Qualitätsrichtlinien für Lieferanten

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1 1 EINLEITUNG: Diese Richtlinie zur Sicherstellung der Qualität von Produkten/Materialien bildet die Grundlage für die Geschäftsbeziehung mit Purkert Metall & Form GmbH, (nachstehend kurz Purkert genannt), und ist damit Bestandteil jeder Bestellung unseres Unternehmens. Purkert strebt eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit seinen Lieferanten an. Basis für diese partnerschaftliche Zusammenarbeit ist das Null Fehler Prinzip mit dem Ziel, durch kontinuierliche Qualitätsverbesserung, Fehler auf ein Minimum zu reduzieren. Unser Ziel ist es, gemeinsam mit unseren Lieferanten ein hohes Qualitätsniveau zu den niedrigst möglichen Kosten zu erreichen. Erreichbar ist dies nur durch die konsequente Anwendung bewährter und neuer Methoden zur Qualitätssicherung, Prozesssicherung und Prozessregelung. Qualität ist nicht abhängig von der Betriebsgröße, sondern von der Anwendung qualitätssichernder Methoden. Um den hohen Anforderungen unserer Kunden gerecht werden zu können, erwarten wir auch von unseren Lieferanten eine entsprechende qualitative, wirtschaftliche und termingerechte Leistungserbringung. 2 RICHTLINIEN: 2.1 QUALITÄTSSTRATEGIE Um den qualitativ hohen Anforderungen unserer Kunden entsprechen zu können, benötigen wir die Partnerschaft hervorragender Lieferanten. Um das zu erreichen, müssen die Grundsätze von Total Quality Management (TQM) angewendet werden. Unter TQM verstehen wir die ständige Verbesserung jedes Produktes, Prozesses und jeder Dienstleistung innerhalb unseres Hauses bzw. im Hause unserer Lieferanten durch Teamarbeit und die gemeinsamen Bemühungen aller Beteiligten. Das Ziel ist, durch rechtzeitige Lieferung fehlerfreier Produkte und Dienstleistungen eine vollständige interne und externe Kundenzufriedenheit zu möglichst niedrigen Kosten zu erreichen. 2.2 QUALITÄTSMANAGEMENTSYSTEM, ZERTIFIKAT Wir erwarten von jedem unserer Lieferanten, das er ein QM-System entsprechend den Standard der ISO 9001:2008 einführt, permanent anwendet, aufrechterhält und weiterentwickelt. Als Nachweis dient die Übermittlung eines Zertifikats einer akkreditierten Zertifizierungsstelle in Kopie. In Ausnahmefällen können auch Auditergebnisse von Automobilherstellern bzw. anderen namhaften Firmen diverser Branchen als Nachweis anerkannt werden. Wir behalten uns in diesem Fall aber das Recht vor, ein QM-Systemaudit nach EN ISO 9001 beim Lieferanten durchzuführen. Andere Regelwerke, insbesondere VDA 6.1, TS 16949, sind anzustreben. 2.3 TECHNISCHE UNTERLAGEN Der Lieferant muss sicherstellen, dass nur gültige und dem jeweiligen Vertrag entsprechende Unterlagen zur Anwendung kommen. Spezifikationen, Normen und Zeichnungen, etc., auf denen unsere Bestellungen beruhen, sind bindend. Alle technischen Änderungen (Teile, Zeichnungen etc.) müssen beim Lieferanten über die gesamte Produktlebensdauer rückverfolgbar sein. 2.4 BESCHAFFUNGSSICHERUNG Der Lieferant verpflichtet sich dazu, geeignete Maßnahmen festzulegen, die seine Produktions- und Lieferfähigkeit unter Berücksichtigung der vorliegenden Qualitätsrichtlinien sicherstellen. Wir behalten uns das Recht vor, entsprechende Nachweise zu verlangen. 2.5 WARENEINGANGSPRÜFUNG Wir erwarten aufgrund der Qualitätssicherungsmaßnahmen unserer Lieferanten, dass die angelieferten Produkte den festgelegten Anforderungen entsprechen und uns unsere Lieferanten daher von der Verpflichtung zur Wareneingangsprüfung entbinden. In Folge dessen erfolgt bei uns im Bereich des Wareneinganges nur mehr eine Prüfung auf Identität und etwaige Transportschäden. Erstellt : Loderbauer Gepr./Freigabe: Hildner Freigabedatum: Ausgabe 01 Seite: 1 von 6

2 2.6 PRÜFPLANUNG Der Lieferant legt in eigener Verantwortung ein Prüfkonzept fest. Merkmale mit besonderer Bedeutung und Merkmale, die für den bei Purkert folgenden Verarbeitungsprozess wichtig sind, sind in einer gemeinsam erarbeiteten Qualitätsvereinbarung festzulegen, welche entweder direkt in der jeweiligen Bestellung angeführt bzw. bei gegebenen Umfang der betreffenden Bestellung beigelegt wird. 2.7 VORAUSSETZUNGEN UND MAßNAHMEN ZUR FRÜHERKENNUNG VON FEHLERN / ANALYSE DER FEHLERMÖGLICHKEITEN Um zu verhindern, dass bei der Serienproduktion Qualitätseinbrüche auftreten, und um den erforderlichen Prüfaufwand auf ein Minimum zu beschränken, ist es notwendig, eine Analyse potentieller Fehler und ihrer Folgen (FMEA = Fehlermöglichkeits - und Einflussanalyse) durchzuführen. Eine Konstruktions - FMEA ist für jene Teile erforderlich, für die der Lieferant die Konstruktionsverantwortung hat. Eine Prozess - FMEA ist für alle Teile vom Lieferanten durchzuführen, und zwar vor Beginn der Herstellung von Werkzeugen und Einrichtungen. Dabei sind sämtliche Faktoren, die den Fertigungsprozess beeinflussen, zu berücksichtigen und zu bewerten. Entsprechende Vorkehrungen zur Prozessabsicherung müssen bei festgestellten Schwachstellen durchgeführt werden. Auf Anforderung muss dem Abnehmer jederzeit Einblick in die FMEA gewährt werden. 2.8 BEWERTUNG DER HERSTELLBARKEIT Wir setzen voraus, dass der Lieferant die Herstellbarkeit der von ihm angebotenen Leistungen - vor Abgabe eines Offertes - unter Berücksichtigung der eigenen Produktionseinrichtungen überprüft. Gegebenenfalls müssen über den Einkauf in Abstimmung mit unserer Konstruktion/Technik Vereinbarungen getroffen werden. Wir behalten uns vor, einen Nachweis der Herstellbarkeitsprüfung zu verlangen. 2.9 METHODEN UND VERFAHREN ZUR PROZESSREGELUNG Diese werden auftragsspezifisch, mittels eigener Qualitätsvereinbarung, direkt in der Bestellung festgelegt bzw. bei gegebenen Umfang der Bestellung beigelegt. Durch Prozessanalysen und Prozessfähigkeitsuntersuchungen ist nachzuweisen, dass Prozesse beherrscht werden. Auf Grund der Analysenergebnisse der FMEA s ist ein Prüfablaufplan zu erstellen, in dem sowohl die Prüfmerkmale als auch der Stichprobenumfang, die Prüffrequenz und Prüfmittel festgelegt sind. Er hat außerdem Hinweise auf die statistischen Untersuchungen zu enthalten, die vor Beginn der Serienfertigung und für die Prüfung der laufenden Fertigung durchgeführt werden. Darin muss auch die Art der Qualitätsregelkarten, die an den Prüfstellen einzusetzen sind, festgelegt werden. Mit der Erstmusterlegung ist eine vorläufige Prozessfähigkeit von Pp / Ppk 1,67 für Merkmale mit besonderer Bedeutung nachzuweisen, für sonstige Maße ein Pp / Ppk 1,33. In der laufenden Serie muss eine Prozessfähigkeit von Cp / Cpk 1,33 sichergestellt werden. Die Bestimmung der Prozessfähigkeit erfolgt mit den Werten, die in den Regelkarten eingetragen sind. Die Regelkarten müssen Prozessstabilität ausweisen, bevor die Prozessfähigkeit berechnet werden darf FÄHIGKEITSUNTERSUCHUNGEN Eine gleichbleibende Qualitätsleistung kann nur durch einen statistisch fähigen und in sich selbst langfristig beständigen Prozess erreicht werden. Nicht fähige Prozesse führen zu vermeidbaren Fehlerkosten. Deshalb müssen vor Serienbeginn von funktionswichtigen und dokumentationspflichtigen Merkmalen Fähigkeitsuntersuchungen durchgeführt werden. Sämtliche Merkmale der produzierten Teile/Materialien müssen den Forderungen der technischen Vorschriften - statistisch gesichert -entsprechen. Merkmale, welche bei der Untersuchung nicht den Forderungen entsprechen, müssen durch Beseitigung der systematischen Einflüsse fähig gemacht werden MITARBEITERSCHULUNG IN DEN METHODEN DER QUALITÄTSTECHNIK UND DEREN ANALYSEN Es ist von großer Bedeutung, dass die entsprechenden Mitarbeiter der Lieferanten in ausreichendem Maße in den Techniken der Qualitätssicherung und den statistischen Methoden geschult sind. Erst dann lassen sich die wirtschaftlichen Methoden wirksam anwenden und durch fachlich fundierte Analysen die richtigen Maßnahmen einleiten. Wir setzen deshalb eine entsprechende Schulung dieser Mitarbeiter voraus. Ausgabe 01 Seite: 2 von 6

3 3 ERSTMUSTER Erstmuster müssen aus Werkzeugen zur Serienfertigung und unter serienmäßigen Bedingungen gefertigt sein. 3.1 ERSTMUSTERVORLAGE Wenn nicht anders vereinbart, kommt die Vorlagestufe 2 (nach VDA 2) zu tragen. In folgenden Fällen muß vor der ersten Serienfertigung eine Erstmusterlegung zur Freigabe bzw. Freigabeprüfung zwingend erfolgen: vor erster Serienlieferung eines neuen Produktes/Teiles vor Serieneinsatz von neuen Werkzeugen vor Serieneinsatz bei Produkt-/Teileänderung vor Serienlieferung nach Änderung von Produktionsverfahren nach Korrektur entsprechend unserem Prüfbericht nach Produktionsstättenverlagerung beim Wechsel von Sublieferanten bei längerem Aussetzen der Fertigung 3.2 ERSTMUSTERPRÜFBERICHT Der Lieferant weist mit dem Erstmusterprüfbericht gemäß VDA 2 nach, daß die Teile den Anforderungen entsprechen. Merkmale, die nicht vom Lieferanten geprüft werden können, müssen entweder durch Werksprüfzeugnis oder Abnahmeprüfzeugnis nach EN , 3.1.B oder 3.1.C oder vergleichbaren Standards bestätigt oder durch Prüfzeugnisse von Prüfinstituten nachgewiesen werden. Die Prüfprotokolle sind den Erstmustern beizufügen. Eine mit Positionsnummern versehene Zeichnung ist ebenfalls beizuschließen. Bei allen Vorlagenstufen sind zur Erfassung der Inhaltsstoffe die Materialdaten in das IMDS (International Material Database System) einzustellen. (ID 9968) 3.3 ERSTMUSTER - LIEFERTERMIN Die Einhaltung der vereinbarten Erstmuster - Liefertermine ist nicht gegeben, wenn an den Teilen noch Mängel vorhanden sind, die nicht akzeptiert werden können. Aus diesem Grund erwarten wir von unseren Lieferanten, dass sie zum vereinbarten Zeitpunkt die Teile zeichnungsgerecht bzw. den Vereinbarungen entsprechend bemustern. 3.4 ERSTMUSTER - TEILEUMFANG Zur Serienfreigabeprüfung müssen vom Lieferanten mindestens 3 kostenlose Erstmuster je Werkzeug, Form bzw. Fertigungsverfahren zu 100% vermessen und vorgelegt werden. Um eine Zuordnung zu den Messergebnissen zu ermöglichen, sind die vermessenen Teile dem Erstmusterprüfbericht beizulegen und eindeutig zu kennzeichnen. Um die Erstmusterprüfung kalkulierbar durchführen zu können, müssen die Bemusterungsgründe (siehe Pkt. 3.1) und die Anzahl der Werkzeuge / Formen auf dem Prüfbericht genau angegeben werden. 3.5 BEURTEILUNG DER ERSTMUSTER Freigabe von Erstmustern / Serienfreigabe Die Erstmusterprüfberichte und Erstmuster werden in bezug auf Dimension, Werkstoff und Funktion in unserem Hause gegengeprüft. Entsprechen die Erstmuster den Forderungen und können die Teile problemlos in der Fertigung eingesetzt werden, erfolgt die schriftliche Freigabe (VDA-Bericht) Freigabe mit Auflagen Wird eine Freigabe nur mit Auflagen erteilt, hat der Lieferant die durchgeführten Korrekturmaßnahmen innerhalb der von Purkert gesetzten Frist schriftlich mit einem Prüfbericht zu bestätigen Ablehnung von Erstmustern Bei Ablehnung von Erstmustern wird zwischen Purkert und dem Lieferanten ein neuer Fertigstellungstermin für korrigierte Erstmuster festgesetzt. Müssen wegen festgestellter Mängel mehr als zwei Bemusterungen durchgeführt werden, so kann der Lieferant mit dem dadurch entstandenen Mehraufwand belastet werden. 3.6 ERSTMUSTERVERSAND Die Erstmuster müssen grundsätzlich auf dem jeweils vereinbarten Weg an die zuständige Stelle zur Freigabeprüfung gesandt werden. Erstmusterteile für die Serienfreigabe sind getrennt zu verpacken und Ausgabe 01 Seite: 3 von 6

4 besonders zu kennzeichnen. Der Erstmusterprüfbericht ist den Erstmusterteilen beizufügen. Auf dem Lieferschein muss die Anzahl der Erstmuster und die Nummer des Erstmusterprüfberichtes angegeben sein. 4 SERIENLIEFERUNGEN Serienlieferungen werden von Purkert erst nach Vorliegen einer Erstmusterfreigabe übernommen. 4.1 PROZESSREGELUNG UND SERIENPRÜFUNG Für die Serienüberwachung muß vom Lieferanten die statistische Prozessregelung angewandt werden. Die Aufzeichnungen müssen in der Weise erfolgen, dass Veränderungen rechtzeitig erkannt und entsprechende Korrekturen am Prozess zur Fehlervermeidung eingeleitet werden können. Bei Teilemerkmalen, die der statistischen Prozessregelung nicht unterliegen, muss der Lieferant regelmäßige Stichproben entnehmen. Für die Annahme eines Loses darf kein fehlerhaftes Teil in der Stichprobe gefunden werden (0-Fehlerprinzip). Aus den Aufzeichnungen müssen die Qualitätsgeschichte und qualitätsregelnde Maßnahmen klar und eindeutig erkennbar sein. Wenn Teile in einem nicht fähigen Prozess hergestellt werden (Cpk<1,33), so ist anschließend eine 100%-Prüfung durchzuführen. Diese 100%-Prüfung muß so lange ohne Mehrkosten für Purkert durchgeführt werden, bis der Herstellprozess optimiert und ein Fähigkeitsindex Cpk >1,33 erreicht ist. Purkert erwartet eine laufende Prozessverbesserung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. In diese Prüfaufzeichnungen muß jederzeit eingesehen werden können. 4.2 MAßNAHMEN DES LIEFERANTEN BEI AUFTRETEN VON PROBLEMEN Purkert erwartet bei Problemen des Lieferanten, deren Auswirkungen Purkert oder Kunden von Purkert betreffen könnten, eine umgehende Verständigung. Gleichzeitig müssen die eingeleiteten Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung mitgeteilt werden. Der Lieferant muß den Nachweis erbringen, dass die getroffenen Maßnahmen zur Problembeseitigung richtig gewählt wurden und die Fehlerursache nachhaltig beseitigt wurde. Bei Bedarf kann Purkert eine neuerliche Bemusterung verlangen. 4.3 PRODUKTAUDIT Um gezielt die Wirksamkeit der Qualitätssicherung zu überwachen, zu bewerten und gegebenenfalls zu verbessern, ist es notwendig, dass der Lieferant periodisch an versandfertigen Produkten Audits auf Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen, Zeichnungen, Spezifikationen, Normen, gesetzlichen Vorschriften und weiteren Qualitätsmerkmalen durchführt. Die Anzahl solcher Überprüfungen pro Jahr wird vom Lieferanten festgelegt und richtet sich nach den vorhandenen Arbeitsverfahren und Systemen. 4.4 REQUALIFIZIERUNG Für alle gelieferten Produkte verlangt Purkert die Requalifikationsprüfung mindestens 1x jährlich. Dabei muß nachgewiesen werden, dass alle Merkmale des gelieferten Produkts den Anforderungen bzw. gültigen Spezifikationen entsprechen. Auf Anforderung von Purkert kann ein Nachweis durch Vorlage des Deckblattes VDA-Erstmusterprüfbericht bzw. Initial-Sample-Warrant ( QS9000) verlangt werden. Ausschlaggebend für die Requalifizierung ist der Zeitpunkt der Erstmusterfreigabe. 5 PRÜFEINRICHTUNGEN 5.1 PRÜFMITTELFÄHIGKEIT Der Lieferant muß seine Prüfmittel so auswählen, dass die zu prüfenden Merkmale mit einer vertretbaren Unsicherheit, die bekannt sein muss, gemessen werden können. Die Fähigkeit von Prüfmitteln ist über statistische Auswertung von Messreihen entsprechend nachzuweisen. In den Normen ISO 10012/Teil 1 und ISO 9004/Abschnitt 13.1 sind die Vorgehensweisen beschrieben. Purkert behält sich vor, Einblick in die Fähigkeitsuntersuchungen, zu nehmen 5.2 PRÜFMITTELÜBERWACHUNG Um Vertrauen in die Entscheidungen oder Maßnahmen die auf Prüfergebnissen beruhen herbeizuführen, muss der Lieferant ein lückenloses Verfahren zur Freigabeprüfung, Kennzeichnung, Überwachung, Kalibrierung und Instandhaltung aller Prüfmittel nachweisen. Purkert behält sich vor, Einblick in die technischen Daten und Aufzeichnungen über Prüfeinrichtungen zu nehmen. Ausgabe 01 Seite: 4 von 6

5 6 KENNZEICHNUNG DER LIEFERUNGEN UND RÜCKVERFOLGBARKEIT VON PRODUKTEN Der Lieferant muss ein System aufrechterhalten das sicherstellt, dass die Produkte in allen Stufen des Materialflusses eindeutig gekennzeichnet sind. Der Lieferant muss über die Verknüpfung von Kenndaten der verarbeiteten Materialien mit den ausgelieferten Produkten sicherstellen, dass die Menge der schadhaften Teile im Falle eines festgestellten Fehlers auf ein Minimum eingegrenzt werden kann. 6.1 NEUER ZEICHNUNGS- BZW. SPEZIFIKATIONSINDEX Werden Teile nach einem neuen Index gefertigt, so dürfen diese nicht mit Teilen nach altem Index vermischt werden. Ebenso muss sichergestellt sein, dass Teile mit altem Index zuerst ausgeliefert werden. Ist eine Auslieferung von bereits gefertigten Teilen nach altem Index nicht mehr möglich, so sind diese zu verschrotten. Der Einsatz von Teilen mit neuem Index muss auf den Lieferpapieren gesondert vermerkt werden. Ebenso müssen die Behälter/Gebinde, falls nicht anders gefordert, entsprechend der Teilebenennung, Zg-Nr und dem Index gekennzeichnet sein. 6.2 ANGABE DER CHARGENNUMMER AUF DEN LIEFERSCHEINEN Angelieferte chargenpflichtige Lose müssen auf den Lieferscheinen und Begleitpapieren die Chargennummer enthalten. Damit wird erreicht, dass bei Entdeckung von Mängeln die betroffene Produktionsmenge ermittelt werden kann. 6.3 UNTERLIEFERANTEN Für gelieferte Produkte, die von Unterlieferanten hergestellt/geliefert werden, ist der Lieferant voll verantwortlich. Dies bedeutet, dass er bei seinen Unterlieferanten konsequente qualitätssichernde Maßnahmen, wie z.b. die Durchführung von FMEA s, Prozeßfähigkeitsuntersuchungen und die Anwendung von statistischer Prozeßregelung durchsetzen muss und entsprechende Überwachungen vorzunehmen hat. Bei Beanstandungen hat der Lieferant ebenfalls die Pflicht, entsprechende Maßnahmen bei seinem Unterlieferanten einzuleiten und die Einhaltung zu überwachen. 6.4 VERDECKTE MÄNGEL Werden bei der Verwendung der Teile Mängel festgestellt, die vom Lieferanten verursacht wurden, so haftet der Lieferant im Rahmen der gültigen gesetzlichen Bestimmungen. 6.5 ÜBERPRÜFUNG DER ANGELIEFERTEN TEILE Der Lieferant ist voll für die Ausführung der gelieferten Teile verantwortlich. Aus diesem Grunde entbindet er uns von der Verpflichtung zur Wareneingangsprüfung 6.6 LIEFERANTENBEWERTUNG Über jede Beanstandung erhält der Lieferant eine Mitteilung. Purkert fordert, dass auf Grund dieser Fehleranzeige sofort entsprechende Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung und zur Verhinderung weiterer fehlerhafter Anlieferungen durchgeführt werden. Die eingeleiteten Abstellmaßnahmen sind schriftlich anzuzeigen. Jede Reklamation wird bewertet und entsprechend erfaßt. Die Lieferantenbewertung wird im Rahmen einer halbjährlichen Lieferantenbewertung durchgeführt und den Lieferanten zur Stellungnahme weitergeleitet 7 DOKUMENTATIONSPFLICHTIGE TEILE (D-TEILE) Unter dokumentationspflichtigen Teilen werden Produkte/Teile verstanden, bei denen in bezug auf die Produkthaftung ein erhöhtes Risiko vorhanden ist. D-Teile und D-Merkmale sind eindeutig in den Unterlagen (Zeichnungen und Vorschriften) gekennzeichnet. Der Lieferant verpflichtet sich, die Prüfergebnisse in geeigneter Form festzuhalten und 15 Jahre sicher aufzubewahren. Kopien dieser Aufzeichnungen und Anweisungen sind uns auf Anforderung zu übermitteln. 8 HAFTPLICHTVERSICHERUNG Ergänzend zu der Produkthaftpflichtversicherung verpflichtet sich der Lieferant, eine geeignete sogenannte Erweiterte Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und zu unterhalten. Es muss ein ausreichender Versicherungsschutz für das Produkthaftungsrisiko bestehen. Dies gilt vor allem auch im Ausgabe 01 Seite: 5 von 6

6 Hinblick auf das Rückruf- und Austauschkostenrisiko des Lieferanten. Der Lieferant hat mit seinem Versicherer die Allgemeinen Haftpflichtbedingungen zu vereinbaren. Der Lieferant ist darüber hinaus verpflichtet, Purkert auf Anforderung alle die vorbezeichnete Versicherung betreffenden Dokumente vorzulegen. 9 GEHEIMHALTUNG Die Vertragspartner sichern einander zu, spezifische Informationen und Kenntnisse, die sie wie auch immer vom anderen Partner erlangt haben, geheimzuhalten und nicht ohne die schriftliche Zustimmung des Partners Dritten zugänglich zu machen oder für einen anderen Zweck zu nutzen, zu dem die übermittelt wurden. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. Die Vertragspartner stehen dafür ein, dass alle ihre Mitarbeiter soweit diese Kenntnis von den erlangten Daten und Informationen erlangen müssen oder erlangen können zu gleicher Geheimhaltung verpflichtet sind oder werden. Innerhalb ihrer Konzerne sind die Vertragspartner nicht zur Geheimhaltung verpflichtet. Erkennt einer der Vertragspartner, dass eine geheimzuhaltende Information in den Besitz eines Dritten gelangt oder eine geheimzuhaltende Unterlage verlorengegangen ist, so wird er den anderen Vertragspartner hiervon unverzüglich unterrichten. Diese Bestimmung gilt unbegrenzt auch über die Dauer dieser Vereinbarung hinaus. Für Bestellungen von Purkert Metall & Form GmbH gelten ausschließlich die Einkaufsbedingungen und die Qualitätsrichtlinie in der jeweils gültigen Fassung, welche unter im Internet eingestellt sind. Diese Qualitätsrichtlinie sowie die Einkaufsbedingungen werden uneingeschränkt zum Vertragsinhalt. Asten, 17.Juni 2011 Ausgabe 01 Seite: 6 von 6

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