Qualitätsmanagement- vereinbarung

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1 Qualitätsmanagement- vereinbarung (QMV) zwischen der Johann Borgers GmbH Borgersstraße 2-10 D Bocholt einschließlich aller verbundenen Unternehmen i.s.v. 15 AktG - nachfolgend BORGERS genannt - und «Lieferant» «Strasse» «Lkz»-«PLZ» «Stadt» einschließlich aller verbundenen Unternehmen i.s.v. 15 AktG - nachfolgend LIEFERANT genannt - F_FE/008/ Seite 1 von 16

2 Inhaltsverzeichnis: 1. Ziel der QMV 1.1 Kundendefinition 1.2 Grundlage 2. Generelle Anforderungen 2.1 Anforderungen an das Managementsystem 2.2 Angebot 2.3 Überwachung von Unterlieferanten 2.4 Auditierung 2.5 Projektplanung 2.6 Qualitätsvorausplanung / APQP 2.7 Kritische Merkmale 2.8 Prozessabnahme 2.9 Erstbemusterung 2.10 Produkt- und Prozessfreigabe 2.11 Gefahrstoffe 3. Serienproduktion 3.1 Produkt- oder Prozessabweichungen 3.2 Prozessfähigkeit 3.3 Änderungsbemusterung und Requalifikation 3.4 Beanstandungen 3.5 Qualitätsziele 4. Lieferantenbewertung 5. Lieferpflicht für Ersatzteile 6. Vertragsdauer 7. Salvatorische Klausel, Regelungslücken 8. Anwendbares Recht, Gerichtsstand F/FE/008/ Seite 2 von 16

3 1. Ziel der QMV Der Name Borgers steht für höchste Qualität; entsprechend hoch sind die Erwartungen und Ansprüche unserer Kunden an die Qualität unserer Produkte. Im Interesse unserer Kunden sowie zum Erhalt und Ausbau unserer Position im Wettbewerb sind wir bestrebt, unsere Produkte und Prozesse stetig zu verbessern. Unsere Lieferanten stimmen mit uns überein, dass Qualität und Zuverlässigkeit der technischen Erzeugnisse und Dienstleistungen ständig verbessert werden müssen, um die hohen Erwartungen und Forderungen des Marktes zu erfüllen. Ziel und zugleich Voraussetzung ist eine Null-Fehler-Qualität aller Lieferungen, die wir jedoch nur gemeinsam mit unseren Lieferanten erreichen und sicherstellen können. Die vorliegende Vereinbarung legt die Mindestanforderungen an das Qualitäts- und Umweltmanagement des Lieferanten fest, die für die Verwirklichung der angestrebten Ziele erforderlich sind. Die QMV gilt für alle an uns gelieferten Roh-, Hilfsstoffe und Zukaufteile sowie uns gegenüber erbrachten Dienstleistungen. Die QMV findet ergänzend zu unseren Einkaufsbedingungen und den Lieferbedingungen Anwendung und ist Bestandteil der Lieferverträge, sofern dort keine abweichenden Regelungen getroffen sind. 1.1 Kundendefinition Kunde ist jeder Kunde, der von Borgers direkt oder indirekt (im Wege einer Lieferkette) beliefert wird. 1.2 Grundlage Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines Qualitätsmanagement-Systems nach ISO/TS 16949, mindestens jedoch nach DIN EN ISO 9001, oder eines vergleichbaren Systems, das inhaltlich alle im VDA Band 2 genannten Anforderungen erfüllt. Andere Regelwerke werden nur soweit Vertragsbestandteil dieser Qualitätsmanagementvereinbarung, als sie nachfolgend ausdrücklich zitiert werden: VDA Schriftenreihe, Bände 1-19 QS-9000 ISO/TS F/FE/008/ Seite 3 von 16

4 Die sich zunehmend verschärfende Umweltgesetzgebung auf nationaler und EU-Ebene sowie ein steigendes Umweltbewusstsein erfordern die Einführung von Umweltmanagementsystemen. Der Lieferant richtet daher ein Umweltmanagementsystem gemäß ISO oder EMAS ein. Der Lieferant garantiert ferner die Einhaltung der Qualitätsanforderungen des jeweiligen Endkunden, die sich insbesondere aus Zeichnungen (einschließlich der dort enthaltenen Normen, technischen Lieferbedingungen, Datenblätter etc.), vereinbarten Prüfmitteln und Prüfanweisungen, Verpackungsvorschriften etc. ergeben, soweit diese dem Lieferanten zur Verfügung gestellt werden. 2. Generelle Anforderungen 2.1 Anforderungen an das Managementsystem Der Lieferant verpflichtet sich, ein Qualitätsmanagementsystem gemäß Ziff. 1.2, Abs. 1 aufzubauen (soweit noch nicht geschehen), aufrecht zu erhalten und dieses stetig weiterzuentwickeln. Die Wirksamkeit seines Qualitätsmanagementsystems hat der Lieferant durch Vorlage eines Zertifikats eines akkreditierten Zertifizierungsunternehmens nachzuweisen. Der Lieferant verpflichtet sich zudem, ein Umweltmanagementsystem gemäß Ziff. 1.2, Abs. 1 aufzubauen (soweit noch nicht geschehen), aufrecht zu erhalten und dieses stetig weiterzuentwickeln. Die Wirksamkeit seines Umweltmanagementsystems hat der Lieferant durch Vorlage eines Zertifikats eines akkreditierten Zertifizierungsunternehmens nachzuweisen. Sofern noch keine entsprechenden Zertifizierungen erfolgt sind, verpflichtet sich der Lieferant, sein Qualitäts- und Umweltmanagementsystem innerhalb der auf die Unterzeichnung dieser Vereinbarung folgenden 12 Monate durch ein akkreditiertes Zertifizierungsunternehmen zertifizieren zu lassen. Zugleich hat der Lieferant innerhalb eines Monats nach Abschluss dieser Vereinbarung einen detaillierten Terminplan für die Vorbereitung der Zertifizierung vorzulegen. Auch kontinuierliche Verbesserungsprozesse (KVP) sind nachweislich zu implementieren und stetig weiterzuentwickeln. 2.2 Angebot Mit jedem Angebot bestätigt der Lieferant gegenüber Borgers die Herstellbarkeit des angefragten Produktes (Qualität, Kapazität, Termine) entsprechend der in der Anfrage festgelegten Spezifikationen und die termingerechte Umsetzung im Auftragsfall. Maßnahmen zur Verbesserung der Herstellbarkeit und Qualität können vom Lieferanten vorgestellt werden, müssen aber vor der Realisierung schriftlich von Borgers genehmigt werden. F/FE/008/ Seite 4 von 16

5 2.3 Überwachung von Unterlieferanten Der Lieferant stellt sicher, dass seine Unterlieferanten ebenfalls die Anforderungen dieser Vereinbarung erfüllen. Nach Aufforderung hat der Lieferant Borgers entsprechende Qualitätsvereinbarungen mit seinen Unterlieferanten sowie Dokumentationen der Qualitätsplanung und der Produkt- und Prozessfreigaben bei Unterlieferanten zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant ist verpflichtet, seine Unterlieferanten dahingehend zu überwachen, dass diese die Anforderungen dieser Qualitätsvereinbarung einhalten. Der Lieferant hat seine Überwachungsmaßnahmen zu dokumentieren und seine Unterlieferanten zu bewerten. 2.4 Auditierung Borgers hat das Recht, sich jederzeit mit kurzer Ankündigungsfrist beim Lieferanten vor Ort in dessen Produktionsstätten sowie beim Unterlieferanten von der Wirksamkeit des Qualitäts- und Umweltmanagementsystems zu überzeugen und ein Audit auf Basis der ISO/TS bzw. DIN EN ISO 9001 durchzuführen. Borgers darf dies durch einen beauftragen Dritten, insbesondere auch den Kunden, durchführen lassen. Das Audit kann als System-, Prozess- oder Umweltaudit (gemäß ISO oder EMAS) durchgeführt werden. Der Lieferant ist verpflichtet, mit seinen Unterlieferanten entsprechende Vereinbarungen abzuschließen, die gewährleisten, dass Borgers die vorstehenden Rechte auch gegenüber den Unterlieferanten und deren Unterlieferanten ausüben kann. Treten Qualitätsprobleme auf, muss der Lieferant auf eigene Kosten ein Audit bei sich oder bei seinem Unterlieferanten durch Borgers und gegebenenfalls durch den Kunden ermöglichen. Falls ein Audit bei einem Unterlieferanten notwendig sein sollte, wird Borgers die Kosten hierfür dem Lieferanten (und nicht dem Unterlieferanten) in Rechnung stellen. Der Lieferant ist verpflichtet, an Borgers für das Audit eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 250 pro Tag und pro Mitarbeiter zzgl. Reisekosten zu zahlen. Die Aufwandsentschädigung schließt die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bzw. darüber hinausgehender Aufwendungen, nicht aus. Die Aufwandspauschale ist jedoch auf die darüber hinausgehenden Ansprüche anzurechnen. Falls der Lieferant von Unterlieferanten abhängig ist, um seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Borgers zu erfüllen, muss er deren Lieferanteil in sein QM-System integrieren und angemessen bewerten. Dies gilt auch für von Borgers nominierte Unterlieferanten. Alternativ kann Borgers Auditergebnisse Dritter anerkennen. Der Lieferant unterstützt Borgers bei der Durchführung des Audits, ohne dass hierdurch Kosten für Borgers entstehen. F/FE/008/ Seite 5 von 16

6 Der abschließende Auditbericht wird mit allen Teilnehmern besprochen, dabei werden eventuell aus der Auditierung resultierende Aktionspläne zwischen Borgers und dem Lieferanten vereinbart. Borgers oder ein von Borgers beauftragter Dritter (einschließlich des Kunden) ist berechtigt, sich, auch vor Ort, von der Umsetzung definierter Maßnahmen zu überzeugen. Der Lieferant hat für alle Produktlinien sowie für vorgelagerte Prozesse bei Unterlieferanten jährlich ein Selbstaudit nach VDA 6.3-Standard durchzuführen. Er wird Borgers unverzüglich informieren, wenn das Ergebnis der Auditierung schlechter als AB gewertet wird. Auf Anfrage von Borgers legt der Lieferant alle Auditergebnisse sowie die entsprechenden Dokumentationen und Aktionspläne vor. Ein durch Borgers oder einen Dritten durchgeführtes oder begleitetes Audit entbindet den Lieferanten nicht von der Einhaltung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere nicht von der Pflicht zur Nutzung wirksamer Qualitäts- und Umweltmanagementsysteme. 2.5 Projektplanung Der Lieferant verpflichtet sich, bereits in der Planungsphase ein Projektmanagementsystem gemäß Punkt 2.6 APQP oder VDA 4.3 (Projektplanung) zu betreiben. Borgers ist berechtigt, diese Projektdokumentation zu auditieren. Der Lieferant erstellt ein Notfallkonzept, eine Herstellbarkeitsanalyse sowie eine Kapazitätsanalyse und stellt diese Dokumente dem Borgers-Zentraleinkauf zur Verfügung. Mit jedem neuen Projekt übermittelt der Lieferant Borgers einen Terminplan und aktualisiert diesen im 2-wöchigen Rhythmus bzw. auf Anforderung von Borgers in kürzeren Intervallen. F/FE/008/ Seite 6 von 16

7 2.6 Qualitätsvorausplanung / APQP Durch eine sorgfältige, auf Fehlervermeidung ausgerichtete Qualitätsvorausplanung während der Produkt- und Prozessentwicklung wird sichergestellt, dass nur technisch ausgereifte Produkte in einem qualifizierten Fertigungsverfahren hergestellt werden. Alle mitgeltenden Punkte des anzuwendenden Bemusterungsverfahrens, welches sich aus dem Abstimmungsumfang (BAG = Bemusterungsabstimmungsgespräch) ergibt, sind einzuhalten und nachzuweisen. Zur Risikovermeidung bereits während der Konzeptphase, aber auch für die spätere Serienüberwachung liegt die Priorisierung bei den nachfolgend aufgeführten Methoden. Design- / Prozess-FMEA Zur Risikoanalyse und Fehlervermeidung erstellt der Lieferant im Rahmen der Projektarbeit eine Design-FMEA in der Konstruktionsphase (wenn designverantwortlich) und eine Prozess-FMEA im Rahmen der Prozessentwicklung. Die FMEA ist Bestandteil der Erstmusterdokumentation entsprechend VDA Band 2 und PPAP und muss Borgers zur Einsicht jederzeit zugänglich gemacht werden. Die Prozess-FMEA ist hinsichtlich aufgetretener Fehler, neu erkannter Risiken, Reklamationen, Prozessänderungen etc. fortlaufend zu aktualisieren. Produktionslenkungsplan ( Control Plan ) Der Lieferant entwickelt für die verschiedenen Phasen einen Produktionslenkungsplan (Ablaufdiagramm, QM-Plan, Prüfplan): Prototypenphase Vorserienphase Serienphase Dieser Plan gibt sowohl Arbeits- und Prüfabläufe, die Häufigkeit der Prüfungen, Prüf- und Messgeräte als auch die Dokumentation vor. Besondere Merkmale die nachfolgend unter 2.7 beschrieben werden (z.b. CC / SC/ HIC) sind in den Unterlagen durchgängig zu kennzeichnen und zu berücksichtigen. Der Lieferant und eventuelle Unterlieferanten haben einen APQP-Prozess bezugnehmend auf die letzten Anforderungen von Borgers durchzuführen. Borgers hat das Recht, den APQP-Prozess mit seinem Kunden zu verifizieren; auch hier bleibt jedoch immer der Lieferant in der Verantwortung. Auf Wunsch von Borgers oder des Lieferanten wird ein gemeinsames Produktreview durchgeführt, welcher den Lieferanten jedoch nicht von seiner Verantwortung befreit. F/FE/008/ Seite 7 von 16

8 2.7 Besondere Merkmale (SC, CC, HIC, etc.) Der Lieferant muss in Anlehnung der ISO/TS (siehe d) besondere Merkmale ermitteln und alle besonderen Merkmale in den Produktionslenkungsplan einbeziehen. Auch spezielle Merkmale, die von Borgers oder vom Kunden als kritisch erachtet werden, sind zu berücksichtigen (z.b. Dokumentationspflichtige Teile mit D/TLD Kennzeichnung VW bzw. L-Kennzeichnung BMW). Der Lieferant stellt sicher, dass diese in allen Dokumenten entsprechend durchgängig vorhanden sind und immer der gültigen Spezifikation entsprechen. Dokumente zur Lenkung des Produktionsprozesses einschließlich Zeichnungen, FMEA, Produktionslenkungspläne und Bedienungsanweisungen sind mit dem Symbol für besondere Merkmale zu kennzeichnen. 2.8 Prozessabnahme Borgers behält sich das Recht vor, eine Prozessabnahme beim Lieferanten durchzuführen, ggf. auch unter Einbeziehung des Kunden. Die Prozessabnahme erfolgt z.b. durch Run & Rate bzw. einer 2 Tagesproduktion oder einem VDA 6.3-Audit. Die Verantwortung für den Prozess verbleibt in jedem Fall beim Lieferanten. Auch ohne Aufforderung ist eine interne Prozessabnahme durch den Lieferanten eine mitgeltende Nachweispflicht zu jeder Bemusterungsstufe. 2.9 Erstbemusterung Der Lieferant hat Borgers zu den im Projektplan festgelegten Terminen die Dokumente und Musterteile zu übersenden. Soweit von Borgers nicht anders gefordert, erfolgt die Bemusterung nach VDA und beinhaltet alle teilerelevanten Normen. Sollten Abweichungen zur Spezifikation auftreten und können diese trotz aller zumutbaren Anstrengungen nicht abgestellt werden, ist im Vorfeld der Erstbemusterung eine schriftliche Abweicherlaubnis einzuholen und der Erstbemusterung beizulegen. Die Erstbemusterungen werden in Übereinstimmung mit folgenden Richtlinien der jeweils gültigen Fassung- durchgeführt: VDA Band 2, Vorlagestufe 2 PPAP, Vorlagestufe 3 kundenspezifische Vorgaben. Die anzuwendenden Methoden und der Zeitpunkt der daraus resultierenden Vorlage werden bei Bestellung spezifiziert. F/FE/008/ Seite 8 von 16

9 Eine Bemusterung ohne den Verweis (IMDS ID) im International Material Data System wird grundsätzlich abgelehnt. Je nach Material kann zusätzlich die Erstellung eines REACH-Eintrages erforderlich werden (siehe 2.11). Führt die Erstbemusterung zu dem Ergebnis verworfen, rejected oder Note 6, also zu einer vollständigen Ablehnung der Bemusterung, hat der Lieferant die Kosten der Erstbemusterung zu tragen, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 250. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben unberührt Produkt- und Prozessfreigabe Die Produktionsprozess- und Produktfreigabe umfasst die Prozesse (produktspezifische Prozessumfänge) durch Prozessfähigkeitsuntersuchung und/oder Prozessaudit sowie die Erstmusterprüfung der Produkte. Das PPF-Verfahren soll vor Serienbeginn den Nachweis erbringen, dass die in Zeichnungen und Spezifikationen vereinbarten Qualitätsanforderungen erfüllt werden. Die abgeschlossene PPF belegt, dass die Anforderungen an das Produkt und den Prozess korrekt verstanden und umgesetzt wurden. Nach erfolgter Freigabe dürfen ohne vorherige Genehmigung durch Borgers keine Änderungen am Produkt und/oder Prozess erfolgen (siehe 3.1). Alle Änderungen müssen vom Lieferanten dokumentiert und für die Dauer von 15 Jahren nach Serienauslauf (EOP) archiviert werden, jede Änderung auch wenn sie einen Planungstand darstellt ist Borgers vorzustellen und von Borgers zu genehmigen. Nach Aufforderung hat der Lieferant Borgers diese Dokumentation kostenlos zur Verfügung zu stellen Gefahrstoffe Bei Borgers kommt eine große Anzahl verschiedenster Roh-, Betriebs- und Hilfsstoffe zum Einsatz. Deren Auswahl und sachgerechte Verwendung beeinflusst die Qualität, Umweltverträglichkeit und Sicherheit der bei Borgers hergestellten Produkte, sowohl während der Fertigung als auch über die gesamte Produktlebensdauer. Zudem sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und/oder Anforderungen der Kunden bereits bestehende Vorgaben hinsichtlich der Stoffauswahl und des Informationsflusses zu berücksichtigen und im Rahmen der gesamten Wertschöpfungskette, d.h. vom Rohstoff bis zum Endprodukt einzuhalten. F/FE/008/ Seite 9 von 16

10 Die mitgeltende Borgers-Stoffnegativliste (deren jeweils aktueller und gültiger Stand auf der Borgers- Homepage unter herunterzuladen oder bei dem zuständigen Mitarbeiter aus dem Borgers-Einkauf erhältlich ist) inklusive der normativen Hinweise ist als firmenspezifische Umsetzung gesetzlicher Normen und Regelungen zum Schutz der Umwelt und des Menschen zu sehen und sowohl für die Borgers-Gruppe als auch für deren Lieferanten verbindlich. Darüber hinaus garantiert der Lieferant, dass sämtliche gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Verwendung von Gefahrstoffen, insbesondere der EU-, NAFTA- und BRIC-Staaten, erfüllt werden und das von ihm hergestellte Produkt keine gesetzlich verbotenen Stoffe beinhaltet und deklarationspflichtige Stoffe im erforderlichen Maße gekennzeichnet werden. 3. Serienproduktion Zur Absicherung der Produktionsprozesse verpflichtet sich der Lieferant zum Einsatz der im Produktionslenkungsplan festgelegten Überwachungsmethoden (z.b. auch statistische Methoden). Bei Bedarf kann Borgers Einsicht in die entsprechenden Dokumente und Aufzeichnungen nehmen. Wird vom Lieferanten erkannt, dass die Qualitätsanforderungen nicht erfüllt werden, sind die Verantwortlichen bei Borgers, in der Regel das Qualitätsmanagement des jeweiligen Werkes unverzüglich zu informieren. Solche Produkte dürfen nur bei vorliegender Sondergenehmigung/Abweicherlaubnis seitens Borgers geliefert werden. Die auf den Erkenntnissen der Entwicklungsphase beruhenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung dienen der ständigen Verbesserung des erreichten Qualitätsniveaus und bilden die Grundlage zum Erreichen einer Null-Fehler-Qualität. Sollten dennoch fehlerhafte Produkte identifiziert werden, ist der Lieferant auf seine Kosten dazu verpflichtet, diese und andere möglicherweise ebenfalls fehlerhafte Teile auszusortieren. Die Rückverfolgbarkeit ist entsprechend zu dokumentieren, die Unterlagen Borgers auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. F/FE/008/ Seite 10 von 16

11 Liefert der Lieferant wiederholt fehlerhafte Produkte, ist Borgers berechtigt, einen externen Dienstleister mit Qualitätseingangskontrollen (100%-Kontrollen) zu beauftragen bis eine fehlerfreie Belieferung gewährleistet ist. Eine fehlerfreie Belieferung gilt als gewährleistet, wenn der Lieferant nach Einsetzung der Qualitätseingangskontrollen über einen Zeitraum von 10 Werktagen ununterbrochen fehlerfrei geliefert hat. Der Lieferant ist verpflichtet, die Kosten dieser Qualitätseingangskontrolle zu tragen. Bei jeder erneuten wiederholt fehlerhaften Belieferung, ist Borgers berechtigt, einen externen Dienstleister mit Qualitätseingangskontrollen (100%-Kontrollen) zu beauftragen. Es gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass eine Beschädigung der Ware durch eine unsachgemässe und nicht freigegebene Verpackung beim Transport ausgeschlossen ist, damit das Einlaufen in die aktuelle Produktion nicht gefährdet wird. Die Art des Transports und der Verpackung erfolgt in Abstimmung mit Borgers. Alle Lieferungen sind entsprechend der Vorgaben zu verpacken. Sofern keine anderweitigen Anforderungen mitgeteilt wurden, sind die Verpackungen gemäß der aktuellen VDA-Empfehlung zu kennzeichnen, so dass die Ware jederzeit identifizierbar ist. Bei Änderungen ist die jeweils erste Lieferung nach einer Anpassung deutlich als solche zu kennzeichnen; kommt die Ware an mehreren Standorten der Borgers-Gruppe zum Einsatz, gilt diese Anforderung für jedes Werk gesondert. Nachdem die geänderte Ware erstmalig geliefert worden ist, ist die Lieferung von Ware mit veraltetem Änderungsstand nicht mehr zulässig (FIFO). 3.1 Produkt- oder Prozessabweichung Produkt- oder Prozessabweichungen gegenüber der letzten Freigabe durch Borgers werden ohne Bekanntmachung in Form einer schriftlichen Anfrage sowie ohne erfolgter Neubemusterung nicht akzeptiert. Bei Abweichungen hat der Lieferant Borgers im Vorfeld entsprechende Muster sowie die dazu gehörigen Berichte (z.b. Messberichte, Materialtestberichte) vorzulegen. Erst nach der Freigabe durch Borgers dürfen diese Produkte für die Serienlieferung eingesetzt werden. Im Falle der Nichteinhaltung trägt der Lieferant alle eventuell dadurch entstehenden Kosten von Borgers und der Kunden. F/FE/008/ Seite 11 von 16

12 Der Lieferant ist in allen Projekt-, Serien- und Ersatzteillieferphasen verpflichtet, Borgers in den folgenden Fällen nach Kenntniserlangung im Voraus zu informieren, eine Bemusterung vorzunehmen und eine Freigabe von Borgers einzuholen: bei Materialwechsel oder -änderungen (auch beim Unterlieferanten); bei einem Wechsel der Unterlieferanten; bei Änderungen von Produktionsverfahren; bei Werkzeugänderungen (auch bei Erneuerung); bei Änderungen im Prüfverfahren oder der Prüfeinrichtung; bei Verlagerung der Produktion. Jede Produkt- oder Prozessänderung ist wie eingehend beschrieben von Borgers schriftlich genehmigen zu lassen und im Produktlebenslauf (Teilelebenslauf) zu dokumentieren. 3.2 Prozessfähigkeit Der Lieferant stellt sicher, dass während der Serienproduktion alle Anforderungen an das Produkt eingehalten werden. Folgende Fähigkeitswerte müssen erreicht werden (soweit nicht anderweitig spezifiziert): vorläufige Prozessfähigkeit Ppk 1.67 permanente Prozessfähigkeit Cpk 1.33 Zwischen Lieferant und Borgers werden gemeinsam die Merkmale, die Einfluss auf die Funktion bzw. die Bauteilqualität haben, für die Untersuchung der Prozessfähigkeit festgelegt. In der Regel sind dies die unter 2.7 beschriebenen besonderen Merkmale. Prüf- und Messmittel im Hause des Lieferanten und etwaiger Unterlieferanten unterliegen einer geregelten Messmittelüberwachung. Es ist nur der Einsatz fähiger Prüf- und Messmittel zulässig. Werden die Fähigkeitswerte unterschritten, wird automatisch eine 100%-Kontrolle durch den Lieferanten bzw. ein von ihm beauftragtes externes Unternehmen durchgeführt. Der Lieferant verpflichtet sich, Borgers darüber unverzüglich zu informieren. Die zusätzliche 100%-Kontrolle erfolgt abseits des normalen Produktionsprozesses. Die entsprechenden Reports zu den Sortierkosten werden täglich an die Borgers-Qualitätsabteilung übermittelt. F/FE/008/ Seite 12 von 16

13 3.3 Änderungsbemusterung und Requalifikation Der Lieferant hat nach jeder Änderung des Produktes und/oder des Prozesses eine Änderungsbemusterung durchzuführen, um sicherzustellen, dass alle Anforderungen an das Produkt erfüllt werden, und diese Änderungen gegenüber Borgers zu bemustern. Sofern mangels Änderungen während der Produktlaufzeit keine Bemusterungen durchgeführt wurden, ist zur Sicherstellung aller Anforderungen an das Produkt jeweils ein Jahr nach der letzten Bemusterung eine Requalifikation im Sinne der ISO/ TS ( ) und der gültigen kundenspezifischen Forderung erforderlich. Dabei hat der Lieferant den Nachweis zu erbringen, dass alle Maße gem. letztgültiger Freigabe eingehalten werden und das Material den Spezifikationen des letzten Bemusterungstandes entspricht. Die Art der Durchführung obliegt dem Lieferanten, sofern keine Vorgaben durch Borgers oder den Kunden gemacht werden. Als Mindestanforderung muss die Requalifikation mittels Deckblatt inkl. aller Bemusterungsinformationen an Borgers auf Anfrage übermittelt werden. Alle Requalifikationen sind unaufgefordert zu dokumentieren, für die Dauer von 15 Jahren nach Serienauslauf zu archivieren und die Unterlagen Borgers wie o.g.- auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. 3.4 Beanstandung Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Produkte den Leistungsmerkmalen, Maßen, Toleranzen und Oberflächengüte gemäß Zeichnungen und Mustern mit dem jeweils gültigen Bearbeitungsstand und den sonstigen Vertragsgrundlagen entsprechen. Borgers bzw. der Kunde führen lediglich eine Wareneingangsprüfung hinsichtlich Menge, Identität sowie äußerlich erkennbarer Fehler und Transportschäden durch. Eine Reklamation durch Borgers erfolgt rechtzeitig bei jeglicher Abweichung zu den im ersten Abschnitt genannten Anforderungen, wenn sie innerhalb einer Frist von 10Tagen, gerechnet ab Warenübernahme oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung beim Lieferanten eingeht. Im Falle einer Reklamation gewährleistet der Lieferant die Analyse zur Aufklärung der Ursache innerhalb der Problembearbeitung mit Hilfe der 8D-Methode. Eine erste Reaktion in Form eines 8D- Reports erfolgt innerhalb von 24 Stunden bis einschließlich D3. Hierzu stellt Borgers dem Lieferanten ein entsprechendes 8D-Format zur Verfügung. F/FE/008/ Seite 13 von 16

14 Häufen sich Fehler, führen fehlerhafte Produkte zu negativen Folgen für die Produktionsprozesse von Borgers oder zu Kundenreklamationen oder treten Wiederholungsfehler auf, behält Borgers sich vor, einen entsprechenden Eskalationsprozess zu starten, der vom Ablauf nach folgender Systematik geregelt ist: CSL 1 = 100% Prüfung der betroffenen und potenziellen Teile / Baugruppen unter Verantwortung des Lieferanten; CSL 2 = 100% Prüfung der betroffenen und potenziellen Teile / Baugruppen durch einen externen Dienstleister; CSL 3 = Einsatz eines Resident Engineer im Hause des Lieferanten / Unterlieferanten; Sperre des Lieferanten für die Vergabe von Neuumfänge; Ausstiegsszenario; Information an die Zertifizierungsgesellschaft. Alle in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten und Schäden werden vom Lieferanten getragen. Der Lieferant und ggf. dessen Unterlieferanten sind verpflichtet, fehlerhafte Teile sofort auszusortieren und zu lenken. Er ist verpflichtet, zeitnah angemessene Untersuchungen mit dem Ziel der Fehlerursachenabstellung anzustellen sowie zielgerichtete Maßnahmen entsprechend zu implementieren. Borgers behält sich das Recht vor, diese Maßnahmen beim Lieferanten und ggf. dessen Unterlieferanten zu auditieren (z.b. in Form von Prozess-/Verifizierungsaudits in Anlehnung an VDA 6.3). Die Kosten hierfür trägt der Lieferant. Jede berechtigte Beanstandung wird mit 250,- für administrative und sonstige Aufwendungen von Borgers an den Lieferanten belastet. Die Aufwandsentschädigung schließt die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bzw. darüber hinausgehender Aufwendungen, nicht aus. Die Aufwandspauschale ist jedoch auf die darüber hinausgehenden Ansprüche anzurechnen 3.5 Qualitätsziele Der Lieferant ist verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen durchzuführen, um das Null-Fehler-Ziel zu erreichen. Borgers behält sich das Recht vor, jeden Störfall bzw. jedes Ausfallteil zu beanstanden und einen 8D-Report wie unter 3.4 beschrieben einzufordern. Um das Null-Fehler-Ziel zu erreichen, werden keine gesonderten ppm-werte vereinbart. Erreichte ppm-werte sind für die Lieferantenbeurteilung in den Borgers-Systemen hinterlegt. Der Lieferant ist aufgefordert während des gesamten Projektes, die Prozesse kontinuierlich zu verbessern. F/FE/008/ Seite 14 von 16

15 4. Lieferantenbewertung Zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Lieferanten führt Borgers quartalsmäßig eine Lieferantenbewertung durch. Jährlich erhält der Lieferant eine Auswertung des abgelaufenen Kalenderjahres. Bewertet werden folgende Kriterien: Qualität (35%) Kooperation (35%) Logistik (30%) 5. Lieferpflicht für Ersatzteile Der Lieferant gewährleistet, dass die von Borgers bezogenen Teile, die zur Verwendung innerhalb der Serienproduktion der Kunden bestimmt sind, auch nach Ende der Serienproduktion durch den Kunden (EOP) für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren weiter lieferbar sein werden. Für Lieferungen von Ersatzteilen während der Serienproduktion gelten die Serienpreise, für Lieferungen nach Serienauslauf, soweit nichts anderes vereinbart ist, die im Jahr vor Auslauf der Serie gültigen Preise und Bedingungen. Unabhängig von der Frage des Eigentums bedarf die Verschrottung von komponentenspezifischen Werkzeugen bzw. von Geräten und Produktionshilfsmitteln der Genehmigung seitens Borgers. 6. Vertragsdauer Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung beider Parteien in Kraft und gilt unbefristet für die Dauer der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien. Änderungen und Ergänzungen, einschließlich der Änderung oder Aufhebung dieser Regelung, bedürfen der Schriftform. 7. Salvatorische Klausel, Regelungslücken Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Soweit diese Vereinbarung Regelungslücken enthält oder durch die Unwirksamkeit einer Bestimmung Regelungslücken entstehen, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien wirtschaftlich sowie nach dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. F/FE/008/ Seite 15 von 16

16 8. Anwendbares Recht, Gerichtsstand Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) und des Internationalen Privatrechts (Kollisionsrecht). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Bocholt, soweit gesetzlich zulässig. Es bleibt Borgers jedoch unbenommen, am Sitz des Lieferanten Klage zu erheben. Diese Vereinbarung ersetzt alle zwischen den Parteien derzeit bestehenden Qualitätsmanagementvereinbarungen. Für Borgers: Ort, Datum Einkaufsleitung Ort, Datum QMB / Zentrale Qualitätsleitung Für den Lieferanten: Ort, Datum Geschäftsleitung Ort, Datum QMB / Qualitätsleitung F/FE/008/ Seite 16 von 16

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