Haftungsrisiken an deutschen Hochschulen

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1 Überblick Haftungsrisiken an deutschen Hochschulen Ass. iur. Susanne Thinius, LL.M. Dipl.- Jur. Florian Klein in das TMG II. Haftung des Access-Providers III. Angebot von abrufbaren Inhalten Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren Universität Paderborn, 29. Oktober 2012 Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz 2 Der Telemediendienst Diensteanbieter Grundzüge des Haftungsrechts Haftungsprivilegierungen im TMG Begriff des Online-Dienstes Ausgangspunkt vieler Haftungsfragen an Hochschulen ist das Angebot und die Nutzung von Online-Diensten, z.b. Blogs Spiegel-Online Meinungsforen Auktionsplattformen (Bsp.: ebay) Sharehoster Video- und Bildplattformen (Bsp.: youtube, flickr) VoIP (P) Online-Dienst Rechtsbegriff 3 4 Rechtliche Grundlage: Telemediengesetz (TMG) Telemediendienst: alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit: Dienst nicht allein in der Übertragung von Signalen liegt (= TK- Dienst) es sich nicht um Rundfunk handelt abzugrenzen von Telekommunikationsdiensten (TKG) und Rundfunk (RStV) in Praxis nicht immer einfach 2 I 1 RStV: Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Telemediendienst Diensteanbieter Grundzüge des Haftungsrechts Haftungsprivilegierungen im TMG 5 6 1

2 Beteiligte Personen TMG gilt für das Anbieter-Nutzer-Verhältnis und enthält primär Regelungen für die Diensteanbieter, also für alle Personen, die: eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln Haftungsfragen richten sich nach Art des Angebots - Diensteanbieter: Content-Provider Access-Provider Host-Provider Content-Provider Anbieter eigener Inhalte bzw. zu eigen gemachter Inhalte ausreichend, wenn sich Anbieter fremde Inhalte zu eigen macht aus Sicht eines unbefangenen Dritten Identifikation mit Inhalt Hochschulen sind zum Beispiel bei Betreiben der eigenen Universitäts- Homepage Content-Provider Access-Provider Durchleiter von Informationen und Internetzugangsanbieter [bei Hochschulen (+), wenn sie den Studenten und Mitarbeitern einen Internetzugang zur Verfügung stellen] Access-Provider unterliegen sowohl dem TKG als auch dem TMG: Rechtsgrundlage wird durch funktionelle Betrachtung bestimmt Inhalt = TMG / Transportleistung = TKG 7 8 Host-Provider speichert fremde Inhalte auf seinen Servern und erlaubt ggf. Dritten den Zugriff auf die gespeicherten Informationen Erfasst auch viele andere Internetangebote: z.b. Forenbetreiber, Video- und Auktionsplattformen Seiten mit nutzergenerierten Inhalten in Praxis oft keine klare Abgrenzung entscheidend ist Funktion des Dienstleisters im Einzelfall An welches konkrete Angebot will man Haftung, Pflichten oder sonstige Anforderungen knüpfen? Der Telemediendienst Diensteanbieter Grundzüge des Haftungsrechts Haftungsprivilegierungen im TMG 9 10 Grundzüge des Haftungsrechts Haftung Verantwortlichkeit für den Eintritt eines rechtlich missbilligten Erfolgs bzw. für den Verstoß gegen eine rechtliche Verhaltenspflicht (Verbot oder Gebot) drei grundlegende Haftungsfragen: Aus welchem Grund wird gehaftet? Insb. Strafrecht und Zivilrecht Worauf wird gehaftet? Wer haftet gegenüber wem? Aus welchem Grund wird gehaftet? Relevante strafrechtliche Tatbestände: Beleidigung und sonstige Äußerungsdelikte Verbreitung pornographischer, verfassungsfeindlicher oder gewaltverherrlichender Inhalte Computerspezifische Delikte (z.b. Computersabotage, Ausspähen und Abfangen von Daten) Relevante zivilrechtliche Tatbestände: außervertragliche Haftung für die Rechtmäßigkeit (insb. hinsichtlich Urheberrecht und anderen gewerblichen Schutzrechten) und Richtigkeit des Inhalts

3 Worauf wird gehaftet? Strafrecht vorgegebene Sanktionen, insbesondere: Freiheitsstrafe Geldstrafe Zivilrecht insb. Ansprüche auf: Unterlassung und Beseitigung Schadensersatz Auskunft und Rechnungslegung Gegendarstellung Wer haftet gegenüber wem? außervertraglicher Bereich (Strafrecht und Zivilrecht): der unmittelbare Verursacher (Täter) Anstifter und Gehilfe (Teilnehmer) problematisch sonstige mittelbare Verursachungsbeiträge: insbesondere Störerhaftung im Urheber- und Markenrecht als eigenständige Haftungskonstruktion Der Telemediendienst Diensteanbieter Grundzüge des Haftungsrechts Haftungsprivilegierungen im TMG 15 Haftungsprivilegierungen im TMG Reduzierung des Haftungsrisiko durch Sonderregeln, da allgemeine Regeln ein zu hohes Haftungsrisiko begründen würden, das angesichts der wichtigen gesellschaftlichen Funktion der Diensteanbieter unangemessen und abschreckend wäre Bsp.: Müsste Hochschule für alle Rechtsverletzungen der Nutzer des von ihr zur Verfügung gestellten Internetzugangs haften, würde dieses Angebot wohl eingestellt werden. Haftungsprivilegierungen in 7-10 TMG abgestuftes Verantwortlichkeitskonzept Content-Provider haften nach allgemeinen Regeln, 7 I TMG Keine Haftung von Access-Providern unter den Voraussetzungen von 8, 9 TMG Host-Provider haften unter den Voraussetzungen des 10 TMG nicht 16 Anwendungsbereich: Haftungsprivilegierungen gelten grundsätzlich für zivil- und strafrechtliche sowie ordnungsrechtliche Haftung aber wesentliche Ausnahmen: unanwendbar bei vertraglichen Ansprüchen unanwendbar bei Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen (insb. Störerhaftung!), vgl. 7 Abs. 2 S. 2 TMG Funktion der Haftungsprivilegierungen: Vorfilter zu den allgemeinen Haftungsregeln sofern sie eingreifen, kommt eine Haftung nach allgemeinen Regeln insoweit nicht mehr in Betracht System der Haftungsprivilegierungen 7 10 TMG eigene fremde Inhalte Inhalte Haftung (+) Haftung grds. (-) fremde Inhalte, die sich der Provider zu eigen macht

4 Überblick II. Haftung des Access Providers Strafrechtliche Haftung in das TMG II. Haftung des Access-Providers III. Angebot von abrufbaren Inhalten Access-Provider erfüllt idr. schon keinen strafrechtlichen Tatbestand: Durchleitung als relevanter Tatbeitrag? allenfalls Einstufung als Beihilfehandlung denkbar idr. fehlt zudem die Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Inhalte kein Vorsatz Unterstellt man dennoch eine Tatbestandsverwirklichung, greift in der Regel Haftungsprivilegierung aus 8, 9 TMG ein II. Haftung des Access Providers II. Haftung des Access Providers Anwendungsbereich der Haftungsprivilegierungen 8 TMG betrifft die Durchleitung von fremden Informationen: Übermittlung von Informationen in einem Kommunikationsnetz oder Vermittlung des Zugangs zu einem Kommunikationsnetz eine automatische, kurzzeitige und technisch bedingte Zwischenspeicherung der Informationen fällt auch in Anwendungsbereich ( 8 Abs. 2 TMG) 9 TMG betrifft die zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung zur effizienteren Ausgestaltung des Übermittlungsvorgangs: z.b. Proxy-Cache-Server, Mirror-Server Speicherdauer liegt zwischen 8 Abs. 2 TMG und 10 TMG Voraussetzungen von 8 TMG die Übermittlung darf vom Access-Provider nicht veranlasst worden sein die Adressaten der übermittelten Informationen dürfen nicht durch den Access-Provider ausgewählt werden die übermittelten Informationen dürfen nicht durch den Access-Provider ausgewählt oder verändert werden Quintessenz: Voraussetzungen des 8 TMG sind erfüllt, wenn sich Diensteanbieter allein auf die Durchleitung der Informationen beschränkt und somit nur ein passives, automatisches Verfahren zur Verfügung stellt Ausnahme ( 8 Abs. 1 S. 2 TMG ) kollusives Zusammenwirken von Access-Provider und Nutzer unberührt bleiben gem. 7 Abs. 2 S. 2 TMG außerdem Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung II. Haftung des Access Providers II. Haftung des Access Providers Voraussetzungen von 9 TMG Automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung mit dem Zweck, fremde Informationen effizienter zu übermitteln Kongruenz der Inhalte (Nr. 1 3), d.h.: zwischengespeicherte Datei muss mit der Quelldatei übereinstimmen keine Beeinträchtigung der Sammlung von Daten (Nr. 4), insb. solche zur Erstellung von Zugriffsstatistiken Entfernung bzw. Sperrung nach Kenntnis (Nr. 5), d.h. zeitnahe Synchronisierung mit der Quelldatei Ausnahme gem. 9 S. 2 TMG i.v.m. 8 Abs. 1 S. 2 TMG kollusives Zusammenwirken von Provider und Nutzer unberührt bleiben gem. 7 Abs. 2 S. 2 TMG außerdem Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung 23 Zivilrechtliche, außervertragliche Haftung Haftung als Täter od. Teilnehmer idr (-) Störerhaftung auf Beseitigung und Unterlassung Voraussetzungen: willentliche und adäquat-kausale Verursachungsbeitrag rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung des Erfolgs Verletzung einer zumutbaren Prüfungspflicht Bei Access-Providern nach h.m. (-), da Prüfungspflichten einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis darstellen würden, für den die gesetzliche Grundlage fehlt; außerdem fehlende Zumutbarkeit, da Geschäftsmodell des Access-Providers in Frage gestellt würde Haftungsprivilegierungen aus 8,9 TMG sind nicht anwendbar 24 4

5 Überblick in das TMG II. Haftung des Access-Providers III. Angebot von abrufbaren Inhalten III. Angebot von abrufbaren Inhalten Ass. iur. Susanne Thinius, LL.M. Dipl.-Jur. Florian Klein Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren 25 Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz Überblick Rechtliche Anforderungen an Web Angebote Access Provider: Content Provider: Rechtliche Anforderungen an Webangebote Haftung von Content-Providern Praktisches Vorgehen an Hochschulen Exkurs: Host-Provider Zugangsanbieter technische Voraussetzungen für Internetzugang weder eigene noch fremde Inhalte zur Nutzung Anbieter selbst erstellter, d. h. eigener Inhalte Bsp.: Nachrichtendienste, Homepage Bsp.: Telekom, 1& Rechtliche Anforderungen an Web Angebote Rechtliche Anforderungen an Web Angebote Informationspflicht beim Betrieb von Telemedien: Begriff Telemedien: 1 Abs. 1 TMG Impressumspflicht gem. 5 TMG (geschäftsmäßige, i.d.r. gegen Entgelt angebotene Telemedien private Homepages (-), Hochschulen mit wirtsch. Hintergrund z.b. durch Drittmittelprojekte finanziert (+) ) 55 RStV - unabhängig von Geschäftsmäßigkeit, aber eben nicht private Zwecke 5 TMG: unter Kontakt oder Impressum gesetzlich vorgesehene Informationen wie Name und Anschrift, E- Mail, UStIdNr., zust. Aufsichtsbehörde, Berufsbezeichnung, Handelregister-Nr Nr. Etc.; bei Hochschulen: Rektor bzw. zusätzlich Institutsleiter, Lehrstuhlinhaber Für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote (auch Online-Foren): zusätzlich 55 Abs. 2 RStV ein für Inhalt Verantwortlicher muss genannt werden (Name, Anschrift)

6 Rechtliche Anforderungen an Web Angebote Rechtliche Anforderungen an Web Angebote Jugendschutz: Jugendschutzbeauftragten bestellen ( 7 JMStV) bei geschäftsmäßigen Angeboten Anbieter von Suchmaschinen und Telediensten, die jugendgefährdende/entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte bereitstellen Alter Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bleibt gültig, Novellierung 2011 gegenstandslos geworden wegen Blockade im Landtag NRW 31 Geschäftliche Angebote: Besonderes Haftungsrisiko im gewerblichen Rechtsschutz Voraussetzung Marken- oder wettbewerbsrechtlicher Anspruch: Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr, Entgeltlichkeit nicht erforderlich, aber Förderung eigenen oder fremden Geschäftszwecks Bsp: Gewinnung neuer Kunden für zukünftiges Angebot (Wettbewerbssituation) Keine Haftungserleichterungen für Hochschulen beim Angebot eigenen Inhalts bei Zuordnung zu geschäftlichem Verkehr 32 Rechtliche Anforderungen an Web Angebote Überblick Werbung und Sponsoren-Logos: Bei kommerzieller Kommunikation (z.b. Werbung) folgende Pflichten: Transparenz und Erkennbarkeit der werbenden Person, Teilnahmebedingungen etc. leicht zugänglich, Werbung und übrige Inhalte klar abgrenzbar 6 TMG, 58 RStV Rechtliche Anforderungen an Webangebote Haftung von Content-Providern Praktisches Vorgehen an Hochschulen Exkurs: Host-Provider In diesem Zusammenhang Haftung für Hyperlinks zu beachten - dazu später Access Provider: Gesetzliche Privilegierung, 8 TMG Grds. keine Haftung Ausnahmen ( 8 I 1 TMG) Content Provider: Haftet für (1) eigene Inhalte nach den (2) allg. Vorschriften ( 7ITMG) Haftung für fremde Inhalte nur, wenn diese nicht als solche gekennzeichnet sind, d. h. sich zu eigen gemacht werden 35 Content-Provider: keine Haftungsprivilegierung ( 7 Abs. 1 TMG): Grds. Haftung der Hochschule für alle Rechtsverstöße auf ihrer Webseite! Wertung: der Content-Provider kann Inhalt der Information beeinflussen kein Grund für Privilegierung mehr Voraussetzungen: (1) eigene Inhalte des Diensteanbieters dann Haftung nach den allgemeinen Vorschriften (2) Abgrenzung zum Hostprovider (v. a. User-Generated- Content) problematisch 36 6

7 (a) vom Anbieter erstellte Informationen (z.b. offizielle Seiten und Angebote der Hochschule, auch Auftragsarbeiten) (b) ) von Dritten erstellte (fremde) Informationen, wenn sich der Anbieter diese zu eigen macht u.u. schwierige Abgrenzung: Maßgeblich, ob sich die Information aus der Sicht eines objektiven Dritten wie eigene Information des Betreibers darstellt/auf Hochschule zurückzuführen ( Z.B. Übernahme von Inhalten in eigene Seiten) Sonderproblem: Hyperlinks 37 Exkurs: Hyperlinks Verweis auf fremde Webseiten: grds. fremder Inhalt, aber: in eigene Webseite eingebettet Allgemeine Haftungsgrundsätze gelten Bei Verweis auf rechtswidrige Inhalte: Kenntnis von RWK? 38 Exkurs: Störerhaftung 823 I BGB i. V. m BGB als allgemeines Gesetz i. S. v. 7 II 2 TMG) (= Störerhaftung) Es haftet danach jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und ursächlich an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (durch Verlinkung/Verweisung wird rechtswidriges Handeln objektiv unterstützt) der zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat durch Aufrechterhaltung des Hyperlinks nach Hinweis auf Rechtswidrigkeit (durch Abmahnung etc.) z.b. BGH GRUR 2011, 152, 155- Kinderhochstühle im Internet 39 Exkurs: Störerhaftung Umfang Prüfungspflichten Gesamtzusammenhang der Verwendung von Hyperlinks, Zweck der Hyperlinks, Kenntnis der Umstände und Möglichkeiten der Prüfung (keine zu hohen Anforderungen an juristische Laien!) P regelmäßige Überprüfung auf nachträgliche Veränderungen Gerichte uneins, h.m. wohl aber (-), wenn Prüfung zum Zeitpunkt der Errichtung des Links es sei denn eindeutige Anhaltspunkte für rechtswidrige Inhalte (z.b. OLG München, Urteil vom , Az. 18 U 5645/07) Folgen: Inanspruchnahme auf Unterlassung oder Beseitigung (Entfernung des Hyperlinks) sowie anwaltliche Abmahnkosten! 40 (2) Haftung nach den allgemeinen Vorschriften (a) Straftatbestände und strafrechtliche Nebengesetze: Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (Volksverhetzung, Anleitung zu Straftaten, Gewaltdarstellung: 130 ff. StGB) Verbreitung pornographischer Schriften ( 184 StGB ff.) Äußerungsdelikte, also Beleidigung etc. ( 185 ff. StGB) Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen ( z.b. 23, 24 JMStV) Urheber- und Markenrechtsverletzungen (z.b UrhG, 143 MarkenG) strafrechtlich ist nur jeweiliger Autor der Inhalte persönlich verantwortlich (zivilrechtlich: Hochschule) 41 (b) Zivilrechtliche (außervertragliche ) Haftung für Rechtmäßigkeit des Inhalts: 97 UrhG Urheberrechtsverletzungen 14, 15 MarkenG Markenrechtsverstöße 3, 5 UWG rechtswidrige Marketingmaßnahmen 823 ff. BGB (allg. Deliktsrecht, insbesondere Ehrschutz) Richtigkeit des Inhalts: Haftung nur bei Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter (z.b. Eigentumsverletzung durch schadhafte Software /Schäden durch Gesundheitstipps) 42 7

8 Exkurs: Ehrverletzende Äußerungen auf Webseiten und Gegendarstellung Falls Medien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten: Gegendarstellungsanspruch aus 56 RStV für Tatsachenbehauptungen auf Webseite Exkurs: Ehrverletzende Äußerungen auf Webseiten und Gegendarstellung Falls Medien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten: Gegendarstellungsanspruch aus 56 RStV für Tatsachenbehauptungen auf Webseite Aber: Uni-Homepages stellen eher individuelle Informationen bereit, Ausnahme: Bereitstellung des Inhalts einer Universitätszeitung zu Onlineabruf Aber: Uni-Homepages stellen eher individuelle Informationen bereit, Ausnahme: Bereitstellung des Inhalts einer Universitätszeitung zu Onlineabruf Betroffener: Unterlassung ehrverletzender Äußerungen bei Werturteilen und Tatsachenbehauptungen (( 12, 862, 1004 BGB analog); Widerruf ( 12, 862, 1004 BGB) 43 Betroffener: Unterlassung ehrverletzender Äußerungen bei Werturteilen und Tatsachenbehauptungen (( 12, 862, 1004 BGB analog); Widerruf ( 12, 862, 1004 BGB) 44 Überblick Praktisches Vorgehen an Hochschulen Rechtliche Anforderungen an Webangebote Haftung von Content-Providern Praktisches Vorgehen an Hochschulen Exkurs: Host-Provider Haftende Personen Zivilrecht: Einrichtung/Hochschule bzw. Rechtsträger als jur. Person haftet für Rechtsverletzungen auf Websites immer (Urheberrecht, ehrverletzende Äußerungen) intern haften Fachbereiche, Institute und sonstige Organisationseinheiten selbst für eigene Inhalte, nach außen: Hochschule als Körperschaft i.d.r. keine persönliche Haftung von Mitarbeitern (Haftungsfreistellungsanspruch bzw. bei Beamten Amtshaftung Art. 34 GG) es sei denn grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, dann Haftungsrückgriff gegen Mitarbeiter Praktisches Vorgehen an Hochschulen Praktisches Vorgehen der Hochschulen Haftende Personen- Fortsetzung Sonderstellung: Studentenwerke Bereitstellen von Internetzugang und eigenen Inhalten, selbständige juristische Personen, daher Diensteanbieter i.s.v. 2 Abs. 1 S.1 Nr. 1 TMG und Haftung gem. 7 TMG Strafrecht: Grds. der persönlichen Haftung für Inhalte von Webseiten Auftrag : auch Auftraggeber haftet bei Kenntnis des Inhalts Verdacht auf Straftaten Missbrauch der Einrichtungen von Rechenzentren: Straftaten wie Ausspähen von Daten ( 202 a StGB), Computersabotage ( 303 b StGB), Verbreitung von Kinderpornographie ( 184 b StGB) Rechenzentren: keine eigenmächtigen Ermittlungen, sondern Polizei oder Staatsanwaltschaft informieren, Weitergabe von Beobachtungen von Nutzerverhalten Anordnung von Staatsanwaltschaft bei weiteren Schritten

9 Praktisches Vorgehen der Hochschulen Praktisches Vorgehen der Hochschulen Maßnahmen bei internen Beschwerden Eingehende Hinweise umgehend bearbeiten bei Zurechnung der Inhalte der Hochschule; falls nicht: Sonderfall Hyperlinks beachten, s.o. Maßnahmen bei internen Beschwerden- Fortsetzung Abmahnung durch Anwälte: Strafbewehrte Unterlassungserklärung Achtung! (da Vertragsstrafe auch ohne Verschulden) Interne/eigene Server : unmittelbares Tätigwerden nach Kenntnisnahme auch bei Zurverfügungstellung von Speicherplatz für fremde Inhalte (Blogs, Foren etc.) sonst Haftung nach 10 TMG (siehe Host Provider), Unterlassung und Ersatz von Anwaltskosten davon unberührt (=Störerhaftung) zumutbare Prüfungspflichten (Vorabkontrollen nur bei vorangegangenen Rechtsverletzungen) 49 Externe Server: eigene in Auftrag gegebene Inhalte Handlungsbedarf/Haftung 7 Abs. 1 TMG RWK umfassend prüfen, bei Zweifeln: vorläufige Sperrung (sonst ggfls. SE/ Strafbarkeit) Justitiariat danach endgültige Sperrung oder Freigabe Vorsätzliche Verstöße: arbeitsrechtliche und disziplinarische Maßnahmen gegen Mitarbeiter; Studenten: andere Maßnahmen laut Benutzungsordnung und/oder Strafanzeige 50 Praktisches Vorgehen der Hochschulen Überblick Exkurs: Datenschutz 11 ff. TMG für Content-Dienste und 91 ff. TKG für - Dienste, Internet Access etc. 11 ff. TMG: automatisierte Erfassung von Nutzerverhalten über Ende der Nutzung hinaus unzulässig Löschung der Daten, es sei denn Einwilligung ( 4a BDSG, 13 Abs.2 TMG ) oder gesetzliche Erlaubnis (z.b. im TMG) grds. keine Protokollierung von Interaktionen des Nutzers mit Diensteanbieter (z.b. Logfiles ); anonyme Abrufstatistiken unbedenklich Rechtliche Anforderungen an Webangebote Haftung von Content-Providern Praktisches Vorgehen an Hochschulen Exkurs: Host-Provider Wenn persönl. Mitarbeiterdaten auf Homepage veröffentlicht werden: Landesdatenschutzgesetze anwendbar! Exkurs: Host Provider Exkurs: Host Provider Definition: siehe Einführung in das TMG Grds. Privilegierung nach 10 Abs. 1 TMG bei Schadensersatzansprüchen, wenn: Nichtgeltung der Privilegierung: Für Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche ( 7 Abs. 2 2 TMG) (bspw. Sperrung der Inhalte und Vermeidung vergleichbarer Rechtsverletzungen in Zukunft) keine positive Kenntnis der rechtswidrigen Handlung oder der Information, oder Tatsachen oder Umständen, aus denen die RWK der Handlung oder der Information offensichtlich wird Unverzügliches Tätigwerden (Info entfernen oder Zugang sperren) nach Kenntnisnahme 53 STÖRERHAFTUNG: verschuldensunabhängige Haftung auch bei Nichtverantwortlichkeit (z.b. für Bereitstellung von Speicherplatz) In Bezug auf Nutzer, die Anbieter unterstehen/beaufsichtigt sind, keine Privilegierung 54 9

10 Exkurs: Host Provider Überblick Handlungsempfehlungen Benutzungsordnung/Nutzungsrichtlinien mit konkreten Hinweisen hinsichtlich Wahrung von Schutzrechten (aus Urheber- /Markenrecht etc.), bei Zuwiderhandlung: Ausschluss WICHTIG: derartige Hinweise führen nicht zum Haftungsausschluss gegenüber Rechteinhaber Zügige Bearbeitung eingehender Hinweise auf rechtswidrige Inhalte durch geeignete Organisation & umgehende Möglichkeit der Sperrung in das TMG II. Haftung des Access-Providers III. Angebot von abrufbaren Inhalten Bei konkreten Hinweisen Einschaltung Justitiariat und vorsorgliche Sperrung/Löschung bis zur endgültigen Klärung Auskunft über Verkehrsdaten (1) Ermächtigungsgrundlage : 100g Abs. 2 S. 1 ivm. 100b Abs. 3 StPO Auskunftsberechtigte: Gerichte, Staatsanwaltschaft (StA), Polizei Auskunftsverpflichteter: Jeder, der TK-Dienste erbringt oder daran mitwirkt insb. Access-Provider dies sind auch Hochschulrechenzentren! Verkehrsdaten = Daten, die bei der Erbringung eines TK-Dienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden z.b. Beginn und Ende von Internetverbindungen, besuchte Webseiten, dynamisch vergebene IP-Adressen 57 Auskunft über Verkehrsdaten (2) Voraussetzungen: Richterliche Anordnung auf Antrag der StA ( 100b I StPO Richtervorbehalt); bei Gefahr im Verzug auch Anordnung durch StA möglich Anordnung muss schriftlich ergehen und befristet sein (max. 3 Monate; ggf. Verlängerung möglich). Ausmaß der Auskunftsverpflichtung: Art, Umfang und Dauer der Überwachungsmaßnahmen ergibt sich aus Anordnung Pflicht zur Ermöglichung der Überwachung der Telekommunikation und Erteilung der erforderlichen Auskünfte Bei Nichtbefolgung der Anordnung droht Festsetzung von Zwangs-/ Ordnungsmitteln 58 Auskunft über Inhaltsdaten (1) Ermöglichung der Überwachung der TK, insb. unverzügliche Auskunft über Inhaltsdaten der Kommunikation ( während des laufenden Kommunikationsvorgangs darf der übermittelte Inhalt überwacht und aufgezeichnet werden) Ermächtigungsgrundlage: 100a, 100b StPO Auskunftsberechtigte: Gerichte, StA, Polizei Auskunftsverpflichtete: Jeder, der TK-Dienste erbringt oder daran mitwirkt insb. Access-Provider Auskunft über Inhaltsdaten (2) Voraussetzungen Richterliche Anordnung auf Antrag der StA ( 100b I StPO Richtervorbehalt); bei Gefahr im Verzug auch Anordnung durch StA möglich (wird unwirksam, wenn sie nicht binnen 3 Werktagen vom Gericht bestätigt t wird) Anordnung muss schriftlich ergehen und befristet sein (max. 3 Monate) Damit der Richter in materieller Hinsicht eine solche Anordnung erlassen darf, müssen relativ hohe Anforderungen erfüllt sein, vgl. 100a Abs. 1 StPO

11 Auskunft über Bestandsdaten (1) Bestandsdaten sind gem. 3 Nr. 3 TKG Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden. z.b.: Name, Anschrift, Geburtsdatum, ggf. Nutzerkennung der Studenten/Mitarbeiter, statische IP-Adressen Auskunft über Bestandsdaten (2) Ermächtigungsgrundlage: 113 Abs. 1 TKG (im Falle der StA i.v.m. 161, 163 StPO) Auskunftsberechtigter: die jeweils zuständige Stelle, i.e. Polizeibehörden, StA, Ordnungsbehörden, Verfassungsschutzbehörden, hö BND; Militärischer i Abschirmdienst (MAD) Auskunftsverpflichteter: Jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt Anspruchsinhalt: Auskunft über Bestandsdaten sowie die nach 111 TKG erhobenen Daten Überblick Auskunft über Bestandsdaten (3) Anspruchsvoraussetzungen: Auskunftsersuchen durch die zuständige Stelle (richterliche Anordnung NICHT erforderlich!) Zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes, des BND oder des MAD Abschirmdiensten in das TMG II. Haftung des Access-Providers III. Angebot von abrufbaren Inhalten Themenkomplex Benutzungsordnung Überwachung von - und Internetnutzung Existenz einer Benutzungsordnung für Internet- und -Dienste im Angebot der Universität Rechtsqualität der Benutzungsordnung: Satzung oder bloß Verwaltungsakt Zulassung der Privatnutzung? Ausschlussmöglichkeiten bei missbräuchlicher Nutzung der IT- Ressourcen Beachtung des Fernmeldegeheimnisses, sofern kein ausdrücklicher Ausschluss der Privatnutzung Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen Ggf. Beachtung der grundrechtlich garantierten Freiheit von Wissenschaft und Forschung (Un-)Zulässigkeit der Protokollierung und Überwachung der Nutzung (Un-)Zulässigkeit von Spam- und Virenfilterung/-löschung

12 Zulässigkeit der Speicherung von Log-Daten, Verkehrsdaten, Bestandsdaten, Nutzungsdaten, Inhaltsdaten Speicherungsrecht vs. Speicherungspflicht Behandlung von minderjährigen Studierenden Auskunftsansprüche Privater gegen Access-Provider bei Verletzungen gewerblicher Schutzrechte durch Nutzer des Internetzugangs, z.b. 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! recht@dfn.de 67 Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz 12

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