Saenger Ullrich Siebert [Hrsg.] ZPO. Kommentiertes Prozessformularbuch Mit Familienverfahren und ZVG. 2. Auflage. Nomos

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1 GesetzesFormulare Saenger Ullrich Siebert [Hrsg.] ZPO Kommentiertes Prozessformularbuch Mit Familienverfahren und ZVG 2. Auflage Nomos

2 GesetzesFormulare Ingo Saenger Christoph Ullrich Oliver Siebert [Hrsg.] Zivilprozessordnung Kommentiertes Prozessformularbuch 2. Auflage Dr. Walter Boeckh, Richter am Oberlandesgericht, München Pierre Brandenstein, Vizepräsident des Landgerichts Kassel Dr. Jens Brögelmann, Richter am Landgericht, Aachen Dr. Matthias Draschka, Richter am Amtsgericht, Dillenburg Dr. Stephanie Eberl, LL.M. oec., Rechtsanwältin, München Dr. Walter Eberl, Rechtsanwalt und Solicitor, München Peter Fölsch, Richter, Kiel Walter Gierl, Richter am Oberlandesgericht, München Dr. Heinz K. Haidl, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und für gewerblichen Rechtsschutz, Ingolstadt Dr. Holger Jäckel, Richter am Landgericht, Nürnberg Michael Nickel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Hagen Dr. Jan Christof Otto, Richter am Amtsgericht, Biedenkopf Prof. Friedrich Pukall, Vizepräsident des Landgerichts Mainz a.d. Dr. Matthias Quarch, Vorsitzender Richter am Amtsgericht, Aachen Jens Rathmann, Richter am Oberlandesgericht, Frankfurt Prof. Dr. Ingo Saenger, Universität Münster Dr. Oliver Siebert, LL.M. (London), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht, Mainz Dr. Norbert Sitzmann, Richter am Oberlandesgericht, München Joachim Titz, Rechtsanwalt, Remagen Dr. Christoph Ullrich, Präsident des Landgerichts Marburg Dr. Michael Weigel, Rechtsanwalt, Frankfurt Dr. Marcus Wilhelm, Richter am Landgericht, Marburg Nomos

3 Die Formulierungsbeispiele in diesem Buch wurden mit Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie stellen jedoch lediglich Anregungen für die Lösungen typischer Fallgestaltungen dar. Autoren und Verlag übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in dem Buch und auf der CD-ROM enthaltenen Ausführungen und Formulierungsmuster. Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. ISBN Auflage 2012 Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden Printed in Germany. Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen, der fotomechanischen Wiedergabe und der Übersetzung, vorbehalten.

4 Zweiter Titel Zwangsversteigerung I. Anordnung der Versteigerung 15 [Antrag] Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks wird von dem Vollstreckungsgericht auf Antrag angeordnet. 16 [Inhalt des Antrages] (1) Der Antrag soll das Grundstück, den Eigentümer, den Anspruch und den vollstreckbaren Titel bezeichnen. (2) Die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden sind dem Antrage beizufügen. 17 [Eintragung des Schuldners; Glaubhaftmachung der Erbfolge] (1) Die Zwangsversteigerung darf nur angeordnet werden, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen oder wenn er Erbe des eingetragenen Eigentümers ist. (2) 1 Die Eintragung ist durch ein Zeugnis des Grundbuchamts nachzuweisen. 2 Gehören Vollstreckungsgericht und Grundbuchamt demselben Amtsgericht an, so genügt statt des Zeugnisses die Bezugnahme auf das Grundbuch. (3) Die Erbfolge ist durch Urkunden glaubhaft zu machen, sofern sie nicht bei dem Gericht offenkundig ist. A. I. 1. Anwaltliche Sicht Anordnung wegen einer Grundschuld Muster: Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung 1 u An das Amtsgericht [1] Abteilung für Zwangsversteigerungen 1 Antrag auf Anordnung einer Zwangsversteigerung [2] Sehr geehrte Damen und Herren, ich bestelle mich als Vertreter für die Gläubigerin (Name und Anschrift) und beantrage die Zwangsversteigerung [2] des nachfolgend genannten Grundbesitzes: Grundbuch Band Blatt Lage [3] Schuldner und eingetragene Eigentümer ist: (Name und Anschrift) [4] Wegen der Nachweise nehme ich Bezug auf das Grundbuch. [5] Sievers 3

5 Der Vollstreckungsantrag erfolgt wegen folgender dinglicher [6] Ansprüche der Gläubigerin: lfd Nr Nominalbetrag Zinssatz in % [7] seit dem einmalige Nebenleistung [8] nebst den Kosten der gegenwärtigen und künftigen dinglichen Rechtsverfolgung. Die Grundschuld ist fällig. [9] Die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde des Notars vom, UR-Nr. nebst Zustellungsnachweisen füge ich bei. Nach Anordnung des Verfahrens bitte ich um Rückgabe des Titels. [10] Zu gegebener Zeit bitte ich um Übersendung einer Abschrift des erstellten Verkehrswertgutachtens und des Exposés wenn möglich in elektronischer Form an meine o.g. - Adresse. [11] Bei Anfragen der Interessenten und in der Veröffentlichung benennen Sie bitte als Ansprechpartner bei der Gläubigerin: [12] Ich beantrage, mir von jedem Protokoll unaufgefordert eine Abschrift zuzusenden. Die Bankverbindung der Gläubigerin lautet: Mit freundlichen Grüßen Rechtsanwalt t Erläuterungen und Varianten [1] Örtliche Zuständigkeit [1] Örtliche Zuständigkeit. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk das Grundstück liegt. Entscheidend ist nur die tatsächliche Lage, nicht der Ort der grundbuchlichen Erfassung; diese kann, insbesondere bei Teilzentralisierungen der Grundbuchämter ( 1 Abs. 3 GBO), davon abweichend sein. 1 Abs. 2 ermächtigt die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit im Interesse einer sachdienlichen und schnelleren Bearbeitung zu zentralisieren. Von dieser Möglichkeit haben bisher die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen Gebrauch gemacht. Einen schnellen und aktuellen Überblick über sämtliche Zwangsversteigerungsgerichte bietet innerhalb des Justizportals des Bundes und der Länder die Internetseite Über die Suchmaske kann mit der Ortsangabe oder Postleitzahl das zuständige Zwangsversteigerungsgericht ermittelt werden. Sind in einem Verfahren mehrere Grundstücke aus verschiedenen Gerichtsbezirken betroffen, wird das zuständige Amtsgericht von dem nächst höheren Gericht bestimmt. Dazu ist grundsätzlich ein Gesuch (Antrag) erforderlich (siehe 37 ZPO). [2] Kombiantrag [2] Kombiantrag. Soll zusätzlich auch die Zwangsverwaltung beantragt werden, kann dies mit demselben Schriftsatz und dem Zusatz 4 Sievers

6 u und Zwangsverwaltung t erfolgen. Der namentliche Vorschlag eines bestimmten Zwangsverwalters ist in der Regel nicht zu empfehlen, da die Gerichte häufig dazu neigen, den vorgeschlagenen grundsätzlich nicht einzusetzen. [3] Gesamtantrag und Gerichtskosten [3] Gesamtantrag und Gerichtskosten. Für die Entscheidung über den Antrag wird eine Gerichtsgebühr in Höhe von 50 EUR (GKG KV 2210) erhoben. Da die Gebühr pro Antrag erhoben wird, ist es nicht sinnvoll, für mehrere Grundstücke oder Grundbücher einzelne Anträge zu stellen. Die Festgebühr wird mit der Entscheidung fällig ( 7 Abs. 1 S. 1 GKG). Sie wird vom Antragsteller als Kostenschuldner erhoben ( 53 Abs. 1 GKG). Die weiteren Verfahrenskosten sind abhängig vom Verkehrswert und der Höhe der Sachverständigenvergütung. Auch in durchschnittlichen Verfahren muss mit einem Gesamtbetrag zwischen und EUR gerechnet werden. [4] Identifizierbarkeit des Schuldners [4] Identifizierbarkeit des Schuldners. Passend zu den Angaben in der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels muss der Schuldner eindeutig identifizierbar sein. In der Regel wird er auch Eigentümer des Grundstücks sein (vgl 17). Sind Schuldner und Eigentümer nicht identisch, sind beide zu bezeichnen. [5] Eigentumsnachweis [5] Eigentumsnachweis. Der Nachweis der Eintragung des Schuldners als Eigentümer (vgl Rn 5) ist entbehrlich, wenn sich Grundbuchamt und Zwangsversteigerungsgericht bei demselben Amtsgericht befinden. In den Fällen von Teilzentralisierungen (siehe Rn 2) ist der Nachweis erforderlich, wenn das zuständige Grundbuchamt zu einem anderen Amtsgericht gehört (Dassler/Schiffhauer/Hintzen, 17 Rn 19; aa Stöber, 17 ZVG Rn 5.5.b - es reicht aus, wenn das Grundbuchamt zum Bezirk des zentralen Versteigerungsgerichts gehört). Sind die Grundbuchämter nicht bei den Amtsgerichten untergebracht, ist das Zeugnis immer zu erbringen. Wenn das Vollstreckungsgericht an das elektronische Grundbuch (SOLUM) angeschlossen ist und jederzeit der aktuelle Stand der Grundbucheintragungen abgefragt werden kann, ist die Vorlage eines besonderen Zeugnisses entbehrlich. Wenn ein Zeugnis erforderlich ist, genügt auch die Vorlage eines beglaubigten Grundbuchausdrucks statt eines solchen Zeugnisses. [6] Persönlicher Zahlungsanspruch [6] Persönlicher Zahlungsanspruch. In der Regel soll die Zwangsversteigerung aus einem eingetragenen dinglichen Recht aus der Rangklasse 4 des 10 erfolgen. Soll zusätzlich auch der titulierte persönliche Zahlungsanspruch (Rangklasse 5 des 10) vollstreckt werden, ist der Zusatz u und persönlichen t hinzuzufügen. Vorteile ergeben sich durch diese Verfahrensweise in der Regel nicht. Nur dann, wenn der Versteigerungserlös vermutlich für die Befriedigung sämtlicher Grundschulden und Hypotheken ausreichen wird, kann der betreibende Gläubiger mit Sievers 5

7 der Befriedigung seiner älteren Zinsen in der Rangklasse 5 (= persönliche Ansprüche) rechnen. 8 [7] Gleitende Verzinsung [7] Gleitende Verzinsung. Ist der Anspruch gleitend zu verzinsen, lautet die Bezeichnung u Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. t [8] Vollstreckungsanspruch [8] Vollstreckungsanspruch. Der Vollstreckungsanspruch ist genau zu bezeichnen. In dem Anspruch ist nach Hauptforderung, wiederkehrenden Nebenleistungen, einmaligen Nebenleistungen und Kosten zu differenzieren. Bei wiederkehrenden Leistungen genügt die Angabe des bereits ausgerechneten Betrages nicht. Es muss wegen der zeitlichen Limitierung in der Rangklasse 4 des 10 sowohl die Zinshöhe als auch der Zinsbeginn mitgeteilt werden. Erfolgte Teilzahlungen sind ordnungsgemäß zu verrechnen und anzugeben. Die Geltendmachung eines Teilbetrages ist jedoch auch möglich. [9] Kündigung der Grundschuld [9] Kündigung der Grundschuld. Ist die Fälligkeit des Kapitalanspruchs aus einer Grundschuld von der vorherigen Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist abhängig (vgl 1192 Abs. 1 BGB), muss dies grundsätzlich im Verfahren zur Erteilung der Vollstreckungsklausel, also in der Regel vor dem Notar, bewiesen werden (vgl 726 ZPO). Das Vollstreckungsgericht hat insoweit keine Prüfungspflicht. Allerdings muss dem Vollstreckungsgericht nachgewiesen werden, dass die Vollstreckungsklausel und die schriftliche Kündigung zugestellt worden sind (vgl 750 Abs. 2 ZPO). In der Regel verzichtet allerdings der Schuldner bei der Bestellung der Grundschuld gegenüber dem Notar auf den Nachweis der Kündigung, so dass der Notar die vollstreckbare Ausfertigung auch ohne entsprechende Prüfung erteilen kann. Das Vollstreckungsgericht wird dann auch keinen Zustellungsnachweis in Bezug auf das Kündigungsschreiben verlangen. [10] Vollstreckungsunterlagen [10] Vollstreckungsunterlagen. Welche Urkunden beizufügen sind, richtet sich nach dem Einzelfall. In Betracht kommen die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels mit Zustellungsnachweisen und Vollmachturkunden, aber auch Erbscheine (siehe 17 Abs. 3), Abtretungsurkunden, bisherige Vollstreckungsunterlagen (zum Nachweis der bisherigen Kosten), Basiszinstabellen (bei gleitenden Zinssätzen nach 288 BGB). Nach der Anordnung kann das Gericht die eingereichten Unterlagen dem Gläubiger für andere Vollstreckungsversuche wieder überlassen. Spätestens zur Zuschlagsentscheidung müssen die Unterlagen dem Gericht jedoch wieder vorliegen (BGH, WM 2004, 838 = Rpfleger 2004, 368 = ZfIR 2004, 489 = MDR 2004, 774 = BGHReport 2004, 919 = NJW-RR 2004, 1366). Grundschuld- und Hypothekenbriefe müssen nicht mit vorgelegt werden. Die Vorlage ist erst zum Verteilungstermin und nur dann erforderlich, wenn eine Kapitalzuteilung erfolgen kann ( 126, Rn 3). [11] Gutachten [11] Gutachten. Nach 74 a Abs. 5 muss das Gericht vor der Bestimmung des Versteigerungstermins den Verkehrswert des Versteigerungsobjektes festsetzen. Dazu wird in 6 Sievers

8 aller Regel ein Sachverständiger mit der Begutachtung des Objektes beauftragt. Bei vielen Gerichten erstellt der Sachverständige das Gutachten nicht nur in Papierform, sondern für die Veröffentlichung im Internet auch als Datei (im Format *.pdf). [12] Ansprechpartner [12] Ansprechpartner. Wenn sich die Gläubigerin bei der Vermarktung des Objektes aktiv einbringen möchte, sollte der Name, die Telefonnummer und eventuell auch die -Adresse des Ansprechpartners mitgeteilt werden. Die Gerichte sind in der Regel bereit, diese Informationen bei telefonischen Anfragen und in der Internetveröffentlichung weiterzugeben. 13 II. Anordnung wegen Hausgeldansprüchen 1. Muster: Antrag beim Finanzamt auf Mitteilung des Einheitswerts u An das Finanzamt [1] 14 2 Mitteilung des Einheitswerts für Grundstücke [2] Sehr geehrte Damen und Herren, im Namen und mit Vollmacht der Wohnungseigentümergemeinschaft [3] beantrage ich, mir den Einheitswert des nachfolgend genannten Grundbesitzes mitzuteilen: Lage Wohnungsgrundbuch Band Blatt [4] Eigentümer: (Name und Anschrift) Unter Bezug auf die anliegende Kopie des vollstreckbaren Titels weise ich darauf hin, dass im 10 Abs. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes eine Ausnahme zum Steuergeheimnis ( 30 AO) normiert und die Mitteilung des Einheitswertes im vorliegenden Fall zulässig ist. [5] Mit freundlichen Grüßen Rechtsanwalt t 2. Erläuterungen [1] Örtliche Zuständigkeit [1] Örtliche Zuständigkeit. Die Zuständigkeit des Finanzamtes richtet sich in der Regel nach der Lage des Versteigerungsobjektes. [2] Einheitswert [2] Einheitswert. Die Vollstreckung wegen Hausgeldansprüche in der Rangklasse 2 des 10 ist nur zulässig, wenn der Gesamtanspruch den Verzugsbetrag des 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG überschreitet, also mehr beträgt als 3 % des steuerlichen Einheitswertes (vgl 19 ff. BewG). Der Nachweis des Einheitswertes ist eine besondere Vollstreckungsvoraussetzung und muss mit dem Antrag von der Gläubigerin urkundlich nachgewiesen Sievers 7

9 werden ( 16 Abs. 2). Die Gläubigerin (idr die WE-Gemeinschaft) kann unter Bezug auf 10 Abs. 3 und unter Vorlage eines vollstreckbaren Titels beim Finanzamt eine Bescheinigung über den Einheitswert beantragen. Ist das Zwangsversteigerungsverfahren bereits anhängig und der Verkehrswert der Eigentumswohnung nach 74 a Abs. 5 bereits festgesetzt, ist für den Beitrittsantrag die Vorlage des Einheitswerts entbehrlich (BGHReport 2009, 911 = MDR 2009, 829 = NJW-Spezial 2009, 394 = Rpfleger 2009, 399 = WM 2009, 1372 = ZfIR 2009, 477) [3] Wohnungseigentümergemeinschaft [3] Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Gemeinschaft muss die Bezeichnung Wohnungseigentümergemeinschaft" gefolgt von der bestimmten Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks führen ( 10 WEG), also zb Wohnungseigentümergemeinschaft Musterallee 23. [4] Lage der Wohnung [4] Lage der Wohnung. Die Zuständigkeit des Finanzamtes bestimmt sich nach der Lage. Daher muss die postalische Anschrift des Hauses und die genaue Lage der betroffenen Wohnung anzugeben werden. [5] Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen [5] Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen. Die weiteren Voraussetzungen für eine Vollstreckung in der Rangklasse 2 ( 10 Abs. 3 S. 2 und 3: Art der Schuld, Bezugszeitraum und Fälligkeit) sind gegenüber der Finanzverwaltung nicht nachzuweisen (aa Rechtsausschuss des Bundestages, BT-Drucks. 16/12714, S. 23). Der Vollstreckungstitel muss auch nicht im Original (vollstreckbare Ausfertigung) vorgelegt werden. 3. u Muster: Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung An das Amtsgericht [1] Abteilung für Zwangsversteigerungen Antrag auf Anordnung einer Zwangsversteigerung Sehr geehrte Damen und Herren, ich bestelle mich als Vertreter für die Wohnungseigentümergemeinschaft [2] und beantrage die Zwangsversteigerung des nachfolgend genannten Grundbesitzes: Grundbuch Band Blatt Lage Schuldner und eingetragene Eigentümer ist: (Name und Anschrift) [3] Wegen der Nachweise nehme ich Bezug auf das Grundbuch. [4] Der Vollstreckungsantrag erfolgt wegen folgender Ansprüche der Gläubigerin: [5] nebst den Kosten der gegenwärtigen und künftigen dinglichen Rechtsverfolgung. 8 Sievers

10 Für die Ansprüche wird der Vorrang der 2. Rangklasse des 10 ZVG bis zu einem Betrag in Höhe von 5 % des noch festzusetzenden Verkehrswertes beansprucht. [6] Als Anlagen füge ich bei: 1) Die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des vom (Az ) 2) Die Klageschrift zur Glaubhaftmachung der Art der Schuld, des Bezugszeitraums und der Fälligkeiten. [7] 3) Die Mitteilung des Finanzamts über den Einheitswert [8] Nach Anordnung des Verfahrens bitte ich um Rückgabe des Titels. [9] Zu gegebener Zeit bitte ich um Übersendung einer Abschrift des erstellten Verkehrswertgutachtens und des Exposés wenn möglich in elektronischer Form an meine o.g. - Adresse. [10] Ich beantrage, mir von jedem Protokoll unaufgefordert eine Abschrift zuzusenden. Mit freundlichen Grüßen Rechtsanwalt t Erläuterungen und Varianten [1] Örtliche Zuständigkeit [1] Örtliche Zuständigkeit. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk das Grundstück liegt (siehe Rn 2). [2] Wohnungseigentümergemeinschaft [2] Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Gemeinschaft muss die Bezeichnung Wohnungseigentümergemeinschaft" gefolgt von der bestimmten Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks führen ( 10 WEG), also zb Wohnungseigentümergemeinschaft Musterallee 23. Ältere Zahlungstitel weisen den Wohnungsverwalter unmittelbar als Gläubiger aus, weil dieser in gewillkürter Prozessstandschaft den Anspruch der WE-Gemeinschaft im eigenen Namen eingeklagt hat. In diesem Fall muss auch in dem Vollstreckungsantrag und dem Anordnungs- bzw Beitrittsbeschluss der WE-Verwalter als Gläubiger ausgewiesen werden. Die Anordnung kann auch in diesem Fall in der Rangklasse 2 erfolgen. [3] Identifizierbarkeit des Schuldners [3] Identifizierbarkeit des Schuldners. Passend zu den Angaben in der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels muss der Schuldner eindeutig identifizierbar sein. In der Regel wird er auch Eigentümer des Grundstücks sein (vgl 17). Sind Schuldner und Eigentümer nicht identisch, sind beide zu bezeichnen. [4] Eigentumsnachweis [4] Eigentumsnachweis. Der Nachweis der Eintragung des Schuldners als Eigentümer ist entbehrlich, wenn sich Grundbuchamt und Zwangsversteigerungsgericht bei demselben Amtsgericht befinden (siehe Rn 5) Sievers 9

11 25 [5] Vollstreckungsanspruch [5] Vollstreckungsanspruch. Der Vollstreckungsanspruch ist genau zu bezeichnen. Ergänzend zu den Angaben im Vollstreckungstitel sind bei den Einzelansprüchen die Art der Schuld, der Bezugszeitraum und die Fälligkeiten anzugeben. u Hausgeldjahresabrechnung für das Jahr 2010, fällig gem. Beschluss der WE-Gemeinschaft am t Erfolgte Teilzahlungen sind ordnungsgemäß zu verrechnen und anzugeben. Soweit die Säumniszinsen nicht tituliert sind, kann keine Vollstreckung erfolgen. Stattdessen kann aber eine Anmeldung (siehe 45 Rn 18 ff) erfolgen. Da für die Vollstreckung ein Zahlungstitel genügt ( 10 Abs. 3), gehören auch die Kosten für die Beschaffung dieses Titels zu den Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung im Sinne des 10 Abs [6] Betragsmäßige Deckelung der Hausgelder [6] Betragsmäßige Deckelung der Hausgelder. Die Summe sämtlicher Ansprüche der Rangklasse 2, einschließlich Zinsen und Rechtsverfolgungskosten, ist betragsmäßig beschränkt auf 5 Prozent des Verkehrswertes ( 74 a Abs. 5). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Ansprüche mit einer Anmeldung oder mehreren, von einem oder mehreren Berechtigten, mit Anmeldung (siehe 45 Rn 18 ff) oder durch Vollstreckung geltend gemacht worden sind. Weitergehende (titulierte) Ansprüche können aber in der Rangklasse 5 anhängig gemacht werden: u Im Übrigen wird die Anordnung in der 5. Rangklasse beantragt. t [7] Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen [7] Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen. Gemäß 10 Abs. 3 muss ein Zahlungstitel vorliegen, in dem die Zahlungspflicht, die Art der Schuld, der Bezugszeitraum und die Fälligkeit erkennbar sind. Die erste Bedingung muss sich unmittelbar aus dem Titel ergeben. Die drei weiteren Voraussetzungen können dagegen auch glaubhaft gemacht werden, etwa durch Vorlage einer Kopie der Klageschrift (BT-Drucks. 16/887 S. 46). Mahnbescheide werden daher in aller Regel nicht ausreichend sein, da sich insbesondere die Art der Schuld (einschließlich der genauen Angaben, welche Wohnung betroffen ist) nicht nachweisen lässt. [8] Einheitswert [8] Einheitswert. Der Nachweis des Einheitswertes ist eine besondere Vollstreckungsvoraussetzung und muss mit dem Antrag von der Gläubigerin urkundlich nachgewiesen werden (siehe Rn 16). [9] Rückforderung der Vollstreckungsunterlagen [9] Rückforderung der Vollstreckungsunterlagen. Nach der Anordnung kann das Gericht die eingereichten Unterlagen dem Gläubiger für andere Vollstreckungsversuche wieder überlassen. Spätestens zur Zuschlagsentscheidung müssen die Unterlagen dem Gericht jedoch wieder vorliegen (BGH WM 2004, 838 = Rpfleger 2004, 368 = ZfIR 2004, 489 = MDR 2004, 774 = BGHReport 2004, 919 = NJW-RR 2004, 1366). 10 Sievers

12 [10] Gutachten [10] Gutachten. Nach 74 a Abs. 5 muss das Gericht vor der Bestimmung des Versteigerungstermins den Verkehrswert des Versteigerungsobjektes festsetzen. Dazu wird in aller Regel ein Sachverständiger mit der Begutachtung des Objektes beauftragt. Bei vielen Gerichten erstellt der Sachverständige das Gutachten nicht nur in Papierform, sondern für die Veröffentlichung im Internet auch als Datei (im Format *.pdf). III. 1. u Anordnung wegen eines Zahlungsanspruchs Muster: Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung An das Amtsgericht [1] Abteilung für Zwangsversteigerungen Antrag auf Anordnung einer Zwangsversteigerung Sehr geehrte Damen und Herren, ich bestelle mich als Vertreter für den Gläubiger (Name und Anschrift) und beantrage die Zwangsversteigerung des nachfolgend genannten Grundbesitzes: Grundbuch Band Blatt Lage [2] Schuldner und eingetragene Eigentümer ist: (Name und Anschrift) [3] Wegen der Nachweise nehme ich Bezug auf das Grundbuch. [4] Der Vollstreckungsantrag erfolgt wegen folgender persönlicher Ansprüche des Gläubigers: [5] nebst den Kosten der gegenwärtigen und künftigen dinglichen Rechtsverfolgung. Als Anlagen füge ich die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des vom (Az ) bei. Nach Anordnung des Verfahrens bitte ich um Rückgabe des Titels. [6] Zu gegebener Zeit bitte ich um Übersendung einer Abschrift des erstellten Verkehrswertgutachtens und des Exposés wenn möglich in elektronischer Form an meine o.g. - Adresse. [7] Ich beantrage, mir von jedem Protokoll unaufgefordert eine Abschrift zuzusenden. Mit freundlichen Grüßen Rechtsanwalt t 2. Erläuterungen und Varianten [1] Örtliche Zuständigkeit [1] Örtliche Zuständigkeit. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk das Grundstück liegt (siehe Rn 2). [2] Gerichtskosten und Gesamtantrag [2] Gerichtskosten und Gesamtantrag. Für die Entscheidung über den Antrag wird eine Gerichtsgebühr in Höhe von 50 EUR (GKG KV 2210) erhoben. Da die Gebühr pro Sievers 11

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

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