Lieferantenrichtlinie
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- Etta Scholz
- vor 8 Jahren
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1 1. Zweck Weltweiter Wettbewerb, steigende Kundenerwartungen und Produktanforderungen erfordern die ständige Verbesserung aller Produkte, Prozesse und Unternehmensabläufe. Die kontinuierliche Verbesserung von Produkten und Prozessen sowie die nachhaltige Sicherung von Qualität und Kosten betreffen das gesamte Beschaffungsnetzwerk, in dem Sie als Lieferant eine bedeutende Rolle spielen. Die vorliegende Richtlinie zeigt unseren Lieferanten die Erwartungen, Anforderungen, Voraussetzungen und Methoden auf, die zum Verwirklichen der gemeinsamen Ziele erforderlich sind. Diese Richtlinie ist verbindlich für alle Produkte, die ein Lieferant an SCHWEIZER liefert und alle Leistungen, die er gegenüber SCHWEIZER erbringt. (Nicht zutreffend bei Versuchsmuster/Versuchsmaterialien und Anlagen-, Ersatzteillieferanten) Die Produktqualität ist von entscheidender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit. Zulieferungen sind wesentliche Bestandteile unseres Endprodukts und beeinflussen direkt die Produktqualität. Dabei müssen die Zuverlässigkeit des Lieferanten, die Produktqualität und der Produktpreis dem Weltmarktniveau entsprechen. Deshalb sind wir und unser Lieferant aufgerufen, partnerschaftlich zusammenzuarbeiten, um die Anforderungen des Marktes leich bleibend zu erfüllen. Dies ist nur durch die Anwendung von bewährten Methoden der Qualitätssicherung unter der Zielrichtung der Nullfehler- Philosophie möglich. 2. Ethikkodex SCHWEIZER erwartet von seinen Lieferanten die Beachtung und Einhaltung der auf den Bestimmungen der internationalen Menschenrechte beruhenden, ethischen Grundsätze, insbesondere den Verzicht auf Kinderarbeit. 3. Gesetzliche Anforderungen, Umwelt und Energie SCHWEIZER setzt sich für die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen, üblichen Branchenstandards, den Umweltschutz sowie einen nachhaltigen Umgang mit Energie ein. Diese Verpflichtung überträgt sich auch auf unsere Lieferanten. Für die Rechtsbeziehung in Zusammenhang mit Lieferungen an SCHWEIZER gilt deutsches, materielles Recht. 4. Verantwortung für die Produktqualität Der Lieferant ist verantwortlich für die Qualität seiner Produkte. Durch eine, in sämtlichen Phasen der Produktentstehung, systematische Fehlerverhütung muß die Produktqualität abgesichert und alle in Spezifikationen, Zeichnungen, Liefervorschriften und weiteren Unterlagen festgelegten Merkmale eingehalten werden. Die Qualitätsmerkmale werden definiert durch: die Spezifikationen der Bestellung oder/und separate L & A-Bedingungen oder/und Muster. Seite 1 von 6 Stand:
2 5. Qualitätsfähigkeitsnachweis Der Lieferant muß ein Qualitätssicherungssystem unterhalten, das mindestens gemäß DIN EN ISO 9001: (jeweils aktueller Änderungsstand) zertifiziert ist. Er ist aufgefordert, eine aktive Weiterentwicklung seines QM-Systems in Bezug auf ISO/TS 16949: (jeweils aktueller Änderungsstand) zu betreiben. Der Lieferant gewährleistet das Zugangsrecht für SCHWEIZER, seine Kunden und regelsetzende Behörden zu den betreffenden Bereichen aller Einrichtungen, auf jeder Ebene der Lieferantenkette, die an dem Auftrag beteiligt sind sowie zu allen relevanten Aufzeichnungen. Der Lieferant gewährt SCHWEIZER das Recht, das Qualitätssicherungssystem durch Audits zu überprüfen. Der Lieferant gewährt SCHWEIZER das Recht, auch mit den Kunden von SCHWEIZER ein Audit durchzuführen. Die Audittermine werden zwischen dem Lieferanten und SCHWEIZER abgestimmt. Ein Audit entbindet den Lieferanten nicht von seiner alleinigen Qualitätsverantwortung. 6. Requalifikation Der Lieferant muß seine Produkte 1x jährlich requalifizieren. Er muß ein Qualifikationsüberwachungsprogramm für Zuverlässigkeit und Einhaltung der Umwelttests unterhalten, um sicherzustellen und nachzuweisen, dass alle gelieferten Produkte der vereinbarten Spezifikation entsprechen. Die Dokumentation zur Requalifikation ist beim Lieferanten zu archivieren und SCHWEIZER auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. 7. Vorbeugende Qualitätssicherungsmaßnahmen 7.1 Vertragsprüfung Der Lieferant hat unsere Bestellunterlagen sorgfältig zu prüfen und unter Berücksichtigung seiner Produktionsmittel die Herstellbarkeit des Produkts zu beurteilen. Dies gilt sowohl bei neuen Produkten als auch bei Änderungen laufender Produkte. Ist der Lieferant nicht in der Lage, die Forderungen zu erfüllen oder weichen die Lieferungen von der Bestellspezifikation ab, muß eine schriftliche Freigabe von SCHWEIZER eingeholt werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, SCHWEIZER auf alle Unterlagen, Zeichnungen oder Spezifikationen hinzuweisen, die ihm unklar oder fehlerhaft erscheinen, hierzu gehört auch die Beseitigung von Interpretationsmöglichkeiten. Im Zweifelsfall gilt die vom Besteller beabsichtigte Interpretation. Der Lieferant ist verpflichtet, Vorschläge zur Abhilfe zu unterbreiten. 7.2 Qualitätsplanung 7.3 FMEA Auf Anforderung erhält SCHWEIZER die Einsicht in die geplanten Fertigungs- und Prüfarbeitsgänge mit den entsprechenden Fertigungs- und Prüfeinrichtungen sowie die Festlegung der Einsatzwerkstoffe. Wo sinnvoll und notwendig (siehe VDA Band 4, Teil 3), sind vor Fertigungsbeginn Fehlermöglichkeits- und Einflußanalysen des Prozesses durchzuführen. Wird das zu liefernde Produkt beim Lieferanten entwickelt oder konstruiert, sind entsprechende Konstruktions- FMEA s durchzuführen. 7.4 Wo sinnvoll und anwendbar (siehe VDA Band 4, Teil 3), sind Maschinenfähigkeitsuntersuchungen, Prozeßfähigkeitsuntersuchungen und die Methoden der statistischen Prozeßregelung einzusetzen. Für spezifizierte Merkmale ist cpk einzuhalten oder entsprechende Ersatzmaßnahmen wie z. B. 100 % Kontrollen einzusetzen, um die fehlerfreie Lieferung sicherzustellen. Der Lieferant muß hierzu auf Anforderung entsprechende Nachweise vorlegen. Seite 2 von 6 Stand:
3 8. Erstmuster (aus Serienfertigung) Wenn in den Bestellunterlagen nicht anderslautend gefordert, sind grundsätzlich bei Neuteil/Änderungen Erstmusterprüfberichte nach VDA Band 2, PPF 3 Vorlagestufe 3 oder PPAP Vorlagestufe 3 vorzustellen. Erstmuster sind Erzeugnisse, die mit serienmäßigen Fertigungsmitteln und unter serienmäßigen Fertigungsbedingungen hergestellt wurden. Der Erstmusterprüfbericht muß entsprechend der VDA-Richtlinie Sicherung der Qualität von Lieferungen in der Automobilindustrie, Lieferantenbewertung, Erstmusterprüfung durchgeführt werden. Der Erstmusterprüfbericht EMPB ist nach Abstimmung mit dem Einkauf mit einer genügend großen Zahl von Musterteilen vorzustellen. Die Serienlieferung darf ohne schriftliche Freigabe von SCHWEIZER nicht aufgenommen werden. 9. Sicherung der Qualität während der Serie 9.1 Beschaffung Der Lieferant stellt sicher, dass die von seinen Lieferanten bezogenen Produkte der geforderten Qualität entsprechen. Erstmusterfreigaben, Wareneingangsprüfungen, Lieferantenbewertungen und Besuche sind in geeigneter Form zu dokumentieren. 9.2 Prozessfähigkeit Für die Überwachung der Qualität sowie rechtzeitige Einleitung von Abstellmaßnahmen müssen geeignete Verfahren eingesetzt werden. Dazu gehört unter anderem die statistische Prozeßregelung. Die Prüfschärfe und Prüffrequenz muß je nach Prozeßbeherrschung festgelegt werden. Die Prozeßfähigkeit in Bezug auf die Qualitätsmerkmale des End-produkts muß dabei den Wert 1,67 erreichen. Bei Nichterreichung der geforderten Prozeßfähigkeiten sind über geeignete Absicherungsmaßnahmen wie 100 % Kontrollen die Einhaltung der Qualitätsmerkmale sicherzustellen. Durch systematische Aufzeichnungen und Auswertungen von Qualitätsdaten und Maßnahmen (FMEA, Qualitätsregelkarten, Erfassung von Prozeßparametern, Dokumentation von Maßnahmen an Werkzeugen, Auditergebnisse) sind korrektive Maßnahmen einzuleiten, um Qualitätsverbesserungen zu erreichen Prüfmittel Der Lieferant stellt durch geeignete Prüfmittel und eine entsprechende Prüfmittelüberwachung sicher, dass die zum Nachweis der Produktqualität eingesetzten Prüfmittel eine ausreichende Prüfmittelgenauigkeit haben. Dabei gilt: Bei Schätzung der kombinierten Wiederholgenauigkeit und Reproduzierbarkeit (2-10 Teile, 2-3 Prüfer, 2-3 Wiederholungen) muß % R&R 30 % sein. Testsysteme sind auf cpk 1,67 auszulegen. Seite 3 von 6 Stand:
4 9.3 Fehlerhafte Erzeugnisse Erkennt der Lieferant im Verlauf der Entwicklung, Fertigung oder Überprüfung der Vertragsgegenstände, dass diese von der Spezifikation abweichen, wird er SCHWEIZER hierüber unverzüglich schriftlich informieren und diesem Vorschläge zur Abhilfe unterbreiten. Der Lieferant verpflichtet sich, SCHWEIZER über die erkannten Fehler in der Fertigung, deren Ursachen und Abstellmaßnahmen zu informieren. Auf drohende Lieferverzögerungen, deren Dauer und Ursache hat der Lieferant SCHWEIZER so weit wie möglich hinzuweisen. Der Hinweis verhindert nicht den Eintritt des Verzugs. Sind fehlerhafte Erzeugnisse zur Auslieferung gelangt, so ist SCHWEIZER unverzüglich schriftlich hiervon zu informieren. Eine Nacharbeit fehlerhafter Produkte ist zulässig, wenn dadurch die Produktqualität mindestens die Qualität des Standardprodukts erreicht. Nachgearbeitete Chargen sind entsprechend zu kennzeichnen. 9.4 Information Änderungen innerhalb des vereinbarten Systems oder der vereinbarten Verfahren zur Qualitätssicherung oder von Werkstoffen, Fertigungsverfahren, Produktionsstätten, Zulieferteilen, Materialspezifikationen bzw. Produktdatenblättern, Sicherheitsdatenblättern (generell maximal nach 24 Monaten) oder anderen Unterlagen wie z.b. auch an freigegebenen Qualitätszeugnissen (COC bzw. COA / Testreports/ Zertifikate ) sind SCHWEIZER unverzüglich mitzuteilen. Die Information hat so rechtzeitig (mindestens 9 Monate in voraus) und vollständig zu erfolgen, dass SCHWEIZER sie auf ihre Tragweite hin überprüfen und ihr widersprechen kann, bevor die jeweilige Änderung bei den Vertragsgegenständen zur Anwendung kommt. Änderungen gelten nur als akzeptiert, wenn eine schriftliche Freigabe von SCHWEIZER vorliegt. Die konkreten Vorgehensweisen müssen dem jeweils aktuellen PPAP entsprechen. 9.5 Kennzeichnung Die Verpackungseinheiten müssen, wie in der Bestellung bzw. Liefervorschrift angegeben, beschriftet sein, so dass eine Rückverfolgbarkeit gegeben ist. Außerdem müssen die Beschriftungen / Produktaufkleber / Labels auf Außen- wie auch Innenverpackungen jederzeit identisch und einwandfrei identifizierbar die Produkte / Materialien ausweisen, die laut den Bestellunterlagen / eventuell mitgeltenden Technischen Liefer& Abnahmebedingungen sowie Datenblättern bzw. Produktspezifikationen mit jeweils gültigen Revisionsständen, von SCHWEIZER bestellt werden. Seite 4 von 6 Stand:
5 9.6 Prüfbescheinigung nach DIN EN 10204: 2005 Sofern schriftlich nicht anderslautend vereinbart, ist den Warenlieferungen eine Prüfbescheinigung nach DIN EN 10204: 2005 vorzugsweise nach Art 3.1 Abnahmeprüfzeugnis, in begründeten Ausnahmefällen Art 2.2 Werkszeugnis, beizulegen. Wir setzen voraus, daß bei Anlieferung der Produkte die Prüfbescheinigung mit unserer Bestellung übereinstimmt. Dies bedeutet insbesondere die Übereinstimmung von Qualitätszeugnissen / Prüfbescheinigungen zu den Bestellunterlagen / eventuell mitgeltenden Technischen Liefer&Abnahmebedingungen sowie Datenblättern bzw. Produktspezifikationen mit jeweils gültigen Revisionsständen. Im Rahmen der Erstbemusterungen an unsere Kunden nach PPAP bzw. VDA ist es, je nach Kundenwunsch, von uns beizulegen. Insofern ist die Prüfbescheinigung, wenn nicht anderslautend schriftlich vereinbart, somit auch nicht Gegenstand unserer Wareneingangsprüfung. Aufgrund des hohen Qualitätsniveaus unserer Lieferanten führt SCHWEIZER die Wareneingangsprüfung nur in Form einer Plausibilitätsprüfung der Bestellung zu den Lieferscheinpapieren durch (Menge, Artikel). Sollten weitergehende Prüfungen aus Sicht des Lieferanten erforderlich sein, so sind diese schriftlich SCHWEIZER, Abteilung Qualitätswesen Lieferantenbetreuung/Supplier Quality Assurance, mitzuteilen. SCHWEIZER behält sich vor, bei nicht rechtzeitig, entweder physisch bei der Warenanlieferung vorliegenden oder vorab elektronisch versendet und vorliegenden Prüfbescheinigungen, eine Aufwandspauschale in Rechnung zu stellen. 10. Unterlieferanten Für Produkte, die von Unterlieferanten bezogen werden, ist der Lieferant voll verantwortlich. Dies bedeutet, daß die vereinbarten qualitätssichernden Maßnahmen auch bei dem Unterlieferanten in gleicher Weise durchgesetzt werden müssen. 11. Reklamation/Lenkung zu beanstandenden Produkten Wird ohne Abstimmung mit unserer Qualitätssicherung fehlerhafte Ware angeliefert, so erfolgt bei Fehlererkennung in Form eines Prüfberichts/einer Mängelanzeige, gegebenenfalls zusammen mit zu beanstandeten Teilen, beim Lieferanten eine Reklamation. Im Reklamationsfall hat die Fehlerbefundung/Sofortmaßnahmenbenennung je nach Anforderung gemäß SCHWEIZER 8D-Report Pkt innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen. Die Fehlerursachenanalyse gemäß SCHWEIZER 8D-Report Pkt. 4.0 ist je nach Anforderung innerhalb von 3 AT durchzuführen. Innerhalb von 5 AT ist je nach Anforderung gemäß SCHWEIZER 8D-Report Pkt eine vollständige, schlüssige und inhaltlich umfassende Stellungnahme abzugeben. Auf Anforderung muß die Übereinstimmung der Produktqualität mit den Anforderungen innerhalb 1 AT nachgewiesen werden können. Regelungen über die Bearbeitung des 8D-Report sind den entsprechenden Links im Internet zu entnehmen. Bei Beanstandungen eines Lieferloses/Batch/Charge ist SCHWEIZER außerdem berechtigt, den administrativen Aufwand dem Lieferanten mit einer Aufwandspauschale in Rechnung zu stellen. SCHWEIZER behält sich des weiteren vor, inhaltlich unvollständig abgegebene oder terminlich nicht eingehaltene 8D-Reporte, die durch das Qualitätswesen Lieferantenbetreuung angemahnt werden müssen, mit einer Aufwandspauschale in Rechnung zu stellen. Vorabinformationen und Zwischenberichte mit Statusinformationen zu Terminverschiebungen sind zulässig. Seite 5 von 6 Stand:
6 12. Lieferantenbewertung Jede Lieferung fließt in die Lieferantenbewertung ein. Die Daten werden ausgewertet und dem Lieferanten mitgeteilt. Wenn ein Lieferant zweimal hintereinander als C-Lieferant eingestuft werden muß, wird er von der Liste der zugelassenen Lieferanten gestrichen. 13. Vertraulichkeit Alle Unterlagen und Kenntnisse, die der Lieferant aufgrund der Geschäftsbeziehung von SCHWEIZER erhält, sind Dritten gegenüber geheimzuhalten. Für personenbezogene Daten ist das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) einzuhalten im Zweifelsfall ist der Datenschutzbeauftragte von SCHWEIZER via Einkauf zu informieren. Der Lieferant trifft sämtliche hierzu erforderlichen Vorkehrungen. Diese Verpflichtung gilt nicht bei allgemein bekannten oder dem Stand der Technik entsprechenden Informationen. Diese Verpflichtung beginnt mit der ersten Anfrage und erstreckt sich 5 Jahre über die Dauer der Lieferbeziehung hinaus, mindestens jedoch gemäß den gesetzlichen Regelungen und Branchenempfehlungen (vgl. auch VDA Band 1). 14. Aufzeichungen Der Lieferer wird über die Durchführung aller Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere über Meßwerte und Prüfergebnisse Aufzeichnungen anfertigen. Die Dokumentation sowie entsprechenden Ausstellmuster aus der Produktion sind übersichtlich geordnet, mindestens 5 Jahre jederzeit verfügbar zu halten. Qualitätsrelevante Dokumente und Aufzeichnungen sind gemäß den Regelungen der Automotivebranche 15 Jahre nach Auslauf des Produktes zu archivieren, im Minimum nach gesetzl. Regelungen. Abweichungen sind mit dem Einkauf von SCHWEIZER zu vereinbaren. Der Lieferer wird auf Wunsch für die gelieferten Vertragsgegenstände eine vollständige Einsicht in seine Qualitätsaufzeichnungen gewähren und gewünschte Rückstellmuster an SCHWEIZER ausliefern. Dies gilt nur dann nicht, wenn durch das Begehren von SCHWEIZER in vertretbarer Weise geschützte Betriebsgeheimnisse des Lieferanten offengelegt werden und hierfür ein angemessener Grund nicht ersichtlich ist. Darüber hinaus sind die Empfehlungen des VDA Band 1 Nachweisführung Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen umzusetzen. 15. Einspruchsrechte Einsprüche/Nachträge der Lieferanten zu dieser Lieferantenrichtlinie gelten nur, wenn diese vom Qualitätswesen Lieferantenbetreuung/Supplier Quality Assurance von SCHWEIZER schriftlich bestätigt worden sind. Seite 6 von 6 Stand:
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