TIERÄRZTEVERSORGUNG NIEDERSACHSEN

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1 TIERÄRZTEVERSORGUNG aktuell Der Informationsdienst Ihrer TIERÄRZTEVERSORGUNG NIEDERSACHSEN Ausgabe 2005 inhalt: Beiträge ab Entwicklung des Mitgliederbestandes Jahresbilanz 2003 Geschäftsbericht Kapitalanlagestruktur Leistungsverbesserung ab Hypothekendarlehen Das neue Alterseinkünftegesetz Einbeziehung der berufsständischen Versorgungswerke in die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Aufwand für Versorgungsleistungen Hinweise zur Beitragszahlung TIERÄRZTEVERSORGUNG NIEDERSACHSEN

2 Sehr geehrtes Mitglied, mit dieser Mitgliederinformation informieren wir Sie über den von der Kammerversammlung der Tierärztekammer Niedersachsen festgestellten Jahresabschluss 2003, sowie die neuen Leistungen und Beiträge Sie finden zudem Aussagen zu aktuellen Themen Ihres berufsständischen Versorgungswerkes. Beiträge ab beträgt ab monatlich 5.200,00 EURO. Der Beitragssatz beläuft sich für angestellte Tierärzte /Tierärztinnen auf 19,5 % und für freipraktizierende Tierärzte/Tierärztinnen auf 16 %. 2/10-Beitrag = Mindestbeitrag monatlich 202,80 EURO 10/10-Beitrag = allgemeine Versorgungsabgabe monatlich 1.014,00 EURO Die Pflichtversorgungsabgabe für freipraktizierende Tierärzte/Tierärztinnen beläuft sich auf 16 % der Beitragsbemessungsgrenze, also 832,00 EURO monatlich bzw. entsprechend weniger, wenn die Einnahmen aus tierärztlicher Tätigkeit die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreichen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung 15/10-Beitrag = monatlich 1.521,00 EURO Entwicklung des Mitgliederbestandes Mitgliederstruktur Zum gehörten dem Versorgungswerk Mitglieder an. 4,8 % 4,0 % 1,7 % 11,3 % Wir haben Rentenbezieher zu verzeichnen. Die Mitgliederzusammensetzung des Bestandes zeigt die nebenstehende Grafik. Selbstständige Mitglieder Angestellte Mitglieder Freiwillige Mitglieder Mitglieder in Kinderbetreuungszeit Arbeitslose Mitglieder Sonstige 37,5 % 40,7 % 2

3 Jahresbilanz 2003 AKTIVA I. Kapitalanlagen 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken , ,90 2. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen , ,36 3. Namensschuldverschreibungen, Schuldscheinforderungen und Darlehen , ,10 4. Wertpapiere und Anteile, soweit sie nicht zu anderen Posten gehören , ,51 5. Festgelder, Termingelder und Sparguthaben bei Kreditinstituten , ,00 Summe Kapitalanlagen , ,87 II. Forderungen aus dem Versicherungsgeschäft an Mitglieder , ,97 III. Andere Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1. Betriebs- und Geschäftsausstattung 0,51 0,51 2. Laufende Guthaben bei Kreditinstituten , ,37 3. Zins- und Mietforderungen , ,42 4. Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände , ,78 Summe andere Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände , ,08 Bilanzsumme , ,92 PASSIVA I. Eigenkapital Gewinnrücklage , ,00 II. Versicherungstechnische Rückstellungen 1. Deckungsrückstellung , ,00 2. Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle , ,37 3. Rückstellung für künftige Leistungsverbesserungen , ,08 Summe versicherungstechnische Rückstellungen , ,45 III. Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsgeschäft gegenüber Mitgliedern , ,55 IV. Andere Rückstellungen Sonstige Rückstellungen , ,00 V. Andere Verbindlichkeiten Sonstige Verbindlichkeiten , ,52 VI. Rechnungsabgrenzungsposten , ,40 Bilanzsumme , ,92 3 TIERÄRZTEVERSORGUNG NIEDERSACHSEN

4 Geschäftsbericht Die Kammerversammlung der Tierärztekammer Niedersachsen hat am den Jahresabschluss der Tierärzteversorgung Niedersachsen zum einschließlich Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung festgestellt und den Ausschüssen Entlastung erteilt. In den ersten drei Quartalen des Jahres 2004 erhöhte sich das Beitragsaufkommen um 5,7 %. Die Versorgungsleistungen stiegen im gleichen Zeitraum wie erwartet um 11,8 %. Die für das Versorgungswerk wichtigen Kapitalmarktrenditen verharren im laufenden Geschäftsjahr weiterhin auf einem niedrigen Niveau zwischen 4 und 4,5 %. Zusätzlich die Kapitalanlagepolitik erschwerend befinden sich auch die Aktienmärkte seit Jahresanfang in einer Seitwärtsbe- wegung und die Immobilienmärkte im Inland sind durch eine rückläufige Preisentwicklung gekennzeichnet. Dies alles führt langfristig zu niedrigeren Renditeerwartungen für die gesamten Kapitalanlagen des Versorgungswerkes. Die Möglichkeiten für eine sichere und gleichzeitig ertragreiche Anlage von Versichertenguthaben sind damit in der letzten Zeit schlechter geworden. In der Lebensversicherungswirtschaft ist deswegen der Garantiezins für neu abgeschlossene Lebensversicherungen zum 1. Januar 2004 von 3,25 % auf 2,75 % zurückgenommen worden. Einige berufsständische Versorgungseinrichtungen haben den verwendeten Rechnungszins ebenfalls abgesenkt oder erwägen diese Maßnahme. Die Tierärzteversorgung Niedersachsen hat frühzeitig reagiert und den Rechnungszins von 4 % auf 3,75 % zurückgenommen. Leistungsverbesserung ab Die am laufenden Renten und aufgeschobenen Rentenanwartschaften sowie etwaige ruhende Halb- und Vollwaisenrenten werden ab um 1,0 % erhöht. Die Rentenanwartschaften zahlender Mitglieder aus der Grundversorgung werden ab um 1,0 % erhöht. Hypothekendarlehen Die Tierärzteversorgung vergibt langfristige Hypothekendarlehen für Wohn- und Geschäftsimmobilien. In Betracht kommt die Finanzierung von Immobilien bei Kauf, Bau und Ausbau sowie Umfinanzierung bis jeweils 60 % des Beleihungswertes, der durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen nachzuweisen ist. Die Mindestdarlehenssumme beträgt EURO. Kapitalanlagestruktur Fordern Sie bitte aktuelle Konditionen und Antragsunterlagen an unter der Das Schaubild zeigt die Aufteilung des Vermögens nach Anlagearten per Telefon-Nr. 0511/ und per Fax unter 0511/ Sie können die Unterlagen auch über die Internet- Adresse der Ärzteversorgung Nieder- 20,43 % 2,02 % 2,83 % sachsen anfordern. 11,14 % Das neue Alterseinkünftegesetz 12,29 % 2,67 % Fest- und Termingelder Hypotheken Grundbesitz Namensschuldverschreibungen, Schuldscheinforderungen, Darlehen 48,62 % Festverzinsliche Wertpapiere Anteile an Rentenfonds Anteile an Aktienfonds 4 Die Neuregelung der Rentenbesteuerung war aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes notwendig geworden, in dem die unterschiedliche Besteuerung von Renten und Pensionen wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot für verfassungswidrig erklärt wurde. Unter Vorsitz von Prof. Bert Rürup wurde eine Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen eingerichtet, die in ihrem Abschlussbericht den Übergang zur nachgelagerten Besteuerung empfahl. Das am

5 vom Bundesrat beschlossene Alterseinkünftegesetz ist diesem Vorschlag weitgehend gefolgt. Das Gesetz sieht einen schrittweisen Übergang zur nachgelagerten Besteuerung, also der Steuerentlastung der Altersvorsorgebeiträge und der Besteuerung der darauf beruhenden Renten vor. Rentenbesteuerung Beginnend mit dem werden alle Bestandsrenten und Rentenzugänge mit einem Anteil von 50 % besteuert. Für neu hinzukommende Rentenjahrgänge erhöht sich der Besteuerungsanteil bis zum Jahr 2020 jährlich um 2 %, ab dem Jahr 2021 bis zum Jahr 2040 um 1 % bis auf 100 %, so dass zu diesem Zeitpunkt der Übergang in die nachgelagerte Besteuerung vollzogen ist. Abhängig von dem Jahr Ihres Rentenbeginns können Sie Ihren individuellen Besteuerungsanteil der nachstehenden Tabelle entnehmen. Zu beachten ist, dass nicht dieser einmal festgelegte Vomhundertsatz in den folgenden Jahren auf die Renteneinkünfte angewandt wird. Stattdessen wird der im ersten Jahr des Rentenbezuges steuerfrei bleibende Anteil der Rente als lebenslang geltender Freibetrag festgeschrieben. Damit unterliegen Rentenerhöhungen in Folgejahren vollständig der Besteuerung. Nachgelagert besteuert werden die Renten aus den berufsständischen Versorgungswerken genauso wie die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und Landwirtschaftlichen Alterskassen sowie bestimmten Leibrentenversicherungen. Nach bisheriger Rechtslage wurden diese Renten mit ihrem Ertragsanteil besteuert. Dieser betrug zum Beispiel bei einem Rentenbeginnalter von 65 Jahren 27 %. Diese Regelung beruhte Jahr des Besteuerungs- Jahr des Besteuerungs- Rentenbeginns anteil i.v.h. Rentenbeginns anteil i.v.h. bis ab auf der Annahme, dass die gezahlte Rente zwei verschiedene Ursprünge hat. Sie besteht unter anderem aus Beiträgen, die aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt worden sind. Die daraus resultierende Rente darf aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht erneut besteuert werden. Dieses Verbot der Zweifachbesteuerung war auch beim Übergang zur nachgelagerten Besteuerung vom Gesetzgeber zu berücksichtigen. Insbesondere bei den selbstständig tätigen Mitgliedern der berufsständischen Versorgungswerke, die ihre Beiträge vollständig aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt haben und nicht wie die Angestellten einen steuerfreien Arbeitgeberanteil erhalten haben, ist die Gefahr der Zweifachbesteuerung gegeben. Öffnungsklausel Zur Vermeidung einer Zweifachbesteuerung hat der Gesetzgeber daher eine Öffnungsklausel in das Alterseinkünftegesetz aufgenommen. Bei dem Personenkreis, der für mehr als zehn Jahre Beiträge oberhalb des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat, unterliegt der auf diesen Beiträgen beruhende Anteil der Rente weiterhin der Ertragsanteilbesteuerung von zukünftig ca. 18 %. Wir haben bereits frühzeitig alle Mitglieder, die noch mit Beitragszahlungen im Jahr 2004 diese Voraussetzungen erfüllen können, informiert. Darüber hinaus werden wir Ihnen mit Ihrer Unterstützung die entsprechend gezahlten Beiträge zur Tierärzteversorgung Niedersachsen und ggf. den darauf beruhenden Rentenanteil bescheinigen, damit Sie den notwendigen Antrag beim Finanzamt stellen können. Nach Einschätzung des Gesetzgebers wird jegliche Zweifachbesteuerung auf diese Weise verhindert. Das Bundesfinanzministerium wendet dabei das so genannte Nominalwertprinzip an, von dessen Gültigkeit derzeit aus- 5 TIERÄRZTEVERSORGUNG NIEDERSACHSEN

6 gegangen werden muss. Auf die Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke übertragen bedeutet dieses, dass ein Mitglied nur dann zweifach besteuert wird, wenn es weniger an Rente steuerfrei zurückerhält, als es aus versteuertem Einkommen Beiträge gezahlt hat. Angenommen wird eine Rentenbezugszeit von 19 Jahren. Die von uns durchgeführten Testberechnungen haben ergeben, dass unter Annahme dieser genannten Grundsätze eine Zweifachbesteuerung nicht vorliegt. Auf Wunsch erhalten Sie von uns Hinweise zur konkreten Berechnungssystematik, um Ihre persönliche Fallkonstellation mit Ihrem Steuerberater prüfen zu können. Sonderausgabenabzug Im Gegenzug zur Besteuerung der Rente werden, ebenfalls beginnend mit dem Jahr 2005, Beiträge in ein System der Basisversorgung zu einem jährlich wachsenden Anteil als Sonderausgaben berücksichtigt. Beiträge zu den berufsständischen Versorgungswerken sind nur dann als begünstigte Aufwendungen abziehbar, wenn die Leistungen des Versorgungswerkes mit denen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind. Die Tierärzteversorgung Niedersachsen hat mit den am von der Kammerversammlung beschlossenen Satzungsänderungen die Voraussetzungen hierfür geschaffen. Unsere Mitglieder kommen daher auch in den Genuss des zukünftig erhöhten Sonderausgabenabzuges. Das Abzugsvolumen wird am Ende der Übergangsphase im Jahr 2025 bei Ledigen bis zu Euro und bei Verheirateten zusammen bis zu Euro jährlich betragen. Im Jahr 2005 können zunächst 60 % der insgesamt geleisteten Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben von der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer abgezogen werden. Diese Freistellung der Beiträge steigt bis zum Jahr 2025 jährlich um 2 % auf schließlich 100 %. Für Arbeitnehmer wird der Für Angestellte ergibt sich folgende Beispielrechnung: Bruttoarbeitslohn AG-Anteil 9,75 % = AN-Anteil 9,75 % = zusätzliche Beiträge an private Leibrentenversicherung Gesamtbeiträge Höchstbetrag von ist unterschritten, daher anzusetzen: davon 60 % abzüglich steuerfreier AG-Anteil Abzugsbetrag Für Selbstständige ergibt sich folgende Beispielrechnung: Beiträge an Tierärzteversorgung zusätzlich evtl. Beiträge an private Leibrentenversicherung Gesamtbeiträge Höchstbetrag von ist unterschritten, daher anzusetzen: davon 60 % Abzugsbetrag Abzugsbetrag dabei um den steuerfreien Arbeitgeberanteil gekürzt. Die Berechnung im Einzelnen entnehmen Sie bitte dem Beispiel für das Jahr Für Ehegatten erfolgt mit dem erhöhten Höchstbetrag von Euro eine entsprechende Berechnung. Um Benachteiligungen gegenüber den derzeitigen Abzugsmöglichkeiten auszuschließen, hat der Gesetzgeber eine Günstigerprüfung vorgesehen. Diese gilt für die Altersvorsorgeaufwendungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Zeitraum von 2005 bis Verglichen wird dabei die Abziehbarkeit der Vorsorgeaufwendungen nach altem mit der nach neuem Recht. Zum Ansatz kommt dann der höhere Betrag. Die Bescheinigung über die an die Tierärzteversorgung Niedersachsen geleisteten Beiträge erhalten Sie von uns. Mitteilung der Rentenhöhen an die ZfA Als neue Verpflichtung kommt auf die berufsständischen Versorgungswerke die Meldung der gezahlten Renten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zu. Durch diese Pflicht zur jährlichen Mitteilung der gezahlten Renten durch Übersendung einer Rentenbezugsmitteilung für jedes einzelne Mitglied soll die ordnungsgemäße Besteuerung der bezogenen Renten gesichert werden. Die ZfA aggregiert die Mitteilungen je Steuerpflichtigem und leitet dann die Informationen an die zuständigen Landesfinanzbehörden weiter. Der zu meldende Datensatz enthält sehr detaillierte Informationen 6

7 zu jedem einzelnen Rentner. Neben dem Namen, dem Geburtsdatum und dem Geburtsort sind die Rentenbeträge sowie der Beginn und ggf. die Laufzeit des Leistungsbezuges mitzuteilen. Ergänzt wird die Meldung durch eine noch vom Bundesamt für Finanzen für jeden einzelnen Bundesbürger zu vergebende Identifikationsnummer. Das Mitteilungsverfahren wird frühestens im I. Quartal 2006 für die im Jahr 2005 gezahlten Renten beginnen. Parallel werden wir selbstverständlich auch Sie über alle an die ZfA gemeldeten Daten informieren. Mit diesem Überblick über die Änderungen beim Sonderausgabenabzug und der Rentenbesteuerung aufgrund des Alterseinkünftegesetzes können Sie nun die Auswirkungen auf Ihre persönliche Situation einschätzen. Wir stehen Ihnen gerne für die Beantwortung weiterer Fragen zur Verfügung. Aufwand für Versorgungsleistungen Der Gesamtaufwand für Versorgungsleistungen betrug im Jahr ,00. Die prozentuale Aufteilung ist in der Grafik dargestellt. 29,0 % 19,5 % Bezüglich der steuerlichen Auswirkungen wenden Sie sich bitte ergänzend an Ihren Steuerberater. Einbeziehung der berufsständischen Versorgungswerke in die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Einbeziehung der berufsständischen Versorgungswerke in die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern und diesbezügliche Satzungsänderungen bei der Tieärzteversorgung Niedersachsen Die Verordnung 1408/71 koordiniert die sozialen Sicherungssysteme der Mitgliedsstaaten in der Europäischen Union. Bisher waren die berufsstän- Altersrenten Hinterbliebenenrenten BU-Renten 7 51,5 % dischen Versorgungswerke von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen. Wir haben Sie bereits in der Ausgabe Januar 2003 darüber informiert, dass die berufsständischen Versorgungswerke anstreben, in den Anwendungsbereich der Verordnung einbezogen zu werden. Nunmehr steht fest, dass die Einbeziehung in den sachlichen Geltungsbereich der VO 1408/71 zum erfolgt. Damit treten für Mitglieder, die innerhalb der Europäischen Union ihr Beschäftigungsland wechseln, Verbesserungen ein. Durch die dann erfolgte Koordinierung entsteht eine Pflichtmitgliedschaft im jeweiligen Pflichtsystem des EU-Mitgliedsstaates, in dem der Beruf ausgeübt wird. Zeiten, die in einem Versicherungssystem eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union zurückgelegt wurden, werden nunmehr für die Wartezeiterfüllung im neuen Beschäftigungsland angerechnet. Die Wartezeiterfüllung wird daher für migrierende Mitglieder deutlich vereinfacht. Bei Eintritt eines Versorgungsfalles werden die jeweils erworbenen Rentenanrechte anteilig nach den jeweiligen Versicherungszeiten gewährt (pro rata temporis- Prinzip). Im Zusammenhang mit der Europäischen Koordinierung ergab sich die Notwendigkeit, die bisherige in der Satzung der Tierärzteversorgung Niedersachsen vorgesehene Altersgrenze zum Beitritt ins Versorgungswerk von 45 Jahren aufzuheben, diese Altersgrenze ist freizügigkeitshemmend und daher europarechtswidrig. Die Satzung sieht nunmehr eine neue Altersgrenze von 60 Jahren vor. Von der neuen Altersgrenze sind aber alle Altfälle nicht betroffen, d. h., dass diejenigen, die nach bisherigem Recht wegen Überschreitung der 45-Jahregrenze bereits bestandskräftig von der Mitgliedschaft ausgenommen sind, ausgenommen bleiben. Sie können auch nach dem neuen Satzungsrecht nicht erneut die Mitgliedschaft bean- TIERÄRZTEVERSORGUNG NIEDERSACHSEN

8 tragen. Die Regelung gilt also nur für neue Mitglieder, die erst nach Inkrafttreten der neuen Satzungsregelung Angehörige der Tierärzteversorgung Niedersachsen werden und darüber hinaus das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Durch die Aufhebung der 45-Jahregrenze wurde eine Umrechnung der 8-Grundjahre notwendig. Wäre die bisherige Regelung aufrechterhalten worden, wären ältere neu eingetretene Mitglieder in den Genuss einer bevorzugenden Regelung zu Lasten der übrigen Mitglieder gekommen. Dies wird nunmehr dadurch vermieden, dass die 8-Grundjahre in eine Erhöhung der Rentenbemessungsgrundlage um 22 % umgerechnet werden. Weitere Änderungen an der Rentenformel wurden nicht vorgenommen. Durch diese Umrechnung ändert sich der Zahlbetrag der Renten nicht. Die Satzungsregelungen der 18 und 20 ASO stellen sicher, dass durch eine Vertrauensschutzregelung die Höhe der Renten nach alter und neuer Rentenformel gleich bleibt. Das Beschäftigungslandprinzip der VO 1408/71, wonach eine Versicherungspflicht für ein Mitglied immer in dem Mitgliedsstaat eintritt, in dem eine Beschäftigung ausgeübt wird, wird in Zukunft auch innerdeutsch umgesetzt. Demnach tritt die Pflichtmitgliedschaft immer in dem Versorgungswerk der Kammer ein, wo auch die Kammermitgliedschaft gegeben ist. Verzieht in Zukunft eine Tierärztin oder ein Tierarzt in den Kammerbereich Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hamburg oder Bremen, ist eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft aufgrund der Mitgliedschaft in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk nicht möglich. In diesem Zusammenhang sind auch die Überleitungsabkommen geändert worden. Überleitungen von der Tierärzteversorgung Niedersachsen zu einem anderen Versorgungswerk und umgekehrt sind in Zukunft nur noch möglich, wenn für maximal 60 Monate Beiträge entrichtet worden sind. Diese Regelung bewirkt, dass Überleitungen nur für die Fälle möglich sind, in denen ansonsten eine sehr kleine Anwartschaft (Mini-Rente) bestehen würde. Zukünftig kann sich eine Rente somit aus Zahlungen von mehreren Versorgungswerken zusammensetzen. Die beschriebene Umstellung erfolgt zum Anfang 2006 erhalten Sie wie gewohnt die Mitteilung über Ihre persönlichen Rentenanwartschaften. Hinweise zur Beitragszahlung Ihre Altersversorgung basiert auf den von Ihnen an das Versorgungswerk bezahlten Beiträgen. Beitragszahlungen, die wegen unzureichender Angaben nicht eindeutig einem Mitglied zugeordnet werden können, lösen bei uns umfangreiche Recherchen aus, führen zu Mehrarbeit und vermeidbaren zusätzlichen Verwaltungskosten. Nur mit Hilfe Ihrer Mitgliedsnummer können wir Verwechslungen ausschließen. Geben Sie daher bei allen Zahlungen (und auch bei sonstigem Schriftverkehr) immer Ihre Mitgliedsnummer an. Dies betrifft in erster Linie Mitglieder, die uns ihren Beitrag selbst überweisen. Bei diesen Überweisungen ist es für uns von größter Bedeutung, im Verwendungszweck sofort die betreffende Mitgliedsnummer in richtiger Schreibweise zu erkennen. Richtige Schreibweise heißt, die Mitgliedsnummer ohne Punkte, Komma, Bindestriche oder sonstige Zeichen und Unterbrechungen aufzuführen. Wir empfehlen, die im Verwendungszweck zu benennende Mitgliedsnummer vorweg als erste Angabe zu schreiben, erst danach mit Abstand soweit erforderlich Namen und Zeiträume anzugeben. 8

9 Hier einige Mustereintragungen für das Feld Verwendungszweck: Beitrag: Januar 2005 (oder 01/2005) - wenn Einzahler und Beitragsempfänger identisch sind oder Dr. Müller, Beitrag (oder 02/2005) - wenn Einzahler und Beitrags- - empfänger voneinander - abweichen oder freiwilliger Beitrag 2005 Kontoverbindung Verwenden Sie bitte für sämtliche Zahlungen ausschließlich unsere Konten bei der: Dresdner Bank Hannover Konto-Nr (BLZ ) und bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank Hannover Konto-Nr (BLZ ). Werden die Beiträge zum Versorgungswerk von Ihrem Arbeitgeber überwiesen, so sorgen Sie bitte dafür, dass Ihr Arbeitgeber in den uns zu übermittelnden Beitragslisten neben Ihrem Namen auch stets Ihre Mitgliedsnummer aufführt. Soweit Ihre Versorgungsabgaben durch uns mittels Lasteinzug erhoben werden, gibt es keine Probleme. Berücksichtigen Sie bitte allerdings bei zusätzlichen Sonderzahlungen, die Sie direkt veranlassen, die Einfügung der erbetenen Angaben. Beitragszahlung bei Lasteinzug Die Beiträge sind monatlich im Voraus bis spätestens 20. des Monats zu zahlen. Die Tierärzteversorgung bucht bei Lastschriftzahlern die Beiträge um den 20. des laufenden Monats ab. 9

10 TIERÄRZTEVERSORGUNG aktuell TIERÄRZTEVERSORGUNG NIEDERSACHSEN Ihre ANSPRECHPARTNER Berliner Allee Hannover Telefon 0511/ Fax 0511/ Internet Frau Albe 0511/ Frau Rösler Frau Kämmerer Herr Diebel Herr Schütz herbstwerbung, Hannover TIERÄRZTEVERSORGUNG NIEDERSACHSEN

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