Pflegende Angehörige Welche Leistungen die Pflegekasse bietet

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1 in Kooperation mit dem Finanzportal biallo.de Von Rolf Winkel 42/2013 Pflegende Angehörige Welche Leistungen die Pflegekasse bietet Der härteste Job, der in Deutschland zu vergeben ist so lautet die Überschrift eines Info-Blattes des Sozialverbandes VdK. Gemeint ist die Angehörigenpflege. Zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause betreut. Mehr als eine Million dabei alleine von Angehörigen ohne Unterstützung sozialer Dienste. Und überwiegend sind es Frauen, die pflegen und häufig genug unter der Pflege auch leiden. Als körperliche Beschwerden nennen sie meist Rückenprobleme, oft auch Schlafstörungen und Magenschmerzen und Herz- / Kreislaufbeschwerden. Hinzu kommt eine enorme psychische Belastung. In diesem Dossier versuchen wir, Ihnen Hinweise zu geben, welche Möglichkeiten zur Entlastung die soziale Pflegeversicherung bietet. Übrigens: Bei der Pflegeversicherung gibt es bereits heute für gesetzlich und privat Versicherte die gleichen Leistungen. 1. Die Grundleistungen bei ambulanter Pflege Pflegegeld (zur Weitergabe an Angehörige) und/oder Übernahme der Kosten professioneller Pflegedienstleister: Leistungen der Pflegeversicherung erhält, wer als pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes (SGB XI) anerkannt wurde oder bei dem zumindest eine sogenannte Einschränkung der Alltagskompetenz meist eine (beginnende) Demenz festgestellt wurde. Pflegebedürftige, die noch in ihrem häuslichen Umfeld (oder auch bei ihren Angehörigen leben), können sich zunächst zwischen Geldleistungen und Leistungen eines Pflegedienstes entscheiden. Sie können auch beides kombinieren. Pflegeexperten raten, im Zweifelsfall zumindest Leistungen von Pflege-Profis hinzu zu buchen. Die Nutzung professioneller Dienstleister kann gerade dann sinnvoll sein, wenn der Pflegefall plötzlich eintritt. Markus Siegmann, Pflegeberater der Knappschaft in Lünen, rät beispielsweise: Man kann zunächst einmal die Dienstleistungen eines Pflegedienstes nutzen und sich von den Profis abschauen, wie Pflege funktioniert, wie man also z.b. jemanden im Bett aufrichtet. Wenn ein Angehöriger sich später zutraut, die Pflege allein bewältigen zu können, kann der Vertrag mit dem Pflegedienst gekündigt werden. Stattdessen kann man dann Pflegegeld in Anspruch nehmen. 1a. Pflegegeld Anspruch auf Pflegegeld hat, wer von Angehörigen, Nachbarn oder Freunden gepflegt wird. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit.

2 Seite 2 Monatliche Leistungen der Pflegeversicherung bei der Pflege zu Hause: Pflegegeld bei häuslicher Pflege* Pflegestufe Pflegestufe Null Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III ohne Demenz (Euro) mit Demenz (Euro) *Die Werte gelten bis Ende 2014, danach soll eine Dynamisierung der Leistungen erfolgen. Wie Sie der Tabelle entnehmen können, sind die Leistungen für Pflegebedürftige mit einer Einschränkung der Alltagskompetenz (in der Tabelle verkürzt: mit Demenz ) in Pflegestufe I und II deutlich höher. Tipp: Achten Sie darauf, ob sich bei Pflegebedürftigen schleichend eine Demenz entwickelt. In diesem Fall sollten Sie umgehend die hierfür vorgesehenen Leistungen beantragen, da sie höher sind. Das Pflegegeld wird dem Pflegebedürftigen selbst überwiesen. Dieser kann frei darüber verfügen. Meist wird es dem pflegenden Angehörigen weitergegeben. Für diesen ist das Pflegegeld keine steuerpflichtige Einnahme. Auch werden keine Sozialversicherungsbei- träge darauf erhoben. Geben Sie als Pflegebedürftiger das Geld weiter an die Pflegekraft, so stellt das Geld auch bei dieser keine Einnahme im Sinne des Sozialversicherungsrechts dar. Das heißt, dass eine solche Zahlung beispielsweise auch nicht das Recht auf Familienversicherung in der Krankenversicherung berührt. 1b. Leistungen eines Pflegedienstes Pflegebedürftige, die zu Hause leben, können auf Kosten ihrer Pflegekasse die Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen. Die Bezahlung erfolgt nach einem vereinbarten Vergütungssystem für die einzelnen Sachleistungen (wie etwa Waschen). Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Pflegedienst und Pflegekasse. Soweit die Leistungen eines Pflegedienstes das jeweils vorgegebene Budget sprengen, wird der zusätzliche Betrag dem Pflegebedürftigen in Rechnung gestellt. Monatliche Leistungen bei Sachleistung bei häuslicher Pflege* Pflegestufe Pflegestufe Null Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Härtefälle ohne Demenz 0 Euro 450 Euro Euro Euro Euro mit Demenz 225 Euro 665 Euro Euro Euro Euro * gilt bis Ende 2014, ab 2015 soll eine Dynamisierung der Leistung im Dreijahresrhythmus erfolgen. Auch hier gilt: Die Leistungen für Pflegebedürftige mit einer Einschränkung der Alltagskompetenz sind in Pflegestufe I und II deutlich höher. Kombination von Pflegegeld und Pflege- Dienstleistung: Das Budget für Pflegedienstleistungen muss nicht ausgeschöpft werden. Aus den Angeboten des Pflegedienstes können sich Betroffene die von ihnen gewünschten Leistungen aussuchen. Der Pflegedienst kann beispielsweise nur unter der Woche in Anspruch genommen werden, während am Wochenende der Angehörige die Pflege übernimmt. Oder er wird nur für bestimmte Verrichtungen etwa fürs Waschen gebucht. Anspruch auf anteiliges Pflegegeld: Wird das Budget für Pflegedienstleistungen nicht voll ausgenutzt, so besteht Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld. Wer den Etat für die professionellen Pflegedienstleistungen nicht ausschöpft, kann zusätzlich anteiliges Pflegegeld erhalten. Beispiel: Bei Pflegestufe II wird nur die Hälfte der möglichen professionellen Pflegedienstleistungen beansprucht. Dann kann der Angehörige zusätzlich das halbe Pflegegeld (also 220 Euro) erhalten. Tipp: Manche Pflegekassen zahlen das an- teilige Pflegegeld nur auf Antrag aus.

3 Seite 3 2. Spezielle zusätzliche Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger Schon die (zeitweise) Einschaltung eines Pflegedienstes kann pflegenden Angehörigen Luft und eine Belastungsminderung verschaffen. Darüber hinaus gibt es jedoch auch spezielle Leistungen der Pflegeversicherung, die genau diese Entlastung sicherstellen wollen. Zu nennen sind hier vor allem die Verhinderungspflege, die Kurzzeitpflege sowie die Tages-/Nachtpflege. 2a. Verhinderungspflege Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflediese Überschrift trägt Paragraf 39 SGB XI. Hierbei handelt es sich um eine enorm wichtige, aber noch zu wenig genutzte Leistung der Pflegeversicherung. Die Regelung wird insbesondere bei weitem geperson nicht so flexibel genutzt, wie es möglich ist. Die Pflegeversicherung übernimmt in der Zeit, in der der pflegende Angehörige sei es wegen Krankheit, Urlaub, wegen des allwö- chentlichen Kegelabends oder aus anderen Gründen verhindert ist, die Kosten einer Ersatzpflege. Die Regelung wird von den Pflegekassen zumindest soweit bekannt in der Regel unbürokratisch gehandhabt. Niemand muss also beispielsweise Urlaubspläne nachweisen. Voraussetzung für die Gewährung dieser Leistung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Diese Regelung legen die Pflegekassen laut ihrem gemeinsamen Rundschreiben vom 15. Juli 2008 weit aus. Es ist weder Voraussetzung, dass in diesen sechs Monaten bereits Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung bestand, noch dass ein pflegender Angehöriger die Pflege allein übernommen hatte. Tipp: Soweit diese Sechs-Monats- Voraussetzung nicht erfüllt ist, kommt (als ganz ähnliche Leistung) die Kurzzeitpflege in Frage (siehe 2b). Die Leistungen für die Verhinderungspflege sind nach oben hin doppelt begrenzt: zeitlich und durch einen Maximalbetrag. Dieser Maximalbetrag liegt derzeit bei Euro pro Kalenderjahr. Der Betrag gilt für alle Pflegestufen gleichermaßen. Wichtig: Die Leistung gibt es damit auch für Pflegebedürftige der Stufe Null. Die Kosten werden für bis zu 28 Tage im Kalenderjahr übernommen. Beide Begrenzungen stellen eine Art Budget dar, über das der Pflegebedürftige verfügen kann. Dies ist allerdings nicht so zu verstehen, dass dem Pflegebedürftigen Euro als Geldbetrag zur Verfügung steht. Vielmehr wird bis zum genannten Betrag Ersatzpflege finanziert. Die Verhinderungspflege kann von einem Pflegedienst, von Einrichtungen der Behindertenhiloder Nachtpflege, aber auch von einer stationären Einrichtung oder einer dem Pflegebedürftigen nahestehenden Per- fe, einer Tages- son geleistet werden. Wichtig: Jedwede(r) Bekannte, Nachbar oder Angehörige des Pflegebedürftigen kann in der Zeit, in der die standardmäßige Pflegeperson verhindert ist, die Betreuung übernehmen und dafür Geldleistungen erhalten. Eine Eignungskontrolle durch die Pflegeversicherung existiert nicht. Leistungshöhe bei Angehörigenpflege: Übernimmt jemand als Ersatzperson die Pflege, der mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist, so gelten andere Regelungen. Betroffen hiervon sind neben dem Ehepartner, den Großeltern, Enkeln, Geschwistern die eigenen Kinder und Eltern. In diesen Fällen zahlt die Pflegeversicherung in der Zeit der Ersatzpfleviel, wie normalerweise als Pflege- ge nur so geld gezahlt wurde. Tipp: Verdienstausfall all kann gezahlt werden. Wer allerdings wegen der Ersatzpflege einen Verdienstausfall verzeichnet oder hohe Fahrtkosten hat, kann diese Ausgabenposten geltend machen und höhere Leistungen bis maximal Euro erhalten. Der Verdienst- ausfall muss dabei durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachgewiesen werden. Ersatzpflege auch für kurze Auszeiten: Das zeitliche Budget von 28 Tagen kann innerhalb eines Kalenderjahrs beliebig aufgebeispielsweise für vier Kurzurlaube von jeweils einer Woche. Es geht aber teilt werden auch stundenweise etwa für Kinobesuche.

4 Seite 4 Wichtig: Wer die Ersatzpflege nur für wenige Stunden in Anspruch nimmt, greift das zeitliche Budget von 28 Tagen nicht an. Kostet eine Ersatzpflege für die Zeit, in der der pfle- gende Angehörige verhindert ist, beispielsweise 40 Euro und ist der pflegende Angehörige nur für drei Stunden verhindert, so reduziert sich nur der zur Verfügung stehende Jahresbetrag (in diesem Fall von Euro auf Euro). Das zeitliche Budget wird dagegen nur bei einer Auszeit von der Pflege, die mindestens acht Stunden dauert, angegriffen. Beispiel: Ein pflegender Angehöriger geht jeden Dienstagabend zu seiner Rückensportgruppe (oder auch zu seinem Doppelkopf- oder Kegelabend). Dann ist er jeweils drei Stunden abwesend. So lange möchte er seine pflegebedürftige Mutter nicht alleine lassen. Daher hält in dieser Zeit eine Schülerin aus der Nachbarschaft Wache. Die Schülerin erhält dafür jeweils 15 Euro, die sie dem Angehörigen quittiert. Insgesamt fallen dafür im Jahr 48 x 15 Euro = 720 Euro an Kosten an. Im Budget, das dem Pflegebedürftigen für die Verhinderungspflege zur Verfügung steht, sind damit noch (1.550 minus 720 =) 830 Euro übrig. Das zeitliche Budget ist durch die stundenangegriffen. Der Restbetrag kann für eine Verhinderungspflege in einem vierwöchigen Urlaub genutzt weise Abwesenheit nicht werden. Tipp: Bei einer solchen vorwiegend stundenweisen Nutzung der Verhinderungspflege kann mit der zuständigen Pflegekasse eine unbürokratische Abrechnung vereinbart werden (etwa: quartalsweise Abrechnung). Wichtig: Antragsformular Antrag auf Leistungen der Pflegekasse bei Verhinderung einer Pflegeperson, das die meisten Pflegekassen hierfür vorhalten, muss dann die Vor- gabe Stundenweise Verhinderungspflege (die Pflegeperson ist weniger als acht Stunden täglich verhindert) angekreuzt bzw. beim einer Online-Ausfüllen angeklickt werden. Halbes Pflegegeld wird weitergezahlt: Seit Anfang 2013 geht das Pflegegeld in der Zeit der Verhinderungspflege nicht mehr verloren. Das Pflegegeld wird jetzt für bis zu vier Wo- chen je Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt, wenn die Pflegebedürftigen in Verhinderungspflege sind. Fällt ein pflegebedürftiger Angehöriger für weniger als acht Stunden aus und nutzt das Angebot der Verhinderungspflege, so hat dies ohnehin keinerlei Auswirkungen auf das Pflegegeld. 2b. Kurzzeitpflege Kann die häusliche Pflege nicht oder nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt werden, hat der Pflegebedürftige Anspruch auf Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung, also etwa in einem Pflegeheim. Kurzzeitpflegenau wie die Verhinderungspflege auf vier Kalenderwochen im Jahr begrenzt. Maximal werden pflegebedingte Aufwendungen bis Euro übernommen. ge ist Wichtig: Die Leistungen der Kurzzeitpflege unterscheiden sich betragsmäßig nicht nach Pflegestufen. Der Maximalbetrag von Euro steht Pflegebedürftigen unabhängig von ihrer Einstufung in Pflegestufen in gleicher Höhe zur Verfügung. Für Personen mit Pflegestufe Null übernimmt die Pflegekasse alleranders als bei der Verhinderungs- dings pflege die Kosten für die Kurzzeitpflege nicht. Die Kurzzeitpflege kann in einem Kalenderjahr zusätzlich zur Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden und gegebenenfalls auch nacheinander. Im Einzelfall kann durch diese Kombination eine achtwöchige Abwesenheit des pflegenden Angehörigen überbrückt werden. Seit Anfang 2013 geht auch bei der Kurzzeitgenau wie bei der Verhinderungs- pflege pflege das Pflegegeld eld in der Zeit der Kurzzeitpflege nicht mehr verloren. Das Pflegegeld wird jetzt für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt, wenn die Pflegebedürftigen in Kurzzeitpflege sind. Entscheidende Unterschiede zur Verhin- derungspflege bestehen bei folgenden Punkten: a) Voraussetzung für die Kurzzeitpflege ist keine Vorpflegezeit. Auf die Kurzzeitpflege kann z.b. auch ein Anspruch bestehen, wenn jemand erst gerade durch einen Schlaganfall pflegebedürftig geworden ist. Dann kann der Pflegebedürftige z.b. direkt aus dem Krankenhaus in die vierwöchige Kurzzeitpflege in

5 Seite 5 einem Heim entlassen werden. Gerade nach einem heftigen gesundheitlichen Einschlag kann dies sehr sinnvoll sein. b) Kurzzeitpflege findet nur in stationären Einrichtungen statt. Kurzzeitpflege ist insbesondere gedacht für Übergangszeiten nach einer stationären Behandlung oder Krisensituationen, die eine häusliche Pflege vorübergehend unmöglich machen. Zu solchen Krisensituationen zählen beien im Endstadium oder ähnlich schwierige Lebensphasen. Die Kurzzeitpflege kommt aber wie die Ver- spielsweise Krebserkrankungen hinderungspflege in Frage, wenn pflegende Angehörige krank sind oder Urlaub machen. Das kann dann auch ein Urlaub bereits bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit it des Angehöri- gen sein. Tipp 1: Auch ein gemeinsamer Urlaub mit dem Pflegebedürftigen ist möglich. Die Kurzzeitpflege muss übrigens nicht an dem Wohnort des Pflegebedürftigen gebucht werden. Denkbar ist auch, dass man diese an einem deutschen Urlaubsort etwa an der Nord- oder Ostsee in Anspruch nimmt. Der Pflegebedürftige verbringt diese Zeit in einer Pflegeeinrichtung vor Ort und kann zwischenzeitlich besucht werden oder man kann auch gemeinsam etwas unternehmen. Tipp 2: Kurzzeitpflege kann auch zur Heimerprobung genutzt werden. Von den Pflegekassen ist dies möglicherweigesehen, aber möglich ist es: Bevor ein Pflegebedürftiger in ein Pflegeheim umzieht, kann er dieses per Kurz- se nicht ganz so gern zeitpflege erproben. Mitunter werben Heime sogar mit dieser Möglichkeit. Pflegebedürftige sollten allerdings die Erfahrungen, die sie in der Zeit der Kurzzeitpflege in einem Heim machen, nicht überbewerten, ggf. bekommen sie in dieser Zeit nur die Schokoladenseite des Heims zu Gesicht. Wer diese Möglichkeit nutzt, sollte deshalb die Probezeit insbesondere nutzen, um zu erfahren, welche Erfahrungen die normalen Heimbewohner ge- macht haben. 2c. Tages- und Nachtpflege Wenn Pflegebedürftige die Pflegeleistungen eines sozialen Dienstes in Anspruch nehmen, mindert dies in jedem Fall ihren Anspruch auf Pflegegeld. Wenn sie dagegen Tages- oder Nachtpflege nutzen, gilt dies nicht unbedingt. Selbst wenn sie diese Leistungen in vollem Umfang nutzen, steht ihnen noch die Hälfte des Pflegegeldes zu. Tipp: Schon zu Beginn der Angehörigenpflege sollten sich die Betroffenen daher erkundigen, welche Institutionen in ihrer Region Tages- oder Nachtpflege anbieten. Diese Angebote stellen eine erhebliche Entlastung für pflegende Angehörige dar. Die Nachtpflege in einer Einrichtung kann beispielsweise einem Angehörigen ermöglichen, Nachtruhe zu finden, wenn was häufig bei Dementen der Fall ist der Pflegebedürftige eine Störung des Tag-Nacht- Rhythmus hat und nachts unruhig umherläuft. Die Nacht über wird der Betroffene dann in der Einrichtung betreut. Institutionen zur Tages- oder Nachtpflege entsprechen im Prinzip den stationären Einmit dem einzigen Unterschied, dass die Pflegebedürftigen dort nicht rund um die Uhr betreut werden, sondern nur tagsüber oder nachts. Die Leistungen der Einrichtung werden bis zu folgenden Höchstbeträgen richtungen übernommen: Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III 450 Euro Euro Euro

6 Tages- oder Nachtpflege in einer Einrichtung können recht einfach mit der ambulanten Pflege zu Hause kombiniert werden. Der höchstmögliche Gesamtanspruch aus der Kombination von Leistungen der Tages- und Nachtpflege mit ambulanten Pflege- Dienstleistungen oder dem Pflegegeld beträgt das 1,5-fache einer einzelnen Leistungsart. Tages- und Nachtpflege können voll in Anspruch genommen werden, ohne dass der Anspruch auf Pflegegeld oder Sachleistungen durch ambulante Dienste verloren geht. Beispiel: Für die Nachtpflege der Mutter von Frau Z. (eingestuft in Stufe II) übernimmt die Pflegekasse Kosten bis in Höhe von Euro (Höchstbetrag der Pflegestufe II). Daneben kann sie entweder noch ein Pflegegeld bis zu 220 Euro (= 50 Prozent von 440 Euro in Pflegestufe II) erhalten. Oder sie nimmt zusätzlich häusliche Pflegedienste bis zum Betrag von 550 Euro (= 50 Prozent von Euro in Pflegestufe II) in Anspruch. Tipp: Wenn Sie die Hälfte der möglichen Leistungen für die Tages- und Nachtpflege in Anspruch nehmen, können Sie weiterhin das volle Pflegegeld erhalten oder die volle Sachleistung in Anspruch nehmen. Beispiel: Für die Nachtpflege des Vaters von Frau Z. (eingestuft in Stufe III) werden 775 Euro (= 50 Prozent des Höchstsatzes von Euro) in Anspruch genommen. Daneben kann er noch das volle Pflegegeld in Höhe von 700 Euro erhalten und an seine Tochter weitergeben. 3. Pflegeberatung und Pflegestützpunkte Seit 2009 haben Pflegebedürftige und ihre Angehörigen das Recht auf eine unabhängige kostenfreie Pflegeberatung. Hier kann man sich auch über die am jeweiligen Wohnort angebotenen (kostenlosen) Pflegeschulungen informieren. Die Beratung wird überwiegend von Pflegestützpunkten geleistet. Je nach Bundesland ist die Pflegeberatung allerdings unterschiedlich organisiert. Die Stiftung Zentrum für Qualität in der Pflege bietet eine bundesweite Datenbanksuche der Pflegestützpunkte unter an. In den einzelnen Bundesländern finden Sie die Angebote über folgende Webseiten: Baden-Württemberg: Bayern: Kostenloses Beratungstelefon: 0800 / , Berlin: Kostenloses Beratungstelefon: 0800 / , Brandenburg: Bremen: (unter: Soziales/Ältere Menschen) Hamburg: Hessen: (unter: Senioren/Pflege), Mecklenburg-Vorpommern: Niedersachsen: (unter: Themen/Soziales/Pflegeversicherung), Nordrhein-Westfalen: Rheinland-Pfalz: Saarland: Sachsen: Sachsen-Anhalt: Schleswig-Holstein: Thüringen: Private Krankenversicherungen: Kostenloses Beratungstelefon: 0800 / Darüber hinaus wird eine Pflegeberatung auch von den Pflege- und Sozialdiensten sowie den Wohlfahrtsverbänden vor Ort angeboten. Außerdem können Sie sich an Ihre Pflegekasse oder die örtlichen Sozialberatungsstellen Ihrer Gemeinde, Stadt oder Ihres Landkreises wenden. Das Thema der Woche ist ein Service der Verbraucher-Redaktion Biallo & Team GmbH, Bahnhofstraße 25, Schondorf. Sie können uns erreichen unter info@biallo.de oder per Telefon: 08192/ Weitere Infos unter

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