Angebot zur Abgabe einer Anlieferungsquote

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1 Anschrift des Antragstellers (siehe Hinweise Nr. 1) Name, Vorname / Firma: Unternehmensnummer (InVeKos-Nr.): D E 1 0 S L Die Unternehmensnummer ist vom Antragsteller anzugeben (siehe auch Hinweise Nr. 2). Straße, Hausnummer / Postfach: PLZ, Ort: Telefon: Telefax: Geldinstitut: Konto-Nr.: BLZ: Kontoinhaber (falls abweichend vom Antragsteller): Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz Übertragungsstelle für Milchquoten Burgenlandstr. 7 Eingangsstempel Bad Kreuznach Vorgangsnummer: (Die Vorgangsnummer wird von der Übertragungsstelle vergeben) Angebot zur Abgabe einer Anlieferungsquote nach der Milchquotenverordnung (MilchQuotV) Übertragungsbereich West (alte Bundesländer) Wichtiger Hinweis: Dieses Angebot kann nur bearbeitet werden, wenn die Angaben vollständig sind. Es muss fristgerecht bei der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz Übertragungsstelle für Milchquoten eingereicht werden. Die Bearbeitung des Angebotes erfolgt mit Hilfe der EDV. Für die Bearbeitung des Gebotes werden Gebühren erhoben (siehe Hinweise Nr. 8). Seite 1 von 5

2 Unternehmensnummer (InVeKos-Nr.): (Die Vorgangsnummer wird von der Übertragungsstelle vergeben; nicht vom Antragsteller auszufüllen) D E 1 0 S L (Vom Antragsteller auszufüllen; Übernahme von Seite 1 des Abgabeangebotes) I. Abgabeangebot für den Übertragungsbereich West (alte Bundesländer) Hiermit biete ich zum Übertragungsstellentermin am.. (siehe Hinweise Nr. 3) zur Abgabe an: Tag Monat Jahr 1. Anlieferungsquote.. kg 2. Referenzfettgehalt, % zum Preis je kg Anlieferungsquote von mindestens: 3. Preis zum Standardfettgehalt 4 % (siehe Hinweise Nr. 4), / kg II. Nachweise / Bescheinigungen Als Anlagen sind beigefügt: 1. Eine Bescheinigung (Anlage 1) der Molkerei (siehe Hinweise Nr. 5) darüber, dass die in Ziffer I.1 angebotene Anlieferungsquote frei ist zur Belieferung (zum Übertragungsstellentermin ist diese Angabe nicht erforderlich). dass im Falle der Pachtrückgabe der Übergang beim bisherigen Pächter berücksichtigt worden ist. ob der Inhaber der Anlieferungsquote wegen Nichtbelieferung dieser Menge dem zuständigen Hauptzollamt gemeldet wurde ( 32 Abs. 1. MilchQuotV). In Fällen, in denen ein Erzeuger Milch und Milcherzeugnisse ausschließlich unmittelbar an Verbraucher verkauft (Direktverkäufer), ist eine entsprechende Bescheinigung vom für den Betrieb des Direktverkäufers zuständigen Hauptzollamt beizufügen (siehe auch Hinweise Nr. 6). 2. Ein Nachweis der Landesstelle (Anlage 2) über den Betriebssitz des Anbieters einschließlich der Angabe, ob der Betriebssitz innerhalb des laufenden oder des vorangegangenen Milchwirtschaftsjahres verlagert worden ist, über den Referenzfettgehalt der dem Anbieter dauerhaft zustehenden Milchquote, dass die zur Übertragung angebotene Milchquote dem Anbieter in voller Höhe zusteht. Seite 2 von 5

3 Unternehmensnummer (InVeKos-Nr.): (Die Vorgangsnummer wird von der Übertragungsstelle vergeben; nicht vom Antragsteller auszufüllen) D E 1 0 S L (Vom Antragsteller auszufüllen; Übernahme von Seite 1 des Abgabeangebotes) III. Datenschutz Die obigen Angaben sind erforderlich, um das Abgabeangebot nach der Milchquotenverordnung zu bearbeiten. Ist das Abgabegebot erfolgreich, erhalten die Molkerei und die Landesstelle eine Mitteilung mit den für die Neuberechnung der Milchquote notwendigen Angaben. Die Bundesfinanzdirektion erhält gem. 20 Abs. 4 MilchQuotV die wesentlichen Antragsdaten. IV. Erklärung Ich erkläre, dass ich an keinem der beiden vorangegangenen Übertragungsstellentermine eine Quote über die Übertragungsstelle übernommen habe, die von mir angebotene Anlieferungsquote mit dem angegebenen Referenzfettgehalt mir zusteht und im Zwölfmonatszeitraum der Übertragung (1. April bis 31. März) noch voll beliefert werden kann. Eine etwaige Doppelnutzung geht zu meinen Lasten, die von mir angebotene Anlieferungsquote nicht gem. 32 MilchQuotV eingezogen wird (siehe Merkblatt Ziffer 7). Mir ist bekannt, dass mein Abgabeangebot nach Zugang bei der Übertragungsstelle verbindlich ist (Eine Rücknahme oder Änderung danach ist nicht möglich), ich nur ein Angebot zur Abgabe von Anlieferungsquote pro Übertragungsstellentermin abgeben kann, ich nach Abgabe meines Abgabeangebotes nicht mehr über die angebotene Anlieferungsquote verfügen darf, es sei denn, mir wird die Anlieferungsquote nach erfolgloser Teilnahme an der Gleichgewichtspreisermittlung wieder zur Verfügung gestellt. der Gleichgewichtspreis einschließlich Umsatzsteuer zu verstehen ist. Anbieter mit ihrem Abgabeangebot nur dann zum Zuge kommen, wenn die Preisforderung nicht über dem ermittelten Gleichgewichtspreis liegt. Auch Anbieter mit einer Preisforderung unter dem Gleichgewichtspreis erhalten für ihre erfolgreich abgegebene Milchquote den Gleichgewichtspreis. Ich versichere, dass die von mir gemachten Angaben richtig und vollständig sind und dass ich von den nachstehenden Hinweisen Kenntnis genommen habe. Ort: Datum: Unterschrift des Antragstellers: Seite 3 von 5

4 Hinweise für Anbieter 1. Anlieferungsquoten können nur innerhalb der festgelegten Übertragungsbereiche übertragen werden. Maßgeblicher Übertragungsbereich für Antragsteller mit Betriebssitz in Rheinland-Pfalz und im Saarland ist der Übertragungsbereich West (alte Bundesländer). Zuständige Übertragungsstelle ist die Milchquotenübertragungstelle bei der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz in Bad Kreuznach. Für die Bestimmung des zuständigen Übertragungsbereiches ist der Ort des Betriebssitzes maßgeblich. Als Betriebssitz des Erzeugers gilt derjenige Ort, an dem die Milchkühe gehalten werden und die sonstigen sachlichen Produktionsmittel vorhanden sind. Hat der Milcherzeuger mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebssitz der Ort, an dem sich der Schwerpunkt der Milchproduktion befindet. Für den Fall, dass ein Milcherzeuger seinen Betriebssitz in einen anderen Übertragungsbereich verlagert hat, ist die Milchquote im laufenden und in dem der Betriebssitzverlagerung folgenden Zwölfmonatszeitraum noch dem ehemaligen Übertragungsbereich zuzuordnen. Milchquoten, die nach einer Verpachtung an einen Verpächter zurückgewährt wurden und nicht selbst beliefert werden, sind in demjenigen Übertragungsbereich anzubieten, in dem der Betriebssitz des ehemaligen Pächters liegt. Für Milchquoten, die im Wege der Erbfolge oder einer Gesellschaftsauflösung an den Antragsteller übertragen wurden, gilt dies entsprechend. 2. Hat der Antragsteller (Anbieter) keine Unternehmensnummer (InVeKos-Nummer), ist eine solche vom Antragsteller bei seiner zuständigen Landesstelle (Rheinland-Pfalz: Kreisverwaltung, Saarland: Landwirtschaftskammer für das Saarland, Dillinger Str. 67, Lebach) zu beantragen. Die Übertragungsstelle kann das Abgabeangebot nur bei Angabe einer Unternehmensnummer bearbeiten! 3. Nach den 11 Abs. 1 und 14 Abs. 1 MilchQuotV sind folgende Übertragungsstellentermine und dazugehörige Einreichungsfristen für Abgabean- und Nachfragegebote festgelegt worden: Einreichungsfristen Übertragungsstellentermine 1. März 1. April 1. Juni 1. Juli 1. Oktober 2. November Sofern vorstehende Fristen / Termine auf einen Samstag oder Sonn- und Feiertag fallen, gilt jeweils der nächstfolgende Werktag als maßgebliche Frist / Termin. Bei den genannten Einreichungsfristen handelt es sich um Ausschlussfristen! 4. Die Übertragung und Bezahlung der angebotenen Anlieferungsquote erfolgt zum Standardfettgehalt (SFG) von 4 %. Die Übertragungsstelle rechnet die Angebotsmenge vom Referenzfettgehalt (RFG) auf den Standardfettgehalt um. Diese Umrechnung ist erforderlich, um die Angebote vergleichbar zu machen. Sie erfolgt nach folgender Formel: Menge zum RFG x RFG = Menge zum SFG SFG Dementsprechend muss der Anbieter sein Preisangebot auf den Standardfettgehalt von 4 % beziehen. Zur Kalkulation kann folgende Formel herangezogen werden: Seite 4 von 5

5 Preis pro kg zum RFG x SFG = Preis pro kg zum SFG RFG Beispiel: Es wird eine Anlieferungsquote in Höhe von kg mit einem Referenzfettgehalt von 4,20 % zur Abgabe angeboten. Hierfür will der Abgebende mindestens einen Preis von 0,30 /kg erzielen (insgesamt: ). Der Abgebende muss sein Preisgebot zum Standardfettgehalt von 4 % abgeben und dementsprechend wie folgt umrechnen: 0,30 /kg x 4 % = 0,29 4,20 % Die Übertragungsstelle rechnet die angebotene Anlieferungsquote im späteren Verfahren ebenfalls auf den Standardfettgehalt von 4 % um. Somit würde im vorliegenden Beispiel in die Gleichgewichtspreisermittlung eine Menge von kg (Anlieferungsquote umgerechnet auf den Standardfettgehalt von 4 %) zu einem Preis von 0,29 /kg eingehen. 5. Liefert ein Milcherzeuger an mehrere Molkereien, ist die Bescheinigung von der Molkerei auszustellen, die der Milcherzeuger zur Quotenabrechnung bestimmt hat. Im Falle der Pachtrückgabe ist die Bescheinigung von der Molkerei auszustellen, an die der Pächter zuletzt geliefert hat. 6. An der Übertragungsstelle können keine Direktverkaufs-Milchquoten, sondern lediglich Anlieferungsquoten zur Abgabe angeboten werden. Der Direktverkäufer muss daher vor Abgabe seines Abgabeangebotes Direktverkaufs-Milchquoten in Anlieferungsquoten umwandeln lassen. Ein Antrag auf Umwandlung gem. 33 MilchQuotV ist bei dem für den Betrieb des Direktverkäufers zuständigen Hauptzollamt schriftlich rechtzeitig vor den oben genannten Einreichungsfristen zu stellen. 7. Nach 32 MilchQuotV ist die gesamte Anlieferungs- / Direktverkaufs-Milchquote einzuziehen, wenn sie zuvor während eines gesamten Zwölfmonatszeitraumes nicht beliefert / teilbeliefert worden ist und nicht vor Ablauf des der Nichtbelieferung folgenden Zwölfmonatszeitraumes entweder vollständig übertragen wurde oder der Inhaber der Milchquote wieder Milcherzeuger ist. Das Verfahren der Einbeziehung und der eventuellen Wiederzuteilung ist in 32 MilchQuotV geregelt. 8. Sofern die Regelungen des 18 Abs. 3 MilchQuotV dies erfordern, können auch an erfolgreiche Anbieter Teilmengen zurückgegeben (repartiert) werden. 9. Hinweise zu den Gebühren : Für die Einreichung und Bearbeitung dieses Antrages wird eine Grundgebühr (70,00 ) sowie im Falle eines erfolgreichen Angebotes zusätzlich eine Erfolgsgebühr (50,00 ), gem. Landesverordnung über die Gebühren der landwirtschaftlichen Verwaltung erhoben. Für Anbieter, die an vorangehenden Terminen aufgrund eines Angebotsüberhanges nur teilweise erfolgreich teilgenommen haben, gelten gesonderte Gebühren. 10. Ihre Ansprechpartner für Fragen zum neuen Milchquotenrecht und zur Milchquotenbörse: Herr Scheffler, Frau Warkus und Frau Schläfer (0671/ ), Fax- Nr. 0671/ ; milchquotenuebertragungsstelle@lwk-rlp.de, Internet: Seite 5 von 5

6 Betriebsnummer: (vom Antragsteller auszufüllen) Vorgangsnummer: Absender: (nicht vom Antragsteller auszufüllen) Zollkennzahl der Molkerei: Name des Lieferanten: Lieferantennummer: Telefon-Durchwahl: Telefax: Ansprechpartner: MOLKEREINACHWEIS nach 12 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Milchquotenverordnung (MilchQuotV) zur Vorlage bei der Milchquotenübertragungsstelle und/oder bei der zuständigen Landesstelle Sofern dieser Nachweis für ein Abgabeangebot bei der Milchquotenübertragungsstelle benötigt wird, kann er frühestens zwei Monate vor dem Ende der Einreichungsfrist ausgestellt werden. Wird der Nachweis für eine Übertragung durch die zuständige Landesstelle benötigt, ist er nach dem Übertragungszeitpunkt auszustellen. Hiermit bestätigen wir dem im Anschriftenfeld genannten Quoteninhaber Folgendes: 1. Nachweis über die Nichtbelieferung der Quote (Für Übertragungen zum eines Jahres ist diese Angabe nicht erforderlich.) a) bei Übertragungen an der Übertragungsstelle ( 12 Abs. 2 Nr. 1) Im laufenden Zwölfmonatszeitraum wurde bis zum... (= letzter Tag des Monats, welcher der Ausstellung dieser Bescheinigung vorausgeht) folgender fettkorrigierter Teil der Quote des Antragstellers noch nicht beliefert:... kg b) bei besonderen Übertragungen außerhalb der Übertragungsstellen ( 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) Im laufenden Zwölfmonatszeitraum wurde bis zu dem von o.g. Antragssteller genannten Termin... (= Zeitpunkt der Übertragung) folgender fettkorrigierter Teil der Quote des Antragstellers noch nicht beliefert: 2. Weitere Angaben zur Quote zu dem in Nr. 1 genannten Zeitpunkt... kg Diese Angaben erfolgen bei Übertragungen außerhalb der Übertragungsstelle freiwillig. Die Landesstelle kann diese Angaben gemäß 44 MilchQuotV auch von Amts wegen bei der Molkerei einholen. Anlieferungsquote des Antragstellers insgesamt... kg Referenzfettgehalt... % originärer Referenzfettgehalt (Angabe ist bei beiden Übertragungswegen freiwillig):... % Molkereinachweis Anlage 1 zum Auflage RLP 3/2011

7 2 Die vorgenannten Angaben beziehen sich auf den Tag der Ausstellung dieses Nachweises. Die vorgenannten Angaben beziehen sich (bei Übertragungen über die Landesstelle) auf den Zeitpunkt der Übertragung... (Datum). 3. Es wird bestätigt, dass im Falle einer Pachtrückgabe oder in ähnlich gelagerten Fällen der Übergang der Quote auf den Antragsteller beim abgebenden Erzeuger berücksichtigt wurde. 4. Angaben bzgl. einer Meldung zur Einziehung Der Quoteninhaber wurde gem. 32 Abs. 1 MilchQuotV bis zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Nachweises wegen Nichtbelieferung der Quote dem zuständigen Hauptzollamt gemeldet: nein ja, wobei die Meldung für eine Nichtbelieferung im Zwölfmonatszeitraum.... /... erfolgte. Ort: Datum: Unterschrift / Stempel: Molkereinachweis Anlage 1 zum Auflage RLP 3/2011

8 Unternehmensnummer (InVeKos-Nr.): (Die Vorgangsnummer wird von der Übertragungsstelle vergeben; nicht vom Antragsteller auszufüllen) D E 1 0 S L (Vom Antragsteller auszufüllen; Übernahme von Seite 1 des Abgabeangebotes) Briefkopf der jeweiligen Kreisverwaltung / Landwirtschaftskammer für das Saarland Nachweis der Landesstelle (Anlage 2 zum ) nach 12 Abs. 2 Nr. 2 der Milchquotenverordnung (MilchQuotV) (Rheinland-Pfalz: Kreisverwaltung, Saarland: Landwirtschaftskammer für das Saarland, Dillinger Str. 67, Lebach) Herrn/Frau Vorname, Name: Straße, Hausnummer: PLZ, Ort, Ortsteil: Für den Übertragungsstellentermin.. wird bestätigt: a) dass die in Ziffer I.1 angebotene Anlieferungsquote in Höhe von.. kg mit dem in Ziffer I.2 genannten Milchquotenfettgehalt in Höhe von, % dem Anbieter zusteht; keinen Verpächteransprüchen auf Rückgewähr nach 7 der Milchgarantiemengen- Verordnung unterliegt; bei beendeten Pachtverträgen nicht nach 49 Abs. 1 MilchQuotV vom Pächter übernommen wird oder worden ist; nicht einer Einziehung nach 9 Abs. 3 MilchQuotV zugunsten der Landesreserve unterliegt. b) dass der Anbieter an keinem der beiden vorangegangenen Übertragungsstellentermine eine Quote über die Übertragungsstelle übernommen hat ( 12 Abs. 6 MilchQuotV), es sei denn, es liegt ein Fall besonderer Härte vor. c) Angaben zum Betriebssitz - Der Betriebssitz ist identisch mit der vorgenannten Wohnanschrift und innerhalb des laufenden und der beiden vorangegangenen Milchwirtschaftsjahre nicht im Sinne des 16 Abs. 5 Satz 2 MilchQuotV verlagert worden. ja nein - Falls nein, bitte nachfolgend, ggf. auf separatem Blatt, erläuternde Angaben machen: (z. B. abweichender Betriebssitz von vorgenannter Wohnanschrift oder bei einer Verlegung vorheriger Betriebssitz) Für die Richtigkeit der Angaben der Landesstelle: (Rheinland-Pfalz: Kreisverwaltung, Saarland: Landwirtschaftskammer für das Saarland, Dillinger Str. 67, Lebach) Ort: Datum: Unterschrift / Stempel: Nachweis der Landesstelle Anlage 2 zum Auflage RLP 3/2011

9 Einzugsermächtigung: Aufgrund Umstellung auf SEPA ist kein Einzug der Gebühren mehr möglich. Auch bereits abgegebene Einzugsermächtigungen haben keine Gültigkeit Mehr. Warten Sie zur Zahlung der Gebühren die Gebührenrechnung der Landwirtschaftskammer ab.