Hinweise zur Erstellung der. Masterarbeit. Prof. Dr. Renate Schüller

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1 Hinweise zur Erstellung der Masterarbeit Prof. Dr. Renate Schüller

2 1 Benevole lector! Die folgenden Ausführungen sind auf der Basis der Betreuung und Bewertung von Studienabschlussarbeiten entstanden. Sie sollen insbesondere hinsichtlich der Erstellung des Inhalts- und des Literaturverzeichnisses und der Fußnoten die wichtigsten Fehlerquellen aufzeigen und Ihnen helfen, diese Fehler von Anfang an zu vermeiden. Die Hinweise sind nur selektiv (der Anspruch der Vollständigkeit wird nicht erhoben) und ersetzen keines der zahlreichen Bücher zur Technik des wissenschaftlichen Arbeitens. Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck auch auszugsweise nur mit Genehmigung der Verfasserin

3 2 I. Organisatorische Behandlung der Bachelorarbeit Zur organisatorischen Behandlung der Bachelorarbeit (Anmeldung der Bachelorarbeit, Abgabefristen, etc.) finden Sie Informationen und Formulare im Internet: betriebswirtschaft/bachelorstudiengang-betriebswirtschaft/bachelor-undmasterarbeit/page.html II. Umfang / äußere Form 1. Die Bachelorarbeit besteht aus dem Titelblatt, dem Inhaltsverzeichnis, dem Textteil, dem Literaturverzeichnis, dem Abkürzungsverzeichnis sowie der die sog. "Prüfungsrechtliche Erklärung" gemäß 35 Abs. 7 RaPO bzw. 19 Abs. 8 APO. Ein Anhang ist nur für Fragebögen (bei praxisbezogenen Bachelorarbeiten) oder für Ausdrucke von Texten, die nur im Internet verfügbar sind (wegen der schnellen Veränderlichkeit) oder in rechtsvergleichenden Arbeiten (gegebenenfalls für nichtdeutsche Gesetzestexte) erforderlich. 2. Das Papier ist einseitig zu beschreiben. 3. Es ist ein Drittel der Seite als Korrekturrand freizulassen (mindestens 3,5 cm Rand rechts). 4. Der Textteil ist in der Schrift "Arial" in Schriftgröße 11 oder 12 zu erstellen. Zeilenabstand: 1,5 Zeilen. 5. Fußnoten sind in einer etwas kleineren Schriftgröße (Punktgröße 9) zu fertigen. Zeilenabstand: einfach. 6. Die Seiten sind durchzunummerieren. Der Textteil sollte 60 Seiten nicht unterschreiten, aber auch nicht mehr als 70 Seiten umfassen. 7. Es sind alternativ und einheitlich die Regeln der alten oder der neuen Rechtschreibung zu befolgen. 8. Es sind nur rechtstechnische Abkürzungen zu verwenden (BGH, aber nicht: ggf.). Abkürzungen haben dem Üblichen zu entsprechen, wie bei Kirchner, Abkürzungsverzeichnis der deutschen Rechtssprache, angegeben. Ein Abkürzungsverzeichnis ist nur in rechtsvergleichenden Arbeiten erforderlich, und nur für die nichtdeutschen Bezeichnungen/Abkürzungen. III. Was bedeutet wissenschaftliches Arbeiten? 1. Wissenschaftliches Arbeiten ist systematisches Arbeiten. Um eine nachvollziehbare Argumentation zu gewährleisten, muss die Arbeit einen klaren Aufbau, eine klare Struktur besitzen. 2. Es bedeutet zu einer Problem-/Fragestellung einen Überblick über die aktuelle (!) Fachliteratur zu geben, kritisch zu hinterfragen, analysieren, und dabei gründlich und genau zu arbeiten (Rechtschreibung, Kommasetzung, korrektes Zitieren).

4 3 3. Wissenschaftliches Arbeiten bedeutet nicht nur eine rein deskriptive Wiedergabe der Literatur (nennen, aufzählen von Fremdeinungen), sondern die Fremdansichten zu reorganisieren (bündeln von Meinungen, gegenüberstellen, abgrenzen), analytisch-kritisch (interpretieren, ableiten) zu untersuchen und darauf aufbauend kreativ bzw. konstruktiv eigene Lösungsvorschläge zu erarbeiten (abwägen, entscheiden). IV. Zur Diktion (Stil, Ausdrucksweise) 1. Die Ausdrucksweise in einer wissenschaftlichen Arbeit ist stets ableitend und begründend (statt behauptend); argumentierend (beide Seiten beleuchtend); reflektierend (Verfasser muss sich mit dem Thema auseinander gesetzt und in die Literatur eingearbeitet haben). 2. Bei der Darstellung von Fremdmeinungen sind Paraphrasen dem direkten Zitat vorzuziehen. Schwierigkeiten bereitet vielen die dazu notwendige indirekte Rede (Konjunktiv). Als Regel für die indirekte Rede gilt, dass in der Vergangenheit das Konjunktiv-Präsens gewählt werden muss: Beispiele: Er sagte, er habe gegessen. Er sagte, er sei nach Österreich gereist. Nur in Fällen, in denen sich der Konjunktiv Präsens nicht vom Indikativ unterscheidet, gilt Konjunktiv-Präteritum: Beispiele: Sie sagten, sie kämen morgen. Sonst bezeichnet der Konjunktiv Präteritum als Irrealis Sachverhalte, die möglich gewesen wären, aber so nicht wirklich geschehen sind: Er sagte, er hätte gefrühstückt." (Wenn er überhaupt aufgestanden wäre, ist er aber nicht, und deshalb hat er auch nicht gefrühstückt!) Er sagte, er wäre nach Afrika gereist." (Wenn er genug Geld gehabt hätte, hatte er aber nicht, und deshalb blieb er zuhause.) 3. Bei der anschließenden eigenen Stellungnahme (Darstellung Eigenmeinung) ist zu beachten, dass eine wissenschaftliche Arbeit in einem unpersönlichen Stil verfasst wird (also keine Ich-Aussagen sondern vielmehr): Beispiele: Der Meinung von H u b e r ist zu folgen, denn... Der Ansicht von M e i e r ist der Vorzug zu geben, denn... Für die Auffassung von M ü l l e r spricht, dass...

5 4 V. Textbeispiel Ein Textausschnitt als Beispiel für das Bündeln und Abwägen von Fremdansichten, Verwendung des Konjunktiv und der korrekten Fußnotentechnik: Anmerkung: Paragraphen ohne Angabe des Gesetzbuchs sind solche des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Textausschnitt aus: Eckert, Jörn, Schuldrecht Besonderer Teil, 2. Aufl., S : Hat der Verkäufer entgegen seiner Verpflichtung aus 433 I 2 eine mangelhafte Sache geliefert und wird der Mangel später behoben, kann dem Käufer allein durch die Verzögerung der mangelfreien Lieferung und die dadurch notwendig werdende Nacherfüllung oder durch die Verzögerung der Nacherfüllung ein Schaden erwachsen. Strittig ist, ob auch ein solcher aus einem Mangel entstehender Nutzungsausfallschaden als Verzögerungsschaden nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des Schuldnerverzugs gemäß 286 zu ersetzen ist. Darstellung des Problems Beispiel: K kauft bei V eine Maschine für seine Fabrik. Die Maschine kann wegen eines Mangels nicht wie vorgesehen in Betrieb genommen werden. K fordert V sofort zur Nachbesserung auf. V kann die Maschine aber erst eine Woche später reparieren. Durch den einwöchigen Ausfall der Maschine entsteht K ein Schaden in Höhe von Diesen verlangt er von V ersetzt. Beispiel Nach einer Auffassung liegt kein Verzögerungsschaden, sondern ein Mangelfolgeschaden vor, wenn der Verkäufer entgegen seiner Pflicht aus 433 I 2 eine mangelhafte Sache lieferte, so dass sich deren Inbetriebnahme verzögerte. Für diesen Betriebsausfallschaden bilde 280 I und nicht 280 II die Anspruchsgrundlage. 1 1.Fremdmeinung Nach der Gegenansicht ist auch der Nutzungsausfallschaden ein Verzögerungsschaden, der nur unter den Voraussetzungen der 280 I, II, 286 ersatzfähig sei. Dafür spreche, dass die nicht termingerechte mangelfreie Lieferung den Vermögensschaden des Käufers auslöse. Dann müssten aber schon nach dem Wortlaut des 280 II die zusätzlichen Voraussetzungen des 286 vorliegen. 2 2.Fremdmeinung (Gegenansicht)

6 5 Für die erste Auffassung spricht, dass eine mangelhafte Lieferung in der Tat eine Pflichtverletzung i.s.d. 280 I 1 darstellt. 280 unterscheidet aber für die Voraussetzungen des Schadens-ersatzanspruches nach der Art des Schadens. Hier ist der Schaden durch eine Verzögerung der Nacherfüllungspflicht aus 437 Nr. 1 i.v.m. 439 entstanden. Damit liegt ein Fall von 280 II vor. Daher müssen die zusätzlichen Voraussetzungen des 286 vorliegen. Hinzu kommt, dass die erste Ansicht zu einer weitgehenden Entwertung des Rechts des Verkäufers zur zweiten Andienung führt, wenn bereits jede zu vertretende Verzögerung der Nacherfüllung ohne die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs also insbesondere ohne Mahnung eine Schadenersatzpflicht des Verkäufers für Nutzungsausfallschäden des Käufers begründen würde. Schließlich führt die erste Auffassung zu einem erheblichen Wertungswiderspruch, weil nach ihr derjenige Verkäufer, der gar nicht liefert, den Nutzungsausfallschaden des Käufers nur unter den Voraussetzungen des Schuldnerverzugs ersetzen muss, während derjenige, der immerhin! mangelhaft liefert, ohne die Voraussetzungen des Verzuges nach 280 I schadensersatzpflichtig ist. 3 kritisch hinterfragen, analysieren, abwägen.. führt zu: Damit sprechen die besseren Gründe dafür, den Nutzungsausfallschaden mit der zweiten Auffassung als Verzögerungsschaden anzusehen, der nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des 286 nach 437 Nr. 3, Alt. 1 i.v.m. 280 I, II ersatzfähig ist. Eigene(r) Stellungnahme Vgl. Müller, BB 2013, (1373). 2 Vgl. AnwK/Büdenberger, 437 Rdnr. 25; Brox/Walker, SBT 4 Rdnr. 106; Dauner-Lieb/Dötsch, DB 2013, ; Jauering/Berger, 437 Rdnr. 17; Oetker/Maultzsch, S Vgl. dazu auch: Anwk/Dauner-Lieb, 280 Rdnr. 43. Quellenangaben (Fußnoten)

7 6 VI. Inhaltsverzeichnis 1. Das Inhaltsverzeichnis muss die Struktur des Gedankenganges erkennen lassen. 2. Jedem Gliederungspunkt muss eine Überschrift im Text entsprechen. 3. Bei jedem Gliederungspunkt ist eine Seitenzahl anzugeben. 4. Es sollte entweder nach dem gemischten System gegliedert werden (A, I., 1., a), aa)) oder nach dem Dezimalsystem (1., 1.1, 1.1.1). VII. Literaturverzeichnis Hinsichtlich des Literaturverzeichnisses gelten die gängigen Regeln für juristische Arbeiten: 1. Das Literaturverzeichnis enthält nur die im Textteil zitierte Literatur; diese jedoch (unter Berücksichtigung der unten genannten Richtlinien) vollständig. 2. Das Literaturverzeichnis ist alphabetisch zu ordnen. Von einer Untergliederung in Monographien, Kommentare, Aufsätze etc. wird abgeraten. 3. Nach Möglichkeit sind die jeweils neuesten Auflagen zu verwenden. Dies ist jedoch nicht zwingend, wenn diese in der Bibliothek nicht verfügbar sind. Auch dann ist allerdings darauf zu achten, dass Änderungen der Rechtslage und Rechtsprechung sowie bedeutsame neuere Stellungnahmen in der Literatur (Zeitschriftenaufsätze) nicht übersehen werden. 4. Die Angaben im Literaturverzeichnis enden weder mit einem Punkt noch mit einem Komma. Die einzelnen Angaben werden durch ein Komma voneinander getrennt. Beispiele: a) Selbständige Schriften (Lehrbücher, Kommentare, Monographien, etc.): Verfasser mit Zu- und Vornamen (der Vorname ist einheitlich entweder bei allen Angaben auszuschreiben oder abzukürzen; er ist entbehrlich, wenn der Name wie beim Palandt für das Werk steht); vollständiger Titel des Werkes, ggf. Auflage; Erscheinungsjahr (bei mehrbändigen Werken ggf. Erscheinungsjahr des ersten Bandes mit einem Hinweis auf das spätere Erscheinen der anderen Bände, z.b ff.); der Erscheinungsort kann angegeben werden, auch dabei ist auf Einheitlichkeit zu achten. b) Zeitschriftenaufsätze: Verfasser (s.o.); vollständiger Titel des Aufsatzes; Name der Zeitschrift (i.d.r. abgekürzt); Bandzahl (nur bei "Archiven"); Jahreszahl (bei "Archiven" in Klammern); Seitenzahlen (die erste Seitenzahl ist anzugeben, die letzte kann angegeben werden, wobei wieder die Regel der Einheitlichkeit gilt).

8 7 c) Aufsätze in Sammelwerken: Verfasser (s.o.); Titel (s.o.); Herausgeber und Titel des Sammelwerkes (bei Festschriften genügt der Name der Schrift, z.b. "FS Larenz I"); Erscheinungsjahr; Seitenzahlen (s.o.). d) Dissertationen: Verfasser (s.o.); Titel der Dissertation; Diss. jur.; Dissertationsort; Jahr. Dissertationen, die in einem Verlag erschienen sind, werden als Monographien aufgeführt. e) Internet-Fundstellen: Internet-Quellen sind in wissenschaftlichen Arbeiten häufig NICHT zitierfähig. Vgl. dazu die Ausführungen im übernächsten nächsten Abschnitt (X. Besonderheiten bei Internetquellen). f) Beiträge in Kommentaren sind nicht im Literaturverzeichnis aufzuführen. Es ist nur der Kommentar zu nennen. Sammelwerke, die Aufsätze enthalten, sind nicht als solche anzugeben. Nachzuweisen ist nur der Aufsatz. g) Gerichtsentscheidungen, Gesetze und sonstige Rechtsnormen, Parlamentsdrucksachen u.ä. gehören nicht in das Verzeichnis. h) Grundsätzlich sind sämtliche Verfasser eines Werkes zu nennen. Sind diese zu zahlreich, so ist, je nach Üblichkeit, der alphabetisch oder historisch erste Verfasser mit dem Zusatz u.a. anzugeben. VIII. Fußnoten Auch hinsichtlich der Zitierweise gelten die gängigen Regeln für juristische Arbeiten: 1. Zitiert wird in Fußnoten. Diese sollten durchnummeriert werden. 2. Die Fußnotenziffer sollte im Text und in der Fußnote hervorgehoben werden. Möglichkeiten sind das Hochstellen oder das Einklammern der Ziffer. 3. Jede Fußnote beginnt mit einem Großbuchstaben; eine Ausnahme bilden kleinzuschreibende Namensbestandteile. 4. Jede Fußnote schließt mit einem Punkt. 5. Wörtliche Zitate sind als solche zu kennzeichnen. 6. Bei indirekten Zitaten beginnt die Fußnote immer mit Vgl. (Ausnahme: Gerichtsentscheidungen). 7. Die Angaben in den Fußnoten beziehen sich auf das Literaturverzeichnis. Anzugeben ist dabei so viel, wie für eine zweifelsfreie Identifizierung des Nachweises erforderlich ist. Beispiele: a) Lehrbücher und Monographien: Der Verfasser wird kursiv geschrieben und auch in der Fußnote ist das Erscheinungsjahr (im Klammern) aufzunehmen. Beispiel für zwei Autoren: Koch/Rubel, Allgemeines Verwaltungsrecht (2013) S. 14.

9 8 b) Zeitschriftenaufsätze: Heinrichs NJW 2014, 2190 ff. Wird auf eine bestimmte Stelle hingewiesen, so ist auch deren Seite anzugeben, und zwar am besten eingeklammert: Heinrichs NJW 2014, 2190 (2191). c) Gerichtsentscheidungen werden unter Angabe des Gerichts und der Fundstelle zitiert; dabei gelten die üblichen Abkürzungen: BHG NJW 2013, 1381 ff. Wird nicht auf die gesamte Entscheidung, sondern auf eine bestimmte Stelle hingewiesen, so ist auch deren Seite anzugeben, und zwar am besten eingeklammert: BHG NJW 2013, 1381 (1383). d) Bei Kommentierungen werden der Bearbeiter und das Werk genannt; dieser kann vor oder nach dem Kommentar stehen. Zu zitieren ist dabei alternativ wie folgt: - Mertens, in: Münchener Kommentar, 823, Rn Münchener Kommentar-Mertens, 823, Rn. 12.

10 9 IX. Besonderheiten bei Internet-Fundstellen Internet-Quellen sind in wissenschaftlichen Arbeiten häufig NICHT zitierfähig: Problematik bei Internet-Fundstellen: Internet-Quellen sind mit dem Risiko unkontrollierter Informationsvermittlung verbunden. Während Beiträge in renommierten Fachzeitschriften (NJW, NZA, DB, BB, RdA, AuA, usw.) und die meisten Buchveröffentlichungen von erfahrenen Wissenschaftlern oder Fachredakteuren beurteilt werden und damit eine Qualitätskontrolle stattfindet, auf die sich der Studierende stützen kann, fehlt regelmäßig eine solche Kontrolle bei Texten im Internet. Daher gelten folgende Regeln: 1. Texte, die ZUSÄTZLICH im Internet veröffentlicht werden: Die Online-Versionen der renommierten Fachzeitschriften (z.b. beck-online), die Online-Versionen veröffentlichter Fachbücher sowie Texte, die von Ministerien oder Gerichten ins Internet gestellt worden sind (zum Beispiel: Urteile, Stellungnahmen zu Neuregelungen) sind selbstverständlich zitierfähig. Zitiert werden Zeitschriftenaufsätze, Lehrbücher und Gerichtsentscheidungen in der klassischen Art und Weise, wie vorstehend beschrieben (auch wenn der Studierende die Textstelle Online abgerufen hat). 2. Texte, die AUSSCHLIESSLICH im Internet veröffentlicht werden Hier gilt: Nur Texte, die einen Verfasser erkennen lassen und dieser Verfasser ein ausgewiesener oder renommierter Fachautor ist, können in wissenschaftlichen Arbeiten verwendet werden (Nachprüfung regelmäßig mittels der üblichen Suchmaschinen, z.b google möglich). Wenn die Internet-Quelle zitierfähig ist, muss in der Fußnote in der Seminar- /Abschlussarbeit zunächst der Name des Autors genannt werden (wie bei anderen Fußnoten auch): Verfasser (s.o.); vollständiger Titel des Beitrages; Internet- Fundstelle ( Tag des Ausdruckes. Entsprechend ist im Literaturverzeichnis vorzugehen. Außerdem muss angesichts der schnellen Veränderlichkeit des Internets ein Ausdruck des Materials in den Anhang der Seminar-/Abschlussarbeit aufgenommen werden.

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