Erfindungen und Patente Chancen und Herausforderungen für Hochschulwissenschaftler

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1 Technologie-Lizenz-Büro der Baden- Württembergischen Hochschulen GmbH Erfindungen und Patente Chancen und Herausforderungen für Hochschulwissenschaftler Dr.-Ing. Hubert Siller Innovationsmanager

2 Inhaltsangabe Was ist eine Erfindung? Schutzrechte in der Informatik Vorgehensweise bei Erfindungen Erlöse aus Lizenzeinnahmen Drittmittel- und Beraterverträge Aufgaben der TLB GmbH Beispiele

3 Was ist eine Erfindung? (1) Erfindung: Lehre zum planmäßigen Handeln unter dem Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erzielung eines kausal überschaubaren Erfolgs Technische Lösung eines technischen Problems Nicht zum Stand der Technik gehörend

4 Was ist eine Erfindung? (2) Voraussetzung für Patentschutz: Neuheit Erfinderische Tätigkeit gewerbliche Anwendbarkeit Wirtschaftlichkeit Wichtig: ERST ZUM PATENT ANMELDEN, DANN VERÖFFENTLICHEN

5 Was ist eine Erfindung? (3) Keine Erfindungen ( 1) sind: Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden Ästhetische Formschöpfungen (Geschmacksmuster) Pläne, Regeln, Software als solche Wiedergabe von Informationen

6 Was ist eine Erfindung? (4) Gewerbliche Schutzrechte Patent Gebrauchsmuster Geschmacksmuster Marken Sorten Topographien Urheberrechtsschutz (Technisches Schutzrecht) ("kleines Patent") (Design) (Warenzeichen) (Pflanzensorten) (Halbleiterschutz) (Veröffentlichungen, Software, Modelle)

7 Was ist eine Erfindung? (5) Wirkung des Patents ( 9) Nur der Patentinhaber darf die patentierte Erfindung benutzen. Jedem Dritten ist ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten: ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu besitzen

8 Schutzrechte in der Informatik (1) Urheberrecht (UrhG) Schutz von Software ( 69a ff UrhG) Schutz von Datenbanken ( 87a ff UrhG) Patent- und Arbeitnehmer- Erfindergesetz Werk = persönliche geistige Schöpfung Programme + Entwürfe: konkrete Ausgestaltung; nicht: Algorithmen Sammlung von unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln zugänglich sind Erfindung = technische Handlungsanweisung

9 Schutzrechte in der Informatik (2) Patente für Software Unterscheidung zwischen nicht patentierbarer Software als solcher und patentierbarer Software mit technischen Charakter. Technischer Charakter: Software löst ein technisches Problem (z.b. Steuerungs- und Regelungssysteme) bei der Ausführung der Software tritt ein zusätzlicher technischer Effekt auf (physikalische Veränderungen in der Hardware, wie sie bei jeder Ausführung von Software auftreten, sind nicht ausreichend).

10 Schutzrechte in der Informatik (3) Beispiele Beispiele für zusätzliche technische Effekte bei Software: schnellere Ausführungszeiten, höhere Datentransferraten, effektivere Datenspeicherung, höhere Auflösung etwa in der Bildverarbeitung, einfachere Manipulationen bei Computergrafiken, effektivere Datenkompression, höhere Effektivität eines Datenfilters.

11 Schutzrechte in der Informatik (4): Schutz von Urheberrecht Patentgesetz Software 69a ff Schutzumfang Code, Entwürfe Prinzip geographisch (fast) weltweit Territorialprinzip Schutzeintritt automatisch bei Patenterteilung Kosten keine ~5000 / Staat Schutzdauer bis 70 a nach Tod 20 a ab Anmeldung Voraussetzungen für Schutz Rechtsinhaber in Arbeitsverhältnissen Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers kreative Schöpfung eines individuellen Werks automatisch Arbeitgeber nein Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit Arbeitgeber nach Inanspruchnahme Anspruch auf angemessene Vergütung

12 Schutzrechte in der Informatik (5): Schutz von Datenbanken nach 87a UrhG Datenbank = = Sammlung von unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln zugänglich sind, z.b. Texte, Töne, Bilder, Zahlen, Fakten, Daten Voraussetzungen für Schutz geistige Schöpfung bzgl. Auswahl + Anordnung der Daten (Schutz erstreckt sich weder auf Inhalt noch auf Software) wesentliche Investition für Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts in qualitative + quantitativer Hinsicht Schutzdauer 15 Jahre ab Abschluss der Herstellung der Datenbank

13 Schutzrechte in der Informatik (6): Schutz von Web-Designs Schutz als Datenbankwerk... Werk der bildenden Künste... wissenschaftlich-technische Darstellung: Zeichnung, Plan, Karte, Skizze, Tabelle, Schriftwerk... filmähnliches Werk... Computerprogramm... Datenbank... Geschmacksmuster... Marke 4 Abs. 2 UrhG 2 Abs.1 Nr. 4 UrhG 2 Abs.1 Nr. 7 UrhG 2 Abs.1 Nr. 1 UrhG 2 Abs.1 Nr. 6 UrhG 69a ff UrhG 87a ff UrhG

14 Vorgehensweise bei Erfindungen (1) Jede Erfindung, die ein Hochschulbeschäftigter in dienstlicher Eigenschaft gemacht hat, ist vom Erfinder dem Dienstherrn zu melden. Ab 7. Februar 2002: Alle Angestellten der Hochschulen, auch Professoren, Dozenten und Assistenten, sind prinzipiell Diensterfinder. Keine Diensterfinder sind: Studenten ohne Arbeitsvertrag Diplomanten Stipendiaten

15 Vorgehensweise bei Erfindungen: Rechtliche Voraussetzungen für Diensterfindungen (2) Diensterfindung ist jede Erfindung, die aus der dienstlich obliegenden Tätigkeit entstanden ist. Dazu zählen bei Wissenschaftlern insbesondere auch Ergebnisse der Drittmittelforschung. Auch Erfindungen, die maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten der dienstlichen Tätigkeit beruhen, sind Diensterfindungen. Unter dieser Voraussetzung führen auch Forschungsarbeiten in Nebentätigkeit zu Diensterfindungen.

16 Vorgehensweise bei Erfindungen (3) Die Erfindungsmeldung Die Erfindung wird der Hochschule gemeldet. Inhalt der Erfindung wird nachvollziehbar erklärt. Erfinder werden mit ihren Anteilen benannt. Rechte Dritter müssen transparent dargestellt werden: Drittmittel von Firmen, DFG, BMBF, EU, AiF usw.

17 Vorgehensweise bei Erfindungen (4) Bewertung und Inanspruchnahme Innerhalb von 4 Monaten entscheidet die Hochschule über Inanspruchnahme oder Freigabe. TLB bewertet Erfindungen danach, ob ein ausreichender Patentschutz und rentable Verwertung wahrscheinlich ist. TLB spricht eine Empfehlung über Inanspruchnahme bzw. Freigabe an die Hochschule aus. Hochschule als Arbeitgeber entscheidet über Inanspruchnahme. Bei Inanspruchnahme muss die Hochschule die Erfindung zum Patent anmelden! Ausnahme: Vereinbarung z.b. über Weiterentwicklung, Verbesserung etc.

18 Vorgehensweise bei Erfindungen (5) Kriterien für die Erfindungsbewertung Qualität der Erfindung: Qualifikation der Erfinder Kooperationsbereitschaft Bedeutung der Erfindung Stand der Entwicklung Aufwand bis zur Marktreife eines Produkts Patentportfolio Schutzrechtsfähigkeit: Neuheit Erfinderische Tätigkeit Möglicher Schutzumfang eines Patents Nachweis von Patentverletzungen Abhängigkeit von Schutzrechten Dritter

19 Vorgehensweise bei Erfindungen (6) Kriterien für die Erfindungsbewertung Verwertungschancen: Konkurrenzsituation Barriere für Markteintritt Bereitschaft der Branche zur Lizenznahme Mögliche Lizenznehmer erkennbar Verhandlungsabsichten vorhanden Drittmittelsituation Markteinschätzung: Möglicher Jahresumsatz Erzielbarer Lizenzsatz Lizenzbemessungsgrundlage Mögliche Produktlaufzeit Erzielbare Lizenzeinnahmen

20 Vorgehensweise bei Erfindungen (7) Patentförderung über TLB Erstellen der Patentanmeldung durch einen Patentanwalt unter Mithilfe der Erfinder. Bei Anmeldung entstehen den Erfindern und der Hochschule keine weiteren Kosten. Anmeldung in der Regel in Deutschland; im Prioritätsjahr wird über Auslandsanmeldungen entschieden abhängig von potentiellen Lizenznehmern und Hauptmärkten. Bei Inanspruchnahme besteht für die Hochschule Informationspflicht sowie Einsichtsrecht des Erfinders.

21 Vorgehensweise bei Erfindungen (8) Verwertung durch TLB Nach der Patentanmeldung erfolgt die direkte Ansprache von potentiellen Lizenznehmern. Die Erfindungen werden durch Geheimhaltungsvereinbarungen geschützt. TLB verfügt über langjährig gute Kontakte zu Unternehmen unterschiedlichster Branchen. Die Verwertung erfolgt weltweit. Wichtig: Erfolgreiche Verwertung nur durch Zusammenarbeit mit Erfindern.

22 Vorgehensweise bei Erfindungen (9) Publikationen Publikationen, die mögliche Erfindungen beinhalten, sind der Hochschule rechtzeitig, in der Regel 2 Monate zuvor, anzuzeigen. Der Hochschule wird so Gelegenheit gegeben, eine (vorsorgliche) Patentanmeldung vorzunehmen. Nach Ablauf der im Gesetz genannten Frist kann die Publikation erfolgen.

23 Vorgehensweise bei Erfindungen (10) Fristen Inanspruchnahme: Offenlegungsschrift: Prioritätsjahr: Nationalisierung: Laufzeit eines Patents: 20 Jahre 4 Monate (ab Erfindungsmeldung) 18 Monate (ab Patentanmeldung) 12 Monate (ab Patentanmeldung) 30 Monate (im PCT-Verfahren ab Patentanmeldung) Laufzeit eines Gebrauchsmusters: 10 Jahre

24 Behandlung von Erfindungen Erfindung Erfindungsmeldung an Hochschule Weiterleitung an TLB Bewertung durch TLB Empfehlung Freigabe Patentanmeldung Verwertung Vereinbarung

25 Erlöse durch Lizenzierung Erlöse werden generiert durch: Einmalige Zahlungen: Gebühren, Milestone payments, Down payment, Mindestlizenzgebühren Umsatzbezogene Stücklizenzgebühren Zeitraum bis zur ersten Zahlung: 2 bis 5 Jahre Verteilung der Einnahmen: 30 % der Erlöse vorab für die Erfinder Abzug der externen Patentierungskosten (entfällt bei Förderung über Landes- oder Bundesmittel!) 30 % als Honorar an TLB GmbH 40 % an die Hochschule: der größte Teil dieser Mittel geht als frei verfügbare Drittmittel an die Arbeitsgruppe der Erfinder

26 Drittmittel- und Beraterverträge Nach Inkrafttreten der neuen Regelung am 7. Feb gilt bis zum 6. Feb altes Recht, soweit sich nach altem Recht freie Erfinder (i. d. R. Hochschullehrer) zur Übertragung der Rechte (an z.b. kooperierende Firmen) vor dem 18. Juni 2001 vertraglich verpflichtet haben. Bestehende Drittmittelverträge treten nicht automatisch außer Kraft. Vertragspartner sind gehalten, die Verträge den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Betroffen sind z.b. Forschungsaufträge, Kooperationen, sog. Lehrstuhlverträge etc.

27 Drittmittel- und Beraterverträge (2) Forschungscharakter der Kooperationsverträge: Hochschule will i. d. R. nicht für bestimmte Leistungen einstehen. (Dienstvertrag contra Werkvertrag) Daraus folgt: Erfindungen sollen derjenigen Vertragspartei gehören, bei der sie entstanden sind. Kooperationspartner erhalten Erstanbietungs- bzw. Erstverhandlungsrecht auf exklusive Nutzungsrechte. Gemeinschaftserfindungen werden im Regelfall auf den Namen aller an der Erfindung beteiligten Partner zum Patent angemeldet, ggf. erfolgt die wirtschaftliche Nutzung durch einzelne Partner allein gegen Beteiligung am Erlös.

28 Entstehung der TLB GmbH : Beratungsstelle Patente/Lizenzen an der Universität Karlsruhe (TH) : Technologie-Lizenz-Büro der Baden- Württembergischen Hochschulen an der Universität Karlsruhe (TH) seit 1998: Technologie-Lizenz-Büro der Baden- Württembergischen Hochschulen GmbH

29 Gesellschafter der TLB GmbH Mittelständ. Beteiligungsgesellschaft Fraunhofer- Gesellschaft FH Offenburg FH Konstanz Universität Freiburg Universität Heidelberg Universität Hohenheim Universität Karlsruhe Universität Konstanz Universität Mannheim Universität Ulm Universität Tübingen Universität Stuttgart

30 Zielgruppen der TLB GmbH Institutionen in Baden- Württemberg Universitäten, Universitätskliniken und Fachhochschulen Forschungseinrichtungen in Verbindung mit den Hochschulen Mitglieder der Institutionen Professoren und wiss. Assistenten wissenschaftliche Mitarbeiter sonstige Mitarbeiter, Beamte Studenten

31 Geschäftstätigkeit der TLB GmbH Beratung der baden-württembergischen Hochschulen und ihrer Mitglieder Bewertung von Erfindungen gewerbliche Schutzfähigkeit wirtschaftliche Verwertbarkeit vertragliche Bindungen Erwerb gewerblicher Schutzrechte Verwertung von Erfindungen

32 Verwertete Technologien der TLB GmbH Computertechnologie 5% Meß- und Regeltechnik 19% Verfahrenstechnik 17% Maschinenbau 8% Medizintechnik 8% Therapeutika 8% Medizin. Diagnostik 13% Chemie 14% Biotechnologie 8%

33 Indikatoren der Arbeit der TLB GmbH Mittelwerte pro Jahr ( ) Erfindungsmeldungen 225 Prioritätsanmeldungen 35 Verwertungsverträge 20

34 Indikatoren der Arbeit der TLB GmbH 160 aktive Verwertungsfälle ( ) Verwertung 90 Verträge 60 Verkauf 10

35 Indikatoren der Arbeit der TLB GmbH Mittelwerte pro Jahr ( ) in Euro ( ) Lizenzeinnahmen TLB-Anteil Hochschulen

36 Teiltransparente Solarzelle Erfindung beidseitig mechanisch strukturierte Solarzelle Vorteile - bis zu 30 % Transparenz - kostengünstige Fertigung - hoher Wirkungsgrad Einsatzbereiche Dächer, Fassaden, Fenster Patente USA, Europa, Japan Verwertung - ausschließliche Lizenz an deutsches Unternehmen - Produktion seit

37 Durchstimmbarer Infrarotlaser Erfindung cw Optisch-Parametrischer Oszillator Vorteile - Durchstimmbereich: 1,5 4 µm cw - Leistung: mehrere 100 mw - Leistungsschwankungen < 0,5 % - Kompakter Aufbau Einsatzbereiche - optische Übertragungstechnik - Wissenschaft und Forschung Patente Europa, USA Verwertung - ausschließliche Lizenz an deutsches Unternehmen - Markteinführung

38 Schlitz-Mikrofon Erfindung Miniaturmikrofon mit Schallwellenleiter Vorteile - größere Membranfläche - besseres Signal-Rausch-Verhältnis - kleine Stirnfläche Einsatzbereiche Hörgeräte, Head-Sets Patente Europa, USA Verwertung ausschließliche Lizenz an dänisches Unternehmen

39 Optischer Maische-Sensor Erfindung optischer Maische-Sensor zur Bestimmung des Fäulnisgrades des Lesegutes Vorteile - Datenaufnahme in der durchlaufenden Maische - kompakter Aufbau Einsatzbereiche Wein-Kellereien Patent Deutschland Verwertung - ausschließliche Lizenz an deutsche Firma vorgesehen - Markteinführung 2002/03

40 Antireflexbeschichtung Erfindung Herstellung einer Antireflexbeschichtung über die Entmischung binärer Polymere Vorteile - Entspiegelung > 99 % - Oberfläche kratzfest - Herstellung bei 20 C Einsatzbereiche Brillen, optische Systeme, Instrumentierung (z. B. Kfz), Flachglas, Displays... Patentanmeldungen Europa, USA, Japan Verwertung ausschließliche Lizenz an europäisches Unternehmen vorgesehen

41 Technologie-Lizenz-Büro (TLB) der Baden- Württembergischen Hochschulen GmbH Ihre Ansprechpartner: Dr.-Ing. Hubert Siller Tel.: (0721) Fax: (0721) Internet:

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