Newsletter Gesellschaftsrecht/M&A Nr. 15 Juni 2013

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1 Newsletter Gesellschaftsrecht/M&A Nr. 15 Juni 2013 Die geplante Reform des notariellen Gebührenrechts, insbesondere im Hinblick auf gesellschaftsrechtliche Vorgänge und M&A- Transaktionen Einführung Eine Reform des notariellen Kostenrechts steht ins Haus. Nach sechsjährigen Vorarbeiten liegt seit etwa einem halben Jahr der Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts auf dem Tisch (BT-Drucks. 17/11471 v ). Er enthält als Hauptstück das künftige Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Mit einem Inkrafttreten in der zweiten Jahreshälfte 2013 ist zu rechnen. Das GNotKG wird zu zahlreichen Änderungen bei den Notargebühren führen, insbesondere auch im Gesellschaftsrecht und bei M&A-Transaktionen. Damit das Nachfolgende besser verständlich wird, sei kurz ein wenig Technik vorausgeschickt: die Berechnung von Notarkosten hat zwei grundsätzliche Stellschrauben, nämlich zum einen den Geschäftswert und seine Ermittlung und zum anderen den darauf zu erhebenden Gebührensatz. Letzterer wird in Bruchteilen oder in Vervielfältigern einer ganzen Gebühr (1,0) ausgedrückt, also etwa 0,3, 1,5 etc. Die ganze Gebühr ist dabei für jeden möglichen Geschäftswert jeweils gesetzlich dem genauen Betrag nach festgelegt. Daneben gibt es Mindest- und Höchstbeträge in absoluten Euro-Beträgen, sowohl bei den Geschäftswerten als auch bei der zu berechnenden Notargebühr selbst. Das alles sowie das Prinzip der am Wert der jeweiligen Angelegenheiten ausgerichteten mit zunehmendem Wert degressiv steigenden Gebühren bleibt grundsätzlich erhalten. Leitlinien der Reform Das GNotKG ist nach der Begründung des Regierungsentwurfes an folgenden Leitlinien ausgerichtet: Newsletter Corporate/M&A No.15 Juni

2 Klarere Struktur der Gebühren als in der bislang geltenden Kostenordnung Möglichst vollständige Gebührenregelungen für die gesamten Aspekte notarieller Tätigkeit (keine Auffangtatbestände) Leistungsorientiertere Gebührenregelungen bei geeigneten Tatbeständen (statt starrer Gebühren) Ausnahmemöglichkeit der Gebührenvereinbarung für z.b. Mediations- oder Schlichtungstätigkeiten Anpassung der Gebührenhöhe an allgemeine Einkommensentwicklung, insbesondere Anhebung der Gebühren im unteren Wertbereich GmbH-Anteilsabtretungen Bei Anteilsabtretungen im Konzern kommt mit 107 Abs. 2 GNotKG eine große Neuerung. Derzeit gibt es bei entsprechenden Werten keinen gebührenrechtlichen Unterschied zwischen konzerninternen Anteilsabtretungen und Unternehmenskäufen zwischen unverbundenen Dritten. Bisher und auch in Zukunft gilt bei Unternehmenskäufen zwischen unverbundenen Dritten eine Geschäftswertbegrenzung auf 60 Mio. Euro. Die bei diesem oder einem höheren Betrag für die Beurkundung des Vertrages anfallende (also maximale) Gebühr beträgt jetzt Euro (und künftig Euro) netto. Die einfache Umhängung einer GmbH von einer Konzerngesellschaft auf die andere führt derzeit bei entsprechendem Geschäftswert zu denselben Notargebühren wie ein komplizierter und umfangreicher Unternehmenskauf unter unverbundenen Dritten. Stets ist also nach geltendem Recht der gerade genannte Betrag maßgebend. Das wird anders. In Zukunft soll der Geschäftswert für Anteilsabtretungsverträge im Konzern, also zwischen verbundenen Unternehmen (im Sinne von 15 AktG), statt auf 60 Mio. Euro auf höchstens 10 Mio. Euro begrenzt werden. Das wird die notariellen Maximalgebühren im Ergebnis mehr als halbieren. Diese Begrenzung soll allerdings nicht eingreifen, wenn die betroffene Gesellschaft überwiegend vermögensverwaltend tätig ist (also bei Immobilienverwaltungs-, Objekt-, Holding-, Besitz- oder sonstige Beteiligungsgesellschaften). Gesellschafterlisten von GmbHs, die der Notar fertigt, ändert oder ergänzt, lösen künftig eine gesonderte Vollzugsgebühr (mit einem Gebührensatz von in der Regel 0,5) aus dem Geschäftswert der betreffenden Beurkundung aus (etwa der Anteilsabtretung). Die Gebühr darf allerdings höchstens 250 Euro betragen. Die zusätzliche Bescheinigung des Notars nach 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG ist gebührenfreies Nebengeschäft. Das gilt nur dann nicht, wenn der Notar weitere, nicht aus der zugrunde liegenden Urkunde ersichtliche Umstände Newsletter Corporate/M&A No.15 Juni

3 prüfen muss, um die Bescheinigung auszustellen. Diese Neuregelung ist zu begrüßen, klärt sie doch einen seit Einführung der Einbindung des Notars bei Gesellschafterlisten schwelenden Streit über die kostenrechtliche Behandlung und sorgt für eine vernünftige Gebührenbegrenzung. Etwas aus der Zeit gefallen wirkt, dass die bei Unternehmenskaufverträgen mit internationalem Bezug häufige Rechtswahlklausel ( Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. ) nach 111 Nr. 4 GNotKG künftig gesondert zu berechnen sein wird. Das wird dadurch geschehen, dass für die Rechtswahlklausel dem Geschäftswert des Vertrages noch einmal zusätzlich 30 % zugeschlagen werden sollen. Das wirkt sich spürbar aus. Nur wegen der Rechtswahlklausel kann die gesamte Notargebühr bei entsprechenden Werten künftig ein paar tausend Euro höher ausfallen. Das ist mit Blick auf die zunehmende internationale Verflechtung unzeitgemäß. Die zur Begründung durch den Gesetzgeber angeführten erheblichen Auswirkungen solcher Klauseln und die unterstellten umfangreichen Beratungsund Belehrungspflichten überzeugen auf den ersten Blick nicht. Meist werden sie ohnehin nur klarstellende Bedeutung haben und in ausländischen Rechten kann der Notar ohnehin nicht beraten. Wenn das Gesetz gleichwohl so verabschiedet werden sollte, empfiehlt es sich in Zukunft jedenfalls genau zu prüfen, ob eine ausdrückliche Rechtswahlklausel überhaupt notwendig ist. Verschmelzungen, Spaltungen etc. nach dem Umwandlungsgesetz Hier gilt für Verschmelzungsverträge oder Spaltungsverträge bislang eine Geschäftswertbegrenzung von 5 Mio. Euro. Das führt dazu, dass die Beurkundung dieser Verträge oder Pläne Notargebühren von höchstens Euro auslösen kann. Diese Grenze wird durch 107 Abs. 1 GNotKG auf 10 Mio. Euro angehoben. Die Notargebühr wird dadurch in der Spitze um bis zu etwa 50 % steigen. Dieselbe Anhebung des Geschäftswertes auf höchstens 10 Mio. Euro gilt im Übrigen auch für die Beurkundung von Gesellschaftsverträgen und Satzungen. Für alle diese Fälle wird zudem der mindestens anzusetzende Geschäftswert von Euro auf Euro erhöht, was zusammen mit der stärkeren Anhebung der Gebühren im unteren Wertbereich in Zukunft dazu führt, dass Mindestwertbeurkundungen in diesem Bereich, etwa die Gründung einer Euro-GmbH, merklich teurer werden. Ferner wird die Systematik bei den neben dem Verschmelzungsvertrag oder dem Spaltungsplan noch erforderlichen Zustimmungsbeschlüssen der Gesellschafterversammlung geändert. Die bislang für solche Beschlüsse geltende Höchstgebühr von Euro wird Newsletter Corporate/M&A No.15 Juni

4 durch eine Geschäftswertbegrenzung auf 5 Mio. Euro abgelöst. Zu den Auswirkungen siehe sogleich unten bei Hauptversammlungen/Gesellschafterversammlungen. Noch mehr als bisher wird in Zukunft zur Kostenersparnis auf die Zusammenfassung mehrerer Vorgänge in einer Urkunde zu achten sein. So werden derzeit etwa ein Verschmelzungsvertrag und ein Zustimmungsbeschluss in derselben Urkunde getrennt berechnet. Hier soll es künftig nach 35 Abs. 1 GNotKG zu einer Zusammenlegung der Werte kommen. Wegen des Degressionseffektes führt dies zu einer geringeren Gesamtgebühr als die bisherige getrennte Berechnung nach den jeweiligen Einzelwerten. Handelsregisteranmeldungen/Einreichungen Hier soll nach 105, 106 GNotKG die bisherige Geschäftswertbegrenzung von Euro auf 1 Mio. Euro angehoben werden. Bei entsprechenden Werten und unter Berücksichtigung der neuen Gebührenhöhe führt das im Vergleich zum jetzigen Kostenrecht zu gut doppelt so hohen Notargebühren. Hauptversammlungen/Gesellschafterversammlungen Derzeit gilt für die notarielle Protokollierung von Beschlüssen, etwa von Hauptversammlungen einer AG oder von Gesellschafterversammlungen einer GmbH, eine Höchstgebühr von Euro. Das ist auch maßgebend, wenn der Notar eine zwölfstündige Hauptversammlung einer börsennotierten AG mit Vor- und Nachbereitung protokolliert. Das wird geändert. Nunmehr soll für gesellschaftsrechtliche Beschlüsse nicht mehr die Höchstgebühr von Euro, sondern nach 108 Abs. 5 GNotKG künftig eine Geschäftswertbegrenzung von 5 Mio. Euro gelten. Beschlüsse mit diesem oder einem höheren Wert lösen künftig eine maximale Gebühr von Euro aus. Fazit Das neue Recht wird unter dem Strich bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen zu einer Erhöhung der Notargebühren führen. Das erklärte Ziel des Gesetzgebers, dies vor allem auf die Gebühren in den unteren Wertbereichen zu konzentrieren, wird zwar mit der nach oben hin abnehmenden Steigerung der Gebühren zunächst konsequent umgesetzt. Dennoch werden auch im oberen Wertbereich durch die gleichzeitige Anhebung von Geschäftswertbegrenzungen und Höchstgebühren bei bestimmten Vorgängen, etwa bei Umwandlungen Newsletter Corporate/M&A No.15 Juni

5 oder HV-Protokollierungen, die Notarkosten merklich steigen. Spürbare Entlastung wird es hingegen bei konzerninternen Anteilsabtretungen und vielleicht auch das ist noch in der Kritik bei reinen Unterschriftsbeglaubigungen (diskutiert wird eine Absenkung der bisherigen Höchstgebühr von 130 Euro auf 70 Euro) geben. Nicht ganz nachvollziehbar ist dagegen die zusätzliche Notarkostenbelastung bei der Vereinbarung von Rechtswahlklauseln. Jedenfalls sollte in Zukunft bei beurkundungsbedürftigen Geschäften noch mehr rechtzeitig über die Notarkosten und die möglichen Gestaltungen zur Kostenersparnis nachgedacht werden, etwa auch über die Zusammenfassung mehrerer Verträge und Beschlüsse in einheitlichen Urkunden. Für Fragen dazu oder zu sonstigen gesellschaftsrechtlichen Themen stehen Ihnen gern zur Verfügung: Dr. Annegret Bürkle Rechtsanwältin und Notarin T: +49 (69) Dr. Franz-Josef Kolb Rechtsanwalt und Notar T: +49 (69) Dr. Klaus J. Müller (Autor) Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht T: +49 (69) Die allgemeinen Informationen in unserem Newsletter ersetzen eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht. Sie können alle Newsletter auf unserer Homepage (Arbeitsgebiete/M&A) einsehen Newsletter Corporate/M&A No.15 Juni