Erfindungen und Patente Chancen und Herausforderungen für Hochschulwissenschaftler
|
|
- Bernt Kneller
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Technologie-Lizenz-Büro der Baden- Württembergischen Hochschulen GmbH Erfindungen und Patente Chancen und Herausforderungen für Hochschulwissenschaftler Dr.-Ing. Hubert Siller Innovationsmanager
2 Inhaltsangabe Was ist eine Erfindung? Schutzrechte in der Informatik Vorgehensweise bei Erfindungen Erlöse aus Lizenzeinnahmen Drittmittel- und Beraterverträge Aufgaben der TLB GmbH Beispiele
3 Was ist eine Erfindung? (1) Erfindung: Lehre zum planmäßigen Handeln unter dem Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erzielung eines kausal überschaubaren Erfolgs Technische Lösung eines technischen Problems Nicht zum Stand der Technik gehörend
4 Was ist eine Erfindung? (2) Voraussetzung für Patentschutz: Neuheit Erfinderische Tätigkeit gewerbliche Anwendbarkeit Wirtschaftlichkeit Wichtig: ERST ZUM PATENT ANMELDEN, DANN VERÖFFENTLICHEN
5 Was ist eine Erfindung? (3) Keine Erfindungen ( 1) sind: Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden Ästhetische Formschöpfungen (Geschmacksmuster) Pläne, Regeln, Software als solche Wiedergabe von Informationen
6 Was ist eine Erfindung? (4) Gewerbliche Schutzrechte Patent Gebrauchsmuster Geschmacksmuster Marken Sorten Topographien Urheberrechtsschutz (Technisches Schutzrecht) ("kleines Patent") (Design) (Warenzeichen) (Pflanzensorten) (Halbleiterschutz) (Veröffentlichungen, Software, Modelle)
7 Was ist eine Erfindung? (5) Wirkung des Patents ( 9) Nur der Patentinhaber darf die patentierte Erfindung benutzen. Jedem Dritten ist ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten: ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu besitzen
8 Schutzrechte in der Informatik (1) Urheberrecht (UrhG) Schutz von Software ( 69a ff UrhG) Schutz von Datenbanken ( 87a ff UrhG) Patent- und Arbeitnehmer- Erfindergesetz Werk = persönliche geistige Schöpfung Programme + Entwürfe: konkrete Ausgestaltung; nicht: Algorithmen Sammlung von unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln zugänglich sind Erfindung = technische Handlungsanweisung
9 Schutzrechte in der Informatik (2) Patente für Software Unterscheidung zwischen nicht patentierbarer Software als solcher und patentierbarer Software mit technischen Charakter. Technischer Charakter: Software löst ein technisches Problem (z.b. Steuerungs- und Regelungssysteme) bei der Ausführung der Software tritt ein zusätzlicher technischer Effekt auf (physikalische Veränderungen in der Hardware, wie sie bei jeder Ausführung von Software auftreten, sind nicht ausreichend).
10 Schutzrechte in der Informatik (3) Beispiele Beispiele für zusätzliche technische Effekte bei Software: schnellere Ausführungszeiten, höhere Datentransferraten, effektivere Datenspeicherung, höhere Auflösung etwa in der Bildverarbeitung, einfachere Manipulationen bei Computergrafiken, effektivere Datenkompression, höhere Effektivität eines Datenfilters.
11 Schutzrechte in der Informatik (4): Schutz von Urheberrecht Patentgesetz Software 69a ff Schutzumfang Code, Entwürfe Prinzip geographisch (fast) weltweit Territorialprinzip Schutzeintritt automatisch bei Patenterteilung Kosten keine ~5000 / Staat Schutzdauer bis 70 a nach Tod 20 a ab Anmeldung Voraussetzungen für Schutz Rechtsinhaber in Arbeitsverhältnissen Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers kreative Schöpfung eines individuellen Werks automatisch Arbeitgeber nein Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit Arbeitgeber nach Inanspruchnahme Anspruch auf angemessene Vergütung
12 Schutzrechte in der Informatik (5): Schutz von Datenbanken nach 87a UrhG Datenbank = = Sammlung von unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln zugänglich sind, z.b. Texte, Töne, Bilder, Zahlen, Fakten, Daten Voraussetzungen für Schutz geistige Schöpfung bzgl. Auswahl + Anordnung der Daten (Schutz erstreckt sich weder auf Inhalt noch auf Software) wesentliche Investition für Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts in qualitative + quantitativer Hinsicht Schutzdauer 15 Jahre ab Abschluss der Herstellung der Datenbank
13 Schutzrechte in der Informatik (6): Schutz von Web-Designs Schutz als Datenbankwerk... Werk der bildenden Künste... wissenschaftlich-technische Darstellung: Zeichnung, Plan, Karte, Skizze, Tabelle, Schriftwerk... filmähnliches Werk... Computerprogramm... Datenbank... Geschmacksmuster... Marke 4 Abs. 2 UrhG 2 Abs.1 Nr. 4 UrhG 2 Abs.1 Nr. 7 UrhG 2 Abs.1 Nr. 1 UrhG 2 Abs.1 Nr. 6 UrhG 69a ff UrhG 87a ff UrhG
14 Vorgehensweise bei Erfindungen (1) Jede Erfindung, die ein Hochschulbeschäftigter in dienstlicher Eigenschaft gemacht hat, ist vom Erfinder dem Dienstherrn zu melden. Ab 7. Februar 2002: Alle Angestellten der Hochschulen, auch Professoren, Dozenten und Assistenten, sind prinzipiell Diensterfinder. Keine Diensterfinder sind: Studenten ohne Arbeitsvertrag Diplomanten Stipendiaten
15 Vorgehensweise bei Erfindungen: Rechtliche Voraussetzungen für Diensterfindungen (2) Diensterfindung ist jede Erfindung, die aus der dienstlich obliegenden Tätigkeit entstanden ist. Dazu zählen bei Wissenschaftlern insbesondere auch Ergebnisse der Drittmittelforschung. Auch Erfindungen, die maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten der dienstlichen Tätigkeit beruhen, sind Diensterfindungen. Unter dieser Voraussetzung führen auch Forschungsarbeiten in Nebentätigkeit zu Diensterfindungen.
16 Vorgehensweise bei Erfindungen (3) Die Erfindungsmeldung Die Erfindung wird der Hochschule gemeldet. Inhalt der Erfindung wird nachvollziehbar erklärt. Erfinder werden mit ihren Anteilen benannt. Rechte Dritter müssen transparent dargestellt werden: Drittmittel von Firmen, DFG, BMBF, EU, AiF usw.
17 Vorgehensweise bei Erfindungen (4) Bewertung und Inanspruchnahme Innerhalb von 4 Monaten entscheidet die Hochschule über Inanspruchnahme oder Freigabe. TLB bewertet Erfindungen danach, ob ein ausreichender Patentschutz und rentable Verwertung wahrscheinlich ist. TLB spricht eine Empfehlung über Inanspruchnahme bzw. Freigabe an die Hochschule aus. Hochschule als Arbeitgeber entscheidet über Inanspruchnahme. Bei Inanspruchnahme muss die Hochschule die Erfindung zum Patent anmelden! Ausnahme: Vereinbarung z.b. über Weiterentwicklung, Verbesserung etc.
18 Vorgehensweise bei Erfindungen (5) Kriterien für die Erfindungsbewertung Qualität der Erfindung: Qualifikation der Erfinder Kooperationsbereitschaft Bedeutung der Erfindung Stand der Entwicklung Aufwand bis zur Marktreife eines Produkts Patentportfolio Schutzrechtsfähigkeit: Neuheit Erfinderische Tätigkeit Möglicher Schutzumfang eines Patents Nachweis von Patentverletzungen Abhängigkeit von Schutzrechten Dritter
19 Vorgehensweise bei Erfindungen (6) Kriterien für die Erfindungsbewertung Verwertungschancen: Konkurrenzsituation Barriere für Markteintritt Bereitschaft der Branche zur Lizenznahme Mögliche Lizenznehmer erkennbar Verhandlungsabsichten vorhanden Drittmittelsituation Markteinschätzung: Möglicher Jahresumsatz Erzielbarer Lizenzsatz Lizenzbemessungsgrundlage Mögliche Produktlaufzeit Erzielbare Lizenzeinnahmen
20 Vorgehensweise bei Erfindungen (7) Patentförderung über TLB Erstellen der Patentanmeldung durch einen Patentanwalt unter Mithilfe der Erfinder. Bei Anmeldung entstehen den Erfindern und der Hochschule keine weiteren Kosten. Anmeldung in der Regel in Deutschland; im Prioritätsjahr wird über Auslandsanmeldungen entschieden abhängig von potentiellen Lizenznehmern und Hauptmärkten. Bei Inanspruchnahme besteht für die Hochschule Informationspflicht sowie Einsichtsrecht des Erfinders.
21 Vorgehensweise bei Erfindungen (8) Verwertung durch TLB Nach der Patentanmeldung erfolgt die direkte Ansprache von potentiellen Lizenznehmern. Die Erfindungen werden durch Geheimhaltungsvereinbarungen geschützt. TLB verfügt über langjährig gute Kontakte zu Unternehmen unterschiedlichster Branchen. Die Verwertung erfolgt weltweit. Wichtig: Erfolgreiche Verwertung nur durch Zusammenarbeit mit Erfindern.
22 Vorgehensweise bei Erfindungen (9) Publikationen Publikationen, die mögliche Erfindungen beinhalten, sind der Hochschule rechtzeitig, in der Regel 2 Monate zuvor, anzuzeigen. Der Hochschule wird so Gelegenheit gegeben, eine (vorsorgliche) Patentanmeldung vorzunehmen. Nach Ablauf der im Gesetz genannten Frist kann die Publikation erfolgen.
23 Vorgehensweise bei Erfindungen (10) Fristen Inanspruchnahme: Offenlegungsschrift: Prioritätsjahr: Nationalisierung: Laufzeit eines Patents: 20 Jahre 4 Monate (ab Erfindungsmeldung) 18 Monate (ab Patentanmeldung) 12 Monate (ab Patentanmeldung) 30 Monate (im PCT-Verfahren ab Patentanmeldung) Laufzeit eines Gebrauchsmusters: 10 Jahre
24 Behandlung von Erfindungen Erfindung Erfindungsmeldung an Hochschule Weiterleitung an TLB Bewertung durch TLB Empfehlung Freigabe Patentanmeldung Verwertung Vereinbarung
25 Erlöse durch Lizenzierung Erlöse werden generiert durch: Einmalige Zahlungen: Gebühren, Milestone payments, Down payment, Mindestlizenzgebühren Umsatzbezogene Stücklizenzgebühren Zeitraum bis zur ersten Zahlung: 2 bis 5 Jahre Verteilung der Einnahmen: 30 % der Erlöse vorab für die Erfinder Abzug der externen Patentierungskosten (entfällt bei Förderung über Landes- oder Bundesmittel!) 30 % als Honorar an TLB GmbH 40 % an die Hochschule: der größte Teil dieser Mittel geht als frei verfügbare Drittmittel an die Arbeitsgruppe der Erfinder
26 Drittmittel- und Beraterverträge Nach Inkrafttreten der neuen Regelung am 7. Feb gilt bis zum 6. Feb altes Recht, soweit sich nach altem Recht freie Erfinder (i. d. R. Hochschullehrer) zur Übertragung der Rechte (an z.b. kooperierende Firmen) vor dem 18. Juni 2001 vertraglich verpflichtet haben. Bestehende Drittmittelverträge treten nicht automatisch außer Kraft. Vertragspartner sind gehalten, die Verträge den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Betroffen sind z.b. Forschungsaufträge, Kooperationen, sog. Lehrstuhlverträge etc.
27 Drittmittel- und Beraterverträge (2) Forschungscharakter der Kooperationsverträge: Hochschule will i. d. R. nicht für bestimmte Leistungen einstehen. (Dienstvertrag contra Werkvertrag) Daraus folgt: Erfindungen sollen derjenigen Vertragspartei gehören, bei der sie entstanden sind. Kooperationspartner erhalten Erstanbietungs- bzw. Erstverhandlungsrecht auf exklusive Nutzungsrechte. Gemeinschaftserfindungen werden im Regelfall auf den Namen aller an der Erfindung beteiligten Partner zum Patent angemeldet, ggf. erfolgt die wirtschaftliche Nutzung durch einzelne Partner allein gegen Beteiligung am Erlös.
28 Entstehung der TLB GmbH : Beratungsstelle Patente/Lizenzen an der Universität Karlsruhe (TH) : Technologie-Lizenz-Büro der Baden- Württembergischen Hochschulen an der Universität Karlsruhe (TH) seit 1998: Technologie-Lizenz-Büro der Baden- Württembergischen Hochschulen GmbH
29 Gesellschafter der TLB GmbH Mittelständ. Beteiligungsgesellschaft Fraunhofer- Gesellschaft FH Offenburg FH Konstanz Universität Freiburg Universität Heidelberg Universität Hohenheim Universität Karlsruhe Universität Konstanz Universität Mannheim Universität Ulm Universität Tübingen Universität Stuttgart
30 Zielgruppen der TLB GmbH Institutionen in Baden- Württemberg Universitäten, Universitätskliniken und Fachhochschulen Forschungseinrichtungen in Verbindung mit den Hochschulen Mitglieder der Institutionen Professoren und wiss. Assistenten wissenschaftliche Mitarbeiter sonstige Mitarbeiter, Beamte Studenten
31 Geschäftstätigkeit der TLB GmbH Beratung der baden-württembergischen Hochschulen und ihrer Mitglieder Bewertung von Erfindungen gewerbliche Schutzfähigkeit wirtschaftliche Verwertbarkeit vertragliche Bindungen Erwerb gewerblicher Schutzrechte Verwertung von Erfindungen
32 Verwertete Technologien der TLB GmbH Computertechnologie 5% Meß- und Regeltechnik 19% Verfahrenstechnik 17% Maschinenbau 8% Medizintechnik 8% Therapeutika 8% Medizin. Diagnostik 13% Chemie 14% Biotechnologie 8%
33 Indikatoren der Arbeit der TLB GmbH Mittelwerte pro Jahr ( ) Erfindungsmeldungen 225 Prioritätsanmeldungen 35 Verwertungsverträge 20
34 Indikatoren der Arbeit der TLB GmbH 160 aktive Verwertungsfälle ( ) Verwertung 90 Verträge 60 Verkauf 10
35 Indikatoren der Arbeit der TLB GmbH Mittelwerte pro Jahr ( ) in Euro ( ) Lizenzeinnahmen TLB-Anteil Hochschulen
36 Teiltransparente Solarzelle Erfindung beidseitig mechanisch strukturierte Solarzelle Vorteile - bis zu 30 % Transparenz - kostengünstige Fertigung - hoher Wirkungsgrad Einsatzbereiche Dächer, Fassaden, Fenster Patente USA, Europa, Japan Verwertung - ausschließliche Lizenz an deutsches Unternehmen - Produktion seit
37 Durchstimmbarer Infrarotlaser Erfindung cw Optisch-Parametrischer Oszillator Vorteile - Durchstimmbereich: 1,5 4 µm cw - Leistung: mehrere 100 mw - Leistungsschwankungen < 0,5 % - Kompakter Aufbau Einsatzbereiche - optische Übertragungstechnik - Wissenschaft und Forschung Patente Europa, USA Verwertung - ausschließliche Lizenz an deutsches Unternehmen - Markteinführung
38 Schlitz-Mikrofon Erfindung Miniaturmikrofon mit Schallwellenleiter Vorteile - größere Membranfläche - besseres Signal-Rausch-Verhältnis - kleine Stirnfläche Einsatzbereiche Hörgeräte, Head-Sets Patente Europa, USA Verwertung ausschließliche Lizenz an dänisches Unternehmen
39 Optischer Maische-Sensor Erfindung optischer Maische-Sensor zur Bestimmung des Fäulnisgrades des Lesegutes Vorteile - Datenaufnahme in der durchlaufenden Maische - kompakter Aufbau Einsatzbereiche Wein-Kellereien Patent Deutschland Verwertung - ausschließliche Lizenz an deutsche Firma vorgesehen - Markteinführung 2002/03
40 Antireflexbeschichtung Erfindung Herstellung einer Antireflexbeschichtung über die Entmischung binärer Polymere Vorteile - Entspiegelung > 99 % - Oberfläche kratzfest - Herstellung bei 20 C Einsatzbereiche Brillen, optische Systeme, Instrumentierung (z. B. Kfz), Flachglas, Displays... Patentanmeldungen Europa, USA, Japan Verwertung ausschließliche Lizenz an europäisches Unternehmen vorgesehen
41 Technologie-Lizenz-Büro (TLB) der Baden- Württembergischen Hochschulen GmbH Ihre Ansprechpartner: Dr.-Ing. Hubert Siller Tel.: (0721) Fax: (0721) Internet:
Erfindungen Patente AN DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT WIEN
& Erfindungen Patente AN DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT WIEN Forschungssupport Stelle IPR & Patente des Vizerektorats für Forschung und Internationale Beziehungen Nähere Informationen www.meduniwien.ac.at
MehrKurzer Leitfaden für Erfinder
June 05 Kurzer Leitfaden für Erfinder Einleitung Dieser Leitfaden soll allen DKFZ-Mitarbeitern eine erste Hilfestellung für den Fall geben, dass in ihrem Arbeitsbereich neue technische Entwicklungen entstehen,
MehrPatent, Marke, Firma und Design
Patent, Marke, Firma und Design 1 Disposition Einleitung 1. Einleitung: Rolle und Bedeutung von Schutzrechten in der Informatik 2. Patentschutz Worum geht es? Rechtsquellen Überblick über die Regelung
MehrBedeutung von Patenten und Patentrecherchen für ein High-Tech-Unternehmen
Bedeutung von Patenten und Patentrecherchen für ein High-Tech-Unternehmen Dr.- Ing. Michael Gude Inhalt Welche Schutzrechte gibt es? Patente, Gebrauchsmuster und was sie kosten Welche Rechte und Rechtsfolgen
MehrEinführung in das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbNErfG)
Einführung in das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbNErfG) Praxisseminar Patente in der Forschung 29./30. Juni 2006, Universität Duisburg-Essen Patentanmeldungen in Deutschland Ca. 50.000 Patentanmeldungen
MehrRechtsschutz vor computerimplementierten Erfindungen
Rechtsschutz vor computerimplementierten Erfindungen Vom Kunstwerk zum Softwarepatent patentfrei.de 28. Juni 2007 Überblick 1 Urheberrechtsschutz in der Softwareentwicklung Rechtliche Lage Folgen für den
MehrHerzlich Willkommen!
Herzlich Willkommen! EZN Erfinderzentrum Norddeutschland GmbH Theaterstraße 2 30159 Hannover Tel: (0511) 85 03 08-0 Fax: (0511) 85 03 08-49 E-Mail: info@ezn.de www.ezn.de Dipl.-Ing. Peter Kuschel Gewerbliche
MehrGEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG
GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG Christoph Wiktor Schureck LL.M. (IP Law) Fraunhofer-Zentrale München Abteilung: Patente und Lizenzen Gesetzlichen Grundlagen der Gemeinschaftserfindung nach
MehrLeitfaden zum Thema Schutzrechte
Leitfaden zum Thema Schutzrechte Der folgende Leitfaden zum Thema Schutzrechte dient der einfachen Anwendung der Patent- und Verwertungsstrategie der Hochschule Ostwestfalen-Lippe. Schutzrechte im Überblick
MehrMustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung
MehrDas System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht
Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2014/2015 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen
MehrGesetz über Arbeitnehmererfindungen
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen Dipl.-Ing. (Univ.) Günther Wittmann Patentanwalt European Patent Attorney 26. März 2014 Übersicht Gesetz über Arbeitnehmererfindungen Anwendungsbereich Verfahren im
MehrEin kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere
Fakultät Informatik Medieninformatik INF-B-490 Institut für Software- und Multimediatechnik, Computergrafik Ein kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere Dresden, 18.04.2012 Urheberrechtsgesetz Was
MehrPatentierung/Lizensierung in Drittmittelprojekten
Patentierung/Lizensierung in Drittmittelprojekten Düsseldorf, 22. Juni 2015 PROvendis GmbH Dr. Wolfram Schleich Patentverwertung für NRW-Hochschulen PROvendis GmbH Seit 2001 ist PROvendis die zentrale
MehrPatent- und Verwertungspolitik der Hochschule Landshut (IP Policy)
Amtsblatt der Hochschule für angewandte Wissenschaften Landshut Jahrgang: 2014 Laufende Nr.: 228-1 Patent- und Verwertungspolitik der Hochschule Landshut (IP Policy) I. Grundsätze 1. Es ist Ziel der Hochschule
MehrTechnologie.Transfer.Anwendung.
Technologie.Transfer.Anwendung. Gute Ideen finanzieren Weitere Innovationsförderprogramme des Bundes SIGNO-Erfinderfachauskunft SIGNO-KMU-Patentaktion go-innovativ go-effizient KMU-innovativ Adolph Jetter
MehrVon der Erfindung zum Patent Was ist eine patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung?
Von der Erfindung zum Patent Was ist eine patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung? Informationszentrum Patente 3. März 2015 Patentanwalt Dr.-Ing. Franz Stadler, LL.M. D-88045 Friedrichshafen 1. Patente
MehrSchutz des Geistigen Eigentums im Enterprise 2.0
Schutz des Geistigen Eigentums im Enterprise 2.0 KnowTech 12. Meeting 2010 Bad Homburg Dr. Burkhard Führmeyer, LL.M. Rechtsanwalt DLA Piper UK LLP, Frankfurt 15. September 2010 Übersicht IP-Schutzrechte
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrUrheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen
Urheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen RA Christoph Kluss RAe Haaß & Kluss Martorffstr. 5 D 60320 Frankfurt am Main Tel.: +49 69 562095 lawoffice@t-online.de Was ist ein Urheberrecht? Voraussetzung
MehrUnternehmer gegen Softwarepatentierung
Unternehmer gegen Softwarepatentierung www.patentfrei.de www.stop-swpat.de Übliche Ansprüche bei Patentverletzungen im Aussen- und Innenverhältnis Anspruch auf Unterlassung und Vernichtung Anspruch auf
MehrKMU-Patentaktion. Mit dem Patent zum Erfolg
KMU-Patentaktion Mit dem Patent zum Erfolg Was ist SIGNO? Mit der Initiative SIGNO Schutz von Ideen für die gewerbliche Nutzung fördert das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) Unternehmen
MehrCovermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -
Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand
MehrPatent- und Verwertungsstrategie der Hochschule Fulda Leitlinien für den Umgang mit geistigem Eigentum 1
Patent- und Verwertungsstrategie der Hochschule Fulda Leitlinien für den Umgang mit geistigem Eigentum 1 Präambel Die HFD hat eine Forschungsstrategie mit drei Forschungsschwerpunkten etabliert. Diese
MehrPatentstrategie der Rheinischen Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn
Patentstrategie der Rheinischen Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn Herausgeber: Der Rektor der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Regina-Pacis-Weg 3, 53113 Bonn Patentstrategie der Rheinischen
MehrWas ist Open Source Software und wem gehört sie?
Was ist Open Source Software und wem gehört sie? Vortrag am 24. April 2012 im Rahmen der LPI Partnertagung in Kassel Referentin: Sabine Sobola. Rechtsanwältin. Lehrbeauftragte für IT-Recht, Urheber- und
MehrSchutz technischer Erfindungen: Patent-, Gebrauchsmuster- und Arbeitnehmererfinderrecht für die Praxis
Schutz technischer Erfindungen: Patent-, Gebrauchsmuster- und Arbeitnehmererfinderrecht für die Praxis Mittelstandsmesse NEW in Friedrichshafen 9. Juni 2015 Patentanwalt Dr.-Ing. Franz Stadler, LL.M. Bahnhofplatz
MehrKleiner Leitfaden zum Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG)
Kleiner Leitfaden zum Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) I. Grundsätzliches Unter das Arbeitnehmererfindungsgesetz fallen alle Personen, die als Arbeitnehmer aufgrund eines Vertrages im Dienste eines
MehrFörderung von Patentanmeldungen: Die SIGNO-KMU-Patentaktion
Förderung von Patentanmeldungen: Die SIGNO-KMU-Patentaktion Dr. Hartwig von Bülow Handwerkskammer für München und Oberbayern Hintergrund und Ziele SIGNO: Schutz von Ideen für die gewerbliche Nutzung Ehemalige
MehrDie Durchsetzung von technischen Schutzrechten in Deutschland
Konferenz des DPMA Haus der Wirtschaft Baden-Württemberg 9. November 2009 im Rahmen des Projekts IPeuropAware Die Durchsetzung von technischen Schutzrechten in Deutschland Wer kann Wann Wo Wie Was erreichen?
MehrStandardsoftware als Wirtschaftsgut
Rechtsanwalt Roland Kreitz Büsing, Müffelmann & Theye Rechtsanwälte und Notare Der Markt: Das Marktvolumen für gebrauchte Software wird auf 400 Millionen EURO geschätzt. Davon seien zur Zeit weniger als
MehrH2. Ro quatur atistiosa do. KMU-Patentaktion. Mit dem Patent zum Erfolg
1 H2. Ro quatur atistiosa do KMU-Patentaktion Mit dem Patent zum Erfolg Was ist SIGNO? Innovatives Denken und exzellente Forschungsergebnisse sind der Schlüssel für den weltweiten Erfolg deutscher Produkte.
MehrLeitfaden zum Thema Schutzrechte
Leitfaden zum Thema Schutzrechte Mit der Novellierung von 42 des Arbeitnehmererfindergesetzes, das dem Hochschullehrer ein eigenständiges Schutz- und Verwertungsrecht garantierte, ist das Hochschullehrerprivileg
MehrMustervertrag. Zwischen. Betrieb/Fa... vertreten durch... Adresse... und der
Mustervertrag Zwischen Betrieb/Fa.... vertreten durch... Adresse... - nachfolgend Auftraggeber genannt - und der Technischen Universität München, vertreten durch ihren Präsidenten, Arcisstraße 21, 80333
MehrZur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrEÜR contra Bilanzierung
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer
MehrGlaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
MehrIdeen-Erfindungen-Patente
Patentanwälte MÜNCHEN BERLIN Ideen-Erfindungen-Patente Die eigene Leistung (er)kennen und schützen Rosenheim, 29. September 2012 Dr. Marie-Theres Schmid Wir schützen Ideen Dr. Andreas Theobald Diplom-Physiker
MehrWiderrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen
MehrUrheber-, Patent- und Lizenzvertragsrecht
Urheber-, Patent- und Lizenzvertragsrecht 28. Oktober 2003 Berlin Einführung Sicherung von Rechten Urheber- und Patentrecht Lizenzierung Arbeits- und Subunternehmerverhältnisse Folie: 2 Inhalte und Referenten
MehrGeistiges Eigentum im Internet
Gliederung: Geistiges Eigentum im Internet Referent: Alexander Klaus Matrikel: 17452 Veranstaltung: Internetrecht Dozent: Prof. Dr. Klaus Lammich 1. Geistiges Eigentum 1.1 Abgrenzung zum Sacheingentum
MehrWas taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?
Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation
MehrGUTACHTEN ZU FORSCHUNG, INNOVATION UND TECHNOLOGISCHER LEISTUNGSFÄHIGKEIT DEUTSCHLANDS EXPERTENKOMMISSION FORSCHUNG UND INNOVATION
GUTACHTEN ZU FORSCHUNG, INNOVATION UND TECHNOLOGISCHER LEISTUNGSFÄHIGKEIT DEUTSCHLANDS EXPERTENKOMMISSION FORSCHUNG UND INNOVATION GUTACHTEN 0809 1 1 1 21 3 141516 171819 142 EFI GUTACHTEN 12 C 5 PATENTE
MehrDr.-Ing. J. Wasner Patentanwalt
Dr.-Ing. J. Wasner Patentanwalt Gewerblicher Rechtsschutz Gesetzesnormen: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG Urheberrecht UrhG Herkunftsbezeichnungen Kartellrecht Arzneimittelgesetz Gesellschaftsrecht.
MehrScience to Market. Inhalt:
Immaterialgüterrecht - Patentanmeldungen Peter Frei, Innovations Mentor Hightech Zentrum Aargau Inhalt: Immaterialgüterrechte, Schutz des geistigen Eigentums Informationen in Schutzrechten Patentanmeldungen
MehrÜbersicht. Rechtsschutz von Software und Datenbanken; Lizenzverträge. Rechtsschutz von Software und Datenbanken
Rechtsschutz von Software und Datenbanken; Lizenzverträge Workshop Urheberrecht und Multimedia 3. April 2002 Übersicht Rechtsschutz von Software und Datenbanken Hinweise zur Gestaltung von Lizenzverträgen
MehrGeistiges Eigentum schützen München, 08.05.2014 Dr. Christine Groß
Geistiges Eigentum schützen München, 08.05.2014 Dr. Christine Groß Überblick Die Bayerische Patentallianz Gewerbliche Schutzrechte Das Patent Das Patentierungsverfahren Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
MehrDeutschland-Check Nr. 35
Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668
MehrHaben Sie die immateriellen Werte Ihres Unternehmens optimal geschützt?
Haben Sie die immateriellen Werte Ihres Unternehmens optimal geschützt? Das gewerbliche Schutzrecht gewährt dem Inhaber das Recht, andere von der Nutzung der gewerblich-geistigen Leistung auszuschließen.
MehrVertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)
Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem
MehrZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg
ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee 26. Januar 2007 in Meersburg Zielvereinbarung Stand 10.11.2006 über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee
MehrIdeen-Erfindungen-Patente
Patentanwälte MÜNCHEN BERLIN Ideen-Erfindungen-Patente Die eigene Leistung (er)kennen und schützen Rosenheim, 29. September 2012 Dr. Marie-Theres Schmid Wir schützen Ideen Wie werden geistige Leistungen
MehrErläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen
Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrWiderrufsbelehrung der redcoon GmbH
Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216
MehrPatente im Fokus der Forschung. Patentgesetzrevision - Überblick und zentrale Punkte. Konrad Becker European Patent Attorney Basel BECKERPATENT
Patente im Fokus der Forschung Patentgesetzrevision - Überblick und zentrale Punkte Konrad Becker European Patent Attorney Basel GenSuisse 2006 1 Patentierbarkeit Forschungsresultate können patentierbar
MehrGewerbliche Schutzrechte
Gewerbliche Schutzrechte I. Patente und Gebrauchsmuster II. III. Marken Geschmacksmuster Berührungspunkte 1. Schutz eigener Ideen 2. Existierende ältere Schutzrechte I. Patente und Gebrauchsmuster Schutz
MehrGEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin
GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin Vergütungssätze VR-W 2 für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires in Websites mit Electronic Commerce
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrSoftware im Urheberrecht. Jörg Pohle. Einführung. Software im. 1. Korb. UrhG. Jörg Pohle. Zusammenfassung 06.02.2006
06.02.2006 1 2 3 4 5 Zur Geschichte seit den 60er Jahre Diskussion über den Umgang mit juristischen Kontext 1985: Einzug der Computerprogramme in das 1993: Einfügung der 2003: der snovelle????: 2. Korb
Mehr2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Total
6440/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung - Anlage 12 1 von 5 Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Frau Petra Munzenrieder Vizerektorat für Forschung und Internationales Univ.-Prof.
MehrANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG
1 MUSTER ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1. Anstellung Herr / Frau:...... wohnhaft:...... geb. am:... in:... Staatsbürgerschaft:...... Religion:...... Familienstand:... Kinder:... tritt mit... (Dienstantritt)
MehrMehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.
Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel
MehrWorauf ist im Umgang mit Patenten zu achten?
... e n c o u r a g i n g t h e s p i r i t o f i n n o v a t i o n... Innovation Management GmbH http://www.catt.at Worauf ist im Umgang mit Patenten zu achten? - Offensive Technologieverwertung ... e
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)
MehrVerwertung von Erfindungen/ wissenschaftlichen Ergebnissen. Dr. Michael Hoschitz
Verwertung von Erfindungen/ wissenschaftlichen Ergebnissen Dr. Michael Hoschitz Was kann verwertet werden? Patente (Gebrauchsmuster) schutzrechtlich gesichertes Wissen TOS = Technologien ohne Schutzrechte
MehrAktuelles Patentrecht im internationalen Vergleich 20. März 2015
Aktuelles Patentrecht im internationalen Vergleich 20. März 2015 EGLI PATENTANWÄLTE Unternehmertum hat viele Facetten und lässt sich in allen Grössenordnungen finden. Eines aber haben alle erfolgreichen
MehrSoft Skills Seminar 2012/2013. Das Patentwesen. Jan Schneider
Soft Skills Seminar 2012/2013 Das Patentwesen Jan Schneider Inhalt Was ist ein Patent? Was kann patentiert werden? Patentanmeldung Internationale Patente Hilfestellung zu Patenten an der FU Aktueller Ausblick
MehrWiderrufsbelehrung der redcoon GmbH
Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrAufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Motivationen für ein Praktikum kann der nachfolgende Vertrag nur
Vertragsbeispiel Aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Motivationen für ein Praktikum kann der nachfolgende Vertrag nur als ein Beispiel dienen, das nicht allen individuellen Bedürfnissen gerecht werden
MehrEUROPÄISCHE EIGNUNGSPRÜFUNG 2005
EUROPÄISCHE EIGNUNGSPRÜFUNG 2005 PRÜFUNGSAUFGABE D - TEIL I Diese Prüfungsaufgabe enthält: * Fragen 1-11 2005/DI/d/1-6 - Frage 1: 2 Punkte - Frage 2: 7 Punkte - Frage 3: 4 Punkte - Frage 4: 4 Punkte -
MehrVereinbarung. über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme. zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat
Vereinbarung über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme bei den XXXXXX XXXXXXXXXXXXXX zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat Präambel Zwischen dem Vorstand und der Arbeitnehmervertretung
MehrEine gute Idee erkennt man daran, dass sie geklaut wird. BARDEHLE PAGENBERG: Patent- und Markenrecht für den Mittelstand
Eine gute Idee erkennt man daran, dass sie geklaut wird. BARDEHLE PAGENBERG: Patent- und Markenrecht für den Mittelstand Im Mittelstand zu Hause BARDEHLE PAGENBERG ist eine mittelständische Kanzlei und
MehrIBB TEF - Der Technologie-Entwicklungs- Fonds (TEF) der Investitionsbank Berlin. Weiterentwicklung von aussichtsreichen Technologien
IBB TEF - Der Technologie-Entwicklungs- Fonds (TEF) der Investitionsbank Berlin Weiterentwicklung von aussichtsreichen Technologien Inhalt Kurzbeschreibung..S. 3 Eckdaten, Vorteile für Schutzrechtsinhaber
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrFort- und Weiterbildung beim MDR
DIENSTVEREINBARUNG über die Fort- und Weiterbildung beim MDR vom 15.09.1995 i. d. F. vom 05.10.1999 Zwischen dem MDR und dem Gesamtpersonalrat des MDR wird folgende Dienstvereinbarung über die Fort- und
MehrWissenswertes zur Ausbildung zum / zur Medizinischen Fachangestellten
Wissenswertes zur Ausbildung zum / zur Medizinischen Fachangestellten Die Ärztekammer Hamburg ist nach dem Berufsbildungsgesetz die zuständige Stelle für die Ausbildung im Beruf Medizinische/r Fachangestellte/r
MehrZweite medizinische Indikation
Pharma Days 7. und 8. Juli 2011, München Zweite medizinische Indikation Patentschutz in wichtigen Ländern Dr. Wolfgang Bublak Dr. Wolfgang Bublak Patentanwalt Galileiplatz 1 81679 München Tel. +49 (89)
MehrPrivatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz
Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit
MehrDas Stationsportal der DB Station&Service AG - Das Rollenkonzept. DB Station&Service AG Vertrieb Stationsportal Berlin, Juli 2015
Das Stationsportal der DB Station&Service AG - Das Rollenkonzept DB Station&Service AG Vertrieb Stationsportal Berlin, Juli 2015 1 Das EVU entscheidet eigenständig über die Nutzer des Stationsportals Der
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrRecherche nach Informationen rund um das Thema Gewerbliche Schutzrechte
Recherche nach Informationen rund um das Thema Gewerbliche Schutzrechte Gebrauchsmuster, Patente, Marken Gewerbliche Schutzrechte, warum? 20 Milliarden Euro Verluste jährlich in Europa durch Doppelforschung
MehrMitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen
Der Präsident Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen 01.06.2002 2.00.90 Nr. 1 Kooperationsvereinbarung über den Betrieb eines der Justus-Liebig-Universität Gießen der Fachhochschule Gießen-Friedberg
Mehrecaros2 - Accountmanager
ecaros2 - Accountmanager procar informatik AG 1 Stand: FS 09/2012 Inhaltsverzeichnis 1 Aufruf des ecaros2-accountmanager...3 2 Bedienung Accountmanager...4 procar informatik AG 2 Stand: FS 09/2012 1 Aufruf
MehrAbwesenheitsnotiz im Exchange Server 2010
Abwesenheitsnotiz im Exchange Server 2010 1.) Richten Sie die Abwesenheitsnotiz in Outlook 2010 ein und definieren Sie, an welche Absender diese gesendet werden soll. Klicken Sie dazu auf Datei -> Informationen
MehrAbschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich
13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.
MehrInformationsblatt. Deltaprüfung - 58 Abs. 2 Nr. 4 LHG. Beruflich Qualifizierte und Eignungsprüfung - 58 Abs. 2 Nr. 6 LHG
Informationsblatt Deltaprüfung - 58 Abs. 2 Nr. 4 LHG Beruflich Qualifizierte und Eignungsprüfung - 58 Abs. 2 Nr. 6 LHG PH Weingarten, 20.05.2015 Referent: Prof. Dr. Mustermann Folie 1 Was ist die Deltaprüfung
Mehre-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop
e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Geschmacksmuster Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WAS IST GESCHMACKSMUSTERSCHUTZ; WAS WIRD GESCHÜTZT? 3 2. WELCHE VORAUSSETZUNGEN
MehrRechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
MehrHinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages
Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall
MehrVorlagenfreibeuter und Präsentationspiraten. Inga Höfener 05/2011 1 /27
Vorlagenfreibeuter und Präsentationspiraten Inga Höfener 05/2011 1 /27 Effektiver Schutz von Vorlagen und Präsentationen Inga Höfener 05/2011 2 /27 Was erwartet Sie? I. Konfliktsituationen II. Grundsatz
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrRegionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft. Ausbildung. Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch
Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft Ausbildung Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch Gliederung I. Modell der Ausbildungspartnerschaft II. III. IV. Inhalt des schriftlichen Ausbildungsvertrages
MehrCheckliste. Prioritäten setzen mit dem Pareto-Prinzip
Checkliste Prioritäten setzen mit dem Pareto-Prinzip Checkliste Prioritäten setzen mit dem Pareto-Prinzip Das Pareto-Prinzip ist eine Methode des Zeitmanagements. Diese Checkliste stellt Ihnen das Pareto-Prinzip
MehrWege zur Patientensicherheit - Fragebogen zum Lernzielkatalog für Kompetenzen in der Patientensicherheit
Wege zur Patientensicherheit - Fragebogen zum Lernzielkatalog für Kompetenzen in der Patientensicherheit der Arbeitsgruppe Bildung und Training des Aktionsbündnis Patientensicherheit e. V. Seit Dezember
MehrDas System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht
Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2014/2015 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen
Mehr