Die Begründung des Arbeitsverhältnisses (1)

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1 Arbeitsrecht I Priv.-Dz. Dr. Gerg Annuß 2. Vrlesung April 2005 Die Begründung des Arbeitsverhältnisses (1) - Eingliederungstherie: Begründungstatbestand des Arbeitsverhältnisses ist nicht der Arbeitsvertrag, sndern die tatsächliche Eingliederung des Arbeitnehmers in die bestehende Betriebsgemeinschaft. Arbeitsvertrag begründe nur Verpflichtung, Eingliederung herbeizuführen (Wlfgang Siebert, Arthur Nikisch). - Vertragstherie: Das Arbeitsverhältnis wird allein durch den Arbeitsvertrag begründet. - Vn der Begründung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitsvertrag ist die Einstellung zu unterscheiden: tatsächliche Eingliederung in die Arbeitsrganisatin des Unternehmens (vgl. 99 BetrVG). 2 1

2 Die Begründung des Arbeitsverhältnisses (2) - Grundsatz der Frmfreiheit (Bedeutung vn 38 Abs. 2 BayGO?). - Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftfrm ( 14 Abs. 4 TzBfG). - Nachweispflicht gemäß 2 NachwG. - Pflicht zur Niederschrift des Berufsausbildungsvertrages gemäß 4 BBiG. 3 Die Begründung des Arbeitsverhältnisses (3) - Grundsatz: Für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses gilt Vertragsfreiheit. Jeder kann frei wählen, mit wem er ein Arbeitsverhältnis begründet. - Einstellungsgebte des 71 SGB IX für schwerbehinderte Menschen. - Vertragszwang des 78a BetrVG für bestimmte Auszubildende Abs. 2 SGB IX: Verbt der Benachteiligung wegen Schwerbehinderung a BGB: Verbt der Benachteiligung wegen des Geschlechts. - 9 TzBfG: Pflicht zur bevrzugten Berücksichtigung vn Teilzeitbeschäftigten bei Besetzung vn Vllzeitarbeitsplätzen. - Wiedereinstellungspflicht nach Kündigung. 4 2

3 Die Begründung vn Arbeitsverhältnissen mit Ausländern - EU-Bürger/Staatsangehörige der EWR-Staaten Nach Freizügigkeitsgesetz/EU kein Aufenthaltstitel und daher auch keine Genehmigung durch Arbeitsverwaltung erfrderlich. - EU-Ausländer/MOE(Neubeitritte mit Ausnahme vn Zypern und Malta). Arbeitnehmer benötigen keinen Aufenthaltstitel, benötigen aber für eine Übergangszeit vn zunächst zwei Jahren eine Arbeitsgenehmigung (Arbeitserlaubnis -EU/Arbeitsberechtigung-EU; vgl. 284 SGB III). - Andere Ausländer Sie benötigen einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz. Wllen sie in Deutschland arbeiten, muss die Ausübung einer Beschäftigung im Aufenthaltstitel erlaubt werden; insweit ist die Bundesagentur für Arbeit in einem behördeninternen Verfahren zu beteiligen ( 39 ff. AufenthG - als kein gesndertes Arbeitserlaubnisverfahren). 5 Nichtigkeit des Arbeitsvertrages - Für Arbeitsverträge gelten die gleichen Nichtigkeitsgründe wie snst für Rechtsgeschäfte. Beachte aber: Im Regelfall begründen Verstöße gegen ein gesetzliches Verbt nur eine Teilnichtigkeit, wbei entgegen 139 BGB anzunehmen ist, dass die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages im Zweifel nicht berührt wird. - Nichtigkeitswirkung ist im Arbeitsverhältnis durch Rechtsfrtbildung begrenzt wrden: Wenn Arbeit bereits geleistet wurde, ist für die Rückabwicklung nicht wesentlich, b durch sie eine Bereicherung im Vermögen des Arbeitgebers eingetreten ist. - Nach Invllzugsetzung des Arbeitsverhältnisses wird das nichtige Arbeitsverhältnis für die Vergangenheit grds. s behandelt, als läge ein fehlerfrei begründetes Arbeitsverhältnis vr. Ausnahme: Nichtigkeit beruht auf einem Verstß gegen allgemeine, für jedermann gültige Strafgesetze und damit auf einem Verbt des Bestehens eines slchen Arbeitsverhältnisses überhaupt. 6 3

4 Anfechtung des Arbeitsvertrages (1) - Anfechtung des Arbeitsvertrages ist bei Vrliegen eines Anfechtungsgrundes ( 119, 123 BGB) grds. möglich. - Bei bereits in Vllzug gesetzten Arbeitsverhältnissen ist der in 142 Abs. 1 BGB aufgestellte Grundsatz telelgisch zu krrigieren. - Bei einem bereits in Vllzug gesetzten Arbeitsverhältnis hat Anfechtung grds. nur ex-nunc-wirkung; ist das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich schn wieder außer Vllzug gesetzt wrden, wirkt Anfechtung auf den Zeitpunkt der Außervllzugsetzung zurück. - Fraglich, b Begrenzung der Anfechtungsflgen auch dann angezeigt ist, wenn Arbeitnehmer arglistig getäuscht hat. - Anfechtungsfrist des 121 BGB: Nach Ansicht des BAG wird Begriff der Unverzüglichkeit durch 626 Abs. 2 BGB begrenzt. 7 Anfechtung des Arbeitsvertrages (2) - Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums, 119 Abs. 2 BGB Denkbar, wenn Eigenschaft im Verkehr als wesentlich angesehen wird, s dass Vertrag bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht abgeschlssen wrden wäre (knkreter Tätigkeitsbezug erfrderlich). Beispiel 1: Vrstrafen sind keine Eigenschaft des Arbeitnehmers, sndern lassen nur Rückschluss auf dessen Eigenschaften zu. Beispiel 2: Schwangerschaft ist nach Ansicht des BAG keine verkehrswesentliche Eigenschaft, weil der Frau nicht dauernd anhaftend. Ausnahme, wenn Arbeitnehmerin wegen Beschäftigungsverbts nach MuSchG für eine im Verhältnis zur Gesamtdauer des (befristeten) Arbeitsverhältnisses erhebliche Zeit ausfällt (s BAG), ist whl eurparechtswidrig. 8 4

5 Anfechtung des Arbeitsvertrages (3) - Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, 123 Abs. 1, 1. Alt. BGB 1. Fall: Unzutreffende Antwrt auf vm Arbeitgeber gestellte Frage. Nur eine zulässige Frage muss wahrheitsgemäß beantwrtet werden. Wird eine unzulässige Frage vm Arbeitnehmer bewusst fehler-haft beantwrtet, liegt keine arglistige Täuschung vr, weil es an der Rechtswidrigkeit fehlt. Fragerecht des Arbeitgebers besteht nur, sweit er ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwrtung seiner Frage im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis hat. Antwrt muss relevant sein für Beurteilung der Eignung des Arbeitnehmers für den knkreten Arbeitsplatz. Auch im vrstehenden Sinne Relevantes darf nicht erfragt wer-den, wenn das auf ein unverhältnismäßiges Eindringen in die Privatsphäre des Arbeitnehmers hinausliefe. 9 Anfechtung des Arbeitsvertrages (4) Einzelfälle: Frage nach beruflichem Werdegang Vermögensverhältnissen/Gehaltspfändungen bisherigem Verdienst Gewerkschaftszugehörigkeit Vrstrafen Krankheiten/Gesundheitszustand Schwangerschaft Schwerbehinderung/Schwerbehinderteneigenschaft MfS-Tätigkeit (Unterscheidung vr/ab 1970) 10 5

6 Anfechtung des Arbeitsvertrages (5) 2. Fall: Verschweigen ungefragt zu ffenbarender Tatsachen Grds. muss eine Vertragspartei bei Vertragsschluss nicht vn sich aus auf Umstände hinweisen, welche die andere Vertragspartei vm Vertragsschluss abhalten können. Arbeitnehmer muss nach Trau und Glauben aufklären, wenn der Um -stand ihn daran hindert, die Arbeitsleistung im vertraglich geschuldeten Umfang zu erbringen; das gilt aber nur, wenn auch die Frage des Arbeitgebers nach dem betreffenden Umstand zulässig wäre. Vrstrafen bei Führungspsitinen der besnderer Vertrauenspsitin. Alkhlabhängigkeit bei Kraftfahrer. Dauerhaft ansteckende Krankheit. Einschlägiges nachvertragliches Wettbewerbsverbt. 11 AGB-Kntrlle vn Arbeitsverträgen (1) - 23 Abs. 1 AGBG: Dieses Gesetz findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Arbeits-, Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts Abs. 4 Satz 1, 2 BGB: Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts swie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besnderheiten angemessen zu berücksichtigen; 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. - Erfrdernis der zumutbaren Kenntnisnahmemöglichkeit ( 305 Abs. 2 BGB) ist bei Arbeitsverträgen keine Vraussetzung für die wirksame Einbeziehung vn AGB. 12 6

7 AGB-Kntrlle vn Arbeitsverträgen (2) - Was sind die Besnderheiten des Arbeitsrechts? Vereinzelt wird vertreten, dazu gehörten nur die rechtlichen Besnderheiten des Arbeitsrechts im Rahmen der geltenden Rechtsrdnung, wzu aber auch das Richterrecht zähle. Whl überwiegend wird angenmmen, dass nicht nur Besnderheiten des Arbeitsrechts, sndern auch die dem Arbeitsverhältnis als Rechtsverhältnis innewhnenden Besnderheiten berücksichtigt werden können. - Beispiel: Vertragsstrafe ( 309 Nr. 6 BGB) 13 AGB-Kntrlle vn Arbeitsverträgen (3) - Anwendbarkeit des 310 Abs. 3 BGB umstritten, da unklar, b Arbeitnehmer Verbraucher ist. - Meinungsbild zur Frage, b der Arbeitnehmer als slcher Verbraucher i.s.d. 13 BGB ist, ist gespalten; eine überwiegende Auffassung ist kaum auszumachen. 14 7

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