Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/3348. Kleine Anfrage mit Antwort

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1 Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/3348 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abg. Möllring, Frau Körtner (CDU), eingegangen am 15. März 2002 ADV-Stelle des niedersächsischen Justizvollzuges - Unaufgeklärter Verbleib von Landesvermögen in Millionenhöhe - Staatsanwaltschaft ermittelt - Durchsuchungen erfolgt Die Kleine Anfrage vom ist von Herrn Minister Dr. Pfeiffer unvollständig, unpräzise und teilweise unrichtig beantwortet worden. In der Aufstellung unter 3. der oben genannten Antwort fehlt z. B. die Ausweisung von 28 Speichern; lediglich sechs sind für das Jahr 2000 ausgewiesen (1997 Anschaffung von 12 Speichern; 1998 Anschaffung von 13 Speichern; 1999 Anschaffung von drei Speichern). Die unter 3. der oben genannten Antwort angesprochene Inventarisierung in der Access- Datenbank bedeutet z. B. nur eine reine Stückzahlerfassung und nicht - wie angefordert und dem Haushaltsrecht entsprechend - eine notwendige Erfassung nach Kaufpreis, Hersteller, Typ, Standort und Seriennummer. Ohne diese Nachweise ist die Haushaltsüberwachungsliste völlig bedeutungslos. Es fehlt in der Antwort des Ministers außerdem die Beantwortung der Beschaffung der fritzcards und die Notierung des Einbaus der fritzcards bei den jeweiligen PC-Nutzern. Inzwischen sind staatsanwaltschaftliche Ermittlungen aufgenommen worden, und es wurden die Wohnung und die Diensträume des Leiters der ADV-Stelle durchsucht. Außerdem wurde nach unserer Kenntnis der Bedienstete, der in der ADV-Stelle Burgdorf auf die schweren Missstände hingewiesen hatte, dadurch diszipliniert, dass er umgesetzt wurde, während die Bediensteten, gegen die sich die Vorwürfe u. a. des Landesrechnungshofes richteten, trotz staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen auf ihrem Dienstposten belassen wurden. Der Wert der Anschaffungen der IuK-Technik belief sich in den vergangenen sechs Jahren auf ,99 DM. Es besteht hier insgesamt großer Aufklärungsbedarf. Wir fragen die Landesregierung: Wir fragen die Landesregierung: 1. Hat die unter Ziff. 3 der Antwort der Landesregierung vom dargestellte Auflistung von Geräten dem Rechnungsprüfungsamt zum Zeitpunkt der Prüfung vorgelegen oder ist diese Auflistung dem Rechnungsprüfungsamt nachgereicht worden? 2. Wurden diese Geräte nach Hersteller, Typ, Gerätenummer inventarisiert; wenn ja, wo ist diese Inventarisierung erfolgt? Wenn nein, warum nicht? 3. Wie viele der aufgelisteten Geräte können - dem Haushaltsrecht entsprechend - auf diese Weise entsprechend nachgewiesen werden? 4. Ist seitens des Justizministers eine Überprüfung des Gerätebestandes gemäß Auflistung - ggf. durch Stichproben - veranlasst worden? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? 1

2 5. Ist der Einbau der fritzcards bei den jeweiligen PC-Nutzern notiert, wenn nein, warum nicht? 6. Inwieweit wurde die Inventarisierung in der Access-Datenbank nach Kaufpreis, Hersteller, Typ, Standort, Seriennummer und Rechnungsnummer vorgenommen, um den Auftrag der Haushaltsordnung und des Haushaltsrechts zu erfüllen? 7. Wie und wodurch ist der Verbleib der Geräte buchmäßig festgehalten worden, z. B. Abgabe an die Justizvollzugsanstalten, Rücknahme, Aussonderung? 8. Widerspricht die Antwort des Justizministers zu Ziff. 6.1 den Feststellungen des Rechnungsprüfungsamtes, der Bewertung des Landesrechnungshofes und dem dortigen Berichtsauftrag? Wenn ja, wurde der Justizminister falsch informiert oder wurde die Kleine Anfrage vom von ihm ohne Prüfung leichtfertig beantwortet? Wenn nein, warum nicht? 9. Erfolgte die in der Antwort zu Ziff. 6.2 geschilderte Prüfung des beweglichen Vermögens - IuK-Technik - seitens des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes Hannover unter zeitgleicher Zugrundelegung von Rechnungen, dem Vergleich der Gerätenummern und der Typenbezeichnung? 10. Aus welchen Gründen wurde trotz der Feststellungen des Landesrechnungshofes über Zahlungen ohne Rechnung die Staatsanwaltschaft nicht sofort eingeschaltet? 11. Wurden bei dem Leiter der ADV-Stelle sowohl die Wohnung als auch seine Diensträume seitens der Staatsanwaltschaft durchsucht? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? 12. Sind aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen disziplinarische Maßnahmen eingeleitet? Wenn ja, wann und welche? Wenn nein, warum nicht? 13. Gegen welche Personen der ADV-Stelle sind inzwischen staatsanwaltschaftliche Ermittlungen eingeleitet, und wann? 14. Warum wurde nur der Bedienstete, der in der ADV-Stelle auf die schweren Missstände hingewiesen hatte, umgesetzt und die Bediensteten, gegen die sich die Vorwürfe richteten, trotz staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen auf ihrem Dienstposten belassen? (An die Staatskanzlei übersandt am 20. März 2002 II/ ) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Justizministerium 5270 I (V) Hannover, den 29. April 2002 Die Anfrage bezieht sich auf die Kleine Anfrage vom Az. II/ sowie meine Antwort darauf vom (Drs. 14/2467). Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Im niedersächsischen Justizvollzug ist für die Bereiche der Informations- und Kommunikations-Technik die IuK-Stelle für den niedersächsischen Justizvollzug bei der Justizvollzugsanstalt Burgdorf zuständig. 2

3 Wie bereits in meiner Antwort vom ausgeführt, wurde im Oktober 2000 die IuK-Stelle durch das Staatliche Rechnungsprüfungsamt Hannover überprüft. Dabei wurden Mängel in der Dokumentation und Kontrolle der von der IuK-Stelle beschafften Geräte festgestellt, die im Ergebnis dazu geführt haben, dass der Verbleib von vier der insgesamt von 1995 bis 2000 beschafften Geräte nicht hinreichend dokumentiert und der gegenwärtige Standort dieser Geräte nicht aufzuklären war. Der Gesamtwert (Neubeschaffungspreis) dieser Geräte beläuft sich auf ca Euro. Von einem unaufgeklärten Verbleib von Landesvermögen in Millionenhöhe kann deshalb nicht die Rede sein. Einleitend wird in der Kleinen Anfrage behauptet, dass die Kleine Anfrage vom unvollständig, unpräzise oder teilweise unrichtig beantwortet worden sei. Diese Aussage wird darauf gestützt, dass z. B. 28 beschaffte Speicher für das Jahr 2000 nicht ausgewiesen seien. Bei den beschafften Speichern handelt es sich um so genannte Arbeitsspeicher in einem Warenwert von 20 bis 100 Euro, die in andere Geräte einzubauen sind. Gemäß Nr der VV Nr. 4 zu 73 LHO sind solche Gegenstände nicht in einem Bestandsverzeichnis zu erfassen. Die Verfahrensweise der IuK-Stelle war mithin insoweit korrekt. 6 Speicher sind für das Jahr 2000 ohne zwingende haushaltsrechtliche Notwendigkeit gleichwohl erfasst worden. Ergänzend ist anzumerken, dass im Jahr Speicher beschafft worden sind und nicht, wie in der Kleinen Anfrage behauptet wird, lediglich 13 Speicher. In der Einleitung wird weiterhin beanstandet, die Antwort zu Frage 3 der Kleinen Anfrage vom dokumentiere weitere Verstöße gegen Haushaltsrecht. Diese Interpretation meiner Antwort ist unzutreffend. In der Frage war lediglich darüber Auskunft verlangt worden, welche und wie viele Geräte, aufgelistet nach Rechnern, Servern, Monitoren, Druckern und Zubehör, in den vergangenen sechs Jahren beschafft worden seien (aufgelistet nach Jahren). Die Antwort entspricht dieser Fragestellung. Von der Auflistung ausgenommen wurden die nach VV Nr. 4 zu 73 LHO nicht zu erfassenden Gegenstände. Dazu zählte auch eine im Jahre 1996 beschaffte Fritz-Card (83 Euro). Wenn in der Kleinen Anfrage ausgeführt wird, es seien staatsanwaltschaftliche Ermittlungen aufgenommen worden, so trifft dieses zu. Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen stehen nicht im Zusammenhang mit den vom Landesrechnungshof getroffenen Feststellungen. Der Bedienstete, durch dessen zunächst anonym und später offen gegebenen Hinweise das Staatliche Rechnungsprüfungsamt eingeschaltet worden ist, ist auf einen anderen Arbeitsplatz in der JVA Burgdorf umgesetzt worden. Diese Umsetzung wurde dadurch ausgelöst, dass ein unsachgemäßer Umgang des Bediensteten mit IuK-Technik bekannt geworden war, durch den eine Gefährdung der Datensicherheit hätte eintreten können. Hinzu kam die Feststellung, dass der Bedienstete für eine dauerhafte Beschäftigung in der IuK-Stelle nicht hinreichend qualifiziert war. Der Wert der Anschaffungen ist zutreffend mit ,99 DM beziffert worden. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen wie folgt: Zu 1: Die Auflistung zu Ziff. 3 der Antwort der Landesregierung vom ist lediglich die summarische Darstellung der in der Access-Datenbank aufgeführten Geräte. Die ausgewertete Datenbank umfasste insgesamt 125 Seiten. Diese Datenbank hat zum Zeitpunkt der Prüfung dem Rechungsprüfungsamt vorgelegen. Zu 2: Die Geräte wurden von der IuK-Stelle nach Standort, Hersteller, Gerätekategorie, Gerätebezeichnung, Bestell-Nr. und Zeitpunkt der Beschaffung erfasst. Die an die Justizvollzugseinrichtungen weitergegebenen Geräte wurden in der jeweiligen Justizvollzugseinrichtung in einem dort zu führenden Geräteverzeichnis inventarisiert. 3

4 Zu 3: Geräte. Zu 4: Auf Veranlassung des Justizministeriums hat der Leiter der JVA Burgdorf den Gerätebestand der IuK-Stelle überprüft. Die Inventarliste stimmte mit den vorhandenen Geräten in der IuK-Stelle überein. Zu 5: Nein. Lediglich im Jahr 1996 wurde eine Fritz-Card beschafft. Diese wurde gem. Nr der VV Nr. 4 zu 73 LHO nicht erfasst und befindet sich derzeit außer Gebrauch in der IuK- Stelle. Zu 6: Die von der IuK-Stelle beschafften und an die Justizvollzugseinrichtungen weitergeleiteten Geräte sind dort entsprechend den Vorgaben der Landeshaushaltsordnung nach Kaufpreis, Hersteller, Typ, Standort, Seriennummer und Rechnungsnummer in einem Geräteverzeichnis inventarisiert worden. In der Datenbank der IuK-Stelle wurde ebenso verfahren, allerdings wurde auf die Angabe des Kaufpreises verzichtet. Der Kaufpreis fehlt abweichend von den haushaltsrechtlichen Bestimmungen auch bei der Erfassung der in der IuK-Stelle verbliebenen Geräte. Diese nicht den Bestimmungen entsprechende Praxis ist inzwischen geändert worden. Zu 7: Bei der Abgabe der Geräte wurde ein Übergabebeleg gefertigt. Der Empfang wurde von der jeweiligen Justizvollzugseinrichtung bescheinigt. Die Anstalt erhielt eine Kopie des Lieferscheins und der Rechnung für die Inventarisierung. Bei Rücknahme oder Aussonderung war die IuK-Stelle durch die jeweilige Justizvollzugseinrichtung zu informieren. Dieses ist nach den Feststellungen des Landesrechungshofes nicht immer beachtet worden. Das Verfahren wurde aufgrund der Überprüfung geändert. Diesbezüglich verweise ich auf meine Antwort zu 6.2 der Kleinen Anfrage vom Zu 8: Nein. Ziff. 6.1 der Antwort beschreibt die für die IuK-Stelle vorgeschriebene Verfahrensweise, die sicherstellen sollte, dass die Zahl der gelieferten Geräte mit der Zahl der in Rechnung gestellten Geräte übereinstimmt. Dieses Verfahren ist strikt durchgehalten worden. Die Beanstandungen des Rechnungsprüfungsamtes betreffen den Nachweis des Geräteflusses, das heißt, den lückenlosen Nachweis des Verbleibs der an die IuK-Stelle gelieferten, von ihr bezahlten und danach an die Justizvollzugseinrichtungen weitergegebenen Geräte. Die Feststellungen des Rechungsprüfungsamtes und die daraufhin getroffenen Maßnahmen sind unter Ziff. 6.2 meiner Antwort vom wiedergegeben worden. Zu 9: Auf Ziff. 1 der Antwort wird verwiesen. Daneben haben dem Staatlichen Rechnungsprüfungsamt auch die Rechnungen vorgelegen. Zu 10: Es gibt keine Feststellungen des Landesrechnungshofes, wonach Zahlungen ohne Rechnungen vorgenommen worden sind. 4

5 Zu 11: Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Das vollständige Ergebnis liegt noch nicht vor. Nach dem polizeilichen Abschluss der Ermittlungen hat sich der Verdacht einer Straftat nach dem 331 ff. StGB - insbesondere einer Vorteilsnahme - nicht bestätigt. Zu 12: Disziplinarrechtliche Vorermittlungen gem. 26 NDO wurden am eingeleitet und bis zum Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ausgesetzt. Um den Zweck der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nicht zu gefährden, ist das Disziplinarverfahren erst eingeleitet worden, nachdem der Betroffene von den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen Kenntnis erlangt hatte. Zu 13: Gegen den Leiter der IuK-Stelle am Zu 14: Die Umsetzung des Bediensteten von der IuK-Stelle in die Verwaltung der JVA Burgdorf erfolgte aus anderen dienstlichen Gründen. Ob eine Umsetzung des Leiters der IuK-Stelle erforderlich wird, kann erst nach Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bzw. des Disziplinarverfahrens beurteilt werden. Prof. Dr. Pfeiffer (Ausgegeben am 7. Mai 2002) 5

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