Grenzüberschreitende Insolvenzverfahren im Anwendungsbereich der EuInsVO Praxisprobleme aus dem Bereich der Eröffnungszuständigkeit

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1 Grenzüberschreitende Insolvenzverfahren im Anwendungsbereich der EuInsVO Praxisprobleme aus dem Bereich der Eröffnungszuständigkeit von Rechtsanwältin Dr. Kerstin Becker I. Die Entstehungsgeschichte des europäischen internationalen Insolvenzrechts Bereits bei Gründung der Europäischen Gemeinschaften am 25. März 1957 durch die damaligen sechs Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande) unter dem Namen Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) wurde von den Mitgliedstaaten erkannt, dass ein Erfordernis besteht, Verhandlungen einzuleiten, um zu Gunsten ihrer Staatsangehörigen die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die Anerkennung und Vollstreckung richterlicher Entscheidungen und Schiedssprüche sicherzustellen. Wenige Jahre später wurde sodann das konkrete Bedürfnis nach einem europäischen Konkursübereinkommen offenkundig und eigens ein Sachverständigenausschuss bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit der Ausarbeitung eines Konkursübereinkommens betraut. Die Tätigkeit des Ausschusses währte von 1963 bis Seit Einsetzung des Sachverständigenausschusses Anfang der sechziger Jahre waren mehr als drei Jahrzehnte teilweise sehr intensiven Bemühens um ein einheitliches internationales Insolvenzrecht - ohne Ergebnis vergangen, als am 16. und 17. Juni 1997 der Vertrag von Amsterdam von den EU-Staats- und Regierungschefs verabschiedet und am 2. Oktober 1997 unterzeichnet wurde. Mit Inkrafttreten des Vertrages am 1. Mai 1999 wurden die europäischen Rahmenbedingungen grundlegend geändert. Im Interesse einer engeren Zusammenarbeit gehörte nun auch die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen zu den Tätigkeitsbereichen der Gemeinschaft. Nach Artikel 67 Abs. 1 EG-Vertrag wurde für einen Zeitraum von fünf Jahren ein Initiativrecht einzelner Mitgliedstaaten eingeführt. Auf dieser Grundlage wurde das Europäische Parlament ersucht, einen Entwurf für eine Verordnung oder Richtlinie über grenzüberschreitende Insolvenzverfahren auszuarbeiten. Deutschland und Finnland nutzten dieses sich aus Artikel 67 Abs. 1 und 65 EG-Vertrag ergebende Recht mit dem Ziel, den Inhalt der EuInsÜ möglichst ohne wesentliche Veränderungen in ein neues Rechtsinstrument umzuwandeln. Sie brachten im Rat einen Vorschlag für eine EG-Verordnung am 27./28. Mai 1999 ein, der das gescheiterte

2 - 2 - EuInsÜ mit Ausnahme der zwingend durch den Wechsel von einem völkerrechtlichen Übereinkommen zu einer Verordnung erforderlichen Modifikationen nahezu wortgleich in eine Verordnung transformierte. Eine weitere Verzögerung hätte die Gefahr beinhaltet, dass das EuInsÜ einer Generalrevision hätte unterzogen werden müssen. Nach Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses wurde am 29. Mai 2000 die Verordnung Nr. 1346/2000/EG des Rates über Insolvenzverfahren (EuInsVO) verabschiedet. Die EuInsVO beruht auf Artikel 61 c), 65, 67 Abs. 1, 249 EG-Vertrag. Als Rechtsverordnung, der strengsten Rechtsform des europarechtlichen Instrumentariums, gilt die EuInsVO in jedem Mitgliedstaat unmittelbar und ist in allen ihren Teilen verbindlich. II. Der Anwendungsbereich der EuInsVO Der sachliche Anwendungsbereich der EuInsVO bestimmt sich nach Artikel 1 Abs. 1 EuInsVO. Hiernach gilt die Verordnung für Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Stellung eines Verwalters zur Folge haben. Da die EuInsVO selbst keine Begriffsbestimmung einer Insolvenz enthält, liegt gemäß Artikel 4 Abs. 2 S. 1 EuInsVO die Kompetent zur Definition der Voraussetzungen einer Insolvenz bei den jeweiligen Mitgliedstaaten. In der Konsequenz führt dies dazu, dass Verfahren, welche nicht ausdrücklich in den Anhängen aufgeführt sind, aber gleichwohl die Kriterien des Artikel 1 Abs. 1 EuInsVO erfüllen, von dieser nicht erfasst werden. Auf nur vorinsolvenzliche Verfahren ist die EuInsVO nicht anwendbar. Als ein Beispiel hierfür ist das französische réglement amiable zu nennen. Da die Überprüfungskompetenz in den jeweiligen Mitgliedstaaten der Rechtssicherung zuwider laufen würde, findet keine Kontrolle im anerkennenden Staat, ob das entsprechende ausländische Insolvenzverfahren der Definition des Artikel 1 Abs. 1 EuInsVO genügt. Zweifellos ergibt sich jedoch aus der Verwendung des Begriffs Insolvenz in der Verordnung, dass eine Finanzkrise Grund einer solchen ist. Die Verordnung gilt für die Insolvenz natürlicher und juristischer Personen und unterscheidet - im Gegensatz zu vielen nationalen europäischen Insolvenzordnungen nicht zwischen der Insolvenz über das Vermögen eines Kaufmannes oder eines Nichtkaufmannes.

3 - 3 - Die EuInsVO gilt ausweislich Artikel 1 Abs. 2 EuInsVO nicht für Insolvenzverfahren über das Vermögen von Versicherungsunternehmen oder Kreditinstituten, von Wertpapierfirmen, die Dienstleistungen erbringen, welche die Haltung von Geldern oder Wertpapieren Dritter umfassen, sowie von Organismen für gemeinsame Anlagen. Die vorgenannten Ausnahmen vom Anwendungsbereich der EuInsVO wurden damit begründet, dass für diese Unternehmen besondere Vorschriften in Form von Richtlinien gelten. Ebenso wenig regelt die EuInsVO ausdrücklich Konzerninsolvenzen. Sie regelt vielmehr allein die Fragestellungen, die sich bei grenzüberschreitenden Insolvenzen eines einzelnen Rechtssubjektes ergeben und hält sich insoweit an die allgemeine Regel, dass ein eigenes Insolvenzverfahren auch nur für einen Schuldner mit eigener Rechtspersönlichkeit zu eröffnen ist. Während sich der sachliche als auch der persönliche Anwendungsbereich aus den Artikeln 1 Abs. 1 bzw. Artikel 1 Abs. 2 EuInsVO erschließen, regelt die Verordnung den territorialen Anwendungsbereich nicht ausdrücklich. Maßgeblich ist der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners, der in der Gemeinschaft liegen muss. Darüber hinausgehend muss das Vermögen eines Schuldners sich auf mehrere Mitgliedstaaten erstrecken, was dem Selbstverständnis der EuInsVO entspricht, die nur Fälle grenzüberschreitender Insolvenzen regelt. Ungeachtet der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit, den Anwendungsbereich der EuInsVO räumlich auch auf Drittstaaten auszudehnen, ist das Erfordernis des Auslandszuges nur im Hinblick auf Mitgliedstaaten ausschlaggebend, sofern auch die weiteren Voraussetzungen einer Anwendbarkeit der EuInsVO gegeben sind. Liegt der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen eines Schuldners demnach außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, finden die Koordinierungsregeln keine Anwendung. Dänemark hat sich an der Annahme der EuInsVO nicht beteiligt und bleibt somit von der Anwendung derselben ausgeschlossen. Die EuInsVO ist am in Kraft getreten. Sie ist gemäß Artikel 43 auf die Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem eröffnet worden sind.

4 - 4 - III. Die internationale Eröffnungszuständigkeit International zuständig für die grenzüberschreitende Insolvenz innerhalb Europas ist gemäß Artikel 3 Abs. 1 S. 1 EuInsVO das Gericht des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Die Zuständigkeit für die im Sinne des Modells der kontrollierten Universalität zulässigen Nebenverfahren bestimmt Artikel 3 Abs. 2 S. 1 EuInsVO ausgehend von und aufbauend auf der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptverfahrens. Die Eröffnungszuständigkeit der Nebenverfahren wird den Gerichten eines anderen Mitgliedstaates unter der Voraussetzung eingeräumt, dass der Schuldner eine Niederlassung im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaates hat. In Artikel 3 Abs. 2 S. 2 EuInsVO bestimmt der Verordnungsgeber, dass die Wirkungen der nach Artikel 3 Abs. 2 S. 1 EuInsVO zu eröffnenden Verfahren räumlich-gegenständlich auf das in dem betroffenen Mitgliedstaat belegene Schuldnervermögen beschränkt sind und definiert somit das Wesen des Partikularverfahrens. Im Umkehrschluss ergibt sich hieraus, dass Insolvenzverfahren in Form von Hauptverfahren das gesamte Vermögen des Schuldners erfassen, und zwar nicht nur soweit es in den Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft belegen ist, sondern weltweit, während das Partikularinsolvenzverfahren nur örtlich begrenzt belegenes Vermögen eines Schuldners umfasst. In diesem Dualismus von Universalität einerseits und Partikularverfahren andererseits erweist sich der Der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen als maßgebliches Zuständigkeitskriterium für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens. Während der Verordnungsgeber durch die Formulierung in Artikel 3 Abs. 1 S. 1 InsO zumindest klargestellt hat, dass er von einem einzigen Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen eines Schuldners ausgeht und somit auch nur ein Hauptinsolvenzverfahren überhaupt eröffnet werden kann, hat er gleichzeitig durch die Vermutungsregelung in Artikel 3 Abs. 1 S. 2 EuIns- VO eine auslegungsfähige und bedürftige Begrifflichkeit eingeführt. Was der Verordnungsgeber unter dem Begriff des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen versteht, erschließt sich zunächst ansatzweise aus Erwägungsgrund 13, der zur Auslegung heranzuziehen ist. Hiernach soll als Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Ort gelten, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und somit für Dritte feststellbar ist. Der Interessenmittelpunkt soll demnach dort sein, wo der Schuldner in für Dritte erkennbarer Weise seinen wirtschaftlichen Aktivitäten überwiegend und üblicherweise nachgeht.

5 - 5 - Der Verordnungsgeber hat hierbei den Gläubigerschutz im Vordergrund gesehen. Dritte im vorgenannten Sinne sind zunächst vorrangig die Gläubiger. Die Insolvenz ist ein sich in wirtschaftlichen Beziehungen regelmäßig darstellendes Risiko. Nur wenn Gläubiger ihre rechtlichen Risiken im Insolvenzfall kalkulieren können und zumindest wissen, in welchem Mitgliedstaat im Falle der Verwirklichung des Insolvenzrisikos die (internationale) Eröffnungszuständigkeit belegen ist, besteht für diese Rechtssicherheit. 1. Bestimmung des Interessenmittelpunktes für Verbraucher Sofern nicht unternehmerisch tätige Privatpersonen ( Verbraucher ) insolvenzfähig sind - dies hängt vom nationalen Recht ab und bestimmt sich somit nach der lex fori concursus (Artikel 4 Abs. 2 S. 2 a) EuInsVO) -, ist fraglich, wo deren Interessenmittelpunkt belegen ist. Insoweit gilt die Vermutungsregelung des satzungsgemäßen Sitzes für diese Personen von vorneherein nicht, da ein solcher nicht existent ist. Es sind in der Praxis mehrere Ansätze dafür denkbar, wo der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen eines Verbrauchers liegen kann. So kann beispielsweise auf den Wohnsitz abgestellt werden. Ein weiterer Anknüpfungspunkt kann der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes sein. Schließlich kann ausgehend von Indizien wie Wohnort, tatsächlichem Aufenthaltsort und dessen Grund und Dauer, Arbeitsstätte und persönlichen Kontakten eine Art Lebensmittelpunkt je nach Gewichtung der einzelnen Indizien ausschlaggebend für die Bestimmung des Interessenmittelpunktes sein. Das Bestimmungsmerkmal des gewöhnlichen Aufenthaltes scheint vorzugswürdig im Rahmen der Klärung der internationalen Zuständigkeit; dies vor dem Hintergrund der besseren Vereinbarkeit mit dem internationalen Privatrecht, das zumindest teilweise auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Bezugsperson abstellt. Zudem ist ausgehend von der vorbeschriebenen Intension des Verordnungsgebers, ein Ort zu wählen, der leicht und eindeutig zu wählen ist. Es können zwar mehrere Wohnsitze bestehen, jedoch sind mehrere gewöhnliche Aufenthalte zeitgleich nicht denkbar. Rein statisch wird der Interessenmittelpunkt jedenfalls nicht ermittelt werden können. Es sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles maßgeblich, wobei der gewöhnliche Aufenthalt als Kriterium diese regelmäßig bereits berücksichtigen dürfte. In der Praxis sind allerdings Abweichungen zwischen Wohnort

6 - 6 - und gewöhnlichem Aufenthalt eher selten festzustellen, da diese bei natürlichen Personen regelmäßig zusammenfallen. 2. Bestimmung des Interessenmittelpunktes für natürliche unternehmerisch tätige Personen Während unter der vorangegangenen Ziffer die internationale Zuständigkeit von Insolvenzverfahren über das Vermögen von nichtunternehmerisch tätigen Personen dargestellt wurde, kommt auch der Fall der grenzüberschreitenden Insolvenz einer natürlichen Person in Betracht, die unternehmerisch tätig ist. Deren Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen könnte zunächst ebenso wie bei den natürlichen Personen danach bestimmt werden, wo deren gewöhnlicher Aufenthaltsort liegt. Dies erscheint jedoch den Bedürfnissen der Praxis nicht zu entsprechen, da bei gewerblich tätigen Personen in der Regel die berufliche Tätigkeit Anlass für die Insolvenz ist. Es erscheint vielmehr sachgerecht, für die Frage der internationalen Zuständigkeit auf den Ort abzustellen, an dem der Schuldner seine allgemeine wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft und nachhaltig ausübt. Sofern eine unternehmerische Tätigkeit jedoch nicht nachhaltig ausgeübt wird, erscheint es sachgerecht, die für die nicht unternehmerisch tätigen Personen maßgeblichen Kriterien für die Bestimmung des Interessenmittelpunktes anzuwenden. 3. Bestimmung des Interessenmittelpunktes für Gesellschaften und juristische Perso- nen Die Einordnung der Vermutungsregelung des Artikel 3 Abs. 1 S. 2 EuInsVO Für Gesellschaften und juristische Personen gilt die Vermutungsregelung gemäß Artikel 3 Abs. 1 S. 2 EuInsVO, wonach der Ort des satzungsgemäßen Sitzes eines solchen Schuldners auch dessen Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen bildet. Keine Probleme ergeben sich nach vorgenannter Vorschrift in den Fällen, in denen satzungsgemäßer Sitz und Ort des operativen Geschäftes übereinstimmen. Schwieriger jedoch sind die Fälle, in denen satzungsgemäßer Sitz und Interessenmittelpunkt nicht beieinander liegen, sondern räumlich auseinander fallen. Artikel 3 Abs. 1 S. 2 EuInsVO enthält insoweit nur eine widerlegliche Vermutung, wonach der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen mit dem Ort

7 - 7 - des satzungsgemäßen Sitzes zusammenfällt. Es besteht somit ein vorrangiges Bedürfnis, das Verhältnis zwischen Artikel 3 Abs. 1 S. 1 und Artikel 3 Abs. 1 S. 2 EuInsVO zu interpretieren. Einerseits besteht die Möglichkeit, dass Artikel 3 Abs. 3 S. 1 EuInsVO den Vorrang genießt mit der Folge, dass das Gericht stets den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen ermitteln muss, andererseits wäre bei einem Vorrang des Artikel 3 Abs. 1 S. 2 EuInsVO von einer grundsätzlichen Geltung des satzungsmäßigen Sitzes auszugehen, sofern nicht von den Beteiligten das Gegenteil bewiesen würde (echte Vermutungsregel). Für die praktische Anwendung entscheidend ist daher zunächst die Frage, ob ein Insolvenzgericht stets verpflichtet ist, von Amts wegen Umstände zu ermitteln, die geeignet sind, die Vermutung zu entkräften. Dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen von Amts wegen (Offizialmaxime) zu ermitteln ist, Artikel 3 Abs. 1 S. 1 EuInsVO demnach vorrangig ist, ist die zwischenzeitlich überwiegend vertretene und zumindest im Falle von Zweifeln an der Übereinstimmung von satzungsgemäßem Sitz und Interessenmittelpunkt zutreffende - Ansicht. Die Vermutungsregelung in Artikel 3 Abs. 1 S. 2 EuInsVO ist allerdings in Zweifelsfällen einschlägig, nämlich dann, wenn nach einer von Amts wegen eingeleiteten Ermittlung des Interessenmittelpunktes ein solcher nicht ohne weiteres festzustellen ist. Hiermit ist entsprechend der zuvor gemachten Ausführungen gemeint, dass das Gericht aufgrund eigener Ermittlungen den Interessenmittelpunkt nicht sicher bestimmen kann und daher gehalten ist, auf die Vermutungsregel zurückzugreifen Unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten des Interessenmittelpunktes Viele Gerichte haben sich seit Inkrafttreten der EuInsVO mit der Frage, wo dieser Interessenmittelpunkt verortet ist, vornehmlich im Zusammenhang mit der Insolvenz von Gesellschaften und konzernzugehörigen Gesellschaften befasst. So sollen sich sogar 80 % der strittigen Entscheidungen zur EuInsVO in den ersten Jahren mit dem COMI 2 beschäftigt haben. Hieraus ist unschwer abzuleiten, dass der Eröffnungszuständigkeit nicht nur aufgrund ihrer hervorgehobenen Stellung zu Beginn eines Insolvenzverfahrens und der damit einhergehenden Weichenstellung für den weiteren Verfahrensverlauf sondern aufgrund der Komplexität der zu berücksichtigenden Interessen im Ergebnis sind dies nämlich nicht nur solche des Schuldners besondere Bedeutung beizumessen ist. Wenngleich Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO lediglich die 1 Pannen, in: Pannen, EuInsVO, Rn. 33 zu Artikel 3; Vallender, in: KTS 2005, 283 (294 f). 2 Mankowski, in: BB 2006, 1753.

8 - 8 - Zuständigkeit regelt, ist deren Bedeutung für die gesamte Verfahrensabwicklung erheblich, bestimmt sich doch hiervon ausgehend die lex fori concursus gemäß Artikel 4 EuInsVO. Hiervon ausgehend wurden verschiedene Theorien zur Bestimmung des Interessenmittelpunktes entwickelt, die unterschiedliche Gewichtungen der Bestimmungsmerkmale enthalten. aa) head-of-functions Theorie Vor allem angelsächsische Autoren und wie nachfolgend unter b) darzustellen sein wird, in der Vergangenheit auch vornehmlich englische Gerichte - stellten für die Ermittlung des CO- MI allein auf den Sitz der Hauptverwaltung (head-office-functions) ab. 3 Hiernach sind unternehmerische Gesichtspunkte für die Belegenheit des Interessenmittelpunktes maßgeblich. Insbesondere der Frage, an welchem Ort die strategischen Entscheidungen eines Unternehmens getroffen werden, kommt nach dieser Theorie eine wesentliche Bedeutung zu. Der Ort, an dem die strategischen Lenkungsentscheidungen getroffen werden, mithin der Ort, an dem die head-office-functions ausgeführt werden bzw. der mind of management belegen ist, ist nach dieser Theorie für die Bestimmung des Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen entscheidend. 4 bb) business-activity Theorie Auf rein objektive Kriterien stellt hingegen die business-activity Theorie ab. Diese bestimmt den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen danach, wo der Ort der werbenden Tätigkeit liegt. Hiernach sollen Kundenbeziehungen, Geschäftszweck, Einsatz von Mitarbeitern sowie Buchhaltung und Bankverbindung als objektive und für die Gläubiger erkennbare Kriterien für die Bestimmung des Interessenmittelpunktes maßgeblich sein. 5 cc) Vermittelnde Ansicht Eine dritte Ansicht stellt auf die inneren Umstände ab und prüft, ob das hiernach erlangte Ergebnis durch die äußeren Unstände bestätigt wird. 3 Moss/Smith, in: Moss/Fletcher/Isaacs, EC Regulation, Rn Steven Taylor, wiedergegeben bei Leithaus, in: NZI 2004, 194 f. 5 AG Mönchengladbach, Beschluss vom , NZI 2004, 383 (384) mit Anmerkung von Lautenbach; siehe auch die Anmerkung zu vorgenannter Entscheidung von Bähr/Riedemann, in: ZIP 2004, 1066 f.

9 - 9 - Wird das Ergebnis der Prüfung nicht bestätigt, stellt diese Ansicht auf den satzungsgemäßen Sitz, mithin die Vermutungsregelung des Artikels 3 Abs. 1 S. 2 EuInsVO ab. 6 Bei dieser Vorgehensweise seien im Einklang mit Erwägungsgrund 13 EuInsVO die rechtlichen Risiken im Insolvenzfall für die Gläubiger kalkulierbarer. Der Mittelpunkt des hauptsächlichen Interesses ist demnach der Ort, an dem die Gesellschaft üblicherweise - und damit auch für Dritte erkennbar - der Verwaltung ihrer Interessen nachgeht. dd) Konklusio Es kann nach der hier vertretenen Auffassung unter Berücksichtigung der im Insolvenzverfahren maßgeblichen Gläubigerinteressen, vornehmlich diese sind Dritte im Sinne des Erwägungsgrundes 13 und deren Feststellungsmöglichkeiten ( und damit für Dritte ) sind entscheidend, nur die business-activity Theorie diejenige sein kann, bei deren Anwendung Rechtssicherheit im vom Verordnungsgeber gemeinten Sinne gewährleistet wird. Bei der auf innere Entscheidungsprozesse abstellende mind-of-management Theorie wird die Erkennbarkeit für außerhalb des schuldnerischen Unternehmens stehende Dritte nicht gewährleistet und die gesetzgeberische Intention außer Acht gelassen. Auch die dritte Ansicht verkennt die Amtsermittlungspflicht des Gerichts und qualifiziert die Vermutungsregel des Artikel 3 Abs. 1 S. 2 EuInsVO in eine Auffangnorm um. Dies jedoch ist vom Verordnungsgeber nicht vorgesehen. a. Die Praxis vor dem Hintergrund von Konzerinsolvenzen Fragen der Zuständigkeit waren vor dem Hintergrund der aufgezeigten unterschiedlichen Auslegungskriterien nach Inkrafttreten der EuInsVO Gegenstand der Rechtsprechung, wobei vornehmlich die Insolvenzen namhafter Unternehmen und Unternehmensgruppen im Fokus standen. Beispielhaft werden nachfolgend einige wesentliche Entscheidungen dargestellt: Von der head-of-functions bzw. mind-of-management Theorie, ließen sich beispielsweise der High Court of Justice Chancery Division Companies Court London im Falle der in Spanien eingetragenen und zum Enron-Konzern gehörenden Directo Sociedead Limitada leiten und begründeten die Belegenheit des Interessenmittelpunktes in England mit den 6 Kindler, in: Münchener Kommentar zum BGB, IntInsR, Rn. 144; ähnlich wohl auch Rostegge, ZIP 2008, 955 (960).

10 dortigen headquarters functions, ungeachtet des operativen Geschäftes der Gesellschaft in Spanien. 7 Wenige Monate später am erließ der High Court of Justice Leeds im Falle der zum Daisytek-Konzern gehörenden drei deutschen und einer französischen Gesellschaft den Beschluss (administration order), wonach in England die Hauptinsolvenzverfahren eröffnet werden. 8 Die erst später begründete Zuständigkeit 9 wurde vornehmlich darauf gestützt, dass eine in Bradford ansässige Zwischenholding das Finanzcontrolling, Rechnungswesen und die Einstellungspolitik betreibt und die Unternehmensplanung steuert. Noch im selben Jahr am eröffnete der High Court Justice of Birmingham das Hauptinsolvenzverfahren über das Vermögen der in Deutschland ansässigen Automold GmbH, deren Muttergesellschaft, eine Limited, ihren satzungsgemäßen Sitz in England hatte. Begründet wurde die Zuständigkeit damit, dass das englische Management bezüglich Finanzen und Personal der deutschen Gesellschaft die operativen Entscheidungen treffe. 10 Dass aber nicht nur englische Gerichte anhand vorstehender Theorie den Interessenmittelpunkt ermittelten, wird in der zur Konzerninsolvenz Hettlage ergangenen Entscheidung 11 erkennbar. Das Amtsgericht München eröffnete am das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer in Österreich ansässigen Tochtergesellschaft unter Hinweis darauf, dass die deutsche Muttergesellschaft fundamentale Dienstleistungen für die Tochtergesellschaft erbringe. Es wurde in den Gründen ausdrücklich auf die gerichtliche Entscheidung im Daisytek-Fall Bezug genommen. Als Beispiele der von Gerichten zur Bestimmung des Interessenmittelpunktes unter Wahrung des Merkmals der Erkennbarkeit durch Dritte - im hier verstandenem Sinne von Erwägungsgrund 13 - herangezogenen business-acitivity Theorie sind beispielhaft Entscheidungen des Amtsgerichts Mönchengladbach 12 und des Amtsgerichts Weilheim 13 zu nennen. 7 Die Entscheidung vom ist nicht veröffentlicht, das sceleton argument ist unter abrufbar. 8 High Court of Justice Leeds, Beschluss vom , ZIP 2003, 1362 f. 9 NZI 2004, 219 ff. (nachgereichte Begründung der vorgenannten Entscheidung, siehe Fn. 80). 10 Beschluss des High Court of Justice Birmingham ist unveröffentlicht; der Sachverhalt ist dargestellt von Meyer-Löwy/Poertzgen, in: ZInsO 2004, AG München, Beschluss vom , NZI 2004, 450 mit Anmerkung von Mankowski. 12 AG Mönchengladbach, Beschluss vom , NZI 2006, 383 ff mit Anmerkung von Lautenbach.

11 Das Amtsgericht Mönchengladbach sah den Interessenmittelpunkt der in Deutschland ansässigen EMBIC GmbH, deren alleinige Gesellschafterin eine englische Limited ist, als in Deutschland verortet an. Es gründete seine Entscheidung auf die vorliegend in Deutschland entfaltete werbende Tätigkeit der Gesellschaft. Das Amtsgericht Weilheim sah den Interessenmittelpunkt der insolventen AvCraft International Ltd., deren satzungsgemäßer Sitz in Dublin ist, als in Deutschland belegen an. Begründet wurde dies vornehmlich damit, dass dort die Fabrikationsräume liegen, die maßgeblichen Rechtsbeziehungen gepflegt werden und das operative Geschäft erbracht wird. Wie die beispielhafte Darstellung des Umgangs der Gerichte mit den verschiedenen Theorien zeigt, ist in der Vergangenheit in Insolvenzen ganzer Unternehmensgruppen die Sitzvermutung des Artikel 3 Abs. 1 S. 2 EuInsVO widerlegt worden. Widerlegt wurde die Sitzvermutung insbesondere in den Fällen, in denen der Interessenmittelpunkt der Tochtergesellschaft betroffen war und dieser was regelmäßig der Fall ist nicht am satzungsgemäßen Sitz der Konzerne lag. Verkannt wurde teilweise, dass auch bei konzertierten Insolvenzschuldnern nicht in erster Linie auf für Dritte kaum erkennbare, und regelmäßig nur sehr schwer feststellbare gesellschaftsrechtliche Verflechtungen sondern auf die Erkennbarkeit nach außen abzustellen ist. 14 Derzeit sind Bestrebungen vorhanden, eine rechtliche Basis für ein Konzerninsolvenzrecht zu erarbeiten. 15 Existent ist ein solches im Rahmen des internationalen europäischen Insolvenzrechts im maßgeblichen Geltungsbereich der EuInsVO bislang jedoch nicht. In der EuInsVO finden sich keine entsprechenden Vorschriften. 16 Unter Konzerninsolvenzen sind Insolvenzen von rechtlich eigenständigen Mutter- und Tochtergesellschaften zu verstehen. 17 Die Konzerninsolvenz wird zutreffend auch als Prototyp 18 grenzüberschreitender Insolvenzverfahren angesehen. 13 AG Weilheim, Beschluss vom , EWiR 2005, Rotstegge, in: ZIP 2008, 955 (961); Sabel, in: NZI 2004, Hirte, in: ZIP 2008, 444 (444) unter Hinweis auf die internationalen Bemühungen und insbesondere die Empfehlung der UNCITRAL; Paulus, in: NZI 2008, 1 (3); auch Pannen, in: Pannen, EuInsVO, Rn. 46 zu Artikel 3, der die Existenz eines Konzergerichtsstandes mit dem Hinweis auf bessere Sanierungschancen befürwortet. 16 Virgós/Schmit, Bericht, Rn. 76, galt bereits für die EuInsÜ; Undritz, in: Hamburger Kommentar zur InsO, Rn. 14 zu Artikel Willemer, Vis attraciva concursus und die Europäische Insolvenzverordnung, S Pannen, in: Pannen, EuInsVO, Rn. 46 zu Artikel 3; Undritz, in: Hamburger Kommentar zur InsO, Rn. 14 zu Artikel 3.

12 Die Regelung von Konzerninsolvenzen wurde vom europäischen Gesetzgeber nicht vergessen. Vielmehr wurde seinerzeit bewusst die Entscheidung getroffen, in Anbetracht der großen Unterschiede im materiellen Recht der einzelnen Mitgliedstaaten ein universelles Insolvenzrecht nicht zu realisieren. 19 Da somit Schuldner im Sinne des Artikel 3 EuInsVO immer nur die jeweilige Tochter- oder Muttergesellschaft eines Konzerns sein kann, die eine eigene Rechtspersönlichkeit hat, ist im Anwendungsbereich der EuInsVO die internationale Zuständigkeit jeweils ausgehend vom Interessenmittelpunkt der einzelnen zum Konzern gehörenden Gesellschaft zu bestimmen. 20 Eine örtliche Konzentration der hauptsächlichen Interessen von Tochter- und Muttergesellschaften, mithin des gesamten Konzerns, ist zwar denkbar. Diese liegt jedoch nur dann vor, wenn der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen aller konzertierten Gesellschaften einheitlich bestimmt und somit an einem einzigen Ort lokalisiert werden kann. Da in der Praxis der satzungsgemäße Sitz aller zum Konzern dazugehörigen Gesellschaften, mithin der Muttergesellschaft als auch der Tochtergesellschaften, regelmäßig gerade nicht einheitlich ist, bedarf es in diesem Falle neben der Widerlegung der Vermutungsregelung des Artikel 3 Abs. 1 S. 2 EuInsVO für jede einzelne Gesellschaft einer einheitlichen Bestimmung des Interessenmittelpunktes. In der Theorie mag dies vorstellbar sein, in den bisherigen zur Frage der Zuständigkeit ergangenen Entscheidungen lag wie dargestellt eine juristische und unter Beachtung der gesetzgeberischen Interessen haltbare Begründung regelmäßig nicht vor. Ein einheitlicher Konzerngerichtsstand kann sowohl in der Theorie als auch in der Praxis nur angenommen werden, wenn dieser auch für Dritte, mithin die Gläubiger, erkennbar ist. Mithin die Kriterien der business-activity Theorien jeweils erfüllt sind. Dies hat zumindest inzident auch der EuGH zwischenzeitlich bestätig und den unterschiedlichen, dem Grundsatz der Rechtssicherheit und des gegenseitigen Vertrauens widersprechenden Entwicklungen in der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten für die Zukunft entgegenwirkt. 19 Pannen, in: Pannen, EuInsVO, Rn. 46 mit Verweis auf Erwägungsgrund Blitz, Sonderinsolvenzverfahren im Internationalen Insolvenzrecht, S. 85.

13 b. Die Entscheidung des EuGH In seiner bislang einzigen zum Interessenmittelpunkt von Konzerngesellschaften ergangenen Entscheidung vom in der Rechtssache Eurofood/IFSC Ltd. 21 hatte der EuGH auf insgesamt fünf Vorlagefragen des Irish Supreme Court zu antworten. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Muttergesellschaft Parmalat, ein großer, international tätiger italienischer Lebensmittelkonzern gründete 1997 ihre Tochtergesellschaft Eurofood/IFSC Ldt., eine Finanzierungsgesellschaft für den Kapitalmarkt, mit Sitz in Dublin/Irland. Die Tochtergesellschaft beschäftigte weder Angestellte noch unterhielt sie Geschäftsräume. Der Sitz der Gesellschaft befand sich unter der Anschrift einer Anwaltssozietät in Dublin. Zu den die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes bedingenden Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten der Mitgliedstaaten kam es, nachdem das Tribunale di Parma am das Hauptinsolvenzverfahren über das Vermögen der Eurofood/IFSC Ltd. in Italien eröffnete. 22 Es sah die Vermutung des Artikel 3 Abs. 1 S. 2 EuInsVO als widerlegt an, da die tatsächliche Unternehmensführung in Parma für Dritte erkennbar gewesen sei. Begründet wurde dies vornehmlich mit einer durch die Muttergesellschaft erteilten Zahlungsgarantie. Bereits am war in Irland ein provisional liquidator mit weitgehender Verfügungsbefugnis eingesetzt worden. Am entschied der High Court Dublin, dass durch die vorangegangene Bestellung des provisional liquidator ein Hauptinsolvenzverfahren in Irland eröffnet worden sei. 23 Gegen diese Entscheidung wurde durch den italienischen außerordentlichen Kommissar Rechtsmittel eingelegt. Daraufhin legte der Supreme Court of Irland mit Urteil vom im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Artikel 68 und 234 EG-Vertrag dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung des Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO vor. Der EuGH ging in seiner rechtlichen Würdigung von der Vermutung zu Gunsten des satzungsgemäßen Sitzes gemäß Artikel 3 Abs. 1 S. 2 EuInsVO aus. Er machte deutlich, dass diese Vermutung nur widerlegbar sei, sofern objektive und für Dritte feststellbare Elemente belegen, dass in Wirklichkeit die Lage nicht derjenigen entspricht, die die Verortung am ge- 21 EuGH, Urteil vom , ZIP 2006, 907 ff. 22 Tribunale di Parma, Urteil vom , ZIP 2004, High Court Dublin, Beschluss vom , ZIP 2004, Supreme Court of Dublin, Urteil vom , NZI 2004, 505.

14 nannten satzungsmäßigen Sitz widerspiegeln soll 25. Als Beispiel für eine mögliche Widerlegung der Vermutung des Artikel 3 Abs. 1 S. 2 EuInsVO wurde vom EuGH ausdrücklich eine so genannte Briefkastenfirma benannt, die keinerlei operative Tätigkeit am satzungsgemäßen Sitz ausübt. 26 Während im vorgenannten Fall das italienische Gericht den Interessenmittelpunkt der Tochtergesellschaft Eurofood gestützt auf den mind-of-management Ansatz in Italien vermutete, erteilte der EuGH diesem Auslegungskriterium insofern eine klare Absage, als nach dem Inhalt der Entscheidung unternehmensinterne Gesichtspunkte allein die Vermutung des Artikel 3 Abs. 1 S. 2 nicht mehr widerlegen können. 27 Der EuGH will Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO nicht so verstanden wissen, dass jede auch nur geringfügige Tätigkeit am satzungsgemäßen Sitz der Tochtergesellschaft zur Anwendung der Vermutungsregelung führt. So ist in der englischen Fassung 28 des 1. Leitsatzes die Formulierung the mere fact (die bloße Tatsache) bezogen auf die Kontrolle durch die Muttergesellschaft als nicht ausreichend erkannt worden, um die Vermutung zu widerlegen. Es ist vom EuGH somit nicht von vorne herein ausgeschlossen worden, dass ein Zusammenfallen der Interessenmittelpunkte von Mutter- und Tochtergesellschaft, wenngleich wie zuvor dargestellt, eher theoretisch denn praktisch, möglich ist. Dass der EuGH die Vermutungsregelung in Artikel 3 Abs. 1 S. 2 EuInsVO mit seiner vorgenannten Entscheidung gestärkt hat und sie auch zur Vermeidung von ausschweifenden Interpretationen des Interessenmittelpunktes - zur Ausgangsregelung entsprechend der gesetzgeberischen Intension hervorgehoben hat, ist anzuerkennen. 29 Es steht zu erwarten, dass die Entscheidung zukünftig der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts dienen wird. Der EuGH hat allerdings keine eindeutige Stellung zu den herrschenden Theorien zur Bestimmung des Interessenmittelpunktes bezogen. Ob der auf den Ort der werbenden Geschäftstätigkeit abstellenden business-activity Theorie der Vorrang einzuräumen ist, ist ebenso offen geblieben wie die Frage, welche Kriterien bei einer Widerlegung der Vermutung zu Gunsten des Satzungssitzes zu Rate zu ziehen sind EuGH, Urteil vom , ZIP 2006, 907 (908). 26 EuGH, Urteil vom , ZIP 2006, 907 (909). 27 Mankowski, in: BB 2006, 1753 (1754). 28 englische Urteilsfassung abrufbar unter: 29 zutreffend insoweit Mankowski, in: BB 2006, 1753 (1754). 30 Poerztgen/Adam, in: ZInsO 2006, 505 (507).

15 Es ist dem EuGH insoweit zu Gute zu halten, dass sein Entscheidungsspielraum durch die Formulierung der Vorlagefragen stark eingeengt war. 31 Die zukünftigen Entscheidungen zur Zuständigkeit werden jedoch bereits aufgrund der Tatsache, dass eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu ergangen ist, diese zumindest nicht gänzlich unbeachtet lassen können. Dies jedenfalls dann nicht, wenn zwischen satzungsgemäßem Sitz und Interessenmittelpunkt des Schuldners Unterschiede erkennbar sind. 2. Der Bestimmungszeitpunkt für den Interessenmittelpunkt a. Artikel 4 EuInsVO als maßgebliche Kollisionsnorm Gemäß Artikel 4 EuInsVO gilt das Recht des Eröffnungsstaates mit der Konsequenz, dass über Artikel 3 EuInsVO lediglich die Zuständigkeit geregelt, jedoch führt die unumkehrbare Konsequenz eines einmal zuständigen Mitgliedstaates im Ergebnis dazu, dass das Recht dieses Mitgliedstaates fortlaufend anwendbar ist. Der Verweis auf das nationale Recht ist Ausfluss des Universalitätsprinzips. 32 Soweit die Verordnung nichts anderes 33 bestimmt, gilt die lex fori concursus. Nach dieser bestimmen sich die Voraussetzungen für Eröffnung, Abwicklung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens. Die lex fori concursus legt nicht nur fest, wer von einem Insolvenzverfahren betroffen sein kann, welches die Anforderungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens sind und wer eine Verfahrenseröffnung beantragen kann, sondern bestimmt auch Art und Umfang des Vermögensbeschlages gegen den Schuldner und die davon betroffenen Vermögenswerte. Das nationale Recht des zuständigen Mitgliedstaates regelt die Verwaltung der Masse und die Benennung des Verwalters sowie dessen Befugnisse, die Zulässigkeit der Forderung, die Verteilung und die Vorrechte. Zusammengefasst richten sich demnach die verfahrensrechtlichen und materiellen Wirkungen auf die betroffenen Personen und Rechtsverhältnisse nach dem Recht des Verfahrenseröffnungsstaates Schilling/Schmidt, in: ZInsO 2006, 113 (116) weisen auf einen gewisse(n) suggestive(n) Charakter der Fragen hin. 32 Ehricke/Ries, in: JuS 2003, 313 (315). 33 Sonderanknüpfungen zum Schutz der Gläubiger ergeben sich aus Artikel 5 15; hiernach findet in den dort genannten Fällen das inländische Sachenrecht in Abweichung zu Artikel 4 EuInsVO Anwendung. 34 Virgós/Schmit, Bericht, Rn. 90; Artikel 4 EuInsVO ist die grundlegende Kollisionsnorm der EuInsVO, anstatt vieler Reinhart, in: Münchener Kommentar zur InsO, Rn. 1 zu Artikel 4; Undritz, in: Hamburger Kommentar zur InsO, Rn. 1 zu Artikel 4,

16 Artikel 4 EuInsVO erlaubt keine im internationalen Privatrecht vorgesehenen Rück- und Weiterverweisungen und wird allgemein als Sachnormverweisung qualifiziert. 35 Hiervon ausgehend wird die hervorgehobene Bedeutung einer zutreffenden Beantwortung der Zuständigkeitsfrage unter Beachtung der Vorgaben der EuInsVO nochmals deutlich erkennbar. In Anbetracht der erheblichen Unterschiede in der Ausgestaltung des nationalen Insolvenzrechts vermag eine geänderte Eröffnungszuständigkeit Einfluss auf das prozessuale und materielle Insolvenzrecht zu nehmen. Hierdurch kann sich der Schuldner unter Umständen Vorteile verschaffen, die seinen Gläubigern zum Nachteil gereichen. 36 Da nach diesseitigem Dafürhalten Gläubigerschutz im Anwendungsbereich der EuInsVO wesentlich ist, sollte Artikel 4 EuInsVO kein Einfalltor für diesen Schutz in Frage stellendes Schuldnerverhalten und -handeln sein. b. Zuständigkeitsverlagerungen durch Sitzverlegung forum shopping Der Verordnungsgeber hat in Erwägungsgrund 4 in Anerkennung der hervorgehobenen Stellung des Artikel 4 EuInsVO die Vermeidung von Vermögensverschiebungen durch die Verlagerung selbiger von einem in den anderen Mitgliedstaat als eines der Ziele eines europäischen internationalen Insolvenzrechts hervorgehoben. Dem Bestreben eines Insolvenzschuldners, sich durch ein solches Verhalten eine geänderte im Sinne von verbesserter - Stellung anzueignen, soll entgegengetreten werden. Forum shopping ist als demnach als zu missbilligende Form, die lex fori concursus auszuwählen, anzuerkennen und unerwünscht. Es ist nach der Wortwahl des Verordnungsgebers ( muss verhindert werden 37 ) schlechthin unzulässig. aa) Sitzverlegung nach Insolvenzantragstellung Der EuGH hat in seiner ersten zur EuInsVO ergangenen Entscheidung vom in der Rechtssache Staubitz-Schreiber 38 klargestellt, dass für die Bestimmung des Interessenmittelpunktes im Sinne des Artikel 3 EuInsVO allein die Umstände im Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung entscheidend sind. Ein späterer Wohnortwechsel die Schuldnerin wohnte zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung in Deutschland und verzog nach Insolvenzantragstellung nach Spanien bewirke keinen Zuständigkeitswechsel. Zutreffend wurde der anderenfalls vorliegende Widerspruch zur Zielsetzung des Verordnungsgebers, forum shopping zu 35 Pannen, in: Pannen, EuInsVO, Rn. 5 zu Artikel Saenger/Klockenbrink, in: DZWIR 2006, 183 (184); ähnlich auch Herchen, in: ZInsO 2004, 825 (830); Frind, in: ZInsO 2008, 363 (366 f). 37 vgl. Erwägungsgrund EuGH, Urteil vom , DZWIR 2006, 196 ff.

17 verhindern, als maßgeblich erachtet. Als Begründung wurde ausgeführt, dass die Rechtssicherheit für Gläubiger höher ist, wenn diese sich auf den einmal begründeten Gerichtsstand verlassen können 39, ungeachtet der späteren Änderung der tatsächlichen Umstände. Der Grundsatz der perpetuatio fori wurde somit vom EuGH auch im Geltungsbereich des europäischen internationalen Insolvenzrechts ausdrücklich anerkannt. Die Entscheidung wurde zu Recht begrüßt. 40 Wird hierdurch doch klargestellt, dass den Erwägungsgründen auch vom EuGH, so wie es vom Verordnungsgeber vorgesehen war, als Auslegungshilfe durchaus Bedeutung zugemessen wird und Gläubigerschutz 41 somit keine leere Hülle darstellt. 42 bb) Sitzverlegung vor Insolvenzantragstellung Eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage der Zuständigkeit im Fall einer Sitzverlegung vor Insolvenzantragstellung ist bislang nicht ergangen. Ausgehend von der EuGH- Entscheidung in der Rechtssache Staubitz-Schreiber sind grundsätzlich die Umstände zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung maßgeblich. 43 Wenngleich der EuGH zu einer Sitzverlegung vor Insolvenzantragstellung mangels Entscheidungsrelevanz im zu beurteilenden Fall keine Ausführungen machen konnte, besteht doch ausgehend von vorgenannter Entscheidung zunächst die Möglichkeit, Sitzverlegungen vor Insolvenzantragstellung für die Frage der Eröffnungszuständigkeit als relevant zu erachten. Maßgeblich sind hiernach die tatsächlichen Umstände, mithin auch nur die erfolgreich durchgeführte Sitzverlegung. Sofern die Sitzverlegung nicht in rechtsmissbräuchlicher Absicht, mithin nicht zum Zwecke der gemäß Erwägungsgrund 4 zu missbilligenden Zuständigkeitserschleichung, erfolgte, und sind die Zuständigkeitskriterien auch nachhaltig 44 erfüllt, entspricht es der Rechtssicherung, die Sitzverlegung zu beachten. 45 Dies ist auch in Anbetracht der Entscheidung des EuGH konsequent. Eine Sitzverlegung 39 EuGH, Urteil vom , DZWIR 2006, 196 (198). 40 Duursma-Kepplinger, in: DZWIR 2006, 177 (178); Saenger/Klockenbrink, in: DZWIR 2006, 183 (185). 41 siehe hierzu auch Mankowski, in: NZI 2005, 368 (369), der auf die unterschiedliche Bearbeitungsdauer der Gerichte und die hierdurch veranlasste laufende Überwachung und Information der Gläubiger hinweist. 42 Der Sachverhalt verhielt sich allerdings so, dass die Schuldnerin es selbst nicht darauf angelegt hatte, die Zuständigkeit durch den Wohnortwechsel zu verändern. Vielmehr ging es ihr darum, die erstinstanzliche Entscheidung des AG Wuppertal, Beschluss vom , wonach der dort gestellte Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen wurde und die Entscheidung des LG Wuppertal, Beschluss vom , ZInsO 2002, 1099, das auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin die deutsche internationale Zuständigkeit mit der Begründung verneint hatte, dass der Interessenmittelpunkt in Spanien läge, zu revidieren. Im Ergebnis hat der BGH in seiner verfahrensbeendenden Entscheidung, Beschluss vom , NZI 2006, 297, die Beschlüsse des Land- und des Amtsgerichts Wuppertal aufgehoben. 43 so auch im Ergebnis AG Köln, Beschluss vom , ZInsO 2008, 215 (216). 44 Reinhart, in: Münchener Kommentar zur InsO, Rn. 54 zu Artikel Pannen. in: Pannen, EuInsVO, Rn. 74 zu Artikel 3; AG Celle, Beschluss vom ,

18 und damit einhergehende Verlegung des Interessenmittelpunktes von einem in den anderen Mitgliedstaat ändert die Zuständigkeit, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung nur die dann maßgeblichen Umstände beurteilt werden können. Wie die Umstände vor einer Sitzverlegung waren, wird ein Gericht regelmäßig nicht beurteilen können, da diese Umstände im hier verstandenen Sinne in einem anderen Mitgliedstaat vorhanden waren und zudem in der Vergangenheit lagen. Auch darf nicht verkannt werden, dass ungeachtet der Wahl des Verordnungsgebers, den Interessenmittelpunkt gläubigerfreundlich, mithin für Gläubiger erkennbar zu bestimmen, 46 Freizügigkeit und insbesondere die Niederlassungsfreiheit 47 nicht ohne Not zu Gunsten der Gläubiger eingeschränkt werden können. Bereits aus Gründen der Rechtssicherheit sind Schein-Sitzverlegungen unbeachtlich. In diesen Fällen liegt regelmäßig keine Sitzverlegung vor. 48 Der Interessenmittelpunkt als maßgebliches Zuständigkeitskriterium ist jedenfalls in Zweifelsfällen vom satzungsgemäßen Sitz losgelöst und von Amts wegen durch das Gericht zu prüfen. Gläubiger einer insolventen Gesellschaft können eine Sitzverlegung ohne nennenswerte Schwierigkeiten erkennen, wenn die Kriterien der business-activity Theorie erfüllt sind. Bei der Sitzverlegung natürlicher Personen und unternehmerisch tätiger Personen mag eine Sitzverlegung für die Gläubiger ebenfalls anhand objektiver Kriterien feststellbar sein. Beabsichtigt ein Schuldner nach Eintritt der Insolvenzreife eine Sitzverlegung, kann ein Gläubiger etwaig ihm hieraus erwachsender Nachteile gegebenenfalls durch eine rechtzeitige Insolvenzantragstellung vor vollendeter Sitzverlegung begegnen. Vor diesem Hintergrund können auch keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine kurz vor Insolvenzantragstellung erfolgte Verlegung des Interessenmittelpunktes bestehen, wenn diese in der Absicht, Sanierungsmöglichkeiten in einem Mitgliedstaat besser nutzen zu können, erfolgte. 49 Regelmäßig stellen sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger bei wohldurchdachten Sanierungen besser dar. NZI 2005, 410 (411). 46 Virgós/Schmit, Bericht, Rn Paulus, in: NZI 2008, 1 (2), weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Erwägungsgrund 4 kein Verbotsgesetz darstellt. 48 Knof, in: ZInsO 2006, 754 (758); Mankowski, in: NZI 2005, 368 (372). 49 so auch Knof/Mock, in: ZInsO 2008, 253 (259), zugleich Anmerkung zu AG Köln, Beschluss vom , ZInsO 2008, 215 ff; andere Auffassung Frind, in: ZInsO 2008, 363 (366 f), zugleich Anmerkung zu AG Köln, Beschluss vom , ZInsO 2008, 253 ff.

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