrecht: absolute Rechte an geistigen Schöpfungen und Kennzeichen Wirkung gegenüber jedermann ähnlich wie Eigentum - geistiges Eigentum vor allem Unterlassungsansprüche, aber auch Schadenersatz-, Bereicherungs- und Beseitigungsansprüche 74 37
38 Unternehmerische Kennzeichen Unternehmensbezeichnungen/Warenbezeichnungen kennzeichnen Unternehmen als solches oder den Unternehmensträger zb Firma, Etablissementbezeichnungen kennzeichnen Waren oder Dienstleistungen (vor allem Marken) 75 Firma I 17 UGB: Name eines im FB eingetragenen Unternehmers, unter dem seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt Personenfirma/Sachfirma/Phantasiefirma Grundsätze der Firmenbildung Liberalisierung durch UGB Kennzeichnend, unterscheidungskräftig, nicht irreführungsgeeignet Verbesserung der Informationsfunktion: immer Rechtsformzusatz 19 UGB 76 38
39 Firma II 3 Grundsätze Firmenwahrheit 18 Abs 2 S schon vorne: keine Irreführungseignung eingeschränkte Aufgriffsmöglichkeit im firmenbuchgerichtlichen Sonst Beurteilungsgrundsätze wie bei 2 UWG Irreführungsgeeignete Firmenführung auch durch 2 UWG untersagbar Durchbrechung durch Grundsatz der Firmenkontinuität: 21 und 22 UGB Fortführung der bisherigen Firma möglich, abgesehen davon allerdings Vermeidung von Täuschungen (insb über Haftungsverhältnisse) 77 Firma III - Firmenschutz Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit 29 UGB: neue Firma muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde in das FB eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden - Schutz vor Verwechslungen Kriterien der Verwechslungsgefahr flüchtige Wahrnehmung Firmenschlagwort Branchennähe 78 39
40 Firma IV - Firmenschutz 24 FBG: Zwangsstrafen durch Firmenbuchgericht Unterlassungsanspruch gem 29 ivm 37 UGB Unterlassungsanspruch gem 9 UWG weitergehend als UGB-Rechtsschutz, weil keine fixe geographische Beschränkung 79 Marken - Begriff Zeichen, die der Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen dienen graphische Darstellbarkeit Wortmarken, Bildmarken, Wort-Bildmarken, Farbmarken, Geruchsmarken? Nationale/internationale/Gemeinschaftsmarke 80 40
41 Marken - Funktion Herkunftsfunktion Garantie- und Vertrauensfunktion Werbefunktion maßgeblich vor allem Herkunftsfunktion, die es Verbrauchern ermöglicht, Waren zu identifizieren und zugleich Unternehmern ermöglicht, sich vom restlichen Angebot zu unterscheiden 81 Marken - Rechtsquellen Markenschutzgesetz MarkenRL; Vereinheitlichung der nationalen Markenrechte in Europa GemeinschaftsmarkenVO internationale Abkommen zb Madrider Markenabkommen, Nizzaer Klassifikationsabkommen, TRIPS 82 41
42 Marken Graphische Schutzvoraussetzungen Darstellbarkeit I Farbmarke, Geruchsmarke? Unterscheidungskraft nicht unterscheidungskräftig: beschreibende Zeichen, Gattungsbezeichnungen Substitution mangelnder Unterscheidungskraft durch Verkehrsgeltung: Verkehr sieht Zeichen als Hinweis auf ein Unternehmen Nicht irreführungsgeeignet 83 Marken Schutzvoraussetzungen II Weitere Registrierungshindernisse in 4 MSchG Registrierung: österreichisches Patentamt Kein Registrierungshindernis: Ähnlichkeit mit einer prioritätsälteren Marke Mitteilung gem 21 MSchG Löschungsantrag, Klage, nunmehr aber auch: Widerspruchsverfahren Formmarken? Kein Schutz unter den Voraussetzungen von 4 Abs 1 Z
43 Jeder Rechtsträger Marken - Inhaber kein Unternehmenserfordernis Vorratsmarke allerdings Benutzungszwang 33a: 5 Jahre Querbezug sittenwidriger Markenrechtserwerb Verbandsmarke Verbände als Inhaber zur Verwendung durch ihre Mitglieder zb Gütezeichen (AMA, Umweltzeichen) 85 Marken - Schutzumfang Ausschließlichkeitsrecht keine identen Zeichen für die gleichen Waren oder Dienstleistungen keine ähnlichen Zeichen für gleiche oder ähnliche Dienstleistungen (Verwechslungsgefahr) durchgreifende Branchenverschiedenheit beseitigt Verwechslungsgefahr weitergehender Schutz: berühmte Marke Priorität: Wer zuerst kommt mahlt zuerst 86 43
44 Marken - Ansprüche bei Markenverletzung Unterlassungsanspruch Beseitigung angemessenes Entgelt (Lizenzgebühr) Bei Verschulden anstelle angemessenen Entgelts Schadenersatz oder Herausgabe des Gewinnes strafrechtliche Verfolgung, Antragsdelikt Geldstrafe, bei gewerbsmäßiger Begehung Freiheitsstrafe 87 Marken - Parallelimporte Begriff: Import durch einen nicht dem Vertriebssystem Angehörigen, Kauf in einem Billigland, Verkauf in Hochpreisland Unterbindung durch Markenrecht? EG-Recht: Erschöpfungsgrundsatz keine Berufung auf Markenrecht mehr möglich, wenn Ware vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten im EWR in den Verkehr gebracht worden ist 88 44
45 Internationale Marke Gemeinschaftsmarke ein einheitlicher Markenschutz für das Gebiet der EG Anmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM, Alicante), Anmeldung auch bei Österr. Patentamt möglich Madrider Markenabkommen + Protokoll Bündel nationaler Markenrecht Anmeldung über österr. Patentamt, Weiterleitung an WIPO in Genf, Weiterleitung an nationale Markenregister 89 Sonstige Kennzeichen 9 UWG zb Firma, Etablissementbezeichnung, Domainnamen Schutzvoraussetzung: Unterscheidungskraft, Substitution durch Verkehrsgeltung entscheidend auch hier Priorität Ausstattungen: nur schutzfähig bei Verkehrsgeltung 90 45
46 Patentrecht - Allgemeines Zweck: Innovationsförderung Rechtsquellen Nationales Patentgesetz Internationale Übereinkommen PCT (Patent Cooperation Treaty, Washingtoner Vertrag) EPÜ (Europäisches Patentübereinkommen, Münchener Übereinkommen) 91 Patentrecht Schutzvoraussetzungen I Erfindung Technizität Wiederholbarkeit Gewerbliche Anwendbarkeit Neuheit Gehört nicht zum Stand der Technik Keine Veröffentlichung vor Anmeldung Erfindungshöhe Erfindung ergibt sich nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik Patenterteilung durch Patentamt 92 46
47 Patentrecht Schutzvoraussetzungen II Keine Erfindung: Entdeckung, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden ästhetische Formschöpfungen Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele, für geschäftliche Tätigkeiten, Datenverarbeitungsprogramme Wiedergabe von Informationen 93 Patentrecht Schutzvoraussetzungen III Keine Patentierbarkeit trotz Erfindung: Erfindung verstößt gegen öffentliche Ordnung oder Sicherheit Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung und Diagnostizierverfahren (patentierbar aber Medikamente und Geräte) Pflanzensorten oder Tierarten 94 47
48 Patentrecht - Schutzumfang Territorial begrenzt allerdings internationale Verträge Europäisches Patentübereinkommen Patent Cooperation Treaty Zeitlich begrenzt: höchsten 20 Jahre Zahlung von Jahresgebühren (progressiv) Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel Verlängerung um bis zu 5 Jahre Ausschließlichkeitsrecht Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch Anspruch auf Lizenzgebühr Bei Verschulden Schadenersatz und Herausgabe des Gewinnes 95 Musterschutz Gebrauchsmuster Gebrauchsmustergesetz Schützt kleine Erfindungen Erforderlich erfinderischer Schritt, nicht aber Erfindungshöhe des Patentrechts Programmlogik schützbar Schutzvoraussetzungen ganz ähnlich wie im PatentG Anders als im Patentrecht Neuheitsschonfrist Ebenso Schutzumfang Umwandlungsantrag Gebrauchmuster/Patent und umgekehrt möglich Schutz nur für 10 Jahre 96 48
49 Musterrecht Geschmacksmuster I Musterschutzgesetz Muster: Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder Teiles davon, also im Wesentlichen Schutz von Design Neuheit Eigenart Anmeldung Ausschließlichkeitsrecht für 5 Jahre, viermal um je 5 Jahre verlängerbar 97 Musterrecht Geschmacksmuster II Neu: GemeinschaftsgeschmacksmusterVO der EG Eingetragene und nicht eingetragene Muster Neu und eigenartig Ausschließlichkeitsrecht der Verwendung, bei nicht eingetragenen nur wenn nachgeahmt (keine selbständige Entwicklung) Zeitlich befristet (3 Jahre nicht eingetragen/bis zu 25 Jahre eingetragen) 98 49
50 Urheberrecht I Schutz eigentümlicher geistiger Schöpfungen Literatur, Tonkunst, bildende Künste, Filmkunst, Computerprogramme Eigentümlichkeit: Individualität, in der persönliche Züge des Schöpfers zum Ausdruck kommen In Praxis nicht allzu hohe Anforderungen, auch Gebrauchsgraphik Ausschließlichkeitsrecht Verwertungsrechte und Urheberpersönlichkeitsrechte 99 Urheberrecht II Übertragung mit Werknutzungsrecht oder Werknutzungsbewilligung Bei Werknutzungsrecht erwirbt man ausschließliches Recht Wahrnehmung häufig durch Verwertungsgesellschaften (zb AKM) Schutz entsteht mit Werkschaffung Geschützt ist nicht die Idee, sondern der formgewordene Gedanke Keine Registrierung erforderlich Schutzdauer: 70 Jahre nach Tod des Schöpfers
51 1 UWG - Nachahmungsschutz Fallgruppe Ausbeutung Ausnutzen fremder Leistungen grundsätzlich zulässig Nachahmender Wettbewerb grundsätzlich positiv zu bewerten Sittenwidrigkeit muss wieder aus besonderen Umständen ableitbar sein 101 Übernahme und Nachahmen fremder Leistungen Außerhalb der Sondergesetze (zb PatG, MuSchG) kein Leistungsschutz Grund: deren Wertungen und Begrenzungen insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht wären sonst sinnlos Sittenwidrig nur wenn besondere Umstände Kostenersparnis und dadurch Konkurrenzierung Gefahr von Verwechslungen mit dem Originalprodukt
52 Unmittelbare Leistungsübernahme Fremde Leistung wird glatt übernommen Beispiele: glatte Kopie des Produkts (Branchenverzeichnis), von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Inseraten, sonstiger Werbemittel Sittenwidrigkeitselement: Kostenersparnis des Kopierenden und dadurch schmerzhafte Konkurrenzierung Konsequenz: keine Sittenwidrigkeit wenn nur geringfügige Kostenersparnis: Beispiel: Beipackzettel eines Medikaments 103 Vermeidbare Herkunftstäuschung Nachahmen eines fremden Produkts/einer fremden Leistung Nur unzulässig wenn Verwechslungsgefahr für Abnehmer Eigenart des Produktes Gewisse Verkehrsbekanntheit Bewusste Nachahmung Andere Gestaltung zumutbar
53 Ausbeutung sonstige Fälle Ausspannen von Kunden und Arbeitnehmern Abwerben grundsätzlich zulässig Sittenwidrigkeit bei verwerflichen Mittel Ausspionieren von Kundenlisten, irreführende Angaben über Konkurrenten (Konkursreife), Verleitung zum Vertragsbruch, nicht indes die Ausnutzung fremden Vertragsbruches 105 UWG Sanktionen und Verfahren Verwaltungstatbestände/zivilrechtliche Tatbestände Unterlassungsklage wichtigster Rechtsbehelf Einstweiliger Rechtsschutz praktisch höchst bedeutsam Erleichterte Voraussetzungen im UWG-Prozess:
54 Unterlassungsanspruch I Verbot künftiger Verstöße Verschuldensunabhängig Setzt drohende Verletzung oder bei bereits erfolgter Verletzung Wiederholungsgefahr voraus Wiederholungsgefahr wird vermutet, Widerlegung derselben nur ganz ausnahmsweise möglich 107 Unterlassungsanspruch II Aktivlegitimation 14 UWG Unmittelbar Betroffene In den meisten und praktisch wichtigsten Fällen (näher 14): Mitbewerber und deren Vereinigungen Problem: reine Klagevereine In wichtigen Fällen (näher 14): Verbandsklagebefugte: AK, ÖGB, WK, BWB Irreführende + aggressive Geschäftspraktiken: VKI Eventuell auch ausländische Verbandsklagebefugte ( s näher 14 Abs 2)
55 Unterlassungsanspruch III Verbraucher? Grundsätzlich nein Verbraucherinteressen durch Verbandsklage zu wahren Bei Eindringen in Privatsphäre zb Telefon-, Telefaxwerbung, sonstige Belästigung: Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts und daraus folgender Unterlassungsanspruch 109 Unterlassungsanspruch IV Passivlegitimation Unmittelbarer Täter, grundsätzlich auch Bedienstete und Beauftrage Mittäter, Anstifter und Gehilfen Organe juristischer Personen Wichtig: Unternehmerhaftung nach 18 UWG: Haftung des Unternehmers für Verstöße im Betrieb seines Unternehmens Weite Auslegung von im Betrieb
56 Beseitigungsanspruch 15 UWG: Beseitigung des wettbewerbswidrigen Zustandes, soweit den Beklagten Verfügung hierüber zusteht Beispiele: Beseitigung einer Werbetafel, von Werbematerial, Rückholung aus Filialen Verfügung: nicht mehr, wenn Dritter Eigentum erworben oder vertraglichen Anspruch hat 111 Widerrufsanspruch Bei Verstößen gegen 7 UWG Verpflichtung zur Erklärung, dass die behauptete Tatsache unwahr ist Sonderfall des Beseitigungsanspruchs Verschuldensunabhängig Veröffentlichung wenn größerer Personenkreis
57 Urteilsveröffentlichung Zweck: beteiligte Verkehrskreise sollen über die wahre Sachlage aufgeklärt werden, daher keine Strafe Faktisch: Strafcharakter wegen hoher Kosten Setzt berechtigtes Interesse voraus: vorhanden, wenn rechtswidrige Handlung einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gekommen 113 Schadenersatzanspruch I Setzt Verschulden voraus Wird im Gesetz prominent genannt, praktische Bedeutung jedoch marginal Grund: Beweisschwierigkeiten Umfang: positiver Schaden und entgangener Gewinn Ausnahmsweise Ersatz immaterieller Schäden (etwas praktische Bedeutung bei 7 UWG)
58 Schadenersatzanspruch II Verbraucher? OGH sagt ja, Begründung: Schutzzweck des UWG Praktische Bedeutung gering Werbung mit Gewinnzusagen Leistungsanspruch? Nunmehr: 5j KSchG Problem: Praktische Durchsetzbarkeit 115 Verjährung Achtung: Kurze Verjährung für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche 6 Monate ab Kenntnis von Gesetzesverletzung und Verletzer Absolute Frist von drei Jahren ab Verletzung Keine Verjährung bei fortbestehender Gesetzwidrigkeit
59 Zusammenfassung der Grundsätze für Werbung und Verkaufsförderung Wahrheitsgrundsatz Werbung muss wahr sein Sachlichkeitsgrundsatz Werbung/Verkaufsförderung soll/muss (?) gegenstandsbezogen sein Offenkundigkeitsgrundsatz Werbung muss als solche erkennbar sein Informationsgrundsatz Bereitstellung der Informationsgrundlagen 117 Vertriebssysteme, Allgemeines I Über Groß- und/oder Einzelhändler Direktvertrieb Unmittelbarer Direktvertrieb Einsatz eigener Verkaufstrukturen, Versandhandel Mittelbarer Direktvertrieb Einsatz selbständiger Absatzmittler Gesetzlich vertypt: Handelsvertreter, Handelsmakler, Kommissionär Wirtschaftlich entwickelt: Vertragshändler, Kommissionsagent, Franchisenehmer
60 Vertriebssysteme, Allgemeines II Rechtsgrundlagen: UGB, HandelsvertreterG, MaklerG, neu: 454 UGB Wichtig: Kartellrecht, insbesondere GruppenfreistellungsVO für vertikale Vereinbarungen und Kfz- GruppenfreistellungsVO 119 Handelsvertreter I Ist mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften ständig betraut, schließt Geschäfte im Namen und auf Rechnung des Geschäftsherrn Selbständig (typischerweise für mehrere Unternehmer tätig) gewerbsmäßig ständig direkter Stellvertreter dafür Provisionen
61 Handelsvertreter II Vermittlungs- oder Abschlussvertreter keine unbeweglichen Sachen Provisionsanspruch, meist berechnet nach bestimmten Prozentsatz des Geldgegenwertes Nach Beendigung des Vertrages uu Ausgleichsanspruch ( 24 HandelsvertreterG) Soll Ausgleich für den auch nach Beendigung noch fortdauernden Nutzen aus der Kundenzuführung bringen Gebührt nicht bei allen Beendigungsarten Investitionsersatzanspruch nach 454 UGB 121 Makler, insbes Handelsmakler MaklerG Allgemeine Regelungen des Maklervertrages, Sonderbestimmungen für Handels-, Immobilien-, Versicherungs- und Personalkreditvermittler Vermittlung von Geschäften mit einem Dritten, ohne ständig betraut zu sein Handelsmakler: gewerbsmäßige Vermittlung von Geschäften über Gegenstände des Handelsverkehrs
62 Vertragshändler schließt Geschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ist aber anders als unabhängige Zwischenhändler in die Vertriebsorganisation eingebunden Typisches Beispiel: Automobilbranche keine gesetzliche Regelung Ausgleichsanspruch gem 24 HandelsvertreterG analog Investitionsersatzanspruch gem 454 UGB 123 Franchising I ebenfalls gesetzlich nicht speziell geregelt selbständiger Händler/Dienstleister, der nicht nur Waren, sondern die gesamte einheitliche Vertriebskonzeption übernimmt Produktfranchising/Dienstleistungsfranchising, selten Produktionsfranchising Je nach individuellem Vertrag vielseitige wechselseitige Rechte und Pflichten, uu so starke Bindung des Franchisenehmers, dass sittenwidrig ( 879 ABGB)
63 Franchising II Franchisegeber erteilt regelmäßig Lizenz für Nutzung der Marke/Firma und stellt auch know-how zur Verfügung, erhält Weisungs- und Kontrollbefugnisse Franchisenehmer zahlt neben Kaufpreis für Waren regelmäßig noch Franchisegebühr (umsatz- oder gewinnabhängig, uu Eintrittsgeld) Ausgleichsanspruch gem 24 HandelsvertreterG analog Investitionsersatzanspruch gem 454 UGB 125 Kommissionär I Übernimmt es gewerbsmäßig Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen Mittelbare Stellvertretung Wertpapiergeschäft der Banken, Kunst- und Antiquitätenhandel, Gebrauchtwarenhandel Zwei Geschäfte: Kommissionsgeschäft, Ausführungsgeschäft
64 Kommissionär II Kommissionär muss Interessen des Kommittenten wahren, das Erlangte herausgeben Provision und Aufwandersatz Selbsteintrittsrecht bei Waren mit einem Börse- oder Marktpreis (zb Banken: Aktienhandel) Aussonderungsrecht gem 392 UGB 127 Kartellrecht - Zweck Schutz der Existenz von Wettbewerb zur Erhaltung seiner positiven Wirkungen Steuerungs- und Allokationsfunktion Verteilungsfunktion Antriebsfunktion Machtbegrenzung Zusatzgesichtspunkt im europäischen Kartellrecht: Verhinderung der Marktabschottung
65 Österr. und europäisches Kartellrecht I Sowohl nationales wie europäisches Kartellrecht (österr.) KartG, Art 81 und 82 EG-V, sowie dazu Voen (FusionskontrollVO, FreistellungsVO, DurchführungsVO) Abgrenzung: Zwischenstaatlichkeitsklausel Anwendung beider Regelungen Aber: Vorrang des Europarechts Keine Verbot von nach EG-Recht Zulässigem Keine Erlaubnis von nach EG-Recht Verbotenem Näher VO 1/2003 (EG-Durchführungsverordnung) 129 Österreichisches und Europäisches Kartellrecht II KartellG 2005 Weitgehende Anpassung an EG-Kartellrecht Vorteil für Rechtsanwendung, weil gleiche Kriterien Davor: kompliziertes, wenig praktikables und vielfach zahnloses Regelwerk
66 Kartellrecht Grundlagen I 3 Säulen eines modernen Kartellrechts Verbot der Verhaltenskoordination Verbot des Marktmachtmissbrauchs Fusionskontrolle Alle drei Säulen sowohl im österr. wie im europäischen Kartellrecht 131 Kartellrecht Grundlagen II Persönliche Anwendungsbereiche (Ö wie EU): Unternehmer als Normadressaten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, unabhängig von Rechtsform und Finanzierung sog funktionaler Unternehmensbegriff: Anbieten von Gütern oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt Soziale Tätigkeiten sowie hoheitliche Tätigkeiten bleiben außen vor
67 Kartellrecht Grundlagen III Räumlicher Anwendungsbereich (Ö wie EG) Gebiet der Gemeinschaft (näher Art 299) bzw Österreich Problem: Handlungsweisen werden außerhalb gesetzt bzw Unternehmen haben Sitz außerhalb Wirkungsprinzip 24 Abs 2 KartG, grundsätzlich auch im Europarecht 133 Abgrenzung Ö-Kartellrecht/ EG-Kartellrecht Zwischenstaatlichkeitsklausel Eignung, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen dann Anwendung auch des EG-Kartellrecht Weite Auslegung Bei Anwendbarkeit beider Rechtsordnungen Vorrang des EG-Kartellrechts (Art 3 VO 1/2003) s schon Folie
68 Verbot der Verhaltenskoordination I 1 KartG sowie Art 81 Abs 1 EGV Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen Bezweckte oder bewirkte Wettbewerbsbeschränkung 135 Verbot der Verhaltenskoordination II Vereinbarung: gemeinsame Willensübereinkunft, sich auf dem Markt in bestimmter Weise zu verhalten Problem: einseitige Maßnahmen Abgestimmtes Verhalten: Auffangtatbestand Problem: auch bewusstes Parallelverhalten ist nicht verboten Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen Sind ja Forum für Unternehmen, Beschlüsse können ihr Verhalten koordinieren
69 Verbot der Verhaltenskoordination III Geschützter Wettbewerb Aktueller wie potentieller Horizontale/vertikale Wettbewerbsbeschränkungen sind erfasst Interbrand- und Intrabrandwettbewerb Wettbewerbsbeschränkung Einschränkung der wettbewerblich relevanten Handlungsfreiheit Sowohl bezweckte als auch bloß bewirkte Wettbewerbsbeschränkung verboten Kernbeschränkungen Preisabsprachen, Marktaufteilungen, Produktions- und Absatzbeschränkungen, Exportverbote Offenkundig bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen 137 Verbot der Verhaltenskoordination IV Keine Wettbewerbsbeschränkung trotz Einengung der Handlungsfreiheit Ancillary restraints/immanenztheorie Konzerninterne Wettbewerbsbeschränkungen Handelsvertreter Rule of reason?, Markterschließungsdoktrin
70 Verbot der Verhaltenskoordination V Ausnahmen: allgemeine Ausnahme gem Art 81 Abs 3 und 2 Abs 1 KartG Verbesserung der Warenerzeugung oder des technischen Fortschritts Angemessene Beteiligung der Verbraucher am Gewinn Unerlässlichkeit der Einschränkung Keine Ausschaltung des Wettbewerbs 139 Verbot der Verhaltenskoordination VI Selbstbeurteilung der Ausnahme durch Unternehmen Früher anders: Freistellungsentscheidung durch Kommission, ähnlich in Ö Rechtsunsicherheit, allerdings Massenproblem kaum anders zu bewältigen
71 Verbot der Verhaltenskoordination VII Generelle Ausnahme durch Gruppenfreistellungsverordnungen Vertikale Vertriebsvereinbarungen, Spezialisierungsvereinbarungen, F&E-Vereinbarungen, Technologietransfervereinbarungen, Kfz-Vertrieb Erlaubnis bestimmter wettbewerbsbeschr. Vereinbarungen Schwarze Liste jedenfalls verbotener Klausel Freistellung nur, wenn bestimmte Marktanteilsschwellen nicht überschritten 141 Verbot der Verhaltenskoordination VIII Spürbarkeit 2 Abs 2 KartG und Bagatellbekanntmachung der Kommission Nur EG-Recht: Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels Weite Auslegung Beispiele Unternehmen aus verschiedenen MS, Exportverbote, Verbot von Querlieferung, Kartell erfasst ganzen MS
72 Verbot der Verhaltenskoordination IX Sanktionen Abstellungsentscheidung und Bußgeld durch Kom bzw Kartellgericht Ermittlungsbefugnisse Bundeswettbewerbsbehörde Nichtigkeit (Art 81 Abs 2 EGV, 1 Abs 3 KartG), Schadenersatz, eventuell Unterlassungsklage gem 1 UWG 143 Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung I Art 82 EGV und 4-6 KartG Bezweckt Ausbeutungen zu verhindern und Schutz der Wettbewerbsstruktur Ausbeutungsmissbrauch Richtet sich gegen Lieferanten oder Abnehmer Behinderungsmissbrauch Richtet sich gegen Mitbewerber Marktbeherrschung als solche nicht verboten, sondern nur Missbrauch
73 Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung II Feststellung des relevanten Marktes zentral Sachlich Örtlich Zeitlich Marktbeherrschung Vor allem Marktanteile Vermutungskriterien im ö KartG Abstellungsentscheidungen, Geldbußen, Unterlassungsklagen, Schadenersatz 145 Fusionskontrolle I Österreichische und europäische EG-FusionskontrollVO, KartellG Marktpositionen/Unternehmen werden auf Dauer an neues Rechtsubjekt übertragen Unternehmenskauf, Anteilserwerb, Verschmelzung, Syndikatsverträge etc Abgrenzung Ö/EU One-Stop-Shop Prinzip Vorrang der EG-FusionskontrollVO
74 Fusionskontrolle II Eingreifen der Fusionskontrolle hängt von Erreichen bestimmter Umsatzschwellenwerte ab Anmeldung Untersagungsmöglichkeit bei Entstehen oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung Rechtfertigungsmöglichkeiten Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen Internationale Wettbewerbsfähigkeit 147 Behörden Europa: Kommission, EuG, EuGH Österreich Kartellgericht und Kartellobergericht Bundeswettbewerbsbehörde Bundeskartellanwalt Zivilgerichte: zb Nichtigkeit, Schadenersatz, Unterlassungsklage nach 1 UWG
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