Zur Erfahrung der Suchtberatung mit dem SGB II

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1 Online-Texte der Evangelischen Akademie Bad Bll Karl Lesehr Ein Beitrag aus a der Tagung: Hartz IV und die Flgen für die Schuldnerberatung Bad Bll, Juli 2005, Tagungsnummer: Tagungsleitung: Dierk Schäfer Bitte beachten Sie: Dieser Text ist ausschließlich zum persönlichen, privaten Gebrauch bestimmt. Jede weitere Vervielfältigung und Verbreitung bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Urhebers/der Urheberin bzw. der Evangelischen Akademie Bad Bll Alle Rechte beim Autr/bei der Autrin dieses Textes Eine Stellungnahme der Evangelischen Akademie Bad Bll ist mit der Veröffentlichung dieses Textes nicht ausgesprchen. Evangelische Akademie Bad Bll Akademieweg 11, D Bad Bll inf@ev-akademie-bll.de Internet:

2 Karl Lesehr Die Arbeit unserer Suchtberatungsstellen ist bislang - mit Ausnahme der Leistungen der ambulanten Suchtrehabilitatin - überhaupt nicht auf der Grundlage eines Szialleistungsrechts finanziert und abgesichert, sndern ist als Maßnahme der Daseinsfürsrge eine frmale Freiwilligkeitsleistung. Die Suchtberatung hat deshalb, unabhängig vn der grundsätzlichen szialplitischen Bewertung des SGB II, dessen Regelung im 16,2 mit grßer Aufmerksamkeit registriert: Zum ersten Mal wird hier in einem Szialleistungsrecht für einen Teilbereich der Suchtberatung eine klare Leistungszuständigkeit definiert, auch wenn sich daraus nch keine unmittelbaren individuellen Leistungsansprüche ableiten lassen. Mit der expliziten Aufnahme der Suchtberatung in die möglichen Einglie-derungsleistungen wird zudem auch plitisch ein direkter und beidseitiger Zusammenhang zwischen Sucht und Arbeitslsigkeit anerkannt und es wird indirekt auch die Praxis betrieblicher Ausgrenzungen auf dem Hintergrund einer Suchtprblematik berücksichtigt. Schließlich wird mit dem hier gewählten Begriff der Suchtberatung auch verdeutlicht, dass nicht nur die abstinenzrientierte Suchtrehabilitatinsbehandlung, sndern auch alle anderen suchtbegleitenden Leistungen der Suchtberatung relevant sein können für eine Erwerbs- und Vermittlungsfähigkeit. Allerdings versteht das SGB II die Arbeitsmarktfähigkeit und die Vermittlung in Arbeit als letztlich individuell zu verantwrtende Prblemlagen: es definiert einerseits Fördermöglichkeiten, stellt andererseits aber sanktinierte Mitwirkungsfrderungen auf. Der GVS, unser Bundesfachverband für Suchtkrankenhilfe, hat bereits im März 2004 ein Psitinspapier zur Mitwirkung der Suchtberatung bei SGB-II-Leistungen vrgelegt, das in seinen wesentlichen Teilen vn allen Whlfahrtsverbänden übernmmen der adaptiert wrden ist. Schn dieses Papier ging vn deutlichen Risiken und Prblemen für Klienten und Einrichtungen durch das SGB II aus. Risiken und Prbleme für die Klienten Da über die verbindlichen Inhalte der Eingliederungsvereinbarungen Fallmanager entscheiden, die in Bezug auf Suchtprbleme erkennbar höchst unterschiedlich qualifiziert sind, können in slchen Vereinbarungen durchaus auch für den einzelnen Klienten unrealistische der gar unsinnige Veränderungsanfrderungen erhben werden, die in der Flge bei Nichterfüllung dann Grundlage für Leistungsausgrenzungen sein können. Online-Texte der Evangelischen Akademie Bad Bll 1

3 Die Veränderungsanfrderungen einer Eingliederungsvereinbarung können auch zeitlich völlig unrealistisch sein, wenn sie die im Lebenszusammenhang der Klienten snst nch bestehenden Prblemlagen nicht hinreichend berücksichtigen. Wir haben angesichts der Grundhaltung des SGB II auch Srge, dass der Krankheitscharakter der Sucht nicht hinreichend berücksichtigt wird und dass Rückfälle nur nch als schuldhaftes Versagen der Klienten bewertet werden. Abhängige Menschen brauchen gerade auch bei der Vermittlung in Beschäftigungsangebte der Arbeitsgelegenheiten besnderen Schutz vr arbeitsplatzspezifischen Rückfallrisiken (z.b. leichter Zugriff zu Suchtmitteln, Überfrderung). Bei allen Maßnahmen der Suchtbegleitung ist es auch für Suchtfachleute ft recht schwer zu beurteilen, b und inwieweit jemand tatsächlich arbeitsfähig ist im Sinne des SGB II. Da im SGB II diese Einstufung vn der Arbeitsagentur vrgenmmen wird, besteht das Risik einer pauschalen Verschiebung vn ganzen Klientengruppen zwischen SGB II und XII (s. Substituierte). Der Zwangskntext der Beratung nach SGB II, an dem sich viele andere psychsziale Beratungsdienste sehr grundsätzlich reiben, war dagegen für die Suchtberatung mehrheitlich kein Grundsatzprblem, sndern eine Gestaltungsherausfrderung: in der Suchthilfe arbeiten wir schn seit vielen Jahren durchaus erflgreich beratend und therapeutisch mit Klienten, die unter straf- der rdnungsrechtlichem Druck stehen, deren Arbeitsplatz der deren Partnerschaftsbeziehung akut bedrht ist der die snstige unmittelbare Kntaktauflagen der Druck in Richtung eines veränderten Knsumverhaltens mitbringen. Sehr kritisch wird vn der Suchthilfe aber die sehr breit verstehbare Rückmeldeverpflichtung an das JbCenter gesehen und insbesndere die Autmatik der Sanktinen. Risiken und Prbleme für die Einrichtungen und Dienste Die Suchtberatung ist bislang ganz überwiegend eine vn Land und Kmmunen nur geförderte psychsziale Hilfeleistung, für die diese Zuschussgeber deshalb bislang fast nirgends klare Leistungs- der Zielgruppenvrgaben machen. Mit der Bindung durch das SGB II könnte nun für die Einrichtungen die Verpflichtung entstehen, diese Klienten zeitlich vrrangig und im Sinne kstengünstiger Leistungen nur mit ganz bestimmten Hilfefrmen zu versrgen. Da die Kmmune in jedem Fall für alle Suchtberatungen finanzierungszuständig ist, bestünde das Risik, dass bei unverändertem kmmunalem Suchthilfebudget die Hilfen für andere Zielgruppen nch weiter ausgedünnt würden und bewährte Hilfefrmen gar nicht mehr weitergeführt würden. Mit seiner mit dem Fallmanager festgelegten Eingliederungsvereinbarung verpflichtet sich der Klient zur Wahrnehmung und Inanspruchnahme klar beschriebener Maßnahmen der Veränderungsschritte. Damit besteht aber die Gefahr, dass durch slche externe Vrgaben eine Hilfeplanung und Betreuungsgestaltung erschwert der unmöglich wird, die aus einer ganzheitlichen Beratungs- und Behandlungsperspektive resultiert und eben nicht nur auf die enge Zielbindung des SGB II eingeengt ist (Wiederherstellung einer Vermittlungsfähigkeit ins Erwerbsleben).

4 Die inhaltlich sehr umfassend verstehbare Rückmeldeverpflichtung des 61 birgt zahlreiche Risiken für jede Frm qualifizierter und vertrauensvller psychszialer Beratung (z.b. durch die Rückmeldung aller leistungsrelevanten persnenbezgenen Infrmatinen). Wenn Leistungen der Suchtberatung letztlich nicht nur im Kntext des SGB II, sndern insgesamt vn den Kmmunen ausschließlich danach beurteilt würden, wie schnell und stabil sie das Vermittlungshemmnis Sucht beheben können und zur Wiedereingliederung ins Erwerbsleben beitragen, könnte dies mittelfristig insgesamt zur Verdrängung schlechter Risiken aus der Suchtberatung beitragen welcher Träger will schließlich mit schlechten Erflgswerten dastehen? Langzeitarbeitslse mit Suchtprblemen haben aufgrund dieses dppelten Handicaps erfahrungsgemäß in der aktuellen Arbeitsmarktsituatin, die auch gekennzeichnet ist durch den Wegfall vn Arbeitsplätzen mit einem reduzierten Qualifikatins- und Belastungsniveau, real nahezu keine Chance, wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt unterzukmmen. Wenn Veränderungsanfrderungen deshalb nur auf dieses Ziel rientiert bleiben, trägt dies sicher bei zu einer weiteren Entmutigung, Destabilisierung und damit Rückfallgefährdung unserer Klienten. Wie sieht die Erfahrung der Suchtberatung nach 6 Mnaten SGB II aus? Die ambulante Suchthilfe hat sich intensiv auf eine knstruktive Zusammenarbeit vrbereitet: es sind Leistungsbausteine der Suchtberatung frmuliert und differenziert beschrieben, es gibt ein Rahmenknzept für die Qualifizierung der Fallmanager der persönlichen Ansprechpartner für die Zusammenarbeit mit der Suchtberatung und verbandsübergreifend haben wir eine Handreichung für die Suchtberatung entwickelt, die insbesndere zu klaren Vereinbarungen vr Ort über die Gestaltung der Rückmeldeverpflichtung einlädt und dafür knkrete Vrschläge bereitstellt. Tatsächlich hat die Einführung des SGB II, die ja in Ba-Wü mit den erheblichen Verwerfungen auch durch die Verwaltungsstrukturrefrm zusammen fiel, für unsere Suchthilfeklienten bis heute ganz überwiegend nur deutliche, in Einzelfällen auch dramatische Verschlechterungen gebracht. 1. Bereits schn vr Inkrafttreten des SGB II sind zahlreiche insbesndere auch vn den Kmmunen initiierte Beschäftigungsprgramme für arbeitslse Suchtkranke ersatzls ausgelaufen. Damit sind insbesndere slche Arbeitsmöglichkeiten entfallen, die über eine schrittweise Intensivierung der Arbeitsbelastung den krankheitsbedingt eingeschränkten Veränderungsfähigkeiten chrnifizierter Suchtkranker Rechnung tragen und gleichzeitig für diese eine ganz wesentliche Frm der psychszialen Stabilisierung bedeuten. 2. In gleicher Weise sind aber auch die vn der Arbeitsagentur angebtenen Förder- und Qualifizierungsmaßnahmen weitgehend entfallen, s dass häufig auch nach erflgreichen statinären Entwöhnungsbehandlungen keine beruflichen Fördermaßnahmen mehr angeschlssen werden können. Wir gehen davn aus, dass in diesen Fällen der langfristige Erflg der medizinischen Suchtrehabilitatin erheblich beeinträchtigt ist und dass der Wegfall slcher beruflicher Stabilisierungsmöglichkeiten auch nicht durch die Intensivierung nur kurzfristiger 1- - Jbs szialplitisch ausgeglichen werden kann.

5 3. Suchthilfeklienten waren und sind aber - wie sicher auch Klienten anderer Beratungsdienste - ganz erheblich betrffen vn materiellen Einbußen durch das neue ALG II; vm Verlust gewhnter und vertrauter amtlicher Bezugspersnen, die ja für unser Klientel häufig zu den wenigen Kntaktpersnen außerhalb der Suchtwelt gehören; Verunsicherungen, Ängste, Hffnungslsigkeit und Orientierungslsigkeit sind die Flge; vn ft langwierigen Zuständigkeitsklärungen: in der Suchthilfe ist dies durch die in der Regel statinäre Suchtreha, aber auch durch die häufigen Inhaftierungen insbesndere bei Drgenabhängigen besnders relevant. Vereinzelt hat der gesellschaftliche Druck des SGB II allerdings auch dazugeführt, dass Klienten, die sich mit ihrer Abhängigkeit ihren Lebensalltag auf bescheidenstem Niveau eingerichtet hatten, tatsächlich auch in Bewegung kamen und schn im Vrfeld eines direkten Drucks durch einen Fallmanager persönliche Entwicklungsmöglichkeiten und Behandlungsmaßnahmen anpackten. Die Kmmunen, die in ARGEn mit der Arbeitsagentur zusammenarbeiten, haben verständlicherweise ganz überwiegend die Aufgaben der Suchtberatung nicht an die ARGEn übertragen, sndern blieben dafür selber in der Gestaltungsverantwrtung. Insfern haben sich bislang erst ganz vereinzelt für die Einrichtungen der Suchtberatung strukturelle Veränderungen ergeben (z.b. neue Finanzierungsregelungen - der Stellenerweiterungen). Die Verbände der Suchthilfe führen seit Anfang des Jahres eine m.w. bundesweit einmalige Dkumentatin durch über die Inanspruchnahme der Suchtberatung einmal insgesamt vn Klienten, die ALG II der Szialgeld beziehen, und dann spezifisch durch Klienten, die vn der Arbeitsagentur mit der hne eine explizite Eingliederungsvereinbarung zur Suchtberatung verwiesen wrden sind. Immerhin ¾ aller Suchtberatungsstellen und Kntaktläden in Ba-Wü beteiligen sich bislang an dieser Erhebung, s dass wir vn repräsentativen Ergebnissen ausgehen. Zum Erstaunen vieler Kmmunen, die mit einem wesentlich höheren Anteil gerechnet hatten, lag der Anteil der ALG-II-Bezieher am Gesamtklientel der Suchthilfeeinrichtungen im Mai bei nur 22,9%! Einer entsprechenden Fallzahl vn insgesamt 2537 Klienten stehen nur 39 Klienten gegenüber, die mit einer Eingliederungsvereinbarung zur Suchtberatung kamen und weitere 184, die hne eine slche frmale Verpflichtung vm JbCenter an die Suchtberatung verwiesen wrden sind. Nur 2% des Gesamtklientels der Suchtberatung kmmen als bislang zu uns auf Druck der Veranlassung durch die Arbeitsagentur sicher nicht mehr als schn in allen Vrjahren hne SGB II! Diese bislang sehr geringe Zuweisung durch die JbCenter ist sicher in erster Linie die Flge einer äußerst langwierigen und ffenbar auch bisweilen knflikthaften Stabilisierung dieser neuen Einrichtungen und vn einer Priritätensetzung auf die Sicherstellung der materiellen Leistungen. Es gibt aber bereits jetzt vereinzelt auch Hinweise darauf, dass JbCenter versuchen könnten, bei Menschen mit Suchtprblemen eine Leistungszuständigkeit nach SGB II sehr weit gefasst abzulehnen, und

6 Anhang: dass in Eingliederungsvereinbarungen möglicherweise nur dann eine Verweisung an die Suchberatung aufgenmmen wird, wenn in einem relativ kurzen Zeitraum eine Beseitigung des suchtbedingten Vermittlungshemmnisses zu erwarten ist. Auf diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass bislang erst ganz vereinzelt vr Ort die dringend erfrderlichen Kperatinsabsprachen überhaupt angegangen wrden sind. Insbesndere Frm und Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme der Suchtberatung und dann auch die wenig spezifizierte Rückmeldeverpflichtung bergen im Detail eine Menge fachlichen Knfliktptentials und auch schwerwiegender rechtlicher Fragestellungen. Bislang ist nicht zu erkennen, dass diese für das Gelingen der Zusammenarbeit mit der Suchtberatung wesentlichen Aspekte vn den zentralistisch gesteuerten Arbeitsagenturen überhaupt gesehen und dann auch in verbindlichen Kperatinsabsprachen angemessen berücksichtigt würden. Drt, w Fachkräfte aus der bisherigen Szialverwaltung das Sagen haben, dminiert dagegen ft die aus meiner Sicht gefährliche Vrstellung, man könne die gewhnte und in der Vergangenheit meist knstruktive Frm der Zusammenarbeit zwischen Szialamt und Suchtberatung auch prblemls unverändert in den Wirkungsbereich des SGB II übertragen. Wir versuchen daher derzeit intensiv, unsere Fachkräfte zu detaillierten Absprachen über die fallbezgene Zusammenarbeit zu befähigen und sie gleichzeitig zu ermutigen, sich gegen rechtlich fragwürdige der fachlich unhaltbare Vrstellungen vn Zusammenarbeit deutlich abzugrenzen. Dkumentatin der Psychszialen Beratungsstellen für Suchtgefährdete und Suchtkranke und der Kntaktläden über den Umfang vn Suchtberatungsleistungen nach SGB II April 2005 Mai 2005 Gesamtzahl der im Bezugsmnat in den PSBs/Kntaktläden betreuten Klientinnen Anteil der KlientInnen, die ALG II der Szialgeld beziehen Fälle 100% Fälle 100% 2471 Fälle 24,0% 2760 Fälle 22,9% Aufgrund einer Eingliederungsvereinbarung kamen zur Suchthilfe Aufgrund snstiger Veranlassung durch die Arbeitsagentur kamen zur Suchthilfe Ohne Druck der Veranlassung durch die Arbeitsagentur kamen zur Suchthilfe 26 Fälle 0,25% 39 Fälle 0,32% 167 Fälle 1,62% 184 Fälle 1,53% 2278 Fälle 22,12% 2537 Fälle 21,05% Die im Vrtrag genannten Materialien für die Suchtberatung können bei Interesse als Dateien angefrdert werden unter Lesehr.k@diaknie-wuerttemberg.de

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