Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I

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1 Nr.: 03/2015 Datum: 15. Januar 2015 Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I Am 1. Januar 2015 ist das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften - Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG I) in Kraft getreten. Dadurch gibt es Änderungen in den der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI). Zahlreiche für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen wurden erweitert und verbessert. Nachfolgend eine Übersicht über wesentliche Neuerungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen durch das PSG I: Wer kann der Pflegeversicherung erhalten? Voraussetzung für die Inanspruchnahme von der Pflegeversicherung ist die Zugehörigkeit zum leistungsberechtigten Personenkreis. Dafür bedarf es der Feststellung und Einstufung der Pflegebedürftigkeit durch die Pflegekassen. Dazu muss ein formloser schriftlicher Antrag auf Pflegeleistungen bei der Pflegekasse gestellt werden. Diese beauftragt daraufhin den Medizinischer Dienst der Krankenversicherung mit einer Begutachtung der Person. Dabei wird geprüft, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt, d.h. Unterstützung im Bereich der Grundpflege (z.b. Hilfe bei der Körperpflege oder der Ernährung) und der hauswirtschaftlichen Versorgung (z.b. beim Einkaufen oder Reinigen der Wohnung) erforderlich ist. Eine der drei Pflegestufen I,II oder III wird dann zuerkannt. Darüber hinaus wird festgestellt, ob eine erhebliche eingeschränkte vorliegt. Dies ist der Fall, wenn aufgrund einer demenzbedingten Fähigkeitsstörung, einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Erkrankung neben dem Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung eine allgemeinen Beaufsichtigung und Betreuung benötigt wird. Liegt eine eingeschränkte vor, ohne dass auch eine Pflegestufe zuerkannt wird von der Pflegestufe 0 gesprochen. Was ist Pflegegeld? Pflegebedürftige Versicherte, die in Ihrer Häuslichkeit von Angehörigen bzw. Ehrenamtlichen oder aber von professionellen Pflegediensten versorgt werden, können abhängig von der anerkannten Pflegestufe Pflegegeld, Sachleistungen oder aber eine Kombination aus beiden in Anspruch nehmen. Der monatliche Betrag für das Pflegegeld steigt ab 2015 abhängig von der Pflegestufe um bis zu 28 Euro (Pflegestufe III) an. Der Höchstbetrag für Sachleistungen wird um bis zu 62 Euro (Pflegestufe III) und im Härtefall um 77 Euro angehoben.

2 - 2 - Pflegegeld (Angehörigenpflege) ab Pflegestufe 0 0,- 123,- Pflegestufe I 244,- 316,- Pflegestufe II 458,- 545,- Pflegestufe III 728,- 728,- 728,- 728,- Was sind Pflegesachleistungen? Pflegebedürftige, die zu Hause wohnen haben einen Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung (häusliche Pflegehilfe) als Pflegesachleistung. Wird die Pflege dadurch sichergestellt, dass ein anerkannter ambulanter Pflegedienst ins Haus kommt und die der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) und häusliche Pflegehilfe (Wohnungsreinigung, Kochen, Einkaufen) durchführt, stehen dafür Pflegesachleistungen zur Verfügung. Pflegesachleistung und Pflegegeld können auch miteinander kombiniert werden. Pflegesachleistungen (Ambulante Pflege) ab Pflegestufe 0 0,- bis zu 231,- Pflegestufe I bis zu 468,- bis zu 689,- Pflegestufe II bis zu 1.144,- bis zu 1.298,- Pflegestufe III bis zu 1.612,- bis zu 1.612,- bis zu 1.995,- bis zu 1.995,- Was ist Pflegeberatung? Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflegeberatung, wie sie z. B. auch durch die Pflegedienste der Volkssolidarität und immer von einer Pflegefachkraft durchgeführt wird. Die Beratung findet meist in der Wohnung des Pflegebedürftigen statt. Pflegebedürftige, die das Pflegegeld von Ihrer Pflegekasse in Anspruch nehmen, müssen ihrer Kasse gegenüber eine bestimmte Anzahl an Beratungsbesuchen pro Jahr nachweisen (Pflegestufe 0 bis II - 2 x jährlich, Pflegestufe III - 4 x jährlich). Alle weiteren Beratungsbesuche stehen zusätzlich zur Verfügung. Die damit verbundenen Kosten trägt die Pflegekasse. Die Abrechnung mit der Pflegekasse erledigt der Pflegedienst.

3 - 3 - pro Beratungsbesuch in Euro Pflegestufe 0 0,- 22,- (2 x jährlich) Pflegestufe I 22,- (2 x jährlich) 22,- (4 x jährlich) Pflegestufe II 22,- (2 x jährlich) 22,- (4 x jährlich) Pflegestufe III 32,- (4 x jährlich) 32,- (8 x jährlich) Was sind Pflegehilfsmittel? Grundsätzlich werden darunter Geräte und Sachmittel verstanden, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, sie erleichtern und dazu beitragen, dem Pflegebedürftigen eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen. Die Pflegekasse unterscheidet in Verbrauchsprodukte wie zum Beispiel Einmalhandschuhe oder Betteinlagen und technische Pflegehilfsmittel wie beispielsweise ein Pflegebett, Lagerungshilfen oder ein Notrufsystem. Pflegehilfsmittel (zum Verbrauch bestimmt) ab Pflegestufe 0 0,- Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III bis zu 40,- bis zu 40,- Pflegehilfsmittel (technische Hilfsmittel) ab Pflegestufe 0 0,- Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Nach Bedarf Zuzahlung 10 % höchstens 25,- Euro Nach Bedarf Zuzahlung 10 % höchstens 25,- Euro

4 - 4 - Was sind Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen? Häufig sind durch die Pflegebedürftigkeit oder veränderte Pflegesituation des Pflegebedürftigen Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes (z.b. Beseitigung von Bodenschwellen in der Wohnung, Türvergrößerung, Installation von Haltegriffen im Bad) erforderlich. Diese sollen dazu beitragen, dass die Lebensführung in der häuslichen Umgebung erheblich erleichtert oder sogar erst möglich wird. Der Zuschuss, der von der Pflegekasse gewährt wird ist einkommensunabhängig und beträgt 4.000,-Euro pro Maßnahme und Person. Das gilt auch, falls mehrere Pflegebedürftige gemeinsam in einer Wohnung leben. Hierbei ist der Zuschuss insgesamt auf ,- Euro pro Wohnung begrenzt Pflegekasse einen finanziellen Zuschuss bis zu 4.000,- Euro gewähren. Bei mehreren pflegebedürftigen Bewohnern in einer Wohnung, ist der Gesamtbetrag auf ,- Euro pro Wohnung begrenzt. pro Maßnahme in Euro Pflegestufe 0 0,- Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III 4.000, ,- Was ist Verhinderungspflege? Ist die Pflegeperson vorübergehend an der Pflege des Pflegebedürftigen gehindert (bspw. wegen Urlaub, Krankheit o.ä.), übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege, die sogenannte Verhinderungspflege. Die Übernahme der Kosten bei Erbringung durch einen Pflegedienst / eine Tagespflege ist beschränkt auf - maximal 1.612,- Euro bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr - sofern die Kurzzeitpflege noch nicht ausgeschöpft wurde maximal 2.418,- Euro Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Bei Erbringung der Verhinderungspflege durch Familienangehörige oder Nachbarn zahlt die Pflegekasse maximal das 1,5fache der jeweiligen Pflegestufe, so dass maximal 1.092,- Euro und bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr ausgezahlt werden können.

5 - 5 - Verhinderungspflege ab pro Kalenderjahr in Euro Nur Verhinderungspflege (max. 6 Wochen) Pflegestufe 0 0, ,- Pflegestufe I, II, III bis zu 1.612,- für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 6 Wochen bis zu 1.612,- für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 6 Wochen Kombination aus für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege (max. 6 Wochen) Pflegestufe III 0,- bis zu 2.418,- bis zu 2.418,- für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 6 Wochen bis zu 2.418,- für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 6 Wochen Was ist teilstationäre Pflege (Tagespflege/Nachtpflege)? Pflegebedürftige haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück. Pflegebedürftige können nach dem PSG I jetzt die Ansprüche auf teilstationäre Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung nach 38 in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt. Pflegestufe 0 0,- bis zu 231,- Pflegestufe I bis zu 468,- bis zu 689,- Pflegestufe II bis zu 1.144,- bis zu 1.298,- Pflegestufe III bis zu 1.612,- bis zu 1.612,-

6 - 6 - Was ist Kurzzeitpflege? Die Kurzzeitpflege dient dazu, Pflegebedürftige in besonderen Lebenssituationen für eine kurze Zeit in einer vollstationären Einrichtung zu versorgen. Dies kann der Fall sein: - im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung oder - in besonderen Krisensituationen, in denen eine häusliche Pflege oder eine Tagespflege nicht mehr ausreicht bzw. nicht möglich ist. Der Anspruch auf die Leistung ist zunächst auf vier Wochen pro Kalenderjahr begrenzt. Zusätzlich können bis zu 100 Prozent der der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden; dadurch verlängert sich der Anspruchszeitraum auf acht Wochen pro Kalenderjahr. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendung der Betreuung sowie die Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege (Krankenpflege). Neu ist darüber hinaus die Möglichkeit, den Anspruch auf Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten Pflegebedürftigen auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen nehmen zu können. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. pro Kalenderjahr in Euro Nur Verhinderungspflege (max. 4 Wochen) Pflegestufe 0 0,- bis zu 1.612,- Pflegestufe I, II, III bis zu 1.612,- bis zu 1.612,- Kombination aus für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege (max. 8 Wochen) Pflegestufe III 0,- bis zu 3.224,- bis zu 3.224,- b bis zu 3.224,-

7 - 7 - Was ist vollstationäre Pflege? Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendung der Betreuung sowie die Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege (Krankenpflege). Pflegestufe 0 0,- 0,- Pflegestufe I 1.064, ,- Pflegestufe II 1.330, ,- Pflegestufe III 1.612, , , ,- Was sind zusätzliche für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngemeinschaften? Pflegebedürftige, die in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft / Wohngruppe leben, haben einen Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag, der monatlich ausgezahlt wird. Dieser Zuschlag muss vom Pflegebedürftigen bei der Pflegekasse beantragt werden. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die Wohngruppe besteht aus mindestens zwei pflegebedürftigen Personen sowie mindestens zwei weiteren Personen mit einer eingeschränkten nach 45 SGB XI. Die Wohngruppe besteht aus maximal zwölf Personen. Sie haben gleichzeitig Anspruch auf eine oder mehrere der folgenden : Pflegesachleistung ( 36), Pflegegeldleistung ( 37) oder bzw. verbesserte bei eingeschränkter ( 45, 123). Eine Person muss von den Mitgliedern der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt worden sein, um folgende zu erbringen: allgemeine organisatorische Tätigkeiten, verwaltende Tätigkeiten, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten, hauswirtschaftliche Unterstützung. Es darf keine Versorgungsform vorliegen, die der vollstationären Pflege entspricht; das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Pflegedienst die pflegerischen und hauswirtschaftlichen erbringt und die Wohngemeinschaft in ihrer Gesamtheit keine Wohnform im Sinne des Heimrechts ist. Als Versicherter sind Sie darüber informiert, dass die Leistung sowohl vom Pflegedienst als auch von Dritten erbracht werden kann.

8 - 8 - pro Maßnahme in Euro Pflegestufe 0 0,- Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III 205,- 205,- Welche Anschubfinanzierung gibt es zur Gründung von ambulant betreuten Wohngemeinschaften? Die Pflegeversicherung unterstützt die Gründung von ambulant betreuten Wohngemeinschaften/Wohngruppen mit einer einmaligen Zahlung zur altersgerechten oder Barriere armen Umgestaltung der Wohnung. Der Betrag von 2.500,00 steht pro Person nur einmalig zur Verfügung. Insgesamt können maximal vier Personen einer Wohngemeinschaft diesen Betrag in Anspruch nehmen, d. h. insgesamt stehen ,00 zur Verfügung. Die Maßnahme kann bereits vor der Gründung und dem Einzug in die Wohngemeinschaft erfolgen. Zusätzlich zu diesem Betrag können Pflegebedürftiger auch Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen beantragen. einmalig in Euro Pflegestufe 0 0,- Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III 2500, ,- Was sind zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen? Auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen haben zunächst einmal alle Versicherten Anspruch, die die Voraussetzungen nach 45 a SGB XI erfüllen. Ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wird Im Rahmen eines Gutachtens durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen geprüft. Die Feststellung der erheblich eingeschränkten kann durch den Versicherten bei seiner Pflegekasse beantragt werden. Sofern ein Antrag auf Anerkennung einer Pflegestufe erfolgt ist, werden in der gleichen Prüfung die Anspruchsvoraussetzungen nach 45 a SGB XI automatisch geprüft.

9 - 9 - Liegt ein erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf vor, so haben Pflegebedürftige einen monatlichen Anspruch auf 104,- Euro; sofern die Pflegekasse einen erhöhten Bedarf feststellt sogar auf 208,- Euro. Dabei handelt es sich um sogenannte Erstattungsleistungen, d.h. zuerst werden die in Anspruch genommen und privat bezahlt. Die dafür erstellte Rechnung wird dann bei der Pflegekasse eingereicht. Daraufhin überweist die Pflegekasse den Betrag auf das vom Pflegebedürftigen bezeichnete Konto. Ab dem haben nun alle Pflegebedürftigen der Stufe I, II, III und III+ Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen; auch wenn die Voraussetzungen nach 45 a SGB XI nicht erfüllt sind. In diesem Fall werden die Kosten bis zu 104,- Euro monatlich ersetzt. Die Betreuungs- und Entlastungsleistungen sollten vorrangig für Betreuungsaufgaben eingesetzt werden, die entweder durch einen dafür anerkannten Pflegedienst erbracht werden, oder von ehrenamtlichen Helfern geleistet werden. Sie können aber auch als ergänzende Finanzierung in der Tagespflege oder der Nachtpflege eingesetzt werden. Davon ausgeschlossen sind alle der Grundpflege, die im Rahmen der Pflegesachleistung erbracht werden. Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Pflegestufe 0 0,- bis zu 104,- / 208,- Pflegestufe I bis zu 104,- bis zu 104,- / 208,- Pflegestufe II bis zu 104,- bis zu 104,- / 208,- Pflegestufe III bis zu 104,- bis zu 104,- / 208,- Was bedeutet Zusatzfinanzierung durch anteilige Pflegesachleistungen? Ab dem kann für Betreuungs- und Entlastungsleistungen auch ein Teil des Budgets für häusliche Pflege genutzt werden. Sofern in dem jeweiligen Kalendermonat das Budget für häusliche Pflege (Pflegesachleistung nach 36, 123 SGB XI) noch nicht ausgeschöpft wurde, kann der freie Anteil für Betreuungs- und Entlastungsleistungen eingesetzt werden. Dieser darf 40 Prozent der maximalen Pflegesachleistung nicht übersteigen. Die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung müssen jedoch zuerst sichergestellt sein ( 45b Abs. 3 S. 3 SGB XI), d.h. die Betreuungs- und Entlastungsleistungen können nur nachrangig in Anspruch genommen werden.

10 Pflegestufe 0 0,- 92,40 (= 231,- x 40 %) Pflegestufe I 187,20 (= 468,- x 40 %) 275,60 (= 689,- x 40 %) Pflegestufe II 457,60 (= 1.144,- x 40 %) 519,20 (= 1.298,- x 40 %) Pflegestufe III 644,80 (= 1.612,- x 40 %) 644,80 (= 1.612,- x 40 %) 798,00 (= 1.995,- x 40 %) 798,00 (= 1.995,- x 40 %) Hinweis: Diese Übersicht stellt lediglich einen einfachen Überblick über die Änderungen dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Vollkommenheit. Weitere Informationen über für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sowie die Inanspruchnahme geben die Pflegekassen. Alle Pflegekassen sind zu einer ausführlichen Beratung ihrer Versicherten verpflichtet.

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