Auswirkungen und Probleme der Private Limited Companies in Deutschland

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Otto Fricke, Dr. Max Stadler, Jens Ackermann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP Drucksache 16/134 Auswirkungen und Probleme der Private Limited Companies in Deutschland Vorbemerkung der Fragesteller DieZahlderGründungeneinerenglischenPrivateLimitedCompany (Limited) istindeutschlanddeutlichangestiegen,seitdereuropäischegerichtshof (EuGH)inseiner Überseering -Entscheidungvom5.November2002 (Rs.C-208/00)entschiedenhat,dasseineineinemEU-Mitgliedstaatwirksam gegründetekapitalgesellschaftinallenanderenmitgliedstaatenalssolcheanzuerkennenist.bereitsmitderentscheidungdeseughvom9.märz1999in derrechtssachecentros (Rs.C-212/97)wurdedieNiederlassungsfreiheitvon Gesellschaften im Binnenmarkt präzisiert. DieenglischeLimitedistzumTeilmitderdeutschenGesellschaftmitbeschränkterHaftung (GmbH)vergleichbar.DieneuereRechtsprechungdes EuGHzumGesellschaftsrechtstelltfürdasdeutscheGesellschaftsrechtund insbesonderefürdasmehralseinhundertjahrealtedeutschegmbh-rechteine historischeherausforderungdar.diegmbhkonkurriertnichtmehrnurmit anderennationalenrechtsformen,sondernzunehmendauchmitausländischen Gesellschaftsformen.DieserWettbewerbderRechtsformenwirddurchdas InspireArt -UrteildesEuGHvom30.September2003 (Rs.C-167/01)noch verstärkt.nachdieserentscheidungistesmitdemeuropäischenrechtunvereinbar,wenndieerrichtungeinerzweigniederlassungineinemanderenmitgliedstaatvoninnerstaatlichenregelungenfürdiegründungvongesellschaften abhängig gemacht wird. EinemdeutschenUnternehmensgründerstehtesfrei,nachenglischemRecht einelimitedzugründen,derenverwaltungssitzsichindeutschlandbefindet. FürdieErrichtungeinerenglischenLimitedisteinKapitalvonca.1,40Euro ausreichend.derunternehmerkannauchübereinezweigniederlassungin Deutschlandtätigwerden.Beidieserkannessichsogarumdietatsächliche HauptniederlassungderenglischenLimitedhandeln.DieVorschriftendes deutschengesellschaftsrechtsüberdieaufbringungeinesbestimmten MindestkapitalsunddessenErhaltungfindenaufeineenglischeLimitedkeine Anwendung,wennsieinDeutschlandtätigistoderhiereineZweigniederlassung unterhält. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsderJustizvom15.Dezember2005 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/283 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode DieWahleinerRechtsform,dieaufdemdeutschenMarktbisherungewöhnlich ist,führtteilweisezuirritationenbeikundenundgeschäftspartnern.diesgilt insbesonderefürkleineundmittlereunternehmen,dieschwerpunktmäßigauf nationalenoderregionalenmärktentätigsind.gleichzeitigistdierechtsverfolgungderenglischenlimitedschwerermöglich.durchdietatsache,dassin derregelenglischesrechtanwendungfindet,sinddiemöglichkeitender Rechtsverfolgung für Vertragspartner in Deutschland erheblich erschwert. AuchfürdeutscheGesellschaftereinerLimitedbirgtdieGründungeiner LimitedfürdieseschwereinschätzbareRisiken.InsbesonderediePflichten,die mitdergründungeinerlimitedverbundensind,werdenvondenbetroffenen Unternehmernoftunterschätzt.DiesberuhtnichtseltenaufeinerunzureichendenKenntnisdesenglischenRechts.DieNichteinhaltungformalerVorschriftenkanndazuführen,dasseineLimitedinEnglandvondenbritischenBehördengelöschtwirdunddasinEnglandbelegeneVermögenderenglischen Kronezufällt.AuchwerdendieniedrigenKostenbeiderGründungeinerLimitednichtinZusammenhangmitdendeutlichhöherenFolgekostengebracht, dieinsbesonderedurchdieerfüllungderenglischenoffenlegungspflichten z. B. Erstellung von englischsprachigen annual returns auftreten. 1.FürwelcheUnternehmensgröße (Umsatz,Mitarbeiter)undwelcheUnternehmensgegenständeistdieLimitedalsRechtsforminDeutschland,nach Ansicht der Bundesregierung, geeignet? DerBundesregierungliegenkeineErkenntnissedazuvor,fürwelcheUnternehmensgrößeoderwelcheUnternehmensgegenständediePrivateCompany LimitedbyShares (Limited)einebesondersgeeigneteRechtsformdarstellt.Um diesefragezubeantworten,bedürfteesumfangreicherbefragungenundgutachterlicheruntersuchungen.letztlichhängtdieentscheidungfürdieeineoder andererechtsformvonderkonkretenwirtschaftlichensituationunddenzielen des Unternehmers bzw. der Unternehmerin ab. 2.WievieleLimitedswurdennachKenntnisderBundesregierungindenletztensiebenJahrenvondeutschenUnternehmerninEnglandfüreineTätigkeitinDeutschlandgegründetundwievielevondiesenhabenihrenVerwaltungssitz nach Deutschland verlegt? DieFeststellungdergenauenZahlvonLimiteds,dieinGroßbritannienvon DeutschenfüreineTätigkeitinDeutschlandgegründetwurden,stößtauferheblicheSchwierigkeiten.DasbritischeHandelsregister (CompaniesHouse)sieht sichzuentsprechendenauskünftennichtinderlage,weildiedortregistrierten GründungennichtnachderStaatsangehörigkeitderGründerundihrenAbsichtenerfasstwerden.DieBundesregierungverfügtdahernurübereineEinschätzungderungefährenGrößenordnung.SiestütztsichdabeiimWesentlichenauf dievomstatistischenbundesamtregelmäßigveröffentlichtegewerbeanzeigenstatistik.seitbeginndesjahres2005wirddortdierechtsformderlimitedgesonderterfasst.zwargiltdiesnichtnurfüringroßbritanniengegründetegesellschaften,diesedürftenaberdengrößtenanteildarstellen.diederzeitverfügbarenangabenzurgesamtzahlderanmeldungenvongesellschaftenmitbeschränkterhaftungundzurzahldergmbh-hauptniederlassungen (HNL)sind indernachfolgendentabelledenzahlendeutscherzweigniederlassungen (ZNL) von Limited gegenübergestellt. 01/200502/200503/200504/200505/200506/200507/200508/ GmbH GmbH HNL Limited ZNL

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/283 3.WievieleZweigniederlassungenenglischerLimitedssindinDeutschland in den letzten sieben Jahren eingetragen und gelöscht worden? DieBeantwortungdieserFragewärenurnacheinerAnfragebeiallen (ca.200) Handelsregisternmöglich.DerfüreinesolcheErhebungnotwendigeAufwand erscheintunverhältnismäßig.dasergebniskönnteauchnureine Momentaufnahme sein,dasichdiezahldereintragungenundlöschungennaturgemäß ständig verändert. 4.WievieleGründereinerenglischenLimitedkommennachKenntnisder BundesregierungihrerVerpflichtungnach,ihreZweigniederlassungim deutschen Handelsregister einzutragen? NachdemimmerwiederinderFachliteratur,aberauchinVerlautbarungender Industrie-undHandelskammernundNotarkammernunmissverständlichaufdie Verpflichtung,diedeutscheZweigniederlassungeinerLimitedzurEintragungin dashandelsregisteranzumelden,hingewiesenwird,dürftedermehrzahlaller BetroffenendieseVerpflichtungbewusstsein.Gleichwohlistnichtauszuschließen,dassinmanchenFälleneineAnmeldungzurEintragungnochnichterfolgt ist. 5.WielangedauertdieEintragungeinerZweigniederlassungeinerLimitedim DurchschnittinDeutschland,insbesondereimVergleichzuderEintragung einer GmbH ins Handelsregister? ZuderdurchschnittlichenDauerderEintragungeinerZweigniederlassungeiner Limited in das Handelsregister liegen der Bundesregierung keine Zahlen vor. 6.SiehtdieBundesregierungbezüglichderEintragungsverpflichtungeiner ZweigniederlassungeinerLimitedSchwierigkeiten,insbesondereauf GrunddesZusammentreffensvonenglischenunddeutschenRechtsvorschriften (z.b.genehmigungenbeibestimmtenunternehmensgegenständen)? Esistnichtauszuschließen,dassimEinzelfallbeiderAnmeldungeiner ZweigniederlassungeinerLimitedzumdeutschenHandelsregisterSchwierigkeitenauftreten.VielefürdiePraxiswichtigeDetailfragensindaberbereitsvon derrechtsprechunggeklärtundinderliteraturaufbereitetworden.insbesonderezuder (auchfürdiepflichtzurvorlagestaatlichergenehmigungenbedeutsamen)fragenachdenanforderungenandenunternehmensgegenstandbei AnmeldungundEintragungeinerinländischenZweigniederlassungeiner LimitedisterstkürzlicheineEntscheidungdesOLGHammergangen (Beschl. vom 28. Juni 2005, 15 W 159/05). 7.SiehtdieBundesregierungdieFestsetzungvonZwangsgeldnach 14Handelsgesetzbuch (HGB)fürdenFallderNichterfüllungderAnmeldepflicht alsausreichendfürgesetzlichekonsequenzenbeiunterlassenereintragung einerzweigniederlassunganundplantsiehierfüranderegesetzlichekonsequenzen? NachAuffassungderBundesregierungsindweitergehendeMaßnahmenderzeit nicht erforderlich.

4 Drucksache 16/283 4 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 8.SiehtdieBundesregierungMöglichkeitenderZusammenarbeitmitbritischenBehörden,umbessereKenntnisseüberinDeutschlandtätige LimitedsundderenZweigniederlassungenzuerhalten,undmachtsievon diesen Möglichkeiten bereits Gebrauch? AufFachebenebestehenbereitsKontaktemitdemBritischenDepartmentof Trade &Industry,inderenRahmenauchdieMöglichkeitenfüreineKooperationzwischenCompaniesHouseunddendeutschenHandelsregisternerörtert werden sollen. 9.BeabsichtigtdieBundesregierungeineOffenlegungsverpflichtungfür Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften einzuführen? BereitsnachgeltendemRechtbestehenOffenlegungsverpflichtungenfür ZweigniederlassungenausländischerKapitalgesellschaften.Die 13ebis13g deshandelsgesetzbuchs (HGB)verlangenfürZweigniederlassungenvonKapitalgesellschaftenmitSitzimAuslandzusätzlicheAngabeninderAnmeldung undenthaltenbesonderevorgabenzudenmitderanmeldungeinzureichenden Unterlagen. 35aAbs.4GmbHGlegtdieAngabenfest,dieaufGeschäftsbriefeneinerZweigniederlassungeinerGesellschaftmitbeschränkterHaftung mitsitzimauslandoffenzulegensind.fernerenthält 325aHGBfürinländischeZweigniederlassungenvonKapitalgesellschaftenmitSitzineinemanderenEU-/EWR-StaatdiePflicht,dieRechnungslegungsunterlagenderHauptniederlassung,dienachdemfürdieHauptniederlassungmaßgeblichenRecht erstellt,geprüftundoffengelegtwordensind,auchbeimdeutschenregistergemäß den 325, 328, 329 Abs. 1 HGB offen zu legen. 10.WiebeurteiltdieBundesregierungdieMöglichkeiteneinerLimitedbei deraufnahmevonkrediten,insbesondereunterberücksichtigungder Vorgaben von Basel II? DieVergabevonKreditenanUnternehmenerfolgtregelmäßigaufgrundeiner betriebswirtschaftlichenbetrachtung,beiderdielimitedgegenüberdeutschen GesellschaftsformengrundsätzlichkeinenNachteilhat.Zwarberücksichtigen diekreditinstituteimrahmendervorzunehmendenbonitätsbeurteilungund RisikobewertunggrundsätzlichauchdieAusstattungmithaftendemMindestkapitalundeventuellemitderRechtsformverbundeneRechtsunsicherheiten. InsoweitmagdieLimitedbeiderKreditaufnahmevorallemwegendergeringen KapitalaufbringungserfordernissegegenübereinerGmbHzunächstaufVorbehaltedeutscherBankenstoßen;insbesonderedürfteeineKreditvergabeoftnur angebotenwerden,wenndielimitedaucheinedeutschezweigniederlassung (alskontoinhaberin)vorweisenkann.allerdingserfolgtauchdiekreditvergabe anneugegründetegmbhsinderregelnur,wennnebendergesellschafteine persönlichehaftungübernommenwird,z.b.durchverbürgungeinesgesellschaftersodergeschäftsführers.damitistdiebedeutunggesellschaftsrechtlicherhaftungsbeschränkungenbeiderbeschaffungvonfremdkapitalohnehin bereitsstarkrelativiert.daranwirdsichauchdurchdieumsetzungdervorgaben vonbaseliizum1.januar2007nichtsändern,denndiedannverstärktvorzunehmendebewertungdesrisikoprofilsdeskreditnehmers (Rating)orientiert sich vorrangig an einer individuellen wirtschaftlichen Betrachtung.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/ IstdieBundesregierungderAnsicht,dassArbeitnehmerbeiBeschäftigungineinerdeutschenLimited-Niederlassunggenausoabgesichertsind, z. B. bei ausstehenden Gehältern, wie bei einer deutschen GmbH? AusstehendeEntgeltansprüchekönnenbetroffeneArbeitnehmerwieandere Gläubiger (vgl.antwortzudenfragen31und32)voreinemdeutschengericht einklagenund soweiterforderlich auchvollstrecken.beruhtdienichterfüllungvonarbeitsentgeltansprüchenaufderinsolvenzdesarbeitgebers,sind diearbeitnehmerüberdasdurchdiebundesagenturfürarbeitauszuzahlende InsolvenzgeldauchbeiBeschäftigungineinerdeutschenLimited-Niederlassungabgesichert.Gemäß 183Abs.1Nr.1bis3SGBIIIhabenArbeitnehmer mitrückständigenarbeitsentgeltansprüchenbeieineminsolvenzereignis (z.b. EröffnungdesInsolvenzverfahrensoderAbweisungdesInsolvenzantrags mangelsmasse)fürdievorausgehendendreimonatedesarbeitsverhältnisses AnspruchaufInsolvenzgeld.Dasistgemäß 183Abs.1Satz2SGBIIIauch dannderfall,wenndasinsolvenzverfahrenüberdielimitedimvereinigten Königreich eröffnet wird. 12.WelcheRisikenfürdeutscheUnternehmerbeiderGründungeinerLimitedsiehtdieBundesregierunginsbesonderehinsichtlichderoftmalsunzureichenden Kenntnisse über die englischen Rechtsvorschriften? UmderartigeRisikenzuvermeiden,könnenundsolltensichdeutscheUnternehmer,welcheeineLimitedgründenmöchten,überdiefüreinesolcheGesellschaftgeltendenVorschriftensachkundigberatenlassen (insbesonderedurch Rechtsanwälte, Notare und die Industrie- und Handelskammern). 13.InwelchenWirtschaftbereichensiehtdieBundesregierungdurchdie GründungeinerLimitedMöglichkeitenzurStärkungdesWirtschaftwachstums? AllgemeinkanndieGründungneuerUnternehmeninallenWirtschaftsbereichenzumehrWirtschaftswachstumführen.DieLimitedisteineUnternehmensrechtsformuntervielen,dieeinemUnternehmensgründerzurVerfügungstehen. EinegrößereVielfaltanUnternehmensrechtsformenerhöhtdieWahrscheinlichkeit,dasseinUnternehmensgründereinegeradefürseineZweckebesondersgeeigneteRechtsformwählenkann.EsliegenaberkeineErkenntnissedazuvor, dassinbestimmtenwirtschaftsbereichengeradedielimitedalsdieambesten geeignete Rechtsform anzusehen ist. 14.SiehtdieBundesregierungdieGefahr,dassdemBunddurchdieZunahme von Limited-Gründungen Steuerausfälle bevorstehen? DieVerwendungderRechtsformeinerbritischenLimiteddurchdeutscheUnternehmenhatkeineEinschränkungdesdeutschenBesteuerungsrechtszurFolge undkanninsoweitkeinesteuerausfällebewirken.einelimited,dieihrenstatuarischensitz (einschl.desregisteredoffice)aufdemgebietdesvereinigten KönigreichsGroßbritannienundNordirlandhat,derenGeschäftsleitungsich abertatsächlichindeutschlandbefindet,wirdimgrundsatzmitihreneinkünften wie eine GmbH besteuert.

6 Drucksache 16/283 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15.Fallsja,inwelcherHöhewerdendieseerwartetundwiewilldieBundesregierung diese Steuerausfälle kompensieren? Siehe Antwort zu Frage HatdieBundesregierungKenntnisdarüber,dassdieLimitedbeisog. Karussellgesellschaftensehrhäufiggenutztwird,umUmsatzsteuerbetrug begehen zu können? DerBundesregierungliegenkeineErkenntnissedarübervor,dassdieRechtsformderLimitedsehrhäufigfürZweckedesUmsatzsteuerbetrugsinFormvon Karussellgeschäften genutzt wird. 17. Wenn ja, was will die Bundesregierung dagegen unternehmen? Siehe Antwort zu Frage WelcheRolleundGewichtungmisstdieBundesregierungdemniedrigen GründungskapitalvoneinemenglischenPfundfürdieEntscheidungzur Gründung einer Limited bei? NachdemEindruckderBundesregierungwirdbeiderWerbungfürdieGründungeinerLimitedderUmstand,dassnachenglischemRechtkeinMindeststammkapitalaufgebrachtwerdenmuss,häufigindenVordergrundgestelltund alsangeblichervorteilgegenüberdemkapitalerfordernisbeidergmbhhervorgehoben.dabeiwirdaberbewusstverschwiegen,dassessichbeidemstammkapitalnichtumeinenhaftungsfonds,sondernuminvestitionskapitalhandelt, das ein junges Unternehmen ohnehin benötigt. 19.WelcheFolgerungenfürdendeutschenGesetzgeberziehtdieBundesregierung aus dieser Gewichtung? DieBundesregierungerwägtweiterhineineAbsenkungdesMindeststammkapitalsderGmbH,diemöglicherweiseBestandteileinesinKürzevorgestelltenReferentenentwurfs zur Reform des GmbH-Rechts werden wird. 20.KönnteeineReformdesRechtsderIndustrie-undHandelskammernaus SichtderBundesregierungdazubeitragen,denBemühungen,durchdie WahleinerausländischenGesellschaftsformdiePflichtmitgliedschaftzu umgehen, von vornherein die Grundlage entziehen? FürdieBundesregierungsindKonstellationen,indenendieWahleinerausländischenGesellschaftsformdieMöglichkeiteröffnenwürde,diePflichtmitgliedschaftinderIndustrie-undHandelskammerzuumgehen,nichtersichtlich. DasGesetzzurvorläufigenRegelungdesRechtsderIndustrie-undHandelskammern (IHKG)istinsoferneindeutig,dieKammerzugehörigkeitorientiert sichanderveranlagungzurgewerbesteuer ( 2Abs.1IHKG).VordiesemHintergrund ist eine Reform des IHKG in diesem Punkt nicht erforderlich.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/ WilldieBundesregierungdasdeutscheGesellschaftsrechtunterWahrung seinerstrukturfortentwickeln,umsomitdieangleichungdereuropäischen Gesellschaftsrechte aktiv zu unterstützen? AuchunabhängigvonMaßnahmenzureuropäischenRechtsangleichungbetrachtetdieBundesregierungdiesachgerechteFortentwicklungdesdeutschen Gesellschaftsrechts als eine ständige Aufgabe. 22.WiebeurteiltdieBundesregierungdieHaftungs-undPublizitätspflichten einer englischen Limited? ZudenHaftungspflichtenvgl.dieAntwortenaufdiefolgendenFragen.DiePublizitätspflichteneinerenglischenLimited,diesichnachenglischemRechtrichten,erachtetdieBundesregierungalsausreichend.DiesgiltauchfürdieOffenlegungspflichtnach 325aHGB,diefürinländischeZweigniederlassungender englischen Limited maßgeblich ist. 23.WelcheRisikensiehtdieBundesregierungfürGläubigereinerinDeutschland tätigen Limited durch die liability clause? Die liabilityclause begrenztdiehaftungdergesellschaftereinerlimitedfür VerbindlichkeitenderGesellschaft.FürdieGläubigerkönnensichhierausRisikenergeben,wenndieGesellschaftselbstihreVerbindlichkeitennicht (mehr) erfüllenkann.diesesrisikobestehtgrundsätzlichbeiallen,auchinländischen, Kapitalgesellschaften.WährenddasdeutscheRechtdiesemRisikou.a.durch eingesetzlichvorgeschriebenesmindestkapitalbegegnet,schütztdasenglische RechtdieGläubigerdurchandereVorkehrungen,insbesonderedurcheineschärfereInsolvenzverschleppungshaftungderGeschäftsführer (sog.wrongful trading).diebeidensystemedesgläubigerschutzeslassensichnichtunmittelbarvergleichen;injedemfallgarantiertdasmindestkapitalnichtzwangsläufig einen besseren Gläubigerschutz (vgl. Antwort zu Frage 18). 24.SindnachAnsichtderBundesregierungKonstellationendenkbar,nach denenzusätzlichzudennachenglischemrechtgeltendenhaftungstatbeständenfür directors einerlimitedbeieinertätigkeitderlimitedin DeutschlandzusätzlichdeutschesHaftungsrechtgreift,undwelchedeutschen Haftungstatbestände wären dies? DiesisteineFragederAuslegungdesgeltendenRechts,diedenGerichten obliegt.inseinemurteilvom14.märz2005 (IIZR5/03)hatderBundesgerichtshofentschieden,dasssichdieHaftungeinesGeschäftsführersfürrechtsgeschäftlicheVerbindlichkeiteneinerLimitedmittatsächlichemVerwaltungssitzinDeutschlandnachdemamOrtihrerGründunggeltendenRechtrichtet. NachderAuffassungdesBGHkanndarüberhinausunterUmständeneineAnwendungderHaftungstatbeständedesdeutschenDeliktsrechts ( 823ff.BGB) in Frage kommen.

8 Drucksache 16/283 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 25.HaftetnachÜberzeugungderBundesregierungderGesellschaftereiner Limitedunbeschränkt,wenndieGesellschaftausschließlichimInland operierthat,oderunterwelchenweiterenvoraussetzungenisteinesolche Haftung gegeben? DiegesellschaftsrechtlicheHaftungderGesellschafterfürVerbindlichkeiten einerenglischenlimitedrichtetsichnachenglischemrecht.daranändertsich auchdannnichts,wenndiegesellschaftausschließlichindeutschlandtätigist. DasenglischeGesellschaftsrechtkenntnurinEinzelfälleneineHaftungderGesellschafterfürdieVerbindlichkeitenderGesellschaft (sog.liftingofthecorporate veil). 26.InwelchemUmfangbzw.inwieweitmüssensichenglischeGesellschaften denzwingendenvorschriftendesdeutschengesellschaftsrechtsunterwerfen? Vergleiche Antwort zu Frage WannundnachwelchemGesellschaftsrechtistnachEinschätzungder BundesregierungderDirektoreinerLimitedverpflicht,beiZahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenz anzumelden? DieFrage,nachwelchemRechtsichdasInsolvenzantragsrechtunddieInsolvenzantragspflichtbeieinerLimitedrichten,diedenMittelpunktihrerhauptsächlichenInteresseninDeutschlandhat,ist soweitersichtlich obergerichtlichnochnichtgeklärt.nach 335InsOundnach 4Abs.1EuInsVOgiltfür dasinsolvenzverfahrenundseinewirkungendasrechtdesstaates,indemdas Verfahreneröffnetwurde.InsofernistvonentscheidenderBedeutung,obdas InsolvenzantragsrechtunddiemitihmkorrespondierendePflichtalsinsolvenzrechtlichodergesellschaftsrechtlichzuqualifizierensind.Nachderlexforiconcursusbestimmtsich,unterwelchenVoraussetzungeneinInsolvenzverfahren eröffnetwird.diesgiltnachauffassungderbundesregierungauchfürden Insolvenzantrag.Essprichtsomitvieldafür,miteinerweitverbreitetenAuffassunginderLiteraturdasAntragsrechtinsolvenzrechtlichzuqualifizieren. EinsolcheindeutigerBefundlässtsichanhanddervorliegendenLiteraturhinsichtlichderInsolvenzantragspflichtnichtfeststellen.NachAuffassungder BundesregierunghabendieimGesellschaftsrechtbegründetenAntragspflichten auchdiezielrichtung,iminteressedergläubigereinefrühzeitigeverfahrenseröffnungzuerreichen,soweitnochausreichendemassefüreinequotevorhandenist.vordiesemhintergrundsprichtvieldafür,dieinsolvenzantragspflichten alsinsolvenzrechtlichzuqualifizieren.dieswürdebedeuten,dassauchdie OrganeeinerLimitedbeiZahlungsunfähigkeitoderÜberschuldungverpflichtet sind, einen Insolvenzantrag zu stellen. 28.WilldieBundesregierungaufnationalerbzw.aufeuropäischerEbeneauf denwettbewerbderrechtsformderlimitedmitdeutschengesellschaftsrechtsformen reagieren, und wenn ja, wie? DieBundesregierungwirdinKürzeeinenReferentenentwurfzurReformdes GmbH-Rechtsvorstellen.EinesderwesentlichenZieledesEntwurfswirddie SteigerungderAttraktivitätderdeutschenGmbHgegenüberkonkurrierenden ausländischen Rechtsformen sein.

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/ NachwelchemRechtrichtensichnachAnsichtderBundesregierungdie InsolvenzantragspflichtunddasInsolvenzverschleppungsverboteiner englischen Limited in Deutschland? Vergleiche die zusammenhängende Antwort zu Frage VertrittdieBundesregierungdieÜberzeugung,dassdeutscheRechtsmaßstäbefürFragendesVorliegenseineseigenkapitalersetzendenDarlehens auch bei der Limited in Deutschland herangezogen werden dürfen? Essprichtvieldafür,dieFrage,obeinDarleheneigenkapitalersetzendenCharakterhat,alseineFragedesGesellschaftsrechtsanzusehen.Füreineenglische LimitedkönnendiedeutschenRechtsmaßstäbedaherwohlnichtherangezogen werden. 31.SiehtdieBundesregierungSchwierigkeitenfürdeutscheVertragspartner einerindeutschlandoperierendelimited,dieihrenstammsitzinengland hat, deren vertragliche Ansprüche gerichtlich durchzusetzen? 32.Wennja,welcheMaßnahmenwirddieBundesregierungzurVerbesserung desrechtsschutzesdeutschervertragspartnereinerenglischenlimitedergreifen? Gemäß Artikel 5 Nr. 5 in Verbindung mit Artikel 60 der EG-Verordnung Nr.44/2001überdiegerichtlicheZuständigkeitunddieAnerkennungundVollstreckungvonEntscheidungeninZivil-undHandelssachenkanneineGesellschaftmitSitzineinemMitgliedstaatineinemanderenMitgliedstaatverklagt werden,wennessichumstreitigkeitenausdembetriebeinerzweigniederlas- sung,eineragenturodereinersonstigenniederlassunghandelt.dieselbeeg- VerordnungermöglichtdieAnerkennungundVollstreckungzivilrechtlicher EntscheidungenauseinemMitgliedstaatineinemanderenMitgliedstaat.Zusätzliche Regelungen hält die Bundesregierung nicht für nötig. 33.WiebeurteiltdieBundesregierungrechtlichdiemöglicheKonstellation, dasseinelimitedinenglandbereitsausdemregistergelöschtwurdeund trotzdemals Schein- Limiteddurcheine Zweigniederlassung in Deutschland das Unternehmen weiter betreibt? MitderLöschungausdemenglischenRegisterverliertdieLimitedihreRechtsfähigkeit.TrittdasUnternehmendennochweiterinDeutschlandalsLimitedauf, kommt die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter in Betracht. 34.SindderBundesregierungbereitsFällesolcher Schein- Limitedsbekannt? Der Bundesregierung sind derzeit keine Fälle bekannt.

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 35.WiemöchtedieBundesregierungetwaigen Schein- Limitedsbegegnen? DerzeiterscheinenderBundesregierungdieMöglichkeitderpersönlichenHaftungderGesellschafterundgegebenenfallsauchderDirektorenunddienach 13gAbs.6HGBbestehendePflichtzurAnmeldungderAuflösungder Limited zum Handelsregister ausreichend. 36.WieoftsindnachKenntnisderBundesregierungenglischeLimitedsin DeutschlandbereitsalsKomplementärinaneinerKommanditgesellschaft beteiligt? InAnbetrachtderbereitserläutertenSchwierigkeiten,zahlenmäßigeAngaben zu erlangen, liegen der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor.

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12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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